Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.06.2008, Az.: 15 U 8/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.06.2008
- Aktenzeichen
- 15 U 8/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 42424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0604.15U8.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 20.11.2007 - AZ: 3 O 51/07
In dem Rechtsstreit
...
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und den Richter am Amtsgericht Gerdes für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 20. November 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim geändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 24 455 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten um den Gesamtschuldnerausgleich aus einem während ihrer Ehe gemeinschaftlichen aufgenommenen Darlehen.
Die Parteien, deren am 2. März 1990 geschlossene Ehe durch Urteil vom 24. Juli 2002 - ... AZ ... - rechtskräftig geschieden wurde, schlossen mit der N-LB am 28. März 1991 einen Darlehensvertrag über 30 000 DM sowie am 15. Mai 1992 einen Vertrag über weitere 15 000 DM. Beide Darlehen wurden mit Vertrag vom 18. März 1996 auf einen Betrag von 46 000 DM umgeschuldet (Darlehen Nr. ...). Zugleich nahmen beide Parteien ein weiteres Darlehen über 84 000 DM (Darlehen Nr. ...). Der Kläger erbrachte für die beiden in einer Vertragsurkunde zusammengefassten Darlehen nach der im Oktober 1998 erfolgten Trennung der Parteien monatliche Zahlungen von 476,36 € (entsprechend 931,67 DM).
Zum 31. März 2006 wurde das vorgenannte Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vom Beklagten umgeschuldet und die Beklagte nach dem Schreiben der Nord LB vom 22. März 2006 aus der Schuldhaft entlassen.
Seine auf Zahlung von 55 810,91 € gerichtete Klage hat das Landgericht im angefochtenen Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass die Ansprüche des Klägers verwirkt seien. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch im Umfang der vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 bewilligten Prozesskostenhilfe in Höhe eines Betrages von 34 567,74 € weiter, während die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gründe
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht eine Anspruch auf Zahlung von 24 455 € gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.
1.
Durch die Umschuldung der ehebedingten gemeinschaftlichen Darlehen Ende März 2006 hat der Kläger die aus diesen Darlehen noch bestehende Restschuld von 42 948,52 € (für das Darlehen Nr. ...) sowie von 13 609,27 € (für das Darlehen Nr. ...) in Höhe des Gesamtbetrages von 56 557,79 € erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Damit geht die ursprüngliche Darlehensforderung gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Kläger über, die er nach Maßgabe des internen Haftungsverhältnisses nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten geltend machen kann.
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
a) November 1998 bis Dezember 2003
Zwischen den Parteien ist im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit, dass Ansprüche für die von November 1998 bis Dezember 2003 gezahlten Darlehensraten nicht bestehen, weil diese gemäß § 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verjährt sind, wovon der Kläger - nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 11. Juli 2007 - im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 bereits ausgegangen war.
b) ab Januar 2004
Hinsichtlich der Ansprüche ab Januar 2004 besteht ein Zahlungsanspruch des Klägers aus dem früheren gemeinschaftlichen Darlehen.
Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird gesetzlich vermutet, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleich Anteilen verpflichtet sind, soweit sich nicht ein anderes ergibt. Von einer anderweitigen Bestimmung der Gesamtschuldner, für die derjenige beweispflichtig ist, der eine Abweichung von der gesetzlichen Vermutung geltend macht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68 Aufl., Rn. 7 zu § 426 BGB), kann auszugehen sein, wenn die Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen wurde und diesem wirtschaftlich zugute kommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eheleute ein gemeinschaftliches Darlehen aufnehmen und die Darlehenssumme in das im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Hausgrundstück fließt (vgl. BGH FamRZ 1997, 487; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., Rn. 9b zu § 426 BGB; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 313 m.w.Nw.).
In welchem Umfang die Darlehenbeträge von insgesamt 46 000 DM aus den Jahren 1991 und 1992 nicht für die gemeinsame Lebensführung genutzt wurden, sondern allein dem Kläger durch Investitionen für das in seinem Alleineigentum stehende Haus zugute gekommen sind, hat die - insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte auch im Rahmen der Anhörung beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht hinreichend dargetan oder unter Beweis gestellt, so dass dieser Betrag in vollem Umfang in die Berechnung einzustellen ist.
Demgegenüber ist nach dem Ergebnis der vorgenannten Anhörung davon auszugehen, dass das Darlehen über 84 000 DM teilweise allein dem Kläger zugute gekommen ist.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Kontoauszüge für sein Girokonto (Nr. ...) bei der N-LB für das Jahr 1996 vollständig vorgelegt. Dieses wies zum Anfang März 1996 einen negativen Saldo von 15 403,72 DM aus. Nach der Gutschrift des um die Bearbeitungsgebühr reduzierten Darlehensbetrages von 83 580 DM ergab sich auf dem Konto ein Guthaben von 67 010,70 DM. Nach einer Barauszahlung von 20 000 DM sowie einer Belastung von 23 650 DM am 2. April 1996 und einer weiteren Belastung von 14 200 DM am 9. April 1996 war das Guthaben bereits am 17. April 1996 auf 6 682,53 DM reduziert. Unter Berücksichtigung des Jahresbeitrages für den von den Parteien gemeinschaftlichen genutzten Camping-Platzes von 1 410 DM ergab sich zum Ende Mai wieder ein Soll von 305 DM.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit dem Betrag von 23 650 DM der Wohnwagen, der nach der Trennung im Eigentum des Klägers verblieb, angeschafft wurde. Darüber hinaus hat die Beklagte in der Anhörung unwidersprochen vorgetragen, dass für den Wohnwagen eine komplette Ausstattung mit Vorzelt angeschafft worden waren. Der Senat schätzt die hierauf entfallenden Kosten auf weitere rund 6 350 DM, so dass der Betrag von 84 000 DM insoweit um 30 000 DM zu reduzieren ist, die allein in das Vermögen des Klägers geflossen sind.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob weitere Beträge für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus des Klägers verwandt oder für den Lebensbedarf der Parteien entsprechend der vom Kläger (auf das Jahr 1996 bezogenen) vorgelegten Aufstellung verwandt wurden. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag beider Parteien in den Schriftsätzen vom 10. Mai und 10. August 2007 geht der Senat davon aus, dass nach Umschuldung der Darlehen Ende März 1996 einige Arbeiten am Haus des Beklagten vorgenommen und die Kosten für die erforderlichen Materialien teilweise aus dem Darlehen finanziert wurden. Im Hinblick darauf, dass der Kläger über seinen Bruder in gewissem Umfang das Material günstiger erwerben konnte, schätzt der Senat den Kostenaufwand auf weitere 7 000 DM.
Ihren Vortrag, wonach mit den Abhebungen in Höhe von 20 000 DM und 14 200 DM die erbrachte Nachbarschaftshilfe entlohnt wurde, hat die Beklagte trotz der erstinstanzlichen Hinweise nicht substantiiert dargetan, weil sie nicht vorgetragen hat, welche Personen in welchem Umfang bei den Arbeiten geholfen hatten und welche Zahlungen hierfür erfolgten, obwohl ihr dies trotz des Zeitablaufs möglich gewesen wäre. Dass die Überziehung des Girokontos des Klägers zum Anfang März 1996 auf Leistungen für das Haus zurückzuführen ist, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargetan.
Damit verbleibt aus dem Darlehen über 84 000 DM jedenfalls eine Summe von 47 000 DM. Zusammen mit den Darlehen aus den Jahren 1991 und 1992 über (umgeschuldete) 46 000 DM ergibt sich eine interne gesamtschuldnerische Darlehenssumme von 93 000 DM. Dies entspricht einem Anteil am ursprünglichen Gesamtdarlehen über 130 000 DM (84 000 + 46 000) von etwa 70 %.
Im Hinblick auf die bis Dezember 2003 verjährten Ausgleichsansprüche des Klägers kann nicht von den dargelegten 93 000 DM ausgegangen werden. Aus diesem Grund berechnet der Senat den Anspruch des Klägers ausgehend von dem zum April 2006 bestehenden unstreitigen Darlehenssaldo von 56 557,79 €, der sich aus dem Darlehensvertrag vom April 2006 von 42 948,52 € für das Darlehen Nr. ... sowie von 13 609,27 € für das Darlehen Nr. ... ergibt. In Höhe von 70 % dieses Betrages, mithin 39 590 €, hat die Beklagte für die Darlehensverpflichtung mit aufzukommen. Hiervon steht dem Kläger der hälftige Betrag von rund 19 795 € zu.
Für die Zeit von Januar 2004 bis März 2006 macht der Kläger nach seinem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Antrag und der diesem zugrunde liegenden Berechnung im Schriftsatz vom 10. August 2007 einen Zahlungsanspruch von 5 430,90 € geltend. Da auch dieser auf dem Gesamtdarlehensbetrag beruht, besteht insoweit ebenfalls nur eine Haftung von 70 %. Daher sind von den geltend gemachten 5 430,90 € lediglich 3 802 € von der Beklagten zu tragen.
Für Zahlungen des Klägers auf das Bauspardarlehen bei der L.- Baussparkasse AG sind weitere 616,80 € und 241,14 € zu berücksichtigen.
Danach ergibt sich ein Anspruch von insgesamt 24 455 € (19 795 + 616,86 + 241,14 + 3 802).
2. Verwirkung
Der Kläger hat seinen Ausgleichsanspruch entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht gemäß § 242 BGB verwirkt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1989, 818 f. [BGH 06.12.1988 - XI ZR 19/88]) ist ein Recht - nach dem Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung - verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf, und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Dabei ist umso seltener Raum für eine Verwirkung, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht hat der Bundesgerichtshof insbesondere die kürzeren Verjährungsfristen für Forderungen des täglichen Lebens und für wiederkehrende Leistungen angeführt, für die eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden kann (BGH NJW 1992, 1755 f. [BGH 11.02.1992 - VI ZR 133/91]). Nach der Verkürzung der Verjährungsfristen auf im Regelfall 3 Jahre (§ 195 BGB) durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz kommt dem Einwand der Verwirkung geringere Bedeutung zu, weil dem Gläubiger die verkürzte Frist grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen muss. Etwas anderes wird ausnahmsweise dann erwogen, wenn dessen Verhalten einem stillschweigenden Verzicht nahe kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Rn. 98 zu § 242 BGB).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Verwirkung des Ausgleichsanspruchs vorliegend nicht in Betracht. Dabei kann es dahin stehen, ob die Beklagte im Hinblick auf das Schreiben der N-LB vom 22. März 2006, in dem ihr die Entlassung aus der Schuldhaft mitgeteilt worden war, darauf vertrauen durfte, nicht mehr vom Kläger in Anspruch genommen zu werden und sich durch den Erwerb einer Immobilie mit ihrem Lebensgefährten hierauf auch eingerichtet hat.
Jedenfalls das Zeitmoment ist vorliegend nicht erfüllt. Für die Verwirkung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich ist jeweils auf die Fälligkeit der vom Kläger erbrachten Zahlungen abzustellen. Denn vor Fälligkeit eines Anspruchs kann weder dessen Verjährungsfrist beginnen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) noch ein rechtlich geschütztes Vertrauen, nicht in Anspruch genommen zu werden, entstehen.
Hinsichtlich des durch die Darlehensumschuldung Anfang April 2006 entstandenen Ausgleichsanspruchs kommt eine Verwirkung bereits deswegen nicht in Betracht, weil das Zeitmoment nach Mitteilung über die Entlassung aus der Schuldhaft vom 22. März 2006, dem außergerichtlichen Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2007 und der Anhängigkeit der Klage seit Mitte Februar 2007 nicht gegeben ist.
Für die von Januar 2004 bis April 2006 vom Kläger erbrachten Darlehensraten und dadurch begründeten Ausgleichsansprüche sind die Voraussetzungen einer Verwirkung ebenfalls nicht erfüllt. Der Beklagten war aus dem Darlehensvertrag bekannt, dass die Zinsbindung bis zum 31. März 2006 festgeschrieben war. Zugleich musste ihr bewusst sein, dass bei einer monatlichen Ratenzahlung von 931,67 DM bzw. von 476,36 € die Darlehenssumme von 130 000 DM bzw. von 66 467,94 € innerhalb der Zinsbindungsfrist nicht vom Kläger zurückgeführt werden konnte. Da die Ausgleichsansprüche für den vorgenannten Zeitraum erst ab Januar 2004 jeweils monatlich entstanden, durfte die Beklagte auch im Hinblick auf die außergerichtlichen Schreiben vom 25. Februar 2000 und 3. September 2001 sowie die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 21. Oktober 2000 sowie vom 4. Februar 2002 nicht davon ausgehen, der Kläger werde sie zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen oder verzichte auf seine Forderungen. Aus diesem Grund ist bis zur Anhängigkeit der Klage ein längerer und rechtlich geschütztes Vertrauen begründender Zeitraum nicht verstrichen. Darüber hinaus müssen zum Zeitablauf weitere tatsächliche Umstände hinzutreten, aus denen die Beklagte nach Januar 2004 hätte schließen können, zukünftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Auf einen kürzeren Zeitraum von lediglich einem Jahr zur Erfüllung des Zeitmoments beruft sich die Beklagte ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat allein für Unterhaltsansprüche das Zeitmoment auch schon dann als erfüllt angesehen, sobald die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die ein Jahr oder länger zurückliegen. Dabei hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die Regelungen der §§ 1585b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB maßgeblich darauf abgestellt, dass für Unterhaltsansprüche an das Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Denn einerseits sind Unterhaltsgläubiger zeitnah auf die Unterhaltsleistungen angewiesen und andererseits kann zu Lasten der Unteraltsschuldner eine erdrückende Schuldenlast entstehen (FamRZ 2002, 1698, 1699; 2007, 453 ff.). Diese besonderen Umstände für Unterhaltsansprüche sind auf Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB nicht zu übertragen. Die Beweisprobleme, die für beide Ansprüche in gleicher Weise entstehen können, rechtfertigen allein eine kürzere Frist für das Zeitmoment nicht.
3.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, weil die Rechtssache im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine grundsätzliche Bedeutung hat und dies nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.