Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.06.2008, Az.: 9 W 55/08
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene und dafür einen bevollmächtigten Terminsvertreter schickende Partei
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.06.2008
- Aktenzeichen
- 9 W 55/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 21125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0602.9W55.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 11.04.2008 - AZ: 1 O 205/07
Rechtsgrundlagen
- § 141 Abs. 3 ZPO
- § 380 Abs. 3 ZPO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2008, 590-591
Amtlicher Leitsatz
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei, die einen bevollmächtigten Terminsvertreter entsandt hat, erfordert eine in tatsächlicher Hinsicht überprüfbare, konkrete Begründung, inwieweit der Vertreter zur Aufklärung des Tatbestandes nicht in der Lage gewesen sei.
In der Beschwerdesache
...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Richter am Oberlandesgericht D. als Einzelrichter
am 2. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers vom 8. Mai 2008 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2008 aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen ein gegen ihn nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO festgesetztes Ordnungsgeld wendet, ist gemäß § 380 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Rn. 15 zu § 141) zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Sie ist auch begründet, weil die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht vorliegen. Danach darf ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden, wenn die nicht erschienene Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist. Die Auffassung der Einzelrichterin, die erstgenannte Voraussetzung treffe auf den mit entsprechender Vollmacht (Bl. 93 d. A.) ausgestatteten Terminsvertreter H.J. K., den der Kläger entsandt hat, nicht zu, ist - zumindest anhand konkret überprüfbarer Umstände - für das Beschwerdegericht nicht nachzuvollziehen. Abgesehen davon, dass die Einzelrichterin den Ordnungsgeldbeschluss ausweislich des Verhandlungsprotokolls sogleich nach Feststellung der Anwesenheit - also vor der Güteverhandlung und erst recht vor der Verhandlung zur Sache selbst - gefasst hat, als erkennbarerweise noch gar nicht feststehen konnte, ob der Vertreter zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage sein werde, ist weder dem Verhandlungsprotokoll noch dem Urteil zu entnehmen, dass dieser auf an ihn gerichtete Sachfragen mangels zureichender Instruktion durch den Kläger Antworten schuldig geblieben und der Sachverhalt damit auch nur teilweise unaufgeklärt geblieben sei. Im Gegenteil hat sich das Landgericht offenbar ohne weiteres in der Lage gesehen, in dem auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2008 folgenden Verkündungstermin am 16. Mai 2008 (der zwischenzeitliche Schriftsatznachlass hätte dem Kläger auch im Falle seiner persönlichen Anwesenheit gewährt werden müssen) ein - klagabweisendes - Endurteil zu erlassen.
Ob bei einem trotz unentschuldigt ferngebliebener Partei abschließend entscheidungsreifen Rechtsstreit das nach § 140 Abs. 3 S. 1 ZPO bestehende (im Beschwerdeverfahren überprüfbare) richterliche Ermessen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes überhaupt zulässt (dagegen etwa OLG Hamm, OLGR 2004, 233 f. m. w. N.), obwohl es dann an einem allein sanktionswürdigen Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht fehlt, kann angesichts dessen dahinstehen.