Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.06.2008, Az.: 14 U 213/07

Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beachtung der DIN-Vorschriften sowie der Einbauvorschriften und Verlegevorschriften der Herstellerwerke als Mangel im Werkvertragsrecht; Schadensersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit einer Werksleistung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.06.2008
Aktenzeichen
14 U 213/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 31633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0611.14U213.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.11.2007 - AZ: 23 O 113/06

Fundstellen

  • BauR 2008, 1192 (red. Leitsatz)
  • BauR 2008, 1670 (amtl. Leitsatz)
  • BauR 2008, 1637-1639 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauSV 2008, 71
  • IBR 2008, 643 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 2008, 1092 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 2009, 309 (Kurzinformation)
  • OLGReport Gerichtsort 2008, 598-600
  • ZAP EN-Nr. 0/2009

Redaktioneller Leitsatz

Haben Werkvertragsparteien für die Ausführung der geschuldeten Leistung mehr als den unbedingt erforderlichen Mindeststandard vereinbart, reicht eine Einhaltung dieses Mindeststandards für eine Mangelfreiheit des Werkes auch dann nicht aus, wenn dadurch die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird. Auf ein Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO):

2

Die Berufung ist unbegründet.

3

I.

Die Parteien streiten um restlichen Werklohn und dabei um die Frage, ob die Klägerin ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) für ein bestimmtes Bauvorhaben vertragsgerecht eingebaut hat. Für die Bauausführung wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass alle in Frage kommenden DIN-Vorschriften sowie die Einbau- und Verlegevorschriften der Herstellerwerke gelten (vgl. Bl. 390 d.A.); die Klägerin hat dies ausdrücklich nochmals mit Schreiben vom 12. November 2004 gegenüber der Beklagten schriftlich versichert (Bl. 394 d.A.). Unstreitig baute die Klägerin an den Stürzen der Öffnungen im Außenmauerwerk keine besonderen Brandschutzbarrieren ein, obwohl dies nach den einschlägigen Herstellerhinweisen für den Einbau hätte geschehen müssen. Ebenso wurde für die über den Außenwandöffnungen liegenden Teile der Wärmedämmung kein besonders feuerbeständiger Werkstoff verwendet. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, sie sei unabhängig von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen nicht verpflichtet gewesen, die besonderen Anforderungen für den Brandschutz einzuhalten, weil das maßgebliche Niedersächsische Bauordnungsrecht keine entsprechenden Vorgaben mache. Diese Auffassung hat sie auch im Berufungsverfahren vertreten (zuletzt noch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Juni 2008, Bl. 513 d.A.: "Was nicht im Bauordnungsrecht verboten ist, ist erlaubt"). Demgegenüber sieht sich die Beklagte nicht verpflichtet, den noch geltend gemachten Restwerklohn von 17.000 EUR netto zu zahlen, weil das von der Klägerin gelieferte und eingebaute Wärmedämmverbundsystem vertragswidrig und damit mangelhaft eingebaut worden sei.

4

Das Landgericht hat mit Versäumnisurteil vom 24. April 2007 (Bl. 312 d.A.) die Klage abgewiesen und diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die 17.000 EUR Werklohn verlangt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die erstinstanzlichen Urteile, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. Mai 2008 (Bl. 501 f. d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

6

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Werklohns.

7

1.

Ihre Leistung ist mangelhaft.

8

a)

Anders als sie meint, ist für diese Frage nicht allein entscheidend, ob die erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik und auch den jeweils geltenden Brandschutzvorschriften der Länder entspricht. Diese Auffassung findet im geltenden Werkvertragsrecht keine Stütze. Gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unerheblich ist dabei, ob auch eine andere oder geringerwertige Leistung als die vereinbarte (noch) den allgemeinen Regeln der Technik sowie dem Bauordnungsrecht entspricht. Die Klägerin verkennt, dass DIN-Normen keine rechtlich bindenden Vorschriften sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16), sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder auch hinter diesen zurückbleiben können (a.a.O., Leitsatz 3). Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik bilden demnach lediglich einen Mindest standard (BGH a.a.O., Leitsatz 2). Das heißt aber nicht, ein diesem Mindeststandard entsprechendes Werk sei in jedem Fall mangelfrei. Denn den Werkvertragsparteien ist es unbenommen, für die Ausführung der geschuldeten Leistung auch mehr als den unbedingt erforderlichen Mindeststandard zu vereinbaren (vgl. BGH a.a.O., insb. [...]Rdnr. 8; ebenso Erman/Schwenker, BGB, 12. Aufl., § 633 Rdnr. 13). Dieser höhere Standard ist dann geschuldet, eine davon abweichende und im Vergleich minderwertigere Leistung mangelhaft.

9

b)

Die Klägerin bestreitet nicht, die bei Beachtung der Herstellervorschriften für die Wärmeverdämmung einzubauenden Brandschutzbarrieren nicht eingebaut zu haben. Da der herstellergerechte Einbau einen höheren Brandschutz gewährleistet, ist unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik die Leistung der Klägerin mangelhaft (vgl. entsprechend BGH a.a.O., Rdnr. 8). Ob es sich darüber hinaus um eine wesentliche oder nur unwesentliche Abweichung von der vereinbarten Leistung handelt, ist unbeachtlich. Denn im Werkvertragsrecht gilt der "subjektive Fehlerbegriff", d. i. die Abweichung der "Ist- von der Sollbeschaffenheit". Danach können auch nur unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch einen Mangel darstellen, selbst wenn dadurch die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 21. September 2004 - X ZR 244/01, BauR 2004, 1941, Leitsatz 2). Soweit - wie hier - die VOB/B dem Vertrag zugrunde gelegt wurde (vgl. Bl. 7, 10, 108 und 128 d.A.), gilt grundsätzlich nichts anderes, § 13 Nr. 1 Satz 2 VOB/B (und dazu Ingenstau/Korbion/Wirth, § 13 Nr. 1 VOB/B, Rdnrn. 11, 13, 17 f. m.w.N. bzw. für die Zeit vor der Abnahme ebd./Oppler, § 4 Nr. 7 VOB/B, Rdnr. 11). Danach stellt - jedenfalls nach dem hier anzuwendenden Recht nach den ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften (Vertragsschluss war im Jahr 2005, s. Bl. 2 f. d.A.) - jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit einen Sachmangel dar (vgl. Ingenstau/Korbion/Wirth a.a.O., Rdnr. 18 m.w.N.).

10

Auf ein Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch wenn die Klägerin - wie sie nun darstellen möchte - darauf vertraut haben will, dass für das Schuldverhältnis bzw. die vertraglich geschuldete Bauausführung das Bauordnungsrecht maßgeblich ist (so nochmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Juni 2008, Bl. 512 f. d.A.), bleibt ihre Leistung mangelhaft. Ob ein Mangel des Werkes vorliegt, ist nicht davon abhängig, ob die Klägerin aufgrund der ihr zugänglichen fachlichen Informationen darauf vertrauen konnte, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit durch ihre Leistung erfüllt wird; auch ihre davon abweichende Leistung ist mangelhaft, selbst wenn sie kein Verschulden daran trifft, etwa weil die Bauausführung den für jene Zeit anerkannten Regeln der Technik noch entsprach ( BGH, Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 147/04, BauR 2006, 375, insb. [...]Rdnr. 11; ebenso BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - X ZR 242/99, NJW-RR 2002, 1533, Leitsatz 2). Dieser Rechtsprechung folgend hat der Senat noch im Urteil vom 15. Mai 2006 (14 U 185/05, MDR 2007, 26) entschieden, dass die vereinbarungswidrig nicht DIN-gerechte Herstellung (dort: eines Parkplatzes) selbst dann einen Mangel im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B darstellt, wenn bislang kein Schaden entstanden und die Nutzung nicht beeinträchtigt ist (vgl. insb. [...]Rdnr. 3 des Urteils).

11

Im Übrigen ist die Ansicht der Klägerin, sie habe entgegen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für das verwendete Produkt systemfremde Dämmplatten verwenden können, weil insoweit ein "freies Auswahlrecht" bestanden habe und die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nicht geeignet sei, den Qualitätsstandard für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der zu erbringenden Leistung zu bestimmen (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 452 d.A.), unzutreffend und widerspricht den DIN-Normen. DIN 55699 bestimmt:

"Alle aufeinander abgestimmten Komponenten eines WDVS werden von einem Hersteller speziell für das entsprechende System und den Untergrund ausgewählt" (Nr. 4.1) ... "Ein Austauschen von Komponenten verschiedener WDVS ist nicht zulässig" (Nr. 5.2).

12

In DIN 18559 heißt es:

"Die Ausgangsstoffe eines WDVS müssen aufeinander abgestimmt (systemzugehörig) sein" (Nr. 3).

13

Nach der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für das verwendete Wärmedämmverbundsystem der Firma S. (vgl. Bl. 267 f., 275 d.A.) durfte nur dann, wenn ausschließlich Platten der Marke "Neowall" verwendet wurden, auf die Ausführung eines Mineralfasersturzes verzichtet werden. Die Klägerin hat jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 25. April 2007 zu Protokoll erklärt, bei dem Einbau des Dämmmaterials keine Platten der Marke Neowall verwendet zu haben (Bl. 310 d.A. bzw. entsprechend LGU 6).

14

2.

Schadensersatzanspruch der Beklagten:

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Die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Klägerin (S. 2 des Schriftsatzes vom 19. Mai 2008, Bl. 496 d.A.) ist begründet; der Klägerin steht danach kein Anspruch gegenüber der Beklagten mehr zu.

16

a)

Die Leistung der Klägerin ist unstreitig nicht abgenommen worden (vgl. Bl. 3 d.A. sowie Anlage K 2, Bl. 20 f. d.A.). Sie hat somit gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B den Schaden zu ersetzen, der aus dem von ihr zu vertretenden Mangel der Werkleistung entstanden ist. Den Mangel ihrer Leistung hat sie zu vertreten, auch wenn sie die Putzarbeiten an die Firma O. Putzbau GmbH vergeben hatte (vgl. Bl. 215 f. d.A.). Denn insoweit hat sie für deren Verschulden gemäß § 278 BGB einzustehen. Dass die Klägerin allem Anschein nach nicht bereit ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen zum Einbau der Brandschutzbarrieren nachzukommen, steht dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Denn eine solche Verweigerung der Mängelbeseitigung ist vertragswidrig und damit unberechtigt (vgl. Ingenstau/Korbion/Oppler a.a.O., Rdnr. 30). Darüber hinaus tritt der Senat auch der Auffassung des Landgerichts bei (LGU 10), dass der Beklagten nicht zuzumuten ist, eine Nachbesserung zur Abwendung des Schadensersatzanspruchs seitens der Klägerin hinzunehmen. Dies rechtfertigt sich schon allein aus dem im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausführlich dargelegten Verhalten der Klägerin im Laufe des vorliegenden Prozesses (LGU 2 bis 6) und darüber hinaus aus der weiterhin von ihr vertretenen Auffassung, sie sei trotz der vertraglich übernommenen Verpflichtung, das Wärmedämmverbundsystem gemäß Herstelleranleitung einzubauen (S. 2 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2007, Bl. 402 d.A., sowie S. 3 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 5. Juni 2008, Bl. 514 d.A.), nicht zu einem entsprechenden Einbau verpflichtet gewesen; damit hält sie an ihren vertragswidrigen Einstellung fest.

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b)

Der Schadensersatzanspruch der Beklagten übersteigt die verbliebene Klageforderung von 17.000 EUR. Wie erwähnt hat die Beklagte Anspruch auf eine vertragsgerechte Leistung. Zu deren Herstellung muss die mangelhafte Leistung der Klägerin zunächst beseitigt und dann der vertraglich geschuldete Zustand (neu) erstellt werden. Dazu ist es erforderlich, die gesamte Putzfassade zu öffnen, die vorhandene Wärmedämmung weitgehend zu entfernen und mit dem neuen besonders brandhemmenden Material ohne Verlust der Wärmedämmfähigkeit des Gesamtsystems wieder aufzubauen, schließlich ist auch der Außenputz optisch gleichmäßig aufzubringen (LGU 9). Da die Klägerin allein für ihre Außenputzarbeiten einschließlich der Anbringung der mangelhaften Wärmedämmverbundsystemfassade netto 15.823,10 EUR am 28. Oktober 2005 in Rechnung gestellt hat (Bl. 28 d.A.), übersteigt der Schadensersatzanspruch ohne weiteres diesen Betrag, weil nunmehr zusätzliche Arbeiten - die Entfernung der mangelhaften Leistung der Klägerin - zu erbringen und zu vergüten sind. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte im Fall der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen Umsatzsteuer zu entrichten hätte (was die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Juni 2008 unter Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 9. Juni 2004 bestreitet, Bl. 517, 535 d.A.), übersteigt der Schadensersatzanspruch nach Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) unter Ansatz der Abrechung der Klägerin schon auf Nettobasis in jedem Fall die Klageforderung. Denn selbst wenn die höherwertige Mangelbeseitigungsmaßnahme trotz der allgemeinen Preissteigerungen innerhalb der letzten drei Jahre nur genauso viel kosten würde, wie die minderwertigen Leistungen der Klägerin - also 15.823,10 EUR netto - verbliebe für die Entfernung der mangelhaften Bauleistung der Klägerin bis zur Höhe der verbliebenen Forderung von 17.000 EUR nur noch ein Betrag von 1.176,90 EUR. Für den ständig mit Bausachen befassten Senat bedarf es keiner Erörterung, dass dieser Betrag nicht ausreichend ist, um die Leistung der Klägerin an der Fassade zu entfernen.

18

c)

Die Ansicht der Klägerin, die Mangelbeseitigung sei unverhältnismäßig (S. 7 f. d. Berufungsbegründung, Bl. 456 f. d.A.), ist unerheblich. Auch wenn - wie die Klägerin meint - ihre Leistung noch den anerkannten Regeln der Technik entspräche und zu keiner nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung führte, ist bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit einer Mängelbeseitigung das Interesse des Auftraggebers an der vertraglich vereinbarten höherwertigen Art der Ausführung vorrangig (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 - VII ZR 214/06, Leitsatz sowie insb. [...]Rdnr. 18). Für eine entsprechende Anwendung des § 635 Abs. 3 BGB im Rahmen des § 4 Nr. 7 VOB/B besteht somit kein Raum (vgl. auch Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, § 4 Nr. 7 VOB/B, Rdnr. 29). Schließlich ist es dem Auftraggeber auch nicht verwehrt, etwaig trotz der vertragswidrigen und damit mangelhaften Werkleistung erhaltene wirtschaftliche Werte zu zerstören, um letztlich einen vertragsgemäßen Zustand erreichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - VII ZR 86/05, NJW 2006, 2912, insb. Rdnr. 19 f.).

19

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

20

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.