§ 109 NBG - Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter) erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) 1Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in ähnlich gesundheitlich belastender Weise im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist. 2Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit erbracht haben wird.