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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 HFRPers - Umsetzung der Altersteilzeit (ATZ)

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

6.1
Umsetzung der ATZ im Bereich der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter

6.1.1
ATZ mit Beginn ab 1. 1. 2012

Grundlage der Regelungen ist das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. 11. 2011 (Nds. GVBl. S. 422). Damit wurden die Regelungen zur ATZ für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter neu gefasst.

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind von der Inanspruchnahme der Regelungen ausgenommen (§ 109 Abs. 5 NBG).

Die ATZ wird danach in Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit bewilligt. In PKB-Bereichen stehen die mit Beginn der ATZ im BV frei werdenden Anteile von Vollzeiteinheiten (bei Vollzeitkräften 0,40 Vollzeiteinheiten, bei Teilzeitkräften entsprechend anteilig), der Anteil der jeweiligen Planstelle sowie der Anteil am Personalkostenbudget für eine Nachbesetzung zur Verfügung. Nach Beendigung der ATZ können die bis dahin durch die Altersteilzeitnehmerin oder den Altersteilzeitnehmer belegten Anteile wieder verwendet werden. In Bereichen, die nicht der Personalkostenbudgetierung unterliegen, gilt dies entsprechend.

Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen ist bei abweichenden Arbeitszeiten gemäß § 9 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule entsprechend zu verfahren.

Der ATZ-Zuschlag gemäß § 16 NBesG ist aus den jeweiligen Personalkostenbudgets zu zahlen.

6.1.2
Besondere Regelungen für die ATZ der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mit dem Gesetz zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 16. 12. 2014 (Nds. GVBl. S. 474) wurde die ab dem 1. 1. 2012 geltende Neuregelung der ATZ erweitert. Danach kann für den Bereich der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ATZ bereits ab der Vollendung des 55. Lebensjahres und darüber hinaus auch im sog. Blockmodell bewilligt werden.

Für ATZ, die im Blockmodell bewilligt wird, gilt daher abweichend von Nummer 6.1.1 Folgendes:

Für die gesamte Dauer der ATZ gelten die Planstelle und das BV mit einem Anteil von 60 % als besetzt. In Fällen von Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der als besetzt geltende Anteil der Planstelle und des BV entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit. Für die Dauer der Arbeitsphase, die 60 % der Gesamtdauer der ATZ umfasst und während der 100 % der bisherigen Arbeitsleistung zu erbringen ist, sind 40 % der Planstelle, des BV sowie des Personalkostenbudgets gesperrt. Die Höhe der gesperrten Budgetanteile wird nach den vom MF für die Aufstellung des laufenden Haushaltsplans ermittelten Durchschnittssätzen berechnet. Bei Teilzeitkräften verringert sich der gesperrte Budgetanteil entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit. Im Bedarfsfall können die gesperrten Anteile durch das MF zur Besetzung freigegeben werden. Mit Beginn der Freistellungsphase stehen die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gesperrten Anteile der Planstelle, des BV und des Personalkostenbudgets für eine Wiederbesetzung zur Verfügung.

Sollte sich durch die Einstellung von Ersatzkräften ein Mehrbedarf ergeben, ist dieser bei der Aufstellung der jeweiligen Haushaltspläne anzumelden.

Für die Umsetzung und Durchführung der ATZ im Lehrkräftebereich sind - soweit der Einzelplan 07 betroffen ist - das MK und für Lehrkräfte am Landesbildungszentrum für Blinde sowie an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte das MS zuständig. Hierzu ist eine detaillierte Übersicht über die Inanspruchnahme der ATZ vorzuhalten, die kurzfristig abrufbar sein muss.

6.2
Landesbetriebe

Bei Landesbetrieben gelten die in Nummer 6.1.1 genannten Regelungen entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)