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§ 118 NBG - Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung durch Verordnung die Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 25 erlassenen Verordnung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung an die bundesgesetzlichen Regelungen über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden anzupassen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung

  1. 1.

    von den durch Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorzusehen und

  2. 2.

    die in einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen zu ergänzen,

soweit dies wegen der besonderen Struktur der Steuerverwaltung im dienstlichen Interesse liegt.