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§ 55 NBeamtVG - Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Beamtinnen und Beamte, die mit Erreichen einer Altersgrenze gemäß § 109, § 115 oder § 116 NBG in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro. 2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. 3§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 5Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 48 gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 NBG nicht gewährt.