Abschnitt 1 PVDAGRdErl - Zwingende Rechtsfolge des § 109 Abs. 2 NBG
Bibliographie
- Titel
- Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG
- Redaktionelle Abkürzung
- PVDAGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1.1
Unwiderlegbare gesetzliche Vermutung
Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 Satz 1 NBG wird die verringerte Altersgrenze kraft Gesetzes erreicht.
1.2
Anzeige gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 NBG
Eine unterbliebene oder verspätete Anzeige gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 NBG verhindert das Eintreten der verringerten Altersgrenze nicht. Die positive Kenntnis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 NBG führt auch ohne vorherige Anzeige dazu, dass für die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten die verringerte Altersgrenze gilt.
1.3
Hinausschieben des Ruhestandes gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 2 NBG
Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 Satz 1 NBG besteht keine Wahlmöglichkeit der betreffenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinsichtlich einer Inanspruchnahme der verringerten Altersgrenze. Der Ruhestand kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 36 NBG hinausgeschoben werden. Dabei ist die besondere Antragsfrist des § 109 Abs. 3 Satz 2 NBG (spätestens vier Jahre vorher) zu beachten. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG. An die Stelle der gebundenen Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG tritt dann die im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 109 Abs. 3 Satz 2 NBG.