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  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PVDAGRdErl - Zwingende Rechtsfolge des § 109 Abs. 2 NBG

Bibliographie

Titel
Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG
Redaktionelle Abkürzung
PVDAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.1
Unwiderlegbare gesetzliche Vermutung

Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 Satz 1 NBG wird die verringerte Altersgrenze kraft Gesetzes erreicht.

1.2
Anzeige gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 NBG

Eine unterbliebene oder verspätete Anzeige gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 NBG verhindert das Eintreten der verringerten Altersgrenze nicht. Die positive Kenntnis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 NBG führt auch ohne vorherige Anzeige dazu, dass für die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten die verringerte Altersgrenze gilt.

1.3
Hinausschieben des Ruhestandes gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 109 Abs. 2 NBG

Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 Satz 1 NBG besteht keine Wahlmöglichkeit der betreffenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hinsichtlich einer Inanspruchnahme der verringerten Altersgrenze. Der Ruhestand kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 36 NBG hinausgeschoben werden. Dabei ist die besondere Antragsfrist des § 109 Abs. 3 Satz 2 NBG (spätestens vier Jahre vorher) zu beachten. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG. An die Stelle der gebundenen Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG tritt dann die im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 109 Abs. 3 Satz 2 NBG.