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  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PVDAGRdErl - Anzuerkennende Dienstzeiten

Bibliographie

Titel
Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst; Auslegung des Privilegierungstatbestandes des § 109 Abs. 2 NBG
Redaktionelle Abkürzung
PVDAGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

3.1
Allgemeines

Für das Erreichen der verringerten Altersgrenze ist eine Tätigkeit von mindestens 25 Jahren in einem der in § 109 Abs. 2 Satz 1 NBG genannten polizeilichen Aufgabenbereiche erforderlich.

Verwendungen in den verschiedenen belastenden Bereichen sind zu addieren. Für die Anwendung des § 109 Abs. 2 NBG reichen daher beispielsweise 13 Jahre im Mobilen Einsatzkommando (MEK) oder im Spezialeinsatzkommando (SEK) bei anschließender mindestens zwölfjähriger Verwendung im Wechselschichtdienst aus.

Vordienstzeiten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bei Behörden außerhalb der Niedersächsischen Landespolizei (z. B. beim Bundesgrenzschutz, bei der Bundespolizei oder einer anderen Landespolizei) können anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 NBG erfüllen und durch die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nachgewiesen werden können.

Ausbildungszeiten sind nicht als relevanter Zeitraum i. S. des § 109 Abs. 2 NBG anzuerkennen.

3.2
Tätigkeit im Wechselschichtdienst, im SEK, im MEK und in der Polizeihubschrauberstaffel

Die Tätigkeitsbereiche Wechselschichtdienst, SEK, MEK und Polizeihubschrauberstaffel sind in der NEZulVO vom 27. 8. 2019 (Nds. GVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung als zulagewürdiger und damit belastender Bereich erwähnt. Die Auslegung dieser Begriffe auch für die Vergangenheit ist grundsätzlich anhand der heutigen Definitionen in der NEZulVO vorzunehmen.

Da im Rahmen der Privilegierung des § 109 Abs. 2 NBG auf das Innehaben des betreffenden Dienstpostens abzustellen ist, ist eine Kürzung der Zulage wegen Krankheit bei der Berechnung der Dienstzeiten unerheblich. Auch längere Krankheitszeiten sind daher nicht in Abzug zu bringen. Gleiches gilt bei Unterbrechungen aus anderen Gründen (z. B. Mutterschutz oder Elternzeit), solange die betreffende Polizeivollzugsbeamtin oder der betreffende Polizeivollzugsbeamte weiterhin den entsprechenden Dienstposten innehat.

Für Zeiten vor Einführung der Zulagen ist maßgeblich, ob die geleisteten Dienste die Voraussetzungen erfüllt haben, die später die Zahlung einer Zulage auslösten.

3.3
Kriminalpolizeilicher Ermittlungsbereich

Der kriminalpolizeiliche Ermittlungsbereich ist von der NEZulVO nicht ausdrücklich erfasst. Gemäß § 109 Abs. 2 NBG muss sich die Tätigkeit in diesem Bereich "in ähnlich gesundheitlich belastender Weise" auf die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ausgewirkt haben, um die Rechtsfolge der verringerten Altersgrenze auszulösen. Da es sich bei § 109 Abs. 2 NBG um eine Ausnahmeregelung handelt, ist eine restriktive Auslegung des unbestimmten Begriffs geboten.

Entsprechende belastende Tätigkeitsfelder im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich werden angenommen für Dienstposten, auf denen überwiegend sachbearbeitende Tätigkeiten in den Bereichen

  • Todesursachenermittlungen,

  • Sexualdelikte und

  • Verdeckte Ermittlungen i. S. der NEZulVO

wahrgenommen werden. Der Einsatz auf einem entsprechenden Dienstposten löst die widerlegbare Vermutung aus, dass die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in ähnlich gesundheitlich belastender Weise im kriminalpolitischen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist.

Für Leitungsfunktionen werden entsprechende belastende Tätigkeitsfelder im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich nur angenommen, wenn diese zu einem überwiegenden Teil sachbearbeitende Tätigkeiten ausüben.

3.4
Nachweise

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die privilegierte Altersgrenze ist für jeden geprüften Einzelfall nachvollziehbar zu dokumentieren.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 NBG sind vorrangig objektive Belege heranzuziehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um:

  • die Personalakten sowie die darin enthaltenen Dienstpostenübertragungen, Zuweisungsverfügungen sowie die Verfügungen über die Zulagengewährung,

  • Stellungnahmen der Besoldungsstelle hinsichtlich der Zahlung von Zulagen bzw. die Besoldungsakten zur Einsicht,

  • Stellungnahmen der betreffenden Dienststellen oder Organisationseinheiten,

  • Organisationserlasse oder -verfügungen,

  • Stellungnahmen ehemaliger Behörden,

  • durch die Personalstellen geführte Listen mit zulagenbewährten Zeiten nach der NEZulVO.

Sofern hierdurch keine hinreichenden Erkenntnisse ermittelt werden können und sich behauptete Tätigkeiten in der Personalakte nicht lückenlos nachweisen lassen, kann auf präzise formulierte dienstliche Erklärungen der Betroffenen oder ihrer zum jeweiligen Zeitpunkt vorgesetzten Stellen zurückgegriffen werden. Die Angaben sind durch die Personalstelle anhand der Personalakte auf ihre Plausibilität zu überprüfen.