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§ 117 NBG - Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Landesregierung kann für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung durch Verordnung von § 13 Abs. 3 Satz 4 sowie den §§ 14, 15 und 16 Abs. 2 abweichende Regelungen treffen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.

(2) Abweichend von § 26 ist die Landesregierung zuständig, die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu regeln.

(3) 1Beamtinnen und Beamte an Schulen und an Studienseminaren in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung werden nicht regelmäßig dienstlich beurteilt, sondern nur, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erfordern (§ 19a Abs. 1 Satz 2). 2Die oberste Dienstbehörde kann vorsehen, dass Beamtinnen und Beamte nach Satz 1 wegen der Besonderheiten der betroffenen Dienstverhältnisse regelmäßig dienstlich beurteilt werden. 3Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Schulen und an Studienseminaren in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Soziales zuständigen Ministerium durch Verordnung

  1. 1.

    von den durch Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen abweichende Regelungen vorzusehen und

  2. 2.

    die in einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 getroffenen Regelungen zu ergänzen,

soweit dies wegen der Besonderheiten der betroffenen Dienstverhältnisse im dienstlichen Interesse liegt.