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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 108a NBG - Verfahren zur Feststellung der persönlichen Eignung bei Bewerberinnen und Bewerbern im Bereich der Polizei

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Vor Einstellung in ein Beamtenverhältnis in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei ersucht die für die Einstellung zuständige Stelle zur Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers

  1. 1.

    die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Bewerberin oder dem Bewerber vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,

  2. 2.

    das Landeskriminalamt um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse über gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Beschuldigte oder als Beschuldigten geführte Strafverfahren oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Erkenntnisse über Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die Bewerberin oder den Bewerber vorliegen,

  3. 3.

    die für die Wohnsitze der Bewerberin oder des Bewerbers während der letzten fünf Jahre zuständigen Polizeidienststellen des Landes oder die entsprechenden Stellen eines anderen Landes um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche

    1. a)

      Erkenntnisse über gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Beschuldigte oder als Beschuldigten geführte Strafverfahren oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren,

    2. b)

      Erkenntnisse über von der Polizei gegen die Bewerberin oder den Bewerber als Betroffene oder Betroffenen geführte Bußgeldverfahren,

    3. c)

      Erkenntnisse über gegen die Bewerberin oder den Bewerber gerichtete polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder

    4. d)

      sonstige Erkenntnisse über Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die Bewerberin oder den Bewerber

    vorliegen und

  4. 4.

    im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren die zuständige Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls das zuständige Gericht um Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Akten und gegebenenfalls die Gerichtsakten, soweit die Erheblichkeit des Verfahrens für die Prüfung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht anhand bereits vorliegender Erkenntnisse abschließend festgestellt werden kann,

falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits aus einem anderen Grund als dem etwaigen Fehlen der persönlichen Eignung abgelehnt werden soll. 2Für die Feststellung hat die für die Einstellung zuständige Stelle außerdem eine Abfrage zu Erkenntnissen der in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Art aus den Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystemen der Polizei Niedersachsen und dem polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern durchzuführen oder eine Polizeibehörde darum zu ersuchen. 3Die für die Einstellung zuständige Stelle darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Angaben zu einem Identitätsdokument der Bewerberin oder des Bewerbers für die Ersuchen an die ersuchten Stellen übermitteln und für eigene Abfragen nach Satz 2 verwenden. 4Die ersuchten Stellen sind befugt, der für die Einstellung zuständigen Stelle

  1. 1.

    nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Auskünfte nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 zu erteilen und die Einsichtnahme in die Akten nach Satz 1 Nr. 4 zu gewähren und

  2. 2.

    das Ergebnis einer Abfrage nach Satz 2 mitzuteilen.

5Die für die Einstellung zuständige Stelle unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 bis 4 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung.

(2) 1Die für die Einstellung zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 erhobenen Daten gesondert von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und gesondert von der Personalakte aufzubewahren. 2Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren. 3Die Regelungen des § 50 BeamtStG sowie der §§ 88 und 90 bis 92 sind entsprechend anzuwenden. 4Nach der Einstellung sind die Daten in eine Teilakte der Personalakte aufzunehmen. 5Die Teilakte ist nach einer Beendigung des Beamtenverhältnisses während der Probezeit unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Probezeit, zu vernichten. 6Die Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht eingestellt wurden, sind unverzüglich nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zu löschen, spätestens mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines ablehnenden Bescheids.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und Sätze 2 bis 5 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis einer anderen Laufbahn bei einer Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen, wenn diese Behörde Einstellungsbehörde ist.

(4) Die Regelungen des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) 1Vor der Einstellung in ein Beamtenverhältnis in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei ist durch eine Ärztin oder einen Arzt zu dokumentieren, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Bewerberin oder der Bewerber aufweist, die nicht die gesundheitliche Eignung betreffen, aber der Berufung in ein Beamtenverhältnis entgegenstehen können (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BeamtStG). 2Merkmale, die bei der gewöhnlichen Ausübung des Dienstes nicht sichtbar sind, sind nicht zu dokumentieren, wenn sie aufgrund ihres Inhalts oder ihrer Bedeutung offensichtlich nicht geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers hervorzurufen. 3Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation nach den Sätzen 1 und 2 an die für die Einstellung zuständige Stelle. 4§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 5Die für die Einstellung zuständige Stelle stellt auf der Grundlage der ärztlichen Dokumentation fest, ob die unveränderlichen Merkmale der Bewerberin oder des Bewerbers der Berufung in ein Beamtenverhältnis entgegenstehen.