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§ 61 NBeamtVG - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60, wenn

  1. 1.

    bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

  2. 2.
    1. a)

      sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind oder

    2. b)

      sie wegen Erreichens einer Altersgrenze gemäß § 109, § 115 oder § 116 NBG in den Ruhestand getreten sind,

  3. 3.

    ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

  4. 4.

    sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,

  5. 5.

    kein Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 bezogen wird, wobei das Einkommen außer Betracht bleibt, wenn es durchschnittlich im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV nicht überschreitet.

2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt mit Ablauf des Tages vor Beginn

  1. 1.

    der Rente, wenn eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, oder

  2. 2.

    des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 nicht mehr erfüllt sind.

(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.