Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.10.2020, Az.: 6 A 848/17

Ausgleichszulage 2016

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
28.10.2020
Aktenzeichen
6 A 848/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 52078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:1028.6A848.17.00

Tenor:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Ausgleichszulage 2016.

Der Kläger betreibt Landwirtschaft im Nebenerwerb.

[Tatbestand]

Für 2016 hatte der Kläger Direktzahlungen beantragt. Dafür hatte er eine Fläche von 63,3465 ha angemeldet. Diese wurde auf 63,3240 ha korrigiert, und festgestellt wurden letztlich 59,0519 ha. Der Kläger verfügt über 62,12 Zahlungsansprüche. Zu den Flächen des Klägers gehört unter anderem der Schlag I., diesen Schlag hatte der Kläger mit 6,6581 ha angemeldet. Dieser Schlag liegt zwischen J.) und K. etwa an der Grenze des Gebiets L..

Die Beklagte ermittelte bei einer Fernerkundung im Juni 2016 für den Schlag M. eine Fläche von 1,2819 ha. Wegen der großen Flächenabweichung wurde dann am 1. November 2016 außerdem eine Kontrolle der Fläche an Ort und Stelle durchgeführt. Dabei wurde in einem Vermerk vom 11. November 2016 festgehalten, dass die beiden Schläge N. zur Größe von 7,7 ha zusammenhängend eingezäunt seien. Diese eingezäunte Fläche werde nach Vorgaben der Naturschutzbehörde extensiv beweidet. Die Beweidungsdichte von Juli bis November 2016 habe etwa 0,7 GVE/Hektar betragen. Die Naturschutzbehörde habe für den Amphibienschutz "kleinere Vertiefungen, Blänken und Tümpel" geschaffen. Diese fielen teilweise trocken und der Grasbewuchs werde abgeweidet. Diese Flächen könnten als landwirtschaftliche Nutzfläche angesehen werden. Die Flächen, die trotz der extrem trockenen Monate September und Oktober eine geschlossene Wasserdecke zeigten, könnten keine wirtschaftliche Nutzfläche sein. Ein großer Teil der Fläche sei vollständig mit Binsen bewachsen. Die Tiere hätten zwar die Möglichkeit, auf diesem Teil zu weiden. Sie gingen aber nur vereinzelt in diesen Bereich und ein Beweiden oder ein Verbiss dieses Bewuchses finde nicht statt. Es fänden auch keine Pflegemaßnahmen statt. Dieser Bereich werde deshalb nicht als Grünland angesehen. Im Randbereich sei normal beweidetes Grünland vorhanden. Dieses liege allerdings teilweise außerhalb des Feldblocks. Der Übergangsbereich mit einigen Binsen und mit Grasbewuchs sei als förderfähiges Grünland eingestuft worden. Das Gras zwischen den Binsen werde tatsächlich abgeweidet und teilweise werde durch Pflegemaßnahmen versucht, die Grasnarbe zu erhalten. Im Randbereich am Zaun sei ein Pflegeschnitt erfolgt. Als Ergebnis der Vermessung bei der Kontrolle ist festgehalten, dass die vorgefundene Fläche statt 6,6581 ha 2,5341 ha groß sei.

Am 14. Februar 2017 erhielt der Kläger den Bescheid über die Bewilligung von 974,21 Euro Ausgleichszulage. Dabei kürzte die Beklagte 189,58 Euro als Flächensanktion. Die Abweichung von insgesamt 4,2901 ha (15,28%) hat sie dafür im Wesentlichen auf dem Schlag M. festgestellt:

SchlagTeilschlaggemeldetfestgestelltAbweichung
AaA1,01531,01530
BbA2,42062,42060
CcA3,12843,12840
DdA7,57457,2050-0,3695
EeA0,41520,41520
FfA6,65812,5341-4,1240
GgA4,10774,4498+0,3421
HhA0,90140,7624-0,1390
IiA2,63652,63650
JjA3,51693,51690
-4,2904

Der Kläger hat am 13. März 2017 Klage erhoben. Er beanstandet, dass die Beklagte 4,1240 ha bei dem Schlag I. gekürzt haben. Für diese Fläche stehe ihm weitere Ausgleichszulage zu. Zur Begründung nimmt der Kläger auf sein Vorbringen in dem Verfahren 6 A 358/17 Bezug, in dem er sich im Wesentlichen dagegen wendet, das die Beklagte die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wegen der Flächenabweichungen für den Schlag I. gekürzt hatte.

Im Verfahren 6 A 358/17 hat der Kläger geltend gemacht, dass es sich bei dem Schlag I. um Dauergrünland handele. Dauergrünland sei nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 des Rates" eine Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werde und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sei. Bei dem Schlag I. handele es sich um eine Naturschutzfläche der O.. Der Kläger bewirtschaftete diese Flächen nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben L. extensiv durch Beweidung durch seine Mutterkuhherde. Die gesamte Fläche sei im Jahr 2016 beweidet worden. Teilflächen habe der Kläger im Herbst gemäht. Die Beweidung sei durch die Mutterkühe erfolgt. Diese Mutterkühe fräßen "selektiv" auch Binsen. Da die Fläche ganzjährig beweidet werde, handele es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im Sinn des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe h VO 1307/2013 in Verbindung mit § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. Dazu hat der Kläger eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde der O. vom 2. Februar 2017 zur Gerichtsakte gereicht. Diese erläutert insbesondere, dass es sich bei den Flurstücken P. und Q. der Flur R. von S. aus Sicht der O. um eine extensiv genutzte Grünlandfläche handele. Diese werde jährlich beweidet und gelegentlich gemäht. Durch die EU-Agrarförderung werde ein wichtiger Beitrag zum Erhalt dieses aus Naturschutzsicht wertvollen Grünland geleistet. Der Kläger hat außerdem eine schriftliche Stellungnahme des - früheren - Naturschutzbeauftragten der Stadt C-Stadt, des von ihm benannten Zeugen T., vom 8. Februar 2017 eingereicht. Dieser gibt an, dass die Fläche anfänglich einmal im Jahr im Herbst gemäht worden sei. Dann sei sie als Weide für die Mutterkühe genutzt worden. Die Gräser und Kräuter würden je nach ihrer Frische von der Kuhherde mehr oder weniger abgeweidet. Die älteren, zum Teil verholzten, Pflanzen würden meist gemieden, aber nicht selten von Bodenbrütern als Brutstätte angenommen. Es befänden sich dort mehrere Mulden und Tümpel verschiedener Größen. Dort pflanzten sich Amphibien fort, insbesondere der Laubfrosch. Die Tümpel fielen langsam trocken und zögen dann im Sommer verschiedene Vögel als Nahrungsgäste an. Die Mutterkuhherde wandere in der Regel täglich mehrmals fast alle Bereiche des Grünlandes ab. Der Naturschutzbeauftragte selbst mähe mit dem Freischneider vor der Brutzeit gelegentlich fünf bis sechs etwa 30 m2 große Fehlstellen aus. Diese würden über die gesamte Fläche verteilt. Weidetiere suchten sie während des Sommers gerne auf.

Außerdem beruft der Kläger sich darauf, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Einstufung als Dauergrünland aufgegeben habe und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2019 (C-341/17 P) folge. Ein bestimmter Vegetationstyp sei für Dauergrünland nicht maßgeblich. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Nutzung an. Andersartige Pflanzen seien daher nicht schädlich, wenn sie die tatsächliche Nutzung für die Landwirtschaft nicht beeinträchtigten. Auch die Bereiche mit den Binsen seien wiederholt von den Mutterkühen mit Kälbern benutzt worden und sie hätten dort "geäst". Das werde der Zeuge U. bestätigen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten über die Gewährung der Ausgleichszulage 2016 vom 14. Februar 2017 zur Registriernummer aufzuheben, soweit er entgegensteht, und die Beklagte zu verpflichten, eine weitere Ausgleichszulage in Höhe von 185,58 Euro zu bewilligen, nebst Prozesszinsen gemäß § 14 Absatz 2 MOG.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass es sich bei dem Schlag I. nur zu 2,5341 ha um Grünland handele. Dafür beruft sie sich auf die Gründe, die sie in dem Verfahren 6 A 358/17 geltend gemacht hat. Dort hat die Beklagte vorgetragen, bei dem Schlag I. handele es sich nach dem Ergebnis ihrer vor-Ort-Kontrolle vom 1. November 2016 nicht um Grünland, sondern um eine Naturschutzfläche. Diese habe der Kläger von der O. gepachtet und beweide sie sehr extensiv. Trotz geringer Niederschläge und geringen Grundwasserstands habe die Fläche teilweise eine geschlossene Wasserdecke aufgezeigt und sei ansonsten zu 100 % mit Binsen bewachsen gewesen. Diese Wasser- und Binsenfläche sei nicht beweidet worden. Der Prüfer habe einen Verbiss nicht feststellen können. Das ergebe sich auch aus dem Fotomaterial. Auch Pflegemaßnahmen für die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit seien dort nicht ergriffen worden. Die dort vorhandenen Binsen seien weder als Gras anzusehen noch handele sich dabei um Grünfutterpflanzen. Die Fläche sei nicht beweidbar gewesen. Die Stellungnahmen, die der Kläger eingereicht habe, könnten sich nicht auf die Wasser- und Binsenflächen beziehen, sondern nur auf diejenigen Flächenanteile, die bei der Prüfung auch anerkannt worden seien. Die Beklagte hat im Einzelnen erläutert: an der langen Südgrenze der Fläche sei eine beweidete Fläche vorgefunden wurden. Diese liege jedoch außerhalb des Feldblocks. Zwei weitere Flächenanteile, die außerhalb des Feldblocks lägen, seien im nordöstlichen Bereich der Fläche vorgefunden worden. Für 2016 seien diese Flächen nicht förderfähig gewesen, weil der Kläger für dieses Jahr nicht angegeben habe, dass die Feldblockgrenzen unrichtig seien.

Deshalb stehe dem Kläger auch nur für diese 2,5341 ha eine Ausgleichszulage zu. Als Sanktion sei die Beihilfe nach Artikel 19a VO 640/2014 um das 1,5-fache der festgestellten Differenz zu kürzen. Dafür stellt die Beklagte auf die prozentuale Abweichung der ermittelten Fläche von der beantragten Fläche ab (einfache Abweichung: 15,2758 Prozent, 1,5-fache Differenz: 22,9137 Prozent). Der Prüfer habe den Schlag nach dem Maßstab eingestuft, den der Kläger für richtig halte: alle Flächenanteile, auch die mit Binsen, seien als landwirtschaftlich genutzt eingestuft worden, wenn dort noch eine landwirtschaftliche Nutzung stattfand. Die Wasserflächen und die mit 100 Prozent Binsen bewachsenen Flächen seien dagegen aberkannt worden; diese hätten für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zur Verfügung gestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen, außerdem auf die Gerichtsakte des parallelen Verfahrens 6 A 358/17 mit den dort beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, der Beiakte BA001 des Verfahrens 6 A 358/17.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag lässt die Sanktion unberührt. Insoweit ist der Bescheid vom 14. Februar 2017 daher bestandskräftig geworden. Strittig ist lediglich die Höhe der Ausgleichszulage für den Schlag I..

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von weiterer Ausgleichszulage für 2016.

Ob der Bescheid formell rechtswidrig war, weil er nur teilweise eine Begründung enthielt, kann dahinstehen. Die Beklagte hatte in dem Bescheid vom 14. Februar 2017 zwar die Flächengrößen angegeben, mit denen sie gearbeitet hat. Sie hatte jedoch nicht mitgeteilt, aus welchem Grund sie Flächenabzüge gemacht hat. Im Verwaltungsstreitverfahren hat sich die Beklagte zu dieser Frage aber geäußert.

Die Klage ist zu einem kleinen Teil unschlüssig: Dem Antrag liegt zugrunde, dass die Beklagte 4,124 ha der Fläche des Schlags M. nicht als förderfähig angesehen hat. Bei einem Fördersatz von 45 Euro/ha ergeben sich daraus die vom Kläger beantragten 185,58 Euro. Der Kläger hat bei dieser Berechnung jedoch nicht berücksichtigt, dass der Fördersatz von 45 Euro/ha bei der Ausgleichzulage nur für die ersten 30 ha gilt. Für jeden Hektar über 30 ha gilt ein Fördersatz von 35 Euro/ha. Der Kläger hatte 32,3746 ha gemeldet. Für die Flächenabweichungen außerhalb des Schlags M. sind davon 0,1664 ha abzusetzen (32,3746 - 0,1664 = 32,2082). Von den nicht als förderfähig angesehenen 4,1240 ha des Schlags M. gilt daher für 2,2082 ha der Satz von 35 Euro/ha. Der Satz von 45 Euro/ha gilt nur für die übrigen nicht als förderfähig angesehenen 1,9158 ha. Damit ergibt sich, dass die Beklagte die Ausgleichzulage für den Schlag M. nur um 163,50 Euro (1,9158 x 45 = 86,211; 2,2082 x 35 = 77,287) gekürzt hat, nicht wie der Kläger annimmt, um die beantragten 185,58 Euro.

Die Beklagte hat in diesem Umfang die Ausgleichszulage 2016 zu Recht gekürzt wie geschehen.

Die Ausgleichzulage gewähren die Länder Niedersachsen und Bremen unter finanzieller Beteiligung des Bundes und - für Gebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind - der EU nach der Richtlinie Ausgleichzulage und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen mit Dauergrünland in benachteiligten Gebieten auf der Basis der Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1698/2005", den in Nummer 1.3 der Richtlinie Ausgleichzulage (AGZ, Runderlass vom 15. Juli 2015, MBl. S. 939) aufgeführten EU-Verordnungen sowie dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - Förderbereich "benachteiligte Gebiete".

Nach Nummer 2 AGZ wird die Bewirtschaftung von Dauergrünland in benachteiligten Gebieten zur Sicherung einer dauerhaften Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen und zum Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Ausgaben gefördert. Nach Nummer 4.1.2 AGZ ist für die Berücksichtigung als Dauergrünland die tatsächliche Nutzung und der im Rahmen der Direktzahlungen nach der VO 1307/2013 vergebene Flächenstatus im Jahr der Antragstellung maßgeblich. Nach Nummer 4.1.3 müssen die beantragten Flächen jährlich bis zum 30. September mindestens einmal für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden (z. B. durch Futterwerbung oder Beweidung). Stillgelegte Flächen oder Flächen auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung erfolgt, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Bewilligungsbehörde überprüft gemäß Nummer 6.5 AGZ nach Maßgabe der Verordnung 1305/2014 und der Verordnung (EU) Nummer 1306/2013 "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nummer 352/78, (EG) Nummer 165/94, (EG) Nummer 2799/98, (EG) Nummer 814/2000, (EG) Nummer 1290/2005 und (EG) Nummer 485/2008 des Rates" sowie den hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, ob die Voraussetzungen vorlagen oder noch vorliegen und die Auflagen erfüllt wurden oder werden.

Die Richtlinie Ausgleichszulage bestimmt nicht, was eine landwirtschaftliche Fläche ist. Maßgeblich ist insoweit die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe f VO 1305/2013. Denn der Rahmen für die Förderung nach der Richtlinie Ausgleichszahlungen folgt aus Artikel 31 Absatz 1 VO 1305/2013. Danach werden Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gewährt, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen. "Landwirtschaftliche Fläche" ist nach Artikel 2 Buchstabe f VO 1305/2013 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 VO 1307/2013 genutzt wird. Dauergrünland sind nach der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h VO 1307/2013 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher "und/oder" Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Schlag I. bzw. M. über die bewilligte Teilfläche hinaus für das Antragsjahr 2016 alle Voraussetzungen für eine beihilfefähige Fläche erfüllt.

Die Ermittlung der förderfähigen Fläche ist bei der Ausgleichszulage allerdings zugunsten des Klägers fehlerhaft:

Der Kläger hat den Schlag I. im Sinn der Nummer 4.1.3 AGZ landwirtschaftlich genutzt, denn er hat seine Kühe auf dem Schlag I. weiden lassen. Der Zeuge C. hat dem Kläger schriftlich bestätigt, dass die Kühe "selektiv" auch Binsen gefressen hätten. Das hält das Gericht für eine glaubhafte und plausible Angabe und legt diese deshalb zugrunde. Ein Widerspruch zu den Angaben der Prüfer besteht nicht. Dass "kein Verbiss" festzustellen gewesen sei, versteht das Gericht dahin, dass kein nennenswerter Verbiss festzustellen gewesen sein soll. Das entspricht der Angabe des Herrn U., dass die Binsen nur "selektiv" gefressen worden seien. Es widerspräche der Erfahrung des Gerichts, dass Kühe, die längere Zeit auf einer Fläche weiden, nicht auch dort stehende Binsen anfressen. Auf dem Schlag I. befindet sich zudem unstreitig in dem bewilligten Umfang Dauergrünland im Sinn der angeführten Begriffsbestimmung.

Die Beklagte hat nur eine Teilfläche des Schlags als landwirtschaftliche Fläche, und zwar als Dauergrünland, anerkannt.

Die Ausgleichzahlungen sind flächenbezogene Beihilfen. Bei den Ausgleichszahlungen sieht Nummer 6.6 Absatz 1 AGZ vor, dass Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen nach der VO 1306/2013 und dem dazu ergangenen Folgerecht geahndet werden. Nach Absatz 2 gelten als flächenbezogene Abweichungen im Sinn des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nummer 640/2014 "der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance" ausschließlich Flächendifferenzen und die Nichterfüllung von Grundeigenschaften bei beantragten Flächen. Die Nichteinhaltung von Förderkriterien und Verpflichtungen ist dagegen gemäß Artikel 35 VO 640/2014 zu ahnden. Die Unterscheidung zwischen den Folgen von Flächenabweichungen einerseits und von Abweichungen von Verpflichtungen andererseits ist nur sinnvoll, wenn bei den Flächenabweichungen nur auf die Fläche der Abweichung abgestellt wird, nicht auf den gesamten Schlag. Denn Artikel 19 VO 640/2014, auf den Nummer 6 AGZ Bezug nimmt, stellt gerade auf die Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche ab.

Ermittelte Fläche sind die 2,5341 ha, die die Beklagte als förderfähig angesehen hat. Insoweit sind der Bescheid vom 28. Dezember 2016 und der Bescheid vom 14. Februar 2017 über die Ausgleichszulage 2016 bestandskräftig. Diese Fläche ist aber zu groß:

Was die "ermittelte Fläche" sein soll, richtet sich nach Artikel 2 Nummer 23 VO 640/2014. Denn nach Nummer 6.6 Absatz 2 AGZ ist bei Flächenabweichungen auf Artikel 19 VO 640/2014 abzustellen. Artikel 2 VO 640/2014 enthält die Begriffsbestimmungen für Artikel 19. "Ermittelte Fläche" ist daher hier nach Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt.

Bezugssystem der Förderung ist nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 72 VO 1306/2013 die landwirtschaftliche Parzelle, in Deutschland nach § 4 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung der Schlag. Für den Schlag ist deshalb zu ermitteln, ob er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Der Schlag I. erfüllt die Fördervoraussetzung nicht, dass es sich um eine landwirtschaftliche Fläche handeln muss. Denn nach dem oben dargestellten Maßstab handelt es sich bei dem Schlag I. nicht um Dauergrünland, weil die maßgeblichen Grünlandpflanzen nicht vorherrschen - andere Arten der landwirtschaftlichen Fläche kommen nicht in Betracht. Es ist vielmehr unstreitig, dass dort zu einem erheblichen Teil Binsen wachsen. Dass es sich bei diesen Binsen nicht um Grünlandpflanzen handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Die Beklagte hat 4,1240 ha des Schlags I. nicht als beihilfefähig anerkannt. Da 6,6581 ha beantragt waren, ist das ist ein Anteil von (gerundet) 61,94 Prozent. Nach der oben angeführten Begriffsbestimmung des Artikels 6 VO 639/2014 wäre der Schlag daher kein Dauergrünland, wenn die Grünlandpflanzen nicht vorherrschen, das heißt nicht mehr als 50 Prozent der beihilfefähigen Fläche einnehmen. Es ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, welcher Teil der beihilfefähigen Fläche mit Binsen bewachsen ist, weil die Beklagte festgestellt hat, dass sich auf dem Schlag Wasserflächen befinden, die nicht trockenfallen. Welchen Umfang diese Flächen haben, ist nicht ermittelt worden, weil sie mit den Binsenflächen zu den nicht förderfähigen 4,1240 ha zusammengefasst worden sind.

Als "Fläche" im Sinn des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h VO 1307/2013 ist für die Ausgleichszahlung der gesamte Schlag I. zu werten. Da die gesamte Fläche 6,6581 ha beträgt, herrschen Gras und andere Grünfutterpflanzen dort nicht vor. Denn mit ihnen sind nur die bewilligten 2,5341 ha bewachsen. Anders als die Beklagte das getan hat, ist hier nur die Begriffsbestimmung des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h VO 1307/2013 anzuwenden. Denn zum einen ist die VO 639/2014 nicht im Katalog der Rechtsgrundlagen in Nummer 1.3 AGZ angeführt, zum anderen bestimmt Nummer 5.2 AGZ als Sonderregelung, dass dasjenige im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen für die Ausgleichszulage beantragte Dauergrünland in Niedersachsen "und/oder" Bremen die Bemessungsgrundlage für die Ausgleichzulage ist, das der Definition nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h VO 1307/2013 entspricht. Diese Begriffsbestimmung stellt nicht auf die beihilfefähige Fläche des Schlags, sondern auf die "Flächen" ab. Danach kommt es auf ein Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf der gesamten beantragten Fläche an, nicht nur auf demjenigen Teil der Fläche, den die Beklagte als beihilfefähig festgestellt hat.

Dass die Beklagte gleichwohl für eine Teilfläche eine Ausgleichzahlung bewilligt hat, ist danach zwar rechtswidrig, verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 11 und § 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.