Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.02.2005, Az.: 6 K 918/04
Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall; Vermutung des Vorliegens eines Vermögensverfalls bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Erforderlichkeit eines Verschuldens für den Eintritt der Insolvenz; Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung; Unterbleiben des Widerrufs der Bestellung bei fehlender Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.02.2005
- Aktenzeichen
- 6 K 918/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 14877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:0217.6K918.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: VII B 104/05
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
Fundstellen
- EFG 2005, 1730-1732 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB direkt 2005, 11
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei eingetretenem Vermögensverfall ist die Bestellung als Steuerberater zwingend zu widerrufen. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eröffnet weder die Ausübung von Ermessen, noch die Möglichkeit, etwa in Form einer modifizierenden Auflage, auf den Steuerberater einzuwirken.
- 2.
Eine Erkrankung und ein dadurch bedingter Verdienstausfall sind nicht geeignet, den Vermögensverfall bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu widerlegen. Die Vorschrift knüpft unabhängig vom Verschulden allein an die finanzielle Situation des Schuldners an.
- 3.
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes, der Nichtgefährdung der Mandanteninteressen, trifft den Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast.
Tenor:
Zum Widerrufsgrund gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG: Verschulden ist für den Eintritt der Insolvenz nicht erforderlich.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Widerruf des Klägers als Steuerbevollmächtigter.
Der 19XX geborene Kläger wurde 19XX zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Seit der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten war er zunächst selbstständig, zeitweise auch in einer Sozietät, als Steuerbevollmächtigter tätig. Zuletzt führte er als Steuerbevollmächtigter eine Kanzlei in A in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 09.12.2003 wurde über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt ... bestellt. Die Finanzverwaltung informierte den Beklagten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und teilte weiterhin mit, dass der Kläger gegenüber dem Finanzamt A Steuerschulden i.H.v. XX.XXX,XX EUR habe. Diese resultierten in einer Höhe von XX.XXX,XX EUR aus einer geänderten Festsetzung nach einer Betriebsprüfung. Rechtsbehelfsverfahren seien nicht anhängig. Weiterhin seien Umsatzsteuerbeträge für das 3. und 4. Quartal 2003 i.H.v. X.XXX,XX EUR offen. Auch habe der Kläger seine Steuererklärungen nicht immer pünktlich abgegeben. Umsatzsteuervoranmeldungen seien ebenfalls häufig verspätet eingereicht worden.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 05.03.2004 zu einem möglichen Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigten an. In einer schriftlichen Stellungnahme wandte der Kläger gegen den beabsichtigten Widerruf ein, er habe den Insolvenzantrag gestellt, weil die Einnahmen aufgrund einer unverschuldeten Rückenerkrankung zurückgegangen seien. Während der Krankheit seien jedoch keine Mandanten vernachlässigt oder gefährdet worden. Lediglich bei der Einhaltung von Abgabefristen für Steuererklärungen sei er in Rückstand geraten. Seinen Mandanten gegenüber habe er sich immer als zuverlässig erwiesen, was auch daran zu ersehen sei, dass der größte Teil seiner Mandanten nicht in der Umgebung von A ansässig sei. Viele Mandaten seien ihm erhalten geblieben, obwohl diese zwischenzeitlich weggezogen bzw. der Kläger seine Kanzlei verlegt habe. Weiterhin erhob der Kläger Einwendungen gegen das Zustandekommen der Steuernachforderungen aufgrund der Betriebsprüfung. Im Rahmen einer mündlichen Anhörung wies der Kläger darauf hin, er habe zwar neben den Abgaberückständen gegenüber dem Finanzamt (FA) noch weitere Schulden i.H.v. etwa 50.000,00 EUR. Lediglich aufgrund seiner langwierigen Krankheit und der dadurch bedingten Umsatzrückgänge habe er die gegen ihn bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können. Um sich eine neue Existenz aufbauen zu können, beabsichtige er die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Steuerbevollmächtigter. Mit Schreiben vom 31.08.2004 legte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine von ihm selbst erstellte Übersichtüber seine wirtschaftliche Situation für das Kalenderjahr 2004 vor. Danach habe er für die Monate Januar bis August Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 2.XXX,XX EUR erzielt. Weiter erziele er aus nichtselbstständiger Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 1.XXX,- EUR. Für 2005 erwartet der Kläger aus seiner Tätigkeit als angestellter Steuerbevollmächtigter steigende Vergütungen.
Mit Bescheid vom 24.09.2004 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Vermögensverfall vermutet werde, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Insbesondere bestünden Steuerrückstände i.H.v. über XX.XXX EUR. Der Kläger sei nicht in der Lage, diese zu tilgen, so dass auch ein tatsächlicher Vermögensverfall vorliege. Es sei auch nicht erkennbar, dass Interessen der Auftraggeber ausnahmsweise nicht gefährdet seien. Der Entlastungsbeweis sei durch den Kläger nicht geführt worden. Der Umstand, dass der Kläger nur noch als Angestellter tätig sein wolle, reiche als Nachweis dafür, dass Mandanteninteressen nicht gefährdet seien, nicht aus. Auch das Vorbringen, der Kläger habe seine Mandanten in der Vergangenheit stets zuverlässig betreut, sei nicht geeignet, die durch den Vermögensverfall vermutete Gefährdung von Mandanteninteressen für die Zukunft zu beseitigen. Es sei vielmehr von einer tatsächlichen Gefährdung auszugehen, da der Kläger selbst seine Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren verletzt und Umsatzsteuern nicht rechtzeitig abgeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerrufsbescheid (Bl. 8 ff. FG-Akte) Bezug genommen.
Auf zwischenzeitliche Anfrage des Gerichts hat der Insolvenzverwalter des Klägers mitgeteilt, Verbindlichkeiten des Klägers seien in Höhe von XXX.XXX,XX EUR festgestellt worden. Dagegen hätten lediglich X.XXX,XX EUR zur Masse gezogen werden können. Unter den festgestellten Verbindlichkeiten befinden sich auch Forderungen zweier Krankenkassen über nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt X.XXX,XX EUR.
Gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung führt er an, er habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verschuldet. Ursächlich sei vielmehr seine Krankheit mit den dadurch bedingten Einnahmeverlusten gewesen. Allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne der Vermögensverfall daher nicht vermutet werden. Darüber hinaus liege auch kein tatsächlicher Vermögensverfall vor. Er habe aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse den Insolvenzantrag gerade deshalb gestellt, um in absehbarer Zeit seinen Verpflichtungen angemessen nachkommen zu können. Daher befinde er sich gerade nicht in ungeordneten finanziellen Verhältnissen. Darüber hinaus sei auch die Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausgeschlossen. Der Kläger sei allein aufgrund seiner Erkrankung in die Insolvenz geraten, nicht jedoch aufgrund von Nachlässigkeit. Da er unverschuldet in die schlechte finanzielle Situation geraten sei, sei ausgeschlossen, dass er gegenüber der Finanzverwaltung zurückhaltender auftrete und nicht alle Möglichkeiten im Interesse seiner Auftraggeber wahrnehme. Auch die teilweise verspätete Abgabe eigener Steuererklärungen sei allein in seiner Erkrankung und nicht in der Insolvenz begründet. Man könne daher nicht der Schluss ziehen, der Kläger werde auch in Angelegenheiten seiner Mandanten die Steuererklärungen nicht fristgerecht erstellen. Es müsse berücksichtigt werden, dass er in der Vergangenheit seine Mandanten stets ordnungsgemäß vertreten habe. Eine Gefährdung von Mandanteninteressen sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger künftig nur noch unselbstständig ohne eigene Inkassovollmacht tätig werden wolle. Die Nichtabführung von Umsatzsteuern für das 3. und 4. Quartal 2003 beruhe ebenfalls allein auf der krankheitsbedingten Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Letztlich stelle der Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter für den Kläger einen unzulässigen Eingriff in dessen Grundrecht auf Berufsfreiheit gem. § Art. 12 Grundgesetz dar. Der Widerruf bedeute für ihn ein Berufsverbot und sei daher unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid vom 24. September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer im Widerrufsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest. Ergänzend führt sie aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht dazu führe, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als geordnet zu betrachten seien. Vielmehr habe der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die durch den Vermögensverfall ausgelöste Vermutung der Gefährdung von Auftraggeberinteressen habe der Kläger nicht widerlegt. Insbesondere habe der Kläger den Entlastungsbeweis nicht durch den Verweis darauf erbringen können, dass der Vermögensverfall durch seine Krankheit herbeigeführt worden sei. Vielmehr ergebe sich sogar die Vermutung für eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen aus dem Umstand, dass der Kläger Umsatzsteuern für das 3. und 4. Quartal 2003 bei Fälligkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem bei ihm eingetretenen Vermögensverfall nicht gezahlt habe. Der Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) dar. Die Widerrufsregelung diene dem Interesse der Allgemeinheit, da bei zerrüttenden Vermögensverhältnissen des Steuerberaters Mandanteninteressen potenziell gefährdet und deshalb zu schützen seien. Die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs sei ebenfalls gewahrt. Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter könne wiederbestellt werden, wenn die Gründe für den Widerruf entfallen seien.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zu Recht widerrufen. Aufgrund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalts konnte die Beklagte davon ausgehen, zum Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verpflichtet zu sein.
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung lagen am 24.09.2004 vor.
1.
Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Vermögensverfall. Dieser wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz StBerG vermutet, da mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 09.12.2003 das Insolvenzverfahrenüber das Vermögen des Klägers eröffnet worden war. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar; eine Widerlegung ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Hierzu hätte es der genauen Angabe von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall trotz der bestehenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist. Solche Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
Die Erkrankung des Klägers und ein dadurch bedingter Verdienstausfall sind nicht geeignet, den vermuteten Vermögensverfall zu widerlegen. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG stellt gerade nicht auf ein etwaiges Verschulden im Zusammenhang mit dem Vermögensverfall ab, sondern knüpft unabhängig von Verschuldensmaßstäben allein an die finanzielle Situation des Schuldners an. Der Kläger befindet sich auch nicht deshalb in geordneten finanziellen Verhältnissen, weil er von sich aus die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.
Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und nachweist, dass diese inzwischen erfüllt sind oder dartut, wie sie auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen (vgl. zum Beruf des Notars: BGH, Beschluss vom 22. März 2004 NotZ 22/03, NJW 2004, 2018 m.w.N.) Dies hat der Kläger nicht getan. Er hat nicht darzulegen vermocht, wie er seine Verbindlichkeiten innerhalb absehbarer Zeit tilgen könnte. Auch ein Insolvenzplan ist nicht aufgestellt worden. Zwar hat der Kläger in einer von ihm selbst gefertigten Aufstellung Auskunft über seine Einkommensverhältnisse gegeben. Allerdings sind die Angaben zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht ausreichend dargelegt und im Einzelnen auch nicht nachgewiesen. Auch einen Vermögensstatus, aus dem ersichtlich wäre, inwieweit der Kläger in der Lage ist, die gegen ihn bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, hat er nicht vorgelegt. Aufgrund der Höhe seiner dargelegten Einnahmen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger in der Lage sein könnte, überhaupt Zahlungen auf die gegen ihn bestehenden Verbindlichkeiten zu leisten. Eine vollständige Tilgung der vom Insolvenzverwalter festgestellten Schulden in Höhe von über XXX.XXX,- EUR ist erst recht nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen des Klägers sei er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seinen Einkünften und denen seiner Ehefrau in der Lage, seine laufenden Ausgaben zu bestreiten. Dies lässt keinen Raum für eine Rückführung der Verbindlichkeiten.
Auch die Aussicht auf eine Restschuldbefreiung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bedeutet letztlich nicht, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen innerhalb absehbarer Zeit tilgen könnte. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet sich der Kläger noch nicht wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen (BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet gerade die Vermutung des Vermögensverfalls und ist als solche daher nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen.
2.
Der Widerruf der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten konnte auch nicht im Hinblick auf möglicherweise nicht gefährdete Mandanteninteressen unterbleiben. Die Bestellung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht zu widerrufen, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes trifft den Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99, HFR 86/99, HFR 2000, 741 m.w.N.). Derartige Umstände hat der Kläger jedoch gegenüber der Beklagten im Anhörungsverfahren nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Vergangenheit, als er sich noch nicht in Insolvenz befand, stets zuverlässig die Interessen seiner Auftraggeber vertreten habe, ist nicht geeignet, eine Gefährdung für die Zukunft auszuschließen. Auch der Hinweis darauf, dass er beabsichtige, eine Tätigkeit als angestellter Steuerbevollmächtigter auszuüben, reicht hierfür nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 BFH/NV 2004, 90 und vom 4. Dezember 2003 VII B 21/03). Solange seine Zulassung besteht, hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit, wieder selbstständig tätig zu sein. Die Gefährdung von Auftraggeberinteressen wird aufgrund des Vermögensverfalls vermutet. Insoweit ist unerheblich, ob dem Vermögensverfall ein Verschulden des Klägers zugrunde liegt. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein seine Erkrankung ursächlich dafür gewesen ist, dass er Umsatzsteuervorauszahlungen für das 3. Quartal 2003 sowie Sozialversicherungsbeiträge für den letzten Monat vor dem Insolvenzantrag nicht abgeführt hat. So reicht es für die Widerlegung der Vermutung, dass Auftraggeberinteressen gefährdet werden können, nicht aus, dass der Kläger sich nicht vorwerfen lassen muss, steuerliche Erklärungs- und Zahlungspflichten auf Dauer missachtet zu haben. Ist dies der Fall oder ein Steuerberater sonst in beruflichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig gewesen, fällt dies zwar zusätzlich zu seinen Lasten ins Gewicht, ohne dass indes umgekehrt bei bisher im Wesentlichen korrektem Verhalten des Steuerberaters ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass er aufgrund seiner Schulden, insbesondere wenn diese erheblich sind, Mandanteninteressen nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit verfolgen kann wie wenn er sich um seine eigene Vermögenslage nicht sorgen müsste (BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895, 897 m.w.N.).
3.
Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2005 eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil v. 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909). Ein solcher Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht.
Hinsichtlich des Vermögensverfalls hat sich die Sachlage nicht geändert. Vielmehr hat sich im Laufe des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gezeigt, dass sich der Kläger nach wie vor in Vermögensverfall befindet. Nach der schriftlichen Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 14.02.2005 stehen festgestellten Verbindlichkeiten in Höhe von XXX.XXX,XX EUR Vermögenswerte in Höhe von lediglich X.XXX,XX EUR gegenüber. Um darzulegen, dass sich der Kläger nunmehr in geordneten finanziellen Verhältnissen befinde, hätte er im Einzelnen nachweisen müssen, über welche Einkünfte er verfügt, welche Ausgaben für ihn zwingend sind und wie er mit den Überschüssen seine Schulden zu tilgen gedenkt. All dies vermochte der Kläger angesichts seiner finanziellen Situation nicht zu erbringen. Allein der Hinweis auf die Umstände, dass er unverschuldet in die Insolvenz geraten sei, reicht hier für ebensowenig aus, wie die gegebene Absichtserklärung bzgl. der Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Steuerbevollmächtigter.
Schließlich hat der Kläger auch nicht darzulegen vermocht, dass durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht beeinträchtigt sind. Auch insoweit hat sich die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht geändert. Wiederum der Hinweis des Klägers darauf, dass er beabsichtige, eine Tätigkeit als angestellter Steuerbevollmächtigter auszuüben, reicht hierfür nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 BFH/NV 2004, 90 und vom 4. Dezember 2003 VII B 21/03).
4.
Mit der Entscheidung über den Widerruf der Bestellung hat die Beklagte die einzige ihr durch Gesetz gegebene Möglichkeit zu handeln ergriffen. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eröffnet der Beklagten weder eine Ermessensausübung noch die Möglichkeit, zur Einwirkung auf den Schuldner die Bestellung in irgendeiner Form einzuschränken. Eine ggf. mit modifizierenden Auflagen versehene Bestellung ist nach dem StBerG nicht vorgesehen (BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895, 897). Vielmehr ist bei eingetretenem Vermögensverfall zwingend nach der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Bestellung zu widerrufen, es sei denn, Mandanteninteressen seien nicht gefährdet. Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Kann der Betroffene die Vermutung des bestehenden Vermögensverfalls nicht widerlegen, so folgt daraus grundsätzlich die Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber mit der Folge, dass die Bestellung zu widerrufen ist, wenn nicht nachgewiesen wird, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht. Der Nachweis obliegt wegen des in der Vorschrift angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses dem Betroffenen.
Diese Auslegung steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Garantien des GG. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG steht nach ständiger Rechtsprechung des BFH mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2004 VII B 126/03, BFH/NV 2004, 982-984). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Insbesondere das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 12 GG ist hier gewahrt. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung. Die Berufsaufgaben von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Dazu gehört auch die Wahrnehmung der Interessen der Steuerpflichtigen. Deren Interessen werden aber durch zerrüttete Vermögensverhältnisse des Beraters potenziell gefährdet, weil die Gefahr besteht, dass der Steuerbevollmächtigte das Vertrauen seiner Auftraggeber missbraucht oder deren Interessen sonst durch den bestehenden oder vermuteten Vermögensverfall beeinträchtigt werden. Gegenüber dem Allgemeininteresse, diese Gefährdung von Auftraggeberinteressen zu vermeiden, muss das Interesse des betroffenen Steuerbevollmächtigten an der Fortführung seines Berufs zurücktreten (vgl. zum Beruf des Steuerberaters: BFH- Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69-71). Letztlich wird die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs auch dadurch gewahrt, dass der betreffende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine erneute Zulassung beantragen kann, sobald die Gründe für den Widerruf entfallen sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.