Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.06.2013, Az.: 4 K 12052/07
Berechnung der Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit der Einkommensteuer
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 19.06.2013
- Aktenzeichen
- 4 K 12052/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 54928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2013:0619.4K12052.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 21.08.2014 - AZ: X B 159/13
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
- § 41 Abs. 2 AO
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten Veräußerungsgewinns.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Kinder waren im Streitjahr zwischen 32 und 36 Jahre alt. Der Kläger war hauptberuflich Lehrer, die Klägerin erzielte mit dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheims (im Folgenden: Altenheim) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Ihr Betrieb befand sich unmittelbar neben dem Wohnhaus der Familie. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 wurden die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielt und gesondert und einheitlich festgestellt. Die Klägerin erhielt in der Zeit von 1990 bis 1995 Gewinnanteile in Höhe von zwischen xxx DM und xxx DM zugewiesen. Der Kläger war nicht beteiligt, erklärte aber für die Jahre 1995 bis 1997 aus einer Nebenbeschäftigung im Altenheim einen Bruttoarbeitslohn, der zwischen xxx DM und xxx DM betrug. Für die Jahre 1998 und 1999 erklärte er keine Einnahmen aus dieser Tätigkeit.
Ende Dezember 1995 verpachtete der Kläger an die Klägerin die zum Betrieb des Altenheims genutzten Grundstücks- und Gebäudeflächen ab dem 1. Januar 1996 fest für die Dauer von 10 Jahren. Gemäß den im Pachtvertrag getroffenen Regelungen betrug der auf die Vermietungsdauer festgeschriebene monatliche Pachtzins 14.800 DM. Die Pächterin hatte Reparaturen bis zur Höhe von 4.000 DM je Einzelmaßnahme zu tragen und verpflichtete sich, die Räume nach Beendigung der Pachtzeit vollständig renoviert an den Verpächter herauszugeben. Nach den unter § 7 des Pachtvertrages getroffenen Regelungen war die Pächterin nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Verpächters bauliche Veränderungen an den verpachteten Räumen in größerem Umfange vorzunehmen. Gestattete der Verpächter die Vornahme baulicher Veränderungen, konnte er bei Beendigung des Pachtverhältnisses nach eigenem Ermessen bestimmen, ob die verpachteten Räume wieder in den alten Zustand zu versetzen waren. Die Kosten dieser Maßnahmen trug allein die Pächterin, und bei Beendigung des Pachtverhältnisses war der Verpächter nicht verpflichtet, den Wert der baulichen Veränderungen zu erstatten.
Die Klägerin ermittelte ihre Einkünfte durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 5 EStG. Die Werte der Gebäude und Anlagen wies sie in den Bilanzen aus und nahm hierauf Absetzungen für Abnutzung (AfA) vor. Von den Buchwerten des gesamten Anlagevermögens entfielen auf
Gebäude/Mietereinbauten (Kto 0400) | 140.000 DM, |
---|---|
Einrichtung in Betriebsbauten (Kto 0600) | 100.000 DM, |
Nach dem Inhalt der Gewinnermittlungen bzw. Erklärungen der Jahre 1995 bis September 1999 betrugen die erzielten Gewinne zwischen xxx DM und xxx DM, hiervon betrugen die Einnahmen aus der Pflegevergütung zwischen xxx DM und xxx DM und die Ausgaben für Personalkosten zwischen 246.000 DM und 377.000 DM.
Das Heim hatte bis Juni 1996 die Zulassung für 20 Altenheim- und 12 Altenpflegeplätze, von denen wegen der Umbaumaßnahmen nur 27 Plätze tatsächlich zur Verfügung standen. Der Landkreis als zuständige Heimaufsichtsbehörde legte bei Abschluss der Pflegesatzvereinbarung 1995/1996 eine Sollauslastung von 26 Plätzen und für die Arbeitsleistung des Klägers als Hausmeister eine Entlohnung in Höhe von 18.500 DM zugrunde. Nach Abschluss der Baumaßnahmen erhöhten sich die belegungsfähigen Plätze wieder. Die Gespräche und Verhandlungen mit dem Landkreis führte im Wesentlichen der Kläger. Im Streitjahr hatte das Heim 31 zugelassene Pflegeplätze, und der Landkreis legte bei der Verhandlung zur Entgeltverhandlung im Januar 1999 eine Belegung von 97 Prozent der verfügbaren Plätze, d.h. 30 Plätze, zugrunde. Die im Mai 1999 aufgenommenen 26 Bewohner verteilten sich auf die folgenden Pflegeklassen:
Aufgenommene Bewohner | Zuweisung v. Personen gem. Entgeltvereinbarung | |
---|---|---|
Pflegeklasse 0 | 2 | 2 |
Pflegeklasse I | 14 | 18 |
Pflegeklasse II | 5 | 6 |
Pflegeklasse III | 4 | 4 |
Härtefall (III+) | 1 | 0 |
Hierfür erhielt die Klägerin gemäß der geltenden Entgeltvereinbarung folgende Pflegesätze vergütet:
Pflegesatz täglich | Unterkunft u. Verpflegung | Investitionskostenzuschuss | Tagessatz | Monatssatz (Tagessatz x 30,42) | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegeklasse 0 | 39,94 DM | 26,68 DM | 25,07 DM | 91,69 DM | 2.789,21 DM |
Pflegeklasse I | 55,31 DM | 26,68 DM | 25,07 DM | 107,06 DM | 3.256,76 DM |
Pflegeklasse II | 69,25 DM | 26,68 DM | 25,07 DM | 121,00 DM | 3.680,82 DM |
Pflegeklasse III | 89,87 DM | 26,68 DM | 25,07 DM | 141,62 DM | 4.308,08 DM |
Im Jahr 1995 beabsichtigte die Klägerin zunächst die Übergabe des Altenheims an ihren Sohn und betraute diesen auch mit Aufgaben der Heimleitung, insbesondere den Verhandlungen mit der Heimaufsicht. Zu einer Übernahme kam es jedoch nicht, und bereits im Jahr 1996 wurden die Gespräche wieder vom Kläger geführt.
Am 14. Juli 1999 schloss die Klägerin mit K, einem Betreiber von mehreren Altenheimen, einen privatschriftlichen Vertrag, mit dem sie ihm das Altenheim zum Preis von 400.000 DM verkaufte. Nach § 1 des Kaufvertrages erfolgte der Verkauf "unter der Voraussetzung, dass der dem Käufer bereits als Entwurf vorliegende Kaufvertrag mit ... [dem Kläger] abgeschlossen und durchgeführt wird...".
Mitveräußert wurden die im Eigentum der Klägerin stehenden Einrichtungen und Ausstattungen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks und der auf dem Grundstück stehenden Gebäude waren. Nicht mitveräußert wurden u.a. die Um- und Einbauten gemäß dem Buchungskonto 0400 und 0600, Fahrzeuge, Forderungen und Verbindlichkeiten. Der Erwerber übernahm die bestehenden Heimverträge und trat in die Arbeitsverträge ein. Nach § 7 des Kaufvertrages war der Kaufpreis spätestens bei Wirksamkeit des "heute zwischen ... [dem Kläger] und dem Käufer geschlossenen Immobilienkaufvertrages" zu zahlen.
Der Kläger veräußerte am 14. Juli 1999 an K mit notariellem "Kaufvertrag über ein mit einem Seniorenheim bebautes, unvermessenes Grundstück" zum 1. Oktober 1999 eine Teilfläche seines unbelasteten Grundstücks zur Größe von insgesamt ca. 1.275 qm, auf dem die Baulichkeiten des Altenheims standen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 3.200.000 DM. Gemäß der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden "Wertfindung des Kaufpreises" war die Grundlage der Preisfindung der Ansatz von 31 Pflegeplätzen mit einem Preis in Höhe von 132.000 DM je Pflegeplatz bei Neubau des Altenheims. Von dieser Ausgangsgröße nahmen der Kläger und der Erwerber wegen der Nutzungsdauer Abschläge in Höhe von 25,00 bzw. 33,00 Prozent vor und teilten den ausgehandelten Kaufpreis abschließend dergestalt auf, dass 2.800.000 DM auf den Gebäudewert und 400.000 DM auf den Grund und Boden entfielen.
Nach dem Inhalt des von einem Kreditinstitut zum Zwecke der Beleihung für den Erwerber erstellten Wertgutachtens hatte das Grundstück im November 1999 einen Verkehrswert in Höhe von 2.150.000 DM. Der Erwerber vereinbarte mit dem Landkreis einen Investitionskostenzuschuss pro Pflegeplatz in Höhe von 25,20 DM.
Für das Streitjahr erklärte die Klägerin in der im Dezember 2000 eingegangenen Einkommensteuererklärung neben den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 147.000 DM aus dem Verkauf des Altenheims, für den sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragte. Gewinnmindernd brachte sie dabei auch die von ihr aktivierten Buchwerte für Gebäude und Mietereinbauten in Abzug. Das beklagte Finanzamt (FA) erließ im April 2001 einen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid, in dem es die Einkommensteuer für 1999 unter erklärungsgemäßem Ansatz des Veräußerungsgewinns aber ohne Gewährung des Freibetrags festsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb auch bei den später durchgeführten Änderungen des Einkommensteuerbescheides bestehen.
Anlässlich einer für beide Kläger durchgeführten Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass infolge der über 20 Jahre bestehenden Betriebsdauer bei dem Unternehmen auch ein Geschäftswert angewachsen sei und dieser über den Grundstücksverkauf an den Kläger geflossen sei, weil der Veräußerungserlös den Verkehrswert des Grund und Bodens und der Gebäude weit überstiegen habe. Die Verlagerung des Geschäftswertes auf die Immobilien sei auch für den Erwerber vorteilhaft gewesen, weil er bei den später mit den Sozialträgern ausgehandelten Entgeltvereinbarungen aufgrund der höheren Anschaffungskosten für das Gebäude einen höheren Investitionskostenzuschuss je Pflegeplatz habe erzielen können. Sie ermittelte einen Geschäftswert in Höhe von 1,2 Mio. DM und meinte, dass der Kläger diesen mit dem Verkauf des Grundstücks realisiert habe. Die Klägerin habe in dieser Höhe gegen ihren Ehemann einen Herausgabeanspruch gem. § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil die Eheleute nicht in Gütergemeinschaft lebten. Darüber hinaus habe die Klägerin gegen ihren Ehemann einen Aufwendungsersatzanspruch für die von ihr im Laufe der Jahre vorgenommenen Mietereinbauten, die nach §§ 94, 946 BGB in das Eigentum des Klägers übergegangen seien, ohne dass sie eine Entschädigung für ihre Aufwendungen erhalten habe. Der Aufwendungsersatzanspruch, der ihr für die aus den Umbauten resultierende Steigerung des Verkehrswertes zustehe, betrage nach der vom Bausachverständigen des FA erstellten Verkehrswertermittlung 300.000 DM. Die Prüferin erhöhte den Veräußerungsgewinn um insgesamt 1,5 Mio. DM.
Das FA folgte dieser Auffassung, setzte mit geändertem Einkommensteuerbescheid die Einkommensteuer entsprechend herauf und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein, den sie u.a. damit begründeten, dass der Unternehmenskaufpreis in Höhe von 400.000 DM unter fremdüblichen Bedingungen vereinbart sei und dem entspreche, was üblicherweise für ein eher "rückständiges" Altenheim dieser Art bezahlt worden sei. Unter Berücksichtigung der Gewinnerwartungen bewege sich der Kaufpreis an der unteren Grenze der zwischen 375.000 DM und 525.000 DM liegenden Kaufpreisbandbreite. Der Grund liege in dem Umstand, dass das Altenheim im Zeitpunkt der Verkaufsverhandlung nur mit 26 Heimbewohnern belegt gewesen sei und mit einer Auslastung von 83,87 Prozent eine "gravierende Unterbelegung" aufgewiesen habe. Da die Kalkulation auf einer Auslastung von 96,77 Prozent basiert habe, sei ein jährlicher Verlust in Höhe von mehr als 100.000 DM zu erwarten gewesen. Auch die ungenügende Personalausstattung habe sich mindernd auf den Kaufpreis ausgewirkt. Der Kläger habe in dem Heim nie mitgearbeitet, die Klägerin habe aus Krankheitsgründen nicht mehr mitarbeiten können und im Jahr 1999 seien vier Mitarbeiterinnen ausgeschieden. Durch die spätere Entwicklung sei die schlechte Prognose bestätigt worden, weil der Erwerber 2004 mitgeteilt habe, dass der monatliche Betriebsverlust auf 5.000 EUR gestiegen sei. So gesehen habe die Klägerin noch froh sein können, überhaupt diesen Kaufpreis erzielt zu haben. Gegen die Annahme, dass dem Grundstückskaufpreis ein Geschäftswert zugeschlagen worden sei, spreche auch, dass dem Erwerber in diesem Fall eine Abschreibungsmöglichkeit entgangen wäre, weil die auf den Gebäudewert vorzunehmenden Abschreibungen geringer seien als die auf den Geschäftswert. Da die genehmigten Investitionsaufwendungen unverändert geblieben seien, habe sich der Kaufpreis auch nicht erhöhend auf den Pflegesatz ausgewirkt. Der Erwerber habe im Jahr 1999 bereits mehrere Alten- und Pflegeeinrichtungen betrieben und das Heim nur übernommen, weil es zu seinen Expansionsplänen gepasst habe. Er habe aber nicht nur das Unternehmen, sondern auch das Grundstück erwerben wollen, und deshalb habe die Klägerin das Heim unter der Voraussetzung verkauft, dass auch ein Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen werde. Zwischen dem Kläger, der Klägerin und dem Erwerber habe es keine gemeinsamen Verkaufsverhandlungen gegeben, sondern die Kaufverträge seien getrennt ausgehandelt worden. Der Kläger habe durch gutes Verhandlungsgeschick einen guten Kaufpreis erzielt, im Gegenzug seien ihm Pachteinnahmen für 5 Jahre in Höhe von ca. 1 Mio. DM entgangen. Der Klägerin habe kein Bereicherungsanspruch gegen ihren Ehemann zugestanden, weil dieser nicht auf ihre Kosten bereichert gewesen sei, denn nach § 7 des Pachtvertrages sei er nicht zur Erstattung des Wertersatzes der baulichen Veränderungen verpflichtet gewesen. Die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages und der Verkauf des Alten- und Pflegeheims seien die Folge des sich rapide verschlechternden Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Der Kläger habe wegen der ihm entgangenen Pachteinnahmen gegenüber der Klägerin Ersatzansprüche geltend machen können und auch deshalb habe der Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch zugestanden.
Mit Einspruchsbescheid setzte das FA aufgrund der antragsgemäß gewährten ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter Beibehaltung seiner Auffassung ergänzend aus, dass die von der Klägerin betriebene Einrichtung nach Auskunft der Heimaufsicht des Landkreises nicht gravierend unterbelegt, sondern fast immer komplett belegt gewesen sei. Die behauptete Verlusterwartung entbehre angesichts der bis zum Verkauf erzielten Gewinne jeglicher Grundlage. Für die Annahme eines Firmenwertes spreche neben der Grundstückswertermittlung des Bausachverständigen auch das Wertgutachten des Kreditinstituts. Nach beiden Gutachten liege der Verkehrswert des Grundstücks weit unter dem erzielten Kaufpreis. Der Firmenwert sei nach der indirekten Methode ermittelt worden, wonach der voraussichtlich nachhaltig erzielbare Gewinn (berechnet nach dem Durchschnittsatz der letzten 10 Jahre) ermittelt und bei Normalverzinsung kapitalisiert werde. Der so errechnete Wert sei mit dem buchmäßigen Betriebsvermögen verglichen und abschließend um einen Abschlag von 50 Prozent zur Abgeltung von Risiken und Fehlerquellen gekürzt worden. Der auf diese Weise ermittelte Teilwert ergebe ins Verhältnis gesetzt zu den vom Bausachverständigen ermittelten Sachwerten und dem tatsächlich für das Grundstück erzielten Veräußerungserlös die angesetzte Gewinnerhöhung. Der Ausgleichsanspruch sei zu Recht angesetzt worden, weil die von der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hätten. Die Regelungen im Pachtvertrag hielten einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein fremder Dritter dem Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen nur dann zugestimmt hätte, wenn die Pachtzeit garantiert worden und der Pachtpreis entsprechend gemindert worden wäre.
Mit der Klage begehren die Kläger die Minderung des Veräußerungsgewinns auf den von ihnen erklärten Betrag. Sie wiederholen zunächst ihr Vorbringen aus den Einspruchsverfahren, insbesondere, dass der Kläger im Altenheim nicht mitgearbeitet habe und es keine gemeinsamen Verhandlungen mit dem Erwerber gegeben habe. Die Verträge seien zivilrechtlich und steuerrechtlich getrennt voneinander zu beurteilen, so dass nicht von einem einheitlichen Kaufpreis auszugehen sei. Selbst wenn eine Kaufpreisaufteilung vorzunehmen sei, müsse der Wert eines jeden Verkaufsgegenstandes gesondert ermittelt werden, und danach seien die in den Kaufverträgen ausgehandelten Kaufpreise zugrunde zu legen. Die vom FA gewählte Methode zur Ermittlung des Veräußerungserlöses widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), weil schon die Methode der Ermittlung des Firmenwertes unzutreffend sei. Aus dem Unternehmerlohn, der die Gewinnerwartung ausdrücke, werde üblicherweise der Kaufpreis in der Weise ermittelt, dass dieser das Fünf- bis Siebenfache des Unternehmerlohns- bzw. Gewinns betrage. Der Unternehmerlohn sei nach § 49 des Pflegeversicherungsgesetzes ab dem Jahr 1999 aber auf maximal 75.000 DM festgelegt worden, und der vereinbarte Kaufpreis liege in der Mitte der Kaufpreisbandbreite und entspreche dem, was auch andere Kaufleute vereinbart hätten.
Wegen der tatsächlichen Auslastung von nur 83,87 Prozent (26 Betten) habe das Altenheim nicht mehr kostendeckend betrieben werden können, denn die mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze seien mit einer Auslastung von 97,77 Prozent (30 Betten) kalkuliert worden. Diese Annahmen hätten auch die Klägerin und der Erwerber K in der Kaufpreisermittlung berücksichtigt. Die Differenz zwischen der kalkulierten und der tatsächlichen Auslastung führe bei 10.950 kalkulierten Pflegetagen zu 1.412 nicht vergüteten Pflegetagen. Die Multiplikation der nicht vergüteten Pflegetage mit dem durchschnittlichen Pflegesatz der Stufen I bis III, der 71,48 DM betrage, ergebe die von den Vertragsparteien genannte Verlusterwartung in Höhe von 100.929,76 DM. Auch in der Zeit des Betriebs durch K habe der monatliche Betriebsverlust ca. 5.000 EUR betragen.
Die ungenügende Personalausstattung sei im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen absehbar gewesen, weil drei examinierte Pflegerinnen im ersten Halbjahr ausgeschieden seien und die Pflegedienstleitung Ende September 1999 in Ruhestand gegangen sei. Auch der endgültige Ausfall der Klägerin wegen ihres Gesundheitszustandes, der zum 1. Juni 1999 die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt habe, sei absehbar gewesen und habe die Angelegenheit eilbedürftig gemacht. Der installierte Fahrstuhl habe nicht alle Etagen erreicht, und deshalb hätten 6 Zimmer nicht mit Bewohnern der Pflegeklassen II und III belegt werden können. Diese Umstände wie auch die insgesamt veraltete Ausstattung des Heimes seien wertmindernd berücksichtigt und die Übernahme der Vorräte und Einrichtungen mit 220.000 DM und die unzureichende Auslastung mit 180.000 DM bewertet worden. Die bessere Auslastung in den Jahren 1996 bis 1998 sei nicht relevant. Der Rückgang des Gewinns beruhe auf der Sozialrechtsreform 1999; bis 1998 sei das Budget auf der Grundlage von 27 Bewohnern vereinbart und bei einer Steigerung der Anzahl erhöht worden. Seit 1999 gehe die Pflegesatzvereinbarung von einer generellen Auslastung von 96,77 Prozent aus, ohne die bei geringerer Auslastung gleichbleibenden Fixkosten zu berücksichtigen. Im Übrigen sei das Heim inzwischen aufgegeben.
Der Kaufpreis für das von jeher ausschließlich im Eigentum des Klägers stehende Grundstück sei nicht zu hoch gewesen. Der Grundstückskaufvertrag sei abgeschlossen worden, weil der Erwerber das Heim nicht ohne das Grundstück erworben hätte. Die Kaufpreisgestaltung der Vertragsparteien sei der Besteuerung zugrunde zu legen, weil die Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauchs nicht gegeben seien. Für die Angemessenheit des Grundstückskaufpreises spreche auch, dass die Versicherungssumme für die Gebäude gut 3,5 Mio. DM betragen habe und Grundschulden über insgesamt 3,2 Mio. DM bestellt worden seien. Da Banken üblicherweise nicht mehr als 60 Prozent des von ihnen eingeschätzten Verkehrswertes beleihen würden, sei dies ein weiteres Indiz für den realistischen Wert des Grundstücks. Der Kläger hätte bis zum vereinbarten Pachtende im Dezember 2005 Pachteinnahmen in Höhe von insgesamt 1,1 Mio. DM erzielt und Gebäude und Grundstück behalten. Bei einer Kapitalertragserwartung von 5 Prozent des Verkaufspreises über 3,2 Mio. DM habe er nur 160.000 DM statt der Jahrespacht von 177.600 DM erwirtschaften können, so dass sich der Kaufpreis auch aus seiner Sicht nicht gerechnet habe. Dieses zeige, dass der Kaufpreis marktgerecht gewesen sei. Die Höhe der Feuerversicherungssumme spreche ebenfalls für die Angemessenheit des Kaufpreises.
Es sei überhaupt nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin die Zuschlagung eines Geschäftswertes beim Kläger hätte akzeptieren sollen. Die Annahme des Beklagten, dass der Gewinn durch die Regelung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auch in das Vermögen der Klägerin geflossen sei, sei zivil- und steuerrechtlich abwegig, weil die Selbstständigkeit der Vermögen bereits in §§ 1363ff. BGB festgeschrieben sei und im Einkommensteuerrecht die Individualbesteuerung gelte, wonach jeder Ehegatte eigenes Einkommen und eigene Einkünfte habe. Auch sei die entschädigungslose Überlassung der Mietereinbauten zivilrechtlich durchaus anerkannt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Pachtvertrag auf Wunsch der Klägerin beendet worden sei und sie anderenfalls Entschädigung für entgangene Pachteinnahmen hätte leisten müssen.
Die Kläger beantragen,(1)
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Er trägt ergänzend vor, dass unter Berücksichtigung der Auslastung der Vorjahre und Gewinne der vorangegangenen Jahre die Darstellung der Verlusterwartung nicht nachvollziehbar sei.
Der Bodenwert habe nach Berechnung des Bausachverständigen 272.000 DM und der Gebäudesachwert fast 1,4 Mio. DM betragen. Die Differenz zum Kaufpreis betrage rund 1,5 Mio. DM. Gemäß dem Wertgutachten des Kreditinstituts habe der Bodenwert 275.000 DM und der Bauwert gut 1,5 Mio. DM betragen. Der Ertragswert sei mit 2.154.000 DM ermittelt worden. Auch hier betrage die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis rund 1 Mio. DM bzw. 1,3 Mio. DM. Die Kläger hätten keine andere plausible Wertermittlung vorgelegt, sodass nur der Schluss bleibe, dass die Differenz den Firmenwert widerspiegle. Außerdem sei von diesem Wert wegen der bestehenden Unsicherheiten bereits ein Abschlag von 50 Prozent vorgenommen worden. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin sei nur anteilig mit 62,5 Prozent des auf die Mietereinbauten entfallenden Gebäudewertes berücksichtigt worden, weil der Pachtvertrag bis der zur Kündigung zu 37,5 Prozent erfüllt worden sei. Die Klägerin habe Investitionen von mehr als 500.000 DM getätigt, und es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein fremder Dritter ersatzlos hierauf verzichte.
Das Gericht hat zu folgenden Punkten Beweis erhoben:
1. Zu den Umständen der Kaufgeschäfte durch Vernehmung des Erwerbers K als Zeugen. Der Zeuge K hat im Anschluss an seine Vernehmung die Gewinnermittlungen des Betriebes für die Jahre 1999 bis 2002 vorgelegt;
2. zur Höhe des gemeinen Werts des von der Klägerin durch Vertrag vom 14. Juli 1999 verkauften Alten- und Pflegeheims im Zeitpunkt der Übertragung durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für Wirtschaftlichkeitsbeurteilungen von Pflegeeinrich-tungen und Heimen, Herrn Diplombetriebswirt SV. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf den Inhalt des Gutachtens, die Ausführungen des SV in seiner Stellungnahme und seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Den Antrag der Kläger, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat zurückgewiesen;
3. zur Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks zum 1. Oktober 1999 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte;
4. zum Umfang der Mitarbeit des Klägers und der Kinder im Altenheim durch schriftliche Vernehmung der im Streitjahr im Altenheim beschäftigten Angestellten;
5. zum Umfang der Mitarbeit der (Schwieger-) Kinder in dem Altenheim durch Vernehmung der Kinder T1, T2, T3, des Sohnes S und der Schwiegertochter ST als Zeugen;
6. zu der Frage, von welchem angemessenen Personaleinsatz der Landkreis bei den Pflegesatzberechnungen ausgegangen ist, durch Beiziehung der bei der Heimaufsicht des Landkreises geführten Sozialamtsakte und der Förderakte und durch Vernehmung des an den Pflegesatzverhandlungen beteiligten Mitarbeiters des Landkreises, Z, als Zeugen.
Die Kläger sehen sich durch die Aussage des Zeugen K in ihrer Auffassung bestätigt, dass kein Scheingeschäft vorgelegen habe. Der Zeuge habe bestätigt, dass er vorrangig am Erwerb der Immobilie interessiert gewesen sei, weil der in der Pflegesatzvereinbarung durchsetzbare Investitionskostenanteil durch den mit dem Kläger ausgehandelten Kaufpreis bestimmt gewesen sei und dem Zeugen zur Sicherstellung seiner Refinanzierung gedient habe. Der Betrieb als solcher sei für ihn von untergeordneter Bedeutung gewesen. Dieses zeige, dass der Kaufpreisbemessung wirtschaftliche Gründe zu Grunde gelegen hätten und der Kaufpreis nicht zum Schein vereinbart worden sei. Die Kaufpreiszahlungen seien der Vereinbarung entsprechend auf getrennte Konten des Klägers und der Klägerin geflossen.
Der Wertermittlung des Sachverständigen SV sei entgegen zu halten, dass der Unternehmenswert durch Diskontierung der den Unternehmenseignern zukünftig zufließenden Überschüsse ermittelt werde, wobei diese üblicherweise aus den für die Zukunft geplanten Jahresergebnissen abgeleitet würden. Die Analyse der Vergangenheit biete nur den Ausgangspunkt für die Prognose künftiger Entwicklungen, und die Vergangenheitsergebnisse seien um außergewöhnliche, betriebs- oder periodenfremde und einmalige Ereignisse zu bereinigen. SV habe nicht geprüft, ob der im Jahr 1999 erwirtschaftete Fehlbetrag und der Anstieg der Personalkosten nicht bereits ihre Ursache in vor dem Bewertungsstichtag liegenden Umständen gehabt hätten. Der Anstieg der Personalkosten spreche dafür, weil diese in den Jahren 1997 bis 1999 nur zwischen 26 und 31 Prozent der betrieblichen Erträge ausgemacht hätten und ab dem Jahr 2000 bei 50 Prozent gelegen hätten. Der vom Gutachter gezogene Schluss, dass sich aus dem fiktiven Unternehmerlohn ein tatsächliches Geschäftsführergehalt entwickelt habe, erkläre den Anstieg der Kosten nach dem Verkauf nicht. Auch bei der Pflegesatzvereinbarung 1995/1996 seien bereits Personalkosten in Höhe von gut 620.000 DM vorausgesetzt worden, obwohl die tatsächlich entstandenen Personalkosten lediglich 265.000 DM betragen hätten und hiervon schon 62.000 DM auf die Pflegedienstleitung entfallen seien. Bei Einsatz des tatsächlich benötigten Personals hätten die Personalkosten um 80 Prozent gesteigert werden müssen, und dieses zeige deutlich, dass es unentgeltliche Leistungen gegeben haben müsse und die Eigenleistungen vom Unternehmerlohn nicht gedeckt gewesen seien.
Dagegen sei in dem von ihnen vorgelegten Gutachten der Treuhandgesellschaft die Mitarbeit der Familienangehörigen berücksichtigt. Neben der Klägerin hätten der Kläger und die Kinder S und T3 sowie die Schwiegertochter ST unentgeltlich im Altenheim mitgearbeitet. Der Zeitaufwand habe verteilt auf die Woche beim Kläger 20 Stunden, bei S 10 Stunden und bei T3 und ST jeweils 8 Stunden betragen. Für diese Mitarbeit seien entsprechende Lohnkosten in Abzug zu bringen, und die Summe der hierfür anzusetzenden Kosten betrage jährlich mindestens 185.000 DM. Bei Ansatz der dort angenommenen Planwerte und Berücksichtigung der Kosten in den Jahren 2000 bis 2002 seien die Personalkosten insgesamt mit 50 Prozent der Umsatzerlöse anzusetzen. Die Höhe der im Gutachten der Treuhandgesellschaft geschätzten Jahresentgelte für die unentgeltliche Mitarbeit sei angemessen. Der Kläger habe sich um die bauliche Erneuerung, die EDV und die Klempnerarbeiten im Außenbereich gekümmert. Er sei für die Personalwerbung und Personaleinstellung zuständig gewesen und habe das Heim in Arbeitsgerichtsverfahren sowie bei den Pflegesatzverhandlungen und als Interessenvertreter gegenüber den Behörden vertreten. Seine Zuständigkeit habe außerdem die Lohnbuchhaltung einschließlich der Abrechnung mit den Krankenkassen und der Steuerabrechnung umfasst. Schließlich habe er Fahrdienste für Bewohner und den Heimbetrieb übernommen und der Hauswirtschaft beim wöchentlichen Großeinkauf sowie gelegentlich bei körperlich schwerer Pflege geholfen. Der S habe in den Jahren 1996 bis 1999 die Umsetzung der Pflegekonzeption, die medizinische Beratung der Heimleitung und die Vorbereitung des Umgangs mit Behörden und Kostenträgern übernommen. Im Jahr 1995 habe er noch mehr als die genannte Arbeitszeit erbracht. Die Tochter T3 sei Ärztin und habe an Wochenenden und zu Urlaubszeiten Nachtdienste übernommen. Die Schwiegertochter ST sei ausgebildete Zahnärztin und Schwesternhelferin und habe ebenfalls Nachtdienste übernommen. Daher sei für den Kläger die Hälfte des ortsüblichen Handwerkerlohns, für den Sohn das Gehalt der Pflegedienstleitung und für die Nachtdienste der anderen Familienmitglieder das Gehalt von examinierten Pflegekräften anzusetzen. Unter Berücksichtigung der weiteren Kosten ergebe sich nach dem Gutachten der Treuhandgesellschaft ein Jahresergebnis vor Steuern mit einem Planwert von 43.000 DM, und bei Berücksichtigung eines Unternehmerrisikos von 11 Prozent betrage der Wert für das Altenheim zum Bewertungsstichtag zwischen 280.000 DM und 380.000 DM.
Gegen den vom Gutachter SV ermittelten Wert spreche auch, dass der Erwerber in den Jahren 1999 und 2000 Fehlbeträge in Höhe von insgesamt über 170.000 DM und in den Jahren 2001 und 2002 Überschüsse in Höhe von nur insgesamt 120.000 DM erwirtschaftet habe. Der durchschnittliche Fehlbetrag betrage demnach etwa 20.000 DM, und für dieses Unternehmen zahle kein Käufer den vom FA angesetzten Kaufpreis. Aus der Akte des Landkreises ergebe sich deutlich, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, das Heim mit sehr viel geringeren Personalkosten zu führen als der Erwerber, weil sie die Pflegesätze für tatsächlich nicht vorhandenes Personal abgerechnet und vergütet bekommen habe. Bei Berücksichtigung der über den Pflegesatz erstatteten Kosten ergebe sich im Ergebnis ein negativer Unternehmenswert. Da diverse Vermögensgegenstände nicht übertragen worden seien, sei das verkaufte Altenheim nicht mit dem Altenheim identisch, das in den Jahresabschlüssen bis zum 30. September 1999 erfasst worden sei.
Der vom Gutachterausschuss ermittelte Verkehrswert könne ebenfalls der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden, weil das seit Mitte des Jahres 2009 leer stehende Haus durch mehrere Baumaßnahmen von innen und außen so verändert worden sei, dass es nicht mehr mit dem damaligen Zustand vergleichbar sei. Es sei seit dem Jahr 2009 kaum gepflegt worden und verwahrlost. Bei der Ermittlung des Kaufpreises müsse von einer 95-prozentigen Auslastung ausgegangen werden. Sachnäher sei daher der mit dem Erwerber ausgehandelte Kaufpreis.
Der Beklagte sieht sich insbesondere durch die Gutachten in seiner Auffassung bestätigt, dass ein Unternehmenswert vorhanden gewesen sei, weil die Wertermittlungen erheblich über bzw. unter den Werten lägen, die die Kläger mit dem Zeugen K vereinbart hätten und der Kaufpreis für das Grundstück durch die vorhandenen Sachwerte nicht zu begründen sei. Selbst bei Ansatz des vom Sachverständigen SV angewandten Wertermittlungsverfahrens liege der Ertragswert über dem von der Prüferin ermittelten Geschäftswert und widerlege somit ebenfalls die Behauptung der Kläger, dass es keinen Unternehmenswert gegeben habe.
Im Gegensatz hierzu weiche das von den Klägern vorgelegte Gutachten der Treuhandgesellschaft nicht nur von den Werten des Sachverständigen SV, sondern auch von den Werten des Bausachverständigen und des Kreditinstituts ab. Legte man die Werte des Gutachtens der Treuhandgesellschaft zu Grunde, stelle sich die Frage, wofür der an den Kläger gezahlte Kaufpreis eigentlich geleistet worden sei, weil der verbliebende Differenzbetrag weder durch den Wert des Grund und Bodens noch durch den Gebäudewert realisiert werde. Das Gutachten der Treuhandgesellschaft berücksichtige auch die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit von Sonderimmobilien nur unzureichend, weil ein Erwerber in erster Linie an dem Unternehmen und nicht an der Immobilie interessiert sei. Die zukünftige Entwicklung des Altenheims sei im Zeitpunkt des Verkaufs für keinen Beteiligten absehbar gewesen, so dass die in späteren Jahren glücklose Betriebsführung keinen Einfluss auf die Wertfindung zum Verkaufszeitpunkt haben könne. Außerdem habe der Zeuge K bekundet, dass das Heim in den ersten Jahren nach der Übernahme profitabel geführt worden sei. Dieses widerlege die Behauptung der Kläger, das Altenheim habe nach ihrem Ausscheiden in keinem Fall mehr profitabel geführt werden können. Wenn der als Betreiber von Altenheimen erfahrene Zeuge bereit gewesen sei, für den Betrieb der Klägerin und das Grundstück zusammen 3,6 Mio. DM zu zahlen, werde er diesen Betrag auch als angemessenen Kaufpreis erachtet haben. Da dieser Kaufpreis nicht durch entsprechende Sachwerte gedeckt gewesen sei und der Betrieb durch den Erwerber zunächst erfolgreich fortgeführt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Betrieb auch über den Geschäftswert begründende Gewinnchancen verfügt habe, die nicht in der Person der Kläger oder ihrer mitarbeitenden Kinder begründet gewesen seien.
Die nunmehr behauptete Mitarbeit der Familienangehörigen sei nicht glaubhaft, denn es sei fraglich, wie die (Schwieger-) Kinder unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen Lebensumstände überhaupt in dem von den Klägern benannten Umfang im Betrieb hätten mitarbeiten können. Die schriftlich vernommenen Zeuginnen hätten sich nur an eine nachmittägliche Mitarbeit des Klägers und so gut wie keine Mitarbeit der Kinder erinnert. Nach dem Inhalt der schriftlichen Zeugenaussagen sei die Mitarbeit des S für die Bewertung unerheblich, weil diese lediglich bis Ende 1995 stattgefunden und in der Leitung von Besprechungen bzw. der Beantwortung von Fragen bestanden habe.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist nur in dem im Tenor erkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil der bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigende Veräußerungsgewinn nur 890.000 DM beträgt.
1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebs erzielt werden. Der ganze Gewerbebetrieb wird veräußert, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden (Schmidt/Wacker, EStG Kommentar 32. Aufl. § 16 Rz.91). Der Annahme einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs steht nicht entgegen, dass einzelne Wirtschaftsgüter in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden, weil in diesem Fall die stillen Reserven, die in den Wirtschaftsgütern enthalten sind und die betriebsfremden Zwecken zugeführt werden, gemäß § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EStG der Besteuerung unterliegen. (BFH-Urteil vom 26. November 2009, III R 40/07, BFHE 227, 460, BStBl II 2010, 609).
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Veräußerungspreis ist die Gegenleistung, die der Veräußerer (oder auf seine Veranlassung ein Dritter) vom Erwerber oder von einem Dritten für den Betrieb erlangt (Schmidt/Wacker, EStG Kommentar 32. Aufl. § 16 Rz.265). Hierzu rechnen alle Leistungen, die der Veräußerer durch die Veräußerung veranlasst als offene oder verdeckte Gegenleistung für den Betrieb erhält (Schmidt/Wacker, EStG Kommentar 32. Aufl. § 16 Rz.271).
2. Nach dem Inhalt des Unternehmenskaufvertrages vom 14. Juli 1999 stand der Klägerin für die Veräußerung des Altenheims eine Gegenleistung in Höhe von 400.000 DM zu. Die Bemessung dieser Gegenleistung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu Stande gekommen, weil der Unternehmenswert damit nicht vergütet worden ist. Daher kann der vereinbarte Veräußerungspreis bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu Grunde gelegt werden, sondern ist unter Einbeziehung des für die Übertragung des Grundstücks gezahlten Kaufpreises zu bestimmen.
a) Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass sie mit dem Erwerber zivilrechtlich voneinander unabhängige form- und rechtswirksame Verträge geschlossen haben, in denen die Veräußerungspreise eindeutig festgelegt sind. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass für den Ansatz dieser Veräußerungspreise keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe zu erkennen sind und die Verträge nach § 41 Abs. 2 AO dahingehend zu würdigen sind, dass mit diesen getrennt vereinbarten und durchgeführten Verträgen das eigentlich dahinter liegende Rechtsgeschäft, das in der einheitlichen Veräußerung des Unternehmens mit dem Grundstück zum Gesamtkaufpreis von 3,6 Mio. DM bestand, verdeckt werden sollte. Das durch die Scheingeschäfte verdeckte Rechtsgeschäft ist für die Besteuerung maßgeblich (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AO).
b) Zwei Verträge bilden eine rechtliche Einheit, wobei ein einheitliches Rechtsgeschäft auch bei einer Mehrheit von äußerlich getrennten, insbesondere in getrennten Urkunden niedergelegten Geschäften vorliegen kann, wenn der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet ist, dass die äußerlich getrennten Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992, IV R 129/90, BFHE 168, 11, BStBl II 1992, 841; Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 20. Mai 1966, V ZR 214/64, MDR 1966, 749-749). In diesem Fall sind nach dieser vom Senat geteilten Rechtsprechung auch für die steuerliche Beurteilung im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die auf einheitlicher Planung beruhenden und in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte zu einem einheitlichen Vorgang zusammenzufassen, wenn sie als bloße Teilschritte keine eigenständige Bedeutung haben und vom Steuerpflichtigen sämtlich beherrscht werden (BFH-Urteil vom 20. Januar 2013 IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094 [BFH 22.01.2013 - IX R 18/12], m.w.N.).
c) Die von den Klägern mit demselben Erwerber geschlossenen Verträge waren bereits zivilrechtlich so miteinander verknüpft, dass sie keine eigenständige Bedeutung hatten, sondern ausschließlich als einheitliches Rechtsgeschäft durchgeführt werden konnten. Dies zeigt deutlich die im Vertrag der Klägerin unter § 1 getroffene Regelung, wonach der Verkauf des Altenheims vom Abschluss und von der Durchführung des Kaufvertrages über das Grundstück abhängig gewesen ist. Durch diese Bestimmung waren beide Geschäfte rechtlich unabdingbar miteinander verknüpft, weil der von der Klägerin geschlossene Vertrag ohne den anderen vom Kläger zu schließenden Vertrag keinen Bestand hatte und das eine Geschäft ohne das andere nicht durchgeführt werden konnte. Aufgrund dieser Regelung konnten die Vertragsbeteiligten die beiden einzelnen abgeschlossenen Verträge vernünftigerweise nur als Einheit auffassen und sind diese damit nicht mehr als Teilschritte des Gesamtgeschäfts, das den Verkauf des Grundstücks mit dem Altenheim zum Preis von 3,6 Mio. DM zum Inhalt hatte.
aa) Für das in den Vertragsregelungen deutlich zum Ausdruck kommende Interesse der Klägerin am gemeinsamen Verkauf von Unternehmen und Grundstück gibt es keine im Unternehmen liegenden, wirtschaftlichen Gründe. Die Klägerin war nicht Eigentümerin des Grundstücks, und ihr hätte das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig sein können, wäre sie ausschließlich am bestmöglichen Verkauf ihres Unternehmens interessiert gewesen. Es bestand für sie keine betrieblich begründete Notwendigkeit, den Verkauf des Unternehmens vom Verkauf des Grundstücks abhängig zu machen, und der Grundstücksverkauf war für sie mit keinem Vorteil verbunden, zumal der Pachtvertrag noch bestand und sich weder für den Erwerber des Betriebes noch für den Erwerber des Grundstücks bei einer Fortführung durch einen Eigentümerwechsel Änderungen ergeben hätten. Auch der von ihr angeführte schlechte Gesundheitszustand kann diese Abhängigkeit nicht rechtfertigen, denn hätte der Erwerber wegen des fehlenden Grundstücks von einem Erwerb abgesehen, hätte sie wie später der Erwerber seinerseits zur Fortführung des Betriebes eine Heimleitung anstellen können. Die Ertragssituation des Altenheims hätte diese Möglichkeit geboten, und die Klägerin hat keinen Grund dargelegt, warum diese Möglichkeit für sie nicht in Betracht gekommen ist.
bb) Erklärlich wird ihr Verhalten nur dadurch, dass auf Seiten der Veräußerer mit den Eheleuten zwei nahe Familienangehörige standen und es bei diesen an dem unter fremden Dritten typischen Interessenwiderstreit und -ausgleich fehlte. Der fehlende Interessengegensatz bei den Klägern im Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft zeigt sich schon daran, dass die Kläger die Verhandlungen mit dem Zeugen gemeinsam geführt haben. Beim Kläger wird der fehlende Interessenwiderstreit dadurch deutlich, dass er, wie sich im Verfahren herausgestellt hat, das Altenheim als Familienunternehmen betrachtet hat, für das auch ihm Verantwortung oblag. Der Kläger war während der gesamten Betriebszeit des Altenheims dort in unterschiedlichen Funktionen tätig und hat mit der Wahrnehmung der Personalverwaltung sowie als Ansprechpartner der Heimaufsicht des Landkreis auch Aufgaben übernommen, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin als Heimleiterin gefallen sind. Dass er sich darüber hinaus zunächst weder an seine Tätigkeiten noch an die in den Jahren 1995 bis 1997 erhaltenen Lohnzahlungen erinnern konnte und auch nicht begründen konnte, warum er den Jahren 1998 und 1999 bei gleichbleibender Mithilfe im Betrieb kein Entgelt mehr gefordert hat, obwohl die gemessen an den erzielten Gewinnen gute wirtschaftliche Lage des Altenheims dieses durchaus ermöglicht hätte, zeigt deutlich, wie eng er mit der Klägerin in Belangen des Altenheims zusammengearbeitet hat, und dass er sich selbst weniger als Arbeitnehmer denn als Mitinhaber gesehen hat.
cc) Die von allen Beteiligten gewollte Einheit des Rechtsgeschäfts kommt beim Zeugen K dadurch zum Ausdruck, dass er seiner Aussage zufolge von vornherein nur am Erwerb des "Gesamtobjekts", d.h. dem Heim einschließlich Gebäude und Grundstück, interessiert gewesen ist. Auch die Art der Preisfindung belegt die Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts, da nach der dem Grundstückskaufvertrag zugrunde liegenden "Wertfindung" die konkreten betrieblichen Verhältnisse des Betriebes der Klägerin Maßstab für die Ermittlung des Grundstückskaufpreises gewesen sind.
3. Bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter ist nach der Rechtsprechung des BFH der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter nicht zu folgen, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen. Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Aufteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung nicht von gegenteiligen Interessen der Vertragspartner getragen wird und primär Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, m.w.N.) sowie zumindest eine der Vertragsparteien ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung hat. Dann ist es erforderlich, die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen vorzunehmen und auf diese Weise den Wertfluss dem "wahren Rechtsgrund" zuzuordnen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2006 X R 13/04, [...]). Bestehen Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der vertraglich vorgenommenen Aufteilung ist eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte geboten (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763; vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217; BFH-Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563). Im betrieblichen Bereich ist im Zweifel nach dem Verhältnis der Teilwerte und bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BFHE 156, 423, BStBl II 1989, 604).
a) Der Teilwert eines bestimmten Wirtschaftsguts ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Teilwert ist deshalb ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht (BFH-Urteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342 [BFH 07.11.1990 - I R 116/86]). Bei der Teilwertermittlung durch das Gericht handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO (BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086).
4. Nach Maßgabe dieser vom Senat geteilten Rechtsprechung kann die vereinbarte Gegenleistung in Höhe von insgesamt 3,6 Mio. DM nicht gemäß der von den Beteiligten in den Einzelverträgen vorgenommenen Aufteilung der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Diese Aufteilung entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Wirtschaftsgüter, sondern ist auf Seiten der Klägerin maßgeblich von dem Bestreben der Steuervermeidung, nämlich dem Wunsch nach Ausweis eines geringeren Veräußerungsgewinns, und auf Seiten des Erwerbers von dem Bestreben nach Vereinbarung eines möglichst hohen Investitionskostenanteils bei der Bemessung des Pflegesatzes getragen.
a) Die Wertermittlungen des Beklagten, des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und des Kreditinstituts sprechen dagegen, dass der für das Grundstück vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 3,2 Mio. DM der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, weil der tatsächliche Wert danach nur etwa 2/3 des vereinbarten Wertes entspricht. Auch die Preisfindung auf der Grundlage der Neubaukosten spricht gegen die Richtigkeit der von den Vertragsparteien vorgenommenen Wertermittlung, weil das Alter des Gebäudes und sein Zuschnitt den Schluss nahe legen, dass zumindest bei der Bemessung der auf den Neupreis vorzunehmenden Abschläge nicht die realen Verhältnisse maßgeblich gewesen sind. Ein neu errichtetes Altenheim hätte einen anderen, funktional viel besseren Zuschnitt der Versorgungswege und der Räume aufgewiesen und eine andere Nutzbarkeit ermöglicht als das bestehende Altenheim, das unstreitig einen in jeder Hinsicht ungünstigen Zuschnitt aufwies. Dieser Faktor, der sich nach Ansicht der Kläger nachteilig auf den Unternehmenswert auswirkt hat, beeinflusst jedenfalls auch, wenn nicht sogar vorrangig, die Höhe des Grundstückswertes. Dass der Wert des Grundstücks vornehmlich durch die Ertragsaussichten des Altenheims bestimmt worden ist, zeigt sich auch an dem Umstand, dass für das Grundstück ohne Betrieb eines Altenheims zuletzt nur ein Verkaufspreis in Höhe von 240.000 EUR erzielt werden konnte. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sind die von dem Kläger und dem Erwerber vorgenommenen und nicht begründeten Abschläge in Höhe von 33 Prozent (Erwerber) bzw. 25 Prozent (Kläger) unrealistisch. Hätten die Vertragsparteien nicht nur die Nutzungsdauer, sondern auch den ungünstigen Zuschnitt des Gebäudes gewürdigt, wäre ein Abschlag in Höhe von 50 Prozent realistisch gewesen. Dann hätte der Grundstückswert 2,04 Mio. DM betragen und nahezu dem Wert entsprochen, den auch das Kreditinstitut für Beleihungszwecke ermittelt hat.
b) Der Senat folgt für die von ihm vorzunehmende Schätzung des Grundstückswertes nicht der vom Beklagten vorgelegten Verkehrswertermittlung, sondern der Wertermittlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und schätzt den Grundstückswert entsprechend mit 2,1 Mio. DM. Das Gutachten weist weder tatsächliche noch methodische Mängel auf, und der Gutachterausschuss hat im Gegensatz zum Beklagten dem zwischenzeitlich veränderten Zustand der Gebäude dadurch Rechnung getragen, dass er den Zustand auf den Wertermittlungsstichtag nach den Unterlagen der Bauakte und den Schilderungen des Klägers anlässlich der Ortsbesichtigung rekonstruiert hat. Auch die für die Ertragsberechnung unterstellte Restnutzungsdauer von 35 Jahren begegnet keinen Bedenken. Soweit die Beteiligten das Gutachten für erläuterungsbedürftig gehalten haben, sind die Fragen durch die ergänzenden Ausführungen des Vorsitzenden des Gutachterausschusses geklärt. Für die Richtigkeit der Wertermittlung spricht auch die Wertermittlung des den Grundstückskauf finanzierenden Kreditinstituts, dessen Wertgutachten im November 1999 einen Verkehrswert in Höhe von 2.150.000 DM ausweist.
c) Der auf das Unternehmen der Klägerin entfallende Anteil am Veräußerungserlös kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, weil er nicht dem Wert entspricht, den ein vom Verpächter unabhängiger Betreiber vom Erwerber gefordert hätte. Der im Unternehmen enthaltene Geschäftswert ist nicht mit dem Kaufpreis vergütet worden.
aa) Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 5 Rz.221 m.w.N.). Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens (z.B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, usw.) gewährleistet erscheinen (BFH-Urteil vom 26. November 2009, III R 40/07, BFHE 227, 460, BStBl II 2010, 609). Auch personenbezogene Gewerbebetriebe können einen Geschäftswert aufweisen, wenn die Gewinne nicht nur von der Person des Unternehmers abhängen (BFH-Urteil vom 26. November 2009, III R 40/07 BFHE 227, 460, BStBl II 2010, 609 m.w.N.).
bb) Schon die von der Klägerin als Einzelunternehmerin in den Jahren 1996 bis 1999 erzielten Gewinne lassen darauf schließen, dass ein Unternehmenswert bestanden hat, der jedoch mit dem Kaufpreis nicht vergütet worden ist. Die von der Klägerin und dem Erwerber unterzeichnete Kaufpreisermittlung kann der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, weil sie inhaltlich unrichtig ist. Entgegen ihrem Inhalt sind die Verhandlungen mit dem Erwerber nicht von der Klägerin allein, sondern von den Klägern gemeinsam geführt worden. Dieses lässt darauf schließen, dass auch die übrigen Ausführungen im Vertrag lediglich mit dem Ziel niedergeschrieben worden sind, eine eigentlich auf anderen Erwägungen beruhende Aufteilung des Gesamtkaufpreises für den Beklagten vordergründig nachvollziehbar darzustellen. Dieses legen auch die Ausführungen zum Pflegepersonal im Schriftstück nahe. Das zeitlich mit der Veräußerung des Altenheims einhergehende Ausscheiden der Klägerin und einiger qualifizierter Mitarbeiterinnen ist entgegen der Ansicht der Kläger für die Beurteilung des Geschäftswertes nicht relevant, weil der Erwerber das fehlende Personal bereits kurz nach Übernahme des Altenheims eingestellt hat und mit dem neuen Personal und der veränderten, insbesondere qualitativ verstärkten, Personalstruktur in den unmittelbar darauffolgenden Jahren eine höhere Belegung und höhere Einnahmen erzielt hat.
Der Zeuge K hat als Erwerber des Betriebes auch den Umstand, dass das Heim ein gutes Renommee hatte und im Einzugsbereich der Stadt Y. lag und dort zu dieser Zeit nicht genügend Altenheime zur Verfügung gestanden haben, entgolten. Dieses schließt der Senat aus den Ausführungen des Zeugen, der die Verschlechterung der Ertrags- und Gewinnsituation ab dem Jahr 2002 bei seiner Vernehmung darauf zurückgeführt hat, dass die Stadt Y. im Stadtgebiet verstärkt eigene Pflegeeinrichtungen unterhalten hat und ein Ausweichen auf die Pflegeeinrichtungen im Umland damit entbehrlich wurde.
Gleiches gilt für die in der Kaufpreisermittlung gegebene Begründung zum Auslastungsgrad. Soweit die Kläger geltend machen, dass der unter dem Auslastungssoll liegende, tatsächliche Auslastungsgrad des Heims einen niedrigeren Unternehmenswert begründet habe, kann der Senat diesem Argument nicht folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die mangelnde Auslastung auf in dem Altenheim liegenden Umständen, z.B. mangelnder Nachfrage nach den Heimplätzen, beruht hat. Hiergegen spricht auch, dass der Erwerber in den auf die Übernahme folgenden Jahren eine gute Auslastung erreicht hat. Die geringere Auslastungsquote zum Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen beruht zur Überzeugung des Senats vielmehr auf dem Umstand, dass die Kläger im Prinzip nicht mehr als 27 Bewohner aufnehmen wollten. Dieses hat jedenfalls der Kläger ausweislich des Protokolls der Anfang 1999 durchgeführten Entgeltverhandlung erklärt. Diese persönliche Entscheidung der Kläger ist aber kein bei der Beurteilung der Rentabilität des Unternehmens und der Ermittlung des Unternehmenswertes zu berücksichtigendes objektives Kriterium.
d) Das Gericht folgt zur Schätzung des Unternehmenswertes den im Gutachten des Sachverständigen SV dargelegten Erwägungen, hält aber eine Anpassung in Bezug auf die erst im Anschluss an das Gutachten dargelegte Mitarbeit der Familienangehörigen und die Überprüfung der Nachhaltigkeit des Gewinns für erforderlich. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht erforderlich, weil die Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel in dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch die Ergänzung des schriftlichen Gutachtens und die Befragung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden konnten und der Senat die danach noch erforderlichen Rechenschritte selbst vornehmen kann.
aa) Der Einwand der Kläger, dass bei Ansatz der theoretisch erforderlichen Personalkosten von einer jährlichen Verlusterwartung in Höhe von etwa 100.000 DM auszugehen sei, wird bereits dadurch widerlegt, dass der Erwerber trotz der von ihm aufgewandten Personalkosten, die ca. 50 Prozent seiner Erträge ausgemacht haben, in den Jahren 2001 und 2002 Gewinne erzielt hat. Bei der Würdigung der Personalkosten ist außerdem zu berücksichtigen, dass diese Kosten für sich genommen eine lediglich eingeschränkte Aussagekraft haben, weil die Personalstruktur im Betrieb des Erwerbers und dem der Klägerin nicht vergleichbar gewesen ist und damit auch keine vergleichbare Grundlage bieten kann. Der Erwerber hat mehr examiniertes Fachpersonal eingestellt und insbesondere die Nachtwache mit einer examinierten Altenpflegekraft besetzt, während die Klägerin, wie sich aus den Erläuterungen des Sachverständigen SV, der Aussage des Zeugen Z und den Aktenvermerken des Landkreises in der Förderakte ergibt, im Wesentlichen nicht examinierte Pflegekräfte beschäftigt hat und die Rufbereitschaft selbst übernommen bzw. auf die Familienangehörigen zurückgegriffen hat, die ihrerseits ebenfalls keine examinierten Pflegekräfte gewesen sind.
bb) Die Konsequenzen, die sich aus der Neubemessung der Pflegesätze ab dem 1. Januar 1999 ergeben haben, sind der Aussage des Zeugen Z zufolge nicht nur den Branchenkundigen bekannt gewesen, sondern hatten sich ohnehin bereits in der von der Klägerin für das Jahr 1999 geschlossenen Entgeltvereinbarung niedergeschlagen, die auch im Zeitpunkt der Veräußerung gültig gewesen ist. Dieser Aspekt ist somit für Bewertungszwecke bedeutungslos; hiervon ist auch der Sachverständige SV zutreffend ausgegangen.
cc) Der Sachverständige ist bei der Bemessung des Unternehmerlohns auf der Grundlage seiner im Gutachten dargestellten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Erfahrungswerte davon ausgegangen, dass der Unternehmerlohn unter Berücksichtigung der Rechtsform des Altenheims und des hieraus resultierenden Haftungsrisikos sowie der Größe des Heim bei Eigenregie mit 70.000 DM bis 80.000 DM beträgt. Er hat den Mittelwert um geschätzte Lohnnebenkosten auf Bruttovollkosten in Höhe von 90.000 DM erhöht und den Gewinn entsprechend gemindert. Obwohl der vom Landkreis für eine Heimleitung anerkannte Lohn einschließlich Lohnnebenkosten lediglich 75.000 DM betragen hat, legt der Senat den vom Sachverständigen angesetzten Wert ebenfalls zugrunde, weil er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Überzeugung ist, dass die Tätigkeit der Klägerin mehr als eine Vollarbeitskraft abgedeckt hat und durch den höheren Unternehmerlohn der Umfang ihrer Mehrarbeit abgegolten wird.
dd) Als weiterer zusätzlich wertmindernder Kostenfaktor ist zur Überzeugung des Senats die Mitarbeit des Klägers und der Kinder sowie der Schwiegertochter zu berücksichtigen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hält der Senat für entbehrlich, weil er den Wert der unentgeltlichen Mitarbeit auf der Grundlage der bekannten im Betrieb aufgewandten Lohnkosten selbst schätzen und den vom Sachverständigen ermittelten Unternehmenswert unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kosten anpassen kann.
(1) Die Kinder und die Schwiegertochter haben bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie nahezu ausschließlich im Rahmen einer Rufbereitschaft bei kurzer Abwesenheit der Kläger als Ansprechpartner der Heimbewohner und als Einkaufshelfer für die Kläger tätig gewesen sind. Die Verrichtung dieser Arbeiten erfordert keine besondere Qualifikation. Der zeitlich auf das Altenheim entfallende Anteil an diesen Arbeiten, die vielfach in Verbindung mit Familienbesuchen stattgefunden haben, hat keiner der Zeugen verlässlich bestimmen können. Ausgehend von der Tatsache, dass die Klägerin nicht qualifizierte Mitarbeiter vielfach auf der Basis von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern eingesetzt hat, hält der Senat es für sachgerecht, den Wert der unentgeltlichen Mitarbeit der Zeuginnen T1, ST und T2 für diese Arbeiten nach diesem Maßstab zu bemessen und für diese einen Arbeitslohn von monatlich 580 DM bis März 1999 bzw. 630 DM ab April 1999 anzusetzen. Die vom Zeugen S in dieser Form geleistete Mitarbeit wird in gleicher Weise bewertet. Soweit der Zeuge darüber hinaus qualifiziertere Arbeiten übernommen hat, standen diese im Zusammenhang mit Heimleitungstätigkeiten. In diesem Umfang hat er Arbeiten der Klägerin übernommen, die bei dieser mit dem Unternehmerlohn abgegolten sind. Folglich wäre der für die Klägerin in Ansatz gebrachte Unternehmerlohn anteilig zu kürzen und dem Zeugen S zuzurechnen. Da dieses im Ergebnis zu keinem zusätzlichen abziehbaren Aufwand führt, kann eine Umverteilung des Unternehmerlohns von der Klägerin auf den Zeugen S unterbleiben.
(2) Den Wert der von der Zeugin T3 geleisteten unentgeltlichen Mitarbeit schätzt der Senat auf 10.000 DM im Kalenderjahr. Bei der Schätzung hat der Senat berücksichtigt, dass die Zeugin ausgebildete Ärztin ist und ihren glaubhaften Schilderungen zufolge ihr eigenes Beschäftigungsverhältnis in den Jahren bis 1999 so ausgerichtet hat, dass ihr eine Mithilfe im Betrieb ihrer Eltern möglich gewesen ist. Da auch sie den zeitlichen Umfang ihrer Mitarbeit nicht mit belastbaren Zahlen bestimmen konnte, liegen die Voraussetzungen für die Schätzung eines höheren Wertes der unentgeltlichen Mitarbeit nicht vor.
(3) Die Mitarbeit des Klägers im Betrieb ist für den Senat nach dem Inhalt der Akten der Heimaufsicht, der Aussage des Zeugen Z und den schriftlichen Aussagen der Mitarbeiterinnen erwiesen. Den Wert seiner unentgeltlichen Mitarbeit schätzt der Senat wie von den Klägern vorgetragen auf insgesamt 26.000 DM pro Jahr. Soweit dem Kläger jedoch in einzelnen Jahren für seine Mitarbeit Lohn gezahlt worden ist und dieser sich als Betriebsausgabe Gewinn mindernd ausgewirkt hat, kann nur noch die nach Abzug des erhaltenen Lohns verbleibende Differenz als Wert der unentgeltlichen Mitarbeit in Abzug gebracht werden. Für die von ihm übernommenen Tätigkeiten der Heimleitung bei Gesprächen mit der Heimaufsicht sind keinen weiteren Lohnkosten abziehbar, weil diese Tätigkeiten in dem für die Klägerin angesetzten Unternehmerlohn enthalten sind. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen zur Bewertung der Mitarbeit des Zeugen S.
ee) Der Senat folgt bei seiner Wertermittlung auch der Berechnung des Sachverständigen SV zur Ermittlung des Kapitalisierungszinsfußes in Höhe von 11,385 Prozent, gegen den die Beteiligten keine begründeten Einwendungen erhoben haben.
ff) Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen SV, der eine Gewichtung der Gewinne vorgenommen hat, weil auch er davon ausgeht, dass die Gewinne der Jahre unmittelbar vor dem Verkauf die Wertermittlung stärker beeinflussen als die weiter zurückliegenden Jahre. Außerdem ist der Gewinn des Jahres 1995 in der Rechtsform einer GbR erwirtschaftet worden und daher nur mit Einschränkungen zu berücksichtigen. Die ansteigende Gewichtung trägt dieser Einschränkung Rechnung. Allerdings ist der Gewinn des Jahres 1999 lediglich mit dem Faktor 3,75 zu gewichten, weil das Jahr 1999 als Rumpfgeschäftsjahr nur zu 75 Prozent in die Bewertung einfließt.
e) Bei Vornahme der vorstehend dargestellten Änderungen zum Gutachten des Sachverständigen SV ergibt sich auf der Grundlage der ansonsten zutreffenden Erwägungen für das Unternehmen folgender Ertragswert:
1. Unternehmerlohn | 90.000,00 DM | ||||
---|---|---|---|---|---|
2. Bundeswertpapiere 3-5 Jahre | 4,670% | ||||
3. Bundeswertpapiere 8-15 Jahre | 5,300% | ||||
4. Mittelwert (2.+3.)/2 | 4,985% | ||||
5. Wert Unternehmerrisiko | 7,000% | ||||
6. Geldentwertung | 0,600% | ||||
1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1-3 Quartal/1999 | |
Ergebnis gem. Jahresabschluss | |||||
Abzug Unternehmerlohn Klägerin | 90.000,00 DM | 90.000,00 DM | 90.000,00 DM | 90.000,00 DM | 67.500,00 DM |
Abzug Lohn Kläger, soweit nicht erklärt bis 26.000 DM/Jahr | DM | DM | DM | DM | DM |
Abzug Lohn S, ST, T2, T1: 4 x 580DM bzw.4 x 630DM ab April 1999 | 27.840,00 DM | 27.840,00 DM | 27.840,00 DM | 27.840,00 DM | 22.080,00 DM |
Abzug Lohn T3 | 10.000,00 DM | 10.000,00 DM | 10.000,00 DM | 10.000,00 DM | 7.500,00 DM |
Summe | DM | DM | DM | DM | DM |
Gewichtungsfaktor | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Summe | Xxxxxxxxx DM | xxxxxxxx DM | xxxxxxxx DM | xxxxxxxx DM | xxxxxxxx DM |
Kumulierter gewichteter Gewinn (Summe 1995-1999) | xxxxxxxx DM | ||||
Summe der Gewichtungsfaktoren (Summe 1995-1999) | 13,75 | ||||
Kumulierter gewichteter Gewinn / Gewichtungsfaktor | xxxxxxxx DM | ||||
Kapitalisierungszinsfluss (4.+5../. 6.) | 11,385% | ||||
Ertragswert | 1.192.000 DM |
e) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Nachhaltigkeit der Ertrages bei der Bewertung aber grundsätzlich berücksichtigen, weil die Rentabilität ein geschäftswertbildender Faktor ist und für dessen Beurteilung nicht ausschließlich auf die Zeit bis zum Betriebsverkauf abgestellt werden kann (BFH-Urteile vom 2. Februar 1972 I R 96/70, BFHE 104, 442, BStBl II 1972, 381). Dass entgegen der Auffassung der Kläger ein Ertrag nachhaltig erzielbar war, ergibt sich aus der vom Senat für das Unternehmen des Erwerbers durchgeführten Ertragswertberechnung, die einen Ertragswert von 734.000 DM ausweist
f) Nicht folgen kann der Senat auch den Erwägungen des Sachverständigen in Bezug auf seine Beurteilung der Nachhaltigkeit des Gewinns, die er zur Überzeugung des Senats vornehmlich aus der Aussage des Zeugen K in der mündlichen Verhandlung abgeleitet hat. Die zur Bestätigung von ihm herangezogene Betrachtung der Gewinnermittlungen der Jahre 2000 bis 2002 und der Entwicklung der betrieblichen Erträge im Verhältnis zu den Personalkosten der Jahre 1997 bis 2002 tragen seine Einschätzung, dass sich der fiktive Unternehmerlohn zu einem tatsächlichen Geschäftsführergehalt entwickelt habe, nicht. Gegen den von ihm gezogenen Schluss spricht auch seine Einschätzung, dass sich die Gewinne der Jahre vor dem Verkauf mit denen der Jahre nach dem Verkauf eigentlich nicht vergleichen lassen.
g) Um eine Vergleichbarkeit der Betriebe zu gewährleisten, sind nach Ansicht des Senats die Bedingungen, unter denen der Betrieb geführt wird, anzugleichen. Hierzu gehört im Wesentlichen die Frage, ob der Betrieb in eigenen oder gepachteten Räumen geführt wird. Die Höhe der bei Aufnahme eines Darlehens zum Eigentumserwerb anfallenden Zinsen wird von nicht im Betrieb liegenden Faktoren beeinflusst und muss daher bei der Betrachtung unberücksichtigt zu bleiben. Der Senat unterstellt daher die Weiterführung des Pachtvertrages durch den Erwerber K, setzt hierfür die von der Klägerin geleisteten Pachtzahlungen an und rechnet im Gegenzug die vom Zeugen gezahlten Darlehenszinsen dem Gewinn des Erwerbers hinzu. Ferner unterstellt er, dass alle Jahre gleichgewichtig zum Gesamtergebnis beitragen, weil nicht die fehlende Mitarbeit der Klägerin, sondern die erst ab dem Jahr 2002 bestehende verstärkte Konkurrenzsituation durch die in der Stadt Y. errichteten Altenheime zu einer damit einhergehenden Minderung des Unternehmenswerts geführt hat. Schließlich sind die vom Erwerber abgezogenen AfA zu korrigieren, die auf der Grundlage der Kaufverträge ermittelt worden sind. Bei Berücksichtigung der von der Klägerin für die von ihr für Gebäudeaufwendungen in Anspruch genommenen, sich auf Beträge zwischen 8.500 DM und 9.300 belaufenden AfA schätzt der Senat die AfA mit der Hälfte der AfA, die der Erwerber auf den Kaufpreis des Gebäudes vornehmen kann. Danach ergibt sich für das Unternehmen des Erwerbers auf der Grundlage seiner Gewinnermittlungen folgender Ertragswert:
4. Quart. 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | |
---|---|---|---|---|
Gewinn/Verlust lt. G+V | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM |
zuzüglich Zinsen | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM |
abzüglich Pacht | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM |
zuzüglich AfA GebäudeKP 1/2 | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM |
"vergleichbarer" Gewinn (Summe) | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM | xxxxx DM |
Gewichtungsfaktor | 1 | 1 | 1 | 1 |
Summe | xxxxxxx DM | xxxxxxxx DM | xxxxxxxx DM | xxxxxxxx DM |
Kumulierter gewichteter Gewinn | xxxxxxx DM | |||
Summe der Gewichtungsfaktoren | 3,25 | |||
Kumulierter gew. Gewinn : Gewichtungsfaktor | xxxxxxx DM | |||
Kapitalisierungszinsfluss | 11,39% | |||
Ertragswert | 734.000 DM |
Zur Berücksichtigung von Schwankungen und Unwägbarkeiten aufgrund des inzwischen weit zurückliegenden Bewertungsstichtages hält der Senat eine Abrundung auf 700.000 DM für sachgerecht.
8. Die von den Beteiligten vorgelegten Gutachten des Bausachverständigen und der Treuhandgesellschaft stehen dem Ergebnis nicht entgegen. Diese Gutachten sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln, die als urkundlich belegter Beteiligtenvortrag zu würdigen sind und daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des Vortrags der Parteien gewertet werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2010 X B 139/09, BFH/NV 2010, 1284, m.w.N.). Die Kläger haben gegen das Gutachten des Beklagten zu Recht eingewandt, dass dieses nicht dem Grundsatz der getrennten Wertermittlung für die Wirtschaftsgüter folge, und der Senat teilt die vom Beklagten gegen das Gutachten der Kläger erhobenen Einwendungen, insbesondere, dass die den Berechnungen des Wertes der unentgeltlichen Mitarbeit der Familienangehörigen zugrunde liegenden Erwägungen auf einem unzutreffenden Sachverhalt basierten.
9. Die Summe der Verkehrswerte der Wirtschaftsgüter beträgt danach 2.800.000 DM, die sich aus dem Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 2.100.000 DM und dem Verkehrswert des Unternehmens, den der Senat auf der Grundlage der nachhaltig zu erzielenden Erträge mit 700.000 DM schätzt, zusammensetzt. Setzt man die Summe dieser Verkehrswerte ins Verhältnis zum Kaufpreis, entfällt vom Gesamtkaufpreis auf das Unternehmen mit einem anteiligen Wert in Höhe von 900.000 DM ein Viertel des Gesamtkaufpreises, während die Kläger dem Unternehmen der Klägerin nur ein Achtel des Gesamtkaufpreises zugeordnet haben. Diese Abweichung ist so gravierend, dass nicht der von den Vertragsparteien angesetzte Kaufpreis in Höhe von 400.000 DM, sondern der tatsächlich auf das Unternehmen entfallende Anteil in Höhe von 900.000 DM zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns herangezogen werden muss.
10. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns kann die Klägerin auch nicht die auf die Mietereinbauten entfallenden Buchwerte gewinnmindernd in Abzug bringen, sondern muss diese erfolgsneutral ausbuchen. Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, kann der Steuerpflichtige zwar Kosten zur Herstellung eines nicht in seinem Eigentum stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, steuerlich aktivieren und nach den für ein Gebäude geltenden Regeln abschreiben. Er hat jedoch den noch nicht abgeschriebenen Restbetrag erfolgsneutral auszubuchen, wenn die Nutzung zur Einkunftserzielung endet (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012, IV R 29/09, DB 2013, 846). Daher ist der Veräußerungserlös nicht um die auf den Konten 0400 und 0600 gebuchten Werte zu mindern.
III. Auf der Grundlage dieser Überlegungen ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 890.000 DM, der sich wie folgt errechnet:
Anteilig vom Gesamtpreis auf das Altenheim entfallender Verkaufspreis: | 900.000 DM |
---|---|
Verkaufspreis Fuhrpark | DM |
Summe Einnahmen | DM |
abzüglich Summe Buchwerte Kto. 0622, 0630, 0640 und Bestand | DM |
Veräußerungsgewinn | 890.000 DM |
Danach ist die Klage nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die Berechnung der Steuer kann nach § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagen übertragen werden.
IV. Die Rüge der Kläger, dass ihnen im Hinblick auf die vorgenommene Beweiserhebung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, ist unbegründet. Im ersten Termin der mündlichen Verhandlung sind die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts vom Senat mit den Beteiligten erörtert worden. Die Kläger selbst haben im Anschluss an diese Verhandlung schriftsätzlich dargelegt, dass die Auffassung des Senats geteilt werde und das vom Beklagten erzielte Ergebnis nur dann erzielt werden können, wenn hinsichtlich der Kaufpreise von Scheinvereinbarungen ausgegangen werde. Die Tatsache, dass der Senat im Anschluss an diese mündliche Verhandlung, in der der Erwerber als Zeuge vernommen worden ist, die Beweiserhebung über die Höhe des Unternehmenswertes und des Grundstückswertes beschlossen hat, kann nach Ansicht des Senats bei sachgerechter Würdigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten nur dahingehend verstanden werden, dass der Senat den Abschluss einer Scheinvereinbarung für möglich gehalten hat, weil anderenfalls die Beweiserhebung überflüssig gewesen wäre. Dass die Kläger die Beweiserhebung auch in diesem Sinne verstanden haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus ihrem Schriftsatz vom ___. Danach gibt es im Zusammenhang mit der Beweiserhebung keine bis dahin nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte, auf die der Senat die Kläger überhaupt hätte hinweisen können.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus 136 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens zu tragen. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO.
VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Auffassung nicht von der Rechtsprechung des BFH abweicht.