Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.2013, Az.: 6 K 66/11
Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO; Abrechnungsbescheid über die Feststellung der Zinsen zur Körperschaftssteuer
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 27.06.2013
- Aktenzeichen
- 6 K 66/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 52241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2013:0627.6K66.11.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: I B 121/13
Rechtsgrundlagen
- § 163 AO
- § 223a AO
Fundstelle
- EFG 2014, 103-105
Amtlicher Leitsatz
Änderung der Zinsfestsetzung nach vorherigem Erlass von Zinsen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von (weiteren) Zinsen zur Körperschaftsteuer 1994 gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) i.H.v. 1.738.444 EUR.
Die Klägerin reichte am xx.xx 1996 beim Beklagten die Körperschaftsteuererklärung für 1994 ein. Auf der Grundlage der erklärten Daten erließ der Beklagten am 14. Mai 1996 gegenüber der Klägerin den Erstbescheid für 1994 über Körperschaftsteuer mit einer Festsetzung der Körperschaftsteuer i.H.v. 139.089.603 DM. Im gleichen Zuge setzte der Beklagte gemäß § 233a AO Nachzahlungszinsen für einen Monat i.H.v. 9.057 DM gegenüber der Klägerin fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 (Änderungsbescheid I) setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 1994 in verminderter Höhe auf 65.614.032 DM fest. Unter Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags zugunsten der Kläger i.H.v. 74.171.022 DM setzte der Beklagte nach § 233a AO Erstattungszinsen i.H.v. 9.254.147 DM fest, die sich mit den bereits gezahlten Zinsen i.H.v. 9.057 DM zu einem Restguthaben i.H.v. 9.263.204 DM summierten. Die Bescheidänderung stützte der Beklagte auf § 164 Abs. 2 AO; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Da die Klägerin infolge einer zwischenzeitlich durch den Beklagten angeordneten Außenprüfung für den Zeitraum 1992 - 1997 mit Mehrsteuern i.H.v. ca. 44.300.000 EUR rechnete, kündigte sie mit Schreiben vom 14. Februar 2002 dem Beklagten freiwillige Zahlungen i.H.v. insgesamt 44.280.000 EUR, davon hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1994 einen Betrag von 13.800.000 EUR an. Ebenfalls stellte die Klägerin beim Beklagten unter Bezugnahme auf Tz. 70.1.1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) den Antrag, im Hinblick auf die freiwilligen Leistungen auf die zu erwartenden Steuernachforderungen die Nachzahlungszinsen für den Zeitraum ab Eingang der freiwilligen Leistungen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Die Klägerin leistete die Zahlung der 44.280.000 EUR am 25. Februar 2002.
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung erließ der Beklagte am 22. März 2004 erneut einen Änderungsbescheid für 1994 über Körperschaftsteuer (Änderungsbescheid II), in dem er gegenüber der Klägerin die Körperschaftsteuer 1994 i.H.v. 92.168.471 DM festsetzte. Unter Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags i.S. des § 233a Abs. 3 Satz 1 AO i.H.v. 28.039.950,30 EUR und des bisherigen Unterschiedsbetrags i.H.v. 14.132.370,91 EUR ermittelte der Beklagte einen Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 5 Satz 2 AO zu Ungunsten der Klägerin i.H.v. 13.907.579,39 EUR. Unter Ansatz der bisher festgesetzten Zinsen i.H.v. 9.254.147 DM (entspricht 4.731.570,23 EUR, § 233a Abs. 5 Satz 3 AO) ermittelte der Beklagte festzusetzende Nachzahlungszinsen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 1994 i.H.v. 1.874.516 EUR, die zusammen mit den bereits erstatteten Zinsen sich zu einer Restzahlung i.H.v. 6.606.086,23 EUR addierten. Die Bescheidänderung stützte der Beklagte auf § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Mit Bescheid vom 20. April 2004 erließ der Beklagte gemäß § 227 AO aufgrund der freiwilligen Zahlung vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung unter Hinweis auf die Regelungen des AEAO zu § 233a AO Zinsen zur Körperschaftsteuer 1994 i.H.v. 1.738.444 EUR. Diesen Betrag hatte der Beklagte unter Berücksichtigung eines Zahlungsbetrages von 13.907.550 EUR bei einem Zinssatz von 0,5 v.H. für 25 Monate (25. Februar 2002 bis 25. März 2004) ermittelt.
Die Klägerin legte am 20. April 2004 gegen den Bescheid für 1994 über Körperschaftsteuer und Zinsen zur Körperschaftsteuer vom 22. März 2004 (Änderungsbescheid II) Einspruch ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gegebene Kopie des Einspruchsschreibens Bezug genommen (Bl. 148 der Gerichtsakte zu 6 K 376/12).
Dieser Einspruch hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte unter Hinweis auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §132 AO mit Bescheid vom 18. November 2010 (Änderungsbescheid III) die Körperschaftsteuer für 1994 gegenüber der Klägerin niedriger, sprich i.H.v. 81.625.380 DM festsetzte. Nach Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein verbleibender Betrag i.H.v. 44.298.285 DM (entspricht 22.649.353,47 EUR), welcher unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 28.039.950,30 EUR zu einem Restguthaben i.H.v. 5.390.596,83 EUR führte. Die Bescheidänderung stützte der Beklagte auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 132 AO. Außerdem setzte der Beklagte Erstattungszinsen i.H.v. 3.489.105 EUR fest, die er wie folgt ermittelt hatte:
Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 Satz 1 AO neu | 22.649.353,47 EUR |
---|---|
Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 Satz 1 AO bisher | 28.039.950,30 EUR |
Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin, § 233a Abs. 5 Satz 2 AO./. 5.390.596,83 EUR
zu verzinsen
./. 5.390.550 EUR vom 25. Februar 2002 bis 22. November 2010
(104 Monate zu 0,5 v.H. = 52 v.H.) | ./. 2.803.086 EUR |
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bisher festgesetzte Zinsen | 1.874.516 EUR |
Minderung bisher festgesetzter Nachzahlungszinsen
5.390.600 EUR vom 1. April 1996 bis 25. März 2004
(95 Monate zu 0,5 v.H. = 47,5 v.H.) | ./. 2.560.535 EUR |
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Festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen) | ./. 3.489.105 EUR |
Im Rahmen des Anrechnungsteils berücksichtigte der Beklagte einen auf die Zinsen gezahlten Betrag i.H.v. 136.072 EUR (dies entspricht der bisherigen Festsetzung i.H.v. 1.874.516 EUR abzgl. der erlassenen Zinsen i.H.v. 1.738.444 EUR) und wies ein Restguthaben der Klägerin i.H.v. 3.625.177 EUR aus.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 gegen den Bescheid für 1994 über Körperschaftsteuer (Änderungsbescheid III) und die festzusetzenden Zinsen und gegen die Anrechnung Einsprüche ein und begehrte eine Zinserstattung i.H.v. insgesamt 5.363.621 EUR.
Der Beklagte deutete das Schreiben der Klägerin zugleich als "Antrag auf abweichende Festsetzung gemäß § 163 Satz 1 AO betreffend der mit Bescheid vom 18. November 2010 festgesetzten Erstattungszinsen gemäß § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 mit dem Ziel, eine Erhöhung des festgesetzten Erstattungsbetrags um 1.738.444 EUR [alter Erlassbetrag] zu erreichen" und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Januar 2011 als unbegründet ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2011 wiederum Einspruch ein.
Die Einsprüche hatten keinen Erfolg; der Beklagte wies die Einsprüche durch Einspruchsbescheide, jeweils vom 26. Januar 2011 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Festsetzung der Zinsen zur Körperschaftsteuer 1994 äußerte der Beklagte seine Ansicht, dass die Festsetzung des Betrags in Anwendung der gesetzlichen Regelung nach § 233a Abs. 5 AO rechtmäßig erfolgt sei. Eine abweichende Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO sei nicht gerechtfertigt. Eine Erstattung von (zusätzlichen) Erstattungszinsen, die rechnerisch auf einen Verzinsungszeitraum für eine freiwillige Überzahlung eines steuerpflichtigen auf seine später tatsächlich mit einem niedrigeren Betrag festgesetzten Steuernachzahlung entfällt, habe der Gesetzgeber nicht erreichen wollen (Hinweis auf Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 11/2157, Art. 14 Nr. 4 Abs. 3, Seite 196).
Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen die Anrechnung im Bescheid für 1994 über Körperschaftsteuer und festzusetzende Zinsen vom 18. November 2010 (Änderungsbescheid III) erließ der Beklagte am 7. März 2011 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, in dem der Beklagte feststellte, dass für die nach § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 festgesetzten Erstattungszinsen i.H.v. 3.489.105 EUR Zahlungen i.H.v. 136.072 EUR geleistet worden waren, das Guthaben i.H.v. 3.625.177 EUR am 19. November 2010 ausgezahlt worden war und damit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bzw. Zahlungsverpflichtung aus den Zinsen nach § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 bestehe. Zur Begründung äußerte der Beklagte seine Ansicht, der nach § 227 AO ausgesprochene Erlass der Nachforderungszinsen i.H.v. 1.738.444 EUR stelle den Verzicht auf die Erhebung der Nachzahlungszinsen dar. Der Erlass begründe allerdings keine Zahlung, die bei einer später geänderten Festsetzung zu einem Erstattungsbetrag führe.
Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. März 2011 Einspruch ein.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg; der Beklagte wies diesen durch Einspruchsentscheidung vom 20. September 2012 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 28. Februar 2011 Klage hinsichtlich der Einspruchsentscheidungen vom 26. Januar 2011 (6 K 66/11) und am 17. Oktober 2012 hinsichtlich der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2012 erhoben (6 K 376/12). Sie begehrt eine um 1.874.516 EUR höhere Festsetzung der Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer 1994 von insgesamt 5.363.621 EUR, die Verpflichtung des Beklagten zur abweichenden höheren Festsetzung von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer 1994 gemäß § 163 Satz 1 AO von zusätzlich 1.738.444 EUR und die Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des Abrechnungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO und Feststellung eines noch bestehenden Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Zinsen zur Körperschaftsteuer 1994 i.H.v. 1.738.444 EUR.
Zur Begründung trägt die Klägerin ihre Ansicht vor, der Beklagte hätte anstatt der 136.072 EUR einen Betrag von 1.874.516 EUR anrechnen müssen. "Anstelle einer Festsetzung von Erstattungszinsen auf Körperschaftsteuer hätte der Beklagte anstelle von 3.489.105 EUR eine Festsetzung von Erstattungszinsen auf Körperschaftsteuer von 5.363.621 EUR vornehmen oder im Wege der Reduzierung des Ermessens auf 0 einen Erlass i.H.v. weiteren 1.874.516 EUR zugunsten der Klägerin nach § 227 AO vornehmen müssen."
Die Nachzahlungszinsen seien zu erlassen, soweit sich die Klägerin durch die freiwillige Zahlung am 25. Februar 2002 ihrer vom Gesetzgeber unterstellten Liquiditätsvorteile begeben und dem Steuergläubiger habe zukommen lassen. Der Beklagte habe zwar Nachzahlungszinsen i.H.v. 1.738.444 EUR erlassen. Es seien allerdings weitere 1.874.516 EUR nach § 227 AO zu erlassen bzw. nach § 163 AO abweichend festzusetzen. Der Ermessensspielraum des Beklagten sei im vorliegenden Fall derart eingeengt, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht komme. Die Literatur halte den Übergang von der Soll-Verzinsung zur Ist-Verzinsung in Erstattungsfällen nach § 233a Abs. 3 AO für wenig praktikabel. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnungsweise des Beklagten sei nicht erkennbar, diese sei ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Die Berechnungsweise führe zu einem Gesetzesüberhang, der für die Klägerin zu einem Anspruch auf Auszahlung der festgesetzten Nachzahlungszinsen von 1.738.444 EUR aus sachlichen Billigkeitsgründen begründe.
Ergänzend trägt die Klägerin ihre Ansicht vor, eine Änderung der Zinsfestsetzung hätte mit Bescheid vom 18. November 2010 nicht erfolgen dürfen. Zum einen sei die Festsetzungsfrist von einem Jahr nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 AO bereits verstrichen gewesen. Zum anderen seien die Voraussetzungen einer Änderungsnorm nicht gegeben; der vorherige Bescheid habe nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung gestanden. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 20. April 2004 keinen Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt. Stattdessen habe sie einen beschränkten Einspruch mit einem beschränkten Antrag i.S. des § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO gestellt. Außerdem widerspreche der Inhalt des Abrechnungsbescheids den Grundsätzen von Treu und Glauben.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 weist die Klägerin darauf hin, dass der Bundesfinanzhof (BFH) gegen zwei Urteile des Finanzgerichts Nürnberg (7 K 4/10 und 7 K 3/10) die Revision zugelassen hat (III R 52/12 und III R 53/12). Außerdem nimmt die Klägerin Bezug auf die BT-Drucks. 13/5952 und äußert die Klägerin die Ansicht, im Rahmen der Zinsfestsetzungen für die Jahre 1995 bis 1997 habe die Klägerin schließlich anders verfahren.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 hat der Senat die Verfahren gem. § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 1994 über Zinsen auf Körperschaftsteuer vom 18. November 2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 dahingehend zu ändern, dass die Zinsen auf Körperschaftsteuer für 1994 auf 5.227.549 EUR festzusetzen sind,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Januar 2011 über die Ablehnung des Antrags auf eine gem. § 163 Satz 1 AO abweichende höhere Festsetzung von Erstattungszinsen gem. § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 und des Einspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 dahingehend zu bescheiden, dass der Klägerin Zinsen auf Körperschaftsteuer für 1994 i.H.v. 1.738.444 EUR im Wege der sachlichen Billigkeit zu erstatten sind,
den Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO über die Feststellung der Zinsen gemäß § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 vom 7. März 2011 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 20. September 2012 dahingehend zu ändern, dass für die Zinsen nach § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 Zahlungen i.H.v. 1.874.516 EUR geleistet wurden und ein weiterer Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Zinsen nach § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 i.H.v. 1.738.444 EUR besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seinen den Einspruchsentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsauffassungen fest und verweist insoweit auf die dortigen Ausführungen.
Insbesondere wiederholt er seine Ansicht, dass die Festsetzung der Zinsen in Anwendung der gesetzlichen Regelungen in § 233a AO erfolgt ist. Eine abweichende Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 AO sei nicht gerechtfertigt. Die Auszahlung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO im Wege eines Erlasses nach § 227 AO oder einer abweichenden Festsetzung gemäß § 163 Satz 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen sei - wie sich auch aus den Tz. 69.3 und 70.1.2 AEAO ergebe - nicht zulässig. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es durch die Festsetzung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO nicht zur Festsetzung von Erstattungszinsen auf freiwillig geleistete Zahlungen kommen dürfe, die über die spätere Steuerfestsetzung hinausgingen. Die Regelungen in § 163 AO und § 227 AO regelten die Beendigung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, könnten jedoch keinen neuen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis begründen.
Die durch Bescheid vom 20. April 2005 erlassenen Zinsen zur Körperschaftsteuer 1994 i.H.v. 1.738.444 EUR seien im Rahmen der Anrechnungsverfügung im Bescheid vom 18. November 2010 und im Rahmen des Abrechnungsbescheids vom 7. März 2011 nicht zu berücksichtigen. Insoweit liege keine Zahlung vor, die zu einem Erstattungsbetrag führen könne. Der Erlassbescheid vom 20. April 2004 habe sich vielmehr aufgrund der geänderten Zinsfestsetzung gemäß § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt.
Der Beklagte äußert die Ansicht, die Änderung der Zinsfestsetzung zur Körperschaftsteuer 1994 sei aufgrund der Änderungsnorm des § 233a Abs. 5 AO und im zeitlichen Rahmen der Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig gewesen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der angefochtene Bescheid für 1994 über Zinsen auf Körperschaftsteuer vom 18. November 2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Zinsen zutreffend nach § 233a AO festgesetzt.
a) Führt die Festsetzung der Körperschaftsteuer zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Unterschiedsbetrag ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO). Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung (§ 233a Abs. 3 Satz 3 AO).
Wird die Steuerfestsetzung geändert, ist gemäß § 233a Abs. 5 Satz 1 AO auch eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer (§ 233a Abs. 5 Satz 2 AO). Nach § 233a Abs. 5 Satz 3 AO sind die sich hiernach ergebenden Zinsen den bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen.
b) Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte die Zinsberechnung und Zinsfestsetzung mit Bescheid vom 18. November 2010 zutreffend durchgeführt. Gründe für eine Festsetzung von Erstattungszinsen in größerem Umfang sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist für die Zinsfestsetzung unerheblich, dass der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2004 Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 1994 i.H.v. 1.738.444 EUR erlassen hatte. Denn für eine gemäß § 233a Abs. 5 AO zu ändernde Zinsberechnung ist es unerheblich, ob die Finanzbehörde ursprünglich festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 227 AO erlassen oder aus Billigkeitsgründen abweichend mit 0 € festgesetzt hat, da dem neu berechneten Zinsbetrag nach § 233a Abs. 5 Satz 3 AO die bisher festzusetzenden Zinsen hinzuzurechnen sind (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2012 III B 91/12, BFH/NV 2013, 509).
c) Der Beklagte war auch berechtigt, die bisherige Zinsfestsetzung entsprechend zu ändern. Die Änderung der Zinsfestsetzung war aufgrund der Änderungsnorm des § 233a Abs. 5 AO und im Rahmen der Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig.
Der Vortrag der Klägerin, sie habe gegen die Zinsfestsetzung keinen Einspruch und hinsichtlich der Körperschaftsteuerfestsetzung einen beschränkten Einspruch mit beschränktem Antrag eingelegt, ist unerheblich, da der Beklagte die Körperschaftsteuerfestsetzung in diesem Rahmen zugunsten der Klägerin nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 132 AO geändert hat und ändern durfte. Zudem ist der Vortrag unrichtig, da das Einspruchsschreiben vom 20. April 2004 sich ausdrücklich auch gegen die Zinsfestsetzung zur Körperschaftsteuer für 1994 richtet.
2. Der angefochtene Bescheid vom 4. Januar 2011 über die Ablehnung des Antrags auf eine gemäß § 163 Satz 1 AO abweichende höhere Festsetzung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Bescheids. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei eine gemäß § 163 Satz 1 AO abweichende höhere Festsetzung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 abgelehnt.
Gemäß § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuern nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. § 163 AO bezweckt, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages in einem eigenständigen Verfahren insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen. Die Unbilligkeit der Steuerfestsetzung kann sich aus sachlichen oder persönlichen Gründen ergeben. Gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Regelung des § 163 AO auch bei der Festsetzung von Zinsen anwendbar.
Die Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind Ermessensentscheidungen, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden können. Die gerichtliche Überprüfung bezieht sich im Fall der Versagung darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessensgrenzen überschritten oder von ihrem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 5 AO).
a) Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber im Einzelfall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297, vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546 und vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3). Sachliche Gründe sind danach gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BStBl II 1994, 833).
aa) Die abweichende Festsetzung von Steuern ist ebenso wie der Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen dazu bestimmt, ungewollten Überhängen des gesetzlichen Tatbestandes entgegenzuwirken (z.B. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 76/78, BStBl II 1988, 561; vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BStBl II 1991, 541; vom 9. Dezember 1993 V R 45/91, BStBl II 1994, 131 [BFH 09.09.1993 - V R 45/91]; vom 24. Februar 1994 V R 43/92, BFH/NV 1995, 358 [BFH 24.02.1994 - V R 43/92] und vom 26. April 1985 XI R 81/93, BStBl II 1995, 754 [BFH 26.04.1995 - XI R 81/93]). Letztlich kann die Erhebung einer Steuer somit nur dann unbillig sein, wenn die Steuerfestsetzung zwar dem Buchstaben des Gesetzes entspricht, jedoch im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Eine Unbilligkeit kann sich deshalb nicht aus Umständen ergeben, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Bei der sachlichen Billigkeitsprüfung müssen, vor allem im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes), grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546).
Darüber hinaus kann die Festsetzung einer Steuer sachlich unbillig sein, wenn sie den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widerspricht (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BStBl II 1991, 610). Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonderen Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86 a.a.O.).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall liegt keine sachliche Unbilligkeit vor. Das Ergebnis der Zinsfestsetzung zur Körperschaftsteuer 1994 entspricht der rechtmäßigen Anwendung des geltenden Gesetzes und entspricht nicht nur dem Wortlaut dieses Gesetzes, sondern auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Denn - wie der Beklagte zutreffend im Rahmen seiner Ermessensausübung ausgeführt hat - ist in den Regelungen des AEAO in Tz. 69.3 und 70.1.2 und hat der Gesetzgeber in der BT-Drucks. 11/2157, S. 196 klargestellt, dass er durch die gesetzlichen Regelungen in § 233a AO eine Verzinsung freiwilliger geleisteter Zahlungen auf nicht festgesetzte Steuern vermeiden wollte. Genau zu diesem - nicht erwünschten und gesetzlich nicht geregelten - Ergebnis würde aber die von der Klägerin begehrte Billigkeitsmaßnahme führen. Etwas anderes kann auch nicht aus den Zinsfestsetzungen für die Jahre 1995 bis 1997 oder aus den Entscheidungen des BFH zur Zulassung der Revision in den Verfahren III R 52/12 und III R 53/12 hergeleitet werden, da jeweils die Festsetzung von Nachzahlungszinsen Gegenstand war bzw. ist. Ebenfalls führt der Hinweis der Klägerin auf die BT-Drucks. 13/5952 zu keiner anderen Entscheidung, da der Gesetzgeber auch bezüglich der dort behandelten Problematik der verspäteten Vorauszahlungen deutlich macht, dass die Regelung des § 233a AO Zins- oder Liquiditätsvorteile ausgleichen soll, die aufgrund der Festsetzungslage, nicht aufgrund von freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen entstanden sind.
Die Zinsfestsetzung ist auch nicht aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben sachlich unbillig. Ein besonderer Fall, in dem das Vertrauen der Klägerin in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig gewesen ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssten, liegt nicht vor. Aus welchen Gründen die Klägerin darauf vertrauen haben dürfte, den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Erlass der Nachzahlungszinsen mit Bescheid vom 20. April 2004 bei einer späteren Änderung in Form der Festsetzung höherer Erstattungszinsen erhalten zu können, ist nicht ersichtlich.
b) Als persönliche Billigkeitsgründe werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen angesehen (BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BStBl II 1981, 726). Eine Unbilligkeit ist hier anzunehmen, wenn im Falle der Versagung des Erlasses dessen wirtschaftliche Existenz vernichtet oder ernsthaft gefährdet würde (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, a.a.O., sowie BFH-Beschluss vom 2. April 1996 III B 171/95, BFH/NV 1996, 728).
Das Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Die Klägerin hatte ihren Antrag auch auf sachliche Billigkeitsgründe beschränkt.
c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sich strikt am Zweck des § 233a AO orientiert. Die Ermessensentscheidung wurde auch ausreichend begründet (§ 121 AO).
3. Der angefochtene Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO über die Feststellung der Zinsen gemäß § 233a AO zur Körperschaftsteuer 1994 vom 7. März 2011 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 20. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zutreffend einen Anspruch auf Feststellung eines weiteren Anspruchs nach § 233a AO auf Erstattung von Zinsen zur Körperschaftsteuer 1994 i.H.v. 1.738.444 EUR verneint.
a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nach § 37 Abs. 1 AO der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
b) Nach dem Inhalt des Bescheids vom 18. November 2010 hatte die Klägerin gemäß § 37 Abs. 1 i.V.m. § 233 a AO Anspruch auf Erstattungszinsen i.H.v. 3.489.105 EUR.
Da die Klägerin nach Änderung der Zinsfestsetzung durch Bescheid vom 18. November 2010 Zinsen i.H.v. 136.072 EUR ohne Rechtsgrund gezahlt hatte, hatte sie zusätzlich einen Anspruch nach § 37 Abs. 2 AO in dieser Höhe, den der Beklagte im Rahmen der Anrechnung und des Abrechnungsbescheids zutreffend berücksichtigt hat. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin nach § 37 Abs. 2 AO aufgrund des Erlasses mit Bescheid vom 20. April 2004 besteht nicht. Der Erlass hat zwar - wie die Zahlung einer steuerlichen Nebenleistung - erlöschende Wirkung i.S. des § 47 AO, führt aber - anders als die Zahlung - im Fall der Änderung des zugrundeliegenden Festsetzungsbescheids nicht zu einem Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO.
Aufgrund der Zahlung des Beklagten i.H.v. 3.625.177 EUR bestand im Zeitpunkt des Abrechnungsbescheids und besteht auch aktuell kein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung eines weiteren Betrags an Zinsen zur Körperschaftsteuer 1994.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.