Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.02.2005, Az.: 2 B 486/04

Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts; Beschluss eines Bebauungsplanes durch eine Gemeinde; Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens; Subjektiv-öffentliches Recht auf einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung; Unwirksamkeit eines Bebauungsplans durch Verletzung des Abwägungsgebots; Drittschützender Charakter des Abwägungsgebotes; Gebot der Rücksichtnahme

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
08.02.2005
Aktenzeichen
2 B 486/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 32105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0208.2B486.04.0A

Fundstellen

  • NuR 2005, 731-733 (Volltext mit red. LS)
  • ÖffBauR 2005, 52

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 2. Kammer -
am 8. Februar 2005
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Mit Kaufvertrag vom 05.12.2003 und 05.07.2004 erwarb die Beigeladene von der Antragsgegnerin das 24.610 qm große Grundstück Bohlweg 74, welches einen Teil des Schlossparkareals in der Innenstadt der Antragsgegnerin bildet. Auf dem Grundstück soll das Einkaufs- und Dienstleistungszentrum "Schloss-Arkaden Braunschweig" errichtet werden.

2

Nach Abschluss eines Durchführungsvertrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 05.07.2004 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan IN 220 Einkaufszentrum Schlosspark sowie den dazu gehörenden Vorhaben- und Erschließungsplan. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan beabsichtigt die Beigeladene als Vorhabenträger auf dem Areal des Braunschweiger Schlossparks ein Einkaufs- und Dienstleistungszentrum zu errichten, wobei die Nord-, Süd- und Westfassade sowie geringe Teile der Ostfassade des Braunschweiger Residenzschlosses an historischer Stelle rekonstruiert werden sollen. Der im Westen des Plangebietes liegende Baukörper mit der Schlossfassadenfront wird danach insbesondere öffentliche Kultureinrichtungen sowie Verwaltungs- und Büroflächen aufnehmen. Erdgeschoss und erstes Obergeschoss sollen außerdem dem Einzelhandel dienen. Dieser Baukörper wird mit dem Hauptteil des Einkaufszentrums durch eine ca. 23 x 38 m große, zweigeschossige Halle mit Glasdächern im Bereich des ehemaligen Innenhofes des Residenzschlosses mit dem Hauptteil des Einkaufszentrums verbunden. Der Hauptteil umfasst drei Ebenen für den Einzelhandel. Insgesamt sind 30.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich maximal 3.500 qm Nutzfläche für Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe vorgesehen. Auf drei Ebenen oberhalb der Einzelhandelsgeschosse des Hauptteils sind in einem Parkhaus 1.200 Kfz-Einstellplätze geplant. Das Parkhaus soll über eine Einfahrt mit einer Rampe an der Georg-Eckert-Straße erreicht werden. Dort ist auch eine Ausfahrt vorgesehen. Eine weitere Einfahrt mit einer Spindel wird sich nach den Bauplänen an der Straße Ritterbrunnen befinden. Eine zweite Ausfahrt liegt an der Straße Am Schlossgarten, wo auch die Zu- und Abfahrt für den Liefer- und Entsorgungsverkehr zu und von dem Anlieferbereich im Untergeschoss vorgesehen sind.

3

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan IN 220 setzt für den westlich gelegenen Teil des Bauvorhabens mit der rekonstruierten Schlossfassade ein eingeschränktes Kerngebiet (MKe) fest. Im Übrigen soll das Gebäude auf einer als Sondergebiet (SO) Einkaufszentrum fest gesetzten Fläche errichtet werden. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans IN 220 reicht über die Flächen hinaus, für die als Art der baulichen Nutzung SO und MKe festgesetzt ist. So befinden sich rund um das Einkaufszentrum Flächen, die als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt sind. Ebenfalls im Plangebiet liegen Abschnitte der Straßen Bohlweg und Ritterbrunnen (im Westen) und Am Schlossgarten (im Norden). Ferner werden die Georg-Eckert-Straße (im Süden) und die Friesenstraße (im Osten) einbezogen.

4

Am 30.04.2004 stellte die Beigeladene einen Bauantrag für die Baumaßnahme "Neubau einer Verkaufsstätte inklusive Parkgarage" (Dienstleistungs- und Einkaufszentrum Schloss-Arkaden). Mit Datum vom 24.08.2004 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben. Zum Bestandteil der Baugenehmigung wurden u.a. die schalltechnischen Gutachten der Beratenden Ingenieure G. vom 25.09.2003 und 23.07.2004, die Verkehrsuntersuchung des Büros H. Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH von Februar 2003 sowie die Aktualisierung und Ergänzung der Verkehrsuntersuchung von Juni 2004 erklärt, die ferner verschiedene Ausnahmen, Befreiungen und Erleichterungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts sowie Auflagen, etwa zum Immissionsschutz, enthält.

5

Der Antragsteller ist Käufer einer Eigentumswohnung in dem Gebäude I.. Sein Recht auf Eigentumserwerb ist durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert.

6

Am 05.10.2004 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die ihm zuvor zugestellte und der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (hier mit Datum vom 30.08.2004) ein und beantragte gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin am 06.10.2004 ab.

7

Am 08.12.2004 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung verletze nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. So werde gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen verstoßen, denn auf der Georg-Eckert-Straße werde sich der Verkehr durch die Ein- und Ausfahrt der Parkdecks des Einkaufszentrums erheblich verstärken. Die Belastung mit Luftschadstoffen werde zunehmen. Überdies sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan IN 220 wegen verschiedener Abwägungsfehler unwirksam, was ebenfalls einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung begründe.

8

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30.08.2004 (24.08.2004) anzuordnen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

10

Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen. Die zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Lärmgutachten seien nach der TA Lärm einwandfrei erstellt worden. Danach würden auf dem Grundstück des Antragstellers die Immissionsrichtwerte für ein Besonderes Wohngebiet eingehalten. Das Grundstück sei zudem durch den Verkehrslärm von der Georg-Eckert-Straße vorbelastet. Die Belastung mit Luftschadstoffen werde sich im Rahmen der zulässigen Grenzwerte halten. Der Bebauungsplan IN 220 sei wirksam; zudem würden durch ihn Nachbarrechte nicht verletzt.

11

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

12

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen dieselben Argumenten wie die Antragsgegnerin vor.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, jeweils auch in den Parallelverfahren 2 B 409/04 und 2 B 419/04, Bezug genommen. Diese Unterlagen haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen.

14

II.

Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, weil ihm als zukünftigem Wohnungseigentümer, dessen Rechtsposition durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zustehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1982 - 4 C 51.79 - NJW 1983, 1626; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm., 7. Aufl., § 72 Rn. 4).

15

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

16

Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entfällt hier im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gemäß § 212a Abs. 1 BauGB. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung.

17

Das Gericht trifft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung, die sich an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiert. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes überwiegt regelmäßig, wenn sich dieser bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist. Das Interesse des betroffenen Dritten an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt hingegen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt nach vorläufiger Untersuchung hinsichtlich geschützter Nachbarrechte rechtswidrig ist. Bei einem Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nicht nur auf Seiten des Nachbarn vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten drohen, sondern auch auf Seiten des Bauherrn solche nicht mehr wieder gutzumachenden Folgen eintreten können (verlorene Zeit, nicht erzielbare Gewinne etc.). Von den Folgen des § 945 ZPO bleibt der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit verschont. Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB tendenziell den Bauabsichten den Vorrang einräumt, ist dem Bauherrn eine Zurückstellung seiner Bauabsichten nicht erst dann zuzumuten, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts mehr oder minder zweifelsfrei erwiesen ist, dass Nachbarrechte nicht verletzt sind (Nds. OVG, B. v. 09.09.2004 - 1 ME 194/04 -, NVwZ-RR 2005, 17).

18

Nach diesen Grundsätzen steht nach vorläufiger Prüfung eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts, auf die sich der Antragsteller berufen kann, nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Die Baugenehmigung vom 24.08.2004 (30.08.2004) wird sich im Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen.

19

Ein subjektiv-öffentliches Recht, das einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung beinhaltet, kann der Antragsteller nicht aus § 1 Abs. 7 BauGB herleiten. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hat zwar drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 zu § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Der Einzelne hat ein subjektives Recht darauf, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Eine Verletzung des Abwägungsgebots hat einen unwirksamen Bebauungsplan zur Folge. Damit hat es "sein Bewenden". Auf die Aufstellung eines neuen, insoweit fehlerfreien Bebauungsplans besteht kein Anspruch. Erst recht kann niemand verlangen, dass einem Dritten eine Baugenehmigung nur nach einer korrekten Abwägungsentscheidung erteilt wird (BVerwG, Beschl. v. 28.07.1994 - 4 B 94.94 - NVwZ 1995, 598). Einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung gewährt § 1 Abs. 7 BauGB demnach nicht. Das aus § 1 Abs. 7 BauGB herzuleitende subjektiv-öffentliche Recht hat vor allem Bedeutung für die Erweiterung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Schütz, NVwZ 1999, 929). Neben den drittschützenden Vorschriften in §§ 31, 34 und 35 BauGB sowie § 15 BauNVO kann ein weiter gehendes Recht im Übrigen auch nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt werden (VGH Ba-Wü, Beschl. v. 13.12.1999 - 8 S 1625/99 -, VBlBW 2000, 394, Juris). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Factory-Outlet-Center Zweibrücken (BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25) lässt sich ein Anspruch des Einzelnen auf Aufhebung der Baugenehmigung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich nur mit dem Planungserfordernis als öffentlicher Belang im Rahmen des § 35 BauGB und der Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebots in § 2 Abs. 2 BauGB. Sofern § 2 Abs. 2 BauGB als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 (heute: Abs. 7) BauGB bezeichnet wird, spricht dieses gerade gegen die Gleichstellung des Allgemeinen (§ 1 Abs. 7 BauGB) mit dem Speziellen (§ 2 Abs. 2 BauGB). Danach kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers zu der seiner Ansicht nach fehlerhaften Abwägung bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans IN 220 nicht an.

20

Die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24.08.2004 (30.08.2004) verletzt nicht das den Antragsteller als Nachbarn in seinen Rechten schützende baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme auf schützwürdige Nachbarinteresse ist bei einem wirksamen Bebauungsplan IN 220 auf § 15 Abs. 1 BauNVO zurückzuführen. Die Reichweite der gebotenen Rücksichtnahme richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Den Maßstab bilden die Schutzwürdigkeit des Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung. Auf dieser Grundlage ist zu fragen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BRS 40 Nr. 4 unter Verweis auf Urt. v. 25.02.1977 - IV 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Bei Lärm wird die Zumutbarkeitsschwelle überschritten, wenn die Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. § 5 Nr. 1 BImSchG bzw. § 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) erheblich sind, was in einer wertenden Betrachtung festzustellen ist (BVerwG, Urt.v. 25.02.1977, a.a.O.).

21

Um das Maß der von dem Antragsteller noch hinzunehmenden Störung, also seine Schutzwürdigkeit, zu bestimmen, ist seine konkrete Grundstückssituation ausschlaggebend. Es kommt zunächst auf die bauplanungsrechtlichen Bedingungen an, denen das Grundstück ausgesetzt ist. Für das Grundstück I. setzt der Bebaungsplans IN 210 ein Besonderes Wohngebiet (WB) i.S.d. § 4a BauNVO fest . Im Gegensatz zu einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) i.S.d. § 4 BauNVO dienen Besondere Wohngebiete nicht nur vorwiegend dem Wohnen, sondern auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen, soweit diese nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind (§ 4a Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Das Verlangen, von Immissionen verschont zu bleiben, ist dort mithin in geringerem Maße berechtigt als in einem Allgemeinen Wohngebiet.

22

Vorliegend fällt darüber hinaus vor allem die Lage des Grundstücks unmittelbar an der verkehrsreichen Georg-Eckert-Straße ins Gewicht. Nach dem schalltechnischen Gutachten vom 25.09.2003 betragen die Immissionen durch Verkehrslärm an der Georg-Eckert-Straße tags 62,3 dB(A) bis 66 dB(A) und nachts 52,7 dB(A) bis 56,4 dB(A) (S. 37, Tabelle 18), weshalb der Schutzanspruch des vorbelasteten Antragstellers als "Nachbar" schwächer ausgeprägt ist als der Schutzanspruch eines Nachbarn in einer ruhigen Umgebung.

23

Die Wirksamkeit des Bebauungsplans IN 220 ist nicht entscheidungserheblich. Ohne einen wirksamen Bebauungsplan IN 220 ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 1 BauGB ("einfügen") oder aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ("schädliche Umwelteinwirkungen"). § 15 Abs. 1 BauNVO ist nur dann einschlägig, wenn die darin geregelte Feinabstimmung für ein nach §§ 2 bis 14 BauNVO zulässiges Bauvorhaben vorgenommen werden kann. Der bis zur Aufhebung durch den Bebauungsplan IN 220 geltende Bebauungsplan IN 177 vom 19.10.1962 - dessen Anwendbarkeit offen bleiben kann (vgl. Begründung zum Bebauungsplan IN 220, Ziff. 1.4) - setzt für den Schlosspark eine öffentliche Freifläche fest; er enthält damit aber keine Festsetzung einer baulichen oder sonstigen Anlage i.S.d. §§ 2 bis 14 BauNVO. Er bestimmt nur, dass eine Bebauung des Schlossparks unzulässig ist. Unabhängig davon, ob auf dieser Grundlage von einem Bebauungszusammenhang oder einem so genannten "Außenbereich im Innenbereich" auszugehen wäre, wirkt sich der dann nicht bebaubare Schlosspark wegen des "Lärmriegels" Georg-Eckert-Straße nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Der planerisch dort vorgesehene Ruhebereich entfaltet angesichts der hohen Vorbelastung des Grundstücks I. mit dem Verkehrslärm von der Georg-Eckert-Straße keine das Schutzniveau erhöhende Wirkung.

24

Ist der Bebauungsplan IN 220 wirksam, liegt das Grundstück in der Nähe eines Sondergebiets Einkaufszentrum i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO - mit einem Schutzniveau, das niedriger als beispielsweise gegenüber einer Wohnnutzung anzusetzen ist, weil von einem Einkaufszentrum dieser Größe wegen des Besucherverkehrs regelmäßig erhöhte Emissionen ausgehen.

25

Die Immissionsrichtwerte der 6. AVV zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - v. 26.08.1998 - GMBl. S. 503) sind geeignet, die Grenze zumutbarer Lärmimmissionen festzulegen, wenngleich diese Verwaltungsvorschrift für den anlagenbezogenen Lärm geschaffen wurde (vgl. Ziff. 1.). Die Richtwerte bilden allerdings kein allein ausschlaggebendes Kriterium. Sie liefern brauchbare Anhaltspunkte für den Nachbarschutz (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83).

26

Die Intensität der Beeinträchtigung auf Seiten des Antragstellers ergibt sich aus dem schalltechnischen Gutachten der Beratenden Ingenieure J. vom 23.07.2004. Dieses legt als Immissionsrichtwerte für das WB-Gebiet zutreffend tags 60 dB(A) wie in einem Mischgebiet (MI) und nachts 40 dB(A) wie in einem WA-Gebiet zu Grunde (keine Festlegung für WB-Gebiet in TA-Lärm, aber in Beiblatt 1 zu DIN 18005, S. 7 des Gutachtens v. 23.07.2004).

27

Nach den vorstehenden Ausführungen zur Schutzbedürftigkeit des Antragstellers als Grundstückseigentümer ist vorliegend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch Lärm auf Grund der Nutzung des Einkaufszentrums nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Falle eines wirksamen Bebauungsplans nicht anzunehmen, weil an dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Antragstellers nicht nur die Richtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet eingehalten werden, sondern sogar die Richtwerte für ein WA-Gebiet (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A), Ziff. 6.1 d) TA Lärm). Ist der Bebauungsplan IN 220 unwirksam, kann der Antragsteller aus dem Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls nicht mehr an Rücksichtnahme verlangen, als die Einhaltung der Richtwerte für ein WA-Gebiet.

28

An dem Aufpunkt 11 (K.) liegt der Beurteilungspegel nach der Prognoseberechnung tags bei 49,6 dB(A) und nachts bei 24,7 dB(A). Für den Aufpunkt 12 (L.) werden tags 53 dB(A) und nachts 29,0 dB(A) berechnet. Eine erhebliche Belastung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG scheidet danach aus.

29

Der Verkehrslärm auf der Georg-Eckert-Straße wird in dem Lärmgutachten vom 23.07.2004 (S. 9 f.) zutreffend nicht zusätzlich als Anlagenlärm berücksichtigt (vgl. zu den Verkehrslärmimmissionen aber das Gutachten vom 25.09.2003). Denn der Zu- und Abgangsverkehr des Einkaufszentrums vermischt sich auf der Georg-Eckert-Straße unmittelbar mit dem allgemeinen Verkehr. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr ist der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 5.98 - NVwZ 1999, 523). Ziff. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm bestätigt und konkretisiert diese Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Bd. II, Loseblattsammlung, Stand: 01.09.2004, TA Lärm, Ziff. 7, Rn. 36 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Die städtische Tiefgarage gehört ungeachtet der Erwähnung im Durchführungsvertrag nicht zum Bauvorhaben, sodass die dort entstehenden Emissionen dem Verkehrslärm und nicht dem Anlagenlärm zuzurechnen sind.

30

Der sich an einigen Tagen auf Grund einer zu geringeren Parkhauskapazität ergebende Parksuchverkehr ist berücksichtigt worden. Die Ergänzung zum Verkehrsgutachten von Juni 2004 erfasst diesen Verkehr, indem es annimmt, das Parkhaus des Einkaufszentrums sei zu bestimmten Spitzenzeiten ausgelastet, weshalb sich der Verkehr in andere Bereiche der Innenstadt verteile (S. 27 - 32). Das Verkehrsgutachten nimmt überdies nachvollziehbar an, Staus vor den Einfahrten würden vermieden, wenn das Parkleitsystem beachtet würde (S. 28 für Werktage, S. 29 für Samstage). Darum musste das Lärmgutachten die Auswirkungen von Staus nicht bewerten. Der Gutachter M. führt zudem in seiner Stellungnahme vom 29.12.2004 (Anl. 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.01.2005 im Verfahren 2 B 419/05) aus, die schalltechnische Beurteilung von Staus sowie Stop and Go Situationen führe nach den ihm vorliegenden Messergebnissen, die z.B. während der Hannover-Messe erhoben worden seien, erfahrungsgemäß zu dem Ergebnis, dass selbst in unmittelbarer Nachbarschaft zu Hauptverkehrswegen keine nennenswerten Geräuschimmissionen aufträten. Wesentlich für das Auftreten hoher Beurteilungspegel seien nicht Staus oder Stop and Go Situationen, sondern Situationen mit großen Verkehrsmengen, in denen - im Mittel - gerade noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit erreicht werden könne.

31

Die Analyse der klimatisch-lufthygienischen Auswirkungen des Bauvorhabens durch die Gesellschaft GEO-Net Umweltplanung und GIS-Consulting GbR von Oktober 2003 ergibt, dass durch das Bauvorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die lufthygienische Situation für das im Rahmen der Prognose maßgebliche Jahr 2010 zu erwarten sind. Die Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz -TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl S. 511) und die Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV - vom 11.09.2002 (BGBl. I S. 3626) werden im Jahr 2010 generell, also auch auf dem Grundstück Georg-Eckert-Straße 5, eingehalten werden (Gutachten S. 30, 45, 53 ff.). Eine Überschreitung des erst ab dem Jahr 2010 geltenden strengeren Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 Mikrogramm/m³ ist nicht zu befürchten. Die veränderten Strömungsfelder, die der Antragsteller mit seinem Verweis auf ausbleibende Verdünnungseffekte anspricht, führen in der Umgebung des Einkaufszentrums zu verbesserten Durchmischungsverhältnissen. Die Kanalisierungseffekte haben an der Georg-Eckert-Straße in Höhe Ackerhof sogar eine Minderung der Schadstoffbelastung um bis zu 10 Mikrogramm/m³ NO2 zur Folge. Auch für das Grundstück I. ist eine Verbesserung der Immissionsbelastung zu erwarten (Gutachten Abb. 19). Ein größerer Anstieg der NO2-Konzentration wird nur für die Zu- und Abfahrtsbereiche des Parkhauses "relativ kleinräumig" berechnet (Gutachten S. 40, 45, Abb. 19: Anstieg auch auf den Fahrbahnen selbst und in den Kreuzungsbereichen).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

33

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Der Streitwert ist in Anwendung der §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 zu Ziff. 9.7.1) ist der Wert nach der zu erwartenden Grundstückswertminderung zu beziffern. Diese schätzt die Kammer nach dem Vorbringen des Antragstellers für die von dem Bauvorhaben betroffene Wohnung auf 10.000,- EUR. Dabei orientiert sich die Kammer an dem Streitwertkatalog der Bausenate des NdsOVG (NdsVBl. 2002, 192 f. zu Ziff. 8.b), wonach für Nachbarklagen hinsichtlich der Beeinträchtigung einzelner Räume ein Rahmen von 3.000 bis 15.000,- EUR vorgegeben wird. Für ein Mehrfamilienwohnhaus mit größeren Wohnungen hat die Kammer einen Streitwert von 15.000,- EUR je Wohnung angenommen (Beschl. v. 03.07.2003 - 2 B 209/03 - übernommen von NdsOVG, Beschl. v. 02.10.2003 - 9 ME 223/03 -). Danach ist hier ein Wert von nur 10.000,- EUR angemessen. Der Streitwert ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

Hirschmann
Meyer
Dr. Struß