Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 15.02.2005, Az.: 7 A 210/03
Bewilligung von Trennungsgeld nach der Schleswig-Holstein-Verordnung; Gewährung von Trennungsgeld wegen der Unmöglichkeit des Umzugs des Beamten aus triftigen persönlichen Gründen; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Bestimmung der Voraussetzungen für das Bestehen eines Vertrauensschutzes bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes; Ausschluss des Vertrauensschutzes wegen der Kenntnis von der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes; Bestimmung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsgeld
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 15.02.2005
- Aktenzeichen
- 7 A 210/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 31792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0215.7A210.03.0A
Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG
Fundstelle
- ZBR 2005, 356 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Rückforderung von Trennungsgeld
Der Kläger wendete sich gegen die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Trennungsgeld. Der Kläger stand als Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Er wurde von der Niederlassung Filiale Goslar, Betriebsort Goslar, zur Niederlassung Filiale Hannover, Dienstort Braunschweig, aus dienstlichen Gründen versetzt. Auf seinen Antrag wurde ihm Trennungsgeld für einen Zeitraum von zunächst 12 Monaten bewilligt. Nach seiner Heirat wurde ihm Trennungsgeld für weitere drei Jahre gewährt. Vor Ablauf dieser Zeit wurden die Bewilligungsbescheide aufgehoben und das Trennungsgeld zurückgefordert, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Ratio-Maßnahme noch nicht verheiratet gewesen sei und er das eigene Haus zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewohnt habe. Hiergegen richtet sich die zulässige und begründete Klage. Dabei komme es für die zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob die zurückgenommenen Bescheide, mit denen dem Kläger Trennungsgeld gewährt worden sei, tatsächlich rechtswidrig gewesen seien. Selbst wenn sie - wofür ganzÜberwiegendes spreche - rechtswidrig gewesen seien, erweise sich die Rücknahme in dem hier angefochtenen Umfang als rechtswidrig, weil der Kläger insoweit Vertrauensschutz genieße. Der Kläger habe, solange ihm nicht das Schreiben vom 09.09.2002 zugegangen gewesen sei, auf den Fortbestand der Trennungsgeld bewilligenden Bescheide tatsächlich vertraut. Sein Vertrauen sei auch schutzwürdig, weil er das Geld verbraucht habe.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 7. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Müller-Fritzsche,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Allner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr.
Nagler sowie
die ehrenamtlichen Richter Frau Rumpf und Herr Schmidt-Zimmermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 07. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003, wird aufgehoben, soweit die Bescheide vom 05. Juli 2000 und 31. Juli 2001 für den Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Juli 2002 zurückgenommen worden sind.
Die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2002 und vom 26. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden (7 A 530/03) und die Rückforderung von Trennungsgeld (7 A 210/03).
Der Kläger steht als Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten.
Er wurde mit Wirkung vom 01. Juli 1999 von der Niederlassung Filialen Goslar, Betriebsort Goslar, zur Niederlassung Filiale Hannover, Dienstort Braunschweig, aus dienstlichen Gründen versetzt. Auf seinen Antrag wurde ihm Trennungsgeld für einen Zeitraum von zunächst 12 Monaten bewilligt. Dies geschah in Anwendung der sog. Schleswig-Holstein-Verordnung. Diese Verordnung (vom 01. Oktober 1970) sah vor, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes, die infolge der Auflösung oder Verlegung von Dienststellen der Kreise und Gemeindeverwaltungen ihren Dienstort wechseln müssen, zunächst Trennungsgeld bis zu 12 Monate ohne Prüfung der Umzugswilligkeit erhalten. Die Verordnung sah weiter vor, dass nach Ablauf der 12 Monate Trennungsgeld gewährt wird, wenn die Angehörigen des öffentlichen Dienstes den Umzug aus triftigen persönlichen Gründen ablehnen. Als triftige persönliche Gründe galten insbesondere:
"1.
Das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung am bisherigen Dienstort.3.
Die Erwerbs- oder Berufstätigkeit des Ehegatten am bisherigen Dienstort, wenn deren Aufgabe nicht zumutbar ist".
Am 20. April 2000 heiratete der Kläger. Mit dem ihm zur Verfügung gestellten Formblatt beantragte der Kläger am 30.06.2000 die Weitergewährung des Trennungsgeldes. In dem Formblatt gab er durch Ankreuzen an:
"Mein Ehegatte ist am bisherigen Dienstort erwerbs- oder berufstätig und die Aufgabe der Erwerbs- und Berufstätigkeit ist nicht zumutbar."
Dem Antrag fügte er die Heiratsurkunde bei. Unter dem 05.07.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm werde ab Juli 2000 für weitere drei Jahre Trennungsgeld gewährt. Im Juli 2001 schrieb die Beklagte den Kläger erneut an. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Nach Ablauf von zwölf Monaten erhalten Sie Trennungsgeld abweichend von § 2 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung nur, wenn Sie den Umzug aus triftigen persönlichen Gründen ablehnen. Die Fristberechnung beginnt gemäß GD-Anw 514-6 1640-0 v. 14.08.96 unter Tz. 2.2 i.V.m. GD-Anw 521b 6454-2/0 v. 22.02.90 unter Tz. 5 bereits mit dem Tag der Organisationsänderung am ... Die triftigen Gründe sind in dem als Anlage beigefügten Merkblatt aufgezählt."
In dem dem Kläger übersandten Exemplar des Schreibens war das Datum der Organisationsänderung nicht eingetragen.
In dem ihm übersandten Formular kreuzte der Kläger unter dem 26. Juli 2001 an:
"Das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung am bisherigen Dienstort".
Diesem Schreiben fügte er einen notariellen Grundstückskauf- und Bauträgervertrag vom 18. April 2001 über ein Grundstück in Goslar bei. Mit Bescheid vom 30.07.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm längstens bis 30.06.2003 weiterhin Trennungsgeld gewährt werde.
Am 09. September 2002 schrieb die Beklagte den Kläger an und teilte ihm mit, das Bewohnen eines eigenen Hauses habe nur als Hinderungsgrund anerkannt werden dürfen, falls er zu Beginn der Ratio-Maßnahme (01.07.1999) dieses Haus bewohnt habe. Nach der vorgelegten Urkunde sei er aber erst am 18. April 2001 als Besitzer eines Grundstücks eingetragen worden. Ebenso könne die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau nicht anerkannt werden. Zum Zeitpunkt der Ratio-Maßnahme sei er noch nicht verheiratet gewesen. Unter dem 18.10.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Zahlung von Trennungsgeld ab 01. Juli 2000 sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Es habe sich damit eine Überzahlung für den Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis 31. Juli 2002 ergeben. Es werde hiermit ein Anspruch auf Rückzahlung geltend gemacht.
Unter dem 11.11.2002 teilte der Kläger mit, er sei nicht bereit, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen.
Mit Bescheid vom 26.11.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 2418,09 Euro/brutto zurückzuzahlen. Unter dem 04. Dezember 2002 teilte der Kläger mit, er sei nach wie vor nicht bereit, den Betrag zurückzuzahlen. Mit Bescheid vom 17. März 2003 lehnte die Beklagte den Widerspruch des Klägers ab. Hiergegen hat der Kläger am 14. April 2003 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 07. Februar 2003 nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 5. Juli 2000 und vom 30. Juli 2001 zurück. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2003 zurück. Darin ist ausgeführt: Die Zahlung von Trennungsgeld sei nach dem 30. Juli 2000 rechtswidrig gewesen. Denn die von dem Kläger angeführten Umzugshinderungsgründe in Bezug auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau sowie das Eigenheim hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme am 01. Juli 1999 noch nicht vorgelegen. Auf Vertrauensschutz habe er sich nicht berufen können. Ihm seien mehrfach die einschlägigen Anweisungen und Regelungen benannt worden und er sei auf den Stichtag 01.07.1999 hingewiesen worden. Zweifel habe er ausräumen müssen. Es könne auf die Rücknahme auch nicht verzichtet werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die angegebenen triftigen Gründe zum Zeitpunkt des Eintritts der Ratio-Maßnahme nicht vorgelegen hätten. Die Angaben des Klägers seien insofern unzutreffend gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Mai 2003 Klage erhoben. Der Kläger macht geltend: In der von der Beklagten angewendeten Schleswig-Holstein-Regelung sei die von der Beklagten angenommene Voraussetzung, dass die Umzugshinderungsgründe bereits im Zeitpunkt der Ratio-Maßnahme vorgelegen haben müssten, nicht genannt. Dort heiße es vielmehr, dass nach Ablauf von 12 Monaten Trennungsgeld gewährt werde, wenn die Angehörigen des öffentlichen Dienstes den Umzug aus triftigen persönlichen Gründen ablehnen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Bescheiden um rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte handele, komme eine Rücknahme nicht in Betracht, weil sein Vertrauen schutzwürdig sei. Aus den ihm übersandten Unterlagen habe er nicht entnehmen können, dass es hinsichtlich des Vorliegens von Umzugshinderungsgründen auf den Zeitpunkt der Ratio-Maßnahme ankomme. Er habe die gezahlten Leistungen verbraucht. Zwar treffe es zu, dass er nach Erhalt des Schreibens vom 09. September 2002 nicht mehr auf den weiteren Fortbestand der Bescheide habe vertrauen dürfen. Dies sei aber nicht entscheidungserheblich, weil er lediglich geltend mache, dass eine Rücknahme für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 31.07.2001 (gemeint: 31.07.2002) nicht in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 aufzuheben, soweit die die Gewährung von Trennungsgeld bewilligenden Bescheide vom 05.07.2000 und 31.07.2001 hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.07.2000 bis zum 31.07.2002 aufgehoben werden,
sowie
die Bescheide vom 18. Oktober 2002 und vom 26. November 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und führt darüber hinaus aus: Unabhängig von der Frage, ob in dem dem Kläger zugesandten Schreiben das Datum "01.07.1999" enthalten sei oder nicht, müsse für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung auf diesen Tag der Organisationsänderung als entscheidungserheblichen Zeitpunkt abgestellt werden. Es könne nicht überzeugen, dass der Kläger glaubte, eine spätere Heirat und der Eigentumserwerb einer Immobilie zu einem Zeitpunkt nach dem 01. Juli 1999 könne seine Umzugsverpflichtung hemmen. Der Kläger verkenne den Sinn und Zweck der Umzugshinderungsgründe. Es liege in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, wenn er seine Lebensumstände am alten Dienstort durch Heirat und Hausverkauf festige. Eine solche selbst herbeigeführte zusätzliche Bindung an den Wohnort könne nicht berechtigen, für die Trennung finanziell entschädigt zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Rücknahmebescheid vom 07. Februar 2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die eine Gewährung von Trennungsgeld bewilligenden Bescheide für den Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis 31. Juli 2002 zurückgenommen worden sind. Dementsprechend sind auch die diesen Zeitraum betreffenden Erstattungsbescheide vom 18. Oktober 2002 und vom 26. November 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2003 aufzuheben.
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie die Bescheide vom 05. Juli 2000 und vom 31. Juli 2001 - Voraussetzung für eine Geldleistung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei kommt es für die zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob die zurückgenommenen Bescheide, mit denen dem Kläger Trennungsgeld gewährt worden war, tatsächlich rechtswidrig waren. Selbst wenn sie - wofür ganz Überwiegendes spricht - rechtswidrig waren, erweist sich die Rücknahme in dem hier angefochtenen Umfang als rechtswidrig, weil der Kläger insoweit Vertrauensschutz genießt. Der Kläger hat, solange ihm nicht das Schreiben vom 09. September 2002 zugegangen war, auf den Fortbestand der Trennungsgeld bewilligenden Bescheide tatsächlich vertraut. Sein Vertrauen ist auch schutzwürdig. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Vertrauen regelmäßig schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers hat der Kläger die ihm geleisteten monatlichen Zahlungen verbraucht.
Es liegt auch kein Fall vor, in dem der Vertrauensschutz nach der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 - 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Entgegen den Andeutungen der Beklagten hat der Kläger die Bewilligungsbescheide nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Er hat mit seinen Anträgen weder angegeben, bereits am 01. Juli 1999 verheiratet gewesen zu sein, noch behauptet, zu diesem Zeitpunkt in Goslar ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu bewohnen. Vielmehr hat er durch Vorlage der Heiratsurkunde und der Kopie des notariellen Grundstückskauf- und Bauträgervertrages offen gelegt, zu welchem Zeitpunkt diese Ereignisse eingetreten sind. Aus den Unterlagen war somit klar ersichtlich, dass sowohl die Eheschließung als auch der Eigentumserwerb nach dem 01.07.1999 erfolgten.
Ferner ist auch nicht anzunehmen, dass der Vertrauensschutz deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Dass es für das Vorliegen von Umzugshindernissen sowohl hinsichtlich einer Heirat als auch eines Eigentumserwerbs einer Immobilie auf den Zeitpunkt der Organisationsänderung am 01. Juli 1999 ankommen soll, konnte der Kläger nicht dem Schreiben der Beklagten vom Juli 2001 entnehmen. Dort heißt es lediglich, dass der Kläger nach Ablauf von 12 Monaten Trennungsgeld nur erhalte, wenn er den Umzug aus triftigen persönlichen Gründen ablehne und dass die Fristberechnung bereits mit dem Tag der Organisationsänderung am ... beginne. Unabhängig von der Frage, ob in dem dem Kläger zugegangenen Schreiben das Datum 01.07.1999 eingetragen war, ergibt sich daraus lediglich, dass der Tag der Organisationsänderung für die "Fristberechnung" maßgeblich ist. In dem Schreiben ist nicht ausgeführt, dass dieser Zeitpunkt auch für das Vorliegen von Umzugshinderungsgründen maßgeblich sein soll.
Ferner ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist nicht festzustellen. Dabei ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des betreffenden Beamten abzustellen. Insoweit können bei dem Kläger wie bei allen Beamten lediglich Kenntnisse der Grundzüge des Besoldungs- und Versorgungsrechts, nicht aber Spezialkenntnisse vorausgesetzt werden. Danach kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe grob fahrlässig gehandelt, indem er annahm, dass ihm u.a. wegen der Schließung der Ehe mit seiner an dem bisherigen Dienstort beschäftigten Ehefrau weiterhin Trennungsgeld zustand. Es ist nicht von vornherein abwegig anzunehmen, der Dienstherr werde im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht und unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung in Artikel 6 Abs. 1 GG auf die beruflichen Interessen auch der Ehefrau eines Beamten Rücksicht nehmen und in begrenztem Rahmen nach einer dienstlich veranlassten Versetzung Trennungsgeld gewähren. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine solche Sichtweise den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Trennungsgeld nicht entspräche. Denn es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine der Ehefrau des versetzten Beamten am neuen Dienstort drohende, dauernde Arbeitslosigkeit kein zwingendes persönliches Umzugshindernis darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1986 - 6 A 2/84 -, DÖV 1987, 735). Die Kenntnis dieser Rechtsprechung kann aber von dem mit der Materie des Reise- und Umzugskostenrechts nicht vertrauten Kläger nicht verlangt werden. Eine Pflicht, einen sachkundigen Vertreter einzuschalten, besteht nicht (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 12 Anm. IX). Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, er habe Rückfrage bei der Behörde halten müssen. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn im Bescheid Anknüpfungsvoraussetzungen für Zweifel an der Rechtmäßigkeit ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.06.1969 - VI C 103.67 -, BVerwGE 32, 228). Solche Zweifel mussten sich dem Kläger aber nicht aufdrängen, vor allem vor dem Hintergrund, dass er die entscheidungserheblichen Daten unter Verwendung der ihm von der Beklagten übersandten Vordrucke offen gelegt hatte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Dr. Nagler
Müller-Fritzsche