Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.02.2005, Az.: 6 B 56/05

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.02.2005
Aktenzeichen
6 B 56/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 42810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0221.6B56.05.0A

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn A.

Staatsangehörigkeit: serbisch-montenegrinisch,

Antragsteller,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ...

gegen

den Landkreis W..., vertreten durch den Landrat, ...

Antragsgegner,

Streitgegenstand: Abschiebung - hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz -

hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer - am 21. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

    Gründe :

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

I.

Soweit der Antragsteller sinngemäß begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Aufenthalt während des laufenden Widerspruchsverfahrens und eines möglicherweise folgenden Klageverfahrens zu dulden, ist der Antrag zulässig, aber nicht begründet.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Duldung - also für die vorübergehende Aussetzung der für den 24. Februar 2005 vorgesehenen Abschiebung - gegeben sind.

4

Dass der Antrag gegen den Antragsgegner gerichtet ist, obwohl der Antragsteller inzwischen wieder im Zuständigkeitsbereich der Stadt Braunschweig wohnt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers betreibt, ist effektiver Rechtsschutz letztlich nur durch einen gegen diesen gerichteten Eilantrag möglich (vgl. a. § 3 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).

5

Für die Entscheidung des Gerichts über den Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an. Rechtsgrundlage für die begehrte Duldung ist daher die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung in § 60 a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

6

Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG oder ein zwingendes Abschiebungshindernis aus vorrangigem Recht (namentlich aus den Grundrechten) gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis kann sich insbesondere auch aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ergeben, der die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Dieses Grundrecht verpflichtet die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet angemessen zu berücksichtigen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt danach vor, wenn es dem Ausländer unter Abwägung seiner familiären Bindungen und der für die Durchsetzung der Ausreisepflicht sprechenden öffentlichen Interessen nicht zuzumuten ist, seine im Bundesgebiet bestehenden Beziehungen durch eine Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.12.1997, BVerwGE 106, 13, 17 f. [BVerwG 09.12.1997 - 1 C 19/96] m.w.N.). Das Grundrecht schützt zuvörderst die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (BVerfG, Beschl. vom 30.01.2002, NVwZ 2002, 849, 849 f. [BVerfG 30.01.2002 - 2 BvR 231/00]). Eine solche Gemeinschaft kann grundsätzlich auch zwischen einem nicht sorgeberechtigten Vater und seinem Kind bestehen. Ist eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft gegeben und kann sie nur in der Bundesrepublik verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Allerdings kommt es für die Frage, ob eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht, maßgeblich auf die tatsächliche Verbundenheit im konkreten Einzelfall an. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können unbedenklich sein, wenn nach den konkreten Lebensverhältnissen kein Kontakt besteht oder von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft zwischen dem ausländischen Vater und seinem Kind auszugehen ist (vgl. BVerfG, aaO., S. 850; BVerwG, Urt. vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -juris = BVerwGE 117, 380 ff. [BVerwG 20.02.2003 - 1 C 13.02]; Nds. OVG, Beschl. vom 18.09.2000 - 11 M 2929/00 -). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und seiner im Dezember 2002 geborenen Tochter, die bei der Mutter lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundrechtlich geschützte Bindungen bestehen, die seine Abschiebung verbieten.

7

Der Antragsteller hat mit seiner Tochter bislang nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt.

8

In einem solchen Fall bedarf es besonderer Anhaltspunkte, um gleichwohl eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Erziehungsbeistandschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können sich z. B. aus intensiven Kontakten zwischen Vater und Kind sowie aus der Übernahme eines erheblichen Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes oder sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen ergeben (ebenso BVerwG und Nds. OVG, aaO.). Nach gegenwärtigem Sachstand sind besondere Anhaltspunkte dieser Art jedoch nicht ersichtlich.

9

Der Antragsteller hat nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14. Februar 2005 erstmals an diesem Tag Kontakt zu seiner Tochter aufgenommen.

10

Als das Kind geboren wurde, lebten er und die Mutter bereits voneinander getrennt. Es ist daher jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bis heute Betreuungs- und Erziehungsleistungen in einem nennenswerten Umfang erbringen konnte. Es gibt nach den vorliegenden Unterlagen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er einen regelmäßigen finanziellen Beitrag zum Unterhalt des Kindes geleistet oder sonstige Beistandsleistungen erbracht hat.

11

Die Kammer übersieht nicht, dass der Antragsteller alsbald nach der Geburt seiner Tochter inhaftiert und erst im Januar 2005 aus der Haft entlassen worden ist. Für die Frage, ob schützenswerte Bindungen zu dem Kind vorliegen, kommt es jedoch maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Unabhängig davon ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, dass der Antragsteller sich während der Haftzeit um einen Kontakt zu seiner Tochter bemüht hat oder eine solche Kontaktaufnahme wegen strafvollzugsrechtlicher Beschränkungen in vollem Umfang ausgeschlossen gewesen ist. Wegen der unterbliebenen Kontakte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter eine persönliche Verbundenheit oder sogar eine vertiefte emotionale Beziehung besteht, deren Aufrechterhaltung für das Wohl des Kindes unabdingbar notwendig ist (vgl. dazu BVerfG, aaO., S. 850).

12

Die Erklärung der Kindesmutter vom 14. Februar 2005, sie wolle den regelmäßigen Kontakt des Antragstellers zu ihrer Tochter, begründet kein Abschiebungshindernis. Für eine durch das Grundgesetz geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Diese reichen aus den dargelegten Gründen für die Annahme einer schützenswerten Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter gegenwärtig nicht aus. Ob es auf der Grundlage der Erklärung künftig zu einer vertieften Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter kommen wird, die einen erhöhten verfassungsrechtlichen Schutz zur Folge hätte, ist derzeit noch völlig ungewiss.

13

Da es gegenwärtig an Anhaltspunkten für eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter fehlt, ist ihm unter Abwägung dieser Bindungen und der für die Durchsetzung der Ausreisepflicht sprechenden öffentlichen Interessen eine Ausreise jedenfalls zuzumuten. Mit der Abschiebung des Antragstellers soll seine durch den Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung im Jahre 2003 begründete Pflicht zur Ausreise durchgesetzt werden. Es besteht grundsätzlich ein beachtliches öffentliches Interesse daran, dass Ausländer, deren Aufenthaltsrecht abgelaufen ist, das Bundesgebiet wieder verlassen, weil die Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, Ausländer auf Dauer aufzunehmen, zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Probleme begrenzt ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 15.05.1996, DVBl. 1996, 1267, 1270 m.w.N.). Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Abschiebung die Herstellung bzw. Vertiefung des Kontaktes zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter für die Zukunft nicht etwa unmöglich wird. Ein dahin gehender Wille des Antragstellers und der Kindesmutter sowie bereits erfolgte Kontakte und etwa erbrachte Beistandsleistungen sind von der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine auf Antrag mögliche nachträgliche Befristung des sich aus der Abschiebung (bzw. der Ausweisung) ergebenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sowie bei der Entscheidung über eine Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten des Bundesgebietes nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

14

Das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG vermittelt im vorliegenden Fall keinen über die Wirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hinausgehenden Schutz. Auch nach dieser Regelung ist die Abschiebung eines Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt: Geschützt ist ein enges und tatsächlich gelebtes (wirkliches) Familienleben, in das nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingegriffen werden darf (BVerwG, Urt. vom 09.12.1997, BVerwGE 106, 13, 21 [BVerwG 09.12.1997 - 1 C 19/96]; Urt. vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35, 49; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand August 2004, Art. 8 EMRK Rn. 19). Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für einen Schutzanspruch sind aus den dargelegten Gründen nicht erfüllt.

15

Gegenwärtig ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus der Erlasslage zur Abschiebung albanischer Volkszugehöriger aus dem Nordteil des Gemeindegebietes von Mitrovica (Kosovo) i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ein rechtliches Abschiebungshindernis ergibt. Nach der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft des Deutschen - 7 - - 6 - Verbindungsbüros Pristina vom 18. Februar 2005, die sich mit dem Bericht des Kosovo Information Project vom Dezember 2000 ("Gemeindeinformationsblatt Mitrovica") deckt, liegt das Dorf Vlahinje (Vlahij), in dem der Antragsteller nach dem vorliegenden Pass vor seiner Ausreise gewohnt hat, im Süden der Gemeinde Mitrovica. Albanische Volkszugehörige aus diesem Bereich des Gemeindegebietes werden nach Erlasslage weiterhin in das Kosovo abgeschoben.

16

Gegenwärtig ist auch nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich unmöglich ist. Zwar hat die UNMIK die Abschiebung des Antragstellers mit Schreiben vom 17. Februar 2005 beanstandet, weil der Antragsgegner die Stadt Mitrovica als Herkunftsort bezeichnet hatte; möglicherweise stamme der Antragsteller danach - so UNMIK - aus dem Norden Mitrovicas. Nach gegenwärtigem Sachstand ist jedoch davon auszugehen, dass die ergänzende Mitteilung des Antragsgegners zum Wohnort des Antragstellers dessen Abschiebung ermöglichen wird (ebenso Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Pristina vom 18.02.2005 an den Antragsgegner).

17

II.

Auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2004 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist nicht begründet.

18

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg, wenn die privaten Interessen des Ausländers das in der gesetzlichen Regelung über die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme zum Ausdruck gekommene öffentliche Interesse überwiegen. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und das Hauptsacheverfahren infolgedessen voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 852). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

19

Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Ob sich die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsandrohungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 verfügt wurden, in gerichtlichen Verfahren nach dem neuen oder dem alten Recht bestimmt, ist im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt. Insbesondere ist dies nicht Gegenstand der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die die nach dem AuslG ergangenen Abschiebungsandrohungen lediglich für weiterhin wirksam erklärt (s. a. die Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Regierungsentwurfs, Bundestags- Drucksache 15/420, S. 100). Dass im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage zu erheben wäre und es für die Entscheidung hierüber auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommen würde, könnte dafür sprechen, die Maßnahme an den Vorschriften des Ausländergesetzes zu messen (s. Schoch in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2004, § 80 Rn. 290 m.w.N. auch zur Gegenansicht).

20

Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage nach dem bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kann die Kammer hier jedoch offen lassen, weil sich für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz keine Unterschiede ergeben.

21

Die für eine Abschiebungsandrohung erforderliche vollziehbare Ausreisepflicht ist gegeben.

22

Der Antragsteller ist zur Ausreise verpflichtet, weil er einen Aufenthaltstitel (nach AufenthG) oder eine Aufenthaltsgenehmigung (nach AuslG) nach dem Ablauf der ihm zunächst erteilten Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2003 nicht mehr besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG und entsprechend § 42 Abs. 1 AuslG). Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, weil der Antragsteller nach Ablauf der Geltungsdauer seiner früheren Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung nicht beantragt hat (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG und den entsprechenden § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). In diesem Zusammenhang ist daher unerheblich, dass der Antragsteller gegen die verfügte Ausweisung mit aufschiebender Wirkung Widerspruch erhoben hat.

23

III.

Der Antrag, den Antragsgegner (im Wege der einstweiligen Anordnung) zur Verlängerung der Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu verpflichten, hat keinen Erfolg.

24

Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

25

Die Vorschrift entspricht der mit dem Zuwanderungsgesetz außer Kraft getretenen Reglung in § 42 Abs. 3 Satz 3 AuslG (vgl. die Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Regierungsentwurfs, Bundestags-Drucksache 15/420, S. 89). Diese Regelung galt nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung jedoch nur für die Verlängerung - 9 - - 8 - einer von der Ausländerbehörde verfügten Ausreisefrist von sechs Monaten (im Ergebnis ebenso Kloesel/Christ/Häußer, aaO., § 42 AuslG Rn. 18). Eine solche Frist hat der Antragsgegner hier nicht bestimmt.

26

Ob der Antrag dahin umgedeutet werden kann, dass der Antragsteller die Verlängerung der Ausreisefrist begehrt, um freiwillig ausreisen zu können, kann das Gericht offen lassen.

27

Auch ein solcher Antrag hätte keinen Erfolg. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist auf der Grundlage des sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergebenden Fristbestimmungsrechts der Ausländerbehörde erfüllt sind. Zweck der Ausreisefrist ist es, durch einen zeitlichen Aufschub Härten für den Ausländer zu vermeiden, indem ihm insbesondere ermöglicht wird, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen und freiwillig auszureisen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein weiterer zeitlicher Aufschub für den Antragsteller zu den genannten Zwecken erforderlich ist. Insbesondere hatte er bereits Gelegenheit, seine unverzügliche freiwillige Ausreise vorzubereiten.

28

IV.

Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn während des vorliegenden Eilverfahrens zu dulden, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 VwGO statthafte Antrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsgegner auch ohne gerichtliche Entscheidung während des laufenden Verfahrens von weiteren Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (insbesondere von einem Haftantrag) abgesehen hat. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil Duldungsgründe im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen (s. I).

29

V.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., Nr. II 8.3).