Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.2011, Az.: 13 K 12366/07
Verlustverrechnungsverbot von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht bzw. Tierhaltung i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß; Verrechnung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht bzw. Tierhaltung i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 EStG
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 03.05.2011
- Aktenzeichen
- 13 K 12366/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 18229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:0503.13K12366.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 24.04.2012 - AZ: IV B 84/11
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 EStG
- § 15 Abs. 4 EStG
- § 13 Abs.1 Nr.1 S. 2, 3 EStG
Fundstelle
- EFG 2011, 1612-1614
Redaktioneller Leitsatz
Der in § 15 Abs. 4 EStG geregelte Ausschluss des Ausgleichs oder Abzugs von aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung enstandenen Verlusten mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus anderen Einkünften verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.
Einkommensteuer 1998
Verlustverrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 EStG ist verfassungsgemäß
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Streitjahr 1998 aus gewerblicher Tierzucht bzw. Tierhaltung i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG erzielte Verluste mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 verrechenbar sind.
Die verheirateten Kläger werden für das Kalenderjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit dem 01.07.1994 zu 66,13% als Gesellschafter an der Firmengruppe A beteiligt, zu der verschiedene Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gehören. Die Firmengruppe betreibt neben der Haltung von Zucht- und Mastputen auch Handel mit Puten, Putenküken, Bruteiern, sonstigen Putenerzeugnissen, Anlagen sowie Hilfs- und Verbrauchsstoffen für die Putenerzeugung und eine Putenbrüterei. Die Putenhaltung erfolgt durch Gesellschaften der Gruppe, die neben land- und forstwirtschaftlichen auch gewerbliche Einkünfte erzielen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung der Kläger im Schriftsatz vom 13.12.2007 (Bl. 15 ff. FGA) verwiesen.
Im Kalenderjahr 1998 war der Kläger u.a. Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Firmen B oHG und C KG, jeweils ansässig in X. Aus seinen Beteiligungen erzielte der Kläger im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 EStG in Höhe von 1.324.202 DM und Verluste aus gewerblicher Tierzucht bzw. Tierhaltung i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG in Höhe von 1.593.987 DM (Anteil an der B oHG) und 877.928 DM (Anteil an der C KG), insgesamt einen Verlust in Höhe von 2.471.915 DM.
Die entsprechenden Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung sind bestandskräftig geworden. Einen Ausgleich der Verluste mit anderen positiven Einkünften beantragten die Kläger in der Einkommensteuererklärung nicht. Die Veranlagung erfolgte insoweit antragsgemäß. Aufgrund von Verlustvorträgen nach § 10d EStG setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 05.07.2001 auf 0 EUR fest.
Nach einer Außenprüfung berücksichtigte der Beklagte lediglich geringere Verlustvorträge und änderte den Einkommensteuerbescheid 1998 durch Bescheid vom 19.07.2004. Gegen den geänderten Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten den Ausgleich der gewerblichen Einkünfte mit den Verlusten aus § 15 Abs. 4 EStG. Der Beklagte wies den Einspruch nach weiteren Änderungen im Einspruchsverfahren, zuletzt durch Bescheid vom 07.12.2006, durch Entscheidung vom 18.10.2007 als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin einen Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die Firmengruppe A, an der der Kläger beteiligt sei, erzeuge in der Hauptsache Eintagsküken für fremde Putenmäster und sei in geringem Umfang auch in eigener Putenmast tätig. Das Verbot der Verrechnung der Verluste aus der gewerblichen Tierhaltung sei grundrechtswidrig und besteuere den Kläger übermäßig. Das Verlustverrechnungsverbot sei im Jahr 1974 zum Schutz der deutschen Tierhaltung und der deutschen Landwirtschaft eingeführt worden. Sie sollte das Eindringen von Abschreibungsgesellschaften in den Zweig der Tierhaltung der Landwirtschaft verhindern, um so Wettbewerbsverzerrungen gegenüber der Landwirtschaft zu vermeiden. Diese Intention treffe im Fall der Firmengruppe des Klägers nicht zu, sondern verkehre sich ins Gegenteil. Betriebliches Ziel der Gruppe sei die Erzeugung von Elterntierhaltung zur Bruteiererzeugung, das Ausbrüten dieser Eier zu Mastküken, Verkauf der Mastküken und im eigenen Kapazitätsumfang die eigene Mast bis zur Schlachtreife. Die Gesamttätigkeit werde lediglich aufgrund betriebswirtschaftlicher Erfordernisse unter den verschiedenen Gesellschaften aufgeteilt. Dies zeige, dass die Firmengruppe nicht zu den Gesellschaften gehöre, die von § 15 Abs. 4 EStG erfasst werden sollten.
Demzufolge weise die gesetzliche Regelung eine Lücke auf, die unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu schließen sei. Folglich müsse im Streitfall eine Verlustverrechnung erfolgen.
Zudem sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung die Auslegung zu § 15 Abs. 4 EStG nicht gerechtfertigt. Die tatsächlichen Einkünfte des Klägers im Streitjahr 1998, die wirtschaftlich nur echte Verluste beinhalteten, hätten 1.018.115 DM betragen. Unter Berücksichtigung des Verrechnungsverbots seien positive Einkünfte in Höhe von 1.453.800 DM angesetzt worden mit einer Steuerbelastung von 653.672 DM. Dadurch werde letztlich das Existenzminimum steuerlich verfassungswidrig nicht verschont.
Die verfassungsrechtliche Prüfung müsse auf zwei Ebenen anhand der Vorschriften der Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG erfolgen. Steuergesetze, die den Bereich dieser Normen berührten, wie etwa die Steuerfreistellung des Existenzminimums unterlägen einer absoluten verfassungsgerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihres materiellen Regelungsgehalts. Eine Beschränkung sei nicht zulässig. Diese Prüfung führe im Streitfall bereits dazu, dass ein Verfassungsverstoß zu bejahen sei. Es sei das Existenzminimum besteuert worden und es liege ein Verstoß gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip vor.
Auf der zweiten Kontrollebene sei zu prüfen, ob das Steuerrecht den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG außerhalb des Kerns betreffe. Dann habe der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Dabei seien insbesondere das Gebot der Besteuerung nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit und das Prinzip der Folgerichtigkeit zu prüfen.
Im Streitfall werde sowohl gegen das Gebot der steuerlichen Lastengleichheit als auch der Folgerichtigkeit verstoßen.
Auf der dritten Kontrollebene sei zu prüfen, ob eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Diese seien im Streitfall nicht gegeben. Zudem verstoße die Besteuerung gegen Art. 43 EG und 48 EG.
Im Klageverfahren änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid durch Bescheid vom 03.01.2008. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 606.520 DM. Die der Festsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
Beträge in DM | Kläger | Klägerin | Summe |
---|---|---|---|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 39.219 | 39.219 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 1.321.202 | ./. 508 | 1.323.694 |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 62.764 | 7.551 | 70.315 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 3.638 | 14.749 | 18.387 |
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 1998 auf 0,- DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass § 15 Abs. 4 EStG nicht auf die Verlustverrechnung von Abschreibungsgesellschaft beschränkt sei, sondern jegliche Verlustverrechnung aus gewerblicher Tierzucht und -haltung verbiete. Durch diese Regelung solle der Nachteil der Landwirte, der durch die Futterflächenbewirtschaftung entstehe, ausgeglichen werden. Die dem Kläger zugerechneten Anteile an den Verlusten unterlägen damit eindeutig der Regelung des § 15 Abs. 4 EStG. Eine Regelungslücke bestehe nicht.
Die Rechtsprechung zur Mindestbesteuerung könne nicht auf die vorliegende Problematik übertragen werden, da anders als bei der Mindestbesteuerung die Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkung nicht vor dem Hintergrund einer defizitären Haushaltslage eingeführt worden sei, sondern als Steuerungsnorm zum Schutz der Landwirtschaft.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 03.01.2008 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die geltend gemachten Verluste zu Recht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs.4 EStG unterworfen.
1.
Eine Verlustverrechnung scheidet aufgrund der gesetzlichen Regelung aus. Nach § 13 Abs.1 Nr.1 Sätze 2 und 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, sofern der Betrieb über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt. Fehlt es --wie im Streitfall-- an dieser Voraussetzung, handelt es sich um einen Gewerbebetrieb (BFH-Urteil vom 14. September 1989 IV R 88/88, BFHE 158, 353, BStBl II 1990, 152). Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger die in einem Gewerbebetrieb entstandenen Verluste mit positiven anderen Einkünften ausgleichen (§ 2 Abs.3 EStG) oder im Wege des Verlustabzugs (§ 10d EStG) geltend machen. Davon ausgenommen sind jedoch Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung (§ 15 Abs.4 EStG; früher § 15 Abs. 2 EStG 1975 und § 2a EStG 1971), und zwar sämtliche Verluste (BFH-Urteil vom 5. Februar 1981 IV R 163/77, BFHE 132, 456, BStBl II 1981, 359). Dieser Ausschluss ist eindeutig, wenn die gesamte Betätigung des Steuerpflichtigen sich darauf beschränkt, Vieh ohne die erforderliche landwirtschaftlich genutzte Fläche zu erzeugen oder zu halten (§ 13 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG). Da mit dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs.4 EStG der Schutz der traditionellen Tierzucht und Tierhaltung auf ausreichenden landwirtschaftlichen Nutzflächen bezweckt ist (BFH-Urteile in BFHE 132, 456, [BFH 05.02.1981 - IV R 163/77] BStBl II 1981, 359 [BFH 05.02.1981 - IV R 163/77]; vom 12. August 1982 IV R 69/79, BFHE 136, 470, BStBl II 1983, 36; vom 4. Oktober 1984 IV R 195/83, BFHE 142, 272, BStBl II 1985, 133 [BFH 04.10.1984 - IV R 195/83]; in BFHE 158, 353, [BFH 14.09.1989 - IV R 88/88] BStBl II 1990, 152, [BFH 14.09.1989 - IV R 88/88] und in BFHE 159, 475, [BFH 01.02.1990 - IV R 45/89] BStBl II 1991, 625, [BFH 01.02.1990 - IV R 45/89] sowie BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 272/83, BFHE 151, 408, BStBl II 1988, 264), muss nach der Rspr. des BFH das Verbot folgerichtig auch in den Fällen eingreifen, in denen die Tiere ohne ausreichende landwirtschaftliche Fläche, sei es im Rahmen eines einheitlichen gewerblichen Betriebes, sei es in einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zu einem gewerblichen Hauptbetrieb, gehalten oder gezüchtet werden (BFH-Urteil vom 21.09.1995 IV R 96/94, BFHE 179, 66, BStBl II 1996, 85).
Auf dieser Grundlage kommt im Streitfall aufgrund der bestandskräftigen Zuordnung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des Feststellungsverfahrens eine Zusammenfassung der Einkünfte bzw. anderweitige Zuordnung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch keine Regelungslücke vor, da der gesetzliche Schutzzweck stets dann eingreift, wenn für die Tiererzeugung keine eigene ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist. Eine Beschränkung des Schutzbereichs auf die Ausgrenzung von Verlustzuweisungsgesellschaften enthält die gesetzliche Regelung nicht.
2.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung des § 15 Abs. 4 EStG nicht.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung bestehen gegen die Beschränkung der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung und gegen die damit verbundene Förderung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung zum Zwecke der Erhaltung einer gesunden Landwirtschaft keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8.Dezember 1970 1 BvR 104/70, BVerfGE 29, 337). § 15 Abs. 4 EStG verstößt weder gegen den im Steuerrecht als Grundsatz der Steuergerechtigkeit ausgeprägten Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art.12 Abs.1 GG oder sonstige Verfassungsgrundsätze (Urteile in BFHE 132, 456, [BFH 05.02.1981 - IV R 163/77] BStBl II 1981, 359, [BFH 05.02.1981 - IV R 163/77] insbesondere unter 1.b; vom 28.Juli 1981 VIII R 199/77, nicht veröffentlicht; vom 12.August 1982 IV R 69/79, BFHE 136, 470, BStBl II 1983, 36; vom 29. Oktober 1987 VIII R 272/83, BFHE 151, 408, BStBl II 1988, 264 [BFH 29.10.1987 - VIII R 272/83]; BFH-Beschluss vom 30.04.2008 IV B 64/07, BFH/NV 2008, 1474). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
b)
Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG verstößt nicht gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG. Zwar fällt die Steuerbelastung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Der innerhalb einer Besteuerungsperiode erfolgte Hinzuerwerb von Eigentum i.S.v. Art 14 GG ist tatbestandliche Voraussetzung für die belastende Rechtsfolgenanordnung sowohl des Einkommen- als auch des Gewerbesteuergesetzes. Der Steuerpflichtige muss zahlen, weil und soweit seine Leistungsfähigkeit durch den Erwerb von Eigentum erhöht ist (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97). Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich hieraus jedoch nicht. Der Zugriff auf das durch GG Art 14 Abs. 1 S 1 geschützte Eigentum ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Diese Vorschrift schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten. Nur wenn eine solche Pflicht den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde, käme eine Grundrechtsverletzung in Betracht (vgl. BVerfGE 81, 108 <122> m.w.N.).
Von einer in diesem Sinne erdrosselnden oder konfiskatorischen Wirkung der Beschränkung des Verlustausgleichs im Rahmen der Regelung des § 15 Abs. 4 EStG kann jedoch nicht allein schon deshalb die Rede sein, weil die Kläger Einkommensteuer auf Gewinne zahlen müssen, die wirtschaftlich mit steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Ausgaben belastet sind. Eine vor Art. 14 GG erhebliche Beeinträchtigung kann erst dann angenommen werden, wenn das wirtschaftliche Bestehen, also die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, durch die Festsetzung der steuerlichen Zahlungspflicht ernsthaft gefährdet ist. Dass dies die regelmäßige Wirkung des Verbots des Verlustausgleichs ist oder dass sich diese Wirkung als zwangsläufige Folge der gesetzlichen Regelung bei den Klägern eingestellt hat, ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Wenn sich in besonderen Fällen das Verbot des Verlustausgleichs auf Grund der Regelung des § 15 Abs. 4 EStG existenzgefährdend auswirken sollte, käme zur Berücksichtigung nicht gerechtfertigter Belastungen im Einzelfall ein Steuererlass nach § 227 AO in Betracht (vgl. BVerfGE 38, 61 <102>; vgl. auch BFH, in: BFH-NV 1989, S. 426, 428 m.w.N.).
c)
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung "aller Menschen" vor dem Gesetz (Abs. 1) und verbietet jede Benachteiligung oder Bevorzugung wegen persönlichkeitsbedingter Eigenheiten (Abs. 2 und Abs. 3). Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft, und umso offener für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Einwirkungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 1 [BVerfG 10.04.1997 - 2 BvL 77/92]<6> m.w.N.).
Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, dass Gleichheit im Belastungserfolg für alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums, einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (stRspr, zuletzt BVerfGE 96, 1 [BVerfG 10.04.1997 - 2 BvL 77/92]<6 f.>).
Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des Einkommensteuerrechts nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG vor allem durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99]<125>; BVerfGE 107, 27 <46>). Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit sind gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergleichheit), während unter dem Gesichtspunkt der vertikalen Steuergleichheit die unterschiedliche Steuerlast von Steuerpflichtigen mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen muss (vgl. etwa BVerfGE 107, 27 <46 f.>). Darüber hinaus muss der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen (vgl. BVerfGE 99, 88 [BVerfG 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91]<95>; BVerfGE 107, 27 <47>).
Im Zusammenwirken dieser beiden Gebote entfaltet das objektive Nettoprinzip seine verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 101, 297 [BVerfG 07.12.1999 - 2 BvR 301/98]<310>; BVerfGE 107, 27 <48>). Die Bemessungsgrundlage muss im Hinblick auf Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben den wirtschaftlichen Vorgang folgerichtig abbilden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Abbildung bedürfen eines sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95]<290>; 105, 73 <126 f.>; 107, 27 <48>). Der Gesetzgeber muss jedoch nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung tragen, sondern er ist insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen zu einer - freilich realitätsgerechten - Typisierung befugt (vgl. BVerfGE 101, 297 [BVerfG 07.12.1999 - 2 BvR 301/98]<309>). Dabei ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, missbräuchlichen Umgehungen einer Steuernorm bereits durch die Tatbestandsgestaltung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 99, 88 [BVerfG 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91]<97>).
Ob und in welchem Umfang sich der Steuerpflichtige auf das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit überhaupt berufen kann, wenn er nicht die Abzugsfähigkeit wirtschaftlich tatsächlich entstandenen Aufwands geltend macht, sondern nur die Berücksichtigung von Steuervergünstigungen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Die angegriffene Norm des § 15 Abs. 4 EStG erfasst nämlich sowohl wirtschaftlich tatsächlich entstandenen Aufwand als auch durch reine Steuervergünstigungen generierten Aufwand.
Nach diesen Maßstäben ist § 15 Abs. 4 EStG unter den von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit kann nicht festgestellt werden.
Die Regelung des § 15 Abs. 4 EStG lässt zwar - wie andere Verlustverrechnungsbeschränkungen in §§ 2a, 15a, 23 EStG - einen Ausgleich der Verluste im Entstehungsjahr auch bei real erlittenen Vermögensverlusten in diesem Einkunftsbereich nicht zu. Die gesetzlichen Vorschriften schließen indes eine Verlustverrechnung nicht endgültig aus, sondern lassen einen Verlustrück- und -vortrag innerhalb der Einkunftsart des § 15 Abs. 4 EStG nach den Regeln des § 10 d EStG zu. Diese Beschränkungen innerhalb einer spezifischen Einkunftsart werden durch den Schutzzweck der Norm gerechtfertigt.
Damit wird das objektive Nettoprinzip in seinem Kern beachtet. Der Senat verkennt nicht, dass diese Rechtslage dazu führen kann, dass die Geltendmachung von Verlusten auf spätere Veranlagungszeiträume mit einem für den Steuerpflichtigen möglicherweise niedrigeren Grenzsteuersatz verschoben wird oder dass ein Verlustausgleich auf unbestimmte Zeit, soweit keine Gewinne erwirtschaftet werden, nicht möglich ist. Im Streitfall ist die Verlustverrechnung in der Folgezeit auch nur begrenzt erfolgt, jedoch nach der gesetzlichen Regelung weiterhin möglich. Dies genügt den Anforderungen zur Beachtung des objektiven Nettoprinzips.
3.
Die Versagung des Verlustausgleichs verstößt - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Insbesondere sind hierdurch die im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten der Freizügigkeit (Artikel 18) und der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 ff. EG-Vertrag) sowie der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 56 ff. EG-Vertrag) nicht verletzt. Im Streitfall liegt weder ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 12 EG-Vertrag) noch ein Verstoß gegen das Gebot der Inländergleichbehandlung (Artikel 12 EG-Vertrag) vor. Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 EStG betrifft im Inland (unbeschränkt oder beschränkt) Steuerpflichtige jeweils gleichermaßen. Ein Anspruch auf steuerliche Gleichbehandlung mit der steuerlichen Behandlung von EG-Ausländern in ihrem jeweiligen Heimatland besteht nicht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war mangels Vorliegen der Zulassungsgründe nicht zuzulassen.