Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.05.2006, Az.: 1 A 405/03

Asyl; Ausländer; Bedrohung; Buddhismus; exilpolitische Aktivität; Folgeantrag; Folgeverfahren; Gemeinschaftsrecht; Nachfluchtgrund; persönlicher Umstand; politischer Flüchtling; Qualifikationsrichtlinie; Rechtsbindung; Religionserlass; Umsetzungsfrist; Unanwendbarkeit; Verfolgung; Verfolgungsfurcht; Verfolgungsmaßnahme; Vietnam; Wiederaufgreifen

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
24.05.2006
Aktenzeichen
1 A 405/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Richtlinie 2004/83/EG ist als sekundäres Gemeinschaftsrecht schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbar (wie EuGH v. 22.11.2005 / Mangold).
2. Diese Richtlinie unterstellt (exilpolitische) "Aktivitäten" im Sinne ihres Art. 4 Abs. 3 d) einem uneingeschränklen Bedarf an internationalem Schutz nach Art. 5 Abs. 2.
3. Die Öffnungsklausel in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie bezieht sich nur auf (persönliche) "Umstände" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 c) Richtlinie, nicht auf "Aktivitäten" iSv Art. 4 Abs. 3 d).
4. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG (exilpolitische) "Aktivitäten" iSd Richtlinie dem Bedarf an internatiolem Schutz entzieht und sie vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist die Vorschrift wegen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht im Einzelfall unanwendbar.

Tatbestand:

1

Dem Kläger geht es um die Feststellung eines Abschiebungsverbots bzw. von Abschiebungshindernissen.

2

Der 1963 geborene Kläger vietnamesischer Staatsangehörigkeit kam im Jahre 1991 in das Bundesgebiet und stellte hier erstmals einen Asylantrag, der abgelehnt wurde; seine dagegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des VG Braunschweig vom 23.8.1994 abgewiesen.

3

Am 30. September 2003 stellte der Kläger mit der Begründung einen Asylfolgeantrag, er sei jetzt Mitglied des „Vereins der vietnamesischen Flüchtlinge in Hamburg e.V.“ und nehme an exilpolitischen Aktivitäten teil, was er mit Fotos und Unterlagen belegen könne (Bl. 4 ff. und Bl. 49 ff der unvollständigen VerwV). Hierbei handele es sich um einen Dauersachverhalt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2003 - per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten zugestellt (abgesandt am 23.10. 03) - lehnte die Antragsgegnerin ohne weitere Anhörung die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor; zugleich wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei ihm die Abschiebung nach Vietnam (oder einen anderen Staat) für den Fall angedroht wurde, dass er die Frist nicht einhalte. Bereits zuvor - mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 - hatte die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der gestellte Folgeantrag erfolglos bleibe und der Kläger noch einen förmlichen Bescheid erhalte, der jedoch gem. § 71 Abs. 5 AsylVfG nicht Voraussetzung einer Abschiebung sei. Es wurde darum gebeten, hinsichtlich der Abschiebung ggf. weitere zuständige Stellen des Landes darüber zu informieren.

4

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 31.Oktober 2003 per Fax bei der erkennenden Kammer Klage - 1 A 405/03 - erhoben und zugleich erfolgreich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (1 B 54/03). Zur Begründung ergänzt und vertieft er seinen Vortrag, bei einer Rückkehr nach Vietnam werde er wegen seines Glaubens und wegen seiner exilpolitischen Betätigung belangt und verfolgt werden. Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Oktober 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 60 Abs. 2-7 AufenthG erfüllt sind.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG(Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ) bzw. der Art. 1, 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.

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Im Übrigen - wegen der ursprünglich begehrten Asylanerkennung (Art. 16 a Abs. 1 GG) ist die Klage nach Rücknahme kostenpflichtig einzustellen (§§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO).

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1. Das Folge- und Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG ist gestuft, so dass in Anlehnung an die Richtlinie 2005/85/ EG d. Rates v. 1. Dezember 2005 eine Prüfungsabfolge grundsätzlich in Stufen vorzunehmen ist (HambOVG, NVwZ 1985, 512 [OVG Hamburg 17.05.1984 - OVG Bs VII 246/84]: „gute Möglichkeit einer Asylanerkennung“; h.M. der Verwaltungsrechtsprechung; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 2, § 71 Rdn. 85 m.w.N.; BVerfG, InfAuslR 1993, 3o4; BVerwGE 39, 234 [BVerwG 06.01.1972 - BVerwG III C 83.70]; 44, 338 [BVerwG 30.01.1974 - BVerwG VIII C 20.72]; 77, 325 [BVerwG 23.06.1987 - BVerwG 9 C 251.86]; VG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 217 [VG Lüneburg 06.10.2003 - 1 B 45/03]). Nur dann, wenn ein Vorbringen nach jeder Betrachtungsweise völlig ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zu einem Abschiebungsverbot zu verhelfen, kann ein Folgeantrag als unbeachtlich bewertet werden (BVerfG, DVBl. 1994, 38 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92]; BVerfG, InfAuslR 1993, 229/233). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

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2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn bei neuem Vortrag im Folgeverfahren eine Bescheidung - wie hier - ohne Anhörung ergeht (Urteil des VG Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin 2003, S. 31). Denn das in § 28 VwVfG normierte, dem Rechtsstaatsprinzip entstammende Anhörungsrecht dient der Fehlervermeidung und der Verhinderung von Willkürentscheidungen sowie letztlich der Wahrung von Grundrechten. Dazu gehört das Recht auf Kenntnisnahme eines Vortrags seitens der Behörde. § 71 Abs. 3 AsylVfG ist entsprechend auszulegen.

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3. Soweit es um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geht, ist es so, dass eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK, aber auch hinsichtlich der Richtlinie 2004/83/ EG des Jahres 2004 gegeben ist. Daneben rechtfertigen einerseits die Belege für eine exilpolitische Betätigung und andererseits jene über eine Veränderung der politischen Lage in Vietnam (Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eine Befassung mit dem Folgeantrag.

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Des weiteren ist der Kläger offenbar der Aufforderung der Ausländerbehörde vom Oktober 2003 gefolgt: Er hat sich einem Verhör durch vietnamesische Sicherheitsbeamte der vietnamesischen Botschaft gestellt (Protokoll v. 24.5.2006, S. 3), bei dem ihm die Strafbarkeit seines exilpolitischen Verhaltens nach vietnamesischen Recht vorgehalten wurde. Auch dieser Vorgang stellt einen Anlass für ein Folgeverfahren dar.

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4. Sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. den §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG - wie hier - erfüllt, hat das Verwaltungsgericht durchzuentscheiden (§§ 113 Abs. 5 u. 86 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 106, 171 = DVBl. 1998, 725 = NVwZ 1998, 861 m.w.N.).

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5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt Juni 2006 eine asylerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der  Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Hierbei reicht eine bloße Bedrohung aus.

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5.1 Verfolgungshandlungen und -gründe ergeben sich aus Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ), die heranzuziehen und auch schon beachtlich ist. Nach der Entscheidung des EuGH v. 22. 11.2005 (C-144/04 / Mangold, Amtsbl. der Europ. Union v. 11.2.2006 - C 36/11)

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“obliegt (es) dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes ...zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist.“

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Hiernach ist eine einschlägige Richtlinie im öffentlichen Recht - im vertikalen Verhältnis - auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist schon unmittelbar anwendbar. Vgl. zur Anwendbarkeit der gen. Richtlinie auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - , InfAuslR 2005, S. 296; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 -; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3. 2005 - A 2 K 10264/03 -; VG Köln NVwZ-RR 2006, 67; BGH, NJW 1998, 2208 [BGH 05.02.1998 - I ZR 211/95]).

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5.2 Somit sind die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen - hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG - im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.

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Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt unmissverständlich fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die „seit“ und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden - insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.

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Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge - unbeschadet der GFK - den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf „Umständen“ beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten „Aktivitäten“ sind von den in Abs. 3 genannten „Umständen“ sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den „Aktivitäten“ ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen - etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).

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Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) „Umständen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie - falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind - vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur gen. Richtlinie unanwendbar.

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Das gilt insbesondere deshalb, weil Art. 3 der Richtlinie allein günstigere Normen zulässt, soweit sie mit der Richtlinie noch vereinbar sind, nicht aber auch ungünstigere und schärfere Bestimmungen. Unter diesem Blickwinkel ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie entsprechend eng auszulegen und auf persönliche Umstände iSv Art. 4 Abs. 3 c der Richtlinie zu beschränken. § 28 Abs. 2 AsylVfG, der § 60 Abs. 1 AufenthG und die GFK im Folgeverfahren hinsichtlich der erst in diesem Verfahren entstandenen Nachfluchtgründe - von Ausnahmen abgesehen - leer laufen lässt, ist wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie unanwendbar. Während des Erstverfahrens entstandene Nachfluchtgründe sind ohnehin - auch gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG - verwertbar.

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Da der Richter an einzelne Gesetze (etwa § 28 Abs. 2 AsylVfG) nur als Teil des gesamten Rechts gebunden ist, er nur den im gesetzlichen Zusammenhang zweifelsfrei zum Ausdruck gelangten Gesetzeszweck mit seinen Grundgedanken zu respektieren hat (so schon Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, § 51 II 4a; Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 600 ff.), hat er auch zu beachten, dass mit der gen. Richtlinie und § 60 Abs. 1 AufenthG zugleich ausdrücklich und sehr bewusst die Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951 als „Leitlinie“ anerkannt und in den Gesetzeszusammenhang aufgenommen worden ist (vgl. Erwägungsgründe 3 und 17). Das ist bei der Auslegung der Richtlinie und des ihr widersprechenden, ungünstigeren § 28 Abs. 2 AsylVfG zu beachten.

27

Die vom OVG Koblenz (Beschl. v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG -) dem Gesetzgeber zugeschriebene Absicht der „Koordinierung“ subjektiver Nachfluchtgründe bei der kleinen wie großen Asylgewährung bewegt sich allein im nationalen AsylVfG - hier § 28 - und geht daran vorbei , dass diese Bestimmung in die GFK und die Richtlinie einzubetten und mit ihnen in Einklang zu bringen ist. Denn diese sind das „kommende Recht“. Daher ist nicht entscheidend, ob ein (anerkanntes) Schutzbedürfnis sich durch den nationalen Gesetzgeber  „als rechtspolitisch missbilligt“ darstellt (so OVG Koblenz, aaO.) - zumal es nicht auf dessen Willen, sondern auf den des Gesetzes ankommt: Sinn und Zweck sowie Geist sämtlicher Bestimmungen und die in ihnen zum Ausdruck gelangten objektivierten Ziele sind entscheidend. Die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer gesamten Breite sind maßgeblich, nicht der singuläre rechtspolitische Wille eines nationalen Gesetzgebers.

28

Demzufolge ist § 28 Abs. 2 AsylVfG auf Aktivitäten iSv Art. 5 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 d der Richtlinie, also auf exilpolitische Aktivitäten, unanwendbar. Erfasst werden von der Bestimmung allein persönliche Umstände. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für den exilpolitisch tätigen Kläger und seine Aktivitäten einschränkungslos anwendbar.

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§ 28 Abs. 2 AsylVfG ist somit nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie 2004/ 83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU L 304/12) und den dort anerkannten Schutzbedarf bei Nachfluchtgründen (Art. 5) äußerst einschränkend auszulegen (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z.B. Urteile v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -, v. 29.6.2005 - 1 A 212/02 - und v. 6.7.2005 - 1 A 4/02 - sowie v. 17.8.2005 - 1 A 233/02 -), sondern auch deshalb, weil er andernfalls mit Art. 33 Abs. 1 GFK und mit dem - dieses Verbot sowie jenes aus Art. 3 EMRK umsetzenden - Sinngehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG kollidierte.

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Zur Vermeidung völkerrechtswidriger und gemeinschaftsrechtlich unzulässiger Folgen ist der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG daher nicht zu folgen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 - , InfAuslR 2005, S. 345; VG Göttingen, Urt. v. 2.3.2005 - 4 A 38/03 - ; ähnlich VG Magdeburg, Urt. v. 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD -; vgl. auch VG Mainz Urt. v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - sowie VG Meiningen Urteil v. 20.9. 2005 - 2 K 20124/04.Me - ). Die Bestimmung ist im Gesamtzusammenhang der geltenden Gesetze in der Regel unanwendbar.

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5.3 Nach der Richtlinie kommt es auf eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ (Art. 2 c) sowie darauf an, ob der Antragsteller den Schutz seines Herkunftslandes „wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will“ (Art. 2 c). Nicht entscheidend ist damit eine objektive, an eine mehr oder weniger hohe Schwelle gekoppelte Gefährdungslage, deren Gefahrenpotential objektiv bestimmt wird. Maßgeblich ist eine begründete, nachvollziehbare und belegbare (subjektive) Furcht vor Verfolgung. Bei der Bewertung dieser Furcht ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Verfolgungsgründe des Art. 10 Richtlinie aufweist bzw. besitzt: Es reicht schon aus, dass sie ihm vom Verfolger nur zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 Richtlinie).

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5.4 Entscheidend ist damit, welche Bedrohung bzw. welcher ernsthafte Schaden für den Kläger im Falle einer „sonstigen Rückführung“ (so § 13 Abs. 1 AsylVfG) nach Vietnam aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände - auch der Verwaltungs- und Vollstreckungspraxis dort - zu erwarten ist. Die Bedrohung ist dann beachtlich wahrscheinlich und begründet, wenn bei zusammenfassender Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie) sprechenden Umstände nach Lage der Dinge ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung qualitativ überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389 [BVerwG 03.11.1992 - BVerwG 9 C 21/92]; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1993  - 11 L 5666/92 ). Vgl. dazu OVG Frankfurt/Oder v. 14.4.2005 - 4 A 783/01 - :

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„Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise i.S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.“

34

Auf eine Kausalität zwischen politischer Verfolgung in der Vergangenheit und einer daraus resultierenden Flucht, so wie das für die Asylanerkennung galt (vgl. § 28 Abs. 1 Asyl-VfG), kommt es im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Flüchtlingsanerkennung nicht mehr an. Es geht um eine prognostische Beurteilung der „Furcht vor Verfolgung“ oder der künftigen Gefahr, „einen ernsthaften Schaden zu erleiden“ (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie). Entscheidend ist daher allein, ob bei einer zukunftsgerichteten Betrachtung genügend Anknüpfungsmerkmale vorliegen, deretwegen eine (Flüchtlings-)Verfolgung des Klägers aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und iSd Richtlinie begründet erscheint.

35

Zur Vermeidung von Missverständen (vgl. dazu Beschluss des Nds. OVG v. 31.5.2006 - 9 LA 145/06 -) sei betont, dass die „Ursächlichkeit für das Entstehen der Verfolgungsgefahr“  keineswegs in dem einer Verschärfung „zeitlich vorgelagerten erstmaligen (exil-) politischen Engagement des Klägers nach dessen Ausreise“ gesehen wird“. Dieses Engagement wäre nach der Gesetzeslage (§ 28 Abs. 1 AsylVfG) flüchtlingsrechtlich (nicht asylrechtlich) ohnehin - wie früher auch (BVerfG InfAuslR 1993, 179 [BVerfG 24.02.1993 - 2 BvR 1959/92]) - berücksichtigungsfähig. Die Gründe für eine (nachvollziehbare) Bedrohung liegen vielmehr allein in einer kumulativen Betrachtung aller künftigen Anknüpfungsmerkmale (u.a. auch der aktuell bestehenden Zustände im Herkunftsstaat), wobei nur nebenbei auf eine bestehende „Überzeugung oder Ausrichtung“ iSd Art. 5 Abs. 2 Richtlinie abgehoben wird. Auf eine „bereits in Vietnam“ vorhandene gefestigte regimekritische Überzeugung „bei Ausreise aus Vietnam“ (so Nds.OVG, aaO., S. 3 d. Beschl.) kommt es damit flüchtlingsrechtlich in gar keiner Weise an (BVerfG, aaO.; BVerfGE 74, 51 f; Stellungnahme des Bundesrates v. 4. Jan. 2002 - BR-Drucks. 921/01, S. 64 - zu § 28 Abs. 2 AsylVfG). Entscheidend ist die aktuelle Prognose.

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Solche Anknüpfungsmerkmale, die unter Wertungs- und Abwägungsgesichtspunkten z.Z. für eine Berechtigung der Verfolgungsfurcht des Klägers sprechen, sind hier gegeben.

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6. Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum einen Buddhist ist und er sich zum andern exilpolitisch betätigt hat, als solcher aber aufgrund seiner Gesinnung und der inzwischen (aktuell) gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer Rückkehr im Jahre 2006 ernsthaft bedroht ist.

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6.1 Zunächst liegt es hier so, dass der Kläger, nachdem er als Lehrer eine Stelle erhalten hatte, an seiner Schule Meinungsverschiedenheiten und Differenzen (im Sinne einer „Überzeugung“, Art. 5 Abs. 2 Richtlinie) hatte, die der Anlass dafür waren, dass er in die damalige Tschechoslowakei versetzt wurde (so Protokoll v. 24.5.06, S. 2). Der Kläger hatte sich gegen die „marxistische Linie“ gestellt und versucht, seine Meinung zur Geltung zu bringen. Er war bald als „Reaktionär“ abgestempelt (Protokoll, aaO.). Ihm wurde die Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei ausdrücklich verweigert (Protokoll, S. 3).

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In diesen Erlebnissen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/ 83/EG), gelangt eine „Überzeugung“ bzw. „Ausrichtung“ zum Ausdruck, die seine späteren (exilpolitischen) Aktivitäten untermauern und nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Kläger hat sich in Deutschland dann verständlicherweise für ein Mehrparteiensystem, für Menschenrechte und Freiheitsrechte, zusammen mit Christen vor allem für Religionsfreiheit engagiert. Er möchte, dass Vietnam zu mehr Demokratie und Freiheit findet: Mit der „Unterdrückung von Menschen“ könne man „nicht zu mehr Demokratie kommen (Protokoll v. 24.5.2006, S. 3).

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Damit handelt es sich bei der exilpolitischen Betätigung des Klägers in Deutschland (vgl. Bl. 68 und Bl. 79 GA), die angesichts seiner Erfahrungen mit dem vietnamesischen Regime offensichtlich einer schon im Herkunftsland angelegten „Ausrichtung“ (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie) bzw. dort gewachsenen Überzeugung entspricht, um Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d der Richtlinie, welche sich auf eine offenbar langjährige Überzeugung bzw. „Ausrichtung“ (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie) gründen. Der Kläger hat sich eine politische Meinung und Überzeugung gebildet, die Triebfeder für seine Aktivitäten geworden ist. Diese Überzeugung hat bereits in Vietnam ihre Wurzeln („Ausdruck und Fortsetzung“ einer entsprd. „Ausrichtung“, Art. 5 Abs. 2). Diese Ausrichtung ist gem. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie in besonderem Maße geeignet, die vorgetragene Verfolgungsfurcht iSd Art. 2 c der Richtlinie (politische Überzeugung) zu belegen und zu begründen.

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Darauf, dass der Kläger sein Folgevorbringen etwa nur auf (an sich nur) asylrelevante „Umstände“ iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die erst nach der Ablehnung seines Erstantrages (neu) entstanden seien und deshalb seit dem 1.1.2005 ggf. einem Ausschluss unterfielen (§ 28 Abs. 2 AsylVfG), kommt es hier wegen der Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG erst gar nicht an.

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6.2 Weiterhin liegt es hier so, dass der Kläger aus einer Buddhistenfamilie stammt und buddhistischen Glaubens ist. Da dieser Gesichtspunkt bereits im Erstverfahren vorhanden und nicht etwa erst danach neu „entstanden“ war, ist die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf ihn ohnehin unanwendbar. § 28 Abs. 1 AsylVfG kommt insoweit ebenfalls nicht zum Zuge, weil das Moment der risikolosen Verfolgungsprovokation fehlt: Der Kläger hat seinen Glauben nicht erst hier in Deutschland gefunden. Vielmehr hat er fortgesetzt, was er schon in Vietnam als Glaubensgrundlage hatte. In Deutschland hat er sich dann allerdings - zusammen „mit Christen“ - „sehr für Religionsfreiheit eingesetzt“ (Protokoll v. 24.5.06, S. 2). Ein Missbrauch der Religionszugehörigkeit, die gem. Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG theistische, nichttheistische und auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst, ist hier auszuschließen.

43

Verfolgungsmaßnahmen könnten dem Kläger bei dieser Lage der Dinge in hohem Maße deshalb drohen, weil er Buddhist ist. Die lokalen Behörden in Vietnam empfinden nämlich die Tendenzen religiöser Orientierung „als bedrohlich und reagieren darauf mit Medienkampagnen, Einschüchterung und teilweise sogar mit Verhaftungen“ (so schon Lagebericht des AA v. Mai 2001, S. 6). Die Bedrohungslage ergibt sich dabei auch aus Strafvorschriften, die Aktivitäten von Religionsgemeinschaften stark beschränken (Art. 81 c vietn StGB - Verbreitung von Zwietracht - und Art. 199 vietn-StGB - Betreiben abergläubischer Praktiken -). Sämtliche kirchlichen Aktivitäten unterliegen einer Registrierungspflicht und bedürfen einer gesonderten Genehmigung (AA an VG Darmstadt v. 18.2.2002).

44

Neuerdings ist zudem ein neuer „Religionserlass“ in Kraft getreten, der als „Festschreibung der staatlichen Kontrolle über alle Aspekte des religiösen Lebens“ verstanden und kritisiert wird (ai-Jahresbericht 2005, S. 358). ).

45

Alle bedeutenden Persönlichkeiten der buddhistischen, evangelischen und der katholischen Religionsgemeinschaften sowie der Hoa-Hao-Religion in Vietnam sind - ohne Gerichtsverfahren - inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt worden. Versammlungen von Religionsgemeinschaften sind von der Volkspolizei und der Armee „brutal aufgelöst“ worden. Aus Protest gegen die religiöse Unterdrückung haben Selbstverbrennungen stattgefunden.

46

„Besonders rigide war das Vorgehen der Behörden gegen Gläubige der verbotenen Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams (VBKV), deren führende Vertreter nach wie vor unter Hausarrest standen“ - so ai-Jahresbericht 2005, S. 358.

47

Nach neueren Berichten und Pressemitteilungen werden Gläubige in Vietnam misshandelt, schikaniert und gefoltert (vgl. Radio Vatikan v. 21.9. 2005: „Abschwören oder fliehen“; Kath.net v. 27.10.2005: „Christen nach geheimen Anweisungen der KP verfolgt“; Jesus.ch v. 7.10.2005: „Grenzschutzsoldaten misshandeln Christen“). Ein inhaftierter Christ ist erst kürzlich „an den Folgen von Misshandlungen“ gestorben (so Radio Vatikan v. 13.5.2006). In einer Meldung des „Radio Vatikan“, asianews, v. 21.9.2005 heißt es:

48

„Behörden in der Provinz Yuang Nai haben die Häuser von vier christlichen Familien zerstört, weil diese sich weigerten, ihrem Glauben abzuschwören. Das meldet die Nachrichtenagentur asianews. Nach ihren Angaben ist in Vietnam weiter eine richtiggehende Christenverfolgung in Gang.“

49

Da der Kläger Buddhist ist, also einem Glauben anhängt, der von der kommunistischen Führung in Vietnam ebenso wenig toleriert wird wie jeder andere Glaube, ist er im Falle einer Rückkehr in besonderem Maße bedroht. Das kommunistische Regime betrachtet nämlich Anhänger einer Religion als „Abtrünnige“ ihrer Ideologie und des vietnamesischen Staates.

50

Die Kläger dürfte im Hinblick auf seinen buddhistischen Glauben und seine Asylantragstellung somit als Andersdenkender, als „Abtrünniger“ angesehen werden, falls er nach Vietnam zurückzukehren hätte (vgl. insoweit auch VG Meiningen, B. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -). Hierbei verbietet sich eine Unterscheidung nach öffentlichem und privatem Bereich religiöser Betätigung, weil ein öffentlicher Bereich in der Richtlinie 2004/83/ EG nicht mehr gesondert genannt wird (vgl. VGH Baden-Württ. InfAuslR 2005, S. 296/S. 298; Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie).

51

6.3 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im Mai 2006 - stellt sich im Übrigen die Sach- und Rechtslage gegenüber dem 1994 abgeschlossenen Erstverfahren so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam in der Zwischenzeit sehr deutlich verschärft haben. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau sämtlicher Lebensverhältnisse und Umstände in Vietnam - der „Gesamtverhältnisse im Herkunftsland“ (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung Bd. 2 / Std. Sept. 2000, § 71 Rdn. 88; siehe auch Art. 4 Abs. 3  a der gen. Richtlinie 2004/83/EG; VG Gießen, NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, S. 69 f [BVerwG 06.09.1995 - BVerwG 1 VR 2.95]). Diesbezüglich kann auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen werden (vgl. u.a. Urteile v. 7.9.2005 - 1 A 240/02 -  und v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -), wobei folgendes betont sei:

52

Es reicht methodisch nicht aus, für eine Gesamtschau lediglich die Lageberichte des Auswärtigen Amtes in den Blick zu nehmen. Denn „Vietnam gehört zu den Schwerpunktländern der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit (EZ)“, „Deutschland ist einer der größten bilateralen Geber Vietnams“ (so die ständig aktualisierte Darstellung des Auswärtigen Amtes zu den deutsch-vietnamesischen Beziehungen / Stand: Juli 2005). Hiervon abgesehen berücksichtigt z.B. der jüngste Lagebericht des AA vom 31.3.2006 nach eigener Darstellung nicht den ai-Jahresbericht 2005 (Vietnam, S. 356). Vielmehr wird vom Auswärtigen Amt anstelle des aktuellen Berichtes nur der ältere Bericht des Vorjahres 2004 einbezogen. Der Menschenrechtsreport 38 der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ - GfbV - v. 28. April 2005 wird ebenso wenig erwähnt oder verwertet wie der IGFM-Jahresbericht 2004. Damit ist die Aussagekraft der Lageberichte eingeschränkt.

53

Somit müssen gerade mit Blick auf die besonderen Beziehungen zwischen Deutschland und Vietnam und die unzureichende Aussagekraft der Lageberichte des AA auch andere Erkenntnisse - nach Möglichkeit solche aus einer breit gestreuten Vielfalt von Quellen - in eine richterlich ausgewogene Bewertung einbezogen und ausgewertet werden.

54

Selbst nach den letzten Lageberichten des AA (v. 31.3.2006 und v. 28.8.2005) ist es jedoch so, dass regierungskritische Aktivitäten in Vietnam nicht nur mit „größter Aufmerksamkeit“, sondern ggf. sogar eben auch mit polizeilich-justiziellen Maßnahmen „verfolgt“, öffentliche Kritik an Partei und Regierung und die Wahrnehmung von Grundrechten nicht toleriert werden. Dissidenten sind Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt: Telefon- und Mailüberwachung, Hausarrest, Aufnahme in eine schwarze Liste mit Namen derer, denen ein Reisepass versagt wird usw. usw. Aktive Gegner des Sozialismus bzw. solche, die dafür nur gehalten werden (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie), können nach den weit gefassten und (willkürlich) weit verstandenen Vorschriften jederzeit nach (willkürlichem) Belieben der vietnamesischen Polizeibehörden inhaftiert und bestraft werden. Amnestien des Jahres 2005 (vgl. dazu die Pressemitteilung des AA v. 8.9.2005) verweisen insoweit „nicht auf einen grundsätzlichen Wandel“ (ebenso Lagebericht AA v. 28.8. 2005).

55

Vielmehr gibt es Hinweise darauf, „dass die Regierung die Schraube weiter anzieht“ (Lagebericht v. 31.3. 2006). Es gibt Berichte zu Einschüchterungen und Gewaltanwendungen „gegen einzelne Rückkehrer“ im Zentralen Hochland Vietnams. Es ist angesichts der verbreiteten Willkür nicht auszuschließen, jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass derartige Praktiken auch gegen andere angewandt werden, deren Gesinnung und Einstellung bzw. Überzeugung als unangepasst gilt.

56

Für die erforderliche Gesamtschau und -bewertung ist die Einschätzung von Sachkennern, Gutachtern und Beobachtern der vietnamesischen Verhältnisse zu berücksichtigen, die in Urteilen der Kammer dargestellt ist (vgl. z.B. Urteile v. 7.9.2005 - 1 A 240/02 - und v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -). Darauf kann hier Bezug genommen werden.

57

Die Verschärfung der Lage in Vietnam zeigt sich auch daran, dass sämtliche Dokumente, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren gegen Personen stehen, denen Verstöße gegen die sog. „nationale Sicherheit Vietnams“ zur Last gelegt werden, seit kurzem per Erlass als „Staatsgeheimnisse“ eingestuft werden. In letzter Zeit wurden offiziell über 80 Todesurteile verhängt, davon 64 vollstreckt. Informationen hierüber sind inzwischen ebenfalls zum „Staatsgeheimnis“ erklärt worden (ai-Jahresbericht 2005, S. 359), so dass auch darüber nicht mehr offiziell berichtet werden darf. Der vietnamesische Staat unternimmt bei seinen Verfolgungsmaßnahmen jedoch den Versuch, in den Augen der (Welt-)Öffentlichkeit weiterhin geachtet zu werden:

58

„In mehr als einhundert Fällen konnte nachgewiesen werden, daß die Polizei die Demonstranten bei Tage ungestört demonstrieren ließ und sie dann im Laufe der Nacht aufgriff. Mindestens 14 Personen wurden wegen "Landstreicherei" zwischen vier und fünfzehn Tagen eingesperrt.“

59

- so menschenrechte Nr. 2 / 2005, S. 22 -

60

6.4 Soweit die Beklagte daran festhält, dass erst ab einer erhöhten Tätigkeitsschwelle mit einer Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Vietnam zu rechnen sei, entspricht das zum einen nicht mehr den neueren Verhältnissen und steht das zum andern im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie 2004/83/EG, derzufolge es gerade „unerheblich“ sein soll,

61

„ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.“

62

Aktivitäten können jedoch - demgegenüber gesteigert - Beleg für eine Verfolgungsfurcht sein (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie).

63

Unmaßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist, ob die exilpolitischen Betätigungen von Auslandsvietnamesen und deren Kritik am vietnamesischen Regime in Vietnam wahrgenommen werden und dort ggf. eine mehr oder weniger „breite Öffentlichkeitswirkung“ entfalten bzw. einen „nennenswerten Einfluss auf die Öffentlichkeit“ haben. Nicht der Nutzen und die Wirkung exilpolitischer Betätigung ist maßgeblich, sondern entscheidend sind die Ängste und Befürchtungen des vietnamesischen Regimes im Falle der Rückkehr von Exilvietnamesen nach Vietnam und die dann auf dieser Grundlage gegen Rückkehrer etwa ergriffenen Maßnahmen.

64

Das Regime bekämpft in Vietnam ganz offenkundig schon die abweichende Gesinnung und politische Einstellung Einzelner (vgl. die dafür geschaffenen „Umerziehungslager“, die jenen in Nordkorea ähneln - ai-journal 10/2005 S. 32), ohne hierbei darauf abzustellen, in welchem Maße deren Engagement oder abweichende Gedanken bereits von Deutschland aus irgendeine Breitenwirkung erzielt haben. Es geht nicht nur um einen „Gesichtsverlust“ des vietnamesischen Regimes, sondern nach zwei Aufständen (Februar-Aufstand 2001 und April-Aufstand 2004) offensichtlich um die Abwehr freiheitlicher Meinungen und Bestrebungen, die in Vietnam schon von ihrer „Wurzel an“ bekämpft werden. Aktive und überzeugte (Gesinnungs-)Gegner des Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der KP müssen stets mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen und sind daher gefährdet (Lagebericht AA v. 28.8. 2005). Deshalb ist freiheitliches Denken bereits „verboten“. Gläubige, die den bloßen Verdacht erweckt haben, im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung oppositionelle Bestrebungen (nur) „zu unterstützen“, werden „inhaftiert bzw. müssen mit ihrer Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen“ (so Urteil des VG Schwerin v. 27.2.2004 - 1 A 1580/01 As -).

65

Das Regime befürchtet, Exilvietnamesen könnten in Vietnam - sind sie erst einmal in ihr Heimatland zurückgekehrt - Gedanken über Demokratie, Freiheit und Pluralismus großflächig in der vietnamesischen Bevölkerung verbreiten. Deshalb kommt es auf eine Öffentlichkeits- und Breitenwirkung von Deutschland aus nicht an.

66

6.5 Die dem Kläger als einem „Andersdenkenden“ bei einer Rückkehr nach Vietnam drohenden Maßnahmen der vietnamesischen Sicherheitskräfte dürften die leibliche Unversehrtheit, seine physische Freiheit sowie die Versammlungs- und Meinungsfreiheit und vor allem seine „politische Überzeugung“ und Religionsfreiheit zum Gegenstand haben (Art. 10 Abs. 1 b und e der Richtlinie). Schließlich ist er in Deutschland in vielfacher und mehrfacher Hinsicht exilpolitisch aktiv gewesen und noch aktiv (vgl. die im Verfahren vorgelegten Unterlagen), was den vietnamesischen Sicherheitskräften nicht verborgen geblieben sein dürfte. Er hat an vielen exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen und war bei zahlreichen Demonstrationen dabei. Er ist von vietnamesischen Sicherheitskräften sogar schon im Herbst 2003 - bei der A-18-Aktion - vernommen worden. Somit ist er den vietnamesischen Sicherheitskräften bekannt, ist er als „Abweichler“ und Dissident erfasst und registriert.

67

Hierbei ist es unter Berücksichtigung der gen. Richtlinie „unerheblich“, ob der Kläger aufgrund seiner „Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung“ in irgendeiner Weise „tätig geworden ist“. Allein schon die politische Überzeugung Andersdenkender ist gem. Art. 10 der Richtlinie 2004/ 83/EG als solche geschützt, wobei hierzu jede Meinung zu jeder Angelegenheit zählt. Vgl. dazu die UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz v. 7.5.2002 / HCR/GIP/ 02/01 Rdn. 32).

68

Zu Recht ist die Kläger daher der Meinung, dass man ihm diese Aktivitäten bei einer Rückführung nach Vietnam vorhalten, er im Falle der Rückkehr inhaftiert werde. Seine Zugehörigkeit zu exilpolitisch tätigen Organisationen (Verein der vietnamesischen Flüchtlinge in Hamburg e.V.) ist bei dem Verhör durch vietnamesische Sicherheitskräfte bekannt geworden. Als überzeugter Anhänger einer demokratisch-freiheitlichen Gesellschaftsform ist er daher gefährdet, erscheint seine Verfolgungsfurcht iSd Richtlinie begründet.

69

6.6 Weiterer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger ist die Tatsache, dass es in Vietnam sog. „administrative Haftstrafen“ auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2. 1999) gibt. Diese Praxis steht im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 2 d der Richtlinie. Auch dieser Aspekt ist in den jüngeren Urteilen der Kammer dargestellt worden, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. z.B. Urt. v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -).

70

6.7 Unter diesen Umständen ist eine verlässliche Prognose zum Verhalten vietnamesischer Behörden nicht abzugeben - zumal ein politisch begründeter Entscheidungsspielraum einschließlich offener Willkür gegenüber unangepassten Andersdenkenden oder Oppositionellen bzw. solchen, die dafür nur gehalten werden, gerade bei Justizakten zum Staats- und Selbstverständnis Vietnams gehört. „An der Tatsache, dass die Justiz faktisch Partei und Staat unterstellt ist, hat die Reform jedoch nichts geändert“ (Lagebericht v. 28.8.2005).

71

Demgemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Nov. 2005 - 2 BvR 1090/05 - den Vortrag der vietnamesischen Beschwerdeführerin zu einem gravierenden Mangel an Rechtsstaatlichkeit in Vietnam als entscheidungserheblich bewertet und u.a. ausgeführt:

72

„...Eine solche Prüfung ist geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin in Vietnam ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstößt und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. ...). Völkerrechtliche Mindeststandards könne auch verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl...). „

73

6.8 Auf die Rückführungsabkommen aus den 90er-Jahren kommt es heute nicht mehr an: Der Sachverständige Dr. Will hält an seiner Auffassung fest, dass Rückkehrer nach öffentlicher Kritik am vietnamesischen Regierungssystem in aller Regel auch mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. Dr. Will im Gutachten v. 11.2.2003; vgl. auch Dr. Will v. 14.9. 2000, S. 1). Auch der Sachverständige Dr. Weggel (Stellungn. v. 10.8. 2003 an VG Darmstadt) ist der Ansicht, dass das Rückübernahmeabkommen von 1995 (nebst Briefwechsel) sich „als Schlag ins Wasser erwiesen“ und die „vietnamesische Regierung der Rückführung jedes nur mögliche Hindernis in den Weg“ gelegt habe.

74

Diese Auffassungen stimmen mit der SWP-Studie „Chancen und Risiken deutscher Politik in Vietnam“ (Berlin, März 2002) überein, in der ausgeführt ist, dass Vietnam an einer Repatriierung seiner Staatsbürger schon Ende der 90er-Jahre kein Interesse mehr hatte und die Abkommen trotz Interventionen des damaligen Außenministers Kinkel hat leer laufen lassen.

75

Die „völkerrechtlichen Verpflichtungen“ sind damit, da sie in Vietnam missachtet werden, bedeutungslos. Vgl. dazu ai-Jahresbericht 2003 u. Lagebericht des AA v. 31.3.2006: Scheitern des Dreierabkommens UNHCR-Vietnam-Kambodscha durch den vietnamesischen Staat, Vereinbarung eines „Memorandum of Understanding“ (MOU) v. 25.1.2005 (Lagebericht AA v. 31.3.06).

76

Im Übrigen mag es sein, dass eine explizite Bestrafung speziell nur „wegen ungenehmigter Ausreise“ in Vietnam nicht stattfindet, so wie das den Abkommen der 90er-Jahre zugrunde liegt. Jedoch werden Ausgrenzungs- und Verfolgungsmaßnahmen bis hin zu Strafen wegen abweichender Gesinnung, wegen Meinungsäußerungen, politischer Betätigung usw. durchaus ergriffen. Die Abkommen geben nichts für die Frage her, ob wegen anderer (exil-) politischer Betätigungen und wegen einer missliebigen Glaubenshaltung Bestrafungen erfolgen (so richtig VG Meiningen, Urt. v. 20.9. 2005 - 2 K 20124/04.Me -).

77

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die vom Kläger gehegte Verfolgungsfurcht daher begründet iSd Richtlinie 2004/83/EG. Es ist prognostisch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam „bedroht“ ist iSd § 60 Abs. 1 AufenthG. Er ist folglich als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie und des § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen.

78

7. Eine Entscheidung zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann im Hinblick auf die zuvor dargestellte Entscheidung zu § 60 Abs. 1 AufenthG unterbleiben (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG analog), zumal § 60 Abs. 7 AufenthG eine „erhebliche“ konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit fordert und - anders als § 60 Abs. 1 AufenthG - kein striktes Abschiebungsverbot iVm der GFK enthält (VG Stuttgart, NVwZ 2006, S. 113 [VG Stuttgart 13.04.2005 - 11 K 13268/04 A]). Die Abschiebungsandrohung ist insoweit rechtswidrig, als eine Abschiebung nach Vietnam angedroht worden ist (§ 59 Abs. 3 AufenthG).

79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.