Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.05.2006, Az.: 1 A 59/05
Anrechnung; Beamtenversorgung; Beamter; Dienst; Dienstbezüge; Erwerbseinkommen; Erwerbseinkünfte; Höchstbetrag; Höchstbetragsregelung; Kürzung; Rente; Ruhegehalt; Ruhensregelung; Versorgungsbezüge; Witwe; Witwengeld; öffentlicher Dienst
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 08.05.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 59/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs 7 S 1 BeamtVG
- § 55 BeamtVG
- VReformG
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge (Witwengeld) aufgrund der Anrechnungs- und Kürzungsbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
Sie erhält nach dem Tode ihres Ehemannes neben einem eigenen Erwerbseinkommen aus der Beschäftigung bei der Stadt A., einer Hinterbliebenenrente und einer Unfallversorgung aus einer Feuerwehrunfallkasse von dem Beklagten seit dem 1. November 1998 auch Versorgungsbezüge in der Form des Witwengeldes. Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 wurden diese Versorgungsbezüge gemäß den §§ 53, 55 BeamtVG neu festgesetzt und geregelt. Hierbei wurde - ausgehend von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in einer Höhe von 2.255,97 EUR bzw. (ab 1.1.2005) in einer Höhe von 2.301,11 EUR - bei einem Ruhegehaltssatz von 67,12 % ein 60-prozentiges Witwengeld von 903,60 EUR ab 1.1.2004 und von 911,65 EUR ab 1.1.2005 zugrunde gelegt und anschließend eine Ruhens- und Höchstgrenzenberechnung durchgeführt (vgl. die Anlage zum gen. Bescheid).
Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch wandte die Klägerin ein, ihr Einkommen werde bereits dadurch gekürzt, dass es bei der Feuerwehrunfallkasse und beim Rentenversicherungsträger angerechnet werde; es könne nicht ein weiteres Mal gekürzt werden.
Durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer am 24. Februar 2005 erhobenen Klage wiederholt und ergänzt die Klägerin ihren Standpunkt, ihr müsse bei der Ruhens- und Höchstgrenzenberechnung zugute gehalten werden, dass es schon bei der Feuerwehrunfallkasse und bei der gesetzlichen Rente Anrechnungen gegeben habe und eine doppelte Anrechnung von Einkünften unzulässig sei. Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 aufzuheben und die Zahlung der Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hebt hervor, dass wegen des Erwerbseinkommens der Klägerin die benannten Renten nur gekürzt ausbezahlt würden und nur noch diese gekürzten Renten bei der Ruhens- und Höchstgrenzenberechnung berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden kann, ist nicht begründet.
Zur Begründung kann auf den Widerspruchsbescheid verwiesen werden, dem zu folgen ist (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Versorgungsbezüge der Klägerin - ihr Witwengeld - unterliegen den Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften des BeamtVG, die in zwei Stufen zum Zuge kommen.
Zunächst einmal ist - wegen des Zusammentreffens von Renten mit dem Witwengeld - nach § 55 BeamtVG die beamtenrechtliche Versorgung „zu kürzen“ (zum Ruhen zu bringen, vgl. die Ruhensregelung auf Blatt 1 der Anlage zum Bescheid vom 27.1.2004), um den zahlbaren Renten den Vorrang zu belassen. Mit dem Beklagten ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - zugunsten der Klägerin - nur die verminderten Renten Berücksichtigung gefunden haben. Wären die ungekürzten Renten einzubeziehen gewesen, dann wäre die Berechnung nach § 55 BeamtVG anders ausgegangen, wäre das Witwengeld stärker zu „kürzen“ gewesen. Es ergibt sich somit ein geregelter Versorgungsbezug, der in der Anlage des angefochtenen Bescheides ausgewiesen ist.
Daneben ist in einer 2. Stufe wegen des Zusammentreffens des so berechneten Versorgungsbezuges (des Witwengeldes) mit einem Erwerbseinkommen der Klägerin die Höchstbetragsregelung des § 53 BeamtVG zu beachten. Denn die Klägerin erzielt bei der Stadt B. ein (tätigkeitsgebundenes) Erwerbseinkommen gem. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, das folglich auch (anders als etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Beamtenversorgungsrecht „anrechenbar“ ist. Gemäß den Absätzen 2-4 werden die einen Höchstbetrag überschießenden Versorgungsbezüge ihrerseits wiederum zum Ruhen gebracht, u.zw. ab 1.1.2004 gem. Anlage 2 a und ab 1.1.2005 gem. Anlage 2 b des gen. Bescheides. Das neben die Versorgung tretende Erwerbseinkommen bleibt der Klägerin in vollem Umfange erhalten, gekürzt wird jedoch die beamtenrechtliche Versorgung.
Dieser Rechtszustand geht maßgeblich auf das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666) zurück. Hiernach werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Erwerbseinkünfte aus privater Tätigkeit auf die Versorgung angerechnet, wenn Versorgung und Erwerbseinkommen die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen. Die Versorgungsbezüge bestehen allerdings dem Grunde nach weiter, sie „ruhen“ lediglich und werden bis auf weiteres nicht zahlungswirksam.
Es kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, dass er diese hier einschlägigen Bestimmungen bei der Berechnung des derzeit an die Klägerin zahlbaren Witwengeldes angewandt hat. Bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die von der Klägerin anzuzeigen sind (vgl. den Bescheid vom 27.1.2004), ändern sich dann auch die aus der Beamtenversorgung zahlbaren Beträge, also der Zahlbetrag des Witwengeldes, der vom Beklagten dann wieder neu festzusetzen sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.