Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 30.05.2006, Az.: 4 A 535/04

Betreuungskosten; Erstattung ; Hilfeempfänger; Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kompetenzkonflikt; Kostenerstattung; Pflichtwidrig; pflichtwidrige Handlung; Rechtsauffassung; Rechtsirrtum; Zuständigkeit; öffentlicher Träger

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
30.05.2006
Aktenzeichen
4 A 535/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Allein die Tatsache, dass ein öffentlicher Jugendhilfeträger im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, stellt nicht notwendig eine pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII dar, auch wenn die zu Grunde liegende Rechtsansicht fehlerhaft ist. Nicht jeder Rechtsirrtum ist pflichtwidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Rechtsauffassung als in jeder Hinsicht unvertretbar oder willkürlich erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Verwaltungshandeln als pflichtwidrig erscheinen lassen.

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung im Zusammenhang mit Jugendhilfeleistungen, die er in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2000 für A. B. erbracht hat.

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Der Hilfeempfänger ist am 10. November 1976 geboren. Er wohnte zunächst bei seinen Eltern im Gebiet des Beklagten. Am 1. September 1994 wurde er in den C.. - D. - untergebracht. Seine Eltern erhielten hierfür Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch den Beklagten. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhielt der Hilfeempfänger von dem Beklagten für seine Unterbringung bis zum 31. August 1996 in der D. Hilfe für junge Volljährige. Im Januar 1997 beantragte er bei dem Sozialamt des Beklagten, ihm Eingliederungshilfe für eine Betreuung durch den Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen e.V. in E. - VSE - zu gewähren. Den Antrag des Sozialamtes des Beklagten auf Erteilung eines Grundanerkenntnisses lehnte das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (jetzt: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Landessozialamt -) im März 1997 ab. Zuständig sei der örtlich zuständige Jugendhilfeträger. Es handele sich um einen jungen Volljährigen unter 21 Jahren, der wesentlich seelisch behindert sei. Das Sozialamt übersandte den Vorgang daraufhin an das Jugendamt des Beklagten. Dieses lehnte gegenüber dem Sozialamt die Übernahme des Falles ab. Es sei Sozialhilfe zu gewähren. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 21. Februar 1997 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Hilfesuchenden die Voraussetzungen des § 39 BSHG gegeben seien und dass er dem Personenkreis der wesentlich seelisch Behinderten zugehöre. Die Tatsache, dass der Hilfesuchende unter 21 Jahre alt sei, sei von untergeordneter Bedeutung. Nach § 41 SGB VIII solle einem jungen Volljährigen Hilfe gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig sei. Die Hilfe werde in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Hier sei bereits absehbar, dass die Zielsetzung der Jugendhilfe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfesuchenden nicht realisierbar sein werde. Nach der Erteilung des Grundanerkenntnisses durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben gewährte das Sozialamt des Beklagten dem Hilfeempfänger vorläufig auf der Grundlage der §§ 43 SGB I, 39 ff BSHG Eingliederungshilfe zunächst als stationäre Hilfe; später übernahm er aus Mitteln der Eingliederungshilfe die Kosten der ambulanten Betreuung und gewährte daneben Hilfe zum Lebensunterhalt.

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Zum 1. September 1999 verzog der Hilfeempfänger nach F., in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Der Kläger gewährte dem Hilfeempfänger ab September 1999 bis zu seinem erneuten Umzug in das Gebiet des Beklagten Ende Juni 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt und machte bei dem Sozialamt des Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG geltend. Den Antrag des Hilfeempfängers, ihm für die ambulante Betreuung durch den VSE Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG zu gewähren, lehnte der Kläger dagegen ab und berief sich auf seine sachliche und örtliche Unzuständigkeit. Sachlich sei der Jugendhilfeträger nach § 41 SGB VIII zuständig, örtlich der Beklagte. Im Februar 2000 gab der Kläger den Vorgang unter Hinweis auf einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -) an das Jugendamt des Beklagten ab, mit der Bitte, die Kosten zu regulieren. Das Jugendamt des Beklagten lehnte dies ab. Es sei nach einem Gutachten seines Gesundheitsamtes eindeutig festgestellt, dass der Kläger zum Personenkreis des § 39 ff BSHG gehöre. Deswegen habe er, der Beklagte, auch den Kostenerstattungsanspruch des überörtlichen Sozialhilfeträgers abgelehnt. Nach Mitteilung des Sozialamtes sei der Vorgang seit dem Jahr 1999 abgeschlossen.

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Nach erfolglosem Widerspruch erhob der VSE gegen den Kläger aus abgetretenem Recht Klage auf Übernahme der Kosten für die ambulante Betreuung des Hilfeempfängers, zu der u.a. der Beklagte beigeladen wurde. Mit Urteil vom 18. September 2002 (6 A 125/00) wies die 6. Kammer des erkennenden Gerichts die Klage ab. Ein möglicher Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG könne nicht wirksam an den VSE abgetreten werden. Auf die zugelassene Berufung des VSE hin hob das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2003 (4 LB 291/03) das Urteil der 6. Kammer des erkennenden Gerichts auf und verpflichtete den Kläger, die Kosten der Betreuung des Hilfeempfängers durch den VSE für die Zeit von Oktober 1999 bis einschließlich Juni 2000 in Höhe von 11.153,32 € zu übernehmen. Der VSE könne aus abgetretenem Recht die Übernahme der Kosten von dem Kläger verlangen. Der abgetretene Anspruch sei nicht dem Sozialhilfe- sondern dem Jugendhilferecht zuzuordnen. Nach dem Umzug des Hilfeempfängers in den Bereich des Beklagten sei der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 a Abs. 1 SGB VIII für die Leistung örtlich zuständig geblieben. Da er aber nicht tätig geworden sei, sei der Kläger nach § 86 d SGB VIII zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet gewesen.

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Dem Urteil entsprechend zahlte der Kläger die Betreuungskosten an den VSE. Auf seinen Antrag hin erstattete der Beklagte dem Kläger diese Kosten sowie Aufwendungen für außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.704,89 €. Mit Schreiben vom 15. März 2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und forderte ihn auf, nach § 89c Abs. 2 SGB VIII einen Betrag in Höhe von 3.717,77 € zu zahlen. Er, der Kläger, sei wegen des pflichtwidrigen Handelns des Beklagten in Anspruch genommen worden. Durch den verlorenen Prozess seien ihm erhebliche Kosten entstanden. Der Beklagte lehnte die Zahlung ab. Ein pflichtwidriges Handeln seinerseits habe nicht vorgelegen. Er sei immer davon ausgegangen, dass Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG zu gewähren sei, was er bis zu dem Umzug des Hilfeempfängers auch getan habe. Seine Auffassung sei durch das erkennende Gericht bestätigt worden. Er habe weiter nach dem Umzug seine Erstattungspflicht anerkannt.

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Der Kläger hat am 28. Dezember 2004 Klage erhoben. Eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten liege in zweierlei Hinsicht vor. Zum einen habe er seine Zuständigkeit nach § 86a Abs. 1 SGB VIII missachtet. Bereits im Februar 2000 habe er, der Kläger, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf diese Zuständigkeit wegen des Vorrangs der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII hingewiesen. Auch wenn die ambulante Betreuungsmaßnahme nach § 39 BSHG zu beurteilen gewesen wäre, wäre der Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG für die Leistung weiterhin zuständig gewesen. Im Übrigen habe dieser den Hilfeempfänger durch unlautere finanzielle Anreize in sein, des Klägers, Kreisgebiet abgeschoben. Dies zeige sich daran, dass er ungeachtet des Umzuges zunächst weiterhin Leistungen gewährt habe. Obwohl er nach eigener Einschätzung örtlich nicht mehr zuständig gewesen sei, habe er weiter gezahlt und habe hierdurch dem Hilfeempfänger den Umzug erleichtern wollen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.717,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Soweit der Kläger ihm vorwerfe, er habe den Hilfeempfänger in das Kreisgebiet des Klägers abgeschoben, seien die Vorwürfe haltlos.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen. Es haben weiter die Gerichtsakten 4 A 533/04, 4 A 534/04 und 6 A 125/00 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung auf der Grundlage des § 89c Abs. 2 i.V. mit § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 €, zu erstatten (§ 89c Abs. 2 SGB VIII).

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Hier konnte der Kläger zwar unstreitig von dem Beklagten nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Erstattung der aufgewendeten Betreuungskosten beanspruchen, weil er als Folge des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Jahr 2003 im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII Leistungen erbracht hat, für die der Beklagte nach § 86a SGB VIII zuständig gewesen wäre. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte durch seine Weigerung, nach dem Umzug des Hilfeempfängers in das Gebiet des Klägers ab Oktober 1999 weiterhin die Kosten für die ambulante Betreuung durch den VSE zu übernehmen, im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII pflichtwidrig gehandelt hat. Dabei fehlen für den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe den Hilfeempfänger durch „unlautere Anreize“ in das Kreisgebiet des Klägers abgeschoben, jegliche Anhaltspunkte. Die Hintergründe für den Umzug lassen sich aus dem an den Beklagten gesandten Entwicklungsbericht des VSE vom 16. August 1999 ersehen. Danach hatte der Hilfeempfänger im Gebiet des Beklagten, in G., zusammen mit einem Freund eine Wohnung bezogen. Nach erheblichen Konflikten sei dieser ausgezogen. Damit sei die Wohnung für den Hilfeempfänger allein zu groß gewesen, der von dem Sozialamt des Beklagten aufgefordert worden sei, sich um eine kleinere Wohnung zu bemühen.

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Im Übrigen ist Pflichtwidrigkeit u.a. dann gegeben, wenn bei unbestrittenem Zuständigkeitswechsel die Weiterführung der Leistung oder die notwendige Entscheidung über das weitere Tätigwerden durch den neu zuständigen Träger verzögert oder versagt wird oder wenn die erforderliche Hilfe trotz objektiv feststehender Zuständigkeit unzureichend gewährt oder eine notwendige Hilfe durch den zuständigen Träger versagt wird. Pflichtwidrig ist nicht ohne weiteres die bloße Verneinung der örtlichen Zuständigkeit im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger (Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 89c Rn. 22). Ein derartiger Kompetenzkonflikt lag hier vor, denn es war gerade umstritten, welcher öffentliche Sozialleistungsträger für die Leistung sachlich und - abhängig hiervon - auch örtlich zuständig war. Der Beklagte war der Meinung, dass dem Hilfeempfänger für die begehrte Maßnahme Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG zu leisten war. In diesem Fall wäre für die Hilfe der Kläger nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig gewesen, denn nach seinem Umzug im September 1999 hielt sich der Hilfeempfänger tatsächlich im Gebiet des Klägers auf. Entgegen der Ansicht des Klägers wäre § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht einschlägig gewesen, wonach die Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG bis zur Beendigung der Hilfe bestehen bleibt, wenn die Hilfe außerhalb des Zuständigkeitsbereiches sichergestellt wird. Hier ist die Hilfe nicht außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten sichergestellt worden, sondern der Hilfeempfänger ist verzogen. In diesen Fällen greift § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht ein (LPK-BSHG, 6. Aufl. § 97 Rn. 19ff).

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Allein die Tatsache, dass ein öffentlicher Jugendhilfeträger im Kompetenzkonflikt seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, stellt nicht notwendig eine pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII dar, auch wenn die zu Grunde liegende Rechtsansicht fehlerhaft ist. Nicht jeder Rechtsirrtum ist pflichtwidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Rechtsauffassung als in jeder Hinsicht unvertretbar oder willkürlich erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Verwaltungshandeln als pflichtwidrig erscheinen lassen. Ob dies hier der Fall war, kann offen bleiben. Jedenfalls erfasst § 89c Abs. 2 SGB VIII allein pflichtwidriges Handeln im Verhältnis zweier öffentlicher Träger. Versäumnisse, die den Leistungsberechtigten beeinträchtigen, sich aber auf den nach § 89c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigten Träger nicht auswirken, erfüllen die Voraussetzungen einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII nicht (Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 89c Rn. 2, 23). So lag es hier. Dem Kläger ist durch die Weigerung des Jugendamtes des Beklagten, die Hilfe für Herrn B. im Oktober 1999 weiterzuführen, kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Anwendung des SGB VIII entstanden. Entgegen der Regelung des § 86d SGB VIII, mithin ebenfalls rechtswidrig, hat er zunächst nämlich auch keine Jugendhilfeleistungen bzw. Hilfe für junge Volljährige an den Hilfeempfänger erbracht. Er hat weder Hilfeplankonferenzen durchgeführt noch andere Maßnahmen vorgenommen, um den Hilfefall im Sinne des SGB VIII unter Kontrolle zu halten. Der Kläger hat lediglich auf die Verurteilung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hin nachträglich die Betreuungskosten an den VSE gezahlt. Diese sind ihm - ebenso wie die durch das Gerichtsverfahren entstanden Kosten - bereits von dem Beklagten erstattet worden. Nicht zu berücksichtigen ist im Rahmen des § 89c Abs. 2 SGB VIII dabei der dem Kläger durch die Prozessführung entstandene Verwaltungsaufwand. Hierfür war die Weigerung des Beklagten, an den Hilfeempfänger Hilfe für junge Volljährige zu erbringen, nicht unmittelbar kausal. Vielmehr war der Prozess unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers, entgegen der Regelung des § 86d SGB VIII keine vorläufigen Jugendhilfeleistungen zu erbringen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.