Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.07.2021, Az.: 5 A 6628/20

Abgas; Autoposer; Lärm

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.07.2021
Aktenzeichen
5 A 6628/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rechtmäßige Verfügung bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen auf allen öffentlichen Straßen im Stadtgebiet der Beklagten keinen unnötigen Lärm und keine vermeidbaren Abgasbelästigungen zu verursachen.
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.
Der Kläger hat wiederholt gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO als Teil der geschriebenen Rechtsordnung verstoßen und damit die öffentliche Sicherheit gefährdet.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom E., mit dem diese ihm untersagt hat, bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen und vermeidbare Abgasbelästigungen zu erzeugen.

Er führt regelmäßig den schwarzen, bzw. unterdessen grün-folierten, Porsche 911 GT3 mit dem amtlichen Kennzeichen F., zugelassen auf seinen Vater, im öffentlichen Straßenverkehr.

Die Polizei protokollierte in diesem Zusammenhang elf Vorfälle:

1. Am 31. Mai 2020 habe der Kläger gegen 22:15 Uhr mit dem Porsche seines Vaters mehrere Fehlzündungen provoziert, mehrmals unnötig beschleunigt, an einer roten Ampel im Stand das Gaspedal betätigt, beim anschließenden Anfahren erneut stark beschleunigt, erneut Fehlzündungen provoziert und im Zuge dessen mehrmals ein lautstarkes Aufheulen des Motors erzeugt, wobei er von einer Zivilstreife beobachtet worden sei, der er zugewunken habe. Bei der anschließenden Kontrolle habe er sich uneinsichtig gezeigt. Hiervon seien Videoaufnahmen gefertigt worden.

2. Am 17. Juli 2020 habe die Polizei gegen 23:45 Uhr ein Treffen der örtlichen Tuningszene aufgelöst. Der Kläger sei durch eine Zivilstreife dabei beobachtet worden, wie er beim Verlassen dieses Treffens mit dem Porsche seines Vaters erheblich beschleunigt und dabei starke Lärmemissionen verursacht habe. Bei der anschließenden Kontrolle habe er sich uneinsichtig gezeigt.

3. Am 18. Juli 2020 sei er nach vermehrten Anwohnerbeschwerden gegen 23:18 Uhr mit dem Porsche seines Vaters angehalten worden, mit dem er zuvor mehrmals lautstark die betroffene Straße befahren habe. Bei der anschließenden Kontrolle habe er sich uneinsichtig gezeigt.

4. Am 23. Juli 2020 sei er gegen 18:25 Uhr mit dem Porsche seines Vaters angehalten worden, weil er das Kennzeichen hinter die Frontscheibe gelegt habe. Dieser Zustand habe bereits zwei Wochen so bestanden. Außerdem habe er seinen Führerschein nicht mitgeführt. Beim Verlassen dieser Kontrolle habe er so stark auf das Gaspedal getreten, dass mehrere laute Fehlzündungen erfolgt seien. Hiervon seien Videoaufnahmen gefertigt worden.

5. Am 8. August 2020 hätten ihn Polizeibeamte bei Gelegenheit einer anderen Verkehrskontrolle identifiziert. Er habe die Verkehrskontrolle mindestens einmal mit dem Porsche seines Vaters stark beschleunigend und mit aufheulendem Motor passiert.

6. Am 21. August 2020 sei er dabei beobachtet worden, wie er gegen 18:05 Uhr mit einem BMW 435i, amtl. Kennzeichen G., unnötig beschleunigt und den Motor in einen hohen Drehzahlbereich bewegt habe, sodass erheblicher Lärm entstanden sei. Bei der anschließenden Kontrolle habe er sich uneinsichtig gezeigt.

7. Am 25. September 2020 sei er gegen 18:00 Uhr von einem Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er mit dem Porsche seines Vaters auf der Kreisstraße beschleunigt und dabei erhebliche Lärmemissionen verursacht habe.

8. Am 13. Oktober 2020 sei er gegen 19:20 Uhr mit dem Porsche seines Vaters zweimal an einer Unfallstelle vorbeigefahren, wobei er beim zweiten Mal so beschleunigt habe, dass erhebliche Lärmemissionen verursacht worden seien.

9. Am 13. November 2020 habe er gegen 13:37 Uhr eine Unfallstelle passiert. Beim Vorbeifahren habe er so beschleunigt, dass erhebliche Lärmemissionen verursacht worden seien. Danach habe er das Fahrzeug ausrollen lassen, sodass laute Knallgeräusche entstanden seien.

10. Am 13. November 2020 gegen 13:55 Uhr sei er dabei beobachtet worden, wie er mit dem Porsche seines Vaters so beschleunigt habe, dass erhebliche Lärmemissionen verursacht worden seien. Danach habe er das Fahrzeug ausrollen lassen, sodass laute Knallgeräusche entstanden seien.

11. Am 14. November 2020 habe er gegen 19:40 Uhr mit dem Porsche seines Vaters eine Verkehrskontrolle passiert. Dabei habe er seine Fahrt zunächst verlangsamt, um dann so zu beschleunigen, dass erhebliche Lärmemissionen verursacht worden seien. Danach habe er das Fahrzeug ausrollen lassen, sodass laute Knallgeräusche entstanden seien. Dies habe er ein weiteres Mal wiederholt, was auf Video aufgenommen worden sei.

Mit Bescheid vom E., zugestellt am 24. November 2020, untersagte die Beklagte dem Kläger bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen, herbeigeführt zum Beispiel durch unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs, Nichtbeachtung technischer Ausführungsvorschriften, Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, insbesondere nicht erforderlicher Gasstoß, unnötig schnelle Beschleunigungen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, auch im Zusammenspiel mit anderen leistungsstarken Fahrzeugen, unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge, Vorbeifahren an Passanten, auch Zuschauern, mit extrem lautem Motor, Aufheulen lassen des Motors beim Parkvorgang, durchdrehende Reifen (Burnout), provozierte Fehlzündungen, schnelles Fahren in Kurven (Drift), frühzeitiges Runterschalten beim Anhalten, um ein Aufheulen des Motors zu provozieren (Nr. 1 a) sowie vermeidbare Abgasbelästigungen, wie sie vor allem bei den vorstehend genannten Beispielen auftreten, zu erzeugen (Nr. 1 b). Diese Untersagung bezieht sich auf alle öffentlichen Straßen im Stadtgebiet der Beklagten einschließlich aller Ortsteile. Die sofortige Vollziehung ordnete sie an (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger gegen Nr. 1 der Verfügung verstoße, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Nr. 3) und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 134,00 Euro fest (Nr. 4). Zur Begründung bezieht sie sich auf §§ 1, 3, 11, 65 und 97 NPOG i. V. m. § 30 StVO sowie auf die elf oben genannten Vorfälle. Daneben lägen zahlreichen Bürgerbeschwerden aus dem Jahr 2020 vor, in welchen der „Porsche von H.“ als Verursacher von Lärmbelästigungen und Straßenrennen genannt worden sei. Viele Anwohner und Dritte fühlten sich durch die örtliche Tuningszene mehr als belästigt. Der Kläger habe wiederholt gegen § 30 Abs. 1 StVO und § 6 Abs. 2 der Verordnung zur allgemeinen Gefahrenabwehr der Beklagten verstoßen, womit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Die von ihm herbeigeführte unnötige Belästigung der Anwohner sei auf sein Verhalten bzw. auf die unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs zurückzuführen. Aufgrund der Tatsache, dass Lärm und Abgase nachweislich zu Gesundheitsschädigungen führten, sei die Gesundheit, insbesondere der Anwohner, höher zu bewerten, als das persönliche Interesse des Klägers, sein Fahrzeug motortechnisch auszureizen, um Aufmerksamkeit zu erregen. Die Maßnahme sei angemessen. Die zwangsmittelbewehrte Unterlassungsverfügung sei geeignet, die Gefahr zu beseitigen. Sie sei erforderlich, weil Polizei und Verkehrsbehörde das öffentliche Straßennetz nicht permanent überwachen könnten. Aufgrund der vom Kläger gezeigten Uneinsichtigkeit bei den jeweiligen Kontrollen sei die Maßnahme auch angemessen im engeren Sinne. Der Sofortvollzug wurde dahingehend begründet, dass Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt, sowie die Gefahr der Nachahmung, verursacht durch die Handlungen des Klägers, nur so wirksam begegnet werden könne. Ein Klageverfahren könne nicht abgewartet werden.

Mit E-Mail vom 25. November 2020 gab der Kläger an, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen. Dass sich Leute schon telefonisch beschwerten, sei ihm nicht bewusst gewesen und tue ihm außerordentlich leid. Dass sein Verhalten bereits mit dem Namen H. in Verbindung gebracht werde, belaste ihn und seinen Vater sehr, da sein Vater bekanntermaßen seit vielen Jahren in I. selbständig sei und sich das Verhalten des Klägers rufschädigend auswirke. Er nehme sich die Verfügung zu Herzen und werde sich künftig im Straßenverkehr besonnener verhalten.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2020 setzte die Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 134,00 Euro fest.

Gegen den Bescheid vom E. hat der Kläger am 22. Dezember 2020 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. April 2021 abgelehnt. Bei dem auf seinen Vater zugelassenen Porsche handele es sich um das Modell 911 GT3, Hubraum 3.996 cm3, einer Leistung von 368 kW und einem Standgeräusch von 95 dB(A). Es seien keine Tuningmaßnahmen vorgenommen worden, die die Grundwerte verändert hätten. Er lässt zu den einzelnen Vorfällen wie folgt vortragen. Zum Vorfall am 31 Mai 2020: Der PKW fahre werkseitig im Sportmodus. Das Gaspedal müsse betätigt werden, um zu beschleunigen. Es sei nicht festzustellen, was unter unnötigem Beschleunigen zu verstehen sei. Fehlzündungen seien technisch ausgeschlossen. Das im Video vernehmbare Knallen sei aufgrund der technischen Gegebenheiten des Sportmodus des Fahrzeugs nicht vermeidbar. Dem Video sei auch nicht zu entnehmen, wer Fahrer des Fahrzeugs sei. Zum Vorfall am 17. Juli 2020: Es stelle sich die Frage, wie viele baugleiche Fahrzeuge in diesem Zeitraum den J. befahren hätten. Zum 18. Juli 2020: Auch hier sei nicht auszuschließen, dass es sich um einen anderen Porschefahrer gehandelt haben könnte. Zum 23. Juli 2020: Es treffe zu, dass das Kennzeichen nicht fest verbaut gewesen sei. Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus sei eine bestellte Kennzeichenhalterung nicht geliefert worden. Fehlzündungen seien technisch ausgeschlossen. Auch hier sei der Fahrzeugführer auf der Videoaufzeichnung nicht zu erkennen. Es werde zwar ein Herr H. angesprochen, es werde jedoch bestritten, dass es sich dabei um den Kläger handele. Eine unnötige Lärmverursachung oder Fehlzündung sei dem Video nicht zu entnehmen. Zum 8 August 2020: An diesem Tag sei der Vater des Klägers der Fahrer gewesen. Zum 21. August 2020: Der BMW stehe im Eigentum eines Freundes des Klägers. Dieser habe ihn gebeten, sich verschiedene Störgeräusche des Motors anzuhören. Zum 25. September 2020: Hier sei K. der Fahrer gewesen. Zum 13. Oktober 2020: Ein Beschleunigen in hohe Drehzahlbereiche werde bestritten. Der Kläger weist auf das Standgeräusch von 95 dB(A) hin. Zum 13. und 14. November 2020: Fehlzündungen seien technisch ausgeschlossen. Er sei in seinen Rechten aus Art. 2 und 14 GG verletzt. Die Nichtbeachtung technischer Ausführungsvorschriften, das Hochjagen des Motors im Leerlauf, das schnelle Beschleunigen, unnötiges Laufenlassen des Motors, sowie dasselbe beim Vorbeifahren an Passanten oder anderen Zuschauern, das Aufheulen lassen des Motors, das Durchdrehen der Reifen, die provozierten Fehlzündungen sowie das Driften werde bestritten. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu unnötigem Lärm oder Abgasbelastungen gekommen. Er sei auch nicht Störer und damit nicht der richtige Adressat der Verfügung, weil der PKW auch von anderen Personen gefahren worden und er in der Kausalkette nicht die unmittelbare, letzte Person, die steuerbar die Ursache gesetzt habe, gewesen sei. Die Zwangsgeldandrohung sei der Höhe nach ermessensfehlerhaft. Der Kläger verdiene monatlich ca. 2.000,00 Euro. Hiervon bezahle er Miete und Nebenkosten in Höhe von 650,00 Euro, habe einen Arbeitsweg von täglich 140km und habe weitere Fixkosten (Versicherungen, Vermögensaufbau etc.) von ca. 200,00 Euro im Monat.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom E. aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Die streitgegenständliche Verfügung knüpfe ausschließlich an sein Verhalten und nicht etwa an die Beschaffenheit des Fahrzeugs an. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Die Polizei habe mitgeteilt, dass sich seit Anfang des Jahres 2020 auf einem Parkplatz eines Gewerbeobjektes die örtliche Tuningszene treffe. Es werde laute Musik abgespielt und mit den Fahrzeugen würden Schleuder- und Driftübungen gemacht. Dabei sei auch der hier streitgegenständliche Porsche identifiziert worden. Am 13. November 2020 sei der Kläger außerdem erneut mit hohen Lärmemissionen eine Straße im Stadtgebiet der Beklagten entlanggefahren. Auf Beschwerden hin habe die Polizei ihm einen Platzverweis erteilt. Er habe sich erneut uneinsichtig gezeigt. Am 16. November 2020 habe er den Motor des von ihm geführten PKW im Stadtgebiet unnötig hochgejagt und dadurch unnötige, erhebliche Lärmbelästigungen verursacht. Der Kläger habe die von der Polizei verhängten Verwarngelder stets – oftmals verbunden mit einem Lächeln – bezahlt. Dies sei zum einen ein Schuldeingeständnis und zeige zum anderen, dass durch in ihrer Höhe gesetzlich begrenzte Verwarngelder bei ihm keine Verhaltensänderung zu erzielen sei. Die Beklagte überreicht die von der Polizei angefertigten Videoaufnahmen. Zum Vorfall am 31. Mai 2020 lägen Videoaufnahmen vor. Bei den Vorfällen am 17. Juli 2020 und 18. Juli 2020 sei der Kläger unter Feststellung seiner Personalien kontrolliert worden. Zu dem Vorfall am 23. Juli 2020 lägen ebenfalls Videoaufzeichnungen vor. Es werde bestritten, dass der Vater des Klägers am 8. August 2020 durch starkes Beschleunigen aufheulende Motorgeräusche verursacht habe. Zum Vorfall am 21. August 2020 sei unerheblich, in wessen Eigentum das Fahrzeug stehe. Der Kläger habe den vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Auch am 25. September 2020 sei er von einem entgegenkommenden Polizeibeamten eindeutig identifiziert worden. Zum 13. Oktober 2020 merkt die Beklagte an, dass die StVO im Bereich von Unfallstellen eine besonders rücksichtsvolle Fahrweise gebiete, was dem Kläger offensichtlich fremd sei. Auch am 13. November 2020 und am 14. November 2020 sei er von den Polizeibeamten eindeutig identifiziert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich Videoaufzeichnungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Denn der Bescheid der Beklagten vom E. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 11 NPOG.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 11 NPOG liegen vor. Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. Gemäß § 2 Nr. 1 NPOG ist eine Gefahr in diesem Sinne eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (Nds. OVG, Beschluss vom 13.11.2020 – 11 ME 293/20 –, juris Rn. 31, m. W. N.).

Hier lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form der Unversehrtheit der Rechtsordnung vor.

a) Der Kläger hat wiederholt gegen § 30 Abs. 1 StVO verstoßen.

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat hierzu ausgeführt (VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/17 –, juris Rn. 69 ff.):

„Die Vorschrift dient dem Umweltschutz und bezweckt die Eindämmung von Verkehrslärm. Sie soll die Bevölkerung vor den schädlichen Umwelteinwirkungen, die von dem Betrieb des hohen Bestandes an Kraftfahrzeugen, insbesondere in Ballungszentren ausgehen, schützen (vgl. Lohmeyer, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 09.04.2018, § 30 StVO Rn. 13).

Verboten ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StVO das Verursachen unnötigen Lärms. Unnötig ist eine Lärmbelästigung, die bei der Benutzung des Fahrzeugs über das bei sachgerechter Nutzung notwendige Maß hinaus entsteht. Das Verbot gilt bereits dann, wenn die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen anderer besteht, ohne dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen festgestellt werden müsste. Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Beeinträchtigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet (vgl. Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 1 und 3).

Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden (…), sondern es können Zeugenaussagen genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.1977 – 4 StR 689/76 –, juris zu § 49 Abs. 1 StVZO; Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 3). Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Einzelfallumständen, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Fahrzeugstandort einschließlich der vorhandenen Geräuschkulisse und dem Gebietscharakter vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.1976 – 4 StR 344/75 –, juris; Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 30 StVO Rn. 3; Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 3).

(…)

Unzumutbar kann der durch das Fahrzeug verursachte Lärm insbesondere dann sein, wenn dieser durch das Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe lärmverursachende Kurvengeschwindigkeiten hervorgerufen wird (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 30 Abs. 1 in der ab 30.05.2017 gültigen Fassung; Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 30 StVO Rn. 3; Lohmeyer, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 09.04.2018: § 30 StVO Rn. 17).

In der Regel treten zusammen mit unnötigen Lärmbelästigungen, insbesondere im Fall des Hochjagens des Motors im Leerlauf, beim hochtourigen Fahren in niedrigen Gängen und dem unnötig schnellen Beschleunigen des Fahrzeugs, auch vermeidbare Abgasbelästigungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVO auf (vgl. Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 6; Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 30 StVO Rn. 8).

Die in § 30 Abs. 1 StVO enthaltenen Verbote knüpfen dabei nicht an die Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.1976 – Ws (a) 399/75 –, BeckRS 2016, 01436 Rn. 13; Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 30 StVO Rn. 1). Die genannte Vorschrift stellt keine technischen Anforderungen an das Fahrzeug (vgl. Sauthoff, a.a.O.). Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO kann deshalb auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug zum Verkehr nach § 1 StVG zugelassen ist, insbesondere also über eine gültige Betriebserlaubnis im Sinne der §§ 19 ff. StVZO nach nationalem Recht, einer Einzelgenehmigung oder EG-Typengenehmigung nach europäischem Recht verfügt.“

Die Einzelrichterin schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger mehrfach gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen.

Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den von der Beklagten zitierten Feststellungen der Polizei zu den elf Vorfällen auf ihrem Hoheitsgebiet. In mindestens neun Fällen ist der Kläger von der Polizei unter verschiedensten Umständen dabei beobachtet worden, wie er das Fahrzeug seines Vaters so beschleunigte, dass es erhebliche Lärmemissionen und im Anschluss teilweise Knallgeräusche, mithin durch Zeugenaussagen dokumentierte unzumutbare Lärmbelästigungen, verursachte. Dieses Fahrverhalten verursacht neben unzumutbarer Lärmbelästigung auch vermeidbare Abgasbelästigungen, da bei rücksichtsvoller Fahrweise naturgemäß weniger Abgase entstanden wären. Einige dieser Vorfälle sind sogar durch Videoaufzeichnungen dokumentiert worden.

Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Soweit er vortragen lässt, die Videoaufzeichnungen zum Vorfall Nr. 1 ließen nicht erkennen, wer der Fahrzeugführer sei, so ist er anschließend kontrolliert und dabei eindeutig identifiziert worden. Soweit er zu diesem Vorfall einerseits noch vortragen lässt, eine offensichtliche Fehlzündung sei technisch bereits gar nicht möglich (Bl. 41 der Gerichtsakte) und andererseits vortragen lässt, das in der Videoaufzeichnung zu hörende Knallen sei technisch unvermeidbar (Bl. 86 der Gerichtakte), ist dieser Vortrag bereits aufgrund seiner Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Auch am 17. Juli 2020 (Nr. 2) ist er unter Feststellung seiner Personalien kontrolliert worden, weshalb sich die Frage, wie viele andere baugleiche Porsche gegen 23:45 Uhr auf dem J. gefahren sein könnten, gar nicht erst nicht stellt. Soweit er zum Vorfall Nr. 4 bestreitet, dass er der auf dem Video angesprochene „Herr H.“ sei, ist dies als völlig unsubstantiierte Schutzbehauptung unbeachtlich. Ob am 8. August 2020 (Nr. 5) tatsächlich sein Vater stark beschleunigend und mit aufheulendem Motor an den Polizeibeamten vorbeigefahren ist, kann hier im Ergebnis dahinstehen, da es bei der Vielzahl der Vorfälle, die die Verfügung tragen, auf diesen einzelnen Vorfall nicht ankommt. Den Vorfall Nr. 6 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2020 vollständig eingeräumt. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem BMW kommt es in der Tat nicht an, da die angegriffene Verfügung an sein Verhalten anknüpft. Ob hinsichtlich des Vorfalls Nr. 7 ein Freund des Klägers der Fahrer gewesen ist, kann dahinstehen. Auf die Ausführungen zu Nr. 5 wird insoweit verwiesen. Das schlichte Bestreiten des Vorfalls Nr. 8 greift angesichts der detaillierten Feststellungen der Polizeibeamten nicht durch. Hinsichtlich des Vortrags zu den Vorfällen Nr. 3, 9, 10 und 11 gilt, dass sein Vortrag zu den Knallgeräuschen widersprüchlich und deshalb bereits unbeachtlich ist.

b) Es besteht auch eine konkrete Gefahr im Sinne von § 2 Nr. 1 NPOG.

Der Kläger hat in der Vergangenheit wiederholt gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO als Teil der geschriebenen Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen. Mehrmals verhängte die Polizei Bußgelder, ohne dass er sich einsichtig gezeigt oder sein Verhalten geändert hätte. Aufgrund dieser konkreten Tatsachengrundlage ist die Prognose der Beklagten, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen werde, nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr als mit Blick auf die von der genannten Vorschrift geschützten Rechtsgüter – Umweltschutz, Eindämmung von Verkehrslärm, Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen – an die Gefahrenprognose keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/17 –, juris Rn. 94). Die konkrete Gefahr besteht auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort. So vertritt der Kläger noch mit Schriftsatz vom 19. April 2021 die Auffassung, das von ihm verursachte Knallen sei aus technischen Gründen unvermeidbar. Eine Verhaltensänderung ist in Anbetracht dieser Äußerung nicht zu erwarten.

2. Auch die Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO).

Insbesondere ist der Kläger Störer im Sinne von § 6 NPOG und seine Inanspruchnahme als Störer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 6 Abs. 1 NPOG sind Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die eine Gefahr verursacht. Der Kläger ist Verhaltensstörer, weil er die oben beschriebene Gefahr durch sein Fahrverhalten unmittelbar verursacht hat. Durch einen anderen Fahrstil wäre die Gefahr nicht entstanden. Seine Argumentation, er sei nicht die unmittelbare letzte Person, die steuerbar die Ursache für die Gefahr gesetzt habe, ist nicht nachvollziehbar. Auch gibt es in Anbetracht der Vielzahl der Verstöße, die er durch sein Verhalten verursacht hat, keinen Anlass an seiner Stelle vorrangig seinen Vater als Eigentümer des Fahrzeugs in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 NPOG), sodass insbesondere das Auswahlermessen hinsichtlich der Störerauswahl nicht zu beanstanden ist.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.

Die Untersagungsverfügung ist geeignet, künftige Verstöße des Klägers gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO zu minimieren bzw. zu unterbinden, da sie im Hinblick auf die eröffneten Vollstreckungsmöglichkeiten, die etwa in der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen, einen Anreiz für eine Verhaltensänderung schafft.

Die Untersagungsverfügung ist auch erforderlich. Mildere Mittel, die ihn nach Art und Umfang noch weniger belasten würden und gleich geeignet sind, sind nicht ersichtlich. Die Verfügung konkretisiert in Nr. 1 des Entscheidungstenors lediglich das in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO gesetzlich normierte Verhaltensverbot, weshalb sich die belastende Wirkung für den Kläger als sehr gering darstellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.6.2019 – 1 S 500/19 – n.v.; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/17 –, juris Rn. 116). Zudem sind in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger ergriffene mildere Mittel wie Belehrungen, Ermahnungen und Bußgelder der Polizei offensichtlich erfolglos geblieben, weshalb sie nicht als gleich geeignet angesehen werden können.

Die Untersagungsverfügung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Der vom Kläger pauschal behauptete Eingriff in seine Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht erkennbar, weil das Fahrzeug gar nicht in seinem Eigentum steht. Aber auch sonst ist ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG fernliegend.

Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) liegt zwar vor, ist aber von der Intensität her sehr gering (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.6.2019 – 1 S 500/19 – n.v.; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/17 –, juris Rn. 116). So wird ihm nicht untersagt, das Fahrzeug seines Vaters unter Beachtung insbesondere der in §§ 1, 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten gesetzlichen Ge- und Verbote zu nutzen. Der Eingriff ist auch durch die verfassungsmäßige Ordnung gerechtfertigt, zu der die genannten Vorschriften gehören. Der sehr geringen Eingriffsintensität steht der Schutz der Anwohner vor vermeidbarem Lärm gegenüber, wobei die Lärm- und Abgasbelästigungen grundsätzlich geeignet sind, deren Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und damit ein hochrangiges Schutzgut zu beeinträchtigen. Hinzu tritt hier, dass der Kläger das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner in der Vergangenheit durch Missachtung deren Ruhebedürfnisses bereits erheblich beeinträchtigt hat, indem er wiederholt gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat. Wägt man nun einerseits den hinsichtlich seiner Intensität sehr geringen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers und andererseits die konkrete erhebliche Betroffenheit des Rechts auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner gegeneinander ab, ist festzustellen, dass die Untersagungsverfügung nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht, den Kläger zur Einhaltung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote anzuhalten.

3. Durchgreifende Einwände gegen die Kostenentscheidung und die Höhe der festgesetzten Kosten hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich (§§ 1, Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 9 NVwKostG i.V.m. Nr. 108.1.7 der Anlage zu § 1 GOVV).

Einwendungen gegen das angedrohte Zwangsgeld an sich sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich (§§ 65 Abs. 1 Nr. 2, 67, 70 NPOG).

Soweit der Kläger vorträgt, das angedrohte Zwangsgeld sei der Höhe nach ermessensfehlerhaft, weil es seine konkreten finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtige, so verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 NPOG wird das Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und auf höchstens 100.000,00 Euro schriftlich festgesetzt. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Dringlichkeit der Sache und dem bisherigen Verhalten des Pflichtigen (Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.2.2017 – 11 LB 94/16 –, juris Rn. 43). Mit einer Höhe von 1.000,00 Euro hält sich das angedrohte Zwangsgeld weit im unteren Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens. Zudem sind dem Kläger bereits vielfach in der Höhe geringere Bußgelder auferlegt worden, die (selbst in ihrer Gesamtheit) nicht zu einer Verhaltensänderung geführt haben, sodass es in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, das Zwangsgeld in einer für den Kläger empfindlichen Höhe anzudrohen, um eine Verhaltensänderung zu erzwingen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.134,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG und orientiert sich zusätzlich an Nr. 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).