Abschnitt 5 SchallSchERdErl - 5. Vorverfahren - Vorbescheid
Bibliographie
- Titel
- Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
- Redaktionelle Abkürzung
- SchallSchERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
5.1
Die Durchführung eines Vorverfahrens ist den Antragstellenden dringend anzuraten, bevor diese Schallschutzmaßnahmen ergreifen.
5.2
Im Vorverfahren ist auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Festsetzungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Vorbescheid zu entscheiden. Durch Vorbescheid kann insbesondere darüber entschieden werden, ob und ggf. wann ein Anspruch dem Grunde nach (Lage des Grundstücks im Lärmschutzbereich, Zeitpunkt der Anpruchsentstehung) besteht.
5.3
Örtlich und sachlich zuständige Behörde ist die untere Bauaufsichtsbehörde entsprechend Nummer 2.2.
5.4
Das Antragsmuster (Anlage 1) sollte auch im Vorverfahren verwendet werden.
5.5
Der Antrag im Vorverfahren muss enthalten:
- a)
Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- b)
Bezeichnung des Grundstücks nach Ort, Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster,
- c)
Angaben zur Antragsberechtigung (Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung, Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter).
5.6
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:
- a)
ein aktueller Lageplan (Flurkarte) im Maßstab 1 : 1.000,
- b)
beglaubigter aktueller Grundbuchauszug oder beglaubigter Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch,
- c)
Geschossgrundrisse mit Angabe der jeweiligen Raumnutzungen und zeichnerische Darstellungen des Gebäudeschnitts (Maßstab 1 : 100) und
- d)
Wohnflächenberechnung nach § 42 der II. BV.
5.7
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere Informationen über den vorhandenen und erforderlichen baulichen Schallschutz gemäß der 2. FlugLSV, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für die schalltechnische Objektbeurteilung sollte das Muster (Anlage 2) verwendet werden.
5.8
Für das weitere Verfahren und den Vorbescheid gelten die Ausführungen in Nummer 4 entsprechend. In den Vorbescheid ist ein Hinweis zum Ablauf des weiteren Verfahrens aufzunehmen.