Abschnitt 3 SchallSchERdErl - 3. Zahlungspflichtiger
Bibliographie
- Titel
- Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
- Redaktionelle Abkürzung
- SchallSchERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist der Flugplatzhalter verpflichtet (§ 12 Abs. 1 FluLärmG).