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  • ab 15.12.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SchallSchERdErl - 3. Zahlungspflichtiger

Bibliographie

Titel
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Redaktionelle Abkürzung
SchallSchERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist der Flugplatzhalter verpflichtet (§ 12 Abs. 1 FluLärmG).