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  • ab 15.12.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SchallSchERdErl - 4. Festsetzungsverfahren - Festsetzungsbescheid

Bibliographie

Titel
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Redaktionelle Abkürzung
SchallSchERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

4.1
Die untere Bauaufsichtsbehörde stellt nach Antragseingang zunächst fest, ob nach summarischer Prüfung (z. B. Zugehörigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten, Lage der baulichen Anlage) ein Anspruch dem Grunde nach bestehen kann.

4.2
Die untere Bauaufsichtsbehörde gibt dem Flugplatzhalter erste Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens vier Wochen, insbesondere zu den Fragen, ob, in welchem Umfang und auf welcher Grundlage bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet wurden.

4.3
Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet, ob die sachverständige Erstellung einer schalltechnischen Objektbeurteilung bzw. die Ergänzung einer vorhandenen schalltechnischen Objektbeurteilung erforderlich ist und fordert diese ggf. bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller an.

Für die schalltechnische Objektbeurteilung soll das Muster (Anlage 2) verwendet werden. Gutachten zur Objektbeurteilung können grundsätzlich von Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern nach § 58 NBauO oder von einer oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen für baulichen Schallschutz erstellt werden.

Den Antragstellerinnen und Antragstellern sollte empfohlen werden, die Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters vorab mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Diese Abstimmung soll lediglich dazu dienen, auf bereits im Vorfeld bestehende Bedenken der unteren Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf die fachliche Qualifikation der oder des von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgesehenen Sachverständigen frühzeitig hinweisen zu können.

4.4
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und die erstattungsfähigen Aufwendungen auch unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß § 5 Abs. 4 der 2. FlugLSV.

4.5
Vor Erlass des Festsetzungsbescheides ist die Antragstellerin oder der Antragsteller und, wenn Aufwendungen erstattet werden sollen, auch der Zahlungspflichtige (Flugplatzhalter) unter Beifügung der Akten innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens vier Wochen anzuhören.

4.6
Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind.

4.7
Der Festsetzungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Er ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem Zahlungspflichtigen zuzustellen.