Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.12.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SchallSchERdErl - 6. Zahlungsverfahren

Bibliographie

Titel
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Redaktionelle Abkürzung
SchallSchERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Erstattungsfähige Aufwendungen können erst dann zur Zahlung angewiesen werden, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde unterrichtet die Zahlungspflichtigen unverzüglich darüber, wenn Festsetzungsbescheide unanfechtbar geworden oder angefochten worden sind.