Abschnitt 6 SchallSchERdErl - 6. Zahlungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
- Redaktionelle Abkürzung
- SchallSchERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Erstattungsfähige Aufwendungen können erst dann zur Zahlung angewiesen werden, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde unterrichtet die Zahlungspflichtigen unverzüglich darüber, wenn Festsetzungsbescheide unanfechtbar geworden oder angefochten worden sind.