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  • ab 15.12.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchallSchERdErl - 1. Anspruchsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Redaktionelle Abkürzung
SchallSchERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1.1
Für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Krankenhäusern, Altenheimen, Erholungsheimen und ähnlichen im gleichen Maße schutzbedürftigen Einrichtungen sowie an Wohnungen kann gemäß § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i. V. m. § 10 FluLärmG Berechtigten ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zustehen, sofern sich ihr Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nachtschutzzone eines unter das FluLärmG fallenden Flugplatzes befindet, für den durch Rechtsverordnung des Landes Niedersachsen ein Lärmschutzbereich festgesetzt wurde.

1.2
Ergänzend zu den insoweit einschlägigen Vorgaben des FluLärmG und der 2. FlugLSV gilt Folgendes:

1.2.1
Aufwendungen umfassen nur die den Antragstellerinnen oder Antragstellern tatsächlich entstandenen Kosten für erstattungsfähige bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie als Nebenleistungen die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile und die für den Ausbau und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich der Putz- und Anstricharbeiten. Soweit daher bauliche Schallschutzmaßnahmen in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, können die dabei erzielten Einsparungen nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden.

1.2.2
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Erstellung der Antragsunterlagen, da es sich hierbei nicht um unmittelbare Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen handelt. Davon ausgenommen sind jedoch die nach Nummer 2.3 Buchst. e bis g geforderten Angaben, da diese Nebenleistungen i. S. der Nummer 1.2.1 darstellen.