Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 11.01.2005, Az.: 2 A 213/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 11.01.2005
- Aktenzeichen
- 2 A 213/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2005:0111.2A213.04.0A
Tenor:
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Stadt E. vom 29. Juli 2003 und seines Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2004 verpflichtet, den Klägern eine einmalige Renovierungsbeihilfe in Höhe von 1.531,57 Euro zu gewähren.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger beziehen von der in Sozialhilfeangelegenheiten namens und im Auftrag des Beklagten handelnden Stadt E. seit dem 25. September 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Kläger ist nach einer Kehlkopfkrebserkrankung und Entfernung des Kehlkopfes zu 100% erwerbsgemindert. Die Klägerin leidet ausweislich des ärztlichen Attestes des Dr. med. K. vom 11. September 2003 unter einer chronischen, ständig akuten Dünn- und Dickdarmerkrankung. Außerdem besteht danach bei ihr ein langjähriger Alkoholabusus mit Entwicklung einer chronischen Pankreatitis.
Aus Mitteln der Sozialhilfe werden auch die laufenden Unterkunftskosten übernommen, die den Klägern aus einem am 7. Dezember 1997 abgeschlossenen Mietvertrag über eine am 1. Februar 1998 bezogene, 77 m2 große 3-Zimmer-Wohnung entstehen. In § 3 Abschnitt 4 des Vertrages ist geregelt, dass der Verpflichtete (Mieter) die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen hat. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie den wischfesten Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. Abschnitt 5 dieses Paragrafen trifft folgende Regelung:
"Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre."
Am 3. April 2003 beantragten die Kläger beim Sozialamt der Stadt E., ihnen Sozialhilfe für die Renovierung ihrer Wohnung zu bewilligen. Bei einem Hausbesuch am 10. April 2003 stellte ein Mitarbeiter des Sozialamtes fest, dass ein entsprechender Renovierungsbedarf bestehe und die Kläger nicht zu Eigenleistungen in der Lage seien. Daraufhin reichten die Kläger drei Kostenvoranschläge von Fachbetrieben für die durchzuführenden Maßnahmen ein. Der günstigste Kostenvoranschlag des Malermeisters L. M. bezifferte die zu erwartenden Aufwendungen für das Streichen der Decken und Wände sowie das Lackieren der Fenster und Türen inklusive Nebenarbeiten auf 1.906,57 Euro. Am 19. Juni 2003 fand ein weiterer Hausbesuch eines anderen Mitarbeiters des Sozialamtes der Stadt E. bei den Klägern statt. Dieser meinte, dass ein Renovierungsbedarf lediglich bei den Natur-Fenstern bestehe und dass die Klägerin Eigenleistungen erbringen und der Sohn des Klägers gefragt werden könne, ob er bei der Renovierung helfe. Derartige Eigenleistungen lehnten die Kläger Hinweis auf ihre Erkrankungen ab.
Nachdem sich der erste Mitarbeiter des Sozialamts der Ansicht seines Kollegen angeschlossen hatte, lehnte die Stadt E. den Antrag auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe mit Bescheid vom 29. Juli 2003 ab. Es sei ein Renovierungsbedarf nur hinsichtlich der Natur-Fenster gegeben. Dieser könnte durch Eigenleistungen der Kläger gedeckt werden, was diese aber kategorisch abgelehnt hätten. Deshalb sei eine Leistung gemäß § 66 SGB I zu versagen.
Hiergegen legten die Kläger am 13. August 2003 Widerspruch ein. Sie seien gesundheitlich nicht in der Lage, Eigenleistungen zu erbringen und zu dem Sohn des Klägers bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr. Sie hätten auch keine Freunde, die bei den Arbeiten helfen könnten.
Am 5. Dezember 2003 sind die Kläger amtsärztlich untersucht worden, um festzustellen, ob sie in der Lage sind, Renovierungsarbeiten an Fenstern und Wänden der eigenen Wohnung durchzuführen. Ausweislich der innerdienstlichen Mitteilungen des Gesundheitsamtes des Beklagten und der Stadt E. vom 26. Januar 2004 sei der Kläger nicht, die Klägerin aber sehr wohl in der Lage, Renovierungsarbeiten in der eigenen Wohnung durchzuführen.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 half die Stadt E. dem Widerspruch insoweit ab als sie eine einmalige Renovierungsbeihilfe in Höhe von 25,00 Euro für Lackfarbe und Pinsel bewilligte. Die Klägerin sei in der Lage, die Arbeiten selbst durchzuführen, so dass für den festgestellten Renovierungsbedarf an den Fenstern nur Sachmittel zu bewilligen seien.
Den von den Klägern weiter geführten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2004 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 21. Juni 2004 Klage erhoben.
Zu deren Begründung tragen sie vor, sie seien mietvertraglich verpflichtet, die Wohnung insgesamt und nicht nur die Fenster umfänglich zu renovieren. Die vertraglichen Fristen hierfür seien überfällig und ihr Vermieter habe die Renovierung in einer am 2. August 2004 vereinbarten Ergänzung zum Mietvertrag angemahnt. Zu Eigenleistungen seien sie rechtlich nicht verpflichtet.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Stadt E. vom 29. Juli 2003 und dessen Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2004 zu verpflichten, ihnen eine Renovierungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die in dem Mietvertrag enthaltene Regelung über die Renovierungsfristen sei zivilrechtlich unwirksam. Tatsächlich sei die Wohnung mit Ausnahme der Fenster nicht renovierungsbedürftig.
Die Beteiligten haben sich in dem am 13. Dezember 2004 durchgeführten Erörterungstermin mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. In diesem Termin erzielten die Beteiligten auch eine tatsächliche Verständigung darüber, dass aus dem Kostenvoranschlags des Malermeisters M. ein Betrag von 350,00 Euro auf Kosten entfällt, die infolge des Einbaus neuer Fenster im August 2004 nicht mehr zu decken sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Stadt E. Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist im tenorierten Umfang begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Renovierung ihrer Wohnung in der ausgeurteilten Höhe, so dass der dem entgegenstehende Bescheid der Stadt E. vom 29. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2004 aufzuheben sind (§ 103 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 a Nr. 5 (Instandhaltung der Wohnung) BSHG. Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, wenn der Hilfeempfänger als Mieter nach dem Mietvertrag zu deren Durchführung verpflichtet ist. Bei der turnusmäßigen Renovierung, wie sie hier im Streit ist, tritt der Bedarf im Sinne von § 3 Abs. 1 BSHG im Zeitpunkt der turnusmäßigen Renovierung ein (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 -5 C 26.88-, BVerwGE 90, 160 (161)). Dieser Zeitpunkt ist hier eingetreten. Die Renovierungsfristen laut Mietvertrag vom 7. Dezember 1997 von drei bzw. fünf Jahren für Räume, die nicht Nebenräume sind, sind, da die Kläger am 1. Februar 1998 in ihre Wohnung eingezogen sind, am 31. Januar 2001 bzw. 31. Januar 2003 abgelaufen.
Zu Unrecht wendet der Beklagte ein, der Mietvertrag sei insoweit unwirksam, so dass eine mietvertragliche Renovierungsverpflichtung nicht bestehe.
Zum einen ist schon fraglich, ob der Sozialhilfeträger grundsätzlich den Hilfeempfänger auf den Zivilrechtsweg zur Klärung der Renovierungsverpflichtung verweisen darf oder ob, solange sich der Hilfeempfänger hierzu nicht von sich aus entschließt, er an die zwischen dem Vermieter und dem Mieter im Wege der Privatautonomie vereinbarten Verpflichtungen für die Feststellung eines Hilfebedarfs gebunden ist. Die Frage stellt sich ähnlich bei möglicherweise bestehenden Mietminderungsansprüchen des Mieters wegen nicht vertragsgemäßer Überlassung der Mietsache. Darf der Sozialhilfeträger die sozialhilferechtlich notwendigen Unterkunftskosten selbständig mindern, auch wenn der Mieter nicht mit einem Mietminderungsbegehren an den Vermieter herantritt? Gegen eine derartige, in die Privatautonomie eingreifende Parallelwertung des Sozialhilfeträgers spricht die Regelung in § 90 Abs. 1 BSHG. Aus dieser Vorschrift, die den Übergang von Ansprüchen des Hilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger regelt, könnte zu folgern sein, dass allein das Bestehen von vertraglichen Ansprüchen einen tatsächlich bestehenden Bedarf nicht ausschließt, der Sozialhilfeträger nach Überleitung des Anspruchs vielmehr gehalten ist, die zivilrechtlichen Fragen nach Überleitung des Anspruchs gerichtlich selbst klären zu lassen. Das Gericht braucht dieser Frage nicht näher nachzugehen. Denn es spricht nichts für die zivilrechtliche Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen. Einen Zivilrechtsstreit ins Blaue hinein zu führen kann dem Hilfeempfänger jedoch nicht zugemutet werden.
Für seine entgegenstehende Ansicht beruft sich der Beklagte zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03-, NJW 2004, 2586). In dieser Entscheidung hat der BGH Formularklauseln, die einen starren Fristenplan vorsehen wegen Verstoßes gegen das AGBG für unwirksam erachtet. Eine solch starre Fristenregelung enthält der von den Klägern abgeschlossene Mietvertrag indes nicht. Unbeanstandet, weil einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen abbildend hat der BGH den in § 7 Fn. 1 des vom Bundesministeriums der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrag 1976, Fassung I enthaltenen und in der Praxis anerkannten Fristenplan gelassen, wonach Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich seien.
Eine solche Vertragsklausel steht hier inmitten, denn die Schönheitsreparaturen sind in der Regel innerhalb der genannten Fristen durchzuführen. Die Begriffe "in der Regel" und "im Allgemeinen" oder "grundsätzlich", wie sie das Bundesministerium der Justiz in seiner Informationsbroschüre zum neuen Mietrecht auf seiner Homepage verwendet, sind inhaltsgleich und lassen sich problemlos von starren Renovierungsfristen abgrenzen. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger ist daher erkennbar nicht zu beanstanden und rechtswirksam.
Inhaltlich bildet eine derartige vertragliche Vereinbarung, wie sie auch die Kläger abgeschlossen haben, nach Ansicht des BGH einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf ab. Dies bedeutet, dass innerhalb dieser Fristen Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, wenn nicht Besonderheiten des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass eine unterdurchschnittliche Abnutzung der Wohnung stattgefunden hat. Hierfür hat das Gericht weder nach Aktenlage noch nach dem im Erörterungstermin gewonnen Eindruck Anhaltspunkte. Solche werden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Sind die Kläger mithin einem rechtmäßigen Renovierungsverlangen ihres Vermieters ausgesetzt, hat der Beklagte den Bedarf aus Mitteln der Sozialhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften zu decken. Eine eigenständige Prüfung der sozialhilferechtlichen Notwendigkeit ist ihm verwehrt. Sie verstieße zudem gegen § 1 Abs. 2 BSHG, wonach es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Das vom Beklagten beabsichtigte Vorgehen würde dem zuwiderlaufen, weil Sozialhilfeempfänger danach als Mieter zweiter Klasse behandelt werden würden.
Die Höhe der zu gewährenden einmaligen Beihilfe für Renovierungskosten bestimmt sich gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG danach, was notwendig ist. Zu beachten ist, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur derjenige Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, der sich seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 14. Juni 2004 einen Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 21 Abs. 1 a Nr. 5 BSHG in Höhe von 1.531,57 Euro.
Notwendig im dargestellten Sinne sind nur die Kosten des günstigsten Kostenvoranschlags für die durchzuführenden Renovierungsarbeiten. Diese ergeben sich aus dem Kostenvoranschlag des Malermeisters M. vom 29. April 2003 mit 1.906,57 Euro. Von diesem Betrag ist eine Summe von 350,00 Euro abzuziehen, die auf die, nach Einbau neuer Fenster im August 2004, nicht mehr notwendige Renovierung der Fenster entfällt. Zudem sind weitere 25,00 Euro abzuziehen, die den Klägern mit Bescheid vom 29. Januar 2004 als Renovierungsbeihilfe gewährt worden sind. Dies ergibt den Betrag von 1.531,57 Euro.
Ein weiterer Abzug ist nicht vorzunehmen. Allerdings irren die Kläger, wenn sie meinen sollten, grundsätzlich nicht zu eigenen Renovierungsarbeiten verpflichtet zu sein. Denn wer sich selbst helfen kann, erhält keine Sozialhilfe. Eine solche Selbsthilfe kann den Klägern konkret jedoch aus zwei Gründen nicht angesonnen werden.
Für eine derartige Selbsthilfe kommt zum einen nur die Klägerin in Betracht. Nach dem glaubhaften, vom Beklagten nicht entkräfteten Vorbringen der Kläger besteht zu dem Sohn des Klägers kein Kontakt mehr und gibt es Freunde nicht, so dass diese Personen als Helfer ausscheiden. Im Übrigen erscheint rechtlich zweifelhaft, ob ein Hilfeempfänger für eine derartige Hilfe auf außerhalb der Haushaltsgemeinschaft des § 16 BSHG lebende Personen verwiesen werden kann. Der Kläger selbst ist ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 26. Januar 2004 nicht arbeitsfähig. Schließlich scheidet auch die Klägerin trotz der anderslautenden amtsärztlichen Stellungnahme vom selben Tage aus. Die innerdienstliche Stellungnahme lässt nämlich die Konstitution der Klägerin völlig außer Acht. Sie ist nach dem im Erörterungstermin gewonnenen Eindruck des Einzelrichters etwa 150 cm groß und wiegt ausweislich des hausärztlichen Gutachtens des Dr. med. K. vom 11. September 2003 50 Kg, nach dem Eindruck des Erörterungstermins derzeit eher weniger als mehr. Sie müsste, da dem Grunde nach ein Anspruch auf Renovierung der kompletten Wohnung besteht, daher nicht nur überdurchschnittlich häufig eine Leiter benutzen, sondern auch die in der Regel 10 Kg schweren Farbeimer selbst tragen. Dies hält die Kammer schon unabhängig von den weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in Anbetracht der beschriebenen körperlichen Eigenschaften für unzumutbar.
Als zweites kommt hinzu, dass die Kläger mietvertraglich bindend verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung fachgerecht vornehmen zu lassen. Dies schließt Eigenleistungen der handwerklich nicht vorgebildeten Klägerin von vornherein aus, da sie nicht vertragsgerecht wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.