Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.08.1996, Az.: 1 K 3875/95
Bebauungsplan; Abwägungsmangel; Widerspruch von Festsetzungen zur Bauordnung; Abstandsrecht; Anforderungen an die Begründung; Offensichtlichkeit eines Abwägungsmangels; Maß der baulichen Nutzung; Abgrenzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.08.1996
- Aktenzeichen
- 1 K 3875/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0829.1K3875.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 47 VwGO
- § 1 BauGB
- § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB
- § 13 BauO ND
- § 2 Abs. 5 PlanZV
Fundstellen
- BRS 58 Nr 18 (1996)
- NVwZ-RR 1998, 18-21 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Abwägungsmängel eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen auf eine Änderung der vorhandenen Bebauung und Nutzung zielen.
2. Widersprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans den Vorschriften der NBauO (BauO ND) über die regelmäßig einzuhaltenden Abstände, muß die Lösung dieses Widerspruchs idR in der Begründung oder den Aufstellungsvorgängen ihren Niederschlag finden.
3. Zur Frage, ob sich die Offensichtlichkeit eines Abwägungsmangels iSd § 214 Abs 3 S 2 BauGB auch aus der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Situation und den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben kann.
4. Die Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes durch eine Baugrenze widerspricht zwar der Anlage Nr 15.13 zur PlanZV. Dieser Fehler kann aber nach § 2 Abs 5 PlanZV unbeachtlich sein.