Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.02.2020, Az.: 2 A 10847/17

Ausbildungszeit; Erfahrungsstufe; förderlich; Gewerbeaufsicht; Qualifizierung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
05.02.2020
Aktenzeichen
2 A 10847/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Zeit einer Qualifizierung in der Gewerbeaufsicht im Anschluss an ein Fachhochschulstudium zählt nicht als Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 NBesG

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten.

Von 1996 - 2002 studierte die Klägerin an der Fachhochschule Anhalt Verfahrens- und Umwelttechnik und schloss das Studium mit einem Diplom ab. Von Februar 2004 bis März 2005 war sie bei einem Landwirtschaftsbetrieb beschäftigt, von September 2005 bis Dezember 2007 war sie Mitarbeiterin einer Obstbrennerei, von Januar 2008 bis April 2008 war sie als technische Mitarbeiterin mit Außendiensteinsatz bei einem Agrarhandel tätig und von Juli 2008 bis Oktober 2011 war sie wiederum technische Mitarbeiterin mit Außendiensteinsatz bei einer Obstbrennerei. Von März 2012 bis Juli 2013 war sie Assistentin der Verwaltungsleitung einer Samtgemeinde.

Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt A-Stadt (im Folgenden: GAA) zum 1. August 2013 auf und nahm vom 1. August 2013 bis 28. Februar 2015 an einem Qualifizierungsprogramm teil, das inhaltlich im Wesentlichen dem bis 2012 in Niedersachsen vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst entsprach. Anschließend war die Klägerin bis zum 13. März 2017 als Beschäftigte im GAA tätig. Mit Wirkung vom 14. März 2017 wurde sie verbeamtet und zur Gewerbeoberinspektorin ernannt.

Mit Bescheid vom 30. März 2017 ist für die Klägerin der Beginn der ersten Erfahrungsstufe unter alleiniger Berücksichtigung ihrer Beschäftigung bei der Samtgemeinde auf den 1. Oktober 2015 festgesetzt worden. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch mit der Begründung, die von ihr beim GAA vom 1. August 2013 bis 13. März 2017 verbrachte Zeit als vollbeschäftigte Angestellte im niedersächsischen Landesdienst sei mit einem Umfang von einem Jahr und sieben Monaten als Erfahrungszeit anzuerkennen. Um diesen Zeitraum werde die für die Einstellung in ein Amt der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Fachrichtung technischen Dienste gemäß § 25 in NLVO geforderte zweijährige berufliche Tätigkeit überschritten. Darüber hinaus seien weitere Zeiten ihrer hauptberuflichen Tätigkeit vor Eintritt in das GAA als förderlich zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen als unbegründet zurück; als Erfahrungszeit anerkannt wurde lediglich die Tätigkeit beim GAA vom 1. bis 13. März 2017. Die Zeit vom 1. August 2013 bis 28. Februar 2015 könne nicht anerkannt werden, da es sich um Ausbildungszeiten handele, die nach § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen seien. Die Klägerin habe ab dem 1. August 2013 an einem Qualifizierungsprogramm teilgenommen, das durch das niedersächsische Umweltministerium in Absprache mit dem niedersächsischen Innenministerium erstellt worden sei. Die APVO Gewerbeaufsicht sei zum 31. Dezember 2012 ausgelaufen; um weiter qualifiziertes Personal ausbilden zu können, sei die APVO durch ein flexibel handhabbares und für Nachwuchskräfte finanziell attraktives Qualifizierungsprogramm auf Beschäftigtenbasis abgelöst worden. Das Qualifizierungsprogramm vermittle die theoretischen Inhalte eines Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung technischen Dienste in der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung, greife die in den Gewerbeaufsichtsämtern gewonnenen praktischen Erfahrungen auf und führe in die typischen Arbeitsvorgänge und die wesentlichen Aufgaben der Laufbahn ein.

Nach § 25 Abs. 2 und 3 NLVO sei im Anschluss eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren erforderlich. Diese berufliche Tätigkeit der Klägerin vom 1. März 2015 bis zum 28. Februar 2017 beim GAA habe zur Erlangung der Laufbahnbefähigung gedient und könne deshalb nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden.

Die Zeiten in der Privatwirtschaft seien nicht als förderlich anerkannt worden, da es sich nicht um Tätigkeiten aus dem Bereich Arbeits-, Umwelt- oder Verbraucherschutz gehandelt habe und sie für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben nicht von konkretem Interesse seien.

Mit der am 30. Oktober 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Qualifizierungszeit beim GAA sowie die Vorzeiten in der Privatwirtschaft seien - mindestens teilweise - als Erfahrungszeit anzuerkennen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. September 2017 zu verpflichten, den Beginn der ersten Erfahrungsstufe auf den 01. Mai 2008 festzusetzen und

2. festzustellen, dass der Nachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit sowie die jeweiligen Nachzahlungsbeträge nach Klageerhebung seit ihrer jeweiligen Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Qualifizierungszeit sei nicht anrechenbar, weil es sich inhaltlich um eine Ausbildungszeit handele. Die in der Privatwirtschaft absolvierten Vorzeiten seien nicht förderlich. Die von der Klägerin (noch) geltend gemachten Tätigkeiten in der Privatwirtschaft seien nicht von konkretem Interesse für die Aufgabe als Gewerbeaufsichtsbeamtin.

Hinsichtlich der Beschäftigung vom 1. Februar 2004 bis 31. März 2005 gebe die Klägerin in ihrem Lebenslauf an, als wissenschaftlich-technische Mitarbeiterin in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig und für die Ergebnis- und Buchführung, Flächen- und Lehrlingsbetreuung zuständig gewesen zu sein. Aus dem vorgelegten befristeten Arbeitsvertrag gehe hingegen hervor, dass die Klägerin dort als landwirtschaftliche Mitarbeiterin eingestellt worden sei mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 200 Stunden im Monat und einer monatlichen Bruttovergütung von 1.000,- €. Diese Tätigkeit sei nicht von konkretem Interesse für die Aufgabe als Gewerbeaufsichtsbeamtin. Auch die sehr niedrige Vergütung von 5,- €/Stunde weise auf ein deutlich niedrigeres Leistungsprofil zum jetzigen Aufgabenbereich als Ingenieurin hin.

Zu ihrer Vorbeschäftigung vom 1. September 2005 bis 31.Dezember 2007 führe die Klägerin in ihrem Lebenslauf aus, als Leiterin einer Obstbrennerei mit den Aufgaben der Herstellung und des Verkaufs von Genussalkohol betraut gewesen zu sein. Im Rahmen der Klagebegründung trage die Klägerin vor, dass zu ihren Aufgaben die Überwachung von Sicherheitsvorschriften, die Kontrolle rechtlicher Regelungen, Außendienst, Kundenberatung und Kundenbetreuung und der Dampfkesselbetrieb gehört habe. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergebe sich, dass die Klägerin dort als Mitarbeiterin beschäftigt gewesen sei mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche und einem Monatsbrutto von 1.150,- €. Verkaufstätigkeiten sei nicht von konkretem Interesse für die jetzige Tätigkeit. Die Herstellung von Alkohol zeige keinen ursächlichen Zusammenhang zu der hiesigen Aufgabe und sei auch sehr allgemein definiert. Weitere, gegebenenfalls förderliche Tätigkeiten ergäben sich weder aus dem Lebenslauf noch aus dem Arbeitsvertrag. Die festgelegte Vergütung und der Arbeitsvertrag ließen nicht auf eine leitende Funktion in der Firma schließen.

Hinsichtlich der kurzen Beschäftigung vom 1. Januar 2008 bis 9. April 2008 bei einem Agrarhandel gebe die Klägerin in ihrem Lebenslauf an, sie sei dort als technische Mitarbeiterin mit Außendiensteinsatz tätig und zuständig für die Herstellung diverser Mischzusammensetzungen unterschiedlicher Düngersorten gewesen. Aus der Bescheinigung des Arbeitgebers ergebe sich lediglich, dass die Klägerin als kaufmännische Mitarbeiterin im Außendienst tätig gewesen sei; diese Tätigkeit sei für die derzeitige Tätigkeit nicht von konkretem Interesse und biete keinen sachlichen Zusammenhang zu der jetzigen Aufgabe.

Zu ihrer Vorbeschäftigung bei einer Obstbrennerei vom 1. September 2008 bis 15. Oktober 2011 habe die Klägerin in ihrem Lebenslauf angegeben, als technische Mitarbeiterin mit Außendiensteinsatz mit folgenden Aufgaben worden zu sein: Qualitätsbeurteilung der Lebensmittel, Herstellung von Genuss- und Industriealkohol, sensorische Qualitätsbeurteilung, Qualitätssicherung, Kundenschulung, Alkoholgehaltsmessung, Anmischen von Bränden und Likören, Bestellung notwendiger Zusatzstoffe für die Herstellung. Im Rahmen der Klageschrift seien die Aufgaben wie folgt beschrieben worden: Qualitätsbeurteilung, Qualitätssicherung, Maschinensicherheit, Optimierung der persönlichen Schutzausrüstung, Betreuung bei Zollabnahme, Anlagenoptimierung und -sicherheit, Kundenvorträge, Außendienst, Kundenberatung und -betreuung, Büroarbeit sowie Dampfkesselbetrieb. Das von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Arbeitszeugnis enthalte keine explizite Aufgabenbeschreibung. Bei den Beurteilungsmerkmalen seien die Aufgaben mit innerbetrieblichen Prozessen, Auslieferung der Produkte, Warenpräsentation, Kundenbetreuung und -schulung benannt worden. Das von der Klägerin im Bewerbungsverfahren vorgelegte Arbeitszeugnis beschreibe die Aufgaben mit Herstellung der Spirituosen, Verkauf, Präsentation und Auslieferung der Produkte sowie Tätigkeiten im Büro. Der überwiegende Teil der Aufgaben beziehe sich auf das Veräußern der Produkte und die Betreuung der Kunden. Diese Aufgaben sei nicht von konkretem Interesse für die jetzige Tätigkeit und daher nicht als förderlich anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Erfahrungszeit.

1. Qualifizierung vom 1. August 2013 bis 28. Februar 2015

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, als Erfahrungszeit anzuerkennen. Die Qualifizierung beim GAA A-Stadt fällt nicht hierunter, weil es sich nicht um eine hauptberufliche (Hervorhebung durch das Gericht) Tätigkeit, sondern inhaltlich unstreitig um eine Ausbildungszeit handelt, die grundsätzlich nicht anerkennungsfähig ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Ermessenstatbestände in § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG, sondern ebenso für die zwingend anzuerkennenden Zeiten nach Satz 1. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25/16 -, juris unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des Berliner Besoldungsgesetzes entschieden, dass es sich bei Referendariatszeiten des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht um Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des Gesetzes handele; Ausbildungszeiten seien keine Zeiten beruflicher Tätigkeiten im Sinne der Norm; Berufserfahrung könne nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung erworben werden.

Da die Qualifizierungszeit im GAA A-Stadt unstreitig inhaltlich dem früheren Vorbereitungsdienst nachgebildet ist und ausschließlich der Ausbildung dient, scheidet eine Anerkennung als Erfahrungszeit aus. Ausbildungszeiten sind nach § 25 Abs. 4 Satz 3 NBesG nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich um Zeiten eines weiterbildenden Masterstudiums oder einer Promotion gehandelt hat. Beide Tatbestände liegen hier nicht vor. Dass die Klägerin während der Qualifizierung bereits Gehalt nach Entgeltgruppe 10 bezog, ändert hieran nichts. Dies ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Gewerbeaufsichtsämter unter der Geltung des früheren Rechts mit den deutlich geringeren Anwärterbezügen nicht ausreichend qualifiziertes Personal gewinnen konnten.

Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin, wonach die Beamten früher im Anschluss an den Vorbereitungsdienst direkt als Beamte auf Probe übernommen worden sind, zu keinem anderen Ergebnis. Die jetzige Regelung mag aus Sicht der Klägerin ungerecht erscheinen. Der Grund hierfür ist aber, dass die zweijährige Beschäftigungszeit nicht als Erfahrungszeit anerkannt wird, obwohl die Klägerin in dieser Zeit hauptberuflich tätig war, bereits eigenverantwortlich gearbeitet und damit entsprechende berufliche Erfahrungen gesammelt hat. Es ist letztlich Sache des Verordnungsgebers, die Laufbahnvoraussetzungen zu regeln; dabei darf er innerhalb bestimmter Grenzen auch strengere Voraussetzungen für die Zukunft normieren. Dass er seinen Gestaltungsrahmen hier überschritten hätte, ist nicht ersichtlich, zumal die nach Abschaffung des Vorbereitungsdienstes eingestellten Beschäftigten des GAA hinsichtlich des Eingangsgehalts deutlich besser gestellt sind als unter Geltung des früheren Vorbereitungsdienstes.

2. Vorbeschäftigungen in der Privatwirtschaft

Die Entscheidung des Beklagten, die Vorbeschäftigungen der Klägerin in der Privatwirtschaft nicht als förderlich im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG anzuerkennen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die "Förderlichkeit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Tätigkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG 2001 als "förderlich" beurteilt, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5). Die nds. Durchführungshinweise vom 1.2.2018 (Nds. MBl. S. 141) haben diese Rechtsprechung aufgegriffen unter Nr. 2.2 zu § 25 NBesG; danach ermöglicht § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG bei der Erfahrungsstufenfestsetzung im Rahmen der Ermessensausübung eine zusätzliche (ganz oder teilweise) Anerkennung vorhergehender hauptberuflicher Tätigkeiten, die einerseits nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind und andererseits für die Verwendung förderlich sein müssen. Leitgedanke der Norm ist, dass gegenüber Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern ohne praktische Erfahrungen bereits frühzeitig Erfahrungswissen genutzt werden kann. Damit ist ggf. ein Leistungsvorsprung gegenüber Beamtinnen und Beamten mit bislang ausschließlich theoretischer Bildung zu erwarten. Als förderlich angesehen werden können insbesondere Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind, d. h. dass sich die in der zu bewertenden Berufstätigkeit gewonnene Erfahrung in das Beamtenverhältnis einbringen lassen muss. Maßstab für die Bewertung, ob eine vorangegangene Tätigkeit für die dienstliche Verwendung förderlich ist, kann entweder ein sachlicher Zusammenhang oder der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten durch die vorangegangene Tätigkeit sein, welcher für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse ist.

Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung den rechtlichen Rahmen zutreffend zugrunde gelegt und die vom GAA vorgenommene Bewertung fehlerfrei umgesetzt. Für eine (teilweise) Anrechnung der Vorbeschäftigungen spricht zwar zunächst der zeitliche Umfang der beruflichen Erfahrungen der Klägerin, der einen knapp siebenjährigen Zeitraum in Summe ausmacht. Insoweit verfügt die Klägerin unzweifelhaft über einen größeren beruflichen Erfahrungsschatz als vergleichbare Berufsanfänger. § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG verlangt aber mehr als (bloße) berufliche Erfahrungen; die Berufszeiten müssen für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben im GAA von konkretem (Hervorhebung durch das Gericht) Interesse sein. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen.

Für die Beschäftigung vom 1. Februar 2004 bis zum 31. März 2005 bei einem landwirtschaftlichen Betrieb hat die Klägerin zwar einen Arbeitsvertrag, nicht hingegen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vorgelegt, aus dem die von ihr erbrachten Tätigkeiten detailliert hervorgehen. Insofern fällt es der Kammer schon schwer, überhaupt in eine Prüfung des konkreten Nutzens für die dienstliche Verwendung beim GAA einzusteigen. Dessen ungeachtet ist die Tätigkeit der Klägerin mit lediglich 5,- €/Stunde vergütet worden. Diese niedrige Vergütung weist auf Tätigkeiten hin, die weder auf dem Studium der Klägerin aufbauen noch mit den Aufgabenbereichen im GAA im Zusammenhang stehen. Dass die Klägerin in diesem Betrieb auch für die Lehrlingsbetreuung zuständig gewesen sein will, vermag das erforderliche konkrete Interesse noch nicht zu begründen.

Im Ergebnis nichts Anderes gilt für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 9. April 2008, in der die Klägerin für einen kurzen Zeitraum von gut drei Monaten als Mitarbeiterin mit Außendiensteinsatz bei einem Agrarhandel tätig war. Auch insoweit fehlt es an einem qualifizierten Arbeitszeugnis als Nachweis für die konkreten Tätigkeiten der Klägerin. Darüber hinaus spricht auch der kurze Beschäftigungszeitraum gegen eine Anerkennung als Erfahrungszeit, weil die ersten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses als Probezeit galten und das Arbeitsverhältnis der Klägerin ersichtlich noch während der Probezeit gekündigt wurde. Im Übrigen lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin ersichtlich im Vertrieb, da die Vergütung der Klägerin auch einen Provisionsanteil enthielt. Dass die Klägerin ihre Touren im Außendienst selbständig plante und gelegentlich auch die Düngermischmaschine zu bedienen hatte, reicht nicht aus, um die „Förderlichkeit“ zu belegen.

Soweit die Klägerin in ihren beiden Beschäftigungsabschnitten bei einer Obstbrennerei auch für die technische Betreuung der Anlage zuständig gewesen sein will, käme eine Anerkennung dieser Zeiten als „förderlich“ grundsätzlich in Betracht. Gleichwohl können diese Zeiten im Ergebnis nicht anerkannt werden. Hinsichtlich des ersten Teilzeitraums vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2007 legt die Klägerin lediglich einen Arbeitsvertrag, nicht aber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vor. Schon insoweit fehlt es - wie bei den zuvor beurteilten Beschäftigungszeiträumen - an einem geeigneten Nachweis der „Förderlichkeit“. Darüber hinaus weist die niedrige Vergütung von 1.150,- €/Monat auf Tätigkeiten hin, die weder auf dem Studium der Klägerin aufbauen noch mit den Aufgabenbereichen im GAA im Zusammenhang stehen. Schließlich nahm die technische Betreuung der Anlage ersichtlich nur einen untergeordneten Teil des Aufgabenspektrums der Klägerin in diesem kleinen Betrieb ein, weil es nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen weiteren gleichrangigen Mitarbeiter gab, der ausschließlich für den technischen Betrieb der Kesselanlage zuständig war.

Auch die Vorbeschäftigung der Klägerin vom 1. September 2008 bis 15. Oktober 2010 kann im Ergebnis nicht als „förderlich“ berücksichtigt werden. Zwar hat die Klägerin hier erstmals Arbeitszeugnisse zum Nachweis ihrer konkreten Tätigkeiten vorgelegt. Gleichwohl reichen diese Nachweise als Beleg nicht aus, weil die Klägerin zwei unterschiedliche Arbeitszeugnisse vorgelegt hat, die im Übrigen die Aufgabenbereiche der Klägerin nur sehr allgemein und vage umschreiben. Der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeiten lag danach aber weniger im technischen Bereich, sondern eher im Bereich der Buchhaltung und des Vertriebs. So heißt es in der Ursprungsversion des Arbeitszeugnisses vom 15. Oktober 2011, dass zu ihren Aufgabengebieten das Herstellen von Spirituosen, der Verkauf, die Präsentation und Auslieferung der Produkte sowie Tätigkeiten im Büro gehörten. Auch in der zweiten Version des Arbeitszeugnisses, die ersichtlich auf Drängen der Klägerin erstellt worden ist, wird der Klägerin nur pauschal ein zuverlässiger und gewissenhafter Umgang bei den ihr übertragenen Aufgaben der innerbetrieblichen Prozesse und der Auslieferung der Produkte bescheinigt. Darüber hinaus habe sie bei der Warenpräsentation, der Kundenbetreuung und Kundenschulung, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hauses, stets Initiative, Fleiß und Ehrgeiz gezeigt. Des Weiteren sei die Klägerin mit der Büroorganisation und der Bearbeitung der Post beauftragt gewesen, wo ihr umfassendes Fachwissen im Bereich der Rechentechnik bei der Bearbeitung des Debitorenstammes von großem Vorteil gewesen sei. Auch hiernach lag der Schwerpunkt der Tätigkeiten der Klägerin in dem Obstbrennereibetrieb ganz überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich im kaufmännischen Bereich und dem Umgang mit Kunden. Die demgegenüber von ihr im Lebenslauf und in der Klagebegründung hervorgehobenen Tätigkeiten im technischen Bereich finden in den Arbeitszeugnissen praktisch keinen Niederschlag und können daher im Ergebnis nicht als „förderlich“ für die Aufgaben in der Gewerbeaufsichtsverwaltung eingestuft werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO