Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 13.02.2020, Az.: 16 A 4182/18

Abordnung; Jobcenter; Mitbestimmung; Zustimmung; Zuweisung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.02.2020
Aktenzeichen
16 A 4182/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II, nach welcher das Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsführers bei Zuweisungen vormals bereits zugewiesener Beschäftigter entfällt, ist auf Anschlusszuweisungen bei vorher ausgelaufenen Zuweisungen zu beschränken. Wird ein dem Jobcenter zugewiesener Beschäftigter beim kommunalen Träger eingesetzt und kehrt dieser später an das Jobcenter zurück, ist mithin eine erneute Zustimmung des Geschäftsführers erforderlich, die ihrerseits nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG mitbestimmungspflichtig ist.

2. Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG entfällt nicht dadurch, dass der Geschäftsführer des Jobcenters das Erfordernis seiner eigenen Zustimmung nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II nicht erkannt und geltend gemacht hat.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist.

Es wird festgestellt, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen des Beschäftigen E. in das B. C. in 2018 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG besteht.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beteiligte streiten um die Frage der Mitbestimmungspflicht bei der Rückkehr eines vormals zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen Trägers an das B. nach einer Unterbrechung der dortigen Tätigkeit, die zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung beim kommunalen Träger erfolgt ist.

Der Beschäftigte des Landkreises C. F. } war seit dem 1. Januar 2011 dem B. C. dauerhaft zugewiesen. Von Ende April bis Ende Dezember 2014 wurde er beim Landkreis vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Leitung eines Fachdienstes betraut. Vor der Übertragung einer weiteren kommissarischen Leitungsfunktion war er als Teamleitung Recht im B. tätig. Mit Verfügung der Ersten Kreisrätin des Landkreises C. vom 31. Juli 2017 wurde dem Beschäftigten für den befristeten Zeitraum vom 23. August 2017 bis zum 22. Februar 2018 die kommissarische Leitung des Amtes für Familie übertragen. Dazu wurde ausgeführt, dass die Übertragung explizit lediglich für sechs Monate und einzig zur Überbrückung des umfänglichen Urlaubs des derzeitigen kommissarischen Amtsleiters und der Reha-Maßnahme des Dezernenten erfolge; am 23. Februar 2018 erfolge die Rückkehr ins B. auf die derzeitige Stelle. Der Antragsteller erhielt vom Landkreis C. die Information, dass der Beschäftigte E. zum 23. Februar 2018 erneut dem B. als Teamleitung Recht zugewiesen werden sollte, nachdem seine Bewerbung auf die Stelle des stellvertretenden Geschäftsführers des B. s C. erfolglos geblieben war. Eine Ausschreibung der Stelle Teamleitung Recht erfolgte nicht.

Der Antragsteller forderte den Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 26. Februar 2018 auf, anlässlich der erneuten Zuweisung von F. } als Teamleiter Recht das Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG und im Vorfeld dessen wegen des Absehens von einer gebotenen Stellenausschreibung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG einzuleiten. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass das Mitbestimmungsrecht bei Zustimmung zu einer Zuweisung auch dann bestehe, wenn ein früher in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzter Beschäftigter nach einer Abordnung zum Landkreis wieder Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung aufnehmen solle. Die Abordnung unterbreche die Zuweisung nicht nur, sondern beende sie. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses nach § 44g Abs. 2 SGB II setze voraus, dass die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung stehe. Diese Situation sei nicht gegeben.

Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2018 mit, dass ein Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet werde. Die Rückkehr des Beschäftigten sei in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung zu sehen. Die Zuweisung sei nicht beendet worden. Die verfügte Übertragung der kommissarischen Amtsleitung sei nur für einen sechsmonatigen Zeitraum beabsichtigt gewesen. Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Unterbrechung sei keine Ausschreibung bzw. anderweitige Besetzung der von dem Beschäftigten wahrgenommenen Stelle erfolgt.

Der Antragsteller hat aufgrund eines entsprechenden Beschlusses vom 26. März 2018 am 21. Juni 2018 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die auf Dauer erfolgte Zuweisung des Beschäftigten sei zeitlich erheblich und nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstzuweisung unterbrochen worden. Eine erneute Zuweisung sei zweimalig erfolgt. Bei einer erneuten Zuweisung könnten sowohl die Rechte des Antragstellers als auch die Rechte der im B. Beschäftigten verletzt sein. Dies erfordere, dass der Antragsteller bei der Zustimmung des Beteiligten zur erneuten Zuweisung sein Mitbestimmungsrecht ausüben könne und dass die zu besetzende Stelle zuvor ausgeschrieben werde.

Nachdem der Beschäftigte E. nach dem 13. Mai 2018 beim Landkreis C. eingesetzt wurde, ist der Antragsteller von einem konkreten auf ein vom Einzelfall abstrahiertes Begehren übergegangen. Im Anhörungstermin ist der Antrag zurückgenommen worden, soweit er sich auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG bezogen hat.

Der Antragsteller beantragt nunmehr noch,

festzustellen, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen des Beschäftigten E. in das B. C. in 2018 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG besteht.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Beteiligte macht geltend, dass § 44g Abs. 2 SGB II nach der Kommentarliteratur keine nahtlose Neuzuweisung und auch keinen engen zeitlichen Zusammenhang voraussetze. Es genüge vielmehr, dass die Beschäftigten zu irgendeinem Zeitpunkt seit Bestehen der gemeinsamen Einrichtung eine solche Zuweisung erhalten hätten. Es sei ähnlich wie bei einer erneuten Zuweisung nach einer Personalentwicklungsmaßnahme in der Agentur für Arbeit keine Maßnahme mit Entscheidungsspielraum des Geschäftsführers gegeben. Zu keinem Zeitpunkt sei eine längere Abwesenheit als sechs Monate angedacht worden. Es habe von vornherein festgestanden, dass nach Ablauf des Zeitraums der Beschäftigte auf die zuvor innegehabte Stelle im B. zurückkehren sollte. Nach Ablauf der befristeten Tätigkeit beim Landkreis sei die ursprüngliche Zuweisung zum B. C. wiederaufgelebt. Eine auf sechs Monate befristete Abwesenheit zum Zweck der Vertretung eines urlaubsabwesenden Mitarbeiters lasse den Schluss auf einen fehlenden engen zeitlichen Zusammenhang zur früheren Zuweisung, welcher von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als maßgeblich angesehen werde, nicht zu. Bei einer nur sechsmonatigen Abordnung trete kein Kompetenzverlust ein und es sei ein nahtloses Weiterarbeiten möglich. Für die Annahme, dass die Zuweisung mit der Abordnung beendet werde, gebe es keine speziellen Grundlagen. Wenn aus der aktuellen Fassung des § 44d Abs. 4 SGB II auch das Recht des Arbeitgebers zur Abordnung hergeleitet werde, würden dadurch die Grenzen der Auslegung überschritten. Nach dem Wortlaut verblieben nach Zuweisung nur die Befugnisse zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen beim Arbeitgeber. Darunter lasse sich eine Abordnung nicht fassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Das Verfahren ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 81 Abs. 2 ArbGG einzustellen, soweit der Antrag im Anhörungstermin – hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG – zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen – hinsichtlich des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG – hat der Antrag Erfolg.

Der Antrag, der hinreichend mit dem eigentlichen Anlassfall verknüpft und daher bestimmt genug ist (vgl. zu dieser Form der Antragstellung auch: BVerwG, Beschl. v. 06.11.2018 - P 8/16 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 15.12.2016 - P 9/15 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 07.07.2008 - 6 P 13/07 -, juris Rn. 11), ist begründet. Der vom Antragsteller beanspruchte Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG ist unter solchen Umständen, wie sie bei der im Februar 2018 erfolgten Rückkehr des Beschäftigten F. } in das B. C. vorgelegen haben, gegeben.

Die Rückkehr des Beschäftigten unterlag als erneute Zuweisung der Zustimmung des Geschäftsführers nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II, bei der es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG handelte. Diese Regelung ist für die in den B. n bzw. gemeinsamen Einrichtungen (vgl. §§ 6d, 44b SGB II) zu bildenden Personalvertretungen (vgl. 44h Abs. 1 SGB II) anwendbar, weil diesen nach § 44h Abs. 3 SGB II alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehen, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass die Entscheidung des Geschäftsführers eines B. s, der Zuweisung einer Tätigkeit beim B. an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen, der Mitbestimmung des Personalrats des B. s unterliegt (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - 6 P 4/13 -, juris).

Bei der Rückkehr des Beschäftigten E. 23. Februar 2018 war nach § 44g Abs. 1 SGB II die Zustimmung des Beteiligten vorgesehen. Es handelte sich um eine erneute Zuweisung, nicht aber von vornherein schon gar nicht um eine Zuweisung. Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen i. S. d. § 75 Abs. 1 BPersVG orientieren sich an beamtenrechtlichen Kategorisierungen, die sich auch in den Tarifwerken widerspiegeln; bei einer Zuweisung wird in § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG die Regelung des § 29 BBG sogar ausdrücklich in Bezug genommen. Abordnungen und Zuweisungen sind im beamtenrechtlichen Sinne vorübergehende Maßnahmen. Wird ein Beamter von der abordnenden oder der zuweisenden Dienststelle "zurückgeholt", stellt dies der Sache nach auch dann eine Beendigung der Abordnung oder Zuweisung dar, wenn das "Zurückholen" seinerseits nur für einen vorübergehenden Zeitraum geplant ist; schließlich kehrt der Beamte zurück in seine Stammdienststelle. Eine vorübergehende Unterbrechung einer vorübergehenden Maßnahme ist demgegenüber bei Abordnungen und Zuweisungen im beamtenrechtlichen Sinne nicht vorgesehen. Der Umstand, dass § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung auch Zuweisungen auf Dauer vorsieht, verändert den grundsätzlichen Charakter einer Zuweisung als nicht endgültige Maßnahme nicht. Dies kommt etwa auch dadurch zum Ausdruck, dass auch nach der Neufassung des § 44g SGB II die Zuweisung auf Verlangen des Beschäftigten aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden kann. Eine "Zurückholung" eines Beschäftigten zum kommunalen Träger unterbricht demgemäß eine bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten in einem B. nicht nur, sondern beendet diese. Es liegt hier nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht anders als bei der Abordnung eines dem B. zugewiesen Beschäftigten einer Agentur für Arbeit an eine dritte Dienststelle (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 2477/16.PVB -, juris Rn. 27 ff.). Auf den Zeitraum der "Zurückholung" zum kommunalen Träger kommt es für die Frage, ob es sich bei einer anschließenden Rückkehr ins B. rechtlich um eine (erneute) Zuweisung handelt, nicht an. Dieser Betrachtungsweise steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die befristete Bestellung des Beschäftigten F. } zum kommissarischen Leiter des Amtes für Familie und seine Rückkehr unter dem 31. Juli 2017 einheitlich verfügt worden sind, ohne dass die Begriffe "Beendigung einer Zuweisung" und "erneute Zuweisung" ausdrücklich Verwendung fanden. Sowohl § 44g SGB II als auch § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG orientieren sich an dem beamtenrechtlichen Begriff der Zuweisung, bei der als vorübergehender Maßnahme eben keine vorübergehende Unterbrechung vorgesehen ist. Der Sache nach lagen deshalb hier eine Zuweisungsbeendigung und eine erneute Zuweisung vor und wurden auch konkludent verfügt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Rückkehr zum B. C. nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung beim Träger von vornherein geplant war.

Die Zustimmung des Beteiligten war auch nicht nach § 44g Abs. 2 SGB II entbehrlich. Nach dieser Regelung ist die Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden war, nicht erforderlich. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang bislang lediglich entschieden, dass das Zustimmungserfordernis nach dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur entfällt, wenn ein Beschäftigter demselben B., bei dem er bereits tätig war, zugewiesen werden soll. Ob die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nur direkte Anschlusszuweisungen nach Zeitablauf vorheriger Zuweisungen, nur Zuweisungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer früheren Zuweisung betrifft, oder ob es für die Ausnahme sogar ausreicht, dass die Beschäftigten zu irgendeinem Zeitpunkt seit Bestehen der gemeinsamen Einrichtung schon einmal eine solche Zuweisung erhalten hatten, hat die Kammer bisher offengelassen (VG Hannover, Beschl. v. 04.04.2018 - 16 A 3749/17 -, juris Rn. 16; vgl. zum vertretenen Meinungsspektrum: Knapp/Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44g Rn. 41 (nur direkte Anschlusszuweisungen), OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 2477/16.PVB -, juris Rn. 37 ff. (enger zeitlicher Zusammenhang), Gagel/Wendtland, SGB II/SGB III, Stand: September 2019 § 44g SGB II Rn. 8 (Zuweisung zu irgendeinem Zeitpunkt)). Die Kammer beantwortet diese bislang offengelassene Frage nunmehr dahingehend, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 44g Abs. 2 SGB II auf Anschlusszuweisungen bei vorher ausgelaufener Zuweisung zu beschränken ist. Der Wortlaut der Norm lässt eine solche Auslegung zu und die Entstehungsgeschichte spricht für ein solches Verständnis. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum "Achten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen" wird zur Begründung des neuen § 44g Abs. 2 SGB II ausgeführt (BT-Drs. 18/1311, S. 8):

"Der Wegfall der erneuten Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen, die hier bereits zugewiesen und tätig sind, dient der Verfahrensvereinfachung insbesondere bei der Umstellung der bisherigen gesetzlichen Zuweisungen in individuelle Einzelzuweisungen. Es bleibt jedoch im Normalfall bei der nunmehr in Absatz 1 geregelten grundsätzlichen Notwendigkeit einer Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bei Neuzuweisungen von Tätigkeiten und damit von Personal in die gemeinsamen Einrichtungen."

Der Gesetzgeber hatte mithin als Anwendungsbereich der Vorschrift in erster Linie das Auslaufen der ursprünglichen gesetzlichen Zuweisungen nach § 44g Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2011 im Blick ("…insbesondere…"). Daneben ging es auch um die nach § 44g Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestehenden Einzelzuweisungen, die zu einem späteren Zeitpunkt – also nach dem 1. Januar 2011 - vorgenommen worden waren. Diese gelten nämlich nach § 79 Abs. 2 SGB II über den 31. Dezember 2014 hinaus fort und hatten ebenfalls zahlreiche direkte Anschlusszuweisungen zur Folge, bei denen dem Gesetzgeber eine erneute Zustimmung des Geschäftsführers entbehrlich erschien. Für einen weitergehenden Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung sieht die Kammer allerdings keinen Raum, insbesondere auch nicht für den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (s. o.) erwogenen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer früheren und einer aktuellen Zuweisung. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erwogene Sichtweise lässt sich zum einen dogmatisch nur durch eine teleologische Reduktion der zunächst denkbar weitestgehenden Auslegung des Wortlauts rechtfertigen, zum anderen lässt das Kriterium des "engen zeitlichen Zusammenhangs" die für eine Zuständigkeits- bzw. Kompetenznorm notwendige Trennschärfe vermissen. Ob eine Zustimmung des Geschäftsführers (und eine Mitbestimmung des Personalrats) erforderlich ist, würde letztlich mit inhaltlichen Kriterien zu beantworten sein, die an sich erst für die Frage eine Rolle spielen, ob eine Zustimmung erteilt werden soll oder nicht. Zudem ist der Sache nach die Verantwortung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung immer schon dann tangiert, wenn eine Zuweisung – wie hier – zunächst beendet wurde und zu einem späteren Zeitpunkt erneut erfolgen soll.

Der einer Zustimmung des Beteiligten korrespondierende Mitbestimmungstatbestand ("Zustimmung zur Zustimmung") entfällt auch nicht aufgrund des Umstands, dass der Beteiligte im vorliegenden Fall das Erfordernis seiner eigenen Zustimmung nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II nicht erkannt und geltend gemacht hat. Zwar betont das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung, dass es für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Leiter der Dienststelle eine der Beteiligung des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat und es nicht in Anbetracht des § 44h SGB II in jedem Fall akzessorisch auf die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters ankomme (BVerwG, Beschl. v. 19.02.2019 - P 7/17 -, juris Rn. 13 ff.). Dies ist aber nur dahingehend zu verstehen, dass eine tatsächlich getroffene oder beabsichtigte Maßnahme ungeachtet der rechtlichen Zuständigkeit des Geschäftsführers mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie einem Mitbestimmungstatbestand unterfällt. Bei einer bloßen Untätigkeit des Geschäftsführers bei einer in Verkennung der Rechtslage nicht für erforderlich gehaltenen Zustimmung zur Zuweisung besteht hingegen ähnlich wie bei einem Initiativrecht des Personalrats zur Vermeidung personalvertretungsfreier Räume die Notwendigkeit einer Korrektur des Grundsatzes, dass eine beabsichtigte oder getroffene Maßnahme des Geschäftsführers für die Auslösung eines Mitbestimmungsrechts erforderlich ist (vgl. zum Initiativrecht: BVerwG, a. a. O., Rn. 15 f.). Abgesehen davon hat der Beteiligte der erneuten Zuweisung des Beschäftigten E. zumindest faktisch-konkludent zugestimmt, denn dieser nahm seine Tätigkeit unwidersprochen auf.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschlussverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts. Eine Erstattung von Aufwendungen ist nicht vorgesehen.