Landgericht Hildesheim
Urt. v. 06.02.2009, Az.: 25 Qs 2/09
Anspruch auf Akteneinsicht eines Verletzten in einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; Bejahung eines berechtigten Interesses auf Akteneinsicht bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer direkten Beteiligung des Anspruchstellers am Schneeballsystem; Einordnung von Betriebsgeheimnissen als Beweismittel und nicht als der Akteneinsicht unterliegende Bestandteile der Ermittlungsakten; Schutz von Betriebsgeheimnissen Verfahrensbeteiligter durch Ablehnung der Beweismittelbesichtigung durch die Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 06.02.2009
- Aktenzeichen
- 25 Qs 2/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 34049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2009:0206.25QS2.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 124 BGB
- § 166 BGB
- § 406e StPO
- § 475 StPO
Verfahrensgegenstand
Gewährung von Akteneinsicht an die Beteiligten zu 2 bis 5
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: LG Hildesheim - 06.02.2009 - AZ: 25 Qs 1/09
In dem Ermittlungsverfahren
...
hat die Strafkammer 15 - 6. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim
auf die Anträge des Beschuldigten vom 6. November 2008 und der Beteiligten zu 1) vom 25. November 2008 auf gerichtliche Entscheidung
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Hannover - Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung - vom 26. September/22. Dezember 2008
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schmidt sowie
der Richter am Landgericht Martin und Schrimpf
am 6. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
- I.
Das Verfahren wird, soweit es die gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die Beteiligten zu 4) gerichteten Anträge betrifft, zur gesonderten Fortführung und Entscheidung abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wird zu dem weiteren bei der Kammer anhängigen Verfahren 25 Qs 2/09 vebunden.
- II.
Die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft Hannover wird dahingehend abgeändert, dass
1. den Beteiligten zu 2), 3) und 5) keine Akteneinsicht in die Aussage des Zeugen K. vom 4. Dezember 2007 gewährt wird, soweit dieser mutmaßliche Hintergründe der Scheidung des Beschuldigten von seiner (ersten) Ehefrau schildert.
2. den Beteiligten zu 2) und 3) darüber hinaus keine Akteneinsicht in die - von dem Zeugen K.übergebenen - Unterlagen gewährt wird, die Einzelheiten der Sicherheitsausstattung von der Nachfolgefirma noch genutzter (ehemaliger) Standorte der H.-Unternehmensgruppe betreffen.
- III.
Im Übrigen werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
- IV.
Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung einschließlich der diesbezüglich entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten haben der Beschuldigte und die Beteiligte zu 1) zu tragen.