Landgericht Hildesheim
Urt. v. 11.12.2009, Az.: 26 Ks 17 Js 37992/07
Heftiger Schlag gegen den Kopf eines vierjährigen Kindes als generell geeignete Lebensgefährdung infolge einer durch eine Schleuderbewegung des Kopfes entstehende Blutung und/oder Hirndruckentwicklung im Schädelinneren; Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge angesichts der Vorhersehbarkeit des Todeserfolges im Falle heftigen Schüttelns eines Kindes; Misshandlung von Schutzbefohlenen aufgrund einer rohen Misshandlung i. S. e. gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung; Schläfe, Nase, Kinn, Ellenbogen und Knie als typische Lokalisationen von unfallbedingten Verletzungen eines Kindes in Abgrenzung zu einer Fremdeinwirkung oder Selbsverletzungshandlung eines Kindes
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 11.12.2009
- Aktenzeichen
- 26 Ks 17 Js 37992/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 35556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2009:1211.26KS17JS37992.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 18 StGB
- § 53 StGB
- § 54 StGB
- § 223 Abs. 1 StGB
- § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
- § 227 Abs. 1 StGB
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
In der Strafsache
...
hat die 16. große Strafkammer - als Schwurgericht - des Landgerichts xxxx
aufgrund der Sitzungen vom 14.09., 16.09., 18.09., 21.09., 22.09., 29.09., 01.10.,
20.10., 22.10., 12.11., 19.11., 07.12. und 11.12.2009,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht xxx als Vorsitzende,
Richter am Landgericht xxx
Richter am Amtsgericht xxx als beisitzende Richter,
xxx xxx als Schöffen,
Oberstaatsanwalt xxx als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt xxx als Verteidiger,
xxx als Nebenkläger,
Rechtsanwalt xxx als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellter xxx als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
am 11.12.2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der des Revisionsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Gründe
I.
Die 1. große Strafkammer - Schwurgericht - des hiesigen Landgerichts hat den Angeklagten in dieser Sache am 30.10.2008 (12 Ks 17 Js 37992/07) wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Einzelfreiheitsstrafen hat das Schwurgericht auf 2 Jahre sowie auf 6 Jahre und 6 Monate festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.03.2009 (3 StR 47/09) das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des hiesigen Landgerichts zurückverwiesen.
II.
Zur Person hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten die folgenden Feststellungen getroffen:
Der jetzt 41-jährige Angeklagte wuchs mit zwei Geschwistern im elterlichen Haushalt in xxx auf. Sein Vater ist pensionierter Polizeibeamter, seine Mutter gelernte Kinder- und Säuglingsschwester.
Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte zunächst das Gymnasium. Wegen Schwierigkeiten im Fach Latein wechselte er in der 8. Klasse auf die Realschule, die er 1985 erfolgreich abschloss. Noch im selben Jahr trat er in den niedersächsischen Polizeidienst ein. Dort war er zunächst im mittleren Dienst tätig. In der Folgezeit holte er polizeiintern die Fachhochschulreife nach und stieg in den gehobenen Dienst auf. Zuletzt war er im Rang eines Polizeikommissars als Schichtdienstleiter beim Polizeikommissariat in xxx eingesetzt. Im November 2007 wurde er wegen der verfahrensgegenständlichen Vorfälle vom Dienst suspendiert. Seither bezieht er lediglich ein gekürztes Grundgehalt, das zunächst auf 50 % herabgesetzt wurde und seit Anfang 2008 75 % des Grundgehalts beträgt.
Der Angeklagte ist zum dritten Mal verheiratet. Die erste Ehe schloss er 1991. Aus ihr gingen zwei Töchter - xxx und xxxxxxxxx - hervor, die heute 18 und 16 Jahre alt sind. Nach der Trennung und Scheidung heiratete er im Jahr 2000 erneut. Aus dieser Ehe stammt die dritte Tochter - xxxxxxx - des Angeklagten, die jetzt 8 Jahre alt ist. Die Trennung von der zweiten Ehefrau erfolgte 2005, die Scheidung im April 2008. Im August 2008 schließlich heiratete der Angeklagte, der sich seinerzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft befand, xxxxxxx, geborene xxx, die Mutter des Tatopfers Xxxx.
Der Angeklagte ist unbestraft.
In der vorliegenden Sache ist er aufgrund des Haftbefehls der 1. großen Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 07.05.2008 (12 Ks) am Folgetag festgenommen worden und hat sich zunächst bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss des Oberlandesgerichts xxx vom 10.09.2008 (1 Ws 459/08) in Untersuchungshaft befunden.
Am 27.10.2008 hat die 1. große Strafkammer in dieser Sache (12 Ks) erneut einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, worauf dieser noch am selben Tag festgenommen worden ist. Seither hat er sich bis zur Außervollzugsetzung durch Beschluss der Kammer vom 31.03.2009 (26 Ks) ununterbrochen in Untersuchungshaft befunden.
Während des Vollzugs der Untersuchungshaft ist der Angeklagte am 07.11.2008 in die JVA xxx und damit in eine vom Niedersächsischen Vollstreckungs- und Einweisungsplan abweichende Untersuchungshaftanstalt verlegt worden. Es bestand Sorge um seine Sicherheit, nachdem er von anderen Gefangenen angefeindet worden war, und zwar unter anderem wegen seiner Eigenschaft als Polizeibeamter, über die in den regionalen Medien anlässlich des ersten Prozesses ausführlich berichtet worden war.
Seit der Außervollzugsetzung ist der Angeklagte der Weisung unterworfen, sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Dem ist der Angeklagte stets nachgekommen, soweit er nicht von der Meldeauflage befreit war, was die Kammer insbesondere für die Dauer der Hauptverhandlung angeordnet hat.
III.
Folgenden Sachverhalt hat die Kammer festgestellt.
1. Vorgeschichte
Am 27.08.2006 lernte der Angeklagte seine heutige Ehefrau, xxxxxx, geborene xxx, kennen, und zwar anlässlich eines abendlichen Polizeieinsatzes in deren damaliger Wohnung in xxx. In dieser wohnte xxxxxxx seinerzeit zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Nebenkläger xxx und der gemeinsamen Tochter, der am 13.03.2003 geborenen Xxxx. Anlass für den Polizeieinsatz war eine Auseinandersetzung zwischen xxxxxxx und xxx, die schließlich auch zur Trennung der beiden noch an diesen Abend führte. Der Angeklagte war als Polizeibeamter an dem Einsatz in der Wohnung beteiligt und kümmerte sich als solcher um die aufgrund des Streits mit ihrem Lebensgefährten aufgelöste und nervlich angespannte xxxxxxx. Beide empfanden Sympathie füreinander und blieben in der Folgezeit mittels Austausch von Kurzmitteilungen (SMS) miteinander in Kontakt.
Anfang 2007 begegneten sie sich zufällig erneut, kamen miteinander ins Gespräch und stellten Gemeinsamkeiten fest. So gingen die jüngste Tochter des Angeklagten, xxx, und die Tochter von xxxxxxx, xxx, in denselben Kindergarten.xxx, die mittlerweile aus der Wohnung ihres Lebensgefährten ausgezogen war, wohnte in xxx jetzt in einer Parallelstraße zum xxx, wo der Angeklagte ein Einfamilienhaus bewohnte.
In der Folgezeit entwickelte sich eine Beziehung zwischen dem Angeklagten und xxxx, die sich rasch intensivierte, so dass es bald zu gemeinsamen Übernachtungen kam. Fanden diese im Haus des Angeklagten statt, richtete das Paar es regelmäßig so ein, dass auch die seinerzeit sechsjährige Tochter des Angeklagten, xxx, anwesend war, die sonst bei ihrer Mutter, xxxxxxx, wohnte, damit xxx eine Spielgefährtin hatte und sie sich leichter in die neue Umgebung einfinden konnte.
Bis Anfang Juli 2007 verlief alles sehr harmonisch und es gab keine gravierenden Probleme, weder in der Beziehung noch im Verhältnis des Angeklagten zu xxx. Er bemühte sich, ihr Vertrauen zu gewinnen und von ihr als neuer Lebensgefährte der Mutter akzeptiert zu werden. Dies war nicht einfach, weil xxx und xxxxxxx von Geburt an stark aufeinander fixiert waren. Zwischen ihnen bestand eine sehr enge Mutter-Kind-Beziehung und sie hatten stets viel Zeit miteinander verbracht. Bis zur Aufnahme im Kindergarten hattexxx xxx kaum in die Obhut anderer gegeben, sondern sie stets überall mit hin genommen. Mutter und Kind bildeten quasi eine Einheit. Sie waren einander ihr Lebensmittelpunkt. Xxxxs Vater, Xxxx, hatte sich auch bis zur Trennung von Xxxxxxxx mit der Erziehung und Betreuung des Kindes weitgehend zurückgehalten. Nicht zuletzt aus diesem Grund konnte Xxxx auch mit der Trennung ihrer Eltern gut umgehen, war sie sich doch der Fürsorge und Zuwendung ihrer Mutter gewiss.
Xxxx war ein körperlich wie geistig vollkommen normal entwickeltes Kind. Sie hatte eine fröhliche Natur, war gesund, intelligent und war sprachlich ihrem Alter sogar etwas voraus. Sie verfügte über einen starken Willen und versuchte gelegentlich, diesen mit Schreien, Weinen, Fußstampfen oder auch nur schlicht "bockigem" Verhalten durchzusetzen. Solches Verhalten fiel jedoch nicht aus dem Rahmen alterstypischer kindlicher Erscheinungen.
Zu Beginn der Beziehung zwischen Xxxxxxxx und dem Angeklagten reagierte Xxxx positiv auf ihn. Sie war angetan davon, dass er sich mit ihr beschäftigte, man gemeinsame Unternehmungen machte und sie mit xxxxxxx spielen konnte, wenn diese ihren Vater besuchte. Das Blatt wendet sich jedoch, als die Beziehung zwischen Xxxxxxxx und dem Angeklagten sich so weit verfestigte, dass Xxxx mit Xxxx Mitte Juli 2007 zu dem Angeklagten in dessen Haus zog, um fortan gemeinsam unter einem Dach zu wohnen. Xxxx realisierte nun zunehmend, dass ihre Mutter nicht mehr nur für sie da war und dass sie nicht mehr die ungeteilte Aufmerksamkeit und Zuneigung ihrer Mutter erhielt. Das Leben ihrer Mutter hatte mit der mittlerweile engen Beziehung zu dem Angeklagten einen weiteren Lebensmittelpunkt erhalten. Xxxx sah den Angeklagten daher immer mehr als Störenfried und Bedrohung an und hatte - in ihrer kindlichen Sichtweise - die Sorge, die Liebe und Zuneigung ihrer Mutter zu verlieren. Xxxx begann aufzubegehren. Dies äußerte sich zunächst darin, dass sie immer öfter versuchte, mit Schreien, Weinen und Aufstampfen der Füße ihren Willen durchzusetzen, beispielsweise wenn es um ihren Wunsch ging, auch einmal wieder in ihrer alten Wohnung - die Xxxxxxxx noch bis November 2007 gemietet und zunächst möbliert belassen hatte - zu übernachten und in ihrem eigenen dortigen Zimmer zu schlafen. Xxxxs Wünsche, in ihre alten, ihr vertrauten Lebensumstände zurückzukehren, wurden von Xxxxxxxx und dem Angeklagten jedoch nicht erfüllt.
In dem gleichen Maße wie Xxxx aufbegehrte, kippte auch ihre anfängliche positive Einstellung zu dem Angeklagten und wendete sich schließlich um in Ablehnung. Dies zeigte sich beispielesweise darin, dass sie äußerte, ihn nicht zu mögen, dass sie von ihm nicht abgeholt und nicht mehr betreut werden wollte. Mitunter begann sie laut zu schreien, sobald er nur den Raum betrat, in dem sie sich aufhielt.
Von diesem Verhalten waren der Angeklagte und Xxxxxxxx zunehmend genervt. Es legte sich wie ein Schatten auf ihre Beziehung. In Xxxxxxxx entstand die Sorge, den gerade gewonnen Partner zu verlieren, wenn sich Xxxxs Verhalten nicht bessert. Sie entschloss sich zum Schulterschluss mit dem Angeklagten. Gemeinsam war man der Auffassung, Xxxx müsse den Angeklagten nicht mögen, sie müsse ihn aber akzeptieren.
Parallel wendete sich Xxxxxxxx wegen der Probleme mit Xxxx an deren Kindergärtnerin, xxx, die ihr Verhaltenstipps gab. Gegen Ende August 2007 führten der Angeklagte und Xxxxxxxx eine eigentlich als gemeinsame Ferienreise geplante Fahrt nach Bayern nur mit xxx und ohne Xxxx durch, die in dieser Zeit bei ihrem Vater Xxxx blieb. Xxxxs Verhältnis zu diesem verbesserte sich in dem Maße, wie es sich zu dem Angeklagten verschlechterte.
Mitte September fuhren der Angeklagte und Xxxxxxxx erneut für einige Tage nach Bayern, diesmal ohne beide Kinder. Xxxx blieb bei ihrer Großmutter, xxx. Als der Angeklagte und Xxxxxxxx sie von dort wieder abholten und der Angeklagte sie zum Auto tragen wollte, klammerte sich Xxxx an ihre Oma und weinte.
Etwa ab Anfang September 2007 begann Xxxx, die schon lange keine Windeln mehr trug, sich einzunässen, zunächst nur nachts, bald jedoch auch tagsüber. Etwa ab Mitte September 2007 nässte sie jede Nacht ein, häufig auch mehrfach.
Seit dieser Zeit wies Xxxx immer öfter blaue Flecke und Schwellungen am Körper und im Gesicht auf, deren Ursachen die Kammer im Detail nicht klären konnte.
Um den 20.09.2007 herum erlitt Xxxx aus ebenfalls ungeklärter Ursache einen Schlüsselbeinbruch, den ihr Vater Xxxx bei einem ihrer sonntäglichen Besuche am 23.09.2007 bemerkte, weil Xxxx über Schmerzen im Schulterbereich klagte und Hämatome auf dem Rücken aufwies. Er telefonierte deswegen mit Xxxxxxxx und bot ihr an, mit Xxxx zum Arzt zu gehen, was die Mutter mit dem Hinweis ablehnte, sie wolle dies selbst tun. Tatsächlich suchte sie erst am darauffolgenden Donnerstag, dem 27.09.2007 mit ihrer Tochter das St. Bernward Krankenhaus inxxxx auf, wo der Schlüsselbeinbruch diagnostiziert wurde und Xxxx einen Rucksackverband erhielt.
Spätestens ab Ende September 2007 kam es mehrfach zu tätlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber Xxxx, bei denen er dem Kind wehtat. Hieraus stammt zumindest ein Teil der bereits beschriebenen blauen Flecke und Schwellungen, die Xxxx seit kurzem vermehrt aufwies. Genaue Feststellungen dazu wie, wann genau und wie oft der Angeklagte gegenüber Xxxx tätlich wurde, konnte die Kammer nicht treffen. Fest steht nur, dass er sich immer dann zu solchen Eingriffen in die körperliche Integrität des Kindes hinreißen ließ, wenn er sich über ihr wie vorstehend beschriebenes Verhalten ärgerte oder von ihr genervt war oder sich mit der Situation überfordert fühlte.
Anfang Oktober 2007 war die Mutter von Xxxxs Kindergartenfreundin xxx, xxx xxx, misstrauisch geworden. Sie sprach Xxxx xxxx am Kindergarten an und äußerte, ihr sei aufgefallen, dass Xxxx häufig schlecht aussehe und sie - Xxxx - sich nicht wundern solle, wenn einmal das Jugendamt auf die Verletzungen von Xxxx aufmerksam werden würde.
Weil sich Xxxxs augenscheinliche Verletzungen vor der Umwelt nicht verbergen ließen, entschloss sich der Angeklagte Anfang Oktober 2007, mit seinem Mobiltelefon und/oder dem von Xxxxxxxx Video- und Tonaufnahmen von Xxxx als "Beweismittel" anzufertigen, die zeigen sollten, dass Xxxx auf Befehl schreien und sich schlagen würde, was wiederum misstrauisch gewordenen Dritten suggerieren sollte, dass Xxxx mit kindlichem Kalkül gehandelt und etwaige Verletzung selbst verursacht habe.
Um der Außenwelt darüber hinaus zu suggerieren, dass Xxxx vor sich selbst geschützt werden muss, ließ der Angeklagte sie zudem einen Fahrradhelm tragen, wenn er sie mit dem Auto vom Kindergarten abholte.
Am 08.10.2007 hielt sich Xxxx - wie seinerzeit montags üblich - nach dem Kindergarten in der Wohnung von xxx xxx auf, der Mutter ihrer Kindergartenfreundin xxx. An diesem Tag fragte Xxxx wiederholt nervös, wer sie heute abholen würde. Als sie von xxx xxx erfuhr, dass es der Angeklagte sein werde, machte Xxxx deutlich, dass sie dass nicht wolle. Als der Angeklagte schließlich an der Haustür erschien, sprang Xxxx auf, versteckte sich hinter dem Sofa und begann zu weinen. Nachdem xxx xxx sie dort hervorgeholt und tröstend auf den Schoß genommen hatte, hielt sich Xxxx an ihr fest und sagte, sie wolle nicht mit, sie habe Angst, "der tut mir weh, der zieht mir an den Beinen".
Diese Äußerung machte die Zeugin xxx so misstrauisch, dass sie noch am selben Tag xxx, die Mutter von Xxxxs Kindergartenfreundin xxx, anrief und ihr von dem Verhalten und den Äußerungen Xxxxs berichtete. Die beiden kamen überein, am Folgetag sowohl die Kindergärtnerin xxx xxx als auch Xxx xxxxx darauf anzusprechen, was sie sodann auch taten. Xxxxxxxx reagierte nicht überrascht, als die beiden Mütter ihr gegenüber andeuteten, Xxxx erwecke den Anschein, als werde sie misshandelt. Stattdessen zog Xxxxxxxx - weil sie auf eine solche Situation vorbereitet war - ihr Mobiltelefon und spielte den beiden Frauen eine darauf zuvor gefertigte Tonaufnahme von Xxxx vor.
Von diesem Tag an reduzierte Xxxxxxxx ihre und Xxxxs bis dato regelmäßigen Kontakte mit xxx xxx und xxx xxx fast auf Null. xxx xxxwar durch die Gesamtsituation so alarmiert, dass sie sich seither schriftliche Notizen in einem Kalender machte über Xxxxs Fehlzeiten im Kindergarten und über die Verletzungen, die ihr an dem Kind auffielen. Die Eintragungen beginnen am 15.10.2007. Die erste Notiz über eine Verletzung ("Xxxx blaues Auge") findet sich unter dem 20.10.2007. Die Eintragungen enden mit der Notiz unter dem 28.11.2007 "Xxxx gestorben".
Das Verhältnis von Xxxx zu ihrer Mutter und zu dem Angeklagten wurde immer schlechter. In ihrer - aus ihrer kindlichen Sicht - Notsituation begann sie ab Oktober 2007, sich regelmäßig einzukoten.
Deswegen suchte Xxxxxxxx erneut das Gespräch mit der Kindergärtnerin xxx, um sich Rat zu holen. xxx xxx empfahl ihr, professionelle Hilfe bei der CARITAS zu suchen, was sie tat. Daraufhin erhielten Xxxxxxxx und der Angeklagte dort einen Gesprächstermin für Ende Oktober 2007, den sie jedoch bald darauf wieder absagten.
Am 29.10.2007 sprach Xxxxxxxx ohne Xxxx bei der Kinderärztin xxx xxx vor und berichtete dieser von den dargestellten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, was die Ärztin veranlasste, eine Überweisung für eine stationäre Aufnahme von Xxxx in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung auszustellen. Diese Überweisung zerriss Xxxx xxxx später.
Im November 2007 wurden die Verhältnisse im Hause xxxx wegen Xxxxs Verhalten immer schwieriger. Xxxxxxxx selbst beschrieb die Zustände einmal mit den Worten: "Bei uns geht es zu wie bei der Supernanny." Xxxxs Verhalten eskalierte. Sie war nun ständig am Schreien, Einnässen und Einkoten. Am 15.11.2007 vereinbarte Xxxxxxxx daraufhin telefonisch einen Termin bei dem Kinderpsychologen xxx inxxxx für den 10.12.2007.
Seit dem 19.11.2007 litt Xxxx an einer Erkältung mit leicht erhöhter Temperatur. Gleichwohl ging sie bis zum Mittwoch, den 21.11.2007 weiter in den Kindergarten, insbesondere weil an diesen Tagen dort ein Müll-Projekt stattfand, das Xxxx sehr interessierte und das am Mittwoch seinen Abschluss mit dem Besuch einer Mülldeponie fand, an dem Xxxx teilnahm. Dort hin- und wieder zurückgebracht wurde sie von xxx xxx mit dem Auto. Im Gesicht und am Kopf wies Xxxx keine augenscheinlichen frischen Verletzungen auf.
Tags zuvor, am Dienstag, den 20.11.2007 war es - nach langer Pause - noch zu einem der seit Oktober nur noch seltenen Kontakte jenseits des Kindergartens zwischen Xxxxxxxx und Xxxx mit xxx xxx gekommen. Diese schnitt Xxxx etwa 20 Minuten lang die Haare. Im Gesicht und am Kopf wies Xxxx keine augenscheinlichen frischen Verletzungen auf.
2. Tatgeschehen
a) Tat vom 21.11.2007 (Fall 1)
Mittwoch, der 21.11.2007 war ein ganz normaler Kindergartentag. Xxxx war zwar wegen ihrer Erkältung etwas geschwächt, hatte aber ohne Probleme an dem bereits dargestellten Ausflug zur Mülldeponie teilnehmen können. Gegen Mittag oder am frühen Nachmittag holte Xxxxxxxx sie vom Kindergarten ab und fuhr mit ihr zu einer Autowerkstatt in das etwa 10 Kilometer entferntexxxx. Dort trafen sie - verabredungsgemäß - den Angeklagten, der ebenfalls mit seinem Auto dort hingekommen war. An beiden Pkw sollten Winterreifen aufgezogen werden. Anschließend sollte Xxxx zu ihrer Großmutter, Xxxx, gebracht werden, um dort den Nachmittag zu verbringen. Der Mittwoch war seinerzeit regelmäßig der "Oma-Tag". Xxxx wohnte ebenfalls in xxx, im dortigen Ortsteil Wesseln, etwa 3,5 Kilometer vom Haus des Angeklagten entfernt. Die Arbeiten an Xxxxxxxxs Wagen verzögerten sich. Der Wagen des Angeklagten war zuerst fertig. Daraufhin beschlossen die beiden, dass der Angeklagte Xxxx mit seinem Wagen zur Großmutter fahren sollte.
Noch am frühen Nachmittag startete der Angeklagte mit dem Kind in Richtung Xxxx-Wesseln. Unterwegs nässte Xxxx sich im Fahrzeug ein. Der Angeklagte erkundigte sich deswegen per Mobiltelefon bei Xxxxxxxx, ob die Großmutter Wechselwäsche für das Kind habe, was sie verneinte. Daraufhin fuhr er mit dem Kind zunächst zu sich nach Hause. Dort angekommen forderte er Xxxx in ihrem Kinderzimmer auf, sich untenherum auszuziehen, womit sie begann. Der Angeklagte war gehetzt, weil er ohnehin spät dran war, das Kind zur Großmutter zu bringen. Während er für einen kurzen Augenblick das Kinderzimmer verließ, um Feuchttücher zum Säubern zu holen, kotet sich Xxxx zusätzlich ein. Es war dünnflüssiger Kot. Möglicherweise hatte sie Durchfall. Als der Angeklagte ins Kinderzimmer zurückkehrte und dies sah, schimpfte er mit dem Kind und schlug ihr aus Verärgerung mit der flachen rechten Hand mindestens einmal überaus heftig gegen die linke Seite des Kopfes. Er traf das Kind im Bereich des linken Ohrs, der dortigen Schläfe und Wange. Das Auftreffen der schlagenden Hand erfolgte mit solcher Wucht, dass der linke Schläfenmuskel des Kindes zertrümmert wurde. Zudem entstand durch die - jedenfalls einmalige - Schleuderbewegung, in die der Kopf versetzt wurde, eine subdurale Blutung, also eine solche unter der harte Hirnhaut, die im konkreten Fall zwar abstrakt aber nicht konkret lebensbedrohlich war und auch in den folgenden Tagen kein konkret lebensbedrohliches Ausmaß annahm. Dem Angeklagten war klar, wie lebensgefährlich eine solche Behandlung für ein junges Kind wie Xxxx war - die bei einer Größe von 1,13 m etwa knapp 20 kg wog -, was er billigend in Kauf nahm.
Nachdem der Angeklagte das Kind von Urin und Kot gesäubert und ihm frische Kleidung angezogen hatte, brachte er es mit dem Auto zur Großmutter in den nur wenige Fahrminuten entfernten Ortsteil xxx wo er gegen 15.30 Uhr eintraf. Äußerlich war dem Kind zu diesem Zeitpunkt noch keine Verletzung anzusehen. Xxxx weinte jedoch und zitterte stark am ganzen Körper, als die Großmutter sie übernahm. Auf ihre Frage, was mit Xxxx los sei, antwortete der Angeklagte: "Die heult doch immer." Die Verspätung erklärt er mit dem Einnässen.
Xxxx machte auf Xxxx einen geschwächten Eindruck. Sie wollte nicht wie üblich basteln, was sie sonst liebte. Xxxx nahm Xxxx im Wohnzimmer zum Trösten auf den Schoß und kuschelte mit ihr. Nach wenigen Minuten schlief Xxxx ein, woraufhin Xxxx sie auf die Couch im Wohnzimmer legte und mit einem - für sie gerade neu gekauften - Kinderbademantel und darüber einer Decke zudeckte. Dabei wachte das Kind nicht auf. Im Laufe des Nachmittags öffnete Xxxx nur einmal für einen kurzen Moment die Augen und schlief im Übrigen durch. Der Großmutter, die fast den gesamten Nachmittag auf einem Stuhl sitzend neben dem schlafenden Kind verbrachte, erschien dies ungewöhnlich, so dass sie in dieser Zeit zwei Mal per Mobiltelefon Kontakt zu ihrer Tochter Xxxxxxxx aufnahm und ihr mitteilt, dass Xxxx nach ihrem Eindruck krank sei. Xxxxxxxx verwies auf Xxxxs Erkältung und bat ihre Mutter, sie schlafen zu lassen.
Im Laufe des Nachmittags entwickelte sich bei Xxxx eine erhebliche Schwellung der linken Wange, die die Großmutter jedoch nicht bemerkte, solange das Kind zugedeckt auf dem Sofa schlief. Erst als gegen 18.30 Uhr Xxxxxxxx erschien, um Xxxx abzuholen, und man das noch immer schlafende Kind weckte, entdeckten beide Frauen gemeinsam die erhebliche Schwellung. Xxxxxxxx stellte ihrer Mutter gleichwohl keine Fragen. Lediglich Xxxx zeigte sich erstaunt über die geschwollene Wange und fragte ihre Tochter, ob Xxxx etwa Mumps bekomme, woraufhin Xxxxxxxx antwortete, dass das möglich sei. Ohne weitere Diskussion über Xxxxs Erscheinungsbild und Zustand verließ Xxxxxxxx mit dem Kind die Wohnung ihrer Mutter und fuhr zum Haus des Angeklagten. Dieser sah das Kind noch am selben Abend und beschrieb später die seinerzeit von ihm wahrgenommene Schwellung an Xxxxs Wange als "halbe Tomate".
Bereits am Folgetag, Donnerstag, den 22.11.2007, hatte sich die Schwellung bis hinter das linke Ohr des Kindes ausgeweitet und die Wange hatte sich grünlich-bläulich verfärbt. Der Angeklagte und Xxxxxxxx entschlossen sich, das Kind am Donnerstag und Freitag nicht in den Kindergarten zu schicken. Dem Kindesvater Xxxx sendete Xxxxxxxx eine Textnachricht (SMS), in der sie ihm wahrheitswidrig mitteilte, dass Xxxx "mit Magen-Darm und Erkältung im Bett" liege und deshalb am Sonntag, dem üblichen Besuchstag bei Xxxx, nicht kommen könne.
Obwohl sich die Verfärbung der linken Wange in den Folgetagen noch ausweitete und schließlich auch das linke Auge mit umfasste, gingen weder der Angeklagte noch Xxxxxxxx mit dem Kind, das zudem einen geschwächten Eindruck machte, zum Arzt.
Stattdessen fuhren die beiden mit Xxxx nebst xxx am Samstag, den 24.11.2007, zu einem Tagesausflug in den Harz. Noch am Morgen dieses Tages hatte Xxxx beim Frühstück den Kopf auf die Tischplatte gelegt und über Kopfschmerzen geklagt. Darüber hinaus zeigte sie allerdings keine spezifische Symptomatik und keine Ausfallerscheinungen, insbesondere kein Erbrechen, keinen Bewusstseinsverlust etc, auch nicht am Folgetag, Sonntag, den 25.11.2007.
b) Tat vom 26.11.2007 (Fall 2)
Am darauffolgenden Montag, den 26.11.2007, verließen Xxxxxxxx und die seinerzeit ebenfalls im Haus des Angeklagten lebende Tochter xxx xxxx zwischen 7.30 und 8.00 Uhr das Haus, um zur Arbeit bzw. zur Schule zu gehen. Der Angeklagte hatte an diesem Vormittag keinen Dienst. Er war nun mit Xxxx, die noch in ihrem Zimmer im Bett lag, allein im Haus. Auch an diesem Tag sollte sie noch nicht wieder in den Kindergarten gehen. Ihr linkes Gesicht war noch immer stark gezeichnet.
Gegen 8.30 Uhr ging der Angeklagte in das Zimmer von Xxxx, die bereits wach war. Als Xxxx ihn nach ihrer Mutter fragte und erfuhr, dass diese schon weggegangen war, begann sie zu weinen und zu schreien. Daraufhin verließ der Angeklagte ihr Zimmer und ließ sie schreien.
In der Folgezeit entwickelt sich ein lebhafter SMS-Verkehr, ein regelrechtes Gespräch via Textmitteilungen zwischen dem Angeklagten und Xxxxxxxx, die auf ihrer Arbeitsstelle war. Um 8.32 Uhr sendete er ihr eine Nachricht mit u.a. folgendem Inhalt: "(...) Sie ist wach und schreit schon. Lasse mich aber NICHT ÄRGERN, KEINE SORGE!!! :-) (...)" Darauf antwortete Xxxxxxxx um 8.57 Uhr u.a.: "(...) Erinnere sie doch mal an den Oma-Tag, der ausfällt, wenn sie heute Theater macht! (...)". Darauf der Angeklagte um 9.01 Uhr u.a.: "(...) Oma am Mittwoch, ja? Ich bete schon mal, dass wir gute Schminke finden. Sie ist ... wie formuliere ich das mal ...also, wie nennt man eigentlich die Einwohner von 'Buntenbock'? SOOO ungefähr sieht sie aus :-) Ihr geht aber langsam die Luft aus!" Buntenbock, mit dem der Angeklagte auf das farbige Hämatom auf Xxxxs linker Wange anspielte, ist ein Luftkurort im Harz. Um 9.55 Uhr fragte Xxxxxxxx per SMS: "(...) Wie ist denn die Stimmung? Was macht ihr/du/sie?", worauf der Angeklagte antwortete: "Zur Zeit ist sie in ihrem Zimmer. Und grad ist Ruhe ... relative und trügerische Ruhe. Ich warte mal ab. Natürlich hat sie zu nix Lust. Iss mir aber auch momentan egal. Gehe mal ins Internet."
Mittlerweile hatte Xxxx, die noch immer in ihrem Bett war, sich eingenässt. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich in ihr Zimmer schaute, bemerkte dies. Er deckte die feuchten Stellen im Bett mit trockenen Handtüchern ab, schimpfte mit Xxxx und sagte ihr, sie solle zusehen, dass sie im Trockenen sitze. Anschließend verließ er ihr Zimmer wieder und kochte sich Kaffee.
Nachdem er sich im Internet um einen Sylvesterurlaub gekümmert hatte, begab er sich gegen 11.00 Uhr erneut in das Zimmer von Xxxx, die noch immer in ihrem Bett saß. Der Angeklagte kam mit ihr überein, dass es eine gute Idee wäre, sie zu baden, woraufhin der Angeklagte im Badezimmer etwa 25 cm hoch lauwarmes Wasser in die Badewanne einließ. Xxxx stieg in die Wanne und der Angeklagte gab ihr einen Schwamm, mit dem sie sich waschen sollte. Er selbst verließ das Badezimmer und kehrte etwa 20 Minuten später zurück, um Xxxx aus der Wanne zu holen. Zuvor hatte er in ihrem unmittelbar benachbarten Kinderzimmer zwei Handtücher auf dem Fußboden ausgebreitet, auf die er sie stellen wollte. Der Läufer aus ihrem Zimmer war wenige Tage zuvor entfernt worden, weil Kotrückstände daran waren.
Die Örtlichkeiten sind auf den von der Polizei am 26.11. und 29.11.2007 gefertigten insgesamt 62 Lichtbildern zu sehen. Sie zeigen die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohnhauses xxx des Angeklagten, insbesondere den dortigen Flur mit Garderobe, das Badezimmer mit typischer Ausstattung (Toilette, Badewanne, Waschbecken etc.) sowie das direkt daran angrenzende Kinderzimmer von Xxxx mit entsprechender Einrichtung (Bett, Schreibtisch, Kommode, Sofa etc.) ferner rettungsmedizinisches Verbrauchsmaterial sowie auf dem Boden liegende Handtücher mit kotverdächtigen Anhaftungen. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten und der dortigen Gegenstände wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die beiden bei den Akten befindlichen Fotos vom 26.11.2007 (Bl. 61 bis 68 Bd. I) und vom 29.11.2007 (Bl. 24 bis 36R LiBi-Mappe 3 SH Lichtbildmappen) verwiesen, auf denen das vorstehend Dargestellte abgebildet ist.
Der Angeklagte begab sich ins Badezimmer, legte Xxxx, die in der Wanne stand, ein Handtuch um, umfasste sie mit den Händen seitlich am Brustkorb, hob sie so aus der Wanne und trug sie ins Kinderzimmer, wo er sie auf die dort vorbereiteten Handtücher stellte. Er kniete sich vor sie und wollte gerade damit beginnen, sie trockenzureiben, als Xxxx plötzlich in die Hocke ging und kotete. Der Angeklagte war darüber sehr verärgert und schimpfte mit ihr. Sinngemäß sagte er etwa: "Mensch, Xxxx, jetzt habe ich dich gerade gebadet und nun geht das ganze von vorne los!" Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit schüttelte er das Kind aus Verärgerung so heftig, dass ihr Kopf in eine starke Dreh- oder peitschenartige Schleuderbewegung versetzt wurde. Jedenfalls wurde ihr Kopf auf diese Weise derart stark und abrupt in verschiedene Richtungen beschleunigt, dass die trägere Gehirnmasse diesen Bewegungen nicht zeitgleich folgen konnte, sondern nur verzögert. Dadurch kam es zur Läsion von Brückenvenen, die zahlreich quer von der harten Hirnhaut, die am Kopf anliegt, zur weichen Hirnhaut verlaufen, mit der Folge von Einblutungen sowohl in die Schädelhöhle (subdural), als auch unter die weiche Hirnhaut (subarachnoidal). Bei der so hervorgerufenen subduralen Blutung wurde diejenige subduralen Blutung, die durch das Geschehen vom 21.11.2007 (Fall 1) verursacht worden war und die sich bereits in Remission befunden hatte, wieder aufgefrischt. Binnen kurzer Zeit - wenige Stunden oder kürzer - kam es zudem infolge des Schüttelns zu einer gravierenden Verschiebung des Flüssigkeitshaushalts im Gehirn mit der Folge eines raschen und massiven Anschwellens des Gehirns (Hirnödem). Binnen kurzer Zeit kam es so durch das Hirnödem zu einem massiven Druckaufbau im Kopf des Kindes.
Auch in diesem Fall war dem Angeklagten klar, wie gefährlich eine solche Behandlung für ein junges Kind wie Xxxx war, was er billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus war für ihn vorhersehbar, dass eine solche Behandlung bei ihr zum Tode führen kann.
Nachdem der Angeklagte von ihr abgelassen hatte, ging er ins Badezimmer, um Feuchttücher zum Säubern zu holen. Unterdessen brach Xxxx im Kinderzimmer infolge des vorangegangenen Schüttelns zusammen. Seither waren allenfalls wenige Minuten vergangen. Das Aufschlagen ihres Körpers auf dem Boden nahm der Angeklagte im Badezimmer nebenan als ein dumpfes Geräusch war, woraufhin er in das Kinderzimmer zurückkehrte. Xxxx lag auf den auf dem Boden ausgebreiteten Handtüchern. Sie krampfte mit einer Hand, erbrach sich heftig und kotete erneut. Der Angeklagte hob sie am Oberkörper an. Auf seine Ansprache reagierte sie nicht mehr. Ihr Zustand verschlechterte sich rapide, was der Angeklagte erkannte, indem er mehrfach ihren immer flacher werdenden Puls fühlte und ihre immer schwächer werdende Atmung beobachte. Rasch entschloss er sich, mit Reanimationsmaßnahmen zu beginnen. Mittlerweile war bei Xxxx nur noch eine Schnappatmung vorhanden. Der Angeklagte beatmete sie mit dem Mund und führte abwechselnd eine Herzdruckmassage durch. Dabei ging er kompetent und mit großem Engagement vor. Zeitgleich gelang es ihm, mit seinem Mobiltelefon Xxxxxxxx zu erreichen. Er berichtete ihr in knappen Worten von Xxxxs Zustand und forderte sie auf, sofort nach Hause zu kommen und einen Notarzt zu verständigen, was Xxxxxxxx um 11.33 Uhr tat.
Um 11.43 Uhr traf eine Rettungswagenbesatzung vor Ort ein, kurz darauf um 11.48 Uhr erschien zusätzlich eine Notarztwagenbesatzung. Der Angeklagte setzte seine Reanimationsmaßnahmen fachgerecht fort, bis die eingetroffenen Rettungskräfte wenig später einsatzfähig waren - das EKG wurde um 11.46 Uhr eingeschaltet - und die Maßnahmen an dem Kind übernahmen.
Xxxx war zu diesem Zeitpunkt klinisch tot. Der behandelnde Notarzt xxx konnte keinen Kreislauf, keine eigene Atmung und keinen Puls feststellen. Es gelang ihm jedoch, durch Gabe von Adrenalin und Fortsetsetzung der Reanimation wieder einen Kreislauf herzustellen. Gleichwohl blieb Xxxx ohne Bewusstsein und im Zustand tiefen Komas.
Die Rettungswagenbesatzung und der Notarzt brachten Xxxx in das xxx xxx nachxxxx, wo sie gegen 13.00 Uhr eintrafen. Nachdem sich der Zustand des Kindes in den Abendstunden zunehmend verschlechterte - insbesondere gelang es den Kinderärzten nicht, ihre Körperkerntemperatur über 34 C anzuheben, und die Subarachnoidalblutung nahm zu - wurde Xxxx noch am selben Abend in das Kinderkrankenhaus auf der xxx nach xxx verlegt. Dort traf sie um 23.20 Uhr ein. Rasch verdichtete sich bei den dortigen Kinderärzten die Diagnose, dass bei Xxxx ein massives Hirnödem entstanden war, das mit dem Leben nicht zu vereinbaren war. Bereits bei der ersten Untersuchung unmittelbar nach der Verlegung zeigte sich bei Xxxx das klinische Bild eines hirntoten Kindes. Eine neurochirurgische Intervention bot aus ärztlicher Sicht keine Aussicht auf Erfolg.
Am Mittag des 27.11.2007 wurde förmlich die 24-stündige Hirntoddiagnostik eingeleitet. Am 28.11.2007 um 13.15 Uhr wurde der Hirntod des Kindes festgestellt. Die den Kreislauf aufrechterhaltenden Maschinen wurden - nach Organentnahme - am 29.11.2007 um 0.30 Uhr abgestellt.
Xxxx starb an zentraler Lähmung infolge exzessiver Hirndruckzunahme mit Hirnstammeinklemmung und weitgehender Komprimierung des Hirnkammersystems, letztlich einhergehend mit einer erheblichen intravitalen Sauerstoffmangelversorgung (Hypoxie) des Gehirns mit resultierenden ausgedehnten ischämischen (durchblutungsmangelbedingten) Nervenzellenuntergängen im gesamten Gehirn. Maßgeblich ursächlich für den tödlichen Hirndruck war das massive ödembedingte Anschwellen des Hirns, nämlich um 30% seiner Masse. Dies allein hätte bereits zum Tod geführt, nicht jedoch die Blutungen im Schädel. Sie allein waren nicht ausgeprägt genug, um einen tödlichen Hirndruck zu erzeugen.
3. Annex zur Vorgeschichte und zu beiden Fällen
Der Angeklagte war zu den Tatzeiten (Fall 1 und 2) weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB.
Das augenscheinliche Verletzungsbild, wie es sich bei Xxxx zur Zeit ihrer Einlieferung im Kinderkrankenhaus auf der xxxt in xxx in der Nacht vom 26. auf den 27.11.2007 und am Folgetag darstellte, ist auf zahlreichen Lichtbildern zu erkennen, die gemacht wurden von:
der dortigen behandelnden Oberärztin xxx am 27.11.2007 kurz nach der Einlieferung von Xxxx (9 unfoliierte Fotos in Hülle Bl. 160 Bd. VI),
der Polizeidirektion xxx am 27.11.2007 (16 Fotos Bl. 2 bis 5R LiBi-Mappe 1 SH Lichtbildmappen),
der rechtsmedizinischen Sachverständigen xxx vom 28.11.2007 (41 Fotos Bl. 188 bis 198 Bd. VI), nebst Vergrößerungen von zwei dieser Aufnahmen (2 Fotos Bl. 43, 44 LiBi-Mappe 5 SH Lichtbildmappen) sowie
der Polizeidirektion xxx am 28.11.2007 (22 Fotos Bl. 8 bis 19 LiBi-Mappe 2 SH Lichtbildmappen).
Die Lichtbilder zeigen die nur mit einer Windel bekleidete Xxxx auf einem Krankenbett der Intensivstation der Kinderklinik auf dem Rücken liegend, intubiert und an verschiedene medizinische Geräte angeschlossen. Sowohl auf den Ganzkörper-, als auch auf den Detailaufnahmen von verschiedenen Körperteilen (Kopf, Gesicht, Schultern, Arme, Beine, Hals etc.) sind zahlreiche hämatomverdächtige blaue Flecke zu erkennen sowie einige frische Punktionsmarken im Zustand nach rettungs- und intensivmedizinischer Versorgung. Insbesondere imponiert eine blau-violette bis bräunliche Verfärbung im Bereich der linken Gesichtshälfte (Wange, bis hinter das linke Ohr reichend) sowie ein Monokelhämatom am linken Auge. Innerhalb der Verfärbung der linken Wange sind streifenförmige Abblassungen zu erkennen, wobei zumindest zwei voneinander abgrenzbar, quer und parallel zueinander verlaufend sind.
Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die 80 genannten bei den Akten befindlichen Fotos verwiesen (Daten und Fundstellen wie vorstehend), auf denen das hier Beschriebene abgebildet ist.
IV.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ausgeschöpften Beweismitteln.
1.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor der Kammer nur wenig zur Sache eingelassen und auch nur zu - unstreitigen - Randbereichen des Gesamtgeschehens, u.a. zu räumlichen Verhältnissen in seinem Haus.
In seinem letzten Wort hat der Angeklagte geäußert, er habe Xxxx nichts getan. Er habe noch nie einem Kind etwas getan.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist der Angeklagte sowohl polizeilich als auch ermittlungsrichterlich vernommen worden. Dort hat er jeweils umfangreiche und detaillierte Angaben zum Gesamtgeschehen gemacht. Das gleiche gilt für seine Einlassung in der erste Hauptverhandlung in dieser Sache vor der 1. großen Strafkammer.
Abweichend von den hier getroffenen Feststellungen hat er - gegenüber den Zeugen xxx, xxx und xxx, wie diese glaubhaft bekundet haben - im Wesentlichen folgende Angaben zur Sache gemacht:
Er habe gegenüber Xxxx nie die Ruhe verloren und habe sie in keiner Weise misshandelt, insbesondere habe er sie nicht geschlagen. Er habe ihr lediglich manchmal mit zwei Fingern auf den Kopf geklopft, wenn er bemerkt habe, dass sie ihn angelogen habe.
Für die bei Xxxx festgestellten Verletzungen habe er selbst keine sichere Erklärung. Er halte es für möglich und wahrscheinlich, dass sie sich ihre Verletzungen entweder durch Unglücksfälle wie Stürze zugezogen habe oder dass sie sich diese selbst beigebracht habe. Ein selbstverletzendes Verhalten habe er selbst bei Xxxx jedoch nie beobachtet. Die Verletzungen hätten er und Xxxxxxxx in der Regel morgens nach dem Aufstehen von Xxxx zum ersten Mal bemerkt.
Hinsichtlich der Verletzungen vom 21.11.2007 halte er es für möglich, dass Xxxx entweder am Nachmittag in ihrem Zimmer gestürzt sei, oder aber dass es am Nachmittag dieses Tages bei der Großmutter Xxxx zu einer Schädigung gekommen sei. Er selbst habe Xxxx insbesondere auch am 21.11.2007 nicht geschlagen.
Am 26.11.2007 habe er Xxxx, als er sie aus der Badewanne gehoben habe, lediglich vorsichtig etwas geschüttelt, damit das Wasser von ihren Füßen abtropfen könne.
Seine Beziehung zu Xxxxxxxx habe durch die Schwierigkeiten mit Xxxx wegen ihres ihn ablehnenden Verhaltens nicht gelitten.
2.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Geschehensablauf - mit Ausnahme der konkreten Tathandlungen und den festgestellten Verletzungshandlungen im Vorfeld - beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen xxxx, xxx und xxxx zu den umfangreichen Angaben, die der Angeklagte ihnen gegenüber hierzu im Ermittlungsverfahren bzw. in der ersten Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer gemacht hat. Sie finden ihre Bestätigung und Ergänzung in den korrespondieren Angaben der Zeugin Xxxxxxxx in der ersten Hauptverhandlung, die die Kammer ebenfalls durch die glaubhaften Bekundungen der richterlichen Vernehmungsperson, der Zeugin xxx, in die hiesige Hauptverhandlung eingeführt hat, weil die Zeugin Xxxxxxxx hier umfassend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Soweit die getroffenen Feststellungen nicht im Wissen des Angeklagten bzw. der Zeugin Xxxxxxxx stehen, beruhen sie auf den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ausgeschöpften Beweismitteln. Hierzu im Einzelnen später.
3.
Die von den Feststellungen der Kammer abweichenden Angaben des Angeklagten im Verfahren sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
a)
Die Feststellung, dass der Angeklagte durch das Verhalten von Xxxx spätestens nach dem faktischen Umzug des Kindes und der Zeugin Xxxxxxxx in sein Haus genervt war und dass dies zu häuslichen Problemen geführt hat mit der Sorge der Zeugin Xxxxxxxx, sie könne den gerade neu gewonnenen Partner verlieren, wenn sich Xxxxs Verhalten nicht bessere, beruht auf folgenden Erwägungen:
Xxxxxxxx hat der Zeugin xxxxxx bereits Ende August 2007 in einem Gespräch mitgeteilt, dass sie wegen des schwierigen Verhaltens ihrer Tochter Angst um die Beziehung zu dem Angeklagten habe. Dies stützt die Kammer auf die entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugin xxx, die ausgesagt hat, Xxxxxxxx habe ihr gegen Ende August 2007 berichtet, dass Xxxx immer bockiger sei, weil sie den Angeklagten nicht mehr akzeptiere. Xxxx werfe sich zu Boden, schreie und schimpfe lautstark. Der Angeklagte habe ihr - Xxxxxxxx - gegenüber bereits geäußert, wenn es mit Xxxx nicht besser werden würde, würde ihre Beziehung scheitern.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin xxx. Sie korrespondieren mit denen der Zeugin xxx xxxx, der Tochter des Angeklagten. Diese hat in diesem Zusammenhang glaubhaft angegeben, dass es nach ihrem Eindruck Xxxxxxxx gar nicht gut gegangen sei, weil und wenn Xxxx den Angeklagten so abgelehnt habe. Sie - die Zeugin xxx xxxx - habe den Eindruck gehabt, dass Xxxxxxxx um den Bestand der Beziehung zu dem Angeklagten gefürchtet habe.
Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte durch das Verhalten von Xxxx spätestens seit den Sommerferien 2007 zunehmend genervt war, beruht auf der eigenen Beschreibung des Verhaltens von Xxxx durch den Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der ersten Hauptverhandlung sowie Xxxxxxxx in der ersten Hauptverhandlung, die die Kammer durch die Zeugen xxx, xxx und xxx eingeführt hat. Insoweit haben sowohl der Angeklagte selbst als auch die Zeugin Xxxxxxxx das seinerzeitige Verhalten des Kindes übereinstimmend dahingehend beschrieben, dass Xxxx ab den Sommerferien den Angeklagten zunehmend abgelehnt habe. Sie habe mitunter bereits zu schreien begonnen, sobald der Angeklagte den Raum betreten habe. Außerdem habe Xxxx versucht mit Schreien, Weinen und Aufstampfen ihrer Füße ihre Interessen durchzusetzen. Entsprechendes hat im Übrigen auch die Zeugen xxx xxxx im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer angegeben. Auch diese Zeugin hat glaubhaft von Situationen berichtet, in denen Xxxx angefangen habe zu schreien, nur weil der Angeklagte das Zimmer betreten habe. Deswegen sei ihr Vater sehr angespannt gewesen. Er habe schließlich auch ein gutes Verhältnis zu Xxxx haben wollen.
Seit Anfang September - so der Angeklagte und die Zeugin Xxxxxxxx in der ersten Hauptverhandlung - habe Xxxx begonnen einzunässen, zunächst nachts, später auch tagsüber. Ab Mitte September 2007 sei dies jede Nacht geschehen, manchmal auch mehrfach. Der Angeklagte und Xxxxxxxx hätten teilweise nicht mehr gewusst, wie und wann sie die Bettwäsche reinigen sollen. Aufgrund dieser Beschreibungen ist es für die Kammer schlicht nicht vorstellbar, dass der Angeklagte durch das Verhalten von Xxxx und ihre Ablehnung ihm gegenüber nicht genervt gewesen ist.
b)
Die Feststellung, dass es spätestens ab Ende September 2007 mehrfach zu tätlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber Xxxx kam, bei denen er dem Kind wehtat und aus denen zumindest ein Teil der blauen Flecke und Schwellungen herrührt, die Xxxx seinerzeit seit kurzem vermehrt aufwies, beruht auf folgenden Beweismitteln und Erwägungen:
aa)
Xxxx hat seinerzeit gegenüber mehreren ihr vertrauten Personen geäußert, der Angeklagte tue ihr weh. Zum einen hat sie sich an ihren Vater, den Nebenkläger Xxxx, gewandt. Nach dessen glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben hat Xxxx ihn seit Oktober 2006 regelmäßig an den Wochenenden besucht. Bei einem ihrer Besuche gegen Ende September oder Anfang Oktober 2007 habe sie ihm erzählt, dass der Angeklagte ihr weh tue. Dies habe ihn derart stark beunruhigt, dass er noch am selben Abend bei der Kindesmutter, Xxxxxxxx, angerufen und sie darauf angesprochen habe. Er habe sich in der Folgezeit auch noch von einem Arzt beraten lassen, sich aber schließlich beruhigen lassen und nichts weiter unternommen. Er habe bei der Kindesmutter auch deswegen nicht weiter intensiv interveniert, weil er Sorge gehabt habe, sie werde die Besuchsregelungen einschränken.
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Nebenklägers haben sich nicht ergeben. Zwar ist er als leiblicher Vater von Xxxx durch deren Tod in besonderer Weise betroffen. Er hat jedoch den Angeklagten mit seinen zeugenschaftlichen Angaben nicht einseitig belastet, sondern diesen auch in einem guten Licht dargestellt. So hat der Nebenkläger beispielsweise angegeben, zu Beginn der Beziehung zwischen dem Angeklagten und Xxxxxxxx sei Xxxx von dem Angeklagten durchaus begeistert gewesen.
Auch gegenüber der ihr vertrauten Zeugin xxx xxx hat Xxxx - den glaubhaften Angaben dieser Zeugin zufolge - angegeben, der Angeklagte tue ihr weh, er ziehe ihr an den Beinen. Begleitet worden sei diese Behauptung, so die Zeugin, durch ein in ihren Augen äußerst ungewöhnliches Verhalten des Kindes, das sich beim Abholen durch den Angeklagten panisch und weinend hinter dem Sofa versteckt habe. Bereits zuvor habe Xxxx schon seit dem Mittagessen mehrfach nervös gefragt, wer sie denn abholen würde. Die Kammer hält es für absolut fernliegend, dass eine Vierjährige ein derartiges taktisches Kalkül an den Tag legt, dass sie davon ausgeht, ihre Äußerung werde an die eigentliche Zielperson, die Mutter, deren alleinige Zuneigung sie zurückgewinnen wollte, weitergeleitet, um den Angeklagten in Misskredit zu bringen.
bb)
Dass dem nicht so war und Xxxxs Angaben dem Nebenkläger und der Zeugin xxx gegenüber nicht unzutreffend waren, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus dem Verhalten des Angeklagten und Xxxxxxxx in der Folgezeit. So hat der Angeklagte die festgestellten Video- und Tonaufnahmen von Xxxx als "Beweismittel" gefertigt.
In der Hauptverhandlung wurde zunächst der vom Angeklagten mit einer Mobiltelefonkamera aufgenommene Videofilm mit einer Dauer von 21 Sekunden (Datei "48638" auf DVD Nr. 3 in Hülle Bl. 41 SH Handy/PC-Auswertung, dort unter dem Dateiordner "Export") in Augenschein genommen. Hierauf ist zu sehen und zu hören, wie Xxxx mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf im Kindersitz eines Autos sitzt und der Angeklagte sie auffordert, laut zu schreien und dabei auch zu versuchen, Tränen dazu zu machen, und wie Xxxx dieser Aufforderung nachkommt.
Auf einem weiteren von dem Angeklagten aufgenommenen Videofilm mit einer Dauer von 68 Sekunden (Datei "23102007025" (auf CD Nr. 1 in Hülle Bl. 13 SH Handy / PC-Auswertung) ist zu sehen und zu hören, wie es dem Angeklagten gelingt, Xxxx - wieder mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf im Auto - dazu zu bewegen, zu schreien und sich mit der Hand auf die Nase hauen."
Auf einem dritten Videofilm von 2 Minuten und 40 Sekunden Dauer (Datei "48640" auf DVD Nr. 3 in Hülle Bl. 41 SH Handy/PC-Auswertung, dort unter dem Dateiordner "Export"), der ebenfalls von dem Angeklagten mit einer Mobiltelefonkamera aufgenommen wurde, ist erneut Xxxx im Pkw sitzend mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf zu sehen und zu hören. Der Angeklagte fragt Xxxx u.a., ob sie manchmal absichtlich Pippi mache und Aa, was Xxxx bejaht. Weiterhin fordert der Angeklagte sie auf: "Zeig doch mal uns allen, wie du das machst mit dem Weinen und Schreien". Daraufhin sieht und hört man, Xxxx schreien und sich die Augen reiben. Auf die weitere Frage des Angeklagten, warum sie dies mache, antwortet Xxxx, sie wisse das nicht. Der Angeklagte erwidert hierauf: "Ach komm, wir wollten doch nicht mehr sagen, weiß ich nicht." Darüber hinaus fragt der Angeklagte Xxxx, warum sie sich hinwerfe - sie solle nun aber bitte nicht sagen, sie wisse es nicht. Die Antwort von Xxxx auf diese Frage lautet nun: "Weil ich böse bin". Am Ende der Videoaufnahme sagt der Angeklagte zu Xxxx, dass sie den Helm wohl immer tragen müsse, ihr ganzes Leben lang. Woraufhin Xxxx gequält die Worte murmelt: "Mmh, mmh."
Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO analog auf die drei genannten bei den Akten befindlichen Videodateien verwiesen (Daten und Fundstellen wie vorstehend), auf denen das hier Beschriebene abgebildet ist.
Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin xxx xxx hat der Angeklagte in der ersten Hauptverhandlung selbst angegeben, er habe diese von ihm mit seinem Mobiltelefon gemachten Videoaufnahmen zu Dokumentationszwecken erstellt, sofern er und Xxxxxxxx auf die Verletzungen von Xxxx angesprochen werden würden, und außerdem für einen Psychologen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass alleiniger Zweck für das Anfertigen der Videos das Schaffen von "Beweismitteln" gewesen ist. Wäre ihr Bestimmungszweck gewesen, die Bilder einem Psychologen zeigen zu wollen oder aber auch sich vor ungerechtfertigten Anwürfen zu schützen, weil Xxxx sich tatsächlich selbst verletze, wäre es authentischer gewesen und hätte deshalb aus Sicht der Kammer nahe gelegen, einen tatsächlichen Vorfall mit Xxxx und nicht - wie hier - gestellte Situationen aufzunehmen. Im Übrigen korrespondiert der angebliche Zweck, die Aufnahmen einem Psychologen zeigen zu wollen, nicht mit den nur äußerst halbherzigen Bemühungen des Angeklagten und Xxxxxxxx um psychologische oder therapeutische Beratung und Hilfe. So haben sie einen einmal vereinbarten Termin bei der Caritas sogar wieder abgesagt. Eine Überweisung für eine stationäre Aufnahme Xxxxs hat Xxxxxxxx sogar zerrissen, wie diese selbst - nach den glaubhaften Angaben der Zeugin xxx xxx - in der ersten Hauptverhandlung angegeben hat. Hätte eine Situation vorgelegen, die sogar das Tragen eines Helmes zum Selbstschutz des Kindes erforderlich gemacht hätte, wäre es mehr als naheliegend gewesen, umgehend fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich nicht etwa mit einem Arzttermin Wochen später zufrieden zu geben. Zwar haben sowohl der Angeklagte als auch Xxxxxxxx in der ersten Hauptverhandlung angegeben, selbst nie eine Situation miterlebt zu haben, in der Xxxx sich selbst verletzt habe. Jedoch hätte eine ungestellte Aufnahme einer von beiden immer wieder als selbst erlebten heftigen Trotzreaktion des Kindes - Weinen, Schreien etc. - um Vieles authentischer gewirkt als die aufgenommenen gestellten Situationen. Viel näher liegt demgegenüber die Annahme, dass durch die Aufnahmen Dritten gegenüber, die auf die offensichtlichen Hämatome des Kindes aufmerksam geworden sind, belegt werden sollte, dass diese durch selbstverletzendes Verhalten von Xxxx verursacht worden seien. So haben die Zeuginnen xxx xxx und Xxxx übereinstimmend bekundet, Xxxxxxxx habe keinesfalls überrascht gewirkt, als die Zeuginnen ihr gegenüber am 09.10.2007 angedeutet hätten, Xxxx erwecke den Anschein von Misshandlungen. Stattdessen habe ihnen Xxxxxxxx eine Tonaufnahme auf ihrem Handy vorgespielt, die habe belegen sollen, dass Xxxx auf Kommando schreien könne.
Dieses Tondokument "Xxxx.mp3" hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Darauf ist zu hören, wie der Angeklagte sich mit Xxxx über ein Bild unterhält, das diese gerade malt. Zwischenzeitlich fordert er das Kind zweimal suggestiv auf, zu schreien und zu weinen, was Xxxx auch tut.
Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO analog auf die bei den Akten befindliche Tondatei ("Xxxx.mp3 auf DVD in Hülle Bl. 44 Bd. V d.A.) verwiesen, auf denen das vorstehend Geschilderte zu hören ist.
Dieses Verhalten von Xxxxxxxx zeigt, dass sie auf eine Konfrontation mit dem Verdacht einer Kindesmisshandlung durch Dritte vorbereitet war. Dies wird zur Überzeugung der Kammer auch dadurch untermauert, dass Xxxxxxxx nach diesem Gespräch den Kontakt zu den beiden Zeuginnen - nach deren glaubhaften übereinstimmenden Angaben - fast gänzlich abgebrochen hat.
Dafür, dass der Angeklagte die Video- und Tonaufnahmen ausschließlich zu "Beweiszwecken" hergestellt hat, spricht indiziell auch das Herstellungsdatum, 17.10.2007, das der Datenträger erkennen lässt, bzw. der Dateinahme des Videofilms "23102007 025" (auf CD in Hülle Bl. 13 SH Handy/PC-Auswertung), das auf ein Herstellungsdatum 23.10.2007 rückschließen lässt. Die Anfertigung der Videoaufnahmen steht damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Gesprächen des Nebenklägers sowie denen der Zeugin Xxxx und xxx, in denen diese - wie festgestellt - den Verdacht von Kindesmisshandlung artikulierten.
cc)
Darüber hinaus hat die Zeugin Xxxx, die aus Sorge um Xxxx quasi eine Art Tagebuch über deren Verletzungen und Fehlzeiten im Kindergarten geführt hat, glaubhaft bekundet, sie habe am 20.10.2007 bei Xxxx ein blaues Auge beobachtet. Als Bezugspunkt ihrer Erinnerung konnte die Zeugin ein Kindergartenfest benennen, das an diesem Tag stattgefunden habe. Korrespondierend hierzu findet sich in ihren Kalenderaufzeichnungen - die die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat - unter dem 20.10.2007 der Eintrag: "Xxxx blaues Auge".
Zudem konnte sich die Zeugin Xxxx glaubhaft und sicher daran erinnern, Anfang November 2007 bei Xxxx im Kindergarten eine blau verfärbte Wange gesehen zu haben. In ihren Kalendernotizen findet sich unter dem 05.11.2007 der Eintrag "Xxxx da aber blau im Gesicht (Wange)".
Die Kammer hat sich in diesem Verfahren umfangreich sachverständig beraten lassen. Insbesondere hat sie die Fachärzte für Rechtsmedizin xxx und xxx vom gerichtsmedizinischen Institut der Medizinischen Hochschule xxxr hinzugezogen. Der Sachverständige xxx ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als langjähriger, erfahrener und kompetenter Sachverständiger bekannt. Die Sachverständige xxx hat sich als Rechtsmedizinerin auf Verletzungen bei Kindern mit dem Hintergrund des Verdachts einer Misshandlung spezialisiert. Obwohl die beiden Sachverständigen diese blaue Wange nicht gesehen haben, haben sie übereinstimmend ausgeführt, dass insbesondere die Lokalisation indiziell dafür spreche, dass es sich um eine fremdgesetzte Verletzung handele. Aus rechtsmedizinischer Sicht - wie im Einzelnen später noch ausgeführt wird - führten unfallbedingte oder absichtlich herbeigeführte Sturzgeschehen in den seltensten Fällen zu Verletzungen allein der Weichteile, wie der Wange. Hier liege aus rechtsmedizinischer Sicht vielmehr etwa eine Ohrfeige nahe.
Dem hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
dd)
Insgesamt spricht zur Überzeugung der Kammer für Misshandlungen von Xxxx indiziell auch, dass diese ihre Verletzungen nach den - durch die Vernehmungspersonen eingeführten - eigenen Angaben des Angeklagten sowie den korrespondierenden - ebenfalls durch die Vernehmungsperson eingeführten - Angaben der Zeugin Xxxxxxxx sowie den Angaben der vernommenen Zeugin Xxxx nie mit Unglücksfällen erklärt hat, sondern auf entsprechende Nachfrage stets mit "Ich weiß es nicht." geantwortet hat. Zwar hat Xxxx in einem der in Augenschein genommenen Videos angegeben, ihre Verletzungen seien darauf zurückzuführen, dass sie sich hinschmeiße. Dieser Äußerung des Kindes kommt jedoch kein Beweiswert zu. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer, nachdem sie sich sachverständigen Rat von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie xxx xxx eingeholt hat. Diese hat - fußend auf der Aktenlage und der aus der Hauptverhandlung, an der sie teilgenommen hat, gewonnen Erkenntnisse - u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob es möglich sei, dass Xxxx sich absichtlich selbst verletzt habe. Soweit es die gefertigten Videoaufnahmen betrifft, kommt sie aus fachlicher Sicht zu dem Ergebnis, dass die dort gemachten Angaben des Kindes keinen Aussagewert haben. Zwischen dem aufnehmenden Erwachsenen, dem Angeklagten, dem das Kind zumal noch kritisch gegenübergestanden habe, und der das Kind suggestiv befragt und es zu bestimmten Handlungen auffordert habe, bestehe stets die Gefahr bzw. Möglichkeit der Manipulation. Eine so gestellte Szene, die keine reale bzw. authentische Situation wiedergebe, lasse keine Schlüsse auf das tatsächliche Verhalten des Kindes zu, auch nicht auf die Glaubhaftigkeit der von dem Kind dort gemachten Angaben. Dem hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
ee)
Schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben der Zeugin xxx xxx, die ihn am 27.11.2007 im Krankenhaus auf der Bult vernommen hat, ihr gegenüber angegeben hat, dass er Xxxx zwar nie geschlagen habe, ihr jedoch natürlich mal einen "Klapser hinter das Ohr gegeben" habe. Dies sei seine Formulierung gewesen. Zwar hat der Angeklagte diesen "Klapser" in einer späteren Vernehmung durch den Ermittlungsrichter xxx xxx auf ein "Antippen" mit zwei Fingern auf den Hinterkopf reduziert. Die Kammer schließt jedoch aus, dass die Zeugin xxx xxxsich geirrt oder den Angeklagten falsch verstanden hat. Die Zeugin hat sich nach ihren glaubhaften Angaben seinerzeit bei ihrer Befragung des Angeklagten Notizen gemacht und diese noch in derselben Nacht zu einem Befragungsprotokoll abdiktiert und dieses zu den Akten gebracht. Auf Nachfrage erinnerte sich die Zeugin daran, dass die Formulierung "Klapser hinter das Ohr" von dem Angeklagten so gewählt worden sei und diese Formulierung eben nicht von ihr stamme. Dies zeigt, dass der Angeklagte durchaus zu Tätlichkeiten bereit und in der Lage ist, wenn er nur genügend provoziert, genervt oder verärgert ist. Dass er sich Xxxx gegenüber nicht immer ruhig, sachlich und aggressionsfrei verhalten hat, hat er gegenüber den Zeugen xxx xxx und xxx xxx - deren glaubhaften Angaben zufolge - auch eingeräumt. Er habe ihnen gegenüber angegeben, sowohl am 21.11.2007 als auch am 26.11.2007 nach dem Einnässen bzw. Einkoten von Xxxx mit dem Kind stark geschimpft zu haben und über ihr Verhalten sehr verärgert gewesen zu sein. Dass der Angeklagte in der Zeit vor dem 25.11.2007 nicht immer ausgeglichen und kontrolliert war, belegt auch die - in der Hauptverhandlung verlesene - SMS, die seine Tochter xxx xxx ihm am 25.11.2007 geschrieben hat und in der es u.a. heißt: "Ich hab dich wohl lieb, aber in letzter Zeit habe ich keine große Lust mehr zu kommen, weil du immer genervt und schlecht drauf bist, wenn ich da bin! Ich fühle mich dann immer nicht willkommen. Wir frühstücken auch nie alle zusammen. Und seitdem du nicht mehr mit xxx zusammen bist, bist du manchmal voll mies zu xxx und mir...(...)"
ff)
Die Kammer ist überzeugt davon, dass es auch in der Zeit vor den ausgeurteilten Tathandlungen der Angeklagte und nicht Xxxx xxxgewesen ist, der Xxxx misshandelt hat. Diese Überzeugung beruht zum einen darauf, dass Xxxx xxx nach übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen Xxxx, Xxxx, xxx xxxXxxx und xxx Xxxx in der Vergangenheit stets eine gute und liebevolle Mutter gewesen ist.
Auch die am 26.11.2007 zwischen dem Angeklagten und Xxxx xxx gewechselten SMS, in denen Xxxx xxx den Angeklagten u.a. auffordert, sich nicht ärgern zu lassen und in denen der Angeklagte ihr daraufhin versichert, dass er sich nicht ärgern lasse, sprechen zur Überzeugung der Kammer indiziell für eine Täterschaft des Angeklagten und gleichsam gegen eine solche der Zeugin Xxxx xxx
Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der Befragung aller Zeugen von Xxxx keinerlei Hinweis auf eine Misshandlung durch ihre Mutter erfolgt ist, wohl aber hat das Kind - wie dargestellt - gegenüber dem Nebenkläger und der Zeugin Xxxx zum Ausdruck gebracht, dass es der Angeklagte sei, der ihr wehtue.
gg)
Der Umstand, dass Xxxx nichts Konkretes über Misshandlungen durch den Angeklagten berichtet hat, insbesondere auch nicht am 21.11.2007 der Zeugin Xxxx von dem Schlag gegen den Kopf erzählt hat, entlastet den Angeklagten nicht.
In diesem Zusammenhang hat die kinder- und jugendpsychiatrische Sachverständige xxx ausgeführt, dass ein Kind häufig beispielsweise aus Angst aber auch, weil es entsprechend manipuliert wurde nicht erzählt, dass es durch einen Dritten verletzt worden sei oder nur allgemein mitteilt, dass ihm ein Dritter wehgetan habe. Eine solche Allgemeinheit der Aussage sei regelmäßig Ausdruck eines auf dem Kind lastenden Drucks. Dies könne zwanglos auch bei Xxxx der Fall gewesen sein. Dem hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Insbesondere passen die festgestellten zwei Versuche von Xxxx, ihrem Vater und der ihr vertrauten Zeugin Xxxx etwas von den Misshandlungen durch den Angeklagten zu erzählen, zu dieser Einschätzung der Sachverständigen. Denn dabei hat Xxxx keine konkrete Schilderung abgegeben, sondern sich bei näherem Nachfragen sofort zurückgezogen. Gerade ein solches Verhalten ist aus der Sicht der Sachverständigen ein typisches, das misshandelte Kinder an den Tag legen.
hh)
Zur Überzeugung der Kammer spricht auch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten im Ergebnis nicht gegen seine Täterschaft hinsichtlich der beobachteten Verletzungen vor dem 21.11.2007.
Zwar ist er nach den übereinstimmenden Angaben derjenigen Zeugen, die ihn als Familienangehörigen oder als Arbeitskollegen kennen, ein grundsätzlich sehr ruhiger und beherrschter Mensch. Er sei kontrolliert und handele situativ stets angemessen. Er sei ein guter Vater und liebevoller Partner. Gerade seine geschiedene Ehefrau xxx xxx sowie seine Tochter xxx xxx haben bestätigt, dass es nie heftige Auseinandersetzungen oder gar Tätlichkeiten gegenüber den leiblichen Töchtern gegeben habe. Probleme in der Familie seien ruhig und angemessen gelöst worden. Diese Einschätzungen der Zeugen stellt die Kammer auch nicht in Frage. Mit Xxxx hat sich die Situation für den Angeklagten jedoch völlig anders dargestellt. Sie war ein kleines Kind, das den Angeklagten zunehmend und mit aller Macht ablehnte. Bislang hatte er in kritischen Situationen mit seinen leiblichen Kindern gut umgehen können. Diese hatten sich aber auch nie in der Weise, wie Xxxx es getan hat, gegen ihn aufgelehnt. Dass dies zunehmend an den Nerven des Angeklagten zerren konnte, liegt auf der Hand. Welche Distanz gegenüber dem Kind sich im Laufe der Zeit bei ihm entwickelt hatte, geht aus den festgestellten Kurznachrichten an Xxxx xxx hervor: "Ihr geht aber langsam die Lauft aus!", "Einwohner von Buntenbock", "Ich bete schon mal, dass wir gute Schminke finden". Maßgeblich ist, dass Xxxx den Angeklagten mit ihrem Verhalten vor weit größere Probleme gestellt hat, als es seine leiblichen Kinder getan haben.
ii)
In der Gesamtschau betrachtet schließt die Kammer deshalb aus, dass sich Xxxx alle augenscheinlichen Verletzungen zwischen Ende September 2007 und dem 21.11.2007 durch Unfälle oder durch selbstschädigendes Verhalten zugezogen hat, wie es der Angeklagte in seiner - eingeführten - Einlassung in der ersten Hauptverhandlung für möglich und wahrscheinlich hält.
Insoweit stützt die Kammer ihre Überzeugung auch auf das in der Hauptverhandlung erstattete kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten der Sachverständigen xxx, die zu dem Ergebnis kommt, dass entsprechende Selbstverletzungshandlungen bei Xxxx auszuschließen seien. Die Sachverständige, der im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Prozessakten auch die Krankenunterlagen von Xxxx einschließlich des Mutterpasses sowie des Untersuchungshefts von Xxxx zur Verfügung gestanden haben, hat Folgendes ausgeführt:
Xxxx sei ein normal entwickeltes Kind gewesen. Das Untersuchungsheft des Kindes belege, dass verschiedene Kinderärzte Xxxx regelmäßig gesehen und ihr jeweils einen guten Entwicklungsstand attestiert hätten. Insbesondere bei der letzten Untersuchung von Xxxx, der U 8 im Mai 2007, seien in dem Untersuchungsheft keine psychologischen Auffälligkeiten festgehalten worden. Xxxx sei bis September/Oktober 2007 außerhalb des häuslichen Milieus im Wesentlichen unauffällig gewesen. Deshalb schließe sie bei Xxxx jede Form eines Autismus, sei es ein frühkindlicher Autismus, ein atypischer Autismus oder ein Asperger Autismus aus. Hierfür spreche auch, dass Xxxx nach den ärztlichen Untersuchungsunterlagen und den Aussagen aller diesbezüglich vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung sprachlich gut, sogar ihrem Alter etwas voraus entwickelt gewesen sei. Auch eine Schizophrenie habe bei dem Kind nicht vorgelegen. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn Xxxx, wie die Zeugin Xxxxxxxx - in der ersten Hauptverhandlung - angegeben habe, Xxxx habe gelegentlich mit einem unsichtbaren Freund gesprochen, so sei dies ein völlig normales kindliches Entwicklungsphänomen und spreche nicht für das Vorliegen einer Schizophrenie. Insbesondere war Xxxx in der Kommunikation mit anderen Menschen nicht erheblich beeinträchtigt.
Das Einnässen und Einkoten von Xxxx sei Ausdruck einer - aus Sicht des Kindes - emotionalen Notsituation gewesen. In eine solche sei Xxxx mit dem Einzug bei dem Angeklagten geraten, weil sie Sorge gehabt habe, die Zuneigung und Liebe ihrer Mutter zu verlieren.
Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht hält die Sachverständige es für ausgeschlossen, dass Xxxx sich selbst verletzt hat.
Für ein etwaiges solches Verhalten sei untypisch, dass die behaupteten Selbstverletzungen stets ohne Zuschauer geschehen sein sollen. Denn ein Kind wolle ja gerade durch das sich Zufügen von Verletzungen auf sich und auf die aus seiner Sicht schwierige Lage aufmerksam machen. Gegen ein Selbstverletzungsverhalten von Xxxx spreche außerdem, dass sie nach den behaupteten Selbstverletzungen nicht über ihre Motive gesprochen habe, sondern stattdessen gesagt haben soll "Ich weiß es nicht". Ein solches Verhalten sei aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht nachzuvollziehen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass Xxxx ein Selbstverletzungsverhalten in Gegenwart beispielsweise der Großmutter Xxxx oder aber ihres Vaters Xxxx anwendet oder thematisiert, um auf sich und ihre Notsituation aufmerksam zu machen und dadurch den Druck auf ihre Mutter Xxxxxxxx zu erhöhen. Dies habe Xxxx auch in ihrem Alter von vier Jahren durchaus erkennen können. Wenn ein Kind - wie Xxxx - nicht schwer gestört sei, komme ein selbstverletzendes Verhalten nur mit Motiv und Ziel in Betracht. Hier habe es zwar ein Motiv gegeben. Denn Xxxxs Verhalten sei zwanglos dadurch zu erklären, dass sie den Angeklagten aus der Beziehung zu ihrer Mutter habe drängen wollen, weil sie eifersüchtig gewesen sei. Bei Xxxx habe es jedoch kein Ziel gegeben. Sie habe ihre Verletzungen nicht zum Thema gemacht, um etwa ihrer Umwelt zu zeigen: Guck mal, was ich hier für eine Verletzung habe und wie schlecht es mir geht. Das lässt darauf schließen, dass ihre Verletzungen auch kein Thema für sie waren. Deswegen habe auch nicht eine Selbstverletzung - in Abwesenheit Dritter - Ziel ihres Verhaltens sein können.
Nach alledem seien aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht sowohl Erkrankungen bei Xxxx auszuschließen, die mit der Symptomatik eines in unbeobachteten Momenten ausgeführten selbstverletzenden Verhaltens einhergingen, als auch ein instrumentell eingesetztes selbstverletzendes Verhalten, das lediglich in Anwesenheit Dritter auftrete, jedenfalls in der Form, dass die Selbstverletzungen Dritten oder der Zielperson gegenüber stark thematisiert werden. All das sei bei Xxxx nicht der Fall gewesen.
Dem hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
Die Ausführungen der Sachverständigen xxx korrespondieren im Übrigen mit den zeugenschaftlichen Angaben des Kinderarztes xxx, in dessen Praxis Xxxx seit ihrer Geburt behandelt und untersucht worden ist. Der Zeuge hat angegeben, dass in seiner Praxis die Vorsorgeuntersuchungen U 1 bis U 6 lückenlos durchgeführt worden seien. Zwar fehle die U 7, die U 8 habe er jedoch selbst am 10.05.2007 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Kind zuletzt gesehen, und zwar vollständig entkleidet. Ihm sei nichts aufgefallen. Xxxx sei aus kinderärztlicher Sicht ein völlig normal entwickeltes Kind gewesen ohne Auffälligkeiten und ohne Defizite in der Entwicklung. Es habe weder eine Gedeihstörung vorgelegen, noch habe er je einen Anhalt für Autismus oder einen Aspergersyndrom oder ähnliche psychische Krankheiten gesehen.
Gegen ein Selbstverletzungsverhalten von Xxxx spricht aus Sicht der Kammer nach alledem insbesondere, dass ein solches Verhalten weder von dem Angeklagten, noch von Xxxxxxxx, noch von auch nur einem der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bei dem psychisch gesunden Kind beobachtet worden ist.
Sollte Xxxx sich jedes Mal aus taktischen Gründen selbst geschädigt haben, so ist nicht erklärlich, warum Xxxx sich nie in Gegenwart des Angeklagten und insbesondere nie in Gegenwart der Mutter als Adressatin ihres Verhaltens selbst verletzt hat. Auch der Einwand der Verteidigung, Xxxx habe ihre Verletzungen, nachdem sie sich diese beigebracht habe, nach dem Motto "seht, wie schlecht es mir geht" lediglich präsentieren wollen, greift nach Auffassung der Kammer nicht. Weder der Angeklagte, noch Xxxx xxx, noch sonstige Zeugen haben ein Verhalten Xxxxs beschrieben, durch das sie in relevanter Weise auf ihre blauen Flecken aufmerksam gemacht hätte. Sie hat - nach dem Ergebnis der Befragung aller Zeugen - noch nicht einmal über Schmerzen geklagt, mit Ausnahme der Schmerzen nach ihrem frischen Schlüsselbeinbruch. Dass die reine Existenz der Verletzungen ihre Mutter nicht umstimmen konnte, muss das Kind schon bald nach dem Einzug im Hause xxx bemerkt haben. Spätestens nach dem Einsatz des Fahrradhelmes und dem Hinweis des Angeklagten, sie müsse den Helm wohl lebenslang tragen, hätte auch eine - vermeintlich taktisch handelnde - Vierjährige einsehen müssen, dass sie mit der bloßen Existenz von blauen Flecken nichts erreichen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein stereotypes selbstverletzendes Verhaltensmuster bei dem Kind handelte, das sich schon in den Jahren vor dem Herbst 2007 als ständig wiederkehrendes gezeigt hätte, hat die Kammer nicht.
Bezeichnenderweise sind von keinem Zeugen - auch wenn es um die Schilderung von Xxxxs Tobsuchtsanfällen ging - Verhaltensweisen von Xxxx geschildert worden, die zu irgendwelchen Verletzungen im Weichteilbereich des Kopfes hätten führen können. So hat die Zeugin xxx xxx, die 16-jährige Tochter des Angeklagten, einen Vorfall aus dem September 2007 geschildert, als Xxxx und Xxxx schon im Hause Bielecke gewohnt hätten. Die Zeugin habe erlebt, wie Xxxx sich auf den Boden geworfen und dann laut angefangen habe zu schreien, ohne etwas zu sagen. Sie habe sich dabei zunächst auf die Knie fallen lassen und sich dann schließend ganz auf den Boden fallen lassen. Dabei habe sie mit den Beinen gestrampelt und sich mit dem ganzen Körper gedreht. Grund hierfür war, dass der Angeklagte ihr eine Jacke anziehen wollte. Mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei Xxxx nicht.
c)
Die Feststellungen im Fall 1 zur Tatzeit, zur Tathandlung, zum Verletzungsbild und zur Täterschaft des Angeklagten stützt die Kammer auf folgende Beweismittel und Erwägungen:
aa)
Die Feststellungen zum Verletzungsbild und dazu, dass dieses durch einen überaus heftigen Schlag mit der flachen rechten Hand gegen die linke Seite des Kopfes verursacht worden ist, beruhen in erster Linie auf den gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen xxx und xxx. Auch eine Eingrenzung der Tatzeit basiert auf den Ausführungen dieser Rechtsmediziner.
xxx, die Xxxx am 28.11.2007, als diese noch an den kreislauferhaltenden Maschinen angeschlossen war, körperlich untersucht hat, hat Ausführungen zum äußerlich augenscheinlichen Verletzungsbild und dessen Ursachen gemacht. Imponiert hätten insbesondere ein großflächiges Hämatom und entsprechende Weichteilschwellungen im Bereich des linken Gesichts. Betroffen gewesen sei hiervon die linke Wangenpartie, die Ohrmuschel- und Nackenregion sowie der Bereich hinter dem linken Ohr, das wegen der dahinterliegenden Schwellung etwas abgestanden habe.
Insbesondere das Lokalisationsschema spreche maßgeblich für eine Fremdeinwirkung als Ursache. Typische Lokalisationen von unfallbedingten Verletzungen seien insbesondere bei Kindern knöcherne Vorsprünge (Schläfe, Nase, Kinn, Ellenbogen, Knie etc.). Hierzu passten lediglich die Hämatome, die bei Xxxx beispielsweise im Stirnbereich, am Schulterblatt und am Knie etc. zu beobachten gewesen seien, nicht jedoch das großflächige Hämatom und die entsprechende Weichteilschwellung im Bereich der linken Wange. Typische Lokalisationen für Fremdeinwirkungen seien Wange, Ohr, häufig links, häufig auch hinter dem Ohr. Das sei vorliegend geradezu lehrbuchhaft ausgeprägt. Eine solche breitflächige Wangenverletzung sei sturz- oder auch autoaggressionsbedingt nicht zu erklären, jedenfalls nicht, ohne dass es mit knöchernen Verletzungen in diesem Bereich einhergehe. Frische knöcherne Verletzungen, insbesondere solche im Bereich des Schädels, seien bei der Obduktion von Xxxx nicht gefunden worden. Das großflächige Hämatom habe als eine Fläche imponiert, also ohne Abgrenzungen, ohne Unterbrechungen, ohne augenscheinliche Überlagerung von Unterblutungen. Dies spreche für ein einzeitiges bzw. einaktiges Geschehen, was speziell die Herbeiführung dieses äußerlich erkennbaren Verletzungsbilds betreffe. Neben der Lokalisation spreche gerade auch die Ausdehnung des Verletzungsmusters (einseitig und flächig an Ohr, Wange, Auge) für eine Fremdeinwirkung und gegen ein unfallbedingtes Sturzgeschehen oder autoaggressive Beibringung.
Aus rechtsmedizinischer Sicht komme am ehesten eine schlagende Hand als Ursache in Betracht. Hierfür sprächen auch die auf der Wange erkennbaren Abblassungen. Deren Muster sei zwanglos mit einer schlagenden Hand in Einklang zu bringen, die ein solches Muster quasi als Negativabdruck auf der Wange hinterlasse. Ein Schlag, der zu einem solchen Abdruck führe, müsse heftig gewesen sein.
Die Verletzungen im Bereich Wange und Ohr und der dahinter liegenden Partie könnten ohne weiteres durch einen einzigen Schlag gesetzt worden sein. Die schlagende Hand treffe in diesem Fall Wange und Ohr gleichzeitig oder streife an dem durch die Krafteinwirkung zurückweichenden Gesicht ab. Dies sei gerade im Falle einer großen schlagenden Hand einer erwachsenen Person gegen den kleinen Kopf eines kindlichen Körpers zwanglos erklärbar. Im Übrigen federe die Ohrmuschel einen solchen einzelnen Schlag nicht insoweit ab, als dass dahinter keine Schwellung entstünde. Auch das Monokelhämatom am linken Auge des Kindes könne durch einen einzelnen solchen Schlag mit verursacht worden sein.
xx - der Xxxx zusammen mit xxx am 29.11.2007 obduziert hat - hat neben seinen Ausführungen zum äußerlichen Verletzungsbild, die mit denen der Sachverständigen xxx übereinstimmen, Ausführungen zum inneren Verletzungsbild und dessen Ursache gemacht. Er habe bei Xxxx insbesondere folgende Verletzungen festgestellt:
Eine Zerreißung des linken Schläfenmuskels. Dabei habe es sich um keinen glatten Riss gehandelt sondern um eine gequetschte flächige Zerreißung. Es habe sich bereits eine große Blutungshöhle gebildet gehabt, aus der sich beim Präparieren imposant schwallartig Blut entleert habe. Das bedeute, diese Stelle habe sich bereits im Stadium der Wundheilung befunden, wofür die dortige Kapselbildung spreche.
Zahlreiche Kopfschwartenunterblutungen an verschiedenen Stellen
Eine Blutung unter die harte Hirnhaut (subdurale Blutung).
Es habe Zeichen massiver Hirnvolumen- und mithin Hirndruckzunahme gegeben. Das Gehirn habe 1.340 g gewogen. Dies sei das Normgewicht eines Gehirns bei einem erwachsenen Mann. Bei einem etwa 5-jährigen Mädchen wäre ein Normgewicht von etwa 1.050 g zu erwarten gewesen. Das heißt, vorliegend hätte das Gehirn eine Masse von etwa 30% zugenommen, und zwar als Folge der Flüssigkeitszunahme. Erkennbar gewesen sei eine deutliche exzessive Verstreichung des Hirnreliefs. Das bedeute, die dreidimensionale Struktur des Hirnes sei - druckbedingt - verloren gegangen.
Weichteileinblutungen an der Vorderseite der Halswirbelsäule, also brustseitig, zwischen dem 4 und dem 5 Halswirbel.
Mehrere überwiegend fleckförmige Weichteileinblutungen an beiden oberen und beiden unteren Extremitäten, an den Unterarmen auch parierseitig, sowie am Rumpf vorne und hinten.
Ein älterer knöcherner konsolidierter Bruch am linken Schlüsselbein. Darüber hinaus hätten sich bei der Obduktion keinerlei knöcherne Verletzungen gefunden. Dieses Ergebnis sei später auch durch eine an der Leiche durchgeführte Spiralcomputertomographie bestätigt worden.
Keine Mittelohrentzündung. Keine Verletzung am Trommelfell.
Keinen massiven Schleim in der Lunge, was darauf hindeute, dass es zu Lebzeiten keine Atemwegsprobleme gegeben habe.
Es habe eine auffällige Einblutung im Bereich der Sehnerven beider Augäpfel gegeben. Das sei bereits im Rahmen der Obduktion bei der Entnahme der Augäpfel zum Zwecke einer späteren feingeweblichen neuropathologischen Zusatz-untersuchung aufgefallen.
Gehirn, beide Augäpfel und ein Teil der Halswirbelsäule mit Rückenmark seien entnommen worden und einer neuropathologischen Zusatzuntersuchung zugeführt worden, die Folgendes ergeben habe:
Ein ausgeprägtes globales Hirnödem innerhalb des Großhirns, Kleinhirns und des Hirnstamms.
Frische ischämische - also arteriell durchblutungs-störungsbedingte - Nervenzellenuntergänge innerhalb des Großhirns.
Eine schmale filmartige subarachnoidale Einblutung an der Konvexität im Bereich der Absetzung der Brückenvenen. In diesem Blut habe kein Eisen nachgewiesen werden können.
Ausgedehnte frische ischämische Nervenzellenuntergänge in den Basalganglien.
Ein deutliches Ödem des Marklagers.
Ausgedehnte frische ischämische Nervenzellenuntergänge in zahlreichen Kerngebieten innerhalb der Hirnbrücke und des verlängerten Rückenmarks.
Ausgedehnte frische ischämische Nervenzellenuntergänge in der Kleinhirnrinde.
Deutliche ödematöse Veränderung von weißer und grauer Substanz innerhalb des Rückenmarks im Halsbereich.
Einzelne subarachnoidale filmartige Blutauflagerungen sowie im Subarachnoidalraum kleine Anteile nekrotischer und beginnend autolytisch veränderter Kleinhirnrinde.
Mehrere Herde retinaler Einblutungen im Bereich des hinteren Poles der Retina (Netzhaut) beider Augäpfel, teils als intraretinale und teils als subretinale Blutungen. Auch bei diesen Blutungen habe kein Eisen, mithin keine Blutungsresiduen nachgewiesen werden können.
Einzelne kleinherdige frische Einblutungen in das fibröse Gewebe der Scheide des linken Sehnervs. Auch hier habe es mangels Eisennachweises keinen Nachweis von Blutungsresiduen gegeben.
Kein Nachweis von Kontusionen (Prellungsblutungen) oder intracerebralen Blutungen.
Kein Nachweis von Hirnfehlbildungen oder Gefäßfehlbildungen.
Zum Gesamtverständnis und zur Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Wundalterbestimmung mittels Eisennachweis sei Folgendes als Hindergrundwissen von Bedeutung:
Infolge einer Verletzung bildeten sich im Randbereich von Blutungen Infiltrate aus Entzündungszellen. Zunächst seien nach der Verletzungen Granulozyten im angrenzenden Gewebe der Verletzung nachweisbar, nach einigen Stunden auch vermehrt Makrophagen. Frühestens 20 Stunden nach der Verletzungsentstehung seien im Wundgebiet mehr Makrophagen als Granulozyten erkennbar. Frühestens nach 3 Tagen - im Sinne von 72 Stunden - seien schließlich als Abbauprodukt der Blutungsresorption in den Makrophagen Eisenspeicherungen (Hämosiderin-Speicherungen) erkennbar und mittels sogenannter "Berliner Blaufärbung" nachweisbar. Ebenfalls ab 3 Tagen nach einer Verletzungsentstehung können auch Granulationsgewebebildungen mit Wucherungen von Fibrolasten und Kapillarbildungen beobachtet werden.
Solche Bereiche, in denen Eisenansammlungen zu finden seien, seien bei der Wundalterbestimmung besonders aussagekräftig, denn Eisennachweis lasse den Rückschluss zu, dass die Wunde mindestens 3 Tage alt sei.
Präparate aus den folgenden Bereichen hätten in ihren Unterblutungen bereits eine makrozytäre Reaktion mit Hämosiderin-Speicherungen, also Eisennachweis, ergäben:
Schläfenmuskulatur links, Hinterhaupt, Dura und Blutung Kalotte, Dura und Blutung Basis, Stirn rechts, Stirnmitte, Schläfe links (Haut), Scheitel links, Ansatz Ohr links, Wange links, Ansatz Ohrmuschel links.
Das bedeute, dass diese Unterblutungen mindestens 3 Tage vor dem Tod entstanden sein müssten, wobei sich der Zeitpunkt der Wundalterbestimmung im konkreten Fall auf das Abschalten der den Kreislauf erhaltenden Maschinen beziehe. Vor dem Hintergrund, dass diese am 29.11.2007 um 00:30 Uhr abgeschaltet worden seien, müssen die entsprechenden Verletzungen vor dem 26.11.2007 00:30 Uhr gesetzt worden seien. Bei diesen Verletzungen handele es sich um:
das Wangenhämatom der linken Gesichtshälfte, nebst Ohransatz, die Verletzung des linken Schläfenmuskels sowie die - oder genauer gesagt eine erste - subdurale Blutung, auf die sich, wie später noch im Einzelnen ausgeführt wird, durch die Tat am 26.11.2007 eine weitere, frische subdurale Blutung aufgesetzt hat.
Demgegenüber seien nach dem Ergebnis der neuropathologischen Zusatzuntersuchungen als jünger, nämlich als bis zu 3 Tage alt, anzusehen:
die ischämischen Nervenzellenveränderungen im Gehirn, die subarachnoidale Blutung, die retinalen Einblutungen sowie die Einblutung im Bereich des linken Sehnervs sowie das globale Hirnödem.
Bei keiner der Einblutungen in diesen Bereichen sei nämlich Eisen als Hinweis auf Blutungsresiduen nachweisbar gewesen.
Die feingeweblichen Untersuchungen zur Wundalterbestimmung an den Präparaten von Schläfenmuskulatur, Hinterhaupt, Dura, Wange und Ansatz Ohr links hat der Sachverständige xxx selbst vorgenommen.
Die feingeweblichen Untersuchungen zur Wundalterbestimmung am Gehirn, der dortigen subarachnoidalen Blutung, der retinalen Einblutung sowie der Blutungen im Bereich des linken Sehnervs, deren Ergebnis xxx - wie vorstehend - vorgetragen hat, sind von dem Sachverständigen xxx im Auftrag von xxx durchgeführt worden.
Die Kammer hat den Facharzt für Neuropathologie xxx als Sachverständigen in der Hauptverhandlung vernommen. Er bestätigt das von xxx vorgetragene Ergebnis seiner Untersuchungen:
Auch aus seiner Sicht seien die subarachnoidale Blutung, die Netzhautblutungen an beiden Augen sowie die Blutung im Bereich des Sehnervs als jünger als 3 Tage einzustufen. Auffällig sei, dass hier parallel eine subdurale Blutung im Schädel vorgelegen habe, die ihrerseits Anteile von Blut enthalten habe, in dem sich Eisen gefunden habe, und die danach zwingend älter als 3 Tage einzuschätzen sei. All dies deute auf ein zweizeitiges Geschehen hin, also darauf, dass die eisenhaltigen Verletzungen durch ein früheres Ereignis gesetzt worden seien, als diejenigen, die kein Eisen enthielten.
Zu diesem Ergebnis kommt auch der Sachverständige xxx. Die am bzw. im Kopf vorhandenen Verletzungen seien als nicht einzeitig sondern zumindest zweizeitig entstanden zu qualifizieren, wobei die Weichteilverletzungen im Bereich der linken Wange und Schläfenregion sowie die erste subdurale Blutung bereits deutlich vor dem Zusammenbrechen von Xxxx bzw. ihrer Krankenhausaufnahme verursacht worden sein müssten.
Hierauf lasse nicht nur der Eisennachweis schließen, sondern insbesondere der Umstand, dass es bereits augenscheinlich wahrnehmbar eine Verkapselung und organisiertes Blut in diesem Bereich gegeben habe, wie er bei der Obduktion festgestellt habe. Auch der anschließende feingewebliche Befund dieser Bereiche habe Fibrolasten und eine Kapilliarbildung, also eine Neubildung feinster Blutgefäße ergeben. Ein solch fortgeschrittener Wundheilungsprozess in diesem Bereich deute maßgeblich darauf hin, dass der Schläfenmuskelriss deutlich älter als 3 Tage vor dem Tod entstanden sein müsse.
Dieser Riss im Bereich des linken Schläfenmuskels sowie die dortige Unterblutung im Bereich der linken Wange sowie die - genauer gesagt die erste - subdurale Blutung können zwanglos durch ein Ereignis, also gemeinsam, gesetzt worden sein. Ein Sturzgeschehen sei als Ursache auszuschließen. Bei einem Sturzgeschehen im Bereich des Kopfes wären an hervorstehenden Körperpartien Widerlager-Verletzungen zu erwarten, nämlich etwa am Kinn, Stirn, Nase, Jochbein. Untypisch für ein Sturzgeschehen sei, wenn die seitliche Kopfregion, insbesondere Schläfe und Wange, betroffen sei. Dies spräche eher für Schlagverletzungen. Diese kommen häufig linksseitig vor, weil die meisten Menschen - mithin auch die meisten schlagenden - Rechtshänder seien. Bei einem Bagatellsturz oder einem sogenannten Niedersturzgeschehen im Haushalt wäre nicht ein solch gravierender Schläfenmuskeldefekt zu erwarten gewesen. Bei einem Sturz auf eine Kante oder ein ähnliches Widerlager wären entsprechende Widerlager-Verletzungen zu erwarten gewesen, z.B. solche des Knochengerüstes und/oder etwa eine Riss-Quetschwunde bei einem Sturz gegen eine Kante oder z.B. eine Hautabschürfung bei Kontakt mit einem Teppich beim Fallen auf diesen. Danach wäre bei einem solchen Niedersturzgeschehen die Aufprallenergie verpufft und hätte nicht mehr für einen so gravierenden Schläfenmuskelriss zur Verfügung gestanden. In einer medizinischen Studie aus dem Jahre 2001 seien 1.700 Stürze aus einer Höhe bis zu 1,20 m untersucht worden. In keinem Fall sei es zu einer subduralen Blutung gekommen. Das Verletzungsbild im konkreten Fall wäre allenfalls bei einem Hochsturzgeschehen erklärlich gewesen. Dann wären aber zusätzlich zwingend Brüche und/oder weitere massive Verletzungen neben denen im Bereich der linken Gesichtshälfte zu erwarten gewesen.
Als Ursache für dieses älter als 3 Tage alte Verletzungsbild bei Xxxx komme deshalb im Ergebnis allein ein wuchtiger Schlag gegen den linken Kopf in Betracht. Auch aus seiner Sicht seien - übereinstimmend mit den Ausführungen der Sachverständigen xxx - die zwei abgrenzbaren streifenförmigen Abblassungen im Bereich der linken Wange zwanglos mit dem Negativabdruck einer schlagenden Hand zu vereinbaren. Abblassungen zeigten das Zentrum bzw. den Kern der Gewalteinwirkung.
Das Verletzungsbild zeige, dass der Schlag gegen die Wange äußerst heftig gewesen sein müsse. Der Sachverständige habe - außer bei Verkehrsunfällen - eine solche massive Schlagverletzung mit einer regelrechten Zertrümmerung des Schläfenmuskels in seiner 20-jährigen rechtsmedizinischen Praxis noch nicht erlebt. Ein solcher Schlag sei generell lebensbedrohlich wegen der Schleuderbewegung, in die der Kopf versetzt werde. So könne ein einziger wuchtiger Schlag zur Beschleunigung des Kopfes bis hin zu einer regelrechten Rotation führen. Dadurch bestehe stets die Gefahr eines Ab- und Einreißens von Blutgefäßen, nämlich Brückenvenen. Diese verliefen zahlreich quer von der harten Hirnhaut, die am Kopf anliege, zur weichen Hirnhaut in Richtung Hirn. Bei einer Verscherung komme es zum Ein- oder Abreißen. Denn bei einer Beschleunigung mache das Hirn wegen seiner Trägheit nicht die Bewegung des Kopfes zeitgleich mit. Durch ein solches Ab- und Einreißen kann es zu einer Blutansammlung unter der harten Hirnhaut, also einer subduralen Blutung kommen.
Die von den Zeuginnen Xxxx und Xxxxxxxx am frühen Abend des 21.11.2007 beobachtete und beschriebene Schwellung der linken Wange von Xxxx passe zu dem von ihm vorgefundenen Verletzungsbild im Bereich des linken Gesichts des Kindes und lasse sich zwanglos als ein frühes Stadium dieser Verletzung einordnen.
Dafür, dass Xxxx die Gesichtsverletzung bereits am Nachmittag des 21.11.2007 zugeführt wurde, spreche auch, dass Xxxx nach Angaben der Zeugin Xxxx im weiteren Verlauf dieses Nachmittags sehr schläfrig gewesen sei und den ganzen Nachmittag durchgeschlafen habe. Im Übrigen sei es keinesfalls so, dass unmittelbar nach Zufügung der Ohrfeige ein Hämatom an der linken Wange hätte erkennbar sein müssen. Die Ausdehnung eines Hämatoms zeige sich vielmehr regelmäßig erst zeitlich verzögert, indem es unter der Hautschicht hervor scheine. Da auch sehr zierliche Kinder wie Xxxx im Wangenbereich regelmäßig eine dickere Fettschicht besäßen, würde das Hervortreten eines Hämatoms in diesem Bereich erst mit einer Zeitverzögerung eintreten. Auch eine Rötung der schlagbetroffenen Wange müsse nicht zwingend bereits nach einer Viertelstunde oder halben Stunde nach dem Setzen der Ohrfeige zu sehen gewesen sein. Es sei durchaus möglich, dass zuerst die Schwellung sichtbar werde, weil sich z.B. Gewebswasser verteile.
Dem hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
Zudem hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der in den Feststellungen unter III. 3. in Bezug genommenen Lichtbilder in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck vom Ausmaß der Schwellung und Verfärbung sowie von den streifenförmigen Abblassungen in diesem Bereich gemacht.
bb)
Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass sich Xxxx diese bereits augenscheinliche Verletzung im linken Gesichtsbereich selbst zugefügt hat und stützt sich dabei auf den sachverständigen Rat der Kinder- und Jugendpsychiaterin Xxxx.
Die Sachverständige, die auch allgemeinmedizinisch ausgebildet und entsprechend mehrjährig praxiserfahren ist, hat ausgeführt, dass ein vierjähriges Mädchen schon nicht einen solchen Kraftaufwand entfalten könne, um sich selbst so schwer zu verletzen, dass ein Schläfenmuskel zertrümmert werde und ein derart großflächiges Hämatom mit entsprechenden Weichteilschwellungen entstehe. Im Übrigen sei der einschlägigen kinder- und jugendpsychiatrischen Literatur keinen Fall zu entnehmen, wonach sich ein gesundes Kind derart schwerwiegende Eigenverletzungen zugefügt habe.
Dem hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Im Übrigen wird auf die vorstehend unter b) ii) dargestellten weiteren Ausführungen der Sachverständigen zu einem etwaigen selbst verletzenden Verhalten von Xxxx Bezug genommen.
cc)
Für eine Misshandlung von Xxxx als Ursache für die Verletzungen im Bereich des linken Gesichts spricht indiziell ferner, dass die drei Ärzte, die maßgeblich an ihrer Behandlung nach ihrem Zusammenbruch am 26.11.2007 mitgewirkt haben, unabhängig voneinander übereinstimmend angegeben haben, dass sie insbesondere aufgrund der augenscheinlichen Gesichtsverletzungen eine Kindesmisshandlung für sehr wahrscheinlich gehalten hätten. So hat der am Vorfallsort erschienene Notarzt, der sachverständige Zeuge xxx glaubhaft angegeben, dass er veranlasst habe, dass die Polizei verständigt werde, weil er insbesondere aufgrund der Gesichtsverletzungen von Xxxx eine Misshandlung für möglich gehalten habe.
Der sachverständige Zeuge xxx, Chefarzt der Kinder- und Jugendmedizin im xxx inxxxx, der Xxxx dort am 26.11.2007 behandelt hat, hat angegeben, dass gegen Abend dieses Tages für ihn alle anderen Ursachen als eine Misshandlung ausgeschlossen gewesen seien. Für die Gesichtsverletzungen kämen aus seiner Sicht Schläge in Betracht. Aus seiner kinderärztlichen Sicht sei ein Sturzgeschehen schon anhand des fehlenden typischen Verletzungsmusters, das ein Sturzgeschehen erwarten lassen, auszuschließen. Es wären Frakturen zu erwarten, und zwar an Armen und Beinen und/oder am Schädel. Ein Sturzgeschehen würde auch Thoraxhämatome erwarten lassen. Kinder fielen typischerweise auf etwas drauf. Hinzu komme, dass ein Stolpern oder Stürzen gegen einen Tisch oder ein ähnliches Widerlager nicht zu einer solch massiven Gewalteinwirkung führe, wie sie für ein solches Verletzungsbild erforderlich sei. Nach den ihm bekannten Untersuchungen und Veröffentlichungen in der Literatur benötige man etwa eine Fallhöhe von mehr als 3 m, um Verletzungen, wie sie bei dem Kind festgestellt worden seien, herbeizuführen.
Die sachverständige Zeugin xxx, Oberärztin im Kinderkrankenhaus xxx, die Xxxx dort behandelt hat, hat glaubhaft angegeben, sie habe sofort, als sie Xxxx bei der Aufnahme dort das erste Mal gesehen habe, bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Kindes den Verdacht gehabt, dass dem Misshandlungen zugrunde liegen. Deshalb habe sie umgehend die Polizei alarmiert.
dd)
Die Feststellung, dass es der Angeklagte war, der Xxxx die überaus kräftige Ohrfeige versetzt hat, und zwar am Nachmittag des 21.11.2007 zu Hause kurz vor dem Besuch der Großmutter, beruht auf folgenden Beweismitteln und Erwägungen:
Bis zur Abfahrt von der Autowerkstatt am frühen Nachmittag des 21.11.2007 war Xxxx unverletzt. Weder der Angeklagte in seiner Einlassung in der ersten Hauptverhandlung, noch Xxxxxxxx in ihrer dortigen Zeugenaussage haben Gegenteiliges angegeben. Darüber hinaus hat die Zeugin Xxxx glaubhaft angegeben, dass ihr, als sie Xxxx am Dienstag, dem 20.11.2007, die Haare geschnitten habe, keine frischen Verletzungen am Kopf oder Gesicht des Kindes aufgefallen seien. Auch am Folgetag, Mittwoch, dem 21.11.2007, als sie Xxxx zur Mülldeponie gefahren und sie von dort wieder abgeholt habe, habe Xxxx keine frischen augenscheinlichen Verletzungen am Gesicht oder Kopf aufgewiesen. Gleiches gilt für den Zeugen xxx xxx, der zu dieser Zeit in der Kindergartengruppe von Xxxx als Erzieher tätig war. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, ihn seien am Vormittag des 21.11.2007 im Kindergarten keine äußeren Verletzungen im Gesicht oder am Kopf von Xxxx aufgefallen.
Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung sei er nach dem Werkstattbesuch am Nachmittag des 21.11.2007 bis zur Abgabe von Xxxx bei ihrer Großmutter Xxxx mit Xxxx alleine gewesen.
Anhaltspunkte dafür, dass Xxxx in den drei Stunden bei ihrer Großmutter zwischen 15:30 Uhr und 18:30 Uhr von dieser geschlagen wurde oder im Schlaf vom Sofa gefallen ist, so dass derart heftige Verletzungen, wie festgestellt, entstanden sein könnten, gibt es nicht. Xxxx ist nach Angabe aller diesbezüglich vernommenen Zeugen stets sehr gerne zu ihrer Großmutter gegangen. Sie fühlte sich dort wohl und hat dort gerne gebastelt und es gab keinen Anhalt für Aggressionen. Ein Sturz vom Sofa ist zwar theoretisch möglich, wird aber von den entsprechenden Angaben der Zeugin xxxglaubhaft ausgeschlossen. Im Übrigen hätte ein solcher Sturz vom Sofa, selbst wenn das Kind auf den nackten Fliesenboden gefallen wäre, nicht die Zertrümmerung des Schläfenmuskels und eine subdurale Blutung zur Folge gehabt, wie der Sachverständige xxx, wie bereits dargestellt, nachvollziehbar dargelegt hat.
Die Zeugin Xxxx hat in der Hauptverhandlung versichert, dass sie Xxxx nicht geschlagen habe. Sie selbst habe die geschwollene linke Wange bei ihr erst bemerkt, als Xxxxxxxx das Kind abgeholt und zu diesem Zweck vom Sofa hochgenommen habe. Auf die Verletzung angesprochen, habe Xxxxxxxx nichts erwidert und auch selbst nicht bei ihr - der Zeugin xxx - nach der Herkunft der Schwellung gefragt. Xxxxxxxx habe auf ihre Frage, ob Xxxx etwa Mumps bekomme, lediglich knapp geantwortet, dass das möglich sei. Anschließend sei sie umgehend mit Xxxx nach Hause gefahren.
Die Kammer hält die Angaben der Zeugin Xxxx für glaubhaft. Zwar ist die Zeugin als Großmutter von Xxxx von deren Tod in besonderer Weise betroffen. Jedoch hat auch sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht einseitig belastet. So hat sie angegeben, sie habe persönlich nichts gegen den Angeklagten gehabt, sie habe nur keinen näheren Kontakt zu ihm bekommen. Sie habe auch die Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten nicht abgelehnt.
Der Umstand, dass Xxxxxxxx ihrer Mutter keine Fragen gestellt hat, als sie Xxxx dort abholte und zum ersten Mal deren geschwollene Wange sah, deutet darauf hin, dass Xxxxxxxx jedenfalls ahnte, dass der Angeklagte gegenüber ihrer Tochter tätlich geworden sein könnte. Hätte sie ihre Mutter, zu der sie ohnehin kein gutes Verhältnis hatte, in Verdacht gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieser Vorwürfe macht, oder zumindest gefragt hätte, was passiert sei. Das hat sie jedoch nicht getan. Mumps als Ursache für die geschwollene Wange schließt die Kammer im Übrigen angesichts der weiteren Entwicklung - insbesondere angesichts der heftigen Verfärbung in den Folgetagen - aus.
Für eine Misshandlung durch den Angeklagten sprechen indiziell auch das Verhalten des Angeklagten und Xxxxxxxx in den Folgetagen. So ließen sie Xxxx zu Hause und schickten sie nicht in den Kindergarten. Trotz der - nach ihren eigenen Angaben in der Hauptverhandlung - Erkältung des Kindes und der erheblichen Schwellung der linken Wange, die sich in den Folgetagen bis hinter das linke Ohr ausdehnte, konsultierten sie keinen Arzt. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund auffällig, als Xxxxxxxx bis zum Einzug des Angeklagten den Kinderarzt von Xxxx, den Zeugen xxx, in der Vergangenheit regelmäßig und selbst bei kleineren Infekten und "Wehwehchen" von Xxxx aufgesucht hat, wie der Zeuge xxx in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte und Xxxxxxxx verhindern wollten, dass die augenscheinlichen und massiven Gesichtsverletzungen von Xxxx entdeckt würden und sie in den Verdacht der Kindesmisshandlung geraten würden. Hiermit korrespondiert auch, dass Xxxxxxxx in den Tagen nach dem 21.11.2007 auf Telefonate und SMS der Großmutter nicht oder nur verzögert oder ausweichend reagiert hat. So hat die Zeugin Xxxx glaubhaft angegeben, am Folgetag nach der Entdeckung der Schwellung per SMS bei Xxxxxxxx nachgefragt zu haben, ob es Xxxx schon besser gehe. Darauf habe Xxxxxxxx per SMS lediglich geantwortet, dass Xxxxs Erkältungssymptome besser geworden seien. Demgegenüber hat Xxxxxxxx zur gleichen Zeit - den glaubhaften Angaben des Nebenklägers zufolge - diesem eine SMS zukommen lassen, indem sie ihm mitgeteilt habe, dass Xxxx "mit Magen-Darm und Erkältung im Bett" liege und deshalb am Sonntag nicht kommen könne. Am darauffolgenden Samstag - so die Zeugin Xxxx - habe sie erneut per SMS nachgefragt, wie es Xxxx gehe, woraufhin sie von Xxxxxxxx keine Antwort erhalten habe. Erst als sie, Xxxx, eine weitere SMS geschrieben und darin angekündigt habe, dass sie in Kürze vorbeikommen werde, habe Xxxx geantwortet, dass sie im Harz seien. Auf eine weitere SMS von ihr - der Zeugin Xxxx - habe Xxxxxxxx dann nicht mehr geantwortet.
Für eine Täterschaft des Angeklagten und eine anschließende Verdeckungsabsicht sowie gleichsam gegen eine Täterschaft der Zeugin Xxxx spricht indiziell auch die festgestellte SMS des Angeklagten am 26.11.2007 an Xxxxxxxx im Zusammenhang mit der telefonischen Erörterung, was aus dem nächsten "Omatag" werden solle. Hätte nicht der Angeklagte, sonder die Zeugin Xxxx Xxxx die Gesichtsverletzungen am 21.11.2007 beigebracht, wäre keine "gute Schminke" für Xxxx erforderlich, um ihre Verletzungen am nächsten Omatag zu kaschieren.
Die Kammer schließt auch aus, dass Xxxxxxxx für die Verletzungen von Xxxx verantwortlich ist. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Xxxxxxxx war - nach den miteinander korrespondierenden Angaben aller Zeugen, die die Kammer hierzu befragt hat - stets eine verantwortungsvolle Mutter. Sie war allerdings ebenso wie der Angeklagte im Tatzeitraum vom Verhalten ihrer Tochter genervt. Gleichwohl machte sie sich bis zuletzt Sorgen um Xxxx und schrieb noch am 26.11.2007 um 09:59 Uhr per SMS an den Angeklagten: "(...) behalte sie aber bitte im Auge, ja?!" Zudem richtete sich die ablehnende Haltung Xxxxs gerade nicht gegen Xxxxxxxx, sondern allein gegen den Angeklagten, so dass Verletzungshandlungen ihrerseits gegenüber ihrer Tochter eher fernliegend sind.
Xxxx war bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sie am Nachmittag des 21.11.2007 übernahm, um sie zur Großmutter zu bringen, unauffällig. Sie hat aber - nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Xxxx - geweint und am ganzen Körper gezittert, als der Angeklagte sie dort abgegeben hat, also nachdem sie mit dem Angeklagten alleine gewesen war. Dies spricht eine deutliche Sprache und korrespondiert - hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des schädigenden Ereignisses - auch mit den eigenen Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Befragung durch die Zeugin xxx am 27.11.2007. Ihr gegenüber hat er - den glaubhaften Bekundungen dieser Zeugin zufolge - angegeben, Xxxx sei am Nachmittag des 21.11.2007, als sie sich neue Sachen anziehen sollte, in ihrem Kinderzimmer gefallen. Er habe sie auf dem Boden liegend vorgefunden. Damit hat der Angeklagte den Zeitpunkt der Verursachung des schädigenden Ereignisses selbst "ins Spiel" gebracht, jedoch ohne sich als Verursacher zu bekennen. Dass ein Sturzgeschehen als Ursache ausscheidet, ist vorstehend bereits belegt worden.
Anhaltspunkte dafür, dass Xxxx im Zeitraum in den Tagen nach dem 21.11.2007 bis zum 26.11.2007 etwas zugestoßen ist, das eine subdurale Blutung verursacht haben könnte, liegen nicht vor. Weder der Angeklagte noch Xxxxxxxx - in der ersten Hauptverhandlung - noch die Tochter des Angeklagten xxx xxxx haben bekundet, dass irgendetwas Ungewöhnliches vorgefallen sei in dieser Zeit. Xxxx ist - unstreitig - sogar am Sonnabend, dem 24.11.2007, noch mit auf einen Tagesausflug in den Harz gefahren.
Sie hat zwar an diesem Morgen darüber geklagt, dass sie sich schwach fühle und dass sie Kopfschmerzen habe, musste und konnte aber gleichwohl die restliche Familie - mit Ausnahme von xxx - auf den Ausflug begleiten. Dass allein schon aufgrund der beträchtlichen Schwellung der linken Wange, die bereits am 22.11.2007 ein imposantes und mehrfarbiges Ausmaß angenommen hat, auf eine massive Verletzungshandlung rückgeschlossen werden kann, die die später vorgefundenen Schädigungen zwanglos erklären kann, lässt es angesichts des im Wesentlichen unauffälligen Verhaltens des Kindes in den Folgetagen fernliegen, dass noch ein weiteres Verletzungsgeschehen vor dem 26.11.2007 "daraufgesetzt" worden ist. Anhaltspunkte dafür gibt es jedenfalls nicht. Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen xxx die Verletzungsursache mindestens drei Tage vor dem Abschalten der kreislauferhaltenden Maschinen gesetzt worden sein müsse, lässt zwar theoretisch auch die Möglichkeit einer Verursachung erst am 22., 23., 24. oder 25.11.2007 zu. Angesichts der sich bereits am 21.11.2007 abzeichnenden und am Folgetag zu voller Blüte reifenden Weichteilschwellung der linken Wange ist eine theoretisch denkbare Alternativverursachung jedoch lebensfremd, zumal nach Angaben des Sachverständigen xxx das einheitliche Verfärbungsbild des Hämatoms ohne Abgrenzungen auf nur eine einzige Gesichts- bzw. Wangeverletzung hindeutet. Und diese ist von den genannten Zeugen eben am 21.11.2007 erstmals beobachtet worden und nicht in den Tagen danach.
d)
Die Feststellungen im Fall 2 zur Tatzeit, zur Tathandlung, zum Verletzungsbild, zur Todesursächlichkeit und zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen xxx sowie denen des neuropathologischen Sachverständigen xxx.
Die Ausführungen des Sachverständigen xxx zum Verletzungsbild sind bereits vorstehend unter c) aa) dargestellt.
Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass nach den durchgeführten Untersuchungen zweifelsfrei feststehe, dass Xxxx an zentraler Lähmung infolge exzessiver Hirndruckzunahme mit Hirnstammeinklemmung und weitgehender Komprimierung (Druckausübung) des Hirnkammersystems, letztlich einhergehend mit einer erheblichen intravitalen Sauerstoffmangelversorgung (Hypoxie) des Gehirns mit resultierenden ausgedehnten ischämischen Nervenzellenuntergängen im gesamten Gehirn verstorben sei.
Das Hirn liege geschützt im Schädel unter der harten Hirnhaut, die fest mit dem Schädeldach verbunden sei. Bei Druckausübung auf das Gehirn entweder durch eine Flüssigkeitsansammlung im Hirn (Ödem), also von innen, oder durch eine Blutansammlung zwischen Schädeldecke und Gehirn, also von außen, könne das Gehirn im Schädel nicht ausweichen. Stattdessen drücke bzw. quetsche es zum einen auf den empfindlichen Bereich des verlängerten Rückenmarks und des zentralen Nervensystems mit der Folge von Atemlähmungen. Denn im Rückenmark werde die Atmung gesteuert. Das Gehirn drücke dorthin, weil nur im Bereich des großen Hinterhauptlochs in der Schädelbasis überhaupt Platz sei. Über die Atemlähmung hinaus sterbe das Gehirn bei Hirndruckerhöhung selbst dann ab, wenn man weiter Sauerstoff hinzufüge, weil die zusammengedrückten und/oder verletzten Blutgefäße im Hirn dieses nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgen könnten. Es komme sodann zu einem intravitalen - also noch zu Lebzeiten - Absterben des Gehirns. Bei Xxxx habe es einen massiven Sauerstoffmangel im Gehirn gegeben.
Da nach den durchgeführten Untersuchungen als Ursache der Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns krankheitsbedingte Geschehnisse - z.B. Einrisse an missgebildeten Blutgefäßen - haben ausgeschlossen werden können und sich auch keinerlei Hinweise für Einblutungen ins Gewebe des Gehirns und/oder des Rückenmarks der Halswirbelsäule ergeben hätten, sei die letztlich zum Tode führende exzessive Hirnschwellung zwingend als Folge eines traumatischen Geschehens anzusehen.
Nach den Ergebnissen der Wundalterbestimmungen sei die Subarachnoidalblutung, die Retinaeinblutungen sowie die Blutung im Bereich des Sehnervs einem traumatischen Geschehen am Vormittag des 26.11.2007 zuzuordnen.
Da es im Kopf des Kindes eine frische subarachnoidale Blutung gegeben habe, also eine solche, die weniger als 3 Tage alt gewesen sei, sei zwanglos anzunehmen, dass es parallel auch eine weitere, d.h. eine aufgefrischte subdurale Blutung gegeben haben müsse. Denn beide Blutungen hätten die gleiche Ursache, nämlich einen Ein- oder Abriss der Brückenvenen, die quer von der harten Hirnhaut zur weichen Hirnhaut verlaufen, mit der Folge von Einblutungen sowohl in die Schädelhöhle (subdural), als auch unter die weiche Hirnhaut (subarachnoidal). Dagegen spreche auch nicht der histologische Befund, der ergeben habe, dass im subduralen Blut Eisen vorhanden gewesen sei. Denn Eiseneinspeicherungen ließen sich auch feststellen, wenn frisches Blut, das sich noch nicht in Remission befunden habe, zu älterem Blut hinzukomme. Insgesamt sei also zwanglos davon auszugehen, dass das vorgefundene subdurale Blut sowohl ältere, als auch frischere Anteile habe, mit der Folge, dass das subdurale Blut insgesamt seine Ursache sowohl in einem Ereignis habe, das älter als 3 Tage sei, als auch in einem, dass vor weniger als 3 Tagen vor dem Abschalten der Maschinen eingetreten sei. Es müsse mithin eine Auffrischung der ersten subduralen Blutung durch ein weiteres Ereignis gegeben haben.
Dies findet seine Bestätigung in den Ausführungen des Sachverständigen xxx, der anhand Inaugenscheinnahme der bei der Obduktion gemachten Lichtbilder festgestellt hat, dass sich im Schädel des Kindes augenscheinlich sowohl frisches, als auch älteres, bereits in Remission befindliches subdurales Blut befunden habe. Das subdurale Blut an der geöffneten Schädeldecke auf Foto Nr. 73 Bl. 70 LiBi-Mappe 6 SH Lichtbildmappen erscheine in Farbe und erkennbarer Konsistenz deutlich älter als 3 Tage. Dagegen erscheine das subdurale Blut auf Foto Nr. 71 Bl. 69 R LiBi-Mappe 6 SH Lichtbildmappen, das dem von der Schädeldecke befreiten Hirn anhafte, als noch leicht abspülbar und mithin deutlich frischer. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die beiden genannten bei den Akten befindlichen Fotos verwiesen, auf denen das vorstehend Beschriebene abgebildet ist.
Deswegen - so der Sachverständige Xxxx - lasse sich die vorgefundene frische subdurale Blutung zwanglos auf ein traumatisches Geschehen vom Vormittag des 26.11.2007 zurückführen.
Auch das letztlich unmittelbar todesursächliche massive Hirnödem, lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht einem solchen Ereignis vom Vormittag des 26.11.2007 zuordnen. Hätte das Ödem bereits länger vorgelegen, wären wegen des massiven Drucks auf Augen und Sehnerv dort ältere Blutungen zu erwarten gewesen, d.h. solche, die Eisen enthielten. Gerade das sei aber bei den Sehnerveinblutungen nicht der Fall gewesen. Es wären zudem auch heftigere Symptome bei dem Kind vor dem 26.11.2007 zu erwarten gewesen, insbesondere Erbrechen, Atemstörungen, Bewusstseinsstörungen, ein massives Absinken der Körpertemperatur etc.. Solche Symptome seien aber bei Xxxx vor dem Vormittag des 26.11.2007 von keinem der Zeugen geschildert worden.
Vom Gesamteindruck her sei es aus rechtsmedizinischer Sicht am wahrscheinlichsten, dass auf ein bestehendes Trauma - z.B. infolge eines Schlags, der bereits eine subdurale Blutung verursacht habe, die ihrerseits aber noch nicht zu einem Hirnödem geführt habe - ein weiteres Trauma "draufgesetzt" worden sei, welches nunmehr zu einem Hirnödem geführt habe. Auf jeden Fall habe bei einem - wie dargestellt - vorgeschädigten Kind ein weiteres massives Ereignis dazukommen müssen, um den Zusammenbruch am 26.11.2007 auszulösen, und zwar zeitlich kurz vor diesem.
Zwar sei rein theoretisch denkbar, dass auch eine Bagatellverletzung, etwa durch ein Umfallen und Aufschlagen auf den Boden, einen Zustand wie den eingetretenen auslösen könne. Dies würde jedoch eine ganz massive Vorschädigung des Gehirns voraussetzen. Eine solche massive Vorschädigung sei bei Xxxx aber gerade nicht feststellbar, weil es - wie dargestellt - an einer entsprechenden gravierenden Symptomatik vor dem 26.11.2007 fehle.
Die Blutungen im Kopf des Kindes, insbesondere die subdurale Blutung, seien im konkreten Fall allein nicht todesursächlich gewesen. Die Blutungen seien schlicht nicht ausgeprägt genug gewesen. Die subarachnoidale Blutung habe sich nur als dünner Film dargestellt. Die subdurale Blutung sei lediglich wenige Millimeter dick gewesen, wie er bei der Obduktion festgestellt habe. Dies hätte in keinem Fall ausgereicht, um tödlichen Hirndruck zu erzeugen. Erst ab einer Dicke der subduralen Blutung von etwa 1 cm, wie man sie bei schweren Verkehrsunfällen oder Ähnlichem finde, sei sie raumgreifend genug, um tödlichen Hirndruck zu erzeugen. Vorliegend sei maßgeblich todesursächlich vielmehr die Hirndruckzunahme aufgrund der Hirnschwellung infolge des Hirnödems gewesen. Die massive Hirnmassenzunahme, nämlich um 30%, habe den tödlichen Hirndruck ausgelöst.
Da die insgesamt vorgefundene subdurale Blutung allein nicht ausgeprägt genug gewesen sei, um tödlich zu sein, könne auch das vor dem 26.11. stattgehabte traumatische Geschehen, das zuerst eine subdurale Blutung erzeugt habe, nicht todesursächlich gewesen sein. Im Ergebnis könne es aus rechtsmedizinischer Sicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des Mädchens entfiele. Das traumatische Ereignis vom 26.11.2007 alleine hätte zum Tod geführt.
Als Ursache für das Verletzungsbild vom 26.11.2007 komme aus rechtsmedizinischer Sicht vordergründig allein ein Schütteltrauma in Betracht. Typische Reaktionen bei einem Schütteltrauma seien:
Lethargisches Verhalten
Vegetative Erscheinungen wie z.B. Erbrechen
Krampfanfälle
Hypothermie (Absinken der Körpertemperatur)
Bradykardie (langsamer Herzschlag unter 50 Schlägen pro Minute)
Erniedrigung oder Erhöhung des Blutdrucks
Atemaussetzer, Schnappatmung
Koma mit Übergang zum Hirntod
All das sei nach den Angaben der Rettungskräfte, der Zeugen xxx xxx, xxx xxx und xxx xxx, sowie der behandelnden Ärzte, der Zeugen xxx, xxx und xxx, bei Xxxx zu beobachten gewesen.
Insbesondere die bei Xxxx beobachtete Schnappatmung sei ein gewichtiges Indiz für eine zentrale Störung bei der Atmung. CO2-Mangel führe zur Schnappatmung.
Bradykardie: Xxxxs Herz habe nur noch unter 30 Schläge pro Minute gemacht.
Bereits kurz nach dem Vorfall seien ihre Pupillen lichtstarr gewesen, was ein deutlicher Hinweis auf nur noch geringe cerebrale Leistung sei.
Im Krankenhaus sei die Körpertemperatur unter 34 Grad gefallen, was nicht in den Griff zu bekommen gewesen sei. Dies deute auf eine zentrale Dysregulationsstörung hin.
Bereits um 14:00 Uhr am 26.11. habe ein Augenkonsil ergeben, dass bereits bis zu diesem Zeitpunkt eine massive und beiderseitige retinale Blutung eingetreten gewesen sei.
Hinzu komme, dass, wenn ein schwerer Hirnschaden verursacht werde, diese Symptome rasch auftreten. Auch das sei bei Xxxx der Fall gewesen.
Darüber hinaus deuteten aus medizinischer Sicht die drei folgenden Marker maßgebliche auf ein schweres Schütteln hin:
Zum einen sei das Vorhandensein von retinalen Einblutungen als Folge von abrupten Beschleunigungen des Kopfes ein deutlicher Hinweis auf heftiges Schütteln. Besondere Indizwirkung komme dabei dem Ausprägungsgrad zu. Bei Xxxx sei dieser besonders stark gewesen. Hierfür spreche zum einen die Lokalisation der Einblutungen, die betont im Bereich des hinteren Pols der Retina aufgefallen seien. Hinzu komme, dass die Einblutungen in zwei Schichten vorgekommen seien, nämlich sowohl intraretinale als auch subretinale Blutungen. Danach komme diesem diagnostischen Marker im konkreten Fall ein besonders hoher Stellenwert zu, weil die retinalen Blutungen massiv aufgetreten seien.
Der zweite diagnostische Marker für Schütteltraumata sei die Subduralblutung als typische Beschleunigungsverletzung im Kopf. Auch diese habe bei Xxxx vorgelegen.
Auch der dritte diagnostische Marker, das Vorliegen einer Subarachnoidalblutung, ebenfalls als Ergebnis einer Beschleunigungsverletzung, liege bei Xxxx vor.
Insbesondere bei Koexistenz dieser Befunde - Retinalblutung, Subduralblutung und Subarachnoidalblutung - sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf ein Schütteltrauma zu schließen.
Demgegenüber komme ein Sturzgeschehen als Ursache nicht in Betracht. Niedersturzgeschehen, also solche mit einer Fallhöhe von unter 3 Metern, wie sie im Haushalt vorkommen, auch gegen Widerlager wie z.B. Kanten, führten im Kopfbereich allenfalls zu Verletzungen wie einem Schädelbruch, was in diesen Fällen nahezu stets überlebt werde. Zu einer noch massiveren Verletzung wie einem Schädel-Hirn-Trauma - wie vorliegend - komme es bei solchen Sturzgeschehen in der Regel nicht, insbesondere aber nicht in Koexistenz mit Beschleunigungs- und Augendruckverletzungen wie massiven Blutungen im Bereich der Netzhaut bzw. des Sehnervs.
Bei einem heftigen Schütteln - insbesondere eines Kindes - folge der Zusammenbruch bzw. der Eintritt tiefer Bewusstlosigkeit ganz zeitnah, d.h. in einer Dimension von wenigen Sekunden bis Minuten. Ein bedrohliches Hirnödem entwickelte sich hieraus sodann binnen weniger Stunden oder kürzer.
Dies korrespondiert mit den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen xxx zur Todesursache, zur zeitlichen Einordnung einer entsprechenden Verletzungshandlung sowie dazu, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein kräftiges Schütteln als Verletzungshandlung in Betracht komme.
Auch aus neuropathologischer Sicht - so xxx - sei es am wahrscheinlichsten, dass eine älter als 3 Tage alte subdurale Blutung als Vorschädigung vorhanden gewesen sein und ein daraufgesetztes Trauma dann das Vorhandensein frischen subduralen Blutes erkläre.
Wenn das subdurale Blut - wie von Xxxx festgestellt - bereits in Remission gewesen sei, wäre es sehr ungewöhnlich, dass das dem zugrunde liegende Ereignis ohne Zusatzereignis zu einem Hirnödem führe. Eine subdurale Blutung führe nämlich entweder sofort zu einer schweren Schädigung des Hirnes oder man überstehe sie gut. Vor diesem Hintergrund sei ein daraufgesetztes zweites Trauma weniger als 3 Tage vor dem Abschalten der Maschinen gut nachvollziehbar.
Auch xxx betonte, dass sich ein bedrohliches Hirnödem rasch nach einer Traumasetzung entwickle. Dies geschehe - wie auch Xxxx ausgeführt hat - binnen weniger Stunden oder kürzer.
Dem hat die Kammer sich nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
Danach hat die Kammer keinen Zweifel, dass es der Angeklagte war, der - nach der von ihm am 21.11.2007 verursachten Vorschädigung, die das Kind überlebt hätte, weil sie sich bereits im Heilungsprozess befand - am späten Vormittag des 26.11.2007 durch Schütteln ein weiteres traumatisches Geschehen gesetzt hat, das im Zusammenwirken mit der Vorschädigung zum Tod Xxxxs geführt hat und dass auch ohne die Verletzungshandlung vom 21.11.2007 zu ihrem Tod geführt hätte. Am Vormittag des 26.11.2007 war der Angeklagte - seiner eigenen Einlassung in der ersten Hauptverhandlung zufolge - mit dem Kind allein zu Hause. Der Sachverständige Xxxx hat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass das Zusammenbrechen und der Verlust des Bewusstseins in unmittelbarer zeitlicher Nähe - Sekunden bis Minuten - zu dem traumatischen Schütteln gelegen haben muss. Dies passt zu einem Geschehnen direkt nach dem wie vom Angeklagten - in der ersten Hauptverhandlung - geschilderten Bad des Kindes. In dieses Bild fügen sich auch die Aussagen des Notarztes xxx und der Rettungssanitäter xxx , xxx und xxx ein, die übereinstimmend angegeben haben, das Kind habe bei ihrem Eintreffen unbekleidet und mit nassen Haaren auf dem Boden gelegen.
In der Gesamtschau scheidet damit zwanglos auch eine andere Fremdverursachung - etwa in der Nacht zum 26.11.2007 oder noch davor - durch wen auch immer aus.
Auszuschließen ist auch ein haushaltsüblicher Unglücksfall. Insbesondere die für eine Schütteltrauma so typischen, hier in Koexistenz vorliegenden Blutungen (subdural, subarachnoidal, am Sehnerv und massiv ausgeprägt in der Netzhaut) sprechen dagegen, aber auch das Fehlen von Prellungsherden im Schädel, die auf stumpfe Gewalt gegen den Kopf durch ein sturzbedingtes Geschehen hätten hindeuten können.
Nicht zuletzt hat der Angeklagte - in der ersten Hauptverhandlung - selbst von einem, wenn auch leichten, Schütteln des Kindes am 26.11.2007 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Baden gesprochen und damit - wie im Fall 1 - eine maßgebliche Komponente der Tat selbst ins Spiel gebracht.
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich die beiden Situationen im Fall 1 und 2, in denen der Angeklagte gegen das Kind Gewalt ausgeübt hat, auffallend ähneln. In beiden Fällen hat Xxxx gekotete, nachdem sie sich kurz zuvor bereits eingenässt hatte und der Angeklagte jeweils damit befasst war, sie zu säubern. In beiden Fällen war er deswegen verärgert und er hat mit ihr stark geschimpft.
e)
Die Feststellungen zur inneren Tatseite, namentlich dem Körperverletzungsvorsatz, folgen in beiden Fällen aus dem festgestellten äußeren Geschehensablauf.
Darüber hinaus erkannte der Angeklagte die Umstände, aus denen sich im Fall 1 die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben von Xxxx ergab.
Angesichts der Heftigkeit des Schüttelns konnte und musste der Angeklagte im Fall 2 auch vorhersehen, dass Xxxx durch diese Behandlung zu Tode kommen konnte.
Schon das jeweilige hohe Maß der Gewaltanwendung rechtfertigt aus Sicht der Kammer die vorstehenden Annahmen. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte - wie er in der ersten Hauptverhandlung selbst angegeben hat - als Polizist eine qualifizierte Ausbildung in erster Hilfe absolviert hat. Auch aus seinen weiteren Angaben dort dazu, wie er bei Xxxx nach deren Zusammenbruch am 26.11.2007 Erste-Hilfe- und Reanimationsmaßnahmen geleistet hat, zeigen, dass er über Kenntnisse des menschlichen Körpers und zumindest über medizinische Grundkenntnisse verfügt.
So hat er u.a. geschildert, dass er gezielt mit einer Beatmung des Kindes begonnen habe, nachdem sich bei ihm eine Schnappatmung eingestellt habe. Zuvor habe er den Puls kontrolliert. Zudem habe er eine Herzdruckmassage durchgeführt.
Der Zeugin xxx hat er - nach deren glaubhaften Angaben - in diesem Zusammenhang am 27.11.2007 berichtet, er habe eine "Herzdruckmassage im Verhältnis 30:2" durchgeführt. Eine solche differenzierte Antwort - so die Zeugin - erhalte sie in oder nach einer solchen aufgeregten Situation in der Regel nicht einmal von einem professionellen, medizinisch erfahrenen Ersthelfer.
Um Xxxxs Rachenraum zu säubern - so der Angeklagte weiter in der ersten Hauptverhandlung - habe er ihren Kiefer mit dem so genannten "Esmarch'schen Griff" gesperrt.
Der Rettungssanitäter xxx, der die Reanimationsmaßnahmen des Angeklagten noch etwa 1 bis 2 Minuten nach seinem Eintreffen beobachtet hat, bis er und sein Kollege einsatzbereit waren und diese übernommen haben, hat angegeben, dass der Angeklagte seine Sache sehr gut gemacht habe.
Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte Vater von drei leiblichen Kindern und insoweit im Umgang mit Kindern erfahren ist.
Angesichts all dessen ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte sich bei den Taten der Lebensgefährlichkeit seines Handelns bewusst war und dass für ihn vorhersehbar war, dass Xxxx, die auch nach seinen eigenen Äußerungen in seinen Augen ein sehr zartes Kind war, durch ein derart kräftiges Schütteln zu Tode kommen konnte.
f)
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen xxx. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist Chefarzt der forensischen Abteilung des xxx inxxxx und der Kammer aus vielen Verfahren als kompetenter und erfahrener Sachverständiger bekannt. Er ist von der Kammer beauftragt worden, zu untersuchen, ob der Angeklagte zu den Tatzeiten wegen Vorliegens einer der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder ob seine Einsichtsfähigkeit oder seine Steuerungsfähigkeit - erheblich - vermindert war.
Der Angeklagte hat bei der gutachterlichen Untersuchung nicht aktiv mitgewirkt. Er hat sich nicht explorieren lassen und auch in der Hauptverhandlung keine Fragen des Sachverständigen beantwortet. Der Sachverständige hat daher bei Erstattung des Gutachtens lediglich aus der ihm bekannten Aktenlage sowie aus der Hauptverhandlung, an der er teilgenommen hat, schöpfen können.
Zur Biografie des Angeklagten hat der Sachverständigen im Wesentlichen diejenigen Umstände zugrunde gelegt, wie sie auch in den getroffenen Feststellungen der Kammer zur Person des Angeklagten ihren Niederschlag gefunden haben. Darüber hinaus hat er Folgendes ausgeführt:
Der Angeklagte sei - nach den Angaben der ihn beschreibenden Zeugen - als jemand zu charakterisieren, der einen hohen Anspruch an sich selbst habe. Er sehe sich als guten Polizisten, fürsorglichen Vater und liebevollen Partner, worauf er jeweils auch großen Wert lege. Als Polizeibeamter sei er geübt und gewohnt, in chaotischen Situationen ruhig und kompetent zu bleiben und situativ angemessen zu handeln.
Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen habe, gebe es keine.
Vorliegend sei aus psychiatrischer Sicht ernsthaft allein die Frage zu erörtern, ob das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB erfüllt sein könnte und insoweit insbesondere, ob infolge eines Affekts die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - erheblich - vermindert gewesen sein könnte. Anhalt dafür biete der Umstand, dass vorliegend von einer Täter-Opfer-Beziehung auszugehen sei, die sich möglicherweise konflikthaft zugespitzt habe.
Um tiefgreifend im Sinne des Gesetzes zu sein, müsse eine Bewusstseinsstörung infolge eines Affekts über den alltäglichen Spielraum des Normalpsychologischen hinausgehen und einen solchen Grad erreicht haben, dass das seelische Gefüge des Betroffenen zerstört bzw. erheblich erschüttert sei.
Kriterien, die für eine Schwere der Erschütterung und mithin für einen relevanten Affekt sprechen können, seien:
Spezifische Vorgeschichte und Tatanlaufzeit
Affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft
Psychopathologische Disposition der Persönlichkeit
Konstellative Faktoren
Enger Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat
Abrupter elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenz
Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe
Vegetative psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung
Charakteristischer Affektauf- und -abbau
Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung
Kriterien, die gegen eine Schwere der Erschütterung und mithin gegen einen relevanten Affekt sprechen können, seien:
Vorbereitungshandlungen für die Tat
Konstellationen der Tatsituation durch den Täter
Zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Täter
Komplexer Handlungsablauf in verschiedenen Etappen
Länger hingezogenes Tatgeschehen
Exakte, detailreiche Erinnerung
Vorgestaltung in der Fantasie, Tatankündigung und aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit.
Die Beurteilung sei - auch aus psychiatrischer Sicht - von einer Gesamtschau von Täter und Tatgeschehen abhängig. Im Einzelfall könnten bestimmten Aspekten unterschiedliches Gewicht beigemessen werden.
Hinsichtlich der Kriterien, die für eine schwere Erschütterung sprechen, sei im konkreten Fall Folgendes auszuführen:
Von einer spezifischen Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit sei insoweit auszugehen, als dass mit der Änderung der Haltung von Xxxx gegenüber dem Angeklagten dieser eine ständige Ablehnung erfahren musste. Zur Frage einer affektiven Ausgangssituation könne nur vermutet werden, dass der Angeklagte sich in beiden Tatsituationen in einer gewissen Anspannung befunden habe. Im Fall 1 deute hierauf der Zeitdruck hin, in dem der Angeklagte sich befunden habe, weil er bereits spät dran war, das Kind zur Großmutter zu bringen. Zudem dürfte auch das Einnässen des Kindes zu einer Anspannung des Angeklagten geführt haben. Im Fall 2 deute auch darauf der SMS-Verkehr hin, der nahezu wie eine Selbstbeschwörung zur Ruhe wirke. Ob eine Tatbereitschaft vorgelegen habe, sei mangels Angaben des Angeklagten nicht zu beurteilen. Das Gleiche gelte letztlich für die Frage der psychopathologischen Disposition der Persönlichkeit des Angeklagten. Zwar zeichne sich ab, dass er eine Person sei, die einen hohen Anspruch an sich selbst habe, und dass seine Persönlichkeit möglicherweise auch durch ein Helfersyndrom gekennzeichnet sein könnte, was darauf hindeuten könnte, dass er eine vermehrte Neigung zur Befriedigung narzistischer Bedürfnisse habe. Insgesamt ergebe sich aber ein zu unscharfes Bild, um eine seriöse Aussage zur psychopathologischen Disposition der Persönlichkeit zu treffen und diese ihrem Gewicht nach in die Kriterienliste einzuordnen. Über konstellative Faktoren lägen aktuell keine Erkenntnisse vor. Es könne aus psychiatrischer Sicht auch keine Aussage über Zusammenhänge zwischen einer Provokation, Erregung und Tat getroffen werden. Ebenso sei keine Aussage über etwaige Sicherungstendenzen oder einen etwaigen abrupten, elementaren Tatablauf möglich. Da der Angeklagte die Taten nicht einräume bzw. keine Angaben zu etwaigen Tathandlungen mache, könne zu diesen Punkten aus psychiatrischer Sicht nicht seriös Stellung genommen werden. Insbesondere sei dem Sachverständigen die Impulskontrolle des Angeklagten unbekannt geblieben und mithin keiner seriösen Betrachtung zugänglich. Das gleiche gelte für die Frage einer Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, etwaiger vegetativer psychomotorischer und psychischer Begleiterscheinungen, heftiger Affekterregung sowie eines etwaigen charakteristischen Affektauf- und -abbaus. Das Kriterium des Folgeverhaltens mit schwerer Erschütterung sei nicht erfüllt. Am Nachmittag des 21.11. sei der Angeklagte noch in der Lage gewesen, das Kraftfahrzeug zu führen. Er sei, nachdem er das Kind bei der Oma abgeliefert habe, noch einmal kurz zurückgekehrt und habe die zunächst im Auto vergessene Mütze von Xxxx noch der Oma gebracht. Am 26.11. habe er nach dem Zusammenbruch von Xxxx ruhig und zielgerichtet gehandelt und zweckentsprechende Hilfe geleistet. Der Umstand, dass dieses Kriterium des Folgeverhaltens mit schwerer Erschütterung nicht erfüllt sei, habe jedoch keine negative Aussagekraft. Lediglich im umgekehrten Fall, wenn es ein schwer erschüttertes Folgeverhalten gegeben hätte, wäre dies ein Kriterium, das für einen Affekt spräche. Die Abwesenheit eines solchen erschütterten Folgeverhaltens spreche aber nicht gleichsam gegen einen Affekt.
Hinsichtlich der Kriterien, die gegen eine schwere Erschütterung sprechen, sei im konkreten Fall Folgendes auszuführen:
Anhaltspunkte für Vorbereitungshandlungen für die Tat habe er nicht gefunden. Es gebe auch aus psychiatrischer Sicht keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte Situationen bewusst herbeigeführt habe, um mit Xxxx allein zu sein und sie dann zu misshandeln. Ob es sich um einen komplexen Handlungsablauf in verschiedenen Etappen und/oder ein länger hingezogenes Tatgeschehen gehandelt habe, dazu könne aus psychiatrischer Sicht nicht seriös Stellung genommen werden, weil der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht und insbesondere die Tat selber nicht geschildert habe. Das Kriterium der exakten und detailreichen Erinnerung sei in beeindruckendem Maße erfüllt. Die - durch die Vernehmungspersonen eingeführten - Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der ersten Hauptverhandlung seien umfangreich und detailreich, was auf entsprechende Erinnerungen schließen lasse. Ob es eine Vorgestaltung der Tat in der Fantasie des Angeklagten gegeben habe, lasse sich nicht seriös beantworten. Von maßgeblicher Bedeutung sei, ob es zu aggressiven Handlungen in der Tatanlaufzeit gekommen sei. In dem Fall, dass es spätestens ab Ende September 2007 mehrfach zu tätlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber Xxxx gekommen sei, bei denen er dem Kind wehgetan habe, hätte es sich bei den Taten um keine singulären Einzelereignisse gehandelt. Vielmehr müsse aus psychiatrischer Sicht sodann davon ausgegangen werden, dass es bei dem Angeklagten im Laufe der Zeit zunehmend erlaubnisgebende Gedanken für Misshandlungen des Kindes gegeben habe, die massiv gegen eine schwere Erschütterung und mithin gegen einen relevanten Affekt zu den Tatzeiten im Fall 1 und 2 sprächen.
Im Ergebnis sei daher die Frage, ob bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung infolge eines Affekts vorgelegen habe, aus psychiatrischer Sicht sodann zu verneinen.
Dem hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass im Fall 1 der Schlag und im Fall 2 das Schütteln sich zwar als eine überschießende Reaktion auf eine bekannte Situation (Einnässen/Einkoten) darstellen, der Angeklagte sich zu den Zeitpunkten jedoch in keinem solch hochgradig affektiven Ausnahmezustand befunden hat, der zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat. Die Taten stellen sich lediglich als Steigerung der bereits seit Ende September 2007 vorgekommenen tätlichen Übergriffe gegenüber Xxxx dar.
V.
1.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte im Fall 1 der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht.
Die dargestellte Art der Behandlung gegen den Kopf des Kindes war generell geeignet, sein Leben zu gefährden, weil es bei einem solch heftigen Schlag typischerweise zu einer - wenn auch nur einmaligen - Schleuderbewegung des Kopfes kommt, bei der die Gefahr einer zum Tode führenden Blutung und/oder Hirndruckentwicklung im Schädelinneren besteht. Gerade ein vierjähriges Kind kann einem solchen Schlag nichts entgegensetzen, um eine Schleuderbewegung des Kopfes zu vermeiden.
Hinsichtlich der Körperverletzung hat der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt. Darüber hinaus erkannte er die Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben von Xxxx ergab. Angesichts der enormen Wucht des Schlags und angesichts des Umstands, dass er diesen gegen den Kopf des Kindes ausgeführt hat, hielt er die Lebensgefährlichkeit seines Handelns zumindest für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
2.
Im Fall 2 hat sich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt der Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
In dem tödlichen Ausgang hat sich gerade die dem heftigen Schütteln anhaftende eigentümliche Gefahr einer massiven Hirndruckentwicklung im Schädelinneren aufgrund der starken Schleuderbewegungen des Kopfes verwirklicht.
Hinsichtlich der Körperverletzung hat der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt. Hinsichtlich der Todesfolge fällt ihm wenigstens Fahrlässigkeit zur Last (§ 18 StGB). Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolges das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit (vgl. BGH, NStZ 1982, 27). Angesichts der Heftigkeit des Schüttelns konnte und musste der Angeklagte vorhersehen, dass Xxxx durch diese Behandlung zu Tode kommen konnte.
3.
Die Taten (Fälle) stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
4.
Der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) ist in beiden Fällen - tateinheitlich - nicht verwirklicht. Zwar mögen die festgestellten Tathandlungen jeweils die objektive Tatseite einer rohen Misshandlung im Sinne der Vorschrift erfüllen. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte die Misshandlungen aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung, also einer korrespondierenden inneren Haltung heraus begangen hat.
VI.
1.
a)
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Fall 1 den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Dabei war zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB vorliegt, mit der Folge, dass der dortige gemilderte Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre. Dies war jedoch nach Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände zu verneinen.
Zwar ist nicht zu übersehen, dass zu Gunsten des Angeklagten eine Reihe von schuldmindernden Faktoren spricht. Hierzu zählt, dass er unbestraft ist und seine Lebenssituation unter Xxxxs Verhalten - insbesondere ihm gegenüber - schwierig war. Zur Tatzeit war er aufgrund seiner Verärgerung über Xxxxs erneutes Einmachen leicht affektiv erregt und in seinem Hemmungsvermögen entsprechend leicht herabgesetzt, wenn auch nicht in einem Maße, dass hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt gewesen wären. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die Verurteilung seinen Beruf als Polizist, mithin seinen sozialen Status und seine materielle Erwerbsgrundlage verlieren wird. Bereits seit November 2007 erhält er lediglich gekürzte Bezüge. Zudem ist der Angeklagte als Polizeibeamter besonders haftempfindlich. Dies gilt sowohl für die erlittene Untersuchungshaft, als auch für die noch zu vollstreckende Strafhaft.
Diese Umstände sind jedoch im konkreten Fall weder für sich genommen noch in der Gesamtschau von solchem Gewicht, dass sie die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen können. Ihnen stehen gewichtige schulderhöhende Faktoren gegenüber, die, wägt man sie ab, die Schuld des Angeklagten als so schwer erscheinen lassen, dass bei der Anwendung des Sonderstrafrahmens des minder schweren Falles die schuldangemessene Strafe unterschritten werden müsste.
Insoweit fiel zu Lasten des Angeklagten die - über die Verwirklichung der Merkmale des Grundtatbestands und der Qualifikation hinausgehende - außergewöhnlich hohe Wucht ins Gewicht, mit der er den Schlag gesetzt hat und das erhebliche Maß des dadurch herbeigeführten Verletzungserfolges, gerade bei dem noch sehr jungen und zart gewachsenen Opfer, das dem Angeklagten körperlich weit unterlegen war und das zur Tatzeit seiner Obhut anvertraut war. Schulderhöhend konnte zudem das Tatnachverhalten nicht unberücksichtigt bleiben. Statt mit dem - augenscheinlich körperlich beeinträchtigten - Kind zu einem Arzt zu gehen oder einen Arztbesuch zu veranlassen, hat der Angeklagte daran mitgewirkt, das Kind mit zu einem Tagesausflug in den Harz zu nehmen, obwohl es noch am Morgen des Ausflugstags über Kopfschmerzen klagte.
In der Gesamtschau überwiegen die aufgezeigten schulderhöhenden Faktoren in dem ihnen von der Kammer beigemessenen Gewicht. Dabei hat die Kammer auch die seit der Tat verstrichene Zeit und die mittlerweile längere Dauer des Strafverfahrens bedacht sowie Art und Maß der damit für den Angeklagten einhergehenden Belastungen (Untersuchungshaft, Meldeauflage, drohende empfindliche Freiheitsstrafe). Jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte war gesamtwürdigend kein minder schwerer Fall anzunehmen.
b)
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer im Fall 1 diejenigen Gesichtspunkte entsprechend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, die bereits vorstehend unter a) bei der Prüfung der Wahl des Strafrahmens genannt worden sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Gesamtwürdigend hat die Kammer - unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO - für diese Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt.
2.
a)
Im Fall 2 war der Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.
Dabei war auch hier zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nämlich ein solcher nach § 227 Abs. 2 StGB, mit der Folge, dass der dortige gemilderte Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre. Dies war nach Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände jedoch ebenfalls zu verneinen.
Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten diejenigen Gesichtspunkte in Rechnung gestellt, die bereits vorstehend unter 1. a) bei der Prüfung der Strafrahmenwahl im Fall 1 genannt worden sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen erneut Bezug genommen. Darüber hinaus war im Fall 2 schuldmindernd das Tatnachverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen. Er hat, nachdem Xxxx zusammengebrochen war und ihr Bewusstsein verloren hatte, ernsthafte und massive Bemühungen unternommen, ihr Leben zu retten, indem er kompetent und gewissenhaft Erste-Hilfe- bzw. Reanimations-Maßnahmen durchgeführt hat, die Mutter verständigt und für die rasche Herbeiholung ärztlicher Hilfe gesorgt hat.
Jedoch auch diese hinzugetretenen Aspekte sowie die in Bezug genommenen übrigen schuldmindernden Umstände sind weder für sich genommen noch in der Gesamtschau von solchem Gewicht, dass sie die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen können. Auch im Fall 2 stehen gewichtige schulderhöhende Faktoren gegenüber, die gesamtwürdigend dazu führen, dass das Bild von Tat und Täterpersönlichkeit nicht in einem Maß von dem der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 227 Abs. 2 StGB geboten erschien.
Insoweit musste zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden, dass Xxxx zur Tatzeit aufgrund der vorangegangenen Tat vom 21.11.2007, die nur wenige Tage zurücklag, noch stark gezeichnet und vorgeschädigt war, was der Angeklagte wusste, jedenfalls soweit das Verletzungsbild des Kindes im Gesicht augenscheinlich war und Xxxx wenigsten noch zwei Tage zuvor über Kopfschmerzen geklagt hatte. Auch im Fall 2 war das junge, kindliche Opfer dem Angeklagten körperlich weit unterlegen und zur Tatzeit seiner Obhut anvertraut.
In der Gesamtschau überwiegen so auch im Fall 2 die aufgezeigten schulderhöhenden Faktoren in dem ihnen von der Kammer beigemessenen Gewicht. Dabei hat die Kammer auch in diesem Fall die seit der Tat verstrichene Zeit und die mittlerweile längere Dauer des Verfahrens sowie Art und Maß der damit für den Angeklagten einhergehenden, bereits aufgezeigten Belastungen im Blick gehabt.
b)
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer auch im Fall 2 diejenigen strafschärfenden und strafmildernden Aspekte entsprechend bedacht und gegeneinander abgewogen, die bereits vorstehend unter 2 a) bei der Darstellung der Strafrahmenwahl genannt bzw. dort in Bezug genommen worden sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch an dieser Stelle verwiesen.
Gesamtwürdigend hat die Kammer - unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO - für diese Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren erkannt.
3.
Unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe hat die Kammer gem. § 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung und nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - und auch insoweit unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren erkannt, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt beider Taten entspricht.
Dabei hat die Kammer in der Gesamtschau mildernd bedacht, dass die Taten in einem relativ engen zeitlichen, örtlichen, situativen und tatmotivierten Zusammenhang stehen und sich gegen dasselbe Opfer richten.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 und 473 Abs. 1 StPO.
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