Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 15.09.2009, Az.: 26 Qs 101/09
1,1 Promille; Alkoholbeeinflussung; Alkoholisierung; Alkoholkonsum; Blutalkoholkonzentration; Entschädigungsanspruch; Führerscheinsicherstellung; grobe Fahrlässigkeit; Kostenentscheidung; Nachtrunkbehauptung; Ordnungswidrigkeit; Sachverständigengutachten; Sachverständigenkosten; Strafverfahren; Strafverfolgungsentschädigung; Strafverfolgungsmaßnahme; Trunkenheit im Verkehr; Trunkenheitsfahrt; Verfahrensaussetzung; vorläufige Fahrerlaubnisentziehung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 15.09.2009
- Aktenzeichen
- 26 Qs 101/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 04.06.2009 - AZ: 25 Ds 43 Js 8371/08
Rechtsgrundlagen
- § 24a Abs 1 StVG
- § 25 Abs 1 S 2 StVG
- § 316 StGB
- § 465 Abs 2 StPO
- § 472 StPO
- § 5 Abs 1 Nr 2 StrEG
- § 5 Abs 2 StrEG
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Peine vom 04.06.2009 dahingehend geändert, dass die Landeskasse die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen XXX zu tragen hat.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung wird verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verurteilten und der Landeskasse jeweils zur Hälfte zur Last, in diesem Umfang hat sie auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim erhob gegen den Verurteilten unter anderem wegen des Verdachts der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB am 30.04.2008 Anklage. Das Hauptverfahren wurde mit Beschluss vom 21.07.2008 vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Peine eröffnet.
Dem Verurteilten wurde neben einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin XXX vorgeworfen, am 12.02.2008 gegen 21.15 Uhr in XXX mit dem PKW XXX, amtliches Kennzeichen XXX u. a. die XXX befahren zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,62 g o/oo nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, wobei er allerdings von Beginn der Ermittlungen an einen Nachtrunk behauptet hatte.
Der Führerschein wurde noch am Vorfallstag - mit dessen Einverständnis - von dem Polizeibeamten XXX sichergestellt und befand sich seit dem 13.02.2008 bis zum 30.12.2008 bei der Akte.
Im Hauptverhandlungstermin am 18.09.2008 hat das Amtsgericht Peine dem Verurteilten wegen des weiterhin bestehenden Verdachts der Trunkenheit im Verkehr durch Beschluss die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO vorläufig entzogen, nachdem er die Herausgabe des sichergestellten Führerscheins beantragt hatte. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt, um wegen des behaupteten Nachtrunk ein Sachverständigengutachten zur Frage der Höhe der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit verbunden mit einer Begleitstoffanalyse einzuholen. Dieses Gutachten ging am 02.12.2008 bei dem Amtsgericht Peine ein. Nach Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten hob das Amtsgericht Peine den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Der Verurteilte erhielt unter dem Datum vom 30.12.2008 den Führerschein zurück.
Das Amtsgericht Peine hat den Verurteilten sodann mit Urteil vom 04.06.2009 (25 Ds 43 Js 8371/08) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt. Ferner wurde gegen den Verurteilten wegen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einem Alkoholwert von 0,5 Promille oder mehr eine Geldbuße von 250,- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Daneben hat das Amtsgericht ihm die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage auferlegt. Abschließend wurde festgestellt, dass ein Entschädigungsanspruch des Verurteilten nach den Vorschriften des StrEG nicht besteht.
Der Verurteilte wendet sich mit seiner fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung soweit dem Verurteilten die Kosten des Gutachten des Sachverständigen XXX zur Begleitstoffanalyse auferlegt worden sind und gegen die Versagung der Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für die Zeit vom 12.03.2008 bis 30.12.2008.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hingegen nur zum Teil begründet.
1. Der Verurteilte war in Abweichung zur Kostenentscheidung des Amtsgerichts von den Kosten des Gutachtens des Sachverständigen XXX - welche den Beschwerdewert erreichen - gemäß § 465 Abs. 2 StPO freizustellen. Dem Verurteilten wurde zunächst eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB zur Last gelegt. Durch das Gutachten des Sachverständigen XXX ist der Verurteilte soweit entlastet worden, als dass er nur noch wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholkonzentration von 0,5 gr. 0/00 oder mehr verurteilt worden ist. Insoweit ist es sachgerecht, diese Kosten auszuscheiden (vgl. Meyer-Goßner, § 465 StPO, Rz. 7 m.w.N.).
2. Soweit sich der Verurteilte gegen die Versagung der Entschädigung hinsichtlich der Sicherstellung des Führerscheins richtet, muss der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt bleiben. Der Verurteilte hat diese Strafverfolgungsmaßnahme zumindestens grob fahrlässig verursacht, so dass eine Entschädigung hierfür ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StrEG).
Nach der körperlichen Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin in deren Wohnung und dem helfenden Einschreiten der Nachbarn dürfte dem - strafrechtlich in verkehrsrechtlicher Sicht nicht unerfahrenen - Verurteilten klar gewesen sein, dass mit dem Einschreiten der Polizei zu rechnen ist.
Unabhängig von der Annahme grober Fahrlässigkeit bereits bei Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 gr. 0/00 (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 5 StrEG Rz. 12), muss sich der Verurteilte durch seinen - im Übrigen bezüglich des Umfanges widerlegten - Nachtrunk zurechnen lassen, hier einen erheblichen Tatverdacht der Trunkenheitsfahrt durch Alkoholgenuss vor und nach der Fahrt selbst geschaffen und damit die gegen ihn gerichtete strafprozessuale Maßnahme grob fahrlässig verursacht zu haben. Soweit sich nach Eingang des Gutachtens bei Gericht durch die Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten zur Aufhebung der Maßnahme weitere Verzögerungen ergeben haben könnten, wird dies nicht vom Regelungsgehalt des StrEG erfasst.
Aus diesem Grunde war daher die Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Das Rechtsmittel hatte nur bezüglich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erfolgt, im Übrigen ist es verworfen worden. Insoweit ist es sachgerecht, diesen Teilerfolg auch in der Kostenentscheidung dahingehend zu berücksichtigen, als dass die Kosten und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hälftig der Landeskasse aufzuerlegen waren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).