Landgericht Hildesheim
Urt. v. 07.05.2009, Az.: 12 Ks 17 Js 31968/08
Bemessung der Gesamtstrafe bei Verurteilung wegen Mordes und wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen; Begriff der sonstigen niedrigen Beweggründe i.S.d. § 211 Strafgesetzbuch (StGB); Voraussetzungen der Bewertung zweier Tötungshandlungen als eine Tat im Rechtssinne; Voraussetzungen für das Absehen von lebenslanger Freiheitsstrafe bei Verurteilung wegen Mordes; Zu berücksichtigende Kriterien bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 07.05.2009
- Aktenzeichen
- 12 Ks 17 Js 31968/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 36292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2009:0507.12KS17JS31968.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 53 StGB
- § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB
- § 211 StGB
Verfahrensgegenstand
Mord
In der Strafsache
...
hat die 1. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Hildesheim
aufgrund der Sitzungen vom 25.03.2009, 08.04.2009, 16.04.2009, 21.04.2009, 28.04.2009,
04.05.2009 und 07.05.2009, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht ... als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht ...,
Richter ... als beisitzende Richter,
... als Schöffen,
... als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., Hildesheim, Rechtsanwalt ..., Hannover, als Verteidiger,
Rechtsanwalt ..., Braunschweig, als Vertreter des Nebenklägers ...,
Rechtsanwalt ..., Braunschweig, als Vertreter des Nebenklägers ...,
... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 07. Mai 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften: §§211, 52, 53, 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB.
Gründe
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der gegenwärtig 66 Jahre alte Angeklagte wurde am ... in Braunschweig geboren. Sein Vater war gelernter Gärtner, arbeitete aber nach seiner Rückkehr aus dem Zweiten Weltkrieg als Arbeiter im Volkswagenwerk in Wolfsburg. Er verstarb 1990 an den Folgen einer langjährigen Alkoholabhängigkeit. Die Mutter des Angeklagten arbeitete zunächst als Haushälterin; nach der Geburt ihrer Kinder war sie Hausfrau. Sie verstarb 1977 durch Suizid, den sie nicht zuletzt wegen Misshandlungen durch ihren Ehemann beging. Der Angeklagte hatte einen leiblichen Bruder, der 1943 geboren wurde und schon 1984 ebenfalls aufgrund einer langjährigen Alkoholerkrankung verstarb.
Der Angeklagte verbrachte seine ersten Lebensjahre gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im Haushalt der Großeltern in .... Nach der Rückkehr seines Vaters aus dem Krieg wuchsen der Angeklagte und sein Bruder gemeinsam im elterlichen Haushalt in ... auf. Während der Angeklagte mit seiner Mutter gut zurechtkam, hatte er ein schlechtes Verhältnis zu seinem Vater. Von diesem wurde er streng behandelt und häufig geschlagen, sodass er seine Kindheit als "katastrophal" in Erinnerung hat.
1949 wurde der Angeklagte in ... eingeschult. Er besuchte insgesamt neun Jahre die dortige Volksschule, da er die vierte Klasse wiederholen musste. Nach Erlangung des Volksschulabschlusses im Jahre 1958 begann er gemeinsam mit seinem Bruder eine Lehre in einer Bäckerei in .... Der Angeklagte brach die Lehre jedoch nach nur vierzehn Tagen ab. Anschließend arbeitete er für etwa eineinhalb Jahre als ungelernter Arbeiter in einer Glasbläserei in .... Der Plan des Angeklagten, dort eine neue Lehre zu beginnen, zerschlug sich, da das Unternehmen in Konkurs ging und der Angeklagte deshalb seine dortige Arbeitsstelle verlor.
Vom 21.09.1959 an war der Angeklagte als ungelernter Arbeiter im Volkswagenwerk in Wolfsburg tätig. Zunächst arbeitete er am Montageband, später im Presswerk. Dem Angeklagten gefiel diese Tätigkeit, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil er im Laufe der Jahre mit der Bedienung technisch zunehmend komplexerer und hochwertigerer Maschinen betraut wurde, mit denen er jeweils gut zurecht kam, sodass er Anerkennung von Seiten seiner Vorgesetzten und Arbeitskollegen erfuhr.
Seine Tätigkeit im Volkswagenwerk unterbrach der Angeklagte 1960/1961 für achtzehn Monate, um seinen Wehrdienst abzuleisten. Anschließend arbeitete er bis zu seinem Eintritt in den Vorruhestand im Alter von 58 Jahren am 30.04.2001 wieder im Volkswagenwerk. Im Alter von 60 Jahren wurde der Angeklagte dann am 01.12.2002 verrentet.
Am 09.07.1965 heiratete der Angeklagte die am 03.04.1945 geborene ..., mit der er bis zu seiner Verhaftung in vorliegender Sache in ehelicher Gemeinschaft lebte. Diese Ehe besteht auch jetzt noch.
Am 17.05.1968 wurde die gemeinsame Tochter ..., geborene ..., geboren. Diese ist mittlerweile selbst verheiratet und hat eigene Kinder. Am 08.02.1972 bekamen der Angeklagte und seine Ehefrau ein weiteres Kind, und zwar ihren Sohn ..., der mittlerweile ebenfalls verheiratet ist und eigene Kinder hat. Die beiden Kinder des Angeklagten wuchsen im elterlichen Haushalt auf, ohne dass es insoweit nennenswerte Probleme gab.
Bis zum Jahr 2004 führten der Angeklagte und seine Ehefrau eine gut funktionierende Ehe. Im Januar 2004 musste der Angeklagte wegen eines Prostatakarzinoms operiert werden. Diese Operation verlief zwar insoweit erfolgreich, als der Angeklagte seine Krebserkrankung überwandt. Doch hatte sie zur Folge, dass der Angeklagte, der schon zuvor unter Potenzstörungen litt, seither impotent ist. Diese Impotenz belastete nicht nur den Angeklagten selbst, sondern beeinträchtigte auch das Eheleben. In den letzten Jahren lebten sich der Angeklagte und seine Ehefrau so weit auseinander, dass sie zeitweilig sogar über eine Trennung nachdachten.
Bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache bewohnten der Angeklagte und seine Ehefrau gemeinsam eine Mietwohnung im Mehrfamilienhaus ... in ....
Anders als sein Vater und sein Bruder hatte der Angeklagte nie ein manifestes Alkoholproblem. Zwar trank er in jungen Jahren durchaus größere Mengen Alkohol. Doch entwickelte sich hieraus keine Alkoholabhängigkeit und reduzierte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum bereits vor vielen Jahren signifikant. In den letzten Jahren trank er lediglich hin und wieder und nur sehr selten im Übermaß Alkohol. Illegale Rauschmittel nahm der Angeklagte nicht zu sich. Der Angeklagte befand sich zuletzt wegen Magenbeschwerden, Bluthochdrucks und Altersdiabetes in hausärztlicher Behandlung und nahm regelmäßig blutdruck- und blutzuckersenkende Tabletten ein.
Der Angeklagte ist unbestraft.
Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 24.09.2008 festgenommen und befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom ... seit dem 25.09.2008 in Untersuchungshaft.
II.
Die Kammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.
Vorgeschichte
Seit mehreren Generationen befindet sich ein etwa 7.000 Quadratmeter großes Gartengrundstück am nordöstlichen Stadtrand von ... im Eigentum der Familie des Angeklagten. Das Grundstück ist in einem Areal gelegen, das im Süden durch den in West-Ost-Richtung verlaufenden ..., im Westen durch die Wohnbebauung ... und im Osten und Norden durch die ... (Osttangente ...) begrenzt wird. Dieses Gartengrundstück bekam der Angeklagte 1986 von seinem Vater überschrieben.
Auf dem vorgenannten Areal befinden sich neben dem Grundstück der Familie ... noch eine größere Kleingartenanlage des Kleingartenvereins " ... e.V." und ein Grundstück des Zeugen .... Die Anlage des Kleingartenvereins " ... e.V." ist im östlichen und nördlichen Bereich des Areals gelegen; das Grundstück des Zeugen ... befindet sich ganz im Westen des Areals. Das Grundstück " ..." liegt zwischen dem Grundstück " ..." und der Kleingartenanlage des Vereins; es wird mithin im Westen begrenzt durch das Grundstück " ..." und im Norden und Osten durch die Anlage des Kleingartenvereins. Die Südseite der Grundstücke " ..." und " ..." grenzt an den ....
Sowohl das Grundstück des Zeugen ... als auch das Grundstück " ..." ist seit mehreren Jahrzehnten in Kleingartenparzellen unterteilt, wobei diese Kleingärten allerdings nicht zum Kleingartenverein " ... e.V." gehören.
Auf dem Grundstück des Zeugen ... befinden sich insgesamt sechs hintereinander in Nord-Süd-Richtung angeordnete Parzellen, die sämtlich in üblicher Weise als Kleingärten genutzt werden, mit Kleingartenhütten versehen sind und bis auf die nördlichste Parzelle, die vom Grundstückseigentümer selbst genutzt wird, verpachtet sind.
Von den ursprünglich 14, ebenfalls in Nord-Süd-Richtung angeordneten Kleingartenparzellen auf dem Grundstück " ..." war zum Tatzeitpunkt nur noch eine einzige Parzelle, und zwar die von Süden aus betrachtet sechste Parzelle verpachtet; die nördlichste Parzelle auf dem Grundstück " ..." wurde vom Angeklagten selbst bewirtschaftet. Die anderen Parzellen auf diesem Grundstück lagen zuletzt brach und verwilderten zunehmend.
Die Kleingärten auf den Grundstücken " ..." und " ..." sind alle ausschließlich über einen vom ... in nördliche Richtung abgehenden unbefestigten und grasbewachsenen Stichweg zugänglich, der auf der Grenze der Flurstücke " ..." und " ..." verläuft, sodass die Gärten auf dem Grundstück " ..." - vom ... aus betrachtet - links von dem Stichweg, die Kleingärten auf dem Grundstück " ..." rechts von dem Stichweg abgehen. Dieser Stichweg war ursprünglich so breit, dass er mit Pkw befahren werden konnte und auch wurde. Einige Kleingärtner hatten deshalb auf ihren Parzellen Parkbuchten für Pkw angelegt und ihre Einfriedungen entsprechend zurückgenommen.
Die Grenze zwischen den Grundstücken " ..." und " ..." verläuft in etwa in der Mitte des Stichweges; der genaue Grenzverlauf ist unklar, war aber jahrzehntelang ohne Bedeutung, da der Zeuge ... mit dem Großvater und später auch mit dem Vater des Angeklagten Einvernehmen dahingehend hergestellt hatte, dass der Weg von allen Kleingärtnern gemeinschaftlich genutzt und unterhalten wurde. Irgendwelche Probleme hatte es insoweit bis vor wenigen Jahren nicht gegeben.
Die beiden älteren der drei späteren Tatopfer, der am ... geborene ... und seine am ... geborene Ehefrau ..., hatten zum Tatzeitpunkt auf dem Grundstück " ..." die vom ... und damit von Süden aus gesehen vierte Parzelle als Kleingarten gepachtet. Sie bewirtschafteten diese Parzelle und den dort angelegten Nutzgarten seit Anfang 2005, und zwar gemeinsam mit ihrem Sohn ..., dem am ... geborenen dritten Tatopfer.
Während der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend keinerlei Interesse an Gartenarbeit hatte, fand er als junger Mann große Freude daran, sich gärtnerisch zu betätigen. Seit seiner Heirat bewirtschaftete er deshalb eine Parzelle auf dem Grundstück seiner Familie. Der Garten wurde zu seinem Hobby; der Angeklagte hielt sich von nun an regelmäßig, jedoch, da er durch seine berufliche Tätigkeit im Wechselschichtdienst stark beansprucht war, nicht ständig auf dem Gelände auf.
Von etwa Mitte der 1980er Jahre bis Anfang 2005, als sie - wie bereits dargelegt - einen Kleingarten auf dem Grundstück " ..."übernahmen, hatten auch die späteren Tatopfer ... und ... eine Parzelle auf dem Grundstück " ..." bewirtschaftet. Der Angeklagte und seine späteren Tatopfer kannten sich daher seit etwa Mitte der 1980er Jahre. In den ersten Jahren hatten sie ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zueinander, ohne dass sich hieraus jedoch eine Freundschaft entwickelte.
Bis zum Jahr 2001, als der Angeklagte in den Vorruhestand ging, gab es hinsichtlich der Nutzung der Kleingärten auf den Grundstücken " ..." und " ..." nur kleinere Reibereien, aber keine größeren Probleme. Dies änderte sich, als der Angeklagte mit seinem Eintritt in den Vorruhestand begann, sich intensiver als zuvor um sein Grundstück zu kümmern, der Garten seine einzige Beschäftigung wurde und er sich seither nahezu täglich und jeweils viele Stunden auf dem Gelände aufhielt.
Der Angeklagte betrachtete das Gartengelände als sein "Herrschaftsgebiet" und legte dort nunmehr ein herrisch-bestimmendes und selbstgerechtes Verhalten an den Tag. Sowohl gegenüber den meisten Pächtern seines Grundstückes als auch gegenüber Pächtern auf dem Grundstück " ..." trat er bestimmend und rechthaberisch, zudem lautstark, aufbrausend und verbal aggressiv, mithin insgesamt cholerisch, auf. Der Angeklagte meinte, auf dem gesamten Gelände, also nicht nur auf seinem eigenen Grundstück einschließlich der verpachteten Flächen, sondern auch hinsichtlich des Stichweges und der Parzellen auf dem Grundstück " ...", für "Recht und Ordnung" sorgen zu müssen und zu dürfen. Dabei bestimmte der Angeklagte, der über ein starkes Selbstbewusstsein verfügte, selbstherrlich, was "richtig" und was "falsch" war und wie sich die Nutzer der Kleingärten verhalten sollten, wobei er sich selbst allerdings nicht immer an die von ihm propagierten Verhaltensmaßstäbe hielt. Der Angeklagte kontrollierte das Verhalten der Gartennutzer, ihrer Angehörigen und Besucher. Er hielt sich für befugt, eigenmächtig verbindliche Verhaltensregeln für das gesamte Gelände aufzustellen und seinen eigenen Ordnungsvorstellungen Geltung zu verschaffen. Hinsichtlich dieser Vorstellungen war der Angeklagte sehr festgelegt; er war nicht bereit, Verhaltensweisen anderer Gartennutzer, die seinen Vorstellungen widersprachen, hinzunehmen. Eine Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ..., einem weiteren Sohn beziehungsweise Bruder der späteren Tatopfer, spiegelt die Haltung und das Selbstverständnis des Angeklagten in Bezug auf das Gartengelände treffend wider: Er sei, so der Angeklagte, "der General", alle anderen dagegen "die Stoppelhopser".
Sofern sich die anderen Kleingärtner nicht an seine Vorgaben hielten beziehungsweise etwas machten, was ihm missfiel, ärgerte sich der Angeklagte, der allgemein sehr auf Negativerlebnisse fixiert ist, ganz erheblich und reagierte mit wütenden Zurechtweisungen, Strafanzeigen und zum Teil auch direkten Bedrohungen, wobei er die betreffenden Personen häufig anbrüllte, zumindest jedoch in einem bestimmenden und scharfen Tonfall anredete.
Dieses Verhalten des Angeklagten führte schnell zu ganz erheblichen Konflikten mit den meisten Kleingärtnern in seiner Umgebung, die nicht bereit waren, sich dem Willen des Angeklagten unterzuordnen. Insbesondere geriet der Angeklagte in Streit mit den späteren Tatopfern sowie den Eheleuten ... und ..., die auf dem Grundstück " ..." die vom ... aus gesehen dritte Gartenparzelle bewirtschafteten. Obwohl alle Kleingärtner einschließlich der ... und der ... versuchten, den Konflikt zu entschärfen, indem sie dem Angeklagten aus dem Weg gingen und ihn so weit wie möglich ignorierten, nahmen die Auseinandersetzungen im Laufe der Zeit zu. Die Ehefrau des Angeklagten, die - wie seine Kinder - den Angeklagten für zumindest in erheblichem Maße mitverantwortlich für die ständigen Probleme auf dem Gelände hielt, zog sich völlig aus dem Garten zurück. All dies veranlasste die Familie ..., dafür zu sorgen, dass der Angeklagte das gesamte Gartengrundstück " ..." im Jahre 2003 seinen Kindern überschrieb. Die damit verbundene Hoffnung der Familie des Angeklagten, dass sich der anhaltende Konflikt entspannen werde, weil der Angeklagte nun keine Verantwortung als Eigentümer und Verpächter mehr hatte, erfüllte sich jedoch nicht. Denn der Angeklagte fühlte sich weiterhin für das Grundstück verantwortlich, gerierte sich weiterhin wie ein Eigentümer und änderte sein Verhalten nicht. Er geriet vielmehr nun sogar mit seinen eigenen Kindern in Konflikt, weil diese sich seiner Meinung nach als neue Eigentümer nicht hinreichend darum kümmerten, dass die Kleingärtner sich ordnungsgemäß verhielten, sondern ganz im Gegenteil ihm sogar vorhielten, es sei nicht richtig, wie er sich verhalte. Der Angeklagte, der vorher und nachher immer ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn hatte, brach daraufhin kurzzeitig sogar den Kontakt zu diesem ab. Der Sohn des Angeklagten gab diesem schließlich entnervt eine umfassende Vollmacht zur Regelung der mit dem Gartengrundstück " ..." verbundenen Angelegenheiten, sodass faktisch alles wieder beim Alten war.
Ab dem Jahr 2004 nahmen die Konflikte des Angeklagten mit seinen Gartennachbarn an Schärfe immer mehr zu:
Im Mai 2004 verbot der Angeklagte dem späteren Tatopfer ..., das Gras auf der östlichen Seite des Stichweges zu mähen, da dieser Teil des Weges ihm gehöre. Dabei störte den Angeklagten nicht, dass der Weg gemäht wurde, sondern allein, dass andere auf dem "ihm gehörenden" Teil des Weges mähten, also die - unsichtbare - Grenzeüberschritten und auf "seinem" Grundstück Arbeiten verrichteten.
Dem Angeklagten missfiel weiter, dass der Stichweg - wie seit langem üblich - von den Kleingärtnern mit ihren Pkw befahren wurde. Er wollte dies unterbinden und errichtete deshalb im Juni 2004 eigenmächtig ein Tor an der Einmündung zum ..., welches er mit einem Schloss versah. Von den Kleingärtnern, auch von den Pächtern auf dem Grundstück " ...", verlangte er jeweils 15,00 € für einen Schlüssel.
Zudem störte sich der Angeklagte im Jahr 2004 daran, dass ..., der zu diesem Zeitpunkt - wie ausgeführt - noch einen Kleingarten auf dem Grundstück " ..." bewirtschaftete, auf seiner Parzelle Kaninchen züchtete. Deshalb verbot der Angeklagte ... im Juli 2004 die Kaninchenhaltung; zur Verärgerung des Angeklagten beachtete ..., der ein begeisterter Kaninchenzüchter war, dieses Verbot jedoch nicht.
Wenige Wochen später, im August 2004, geriet der Angeklagte wegen der Gartennutzung in eine heftige Auseinandersetzung mit ... und drohte diesem Schläge an. ..., der als Parzellennachbar des Zeugen ... auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden war, kam dem Zeugen ... zu Hilfe, woraufhin der Angeklagte von ... abließ. Nur einen Monat später, Mitte September 2004, kam es dann zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und .... Der Angeklagte warf ... laut schreiend vor, dieser und seine Söhne hätten das vom Angeklagten am Anfang des Stichweges errichtete Tor durch Hinüberklettern beschädigt.
Im Oktober 2004 kam es zu einem Vorfall zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ..., bei dem der Angeklagte handgreiflich wurde: Auf der damals vom Zeugen ... gepachteten Parzelle, die sich auf dem Grundstück " ..." befand, wuchsen wilde Brombeeren. ... pflückte diese mit Einverständnis des Zeugen .... Der Angeklagte bemerkte das Brombeerpflücken; es missfiel ihm. Er eilte auf ... zu, fasste diese von hinten an die Schulter und riss sie so heftig aus der Brombeerhecke zurück, dass ihr Eimer mit den bereits gepflückten Brombeeren zu Boden fiel. Wütend verbot der Angeklagte ... das Brombeerpflücken auf "seinem" Grundstück. Der Zeuge ... beobachtete das Geschehen. Noch am selben Tag sprach ... den Angeklagten auf den Vorfall an. Der Angeklagte ließ sich jedoch auf kein Gespräch ein, sondern schubste ... von sich weg, sodass dieser in eine Hecke fiel.
Im Oktober/November 2004 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ..., einem weiteren Sohn beziehungsweise Bruder der späteren Tatopfer: ... hatte auf der damaligen Parzelle seiner Eltern Rasen gemäht und in Absprache mit dem Pächter der Nachbarparzelle auch einen Teil des Rasens auf der Nachbarparzelle gemäht, weil er so Futter für die Kaninchen beschaffen wollte. Dies bemerkte der Angeklagte, der ... daraufhin vorhielt, er dürfe nicht auf anderen Parzellen den Rasen mähen. Da ... jedoch kein Fehlverhalten eingestand, wurde der Angeklagte wütend und rief dem Zeugen brüllend zu: "Wenn wir uns hier nicht im Guten einigen können, dann halt im Bösen!"
Der Angeklagte ärgerte sich so sehr über das Verhalten der Familie ..., der Familie ... und des ..., mit dem er einen Disput hatte, da er dessen Gartenlaube für zu groß hielt, dass er sich entschloss, diese abzustrafen. Am 08.01.2005 setzte der Angeklagte deshalb die auf den Parzellen befindlichen Gartenlauben der Familien ... und ... in Brand. Alle drei Gartenlauben brannten bis auf die Grundmauern nieder. Auch die Kaninchen des ... fielen dem Feuer zum Opfer. Zwar richtete sich schon gleich nach dem Brand der Gartenlauben ein vager Verdacht gegen den Angeklagten. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde jedoch nicht eingeleitet. Nach dem Brand ihrer Gartenlaube gaben ... und ..., den insbesondere der Verlust seiner Zuchtkaninchen sehr schmerzte, ihre Parzelle auf dem Grundstück " ..." auf und übernahmen - wie bereits ausgeführt - einen Kleingarten auf der gegenüberliegenden Seite des Stichweges auf dem Grundstück " ...".
Die Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seinen Gartennachbarn gingen auch im Jahr 2005 weiter. So kam es im Frühjahr 2005 zu einer Konfrontation zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer ... sowie dessen Bruder .... Die beiden Brüder waren von dem Zeugen ... gebeten worden, ein Schaukelgestell, das auf einer nicht mehr bewirtschafteten Parzelle neben dem Kleingarten des Zeugen ... umgekippt lag, wieder aufzurichten, weil die Stahlrohre der umgelegten Schaukel eine Gefahr für spielende Kinder darstellten. Als ... und ... dabei waren, die Schaukel aufzurichten, wurde der Angeklagte auf sie aufmerksam. Er eilte auf die beiden Brüder zu und warf ihnen lautstark vor, sie wollten die Schaukel stehlen. Daraufhin verließen die beiden Brüder die Parzelle. Einige Zeit später, am 11.06.2005, begab sich der Angeklagte zu der neuen Parzelle der Familie ..., wo ... gemeinsam mit seinem Vater und anderen Personen seinen Geburtstag feierte. Der Angeklagte nutzte diese Gelegenheit, um ... in Gegenwart der Gäste lautstark vorzuhalten, seine Söhne hätten versucht, ihm eine Schaukel zu stehlen. Weiter rief der Angeklagte für die Gäste gut hörbar: "Ihre Kinder sind eine kriminelle Brut, eine Räuber- und Diebesbande und Lumpenpack!" Wegen dieser Äußerung nahm ..., der ein überaus zurückhaltender, friedfertiger und konfliktscheuer Mensch war und für den deshalb eine direkte, gar körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten nicht in Betracht kam, anwaltliche Hilfe in Anspruch. Über seinen Rechtsanwalt ging er auf dem Zivilrechtsweg gegen den Angeklagten vor. In diesem Rahmen gab er eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er unter anderem vortrug: "Ich befürchte, dass Herr ... mich weiterhin beleidigen wird. Ich halte Herrn ... für gefährlich und fürchte auch gewalttätigeÜbergriffe des Herrn ... auf mich." Der Angeklagte wurde durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts ... vom ... zum Widerruf dieserÄußerung und zur Unterlassung zukünftiger derartigerÄußerungen verurteilt. Diese Verurteilung führte insbesondere wegen der mit ihr für den Angeklagten verbundenen Kosten dazu, dass die Abneigung des Angeklagten gegenüber der Familie ... und sein Ärgerüber ihr Verhalten noch stärker wurden.
Aber auch gegen ... wurde der Angeklagte in der Folgezeit erneut aktiv: Am 10.01.2006 bemerkte der Angeklagte, dass der Zeuge ... in seinem Garten - erlaubtermaßen - ein Feuer entzündet hatte und dort Gartenabfälle verbrannte. Dies störte den Angeklagten, und er wollte dies unterbinden. Er ging zu dem Zeugen ... und warf diesem laut brüllend vor, es sei verboten, Feuer im Garten zu entfachen. Sodann rief der Angeklagte die Polizei an, die jedoch nach Prüfung des Sachverhalts - zur weiteren Verärgerung des Angeklagten - nicht einschritt.
Da das vom Angeklagten am ... errichtete Tor zum Stichweg mehrfach beschädigt worden war, entfernte der Angeklagte das Tor wieder. Dies änderte jedoch nichts daran, dass der Angeklagte weiterhin nicht wollte, dass der Weg mit Fahrzeugen befahren wurde, und sich für befugt hielt, den anderen Nutzern der Gärten das Befahren des Weges zu untersagen. So sprach der Angeklagte am 05.08.2006 den Zeugen ... an und verbot ihm ausdrücklich, den Weg mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Weiter sagte der Angeklagte zu ..., dass er zukünftig von denen, die sich an sein Verbot nicht hielten, "Pacht" für das Befahren seiner rechten Weghälfte verlangen werde.
Nur kurze Zeit später, am 25.08.2006, geriet der Angeklagte ein weiteres Mal mit ... aneinander. Der Zeuge ... mähte den Rasen auf dem Stichweg, um diesen begehbar zu halten. Dies störte den Angeklagten, da auch der Zeuge ... nicht nur die linke Weghälfte, sondern teilweise auch den Rasen auf der zum Grundstück " ..." gehörenden rechten Weghälfte mähte. Der Angeklagte brüllte ... an, verbot ihm lautstark das Rasenmähen auf dem Weg und schlug ihn in den Bauch. Weiter bedrohte der Angeklagte den Zeugen ... mit den Worten: "Wenn Du hier noch mal mähst, schlage ich Dir den Kopf ab!" Der Zeuge ... geriet ins Straucheln, bekam Angst und rief laut um Hilfe. Dies hörten ... und ... und eilten ihm zu Hilfe. Daraufhin wandte sich der Angeklagte an die Eheleute ... und bedrohte diese mit den Worten: "Halten Sie sich da raus, sonst sind Sie die Nächsten!" Das gegen den Angeklagten wegen dieses Vorfalls eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt.
Der Angeklagte hatte einige Zeit nach dem Entfernen des Tores zum Stichweg ein Befahren des Weges dadurch erheblich erschwert, dass er eigenmächtig einen großen Straßenbordstein senkrecht zur Hälfte mittig in die Zuwegung eingegraben hatte. Die Kleingärtner und ihre Besucher parkten deshalb ihre Pkw am Straßenrand des .... Grundsätzlich war das Parken von Fahrzeugen an dieser Stelle erlaubt; lediglich insoweit, als Fahrzeuge so geparkt wurden, dass sie teilweise auf dem kombinierten Fuß-/Radweg entlang des ... standen, parkten sie verkehrsordnungswidrig. Den Angeklagten störte das Abstellen von Pkw entlang des ... ganz erheblich. Er selbst hatte einige Zeit zuvor, weil er seinen eigenen Pkw dort - falsch - geparkt hatte, ein Verwarnungsgeld gezahlt und wollte deshalb nicht hinnehmen, dass andere dort "ungestraft" ihre Fahrzeuge abstellten. Deshalb erstattete er in den Jahren 2006 und 2007 diverse Anzeigen wegen (vermeintlichen) Falschparkens bei der Polizei und der Stadt .... Betroffen von diesen Anzeigen des Angeklagten war unter anderem die Familie ... und der Zeuge ..., die - da ihre Fahrzeuge einige Male tatsächlich nicht ordnungsgemäß abgestellt worden waren - aufgrund der Anzeigen zum Teil Verwarnungsgelder zahlten. Dies hinderte insbesondere Familie ... jedoch nicht daran, sehr zum Verdruss des Angeklagten weiterhin dort zu parken, wobei sie nunmehr genau darauf achteten, mit ihren Pkw nicht auf den Fuß-/Radweg zu geraten.
Am 15.12.2006 kam es zu einer Konfrontation zwischen dem Angeklagten und ..., die den Zeugen ... der bis dahin keine größeren Probleme mit dem Angeklagten gehabt hatte, in erhebliche Angst vor dem Angeklagten versetzte und ihn veranlasste, zukünftig jeglichen Kontakt mit dem Angeklagten zu meiden: Der Zeuge ... war von dem Kleingartenverein " ... e.V" gebeten worden, einige größere Bäume auf seinem Grundstück zu fällen, da diese die Nutzung der Kleingärten beeinträchtigten. Dieser Bitte wollte der Zeuge ... nachkommen und hierfür den Stichweg mit Kraftfahrzeugen befahren. Er sprach den Angeklagten an und informierte ihn über sein Vorhaben. Der Angeklagte erklärte jedoch barsch, dass der Zeuge ... den Stichweg nicht befahren dürfe, was den Zeugen auch deshalb irritierte, weil er mitbekommen hatte, dass der Angeklagte seinerseits erst kurz zuvor den Weg mit einem Pkw befahren hatte. Im Zuge des sich entwickelnden Streitgespräches wurde der Angeklagte wütend, laut und ausfallend. Zur weiteren Überraschung des Zeugen ... behauptete der Angeklagte nun sogar wider besseres Wissen, der Stichweg gehöre in Gänze zu "seinem" Grundstück.
In der Folgezeit erstattete der Angeklagte weiter Anzeigen gegen Kleingärtner und deren Besucher. So machte er - ungeachtet des Umstandes, dass sich seine letzte diesbezügliche Anzeige als ungerechtfertigt erwiesen hatte - im Dezember 2006 der Polizei Mitteilung, dass ... erneut ein Feuer in seinem Garten entfacht hatte. Ihm wurden daraufhin die Kosten des Polizeieinsatzes auferlegt. Im April 2007 zeigte er ein weiteres Mal angebliches Falschparken des Pkw der Familie ... bei der Stadt ... an.
Unmittelbar negative Konsequenzen für den Angeklagten hatte sein Verhalten gegenüber (vermeintlichen) Falschparkern am 17.01.2007. Der Parzellenpächter ... hatte Besuch von seinem Bruder. Dieser hatte seinen Pkw am Straßenrand des ... abgestellt, was dem Angeklagten missfiel. Wütend begab sich der Angeklagte auf die Parzelle des Zeugen ... und stellte dessen Bruder zur Rede. Dabei beleidigte er diesen mit der abfällig betonten Frage, ob er seinen "Führerschein in der Sahara gemacht" habe. Hierüber ärgerte sich der Angesprochene derart, dass er dem Angeklagten einen Schlag in das Gesicht versetzte. Der Angeklagte erlitt eine blutende Wunde an der Lippe. Er rief die Polizei; das gegen den Bruder des Zeugen ... daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch unter Verweis auf den Privatklageweg eingestellt.
Im Sommer 2007 missfiel dem Angeklagten, dass die Kleingärtner, die ihren Kleingarten auf dem Grundstück " ...", also linksseitig des Stichweges hatten, auf dem Weg zu und von ihren Kleingärten auch die - von Süden aus gesehen - rechte und damit "seine" Seite des Stichweges benutzten. Um den Kleingärtnern die Nutzung "seiner" Weghälfte unmöglich zu machen, legte der Angeklagte im Rahmen seiner Gartenarbeit angefallene Zweige und kleinere Äste (Strauchschnitt) auf die rechte, zum Grundstück seiner Kinder gehörende Weghälfte. Damit konnte diese Weghälfte weder mit dem Fahrrad befahren noch zu Fuß begangen werden. Ein Befahren des Weges mit Kraftfahrzeugen war ohnehin - wie ausgeführt - seit geraumer Zeit aufgrund des vom Angeklagten am Anfang des Stichweges eingegrabenen Steines kaum mehr möglich. Sämtliche Nutzer des Stichweges und damit auch der Angeklagte selbst konnten den Weg nunmehr ausschließlich auf der linken, zum Grundstück " ..." gehörenden Wegseite begehen. Der verbleibende Zugang war, zumal der Angeklagte im Laufe des Sommers immer wieder neuen Strauchschnitt entlang des Weges deponierte, auf die Breite eines Trampelpfades reduziert worden. Über dieses schikanöse Verhalten des Angeklagten waren die meisten Anlieger des Stichweges erheblich verärgert. Dies galt vor allem für die Familien ... und .... Allerdings nahm ... sogar die Teilblockade des Weges durch den Angeklagten hin. Er hob mehrfach Strauchschnitt, der den Zugang zur Parzelle ... in besonderer Weise behinderte, auf und verbrachte diesen zu dem Zeugen ..., dessen Grundstück sich auf der südlichen Seite des ... direkt gegenüber dem Grundstück " ..." befindet und zu dem ... regelmäßig brennbare Gartenabfälle brachte, die der Zeuge ... dann in seinem Kamin verfeuerte. Dies tat ..., weil er jede Konfrontation mit dem Angeklagten vermeiden wollte, um die ohnehin schon schwierige Situation im Garten nicht zu verschärfen. Dagegen reagierten die anderen häufiger in der Weise, dass sie vom Angeklagten auf dem Weg abgelegten Strauchschnitt aufnahmen und in hohem Bogen auf die verwilderten und brach liegenden Parzellen auf dem Grundstück " ..." warfen. Dem Angeklagten blieb nicht verborgen, dass der von ihm zur Blockade der rechten Hälfte des Stichweges abgelegte Strauchschnitt zum Teil auf "sein" Grundstück geworfen wurde, und ging zu Recht davon aus, dass hierfür die Familien ... und ... verantwortlich waren. Darüber, dass diese - so die Auffassung des Angeklagten - ein weiteres Mal seinen Vorgaben hinsichtlich des Verhaltens im Garten nicht nachkamen, seine Maßnahmen nicht akzeptierten und gegen diese nun sogar opponierten, ärgerte sich der Angeklagte erheblich. Wiederholt nahm er deshalb Strauchschnitt, der auf "sein" Grundstück geworfen worden war, und warf diesen seinerseits in die Gärten der Familien ... und .... Während ... für sich beschlossen hatte, sich vom Angeklagten nicht provozieren zu lassen, den Angeklagten zu ignorieren und - seinem friedfertigen und konfliktscheuen Naturell entsprechend - deshalb in den Garten der Familie ... geworfenen Strauchschnitt klaglos mit der Schubkarre zum Zeugen ... verbrachte, warfen die anderen den Strauchschnitt einfach auf das Grundstück " ..." zurück. Auch hierüber ärgerte sich der Angeklagte erheblich.
Nachdem der Angeklagte am 13.07.2007 erneut Strauchschnitt auf "seinem" Grundstück vorgefunden hatte und weil er davon ausging, dass hierfür die Familie ... verantwortlich war, beschloss er, diese abzustrafen. Zu zwei anderen Kleingärtnern sagte der Angeklagte, dass er nunmehr "andere Saiten aufziehen" werde, und zerstach noch am selben Tag die beiden rechten Reifen des Pkw Golf Variant, amtliches Kennzeichen ..., der Familie ..., der zu diesem Zeitpunkt am Straßenrand des ... geparkt war. ... verdächtigte sogleich den Angeklagten der Tat; ein gegen den Angeklagten eingeleitetes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt.
Nur zwei Tage nach dem Zerstechen der Reifen am Pkw der Familie ..., also am ..., brannte sodann eine Gartenlaube auf dem nördlichen Teil des Grundstückes " ..." nieder, die vom Angeklagten genutzt worden war. Der Angeklagte verdächtigte ... und ... der Tat, ein Verfahren gegen die beiden wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt.
Anfang August 2007 mussten ... und ... feststellen, dass erneut Strauchschnitt in ihren Kleingarten geworfen worden war. Sie nahmen nunmehr anwaltliche Hilfe in Anspruch. Durch ein Anwaltsschreiben wurde der Angeklagte aufgefordert, den Strauchschnitt zu beseitigen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Angeklagte, der sich ebenfalls anwaltlich vertreten ließ, verpflichtete sich daraufhin durch Schriftsatz seines Rechtsanwalts, den Strauchschnitt zu beseitigen, und gab die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Die Geschehnisse im Sommer 2007 führten dazu, dass sich die Wut des Angeklagten auf ... und ..., aber auch auf ... und ... weiter steigerte. Diese Wut mündete in eine geradezu prophetischeÄußerung des Angeklagten gegenüber seinem Sohn .... Zu diesem sagte der Angeklagte nämlich, als beide ein Gespräch über die Vorkommnisse im Garten führten: "Die ... reizen mich bis aufs Blut. Irgendwann vergesse ich mich und dann schlage ich sie alle tot!" Ähnlichäußerte sich der Angeklagte auch gegenüber der Zeugin ..., einer Kleingärtnerin auf dem Grundstück " ...", mit der er bis zum Schluss keine Probleme hatte, weil sie sich an die Vorgaben des Angeklagten immer brav hielt. Ihr gegenüber sagte er in Bezug auf die ...: "Ich mache sie platt wie eine Briefmarke!"
Im Frühjahr und Sommer 2008 setzte sich das Streitgeschehen in der Kleingartenanlage fort, weil der Angeklagte auch in dieser Gartensaison an seinem bisherigen Verhalten festhielt. Wie bereits im Jahr zuvor, legte der Angeklagte frischen Strauchschnitt auf dem Stichweg ab, um dessen rechte Seite zu blockieren. Erneut kam es zu einem wechselseitigen Hin- und Herwerfen des Strauchschnitts in die verschiedenen Gärten. Im Sommer 2008 entschloss sich ..., den Angeklagten beim Werten von Strauchschnitt in den Garten der Familie ... zu fotografieren, um insofern handfeste Beweise zu erlangen. Als der Angeklagte dann tatsächlich erneut Strauchschnitt in den Garten der Familie ... warf und dabei von ... beobachtet wurde, funktionierte dessen Kamera jedoch nicht. Der Angeklagte registrierte allerdings, dass ... versuchte, ihn zu fotografieren. Dies führte zu einer weiteren erheblichen Verärgerung des Angeklagten, die sich nun insbesondere auf ... bezog. Kurz darauf sprach der Angeklagte ... bei einer Begegnung in einem zwar ruhigen, aber bestimmten und bedrohlich klingenden Tonfall an und sagte zu ihm: "Wer sich mit mir anlegt, der legt sich mit dem Teufel an. Und wer sich mit dem Teufel anlegt, der muss durch die Hölle gehen!"
2.
Unmittelbares Tatvorgeschehen
Am Samstag, dem ..., fand ..., als er sich zu seinem Kleingarten begab, vor der Pforte zu seinem Garten vom Angeklagten dort abgelegte erhebliche Mengen frischen Strauchschnitts vor, durch den die Gartenpforte teilweise blockiert wurde. Er entschied, sich das Verhalten des Angeklagten nicht länger bieten zu lassen. Er sammelte deshalb den Strauchschnitt auf und fuhr diesen - insgesamt drei volle Schubkarren - zu der Parzelle des Angeklagten und lud ihn direkt vor der Gartenpforte zu der Parzelle des Angeklagten ab, sodass diese fast mannshoch mit Strauchschnitt blockiert war. Dies tat der Zeuge ..., um den Angeklagten zu "piesacken". ... erzählte noch am selben Tag ihren unmittelbaren Gartennachbarn ... und ..., was ihr Mann gemacht hatte. ... und ... erklärten, dass sie die Aktion nicht gut fänden, da der Angeklagte hierdurch nur provoziert werde und die Auseinandersetzungen eskalieren könnten.
Am folgenden Tag, also am Sonntag, dem 21.09.2008, entdeckte der Angeklagte den vor seiner Gartenpforte abgelegten Strauchschnitthaufen. Erärgerte sich erheblich und verdächtigte ..., den Haufen dort abgeladen zu haben. Der Angeklagte entschloss sich, ... hierfür abzustrafen.
Am Montag, dem ... - dem Tattag -, begab sich der Angeklagte bereits früh morgens um etwa 07:30 Uhr in den Garten. Er traf dort aber niemanden an. Der Angeklagte wusste allerdings, dass die Eheleute ... und ihr Sohn ..., der den Kleingarten zusammen mit seinen Eltern bewirtschaftete, ihre Parzelle regelmäßig erst am späten Nachmittag beziehungsweise in den frühen Abendstunden aufsuchten. Gegen 10:30 Uhr verließ der Angeklagte deshalb das Gelände wieder und ging nach Hause. Den weiteren Tag verbrachte er weitgehend in der ehelichen Wohnung.
Gegen 19:00 Uhr ging der Angeklagte in den zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraum und zog sich dort eine Gartenjacke, eine Gartenhose und Schuhe für den Garten an. Anschließend begab er sich erneut zu dem Gartengelände, weil er hoffte, dort nunmehr ... anzutreffen.
Am Garten angekommen, ging der Angeklagte zunächst zu einer verfallenen Gartenlaube, die auf einer brachliegenden Parzelle im südlichen Bereich des Grundstückes " ..." steht. Dort hatte der Angeklagte einen etwa 80 cm langen und mindestens 5 cm starken runden Knüppel aus Eichenholz versteckt, der ca. 1.400 g schwer war und den der Angeklagte bereits vor geraumer Zeit aus dem Stamm einer von ihm in einem Waldstück bei Gifhorn gefällten jungen Eiche gefertigt hatte. Der Angeklagte bewaffnete sich mit diesem Knüppel, weil er vorhatte, ... abzupassen, zur Rede zu stellen und ihm einen "Denkzettel" zu verpassen. Nach wie vor ging der Angeklagte davon aus, dass ... derjenige war, der am Wochenende seine Gartenpforte mit Strauchschnitt blockiert hatte, worüber sich der Angeklagte weiterhin ärgerte. Konkrete Vorstellungen, wie er ... einen "Denkzettel" verpassen wollte, hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Er rechnete aber mit der Möglichkeit einer Eskalation und wollte den Knüppel gegebenenfalls einsetzen, um ... damit zu schlagen.
Damit ... seine Bewaffnung mit dem Knüppel nicht sogleich bemerken konnte und um nicht dessen Argwohn zu erregen, steckte der Angeklagte den Eichenknüppel zur Hälfte entlang seines linken Beines in seine Gartenhose, die andere Hälfte des Knüppels verdeckte er mit seiner Jacke. Sodann versteckte sich der Angeklagte in dem dichten und hohen Gebüsch, das auf dem Grundstück " ..." entlang des Stichweges wuchs, um ... abzupassen. Die Stelle, an der sich der Angeklagte auf die Lauer legte, befand sich etwa 12 m nördlich der Einmündung des Stichweges auf den ... und war in etwa schräg gegenüber der Gartenpforte gelegen, die zu der ersten (südlichsten) Parzelle auf dem Grundstück " ..." führte. Der Angeklagte stellte sich dort so in das Gebüsch, dass er den Stichweg in beide Richtungen einsehen konnte, jedoch von Personen, die den Weg entlanggingen, nicht ohne weiteres bemerkt werden konnte. Es war nun etwa 19:20 Uhr.
Die drei späteren Tatopfer ... und ... waren - wieüblich - am späten Nachmittag in ihren Kleingarten gekommen und verrichteten dort Gartenarbeiten. ... sägte unter anderem Äste von Bäumen ab, die entlang eines Grabens an der Rückseite des Kleingartens der Familie ... wuchsen. Etwa gegen 19:15 Uhr, nur kurz bevor sich der Angeklagte in sein Versteck begab, fuhr ... die bei seinen Arbeiten angefallenen Holzabfälle mit einer Schubkarre zum Zeugen .... Obgleich ... mit der Schubkarre und den Holzabfällen den Stichweg auf fast seiner gesamten Länge beging und den ... schräg kreuzte, um zum Grundstück des Zeugen ... zu gelangen, bemerkte der Angeklagte ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Der Angeklagte wartete etwa 25 Minuten in seinem Versteck in dem Gebüsch. Währenddessen lud ... seine Holzabfälle auf einem Hof im südlichen Bereich des Grundstücks des Zeugen ... ab und unterhielt sich anschließend noch etwa 20 Minuten mit dem Zeugen .... Sodann begab sich ... mit der nunmehr leeren Schubkarre zurück in Richtung des Kleingartens der Familie ....
3.
Tatgeschehen
Es war etwa 19:45 Uhr am ... und schon leicht dämmerig, aber noch nicht dunkel, als ... mit der leeren Schubkarre vom ... aus in den Stichweg einbog und kurz darauf die Stelle passierte, an der der Angeklagte im Gebüsch stand. ... bemerkte den Angeklagten nicht. Der Angeklagte seinerseits hatte ... sogleich wahrgenommen, als dieser in den Stichweg einbog. Der Angeklagte ließ ... passieren, trat allerdings unmittelbar, nachdem dieser an ihm vorbeigegangen war, vorsichtig aus dem Gebüsch heraus auf den Stichweg und folgte ... so leise, dass dieser den Angeklagten auch jetzt nicht bemerkte. Als ... etwa 22 m von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernt war und der Angeklagte ihn eingeholt hatte, sprach der Angeklagte ihn an. ... blieb stehen und wandte sich überrascht dem Angeklagten zu. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt. Da ... eine Konfrontation mit dem Angeklagten und jegliche Auseinandersetzung mit diesem vermeiden wollte, ging er auf die Ansprache durch den Angeklagten nicht ein und wollte weitergehen. Dies führte dazu, dass der ohnehin bereits über ... erboste Angeklagte noch ärgerlicher auf ihn wurde und sich jetzt entschloss, ... durch Schläge mit dem Eichenknüppel zu töten. Diesen Tötungsentschluss fasste der Angeklagte, weil er sich darüberärgerte, dass ... - wie er meinte - ihm den auf dem Stichweg verteilten Strauchschnitt vor seine Gartenpforte gelegt hatte und ihn nunmehr schlichtweg ignorierte. Ebenso bestimmend für seinen Tatentschluss war aber auch seine allgemeine Verärgerung über ..., die darauf beruhte, dass dieser - wie die anderen Mitglieder der Familie ... - seine Vorgaben hinsichtlich des Verhaltens auf dem Gartengelände und seine dortigen Maßnahmen nicht akzeptierte und kürzlich sogar gewagt hatte, ihn zu fotografieren, als er Strauchschnitt in den Kleingarten der Familie ... warf.
Für den 183 cm großen und 64 kg schweren ... völlig überraschend und unerwartet zog der 178 cm große und 84 kg schwere, körperlich kräftige Angeklagte nunmehr ganz plötzlich den bislang unter seiner Kleidung verborgenen und von ... nicht bemerkten Holzknüppel, nahm diesen und versetzte ... in Tötungsabsicht mit weit ausholenden Bewegungen mindestens sieben sehr wuchtige Schläge von vorne gegen den Kopf, den Hals und die Arme, wobei er gegen den Kopf zielte. ... stand zu Beginn des Angriffs des Angeklagten auf dem Stichweg etwa 23 m von dessen Einmündung auf den ... entfernt.
Mindestens zwei der kräftigen Schläge des Angeklagten mit dem Eichenknüppel trafen ... im oberen vorderen Kopfbereich, mindestens drei weitere Schläge trafen ihn im Gesicht in Höhe der Jochbögen, am Kinn und am vorderen Hals. Mindestens zwei weitere Schläge konnte ... insoweit teilweise mit seinen vor seinen Kopf gehaltenen Armen abwehren, als diese "lediglich" seine Unterarme trafen. Mit einem solchen Angriff des Angeklagten auf ihn hatte ... trotz seiner früheren Begegnungen mit dem Angeklagten und obgleich er wusste, wie dieser sich in der Vergangenheit anderen Kleingärtnern gegenüber verhalten hatte, in keiner Weise gerechnet, zumal er wusste, dass er dem Angeklagten jedenfalls aktuell keinen Anlass gegeben hatte, auf ihn wütend zu sein. Weil der Angriff des Angeklagten für ... völligüberraschend und unerwartet war, hatte dieser keine Chance, den Angriff effektiv abzuwehren, erfolgreich zu fliehen oder rechtzeitig fremde Hilfe zu mobilisieren. Der Angeklagte erkannte die Arg- und Wehrlosigkeit des ... und nutzte sie dadurch, dass er seinen Eichenknüppel zunächst verborgen gehalten hatte, sodann plötzlich und schnell den Knüppel zog und mit erheblicher Heftigkeit auf ... einschlug, für seine Tatbegehung bewusst aus. Aufgrund der Schläge verlor ... seine Brille, die zu Boden fiel. Er erlitt erhebliche blutende Verletzungen, unter anderem Riss-Quetsch-Wunden im vorderen Schädeldachbereich und am Kinn sowie einen Teilabriss der Unterlippe und Abwehrverletzungen an beiden Armen, war aber noch nicht sogleich handlungsunfähig.
... rief nun mindestens zweimal laut um Hilfe und versuchte zu fliehen. Bereits benommen, torkelnd und in gebückter Haltung ging er einige Meter auf dem Stichweg in Richtung des ....
Der Angeklagte setzte ... sogleich nach, um dessen Flucht zu verhindern und ihn endgültig zu töten. Als ... knapp 14 m von der Einmündung des Stichweges in den ... entfernt war und bereits strauchelte oder sogar bereits zusammengebrochen war, holte der Angeklagte ihn ein und versetzte ihm mit dem Eichenknüppel mindestens vier weitere heftige und gezielte Schläge von hinten oben auf den Hinterkopf. Diese Schläge des Angeklagten gegen ... führten zu Brüchen des Schädeldaches und der Schädelbasis, zu einer Hirnzerreißung und zu Einblutungen in das Gehirn und bewirkten eine sofortige vollständige Handlungsunfähigkeit des spätestens jetzt regungslos auf dem Weg liegenden .... Dieser war allerdings noch nicht sogleich tot.
Die Hilferufe des ... hörten auch seine Eltern ... und ..., die sich weiterhin in ihrem etwa 60 m vom Ort des ersten Angriffs des Angeklagten auf ... entfernten Kleingarten im nördlichen Bereich des Grundstückes " ..." aufhielten und dort die Rückkehr ihres Sohnes erwarteten. Beide eilten ihrem Sohn sofort zu Hilfe. ... stellte eine Bierflasche, aus der er gerade getrunken hatte, als er die Hilferufe seines Sohnes vernahm, im Bereich der geöffneten Pforte zu seiner Parzelle ab und lief den Stichweg in Richtung des ... hinunter, also in Richtung des Angeklagten und seines Sohnes. ..., die noch mit Gartenarbeiten beschäftigt gewesen war, folgte ihrem Mann sogleich.
Der Angeklagte bemerkte, dass die Eheleute ... auf dem Stichweg in seine Richtung eilten. Weiterhin seinen Eichenholzknüppel in der Hand haltend, entfernte er sich von ... und ging ihnen entgegen. Er entschloss sich jetzt, auch ... und ... durch Schläge mit seinem Knüppel zu töten. Diesen Tötungsentschluss fasste der Angeklagte zum einen, weil er mit der Tötung der Eheleute ... verhindern wollte, dass seine vorangegangene Tat zum Nachteil des ... durch diese entdeckt wird, die Eheleute ... ihn als Täter identifizieren und so dazu beitragen würden, dass er für diese Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Zum anderen wollte er nunmehr auch ... und ... töten, weil er auch sie dafür abstrafen wollte, dass sie sich in der Gartenanlage nicht an seine Verhaltensvorgaben gehalten und gegen seine Maßnahmen opponiert hatten, etwa indem sie Strauchschnitt, den er auf den Weg gelegt hatte, auf "sein" Grundstück geworfen hatten.
Der Angeklagte traf auf ... und ... etwa in Höhe einer Ausbuchtung von dem Stichweg in Richtung Westen, die knapp fünf Meter breit war und sich auf der von Süden aus betrachtet zweiten Parzelle des Grundstücks " ..." befand. Diese grasbewachsene Ausbuchtung, deren südliche Begrenzung etwa 35 m von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernt ist, hatte ursprünglich als Pkw-Abstellplatz für die Nutzer der zweiten Parzelle des Grundstücks " ..." gedient.
Sofort nach seinem Zusammentreffen mit ... und ... schlug der Angeklagte in Tötungsabsicht mit seinem Eichenknüppel auf beide ein.
Der Angeklagte versetzte dem 168 cm großen und 86 kg schweren ... mindestens zwei mit großer Wucht geführte und gezielte Schläge auf dessen Kopf und in dessen Gesicht. ... erlitt unter anderem mehrere Riss-Quetsch-Wunden am Kopf, einen bis an die Schädelbasis heranreichenden Schädeldachbruch, Gewebezerstörungen des Gehirns durch in sein Gehirn eingedrungene Teile seines Schädelknochens, Einblutungen in das Gehirn, eine Zertrümmerung des Augenhöhlendaches, einen Bruch des linken Jochbeins und eine Quetschung des Schläfenmuskels links. Zudem zog sich ... bei dem - vergeblichen - Versuch, zumindest einen weiteren Schlag des Angeklagten abzuwehren, Abwehrverletzungen an den Armen und einen Bruch des Mittelfingers der linken Hand zu. ... ging benommen auf dem Stichweg zu Boden, war aber noch nicht sogleich vollkommen handlungsunfähig.
Unmittelbar nachdem der Angeklagte auf ... eingeschlagen hatte und ohne Zäsur wandte er sich sodann der 158 cm großen und 74 kg schweren ... zu und schlug auch auf diese mit weit ausholenden, gegen den Kopf gerichteten und wuchtigen Schlägen ein. Insgesamt versetzte der Angeklagte ... mindestens neun heftige Hiebe mit dem Knüppel, wobei er sie am linken Hinterkopf, an der Schläfe, der Stirn, im Kieferbereich und am Hals traf. ... erlitt unter anderem mehrere Riss-Quetschwunden innerhalb der Kopfschwarte, einen angedeuteten Schanierbruch innerhalb der Schädelbasis, einen Längsbruch innerhalb des linken Felsenbeines, Hirnverletzungen, einen dreifachen Bruch des Unterkiefers und Frakturen beider oberer Kehlkopfhörner. Auch ... versuchte noch, mit vor ihren Kopf gehaltenen Armen Schläge abzuwehren und erlitt dadurch Abwehrverletzungen an den Armen. Sie ging im Anschluss an die Schläge sogleich vollständig handlungsunfähig auf dem Stichweg zu Boden, verstarb allerdings noch nicht sofort.
Der aufgrund der Schläge des Angeklagten rücklings auf dem Stichweg liegende ... bewegte sich trotz seiner schweren Verletzungen noch leicht. Dies registrierte der Angeklagte und kniete sich mit großer Wucht auf den Oberkörper des ..., um sein Opfer am Boden zu halten und endgültig handlungsunfähig zu machen. Hierdurch erlitt ... eine Quetschung der oberen Anteile der Brustmuskulatur, Einblutungen am Hals und Brüche am Kehlkopf. Er war nun ebenfalls handlungsunfähig, verstarb allerdings gleichfalls noch nicht sofort.
Um zu verhindern, dass die drei auf dem Stichweg liegenden Opfer vom ... aus gesehen werden konnten, und um einer schnellen Entdeckung seiner Taten entgegenzuwirken, zog der Angeklagte zunächst ... und ... an den Füßen in die erwähnte Ausbuchtung, die vom ... aus nicht einsehbar ist. Anschließend ging der Angeklagte zu dem weiterhin auf dem Stichweg ca. 21 m von der Ausbuchtung entfernt liegenden ..., griff diesen mit beiden Händen im Bereich der Schultern an dessen Jacke und schleifte auch ihn in die Ausbuchtung. Zum Schluss stellte der Angeklagte noch die Schubkarre von ... in die Ausbuchtung. Nunmehr war vom ... aus bei einem Blick in den Stichweg nichts Auffälliges mehr zu sehen.
Der Angeklagte, der im Zuge des Tatgeschehens keine eigenen Verletzungen erlitten hatte, ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass seine drei Opfer in Kürze versterben würden. Unverzüglich verließ er jetzt den Tatort und die Kleingartenanlage.
Alle drei Opfer verstarben in der Folgezeit an ihrem Ablageort in der Ausbuchtung, und zwar frühestens jeweils zwanzig Minuten nach Erhalt der Schläge, spätestens jeweils drei Stunden später, ohne dass sie und damit die Taten entdeckt wurden. Denn zum Tatzeitpunkt befanden sich außer den drei Opfern und dem Angeklagten keine weiteren Personen in der Gartenanlage.
Alle drei Opfer verstarben an zentraler Lähmung infolge massiver stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf und gegen den Hals. Hinzu kam bei ... eine todesbegünstigende Erstickungssymptomatik, da sie Erbrochenes einatmete und ihr Luftleitungssystem hierdurch sowie durch einen ihr ausgeschlagenen Zahn verschlossen wurde, den sie aspirierte.
4.
Nachtatgeschehen
Der Angeklagte wandte sich, nachdem er das Gartengelände zu Fuß verlassen hatte, auf dem ... in Richtung Osten zur Osttangente (K 114). Den blutbefleckten Eichenknüppel hielt er weiterhin in seiner Hand. Er entschloss sich, den Knüppel zu beseitigen, um so seine Verantwortlichkeit für die Tat zu verschleiern. An der Osttangente wandte er sich deshalb Richtung Norden und ging zu dem nördlich von Gifhorn verlaufenden Fluss Aller. Von der Allerbrücke der Kreisstraße 114 aus warf der Angeklagte den Eichenknüppel in den Fluss. Der Stock wurde trotz intensiver polizeilicher Suche nie gefunden. Anschließend ging der Angeklagte zu Fuß zu seiner Wohnung im Haus ... in ..., wobei er, um nicht in die Nähe des Tatortes zu kommen, nicht die direkte Streckeüber den ... wählte, sondern diesen kreuzte, die Osttangente noch ein Stück weiter in Richtung Süden ging und dann auf einem kleinen Weg nach Westen in das Wohngebiet abbog, in dem sich seine Wohnung befand.
Gegen 20:30 Uhr traf der Angeklagte zu Hause ein. Er begab sich zunächst in den Keller des Mehrfamilienhauses. Da sich an seiner Oberbekleidung und seinen Schuhen Blutanhaftungen von den Opfern befanden, zog er sich im Keller um. Anschließend nahm er die Jacke, die Jeanshose und die Schuhe, die er bei der Tatbegehung getragen hatte, und warf diese in einen Müllcontainer, der auf dem Parkplatz vor dem Mehrfamilienhaus stand und von dem er wusste, dass dieser am nächsten Morgen geleert wurde, sodass er sich sicher war, dass er seine als Beweismittel in Betracht kommenden Bekleidungsgegenstände durch das Ablegen in den Müllcontainer einem polizeilichen Zugriff sicher entzogen hatte. Die Bekleidungsgegenstände wurden nie gefunden.
Anschließend begab sich der Angeklagte in seine Wohnung, wo er auf seine Ehefrau traf. Er setzte sich im Wohnzimmer in einen Sessel und berichtete seiner Ehefrau, dass er im Garten Leute "auf frischer Tat ertappt" habe, denen "eine Lektion erteilt" habe, wobei er "um sich geschlagen" habe. Alles weitere, so der Angeklagte zu seiner schockierten Ehefrau, könne sie am nächsten Morgen aus der Zeitung erfahren. Sodann begab sich der Angeklagte gegen 21:00 Uhr, wie üblich, zu Bett. Er schlief die Nacht gut und fest.
Am nächsten Tag, also am Dienstag, dem ..., hielt sich der Angeklagte bis zum späten Nachmittag zu Hause auf, zumal es den ganzen Tagüber regnete. Das Regenwetter war auch der Grund dafür, warum bis zum Nachmittag keiner der Kleingärtner seine Parzelle aufsuchte, sodass die drei Leichen auch am ... zunächst unentdeckt blieben.
Gegen 16:00 Uhr, als es aufgehört hatte zu regnen, begab sich der Zeuge ... zu der Gartenanlage. Als er den Stichweg entlang ging, entdeckte er in der Ausbuchtung kurz nach 16:00 Uhr die dort weiterhin liegenden Leichen. Er identifizierte sofort ... und ..., hatte jedoch kein Mobiltelefon dabei, um die Polizei zu verständigen. Schockiert und etwas verwirrt begab er sich zunächst auf seine Parzelle, anschließend ging er in den Kleingarten der Familie .... Da er dort aber kein Telefon fand, ging er schließlich zurück zum ... und begab sich zum Haus des Zeugen .... Vom Telefonanschluss des Zeugen ... aus informierte er um 16:19 Uhr die Polizei. Um 16:28 Uhr trafen die ersten Einsatzkräfte der Polizei und eine Notärztin am Einsatzort ein. Die Notärztin konnte nur noch den Tod der drei Opfer feststellen.
Zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr bekam der Angeklagte, der sich weiter in seiner Wohnung aufhielt, einen Telefonanruf von seiner Tochter, die ihm mitteilte, dass sie den ... befahren und dabei festgestellt habe, dass es in der Gartenanlage einen großen Polizeieinsatz gab. Dem Angeklagten war nun klar, dass seine Taten entdeckt worden waren. Er entschloss sich, seine Wohnung zu verlassen und zu fliehen, wobei er mit dem Gedanken spielte, sich umzubringen. Unter Mitnahme einer Flasche "Grasovka"-Wodka (0,7 Liter, 40 vol% Alkohol) und diverser Tabletten (blutdrucksenkende Tabletten "Ramiplus AL" und "Amlodipin AL" sowie ihm wegen seines Altersdiabetes verordnete Tabletten "Metformin AL") verließ der Angeklagte die Wohnung. Er wollte sich in ein Waldstück begeben, dort die Flasche Wodka konsumieren und die mitgenommenen Tabletten einnehmen. Er hoffte, so einer Konfrontation mit den Folgen seiner Taten zu entgehen und schmerzlos aus dem Leben zu scheiden. Wegen dieses Planes nahm er weder seinen Wohnungsschlüssel hoch sein Portemonnaie mit.
Der Angeklagte ging zu Fuß von seiner Wohnung in genau südliche Richtung und durchquerte die ... Südstadt, bis er auf den Allerkanal stieß, den er überquerte. An diesem ging er ein Stück in Richtung Osten und setzte seinen Fußweg durch das ... in südöstliche Richtung fort, bis er an die sich im südlichen Bereich des ... kreuzenden Eisenbahnlinien kam. Im Bereich einer über die Eisenbahnstrecke ... führenden Brücke zog er sich in ein Gebüsch zurück. Er trank die mitgenommene Flasche Wodka und nahm eine größere Zahl der mitgenommenen Tabletten "Ramiplus" und "Amlodipin" ein. Diese blutdrucksenkenden Tabletten hatte der Angeklagte bereits auf seinem Weg entlang des Allerkanals und durch das ... aus den Blisterstreifen herausgedrückt. Letztlich schreckte der Angeklagte aber davor zurück, sich sicher zu suizidieren, denn die ebenfalls von ihm mitgeführten und später nach seiner Festnahme in seiner Jacke aufgefundenen 19 Tabletten des Blutzuckermedikaments "Metformin AL 1000 mg", deren Einnahme - anders als der Konsum des Wodkas und die Einnahme der Tabletten "Ramiplus" und "Amlodipin" - mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Tod geführt hätte, schluckte der Angeklagte nicht. Sodann schlief er im Gebüsch ein.
Am frühen Morgen des ... wachte der Angeklagte auf, da er fror. Er ging ein kleines Stück in südöstliche Richtung, bis er im östlichen Bereich von ... auf ein in der Nähe der Straße " ..." gelegenes landwirtschaftlich genutztes Grundstück der Familie ... gelangte. Dort kroch er unter einen mit einer Plastikplane abgedeckten Strohhaufen und schlief aufgrund des Alkohol- und Tablettengenusses am Vorabend wieder ein. Der Angeklagte wachte auch nicht auf, als der Zeuge ..., der Sohn des Grundstückseigentümers, auf dem Gelände erschien und dort mehrere Stunden lang zum Teil sehr laute handwerkliche Arbeiten verrichtete. Erst gegen 18:00 Uhr wachte er auf. Durch seine Bewegungen unter der Plane wurde der noch auf dem Gelände arbeitende Zeuge ... auf den Angeklagten aufmerksam. Der Zeuge ..., der zunächst davon ausging, dass es sich bei dem Angeklagten um einen "Penner" handelte, fragte diesen, was er dort tue. Der Angeklagte entgegnete: "Ich habe Scheiße gebaut." Weiter erklärte der Angeklagte dem Zeugen ..., dass er schon den ganzen Tag unter der Plane gelegen habe. Er nannte dem Zeugen ... auch seinen Namen. Der Zeuge ... forderte den Angeklagten daraufhin auf, das Grundstück zu verlassen. Dieser Aufforderung leistete der Angeklagte Folge. Weil er mittlerweile den vagen Verdacht hatte, dass es sich bei der von ihm aufgefundenen Person um den im Wege der Öffentlichkeitsfahndung gesuchten Angeklagten handeln könnte, verständigte der Zeuge ... telefonisch seinen Vater, der seinerseits sofort die Polizei alarmierte. Um 18:30 Uhr wurde der Angeklagte dann auf einem von der Straße " ..." abgehenden Feldweg in ... von einer Streifenwagenbesatzung widerstandslos festgenommen.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.
1.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung teilgeständig eingelassen. Insbesondere hat der Angeklagte eingeräumt, ... und ... getötet zu haben.
a)
Die Vorgeschichte, namentlich die Verhältnisse und Ereignisse im Bereich des Gartengeländes, hat der Angeklagte weitgehend so geschildert, wie die Kammer diese festgestellt hat. Der Angeklagte hat unter anderem eingeräumt, anderen Gartennutzern, darunter ..., das Rasenmähen auf der östlichen Seite des Stichweges verboten zu haben; insofern sei es ihm "ums Prinzip" gegangen. Der Angeklagte hat weiter eingestanden, ... die Kaninchenhaltung untersagt zu haben und eigenmächtig ein Befahren des Stichweges mit Pkw zunächst durch Bau eines Tores, später durch das Eingraben eines Bordsteines und schließlich durch die Ablage erheblicher Mengen Strauchschnitt auf der östlichen, zum Grundstück " ..." gehörenden Seite des Stichweges unterbunden beziehungsweise erschwert zu haben. Auch die Beleidigungen des ... am 11.06.2005 und des Bruders des Zeugen ... am ... hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt. Gleiches gilt für die wiederholte Erstattung von Anzeigen bei der Polizei und der Stadt ... wegen Falschparkens von Pkw entlang des ... und gegen ... wegen des Verbrennens von Gartenabfällen. Zudem hat der Angeklagte eingeräumt, wiederholt Strauchschnitt in die Gärten der Familien ... und ... geworfen zu haben.
Bestritten hat der Angeklagte hinsichtlich der Vorgeschichte "lediglich" die festgestellten körperlichen Übergriffe gegen ... und ..., die festgestellten Bedrohungen von ... und ..., die Brandstiftung an den Gartenhütten der Familien ... und ... am ... sowie das Zerstechen der beiden rechten Reifen am Pkw VW Golf der Familie ... am ....
Zwar habe er, so der Angeklagte, ... dabei "erwischt", als diese im Oktober 2004 auf der vom Zeugen ... gepachteten Parzelle Brombeeren pflückte. Er habe ihr dies tatsächlich verboten und sie auch angebrüllt, doch habe er sie nicht angefasst. ... habe er weder im Oktober 2004 geschubst noch am ... in den Bauch geschlagen. Vielmehr sei er selbst Opfer von Bedrohungen und Angriffen anderer Kleingärtner gegen ihn geworden. So sei ..., nachdem er ... das Brombeerpflücken verboten hatte, auf ihn zugekommen und habe ihm einen Faustschlag in den Bauch versetzt. Als er sich daraufhin von ... abgewandt habe, habe er feststellen müssen, dass "die drei ..." - also ... und ... - auf ihn zugekommen seien. Diese hätten ihn "mit Harken, Hacken und Spaten bewaffnet" bedrohlich eingekreist, weshalb er Angst bekommen und sich zurückgezogen habe.
Für das Inbrandsetzen der Gartenlauben am ... sei er, so der Angeklagte, nicht verantwortlich. Er wisse nicht, wer dies getan habe, er habe aber einige Tage vor dem Brand am Rande des Gartengeländes "ein paar russische Männer" getroffen, denen er verboten habe, das Gartengelände zu betreten. Vielleicht hätten sich diese Männer durch die Brandstiftungen gerächt.
b)
Hinsichtlich des unmittelbaren Tatvorgeschehens und des eigentlichen Tatgeschehens hat sich der Angeklagte abweichend von den Feststellungen wie folgt eingelassen:
Zwar habe er tatsächlich geglaubt, ... habe den Strauchschnitthaufen, den er am Sonntag, dem ... entdeckt habe, vor seine Gartenpforte gelegt. Er habe sich jedoch nicht entschlossen, ... hierfür abzustrafen. Er sei am Abend des ... nur deshalb noch einmal zum Gartengelände gegangen, weil er ein "mulmiges Gefühl" gehabt habe, da er in der Vergangenheit "ostdeutsche Jugendliche und Türken" im Garten gesehen und deshalb einen Einbruchsdiebstahl befürchtet habe. Er habe kontrollieren wollen, ob Audi-Fahrzeugteile, die sein Sohn in mehreren Hütten auf dem Gartengelände " ..." gelagert habe, sich dort noch befanden.
Als er "sein" Gartengelände betreten habe, habe er Stimmen gehört, jedoch keine Menschen sehen können. Er habe sich gefürchtet und deshalb zum Selbstschutz, also um sich erforderlichenfalls wehren zu können, den Eichenholzknüppel aus der verfallenen Gartenlaube im südlichen Bereich des Gartengrundstückes geholt. Er habe den Knüppel dann - wie festgestellt - in seine Hose beziehungsweise unter seine Jacke gesteckt, damit "mögliche Gegner diesen nicht sehen konnten".
Sodann sei er von der verfallenen Hütte vorsichtig durch das Gebüsch in Richtung des Stichweges gegangen. Am Stichweg angekommen, habe er sich nicht auf die Lauer gelegt, sondern sogleich gesehen, dass von Süden kommend ... mit einer leeren Schubkarre den Weg entlang gegangen sei. Zeitgleich seien ... und ... aus Richtung ihrer Parzelle auf dem Stichweg auf ihn zugekommen. ... und ... hätten, während sie auf dem Stichweg gegangen seien, munter Strauchschnitt, den er auf dem Weg abgelegt hatte, aufgenommen und in hohem Bogen auf "sein" Grundstück geworfen. ... sei dann, während er - der Angeklagte - noch in dem Gebüsch am Rande des Stichweges gestanden habe, an ihm vorbei gegangen. ... und ... hätten sich auf dem Stichweg in Höhe der Ausbuchtung, die vom Stichweg auf die von Süden aus betrachtet zweite Parzelle des Grundstückes " ..." abgeht, getroffen und in dieser Ausbuchtung zusammen gestanden. Er selbst, so der Angeklagte weiter, sei langsam und leise hinter ... hinterher gelaufen, zu den drei ... hinzu gekommen und habe diese höflich, sachlich und in ruhigem Tonfall gefragt, warum sie Strauchschnitt in seinen Garten werfen würden. Er habe deutlich Alkoholgeruch in der Luft wahrgenommen, könne aber nicht sagen, wer von den drei ... alkoholisiert gewesen sei. Allerdings sei ihm aufgefallen, dass ... und ... sehr schwankend gelaufen seien.
... und ... hätten, als er sie angesprochen habe, erschrocken geguckt; sie hätten sich wohl ertappt gefühlt. Er habe auf seine Frage keine Antwort bekommen. Vielmehr sei ... sofort aggressiv auf ihn losgegangen. ... habe beide Arme erhoben und versucht, ihn - den Angeklagten - mit beiden Fäusten gleichzeitig in das Gesicht zu schlagen. Er habe den Schlägen nur teilweise ausweichen können und sei von ... mit den Fäusten an der Brust getroffen worden. Er sei dann gestrauchelt, habe sich aber noch fangen können, sodass er nicht gestürzt sei. Er habe nun ganz erhebliche Angst gehabt, von den drei ... "platt gemacht" zu werden. Er habe deshalb sehr schnell den Eichenknüppel, den er weiterhin verborgen unter seiner Kleidung gehalten habe, gezogen und sogleich mit ganz erheblicher Kraft im Sinne eines "Rundumschlages" auf ... eingeschlagen. Er habe mehrfach mit dem Knüppel auf ... eingeschlagen, wobei er diesen am Kopf, gegen die Brust und am Hals getroffen habe. ... sei dann getaumelt und "im Sturzschritt" auf dem Stichweg in Richtung des ... gelaufen. Nach etwa fünf bis sechs Metern sei ... auf dem Stichweg zu Boden gegangen. Nunmehr seien ... und ... beide aggressiv auf ihn losgegangen, und zwar jeweils mit erhobenen, zu Fäusten geballten Händen. Noch bevor ... und ... ihn hätten treffen können, habe er sogleich mit seinem Eichenknüppel auf beide eingeschlagen. Er habe, so der Angeklagte, ... und ... mit voller Kraft "niedergeknüppelt", bis diese zu Boden gegangen seien. Dann habe er gesehen, dass ... in Richtung eines am Rande des Stichweges liegenden alten Eisenrohres gekrabbelt sei. Er habe nunmehr befürchtet, dass ... dieses Eisenrohr ergreifen, als Waffe verwenden und ihn nochmals angreifen wollte. Er sei deshalb hinter ... hinterher gelaufen und habe diesen an den Füßen in die Ausbuchtung gezogen. Während er ... gezogen und in der Ausbuchtung abgelegt habe, habe dieser noch nach ihm getreten. Die Lage von ... und ..., die beide in der Ausbuchtung durch seine Schläge zu Boden gegangen seien, habe er nicht verändert.
... und ... hätten sich, auf dem Erdboden in der Ausbuchtung liegend, noch leicht bewegt und "gewimmert". Er habe gedacht, "die haben nur Kopfschmerzen, stehen gleich wieder auf und gehen zum Arzt". Weil er nun neuerliche Angriffe durch die ... befürchtet habe, habe er ganz schnell den Ort des Geschehens verlassen.
c)
Das Nachtatgeschehen hat der Angeklagte, soweit er an diesem beteiligt war, weitgehend so geschildert, wie es von der Kammer festgestellt worden ist. Insbesondere hat der Angeklagte eingeräumt, den blutigen Eichenholzknüppel in die Aller geworfen zu haben, um so seine Verantwortlichkeit für die Tat zu verschleiern. Abweichend von den Feststellungen der Kammer zum Nachtatgeschehen hat sich der Angeklagte lediglich insoweit geäußert, als er einerseits angegeben hat, er habe seine Kleidung nur deshalb in den Müllcontainer geworfen, weil seine Schuhe schmutzig gewesen seien und seine Jacke kaputt gewesen sei, und andererseits behauptet hat, er habe am ... tatsächlich Suizid begehen wollen, leider sei sein Suizidversuch aber gescheitert.
2.
Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den Feststellungen der Kammer abweicht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Insoweit, als die Kammer bei ihren Feststellungen den Angaben des Angeklagten gefolgt ist, waren diese glaubhaft.
a)
Die von der Einlassung des Angeklagten abweichenden Feststellungen der Kammer zur Vorgeschichte im Garten sowie die Feststellungen der Kammer zum herrischbestimmenden und selbstgerechten Verhalten des Angeklagten auf dem Gartengelände beruhen auf den Bekundungen der Zeugen ... und ... und ... und ... in der Hauptverhandlung. Diese Zeugen haben die einzelnen Ereignisse, soweit sie an diesen beteiligt waren, so geschildert, wie die Kammer diese festgestellt hat. Die Zeugen ... und ... und ... sowie ... und ... haben zudem die Verhaltensmuster und zu Tage getretenen Charaktereigenschaften des Angeklagten übereinstimmend so wie festgestellt beschrieben.
Die Feststellungen der Kammer zu den Reaktionen des ... auf die Aktivitäten des Angeklagten im Bereich des Gartengeländes, namentlich zu ... Umgang mit dem auf dem Stichweg abgelegten beziehungsweise in den Garten der ... geworfenen Strauchschnitt und zu dem Versuch des ..., den Angeklagten zu fotografieren, beruhen in erster Linie auf den Bekundungen seiner Brüder ... und ..., die ... Verhalten entweder selbst mitbekommen hatten oder von diesem deshalb wussten, weil ihnen ... selbst oder ihre Eltern hiervon erzählt hatten.
Der Ausspruch des Angeklagten gegenüber ... im Sommer 2008 "Wer sich mit mir anlegt, der legt sich mit dem Teufel an. Und wer sich mit dem Teufel anlegt, der muss durch die Hölle gehen!" ist in der Hauptverhandlung übereinstimmend von ... und ... sowie den Zeugen ... und ... bekundet worden, wobei die Zeugen jeweils angegeben haben, ... habe diese Äußerung des Angeklagten mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet und ihnen - den Zeugen - vorgespielt. Die Zeugen konnten deshalb auch den Tonfall der Äußerung bekunden.
Die vorgenannten Zeugen sind glaubwürdig, ihre jeweiligen Angaben sind glaubhaft. Sämtliche Zeugen waren bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ruhig, sachlich und unaufgeregt; insgesamt waren bei ihren Vernehmungen keinerlei Auffälligkeiten zu verzeichnen. Die Angaben der vorgenannten Zeugen waren jeweils spontan, detailreich, differenziert, in sich schlüssig, frei von Widersprüchen und für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar. Auch bei kritischen Nachfragen der Verfahrensbeteiligten hielten die Zeugen an ihren Angaben fest und verwickelten sich nicht in Widersprüche. Die Kammer hat nicht außer Acht gelassen, dass nahezu alle Zeugen selbst "Opfer" des Verhaltens des Angeklagten auf dem Gartengelände waren und unter dem Verhalten des Angeklagten zu leiden hatten. Doch sind im Rahmen der Vernehmungen der genannten Zeugen keinerlei Tendenzen zu Tage getreten, den Angeklagten übermäßig oder gar falsch zu belasten. Dies gilt insbesondere auch für die Bekundungen der den Tatopfern besonders nahestehenden Zeugen ... und ... sowie der Zeugen ... und ....
Die Angaben der genannten Zeugen sind auch deshalb glaubhaft, weil alle Bekundungen miteinander vereinbar sind; Widersprüche zwischen den Angaben der einzelnen Zeugen haben sich nicht ergeben. In diesem Zusammenhang ist beispielhaft darauf hinzuweisen, dass die den Angeklagten belastende Bekundung der Zeugin ..., der Angeklagte habe sie, als sie im Oktober 2004 auf der Parzelle des Zeugen ... Brombeeren pflückte, von hinten an die Schulter gefasst und heftig aus der Brombeerhecke zurück gerissen, von der Zeugin ..., die eine Parzelle auf dem Grundstück " ..." bewirtschaftet, insofern bestätigt worden ist, als die Zeugin ... glaubhaft angegeben hat, der Angeklagte habe ihr gegenüber im Rahmen eines Gespräches eingeräumt, gegenüber ... handgreiflich geworden zu sein. Diese Bekundung der Zeugin ... ist auch deshalb bemerkenswert, weil die Zeugin ... in der Hauptverhandlung deutliche Sympathie für den Angeklagten und großes Verständnis für seine Verhaltensweisen im Garten erkennen ließ und zu den wenigen Kleingärtnern gehörte, die bis zum Schluss mit dem Angeklagten gut zurecht kamen, weil sie dessen Aktivitäten hinnahm beziehungsweise sogar guthieß.
Die Feststellungen der Kammer zu der Äußerung des Angeklagten gegenüber seinem Sohn ..., die ... reizten ihn bis aufs Blut, irgendwann vergesse er sich und dann schlage er sie alle tot, beruhen auf glaubhaften Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Richters am Amtsgericht ..., der in seiner Funktion als Ermittlungsrichter am Amtsgericht ... den Sohn ... des Angeklagten am ... zeugenschaftlich vernommen hatte und dem gegenüber ... ausweislich der Angaben des Zeugen RiAG ... die festgestellte Äußerung des Angeklagten bekundete.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte am ... die Gartenhütten der Familien ... und ... in Brand setzte. Zu dieserÜberzeugung ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau und Gesamtwürdigung folgender Beweisanzeichen gelangt: Ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen KOK ... ist das zeitgleiche Abbrennen der drei relativ weit auseinander liegenden Hütten sicher auf Brandstiftung zurückzuführen. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe gegenüber ihm und dem Zeugen ... nur kurz vor dem Brand der Gartenhütten im Rahmen wütender Beschimpfungen gesagt, er werde sie - die Zeugen ... und ... - "abbrennen". Diese Äußerung des Angeklagten hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, ... habe ihm vor einigen Jahren einmal erzählt, dass es wieder einmal Streit mit dem Angeklagten gegeben habe und der Angeklagte im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zu ihm - ... - gesagt habe, wenn er ihm sonst nicht beikomme, dann werde er ihn niederbrennen. Hinzu kommt, dass auf dem großen Gartengelände, auf dem sich etliche Gartenlauben befinden, genau die drei Hütten der "Hauptfeinde" des Angeklagten abbrannten. Es ist kein Motiv für einen Dritten erkennbar, gerade die drei Hütten der Familien ... und ... zeitgleich anzuzünden; wie die Zeugen ... und ... und ... sowie ... in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben, hatten diese drei Familien außer dem Angeklagten keine Widersacher. Der Angeklagte seinerseits hatte durchaus ein Motiv, die drei Hütten anzuzünden. Zum einen hatte er sich in der Vergangenheit erheblich über das aus seiner Sicht unbotmäßige Verhalten der Familien ... und ... geärgert, zum anderen verbrannten durch das Feuer sämtliche Kaninchen des ..., deren Haltung dem Angeklagten erheblich missfallen hatte, und war nunmehr die Hütte des Zeugen ... beseitigt, die der Angeklagte für zu groß gehalten hatte und deren Rückbau er in der Vergangenheit von dem Zeugen ... mehrfach ohne Erfolg eingefordert hatte. Die Einlassung des Angeklagten schließlich, er habe einige Tage vor dem Brandgeschehen am Rande des Gartengeländes ein paar russische Männer getroffen, die sich eventuell durch eine Brandstiftung für das von ihm ausgesprochene Verbot, das Gartengelände zu betreten, rächen wollten, ist in den Augen der Kammer eine offenkundige Schutzbehauptung.
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte am ... die beiden rechten Reifen am Pkw VW Golf Variant der Familie ... zerstach. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau und Gesamtwürdigung folgender Beweisanzeichen gelangt: Das Zerstechen der Reifen erfolgte, unmittelbar nachdem der Angeklagte zu zwei Kleingärtnern in Bezug auf ... gesagt hatte, dass er nunmehr "andere Saiten aufziehen" werde. Diese Äußerung des Angeklagten hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung bekundet. Der Zeuge ... hat glaubhaft angegeben, die Kleingärtner, denen gegenüber der Angeklagte die Äußerung getätigt hatte, hätten ihm von dieser berichtet und zudem gesagt, der Angeklagte habe diesen Satz gesagt, nachdem er auf seinem Grundstück Strauchschnitt vorgefunden und die Familie ... dafür verantwortlich gemacht hatte. Hinzu kommt, dass die Familie ... zu den "Hauptfeinden" des Angeklagten gehörte und ... und ... - wie beide in der Hauptverhandlung glaubhaft und übereinstimmend bekundet haben - mit keiner anderen Person in Streit lagen. Ein weiteres Indiz für die Verantwortlichkeit des Angeklagten ist der Umstand, dass sich der Angeklagte seit langem über das Parken von Fahrzeugen entlang des ... ärgerte und es ihm nicht gelungen war, Familie ... davon abzubringen, ihren Pkw - ordnungsgemäß - am Straßenrand des ... abzustellen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Tat tagsüber in einer sehr ruhigen Gegend am Stadtrand von Gifhorn begangen wurde, die ansonsten nicht von Vandalismustaten betroffen ist, und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine andere Person als der Angeklagte als Täter in Betracht kommen könnte. Schließlich passt die Tat nach dem Dafürhalten der Kammer auch gut zur Persönlichkeit des Angeklagten.
b)
Zweifel an der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten, dass er alleine die drei Tatopfer mit einem etwa 80 cm langen, mindestens 5 cm starken und circa 1.400 g schweren Knüppel erschlug, also Zweifel an der (Allein-)Täterschaft des Angeklagten, bestehen nicht. Zwar hat der Angeklagte ausweislich der zeugenschaftlichen Bekundungen der Vernehmungsbeamten KOK ... und EKHK ... in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am Abend des ... sowie in seiner zweiten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am ... bestritten, für den Tod der drei Opfer verantwortlich zu sein, doch hat er nicht erst und nicht nur in der Hauptverhandlung eingeräumt, die Opfer totgeschlagen zu haben. Vielmehr hat er ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Vernehmungsbeamten EKHK ... bereits im Rahmen seiner am Mittag des ... durchgeführten dritten Beschuldigtenvernehmung insofern eine geständige Einlassung abgegeben. RiAG ..., der den Angeklagten richterlich vernommen hat, hat als Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, sein Geständnis, auf die drei Tatopfer mit einem Eichenknüppel eingeschlagen zu haben, habe der Angeklagte bei seiner richterlichen Vernehmung am ... wiederholt. Zudem hat der Angeklagte auch im Rahmen seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. ..., wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat, eingeräumt, mit einem Eichenknüppel auf ... und ... eingeschlagen zu haben.
Für die Täterschaft des Angeklagten und die Richtigkeit seiner insofern geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung spricht weiter, dass der Angeklagte noch am Tatabend seiner Ehefrau berichtete, dass er im Garten Leute "auf frischer Tat ertappt" habe, denen er "eine Lektion erteilt" habe, wobei er "um sich geschlagen" habe. Zu der Feststellung dieser Äußerung des Angeklagten ist die Kammer aufgrund der zeugenschaftlichen Vernehmung von RiAG ... gelangt, der den Sohn ... des Angeklagten am ... richterlich vernommen hat und dem gegenüber ... ausweislich der glaubhaften Bekundungen von RiAG ... bekundet hat, seine Schwester habe ihm erzählt, dass seine Mutter ihr - der Schwester - von den festgestellten Äußerungen des Angeklagten am Abend des Tattages berichtet hatte.
Hinzuweisen ist weiter darauf, dass etliche Detailangaben des Angeklagten zum Tatgeschehen mit dem von der Polizei am Tatort festgestellten Spurenbild (siehe hierzu unten Seite 54 f.) und den Verletzungen der Opfer korrespondieren. So hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. ..., wie an anderer Stelle noch näher ausgeführt wird (vgl. unten Seite 67), in der Hauptverhandlung angegeben, die festgestellten - tödlichen - Verletzungen aller drei Tatopfer im Kopfbereich seien Folge massiver stumpfer Gewalteinwirkung und könnten ohne weiteres durch den vom Angeklagten beschriebenen Eichenknüppel verursacht worden sein. Auch die Tatzeitangabe des Angeklagten - etwa 19:45 Uhr am ... - ist durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Zeugen ... und ... haben nämlichübereinstimmend und glaubhaft bekundet, sie hätten sich zu dieser Zeit auf ihrem Grundstück beziehungsweise auf einem Weg südlich des ..., mithin in der Nähe des Tatortes aufgehalten und zu dieser Zeit zum einen Schlaggeräusche und zum anderen Hilferufe gehört. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte - wie bereits ausgeführt - sowohl gegenüber seinem Sohn ... als auch gegenüber der Zeugin ... die Taten - wenn auch nur ganz allgemein und vage - angekündigt hatte.
c)
Die Feststellung der Kammer, dass ... am ... erhebliche Mengen Strauchschnitt vor der Gartenpforte zu der Parzelle des Angeklagten ablud und diese damit blockierte, beruht auf den insofern übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ... und ... in der Hauptverhandlung. Die Feststellung, dass ... am Abend des Tattages, also am Abend des ..., gegen 19:15 Uhr mit seiner Schubkarre Holzabfälle, die bei seinen Gartenarbeiten angefallen waren, zum Zeugen ... fuhr, sich etwa zwanzig Minuten mit dem Zeugen ... auf dessen Hof unterhielt und sich anschließend mit der nunmehr leeren Schubkarre zurück in Richtung des Kleingartens der Familie ... begab, hat ihre Grundlage in den diesbezüglichen und glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... in der Hauptverhandlung.
d)
Zu den von den Angaben des Angeklagten abweichenden Feststellungen zum unmittelbaren Tatvorgeschehen und zum eigentlichen Tatgeschehen ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen gelangt:
aa)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte - entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - am Abend des Tattages in den Garten ging, um ... abzupassen und ihm einen "Denkzettel" zu verpassen.
Die Einlassung des Angeklagten, er sei in den Garten gegangen, weil er ein "mulmiges Gefühl" gehabt habe, da er in der Vergangenheit "ostdeutsche Jugendliche und Türken" im Garten gesehen und nunmehr einen Diebstahl befürchtet habe, ist nach dem Dafürhalten der Kammer eine bloße Schutzbehauptung, und zwar schon deshalb, weil zum einen der Angeklagte damit keinen plausiblen Grund genannt hat, warum er gerade an diesem Abend den Garten kontrollieren wollte, und zum anderen die Audi-Fahrzeugteile, die in Gartenhütten auf dem Gartengelände " ..." lagerten und deren Diebstahl der Angeklagte nach seiner Einlassung befürchtete, ausweislich der Bekundungen des Zeugen PK ... erkennbar keinen Wert mehr hatten. PK ... hat glaubhaft mitgeteilt, es habe sich bei den Fahrzeugteilen um Schrott gehandelt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung behauptet hat, dass er einen Diebstahl von Fahrzeugteilen befürchtet habe und deshalb eine Kontrolle habe durchführen wollen.
Dagegen hat der Angeklagte bei seiner dritten Vernehmung durch EKHK ... am ..., bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts ... am ... sowie bei seiner fünften Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten ... und ... sowie des RiAG ... jeweils gesagt, er sei am Abend des Tattages noch einmal in den Garten gegangen, um sich dort zu verstecken und versteckt zu beobachten, wer Strauchschnitt in seinen Garten wirft. Er habe, so der Angeklagte ausweislich der Angaben der vorgenannten Zeugen, den Betreffenden auf frischer Tat ertappen und zur Rede stellen wollen. Wie der Zeuge EKHK ... in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, habe er - der Zeuge ... - den Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am ... ausdrücklich gefragt, was dieser an dem Abend in dem Gebüsch erreichen wollte, worauf der Angeklagte gesagt habe, er habe ... ansprechen wollen. Auf die sich daran anschließende weitere Frage des Vernehmungsbeamten EKHK ..., was ... denn seiner Meinung nach verkehrt gemacht habe, antwortete der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... habe "den Haufen vor meine Hütte geschmissen". Im Hinblick auf diese Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und die fehlende Plausibilität seiner in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte am Abend des Tattages das Gartengelände aufsuchte, um ... abzupassen und zur Rede zu stellen, weil dieser - wie der Angeklagte meinte - für den Strauchschnitthaufen vor seiner Gartenpforte verantwortlich war.
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht nur vor hatte, ... auf dessen vermeintliches Fehlverhalten anzusprechen, sondern ihm darüber hinaus von vornherein einen "Denkzettel" verpassen und gegebenenfalls mit dem Eichenknüppel Schläge versetzen wollte. Für den Angeklagten gab es nämlich keinen anderen vernünftigen Grund, sich für das beabsichtigte Zusammentreffen mit ... mit dem Eichenknüppel zu bewaffnen: Zum einen war der Angeklagte seinem Tatopfer ... körperlich nicht unterlegen, zum anderen war dem Angeklagten, weil er ... und dessen Verhaltensweisen im Garten seit langem kannte, bekannt, dass ... ein friedliebender, zurückhaltender Mensch war, der keinerlei körperliche Auseinandersetzungen suchte, sondern solchen aus dem Weg ging. Hinzu kommt, dass der Angeklagte - wie bereits ausgeführt - Dritten gegenüber im Tatvorfeld angekündigt hatte, gegenüber den ... gewalttätig zu werden, und er in der Vergangenheit mehrfach auf ihn frustrierende Vorfälle im Bereich des Gartens mit Gewalthandlungen reagiert hatte; insofern sei auf das Anzünden der Gartenlauben, das Zerstechen der Reifen am Pkw der Familie ... und auch auf die körperlichenÜbergriffe gegenüber ... und ... hingewiesen.
bb)
Die Feststellung, dass sich der Angeklagte am Abend des Tattages in dem Gebüsch, das entlang des Stichweges wuchs, "auf die Lauer legte" und dort geraume Zeit auf ... wartete, um diesen abzupassen, beruht auf entsprechenden Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter. Der Angeklagte hat bei seiner dritten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am ... gegenüber dem Vernehmungsbeamten EKHK ..., bei seiner richterlichen Vernehmung durch RiAG ... am ..., bei der fünften Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... sowie gegenüber PK ... im Rahmen der unter Mitwirkung des Angeklagten am ... von der Polizei durchgeführten Tatkonstruktion jeweils inhaltlich übereinstimmend gesagt, er habe sich in dem Gebüsch "auf die Lauer gelegt und versteckt". Dies haben die Zeugen EKHK ..., RiAG ..., EKHK ... und PK ... in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmungen jeweils glaubhaft bekundet. Die Zeugen EKHK ... und RiAG ... haben zudem bekundet, ihnen gegenüber habe der Angeklagte glaubhaft davon gesprochen, er habe etwa dreißig bis fünfundvierzig Minuten in dem Gebüsch gewartet, bis ... den Stichweg entlang gegangen sei. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte ausweislich der Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. ... auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch Dr. ... davon gesprochen hat, im Gebüsch gewartet zu haben; diese Angabe des Angeklagten war dem Sachverständigen Dr. ..., wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, auch deshalb noch sehr präsent, weil der Angeklagte - so Dr. ... - im Rahmen des Explorationsgespräches die Formulierung von Dr. ..., er - der Angeklagte - habe sich auf die Lauer gelegt, dahingehend korrigiert wissen wollte, er habe sich "auf die Lauer gestellt", da er schließlich im Gebüsch die ganze Zeit gestanden habe.
cc)
Die zeitlichen Feststellungen der Kammer hinsichtlich des unmittelbaren Tatvorgeschehens und des eigentlichen Tatgeschehens beruhen zunächst einmal auf den glaubhaften, weil mit den übrigen Feststellungen korrespondierenden Angaben des Angeklagten, er sei gegen 19:00 Uhr in Richtung des Gartens aufgebrochen und habe in der Regel etwa 15 Minuten für den Weg zum Garten benötigt. Nach seinem Eintreffen am Gartengelände habe er sogleich den Knüppel geholt und sich sodann zum Gebüsch begeben. Hieraus folgt, dass sich der Angeklagte um etwa 19:20 Uhr in dem Gebüsch entlang des Stichweges versteckte. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, ... sei gegen 19:15 Uhr auf sein Grundstück gekommen, um dort Holzabfälle abzuladen. Er habe sich dann etwa 20 Minuten mit ... auf seinem Hof unterhalten; anschließend sei ... mit der nunmehr leeren Schubkarre zum Gartengelände zurückgegangen. Wenn man berücksichtigt, dass ... zunächst den Weg vom Grundstück ... zum Stichweg zurücklegen musste und der Angeklagte ihn passieren ließ, bevor er hinter ihm her ging, ihn ansprach und ihn sodann angriff, so folgt hieraus, dass der Angeklagte um etwa 19:45 Uhr erstmals auf ... einschlug. Diese festgestellte Tatzeit findet Bestätigung in den glaubhaften Bekundungen der Zeugen ... und ..., die - wie bereits oben auf Seite 37 dargelegt - angegeben haben, sie hätten um etwa 19:45 Uhr zunächst Schlaggeräusche aus Richtung der Gartenanlage und anschließend Hilferufe gehört. Zudem hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. ..., der in der Hauptverhandlung unter anderem ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Todeszeitpunktbestimmung hinsichtlich der drei Tatopfer erstattet hat, ausgeführt, alle drei Opfer seien zwischen dem ..., 10:10 Uhr, und dem ..., 6:55 Uhr, verstorben. Der Sachverständige Dr. ... hat darüber hinaus angegeben, alle drei Opfer hätten die ihnen zugefügten Verletzungen ausweislich des Ergebnisses durchgeführter feingeweblicher Untersuchungen mindestens 20 Minuten und höchstens drei Stunden überlebt. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... zum Todeszeitpunkt und zum Zeitraum desÜberlebens der zugefügten Verletzungen nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... folgt, dass die aufgrund der Angaben des Angeklagten und der Zeugen ... und ... ermittelte Tatzeit mit den rechtsmedizinischen Berechnungen und Befunden ohne weiteres vereinbar ist.
dd)
Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte zunächst lediglich mit ... zusammentraf und auf diesen einschlug, die Tatopfer ... und ... dagegen erst aufgrund der Hilferufe ihres Sohnes ... ihre Parzelle verließen und auf den Angeklagten trafen, als dieser seinen Angriff auf ... vollendet hatte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Zeugen ... und ... haben übereinstimmend in der Hauptverhandlung bekundet, sie hätten zunächst Schlaggeräusche und dann Hilferufe aus dem Gartengelände gehört. Die Zeugin ... hat zudem bekundet, sie habe im Anschluss an die Hilferufe erneut Schlaggeräusche aus Richtung des Gartengeländes gehört, wobei zwischen den ersten Schlaggeräuschen und den Hilferufen nur eine sehr kurze Zeitspanne gelegen habe, dagegen zwischen den Hilferufen und den weiteren von ihr vernommenen Schlaggeräuschen eine längere Pause gewesen sei, in der sie auf einem Weg, der östlich des Grundstücks des Zeugen ... verläuft, eine Strecke zurückgelegt habe, die in etwa so lang ist wie die Entfernung zwischen der Parzelle der Familie ... und der Stelle auf dem Stichweg, an der ... und ... von dem Angeklagten erschlagen wurden. Schon diese Bekundungen der Zeugin ... sind ein wesentliches Indiz dafür, dass der Angeklagte nicht etwa, wie er sich in der Hauptverhandlung ausgedrückt hat, alle drei Tatopfer "in einem Abwasch" erschlug, sondern die Tatopfer ... und ... erst aufgrund der Hilferufe ihres Sohnes ihre Parzelle verließen und von dem Angeklagten erst deutlich nach dessen Angriff auf ihren Sohn ... attackiert wurden. Die Zeugin ... ist glaubwürdig, ihre Bekundungen sind glaubhaft. Die Zeugin, die weder die Familie ... noch andere Kleingärtner auf dem hier interessierenden Gartengelände kannte und schon deshalb zurÜberzeugung der Kammer kein Motiv für falsche Bekundungen gehabt hat, hat in der Hauptverhandlung eine ruhige, sachliche, differenzierte und besonnene Aussage gemacht, wobei sie sich nicht in Widersprüche verwickelt hat.
Die Feststellung, dass ... und ... ihre Parzelle erst verließen und in Richtung des Angeklagten eilten, nachdem dieser auf ... eingeschlagen und ... um Hilfe gerufen hatte, basiert zudem auf den Feststellungen zum Zustand der Parzelle der Familie ... bei Entdeckung der Leichen der drei Tatopfer. Der Kleingarten der Familie ... befand sich nämlich in einem Zustand, der klar darauf hindeutet, dass die Parzelle ganz plötzlich und spontan aufgrund eines überraschenden Ereignisses verlassen wurde. Dies wiederum ist ein klares Indiz dafür, dass ... und ... nicht - wie der Angeklagte behauptet hat - ohne erkennbaren Anlass strauchschnittwerfend auf dem Stichweg in südlicher Richtung gingen und ihrem Sohn entgegenkamen, als der Angeklagte im Gebüsch stand, sondern dass sie die Hilferufe ihres Sohnes hörten, daraufhin sofort "alles stehen und liegen ließen" und versuchten, ihrem Sohn beizustehen.
Der Zeuge ..., der die Parzelle der Familie ... betreten hatte, unmittelbar nachdem er die drei Leichen gefunden hatte, der Polizeibeamte PK ..., der als erster Polizeibeamter an den Tatort kam und sich durch eine kurze Umschau auf der Parzelle der Familie ... einen ersten Überblick verschaffte, sowie PK ..., der die Parzelle gleichfalls noch am ... überprüfte, haben übereinstimmend angegeben, in der Gartenlaube der Familie ... seien das elektrische Licht und ein Radio eingeschaltet gewesen, die Türen zu der Laube und zu weiteren Räumlichkeiten auf der Parzelle seien geöffnet gewesen, auch die Gartenpforte zur Parzelle habe offen gestanden. Zudem habe frisch geerntetes noch nicht gewaschenes Gemüse auf einer Bank im Garten gelegen. Hierzu haben ... und ... in der Hauptverhandlung angegeben, ihre Mutter habe üblicherweise, bevor sie abends ihren Garten verlassen habe, geerntetes Gemüse abgewaschen und mit nach Hause genommen. Die Zeugen ..., PK ... und PK ... haben zudem bekundet, das Fahrrad von ... habe auf der Parzelle an einen Baum angelehnt gestanden. Hierzu haben ... und ... angegeben, ihre Mutter habe den Garten regelmäßig mit ihrem Fahrrad aufgesucht und diesen dann abends nie ohne ihr Fahrrad verlassen. Für ein ganz plötzliches undübereiltes Verlassen des Gartens durch ... und ... aufgrund der Hilferufe ihres Sohnes spricht zudem, dass, wie die Zeugen ..., PK ... und PK ... ebenfalls übereinstimmend in der Hauptverhandlung bekundet haben, im Eingangsbereich zu der Parzelle der Familie ... unmittelbar vor der geöffneten Gartenpforte eine noch nicht vollständig geleerte Bierflasche stand. Ausweislich eines in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachtens des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom ... wurde am Trinksaum der Bierflasche eine DNA-haltige Spur gesichert, als deren Urheber ... in Betracht kommt. Da ... und ... in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet haben, ihr Vater habe im Garten regelmäßig Bier getrunken, deutet dieser Befund darauf hin, dass ..., als er die Hilferufe seines Sohnes hörte, gerade dabei war, aus einer Flasche Bier zu trinken, und die Bierflasche, während er eilig den Garten verließ, um seinem Sohn zu Hilfe zu kommen, im Bereich der Gartenpforte abstellte. Für die hier diskutierte Feststellung der Kammer ist zur Überzeugung des Gerichts zudem anzuführen, dass ... und ... keinen Grund hatten, ihren Garten vor der Rückkehr ihres Sohnes vom Zeugen ... zu verlassen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass es dem Angeklagten als Alleintäter gelang, drei Menschen zu erschlagen, gegen die Richtigkeit seiner Einlassung spricht, er sei zeitgleich auf alle drei späteren Tatopfer getroffen, zumal ... und ... dem Angeklagten körperlich nicht beziehungsweise jedenfalls nicht signifikant unterlegen waren. Bei einem zeitgleichen Zusammentreffen des Angeklagten mit allen drei späteren Tatopfern wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass es ... und ... entweder gelungen wäre, den Angeklagten nach seinem ersten Einschlagen auf ... zuüberwältigen, oder sie dem Angeklagten zumindest bei dem Versuch, ihn zu überwältigen, erhebliche Verletzungen zugefügt hätten. Wie an anderer Stelle (siehe unten Seite 46) noch näher ausgeführt wird, zog sich der Angeklagte bei dem Tatgeschehen jedoch keine eigenen Verletzungen zu.
ee)
Zu der Feststellung, dass ... - anders als der Angeklagte behauptet hat - den Angeklagten nicht angriff, nachdem dieser ihn auf dem Stichweg angesprochen hatte, sondern jegliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten unbedingt vermeiden wollte, deshalb auf die Ansprache durch den Angeklagten nicht einging und weiterzugehen beabsichtigte, ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau folgender Beweisanzeichen und Erwägungen gelangt:
Die Annahme eines körperlichen Angriffs des ... auf den Angeklagten nur deshalb, weil ... vom Angeklagten überrascht und angesprochen worden war, widerspricht eindeutig der Persönlichkeit, dem Charakter und den bekannten früheren Verhaltensweisen von .... Dessen Bruder ... hat ihn als einen überaus zurückhaltenden, friedfertigen und konfliktscheuen Menschen charakterisiert. ... hat in der Hauptverhandlung bekundet, ... sei eine Person gewesen, die nie Streit gesucht, sondern immer versucht habe, Streitereien aus dem Weg zu gehen. ... habe ein "Talent gehabt, andere, die ihn störten, schlicht zu ignorieren". Sein Bruder ... sei, so ... weiter, abgesehen von den üblichen Raufereien im Kindesalter nie in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen; er sei "alles andere als ein Schlägertyp" gewesen. ... hat zudem bekundet, sein Bruder ... habe ihm, als sie beide über die Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten im Garten und insbesondere darüber sprachen, dass immer wieder Strauchschnitt in den Garten der Familie ... geworfen beziehungsweise den Zugang zur Parzelle ... behindernd auf dem Stichweg abgelegt wurde, gesagt, er wolle sich nicht daran beteiligen, das Strauchwerk auf das Grundstück " ..." zurückzuwerfen. Er fahre, so ... gegenüber seinem Bruder ... weiter, den Strauchschnitt einfach zum Zeugen ...; irgendwann habe der Angeklagte keinen Strauchschnitt mehr, den er in andere Gärten werfen oder auf dem Stichweg ablegen könne. Auch dies zeigt, dass ... ein Mensch war, der Streitigkeiten und Auseinandersetzungen aus dem Weg ging.
Die skizzierten Bekundungen des ... zum Charakter und zu den Verhaltensweisen seines Bruders ... sind glaubhaft, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil sie bestätigt worden sind durch die Bekundungen der Zeugen ... und ..., die beide ... ebenfalls gut kannten und diesen in gleicher Weiser charakterisiert und beschrieben haben wie ....
Da ... in der Vergangenheit nie eine direkte Konfrontation mit dem Angeklagten gesucht hatte, vielmehr immer versucht hatte, einem Streit mit dem Angeklagten auszuweichen - etwa dadurch, dass er Strauchschnitt zum Zeugen ... verbrachte -, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass ... am Tatabend den Angeklagten praktisch "aus heiterem Himmel" mit Faustschlägen attackierte. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer auch deshalb gelangt, weil die Feststellungen zur Vorgeschichte zeigen, dass ..., sofern er etwas gegen die ihn störenden beziehungsweise belastenden Aktivitäten des Angeklagten im Garten unternahm, dies stets mit korrekten beziehungsweise gewaltlosen Mitteln tat. So nahm ... - wie bereits ausgeführt - im Anschluss an den Vorfall vom ..., bei dem der Angeklagte ... in Gegenwart seiner Geburtstagsgäste beleidigte, anwaltliche Hilfe in Anspruch und ging auf dem Zivilrechtswege gegen den Angeklagten vor. Zudem versuchte er, den Angeklagten beim Werten von Strauchschnitt in den Garten der Familie ... zu fotografieren, um insofern handfeste Beweise zu erlangen, und nahm er die "Teufelsäußerung" des Angeklagten mit seinem Mobiltelefon auf. Bei keinem Vorfall in der Vergangenheit jedoch war ... gegenüber dem Angeklagten handgreiflich geworden; derartiges hat auch der Angeklagte nicht behauptet.
Gegen einen Angriff des ... auf den Angeklagten spricht zudem, dass bei dem Angeklagten, wie der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. ... im Rahmen eines in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens zum Ergebnis einer am Tag nach der Festnahme des Angeklagten durchgeführten rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung des Angeklagten ausgeführt hat, keine Verletzungen festgestellt wurden, die in einen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gebracht werden könnten. Er habe am Körper des Angeklagten lediglich kleinere Kratzer bemerkt, die aber mit der Angabe des Angeklagten in Einklang zu bringen seien, er sei auf der Suche nach einem Versteck im ... am ... durch dichtes und dorniges Gebüsch gestreift und habe sich die kleineren Hautdefekte dabei zugezogen. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
Gegen die Richtigkeit der von den Feststellungen abweichenden Angaben des Angeklagten zum unmittelbaren Tatgeschehen in der Hauptverhandlung und insbesondere gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, er sei von ... angegriffen worden, spricht zudem das überaus wechselhafte Einlassungsverhalten des Angeklagten. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner verschiedenen Vernehmungen und der psychiatrischen Exploration so viele unterschiedliche und einander widersprechende Detailvarianten des Tatablaufs geschildert, dass auch deshalb seine von den Feststellungen abweichenden Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen, insbesondere zum geltend gemachten Angriff des ... auf ihn, nach dem Dafürhalten der Kammer nicht als glaubhaft angesehen werden können. Exemplarisch seien folgende Divergenzen erwähnt:
Ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Vernehmungsbeamten EKHK ... hat der Angeklagte im Rahmen seiner dritten Beschuldigtenvemehmung am ... gesagt, er habe ... unmittelbar vor dem Tatgeschehen darauf angesprochen, ob es ihr Spaß mache, Reisig vom Weg aufzunehmen und in seinen Garten zu werfen, woraufhin diese geantwortet habe, natürlich mache ihr das Spaß. In der Hauptverhandlung dagegen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, ... habe gar nichts zu ihm gesagt. EKHK ... hat zudem in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe bei seiner dritten Beschuldigtenvernehmung am ... angegeben, ... habe auf seine Frage, warum Strauchschnitt in seinen Garten geworfen werde, entgegnet, das seien doch "Lappalien". Im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am ... hat der Angeklagte dagegen, wie der vernehmende Richter RiAG ... in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, angegeben, ... habe ihm auf seine Frage lediglich entgegnet, dass er - also der Angeklagte - im Garten gar nichts zu sagen habe. Zudem habe ..., so der Angeklagte gegenüber dem Ermittlungsrichter weiter, bestritten, Strauchschnitt in den Garten des Angeklagten geworfen zu haben. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich dann dahingehend eingelassen, es habe im unmittelbaren Tatvorfeld gar kein Gespräch mit ... gegeben, vielmehr habe ... ihn - den Angeklagten - sogleich und ohne etwas zu sagen angegriffen, nachdem er ihn angesprochen hatte. Ebenso hat sich der Angeklagte ausweislich der Angaben des damaligen Vernehmungsbeamten EKHK ... im Rahmen seiner fünften Beschuldigtenvernehmung am ... eingelassen. Mithin hat der Angeklagte nur einen Tag, nachdem er bei zwei Vernehmungen angegeben hatte, es habe unmittelbar vor dem Tatgeschehen ein kurzes Gespräch mit ... gegeben, genau gegenteilige Angaben gemacht und behauptet, ... habe vor seinem Angriff auf ihn gar nichts gesagt.
Auch hinsichtlich der Modalitäten des von ihm behaupteten Angriffs des ... hat der Angeklagte im Zuge seiner verschiedenen Vernehmungen sehr unterschiedliche Angaben gemacht. So hat der Angeklagte bei seiner dritten Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Vernehmungsbeamten EKHK ... zwar davon gesprochen, er sei angegriffen worden - und zwar von allen drei ... gleichzeitig (!) -, doch hat er keinerlei Einzelheiten des angeblichen Angriffs geschildert. Insbesondere hat er nicht behauptet, geschlagen worden zu sein; Faustschläge hat er mit keinem Wort erwähnt. Er hat sich vielmehr, so EKHK ..., bei der polizeilichen Vernehmung am ... auf die blasse, kurze und pauschale Behauptung beschränkt, er sei angegriffen worden. Hätte es tatsächlich einen Angriff des ... auf den Angeklagten gegeben, so hätte der Angeklagte diesen zur Überzeugung der Kammer bei der Vernehmung durch EKHK ... am ..., also nur drei Tage nach den Taten, noch genau erinnert und im Detail geschildert, weil ein solches Angriffsgeschehen - was auch juristischen Laien bekannt ist - den Angeklagten hätte entlasten können.
Im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am ... sowie bei seiner fünften Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... hat der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Bekundungen von RiAG ... und EKHK ... den angeblichen Angriff durch ... dahingehend konkretisiert, er sei von ... "geschubst" worden. Erstmals in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dann davon gesprochen, er sei von ... mit Fäusten traktiert worden. Vom Gericht darauf angesprochen, warum er erstmals in der Hauptverhandlung angegeben habe, von ... mit erhobenen Fäusten angegriffen worden zu sein, während er gegenüber der Polizei und dem Ermittlungsrichter entweder gar keine Details des angeblichen Angriffsgeschehens geschildert oder aber von einem "Schubsen" gesprochen habe, entgegnete der Angeklagte, er habe es damals seinem Rechtsanwalt überlassen wollen, eine ausführliche beziehungsweise korrekte Schilderung des Geschehensablaufs abzugeben. Dieser Erklärungsversuch ist nicht nur für sich genommen abwegig, sondern vermag auch deshalb das überaus widersprüchliche Einlassungsverhalten des Angeklagten nicht zu erklären, weil der Angeklagte sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem Ermittlungsrichter ausdrücklich erklärt hatte, er brauche keinen Anwalt.
Weiter sei beispielhaft noch auf folgende Widersprüche zwischen den verschiedenen Einlassungen des Angeklagten hingewiesen: Im Rahmen seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. ... hat der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Dr. ... (erstmals) angegeben, alle drei späteren Tatopfer seien, als er mit diesen zusammengetroffen sei, deutlich alkoholisiert gewesen. Dies habe er unter anderem an ihrem schwankenden Gang bemerkt. Als dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, dass nach den eingeholten Blutalkoholgutachten ... und ... zum Zeitpunkt ihres Versterbensüberhaupt nicht alkoholisiert waren und die der Leiche des ... entnommene Blutprobe lediglich einen Blutalkoholgehalt von 0,51 g Promille aufwies, war der Angeklagte erkennbar bemüht, seine frühere Angabe zur Alkoholisierung der Tatopfer zu relativieren und seine Einlassung dem ihm mitgeteilten Ermittlungsergebnis anzupassen. Er erklärte nämlich nunmehr, er habe lediglich eine Alkoholfahne in der Luft wahrgenommen, als er bei den drei ... gestanden habe, könne aber nicht sagen, von wem diese stamme. Soweit er gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... von einem schwankenden Gang seiner Tatopfer gesprochen habe, könne es ja auch sein, dass diese unter einer Gehbehinderung litten. Allerdings haben sowohl ... als auch ... in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, weder ihr Bruder ... noch ihre Eltern hätten irgendeine Gehbehinderung gehabt, ihr Gangbild sei vielmehr völlig unauffällig gewesen.
Auch hinsichtlich des Verhaltens von ... und ... hat der Angeklagte widersprüchliche Angaben gemacht. Während er sich in der Hauptverhandlung - wie dargelegt - dahingehend eingelassen hat, sowohl ... als auch ... hätten, als sie auf dem Stichweg in südliche Richtung gegangen seien, dort abgelegten Strauchschnitt aufgenommen und in "seinen" Garten geworfen, hat der Angeklagte im Rahmen seiner fünften Beschuldigtenvernehmung am ... ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Vernehmungsbeamten EKHK ... angegeben, die Eltern des ... hätten bis zu dem Zeitpunkt, als er mit allen drei ... im Bereich der Ausbuchtung beisammen gestanden habe, noch gar nichts gemacht gehabt. Im Rahmen der von der Polizei unter Beteiligung des Angeklagten am ... durchgeführten Tatrekonstruktion hat der Angeklagte ausweislich der Bekundungen des Zeugen PK ... angegeben, ... habe, während er seinem Sohn auf dem Stichweg entgegen gegangen sei, Strauchschnitt aufgenommen und auf das Gartengelände " ..." geworfen; von einem entsprechenden Verhalten der ... habe der Angeklagte, so PK ..., im Rahmen der Tatrekonstruktion am ... nicht gesprochen. Auch hinsichtlich des genauen Tatortes divergieren die Angaben des Angeklagten. Während sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, er sei in der Ausbuchtung, in der die drei Leichen aufgefunden wurden, mit den drei späteren Tatopfern zusammengetroffen und dort habe sich das Tatgeschehen abgespielt, hat der Angeklagte im Rahmen seiner dritten Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... sowie im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts ... am selben Tage ausweislich der glaubhaften Bekundungen von EKHK ... und RiAG ... angegeben, das gesamte Geschehen habe sich auf dem Stichweg etwa zehn bis fünfzehn Meter von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernt abgespielt. Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung als Geschehensort bezeichnete Ausbuchtung ist dagegen etwa 35 m von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernt.
Auf diese und weitere Widersprüche zwischen seinen verschiedenen Einlassungen vom Gericht in der Hauptverhandlung angesprochen, vermochte der Angeklagte keine plausible Erklärung zu geben.Überwiegend hat er, soweit ihm Äußerungen vorgehalten wurden, die er im Rahmen früherer Vernehmungen gemacht hatte und die seiner Einlassung in der Hauptverhandlung widerstreiten, erklärt, er könne sich nicht an das erinnern, was er früher gesagt haben solle. Zum Teil hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung sogar plump behauptet, seine ihm vorgehaltenen Äußerungen im Rahmen früherer Beschuldigtenvernehmungen habe er nicht abgegeben, die entsprechenden polizeilichen Protokolle seien gefälscht worden, deren Inhalt sei von der Polizei frei erfunden worden.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, wenn ihn ... tatsächlich angegriffen hätte und er sich mit seinen Schlägen gegen ... mithin "lediglich" gegen einen Angriff zur Wehr gesetzt hätte, von Anbeginn an, spätestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals einräumte, ... und dessen Eltern erschlagen zu haben, nicht nur die vermeintlichen Angriffshandlungen des ... präzise, nachvollziehbar, schlüssig und detailreich geschildert hätte, sondern sich im Zuge seiner verschiedenen Einlassungen auch nicht in Detailwidersprüche verwickelt hätte. Vielmehr hätte er dann nach dem Dafürhalten der Kammer stets inhaltlich gleich lautende Angaben gemacht. Den Umstand, dass der Angeklagte sich im Rahmen seiner verschiedenen Beschuldigtenvernehmungen in eine Vielzahl von Widersprüchen verwickelt hat, wertet die Kammer dahingehend, dass der Angeklagte zwar insofern die Wahrheit gesagt hat, als er angegeben hat, ... und ... mit seinem Eichenholzknüppel erschlagen zu haben, dass seine ihn entlastenden Angaben zum Verhalten der drei Tatopfer, insbesondere zum angeblichen Angriff des ... gegen ihn, jedoch frei erfundene Schutzbehauptungen sind.
Die Feststellung der Kammer, dass ..., nachdem er vom Angeklagten angesprochen worden war, stehenblieb und sich in Richtung des Angeklagten umdrehte, beruht auf den gutachtlichen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen .... Dieser hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, die schweren Verletzungen, die ... im vorderen Kopfbereich, im Gesicht und am vorderen Hals aufgewiesen habe, seien ihm ausweislich des Verletzungsbildes durch Schläge mit einem stumpfen Werkzeug von vorne zugefügt worden.
ff)
Zu der Feststellung, dass ... bei Beginn des ersten gegen ihn mit Tötungsvorsatz gerichteten Angriffs des Angeklagten arglos und infolge seiner Arglosigkeit wehrlos war, ist die Kammer aufgrund folgender Überlegungen gelangt: Als ... mit seiner leeren Schubkarre den Stichweg entlangging, folgte ihm der Angeklagte eigenen Angaben zufolge so leise, dass ... ihn nicht bemerkte. Erst als ... etwa 22 m von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernt war, sprach der Angeklagte ihn an, und zwar - wie der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung angegeben hat - in ruhigem Tonfall. Erst jetzt bemerkte ... den Angeklagten. Zwar geht die Kammer davon aus, dass ... nunmehr annahm, der Angeklagte werde ihn - wie üblich - mit irgendwelchen Vorwürfen konfrontieren und verbal angehen, doch ist die Kammer davon überzeugt, dass er in keiner Weise damit rechnete, von dem Angeklagten körperlich in erheblicher Weise angegriffen oder gar getötet zu werden. Denn ... hegte zwar ein generelles Misstrauen gegen den Angeklagten und war auch schon - wie festgestellt - früher in Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten verwickelt gewesen, der Angeklagte war ihm gegenüber aber noch nie gewalttätig geworden. Zwar hatte der Angeklagte, wovon ... Kenntnis gehabt hatte, anderen Gartennutzern in der Vergangenheit körperliche Gewalt angetan, doch handelte es sich bei diesenÜbergriffen des Angeklagten jeweils nicht um erhebliche Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen. Hinzu kommt, dass ... keinen Grund für die Annahme hatte, der Angeklagte könnte aktuell über ihn verärgert sein, schließlich hatte er jedenfalls in den letzten Tagen nichts getan, was dem Angeklagten hätte missfallen können. Auch hatte ... keinerlei Anlass für die Annahme, dass der Angeklagte - wie dies tatsächlich der Fall war - irrtümlich davon ausgehen könnte, dass er - ... - für die Ablage des Strauchschnittshaufens vor der Gartenpforte zu der Parzelle des Angeklagten verantwortlich war. Dass ... arglos war, zeigt sich zudem daran, dass er, als er vom Angeklagten angesprochen wurde, auf dem Stichweg stehenblieb und sich in Richtung des Angeklagten umdrehte. Hätte er Argwohn dahingehend gehabt, dass der Angeklagte ihn in erheblicher Weise verletzen oder gar töten würde, dann wäre ... zur Überzeugung der Kammer nicht stehengeblieben, sondern sogleich von dem Angeklagten weggerannt. So nämlich hätte er dem Angriff des Angeklagten erfolgreich entgehen können, weil er dann als junger, gesunder Mann in der Lage gewesen wäre, dem Angeklagten, der altersbedingt nicht mehr schnell laufen konnte, zu entkommen. Da der Angeklagte den von ihm mitgeführten Eichenholzknüppel bis unmittelbar vor Beginn seines ersten Angriffs auf ... unter seiner Kleidung verdeckt hielt und ihn dann ganz plötzlich zog, hatte ... auch keine Chance, die Bewaffnung des Angeklagten rechtzeitig zu erkennen und insofern Argwohn zu schöpfen.
... war zur Überzeugung der Kammer auch wehrlos; er konnte den mit Tötungsvorsatz geführten Angriff des Angeklagten nicht erfolgreich abwehren, nicht rechtzeitig fremde Hilfe mobilisieren und auch nicht schnell genug fliehen. Dies zeigt schon das vom Angeklagten selbst eingeräumte Tatgeschehen. Der Angeklagte zog seinen unter der Kleidung verborgenen Knüppel so schnell und schlug mit diesem so überraschend und heftig auf den Kopf von ... ein, dass dieser keine Gelegenheit mehr hatte wegzulaufen, bevor der Angeklagte ihn schwer verletzte. Zwar gelang es ... nach Erhalt der ersten Schläge noch, ein Stück weit auf dem Stichweg in Richtung des ... zu fliehen; er war zu diesem Zeitpunkt aber schon so schwer verletzt und beeinträchtigt, dass er entweder aufgrund der Verletzungen auf dem Stichweg zusammenbrach oder aber von dem Angeklagten, der ihn verfolgte, eingeholt und durch weitere Schläge vollkommen handlungsunfähig gemacht werden konnte. Der Angeklagte schlug auch soüberraschend und schnell auf ... ein, dass dieser keine Gelegenheit mehr hatte, rechtzeitig um Hilfe zu rufen. Zwar konnte er nach Erhalt der ersten Schläge noch um Hilfe rufen und hatten seine Hilferufe auch insofern Erfolg, als ihm seine Eltern zu Hilfe eilten, doch konnten sie ihm nicht (mehr) helfen. Ausweislich der Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ... in der Hauptverhandlung erlitt ... zwar als Abwehrverletzungen zu interpretierende Hämatome an den Armen, sodass davon auszugehen ist, dass er noch versuchte, gegen seinen Kopf geführte Schläge mit den Armen abzuwehren, doch blieben auch diese Abwehrmaßnahmen erfolglos.
Die Wehrlosigkeit des ... beruhte gerade auf seiner Arglosigkeit. Denn wenn ... mit zumindest einem erheblichen gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten Angriff des Angeklagten gerechnet hätte, dann wäre er - wie ausgeführt - rechtzeitig weggerannt und hätte so auch dem Angriff des Angeklagten erfolgreich entkommen können.
gg)
Die Feststellungen zu den Hilferufen des ... beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen ... und ..., die in der Hauptverhandlung - wie bereits oben auf Seite 37 und auf Seite 41 f. in anderem Zusammenhang erwähnt - jeweils glaubhaft angegeben haben, sie hätten sich zur Tatzeit südlich des ... aufgehalten und Hilferufe einer männlichen Person deutlich vernehmbar aus Richtung des Gartengeländes gehört.
hh)
Zu der Überzeugung, dass der Angeklagte ... nachsetzte, als dieser zu fliehen versuchte, und dem strauchelnden oder bereits zusammengebrochenen ... weitere Schläge von hinten oben auf den Hinterkopf versetzte, ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen gelangt: Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. ... hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten zu den Verletzungen des ... nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, ... sei mit einem stumpfen Gegenstand mindestens viermal von hinten oben auf den Hinterkopf geschlagen worden. ... ist jedoch fünf Zentimeter größer als der Angeklagte, zudem wurden ihm die ersten Schläge von vorne versetzt. Schon dies spricht dafür, dass es einen zweiten Angriff des Angeklagten auf ... gegeben hat, bei dem zum einen der Angeklagte hinter ... stand und zum anderen ... bereits am Boden lag oder aber sich schon in Bodennähe befand. Vor allem aber stützen sich die Feststellungen zur Zweiaktigkeit des Angriffs auf ... darauf, dass der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. ... zu den Verletzungen des ... weiter ausgeführt hat, die Verletzungen im Hinterkopfbereich, die ... durch von hinten oben geführte Schläge erlitt, hätten ohne jeden Zweifel und anders als die Schläge gegen seinen vorderen Kopfbereich, in sein Gesicht und gegen seinen vorderen Hals zu seiner sofortigen und vollständigen Handlungsunfähigkeit geführt. Deshalb können ... nicht alle Verletzungen im Zuge eines einzigen "Schlaggeschehens" zugefügt worden sein, denn dann hätte ... nicht mehr etwa neun Meter auf dem Stichweg in Richtung des ... fliehen können. Mithin müssen ihm die Schläge im Hinterkopfbereich an dem Ort zugefügt worden sein, an dem ... im Anschluss an seinen - auch vom Angeklagten angegebenen - Fluchtversuch nach Erhalt der ersten Schläge zusammenbrach.
ii)
Die Feststellungen der Kammer zu den genauen Orten, an denen ... vom Angeklagten angegriffen wurde, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten POK .... POK ... hat im Rahmen der Tatortaufnahme die Tatortspuren gesichert und Entfernungsmessungen vorgenommen. Er hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, am Rande des Stichweges sei 22,79 m von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernt eine verbogene Brille gefunden worden. In unmittelbarer Nähe, nämlich 21,59 m von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernt, seien im Gras auf dem Weg Blutspuren gesichert worden. Die Brille ist in der Hauptverhandlung von ... als die Brille seines Bruders ... identifiziert worden. Eine Inaugenscheinnahme dieser Brille hat gezeigt, dass diese auffällig verbogen war, und zwar derart stark, wie dies nur als Folge erheblicher Gewalteinwirkung gegen das Brillengestell möglich erscheint. POK ... hat in der Hauptverhandlung zudem glaubhaft bekundet, am Rande des Stichweges seien an zwei weiteren Stellen, nämlich 19,70 m und 13,87 m von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernt, weitere Blutspuren gesichert worden. Zudem seien in unmittelbarer Nähe der Blutspur, die 13,87 m vom ... entfernt gesichert wurde, mehrere Geldstücke gefunden worden. Ausweislich eines in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachtens des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom ... kann als Urheber der drei genannten Blutspuren jeweils ... gelten. Bis auf eine - ... zuzuordnende - Blutspur im Bereich der Ausbuchtung seien weitere tatrelevante Spuren, so POK ..., auf dem Stichweg im Bereich zwischen dessen Einmündung auf den ... und der Parzelle der Familie ... nicht festgestellt worden.
Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass der Angeklagte ... erstmals angriff und ihm die von vorne zugefügten Schläge versetze, als ... auf dem Stichweg etwa 23 m von dessen Einmündung auf den ... entfernt stand, dass aufgrund der Schläge in das Gesicht von ... dessen Brille verbog und dass die Brille schließlich infolge der Schlageinwirkung zu Boden fiel. Aus den drei ... zuzuordnenden Blutspuren auf dem Stichweg und den aufgefundenen Geldstücken folgert die Kammer, dass ... - ähnlich wie vom Angeklagten eingeräumt - nach Erhalt der ersten Schläge versuchte, auf dem Stichweg in Richtung des ... zu fliehen, dabei die Blutspuren setzte, die 21,59 m und 19,70 m vom ... entfernt festgestellt wurden, und schließlich auf dem Stichweg dort, wo im Rahmen der Tatortaufnahme die Geldstücke und eine weitere Blutspur gesichert wurden, also knapp 14 m von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernt, zu Boden ging, wo er aufgrund der ihm dort vom Angeklagten versetzten weiteren Schläge schließlich vollkommen handlungsunfähig liegen blieb. Die Kammer geht davon aus, dass ... entweder beim Zusammensinken an dieser Stelle oder spätestens, als der Angeklagte ihn anfasste, um ihn zu den anderen Opfern in die Ausbuchtung zu ziehen, die aufgefundenen Geldstücke aus einer seiner Bekleidungstaschen verlor.
Die glaubhaften Bekundungen des POK ... werden gestützt durch eine Übersichtsskizze vom Spurenbild am Tatort (Sonderheft I, Bl. 58), auf der die vorgenannten Spuren und Entfernungsangaben verzeichnet sind und auf die wegen der Einzelheiten gemäß §267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Darüber hinaus werden die Bekundungen des POK ... bestätigt durch Lichtbilder (Sonderheft I, Bl. 62), die am jeweiligen Fundort die Brille des ... und die Geldstücke zeigen und auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls gemäß §267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
jj)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es keinen körperlichen Angriff von ... und ... auf den Angeklagten gab, gegen den sich der Angeklagte zur Wehr setzte, sondern der Angeklagte sofort, nachdem er in Höhe der etwa 35 m vom ... entfernten Ausbuchtung auf dem Stichweg auf ... und ... getroffen war, in Tötungsabsicht mit seinem Eichenknüppel auf beide einschlug.
Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, von ... und ... angegriffen worden zu sein, sprechen zunächst die Erkenntnisse, die die Kammer zum Charakter der beiden gewonnen hat. Ihr Sohn ... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, sein Vater sei ein sehr ruhiger Typ gewesen, der - ebenso wie ... - nie eine körperliche Auseinandersetzung gesucht habe und, soweit er - ... - dies wisse, nie in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei. Körperliche Gewalt sei seinem Vater zuwider gewesen. Auch wenn sein Vater Alkohol getrunken habe, sei er nicht aggressiv geworden; ganz im Gegenteil, dann sei er sogar noch ruhiger geworden und habe einen "müden und wehleidigen" Eindruck gemacht. Zu seiner Mutter hat ... bekundet, diese sei ebenfalls eine sehr ruhige und friedfertige Person gewesen. Sie sei zudem introvertiert gewesen und habe nur einen schwachen Durchsetzungswillen gehabt. Sie habe sich immer angepasst verhalten, sei Streitigkeiten aus dem Weg gegangen und habe, soweit er das beurteilen könne, nie Streit gesucht.
Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des ... zu den Persönlichkeitseigenschaften und Charakterzügen seiner Eltern haben sich nicht ergeben, ganz im Gegenteil: Der Zeuge ... hat ... und ... in gleicher Weise charakterisiert wie ....
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass sowohl ... als auch ... niemals auf die Idee gekommen sind, den Angeklagten körperlich anzugreifen, zumal sie wussten, dass der für sein Alter kräftige Angeklagte ihnen körperlich nicht unterlegen war und in der Vergangenheit im Gartenbereich nicht davor zurückgeschreckt war, seinerseits körperliche Gewalt anzuwenden.
Auch der Umstand, dass ... und ... auf den Angeklagten zueilten, weil ihr Sohn um Hilfe gerufen hatte und um ihrem Sohn beizustehen, vermag an dieser Einschätzung der Kammer nichts zu ändern. ... und ... hatten nämlich gar keinen Anlass, in der konkreten Situation gegen den Angeklagten handgreiflich zu werden, um ihrem Sohn zu helfen, da der Angeklagte, als ... und ... in Höhe der Ausbuchtung auf ihn trafen, seinen Angriff auf ... bereits beendet hatte und ... etwa 21 m von der Ausbuchtung in Richtung des ... entfernt regungslos auf dem Stichweg lag. Durch einen körperlichen Angriff gegen den Angeklagten hätten ... und ... mithin ihrem Sohn ..., von dem der Angeklagte bereits abgelassen hatte, nicht helfen können. ... und ... wären vielmehr zur Überzeugung der Kammer direkt zu ihrem Sohn geeilt, wenn der Angeklagte sie nicht in Höhe der Ausbuchtung niedergeschlagen hätte. Auch einen Angriff von ... und ... auf den Angeklagten aus Wut und mit dem Ziel, dessen Tat zum Nachteil ihres Sohnes zu rächen, hält die Kammer in der konkreten Situation für ausgeschlossen. Ein solches Verhalten widerspräche nicht nur den skizzierten Persönlichkeitszügen der Eheleute ..., sondern erscheint auch deshalb fern liegend, weil ... und ... davon ausgehen konnten und mussten, dass ihr Sohn ihrer Hilfe bedurfte, sie also mit einem Angriff auf den Angeklagten nur ihrem unmittelbar nahe liegenden eigentlichen Ziel, ihrem Sohn zu helfen, zuwider gehandelt hätten.
Aus den vorgenannten Gründen hält es die Kammer auch für ausgeschlossen, dass sich ... und ... in einer Weise verhielten, die der Angeklagte als Angriff auf ihn fehldeutete.
Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, von ... und ... angegriffen worden zu sein, spricht ferner das schon geschilderte widersprüchliche Einlassungsverhalten des Angeklagten. Wie bereits oben auf Seite 46 ff. ausgeführt, hat sich der Angeklagte im Rahmen seiner verschiedenen Vernehmungen zum unmittelbaren Tatgeschehen sehr wechselhaft geäußert und im Detail einander widersprechende Angaben gemacht. Bezüglich der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei von ... und ... angegriffen worden, ist konkret darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung behauptet hat, ... und ... seien mit erhobenen Fäusten auf ihn losgegangen, hätten ihn aber nicht treffen können, da er sie sogleich "niedergeknüppelt" habe. Bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter RiAG ... am ... hingegen hat sich der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Bekundungen von RiAG ... dahingehend eingelassen, ... und ... hätten versucht, ihn festzuhalten, damit er aufhöre, auf ... einzuschlagen. Dies habe er als tätlichen Angriff aufgefasst. Er habe dann mit dem Stock wild um sich geschlagen und auch ... und ... niedergestreckt.
kk)
Die Feststellung der Kammer, dass sich der Angeklagte, nachdem er ... und ... durch Schläge mit seinem Knüppel niedergestreckt hatte, mit seinen Knien mit großer Wucht auf den Oberkörper des rücklings auf dem Stichweg liegenden ... setzte, um sein Opfer am Boden zu halten und endgültig handlungsunfähig zu machen, beruht auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ... in der Hauptverhandlung zu den Verletzungen des .... Der Sachverständige Dr. ... hat zum einen angegeben, die Verletzungen, die ... durch Schläge erlitten habe, hätten zwar letztlich zu seinem Tod, nicht jedoch zu einer sofortigen vollständigen Handlungsunfähigkeit geführt. Vielmehr sei, so Dr. ..., davon auszugehen, dass ... eine kurze Zeit nach Erhalt der Schläge noch in begrenztem Maße in der Lage gewesen sei, sich zu bewegen. Zum anderen hat der Sachverständige Dr. ... ausgeführt, im Rahmen der Obduktion der Leiche des ... seien eine massive Quetschung der oberen Anteile seiner Brustmuskulatur, Einblutungen am Hals und Brüche am Kehlkopf festgestellt worden. Die Quetschungen der oberen Anteile der Brustmuskulatur hätten bei der äußeren Besichtigung der Leiche als großflächige breite Verfärbungen imponiert. Zwar sei denktheoretisch möglich, dass diese Verfärbungen durch Schläge mit einem Knüppel verursacht wurden, allerdings sei dies sehr unwahrscheinlich, denn bei Knüppelschlägen wären nicht großflächige, sondern schmale streifenförmige Verfärbungen zu erwarten gewesen. Zudem hätten Schläge mit einem Knüppel, um das festgestellte Verletzungsbild beim Tatopfer ... zu verursachen, in Form von zwei absolut gleichartigen und parallel geführten Schlägen gegen den Oberkörper von ... gesetzt werden müssen. Es sei jedoch überaus unwahrscheinlich, dass im Rahmen eines dynamischen Geschehensablaufs zwei gleichartige parallele Schläge gesetzt würden. Das Verletzungsbild, so ..., spreche vielmehr dafür, dass sich eine Person mit großer Wucht auf den Oberkörper des ... gekniet habe, um die bereits rücklings auf dem Boden liegende Person weiter am Boden zu halten. Die Kammer hat sich diesen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen, und zwar auch deshalb, weil die vom Sachverständigen beschriebenen Verletzungen im Bereich des Oberkörpers und vorderen Halses des ... auch auf Lichtbildern (Sonderheft I, Bl. 43, 85) zu sehen sind, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und auf die wegen der Einzelheiten gemäß §267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Das Lichtbild "Sonderheft I, Bl. 85, Bild 7" zeigt, dass sich die vom Sachverständigen beschriebenen breitflächigen Verfärbungen über nahezu den gesamten Brustbereich des Tatopfers ... erstrecken, sodass sie nur schwerlich durch Hiebe mit einem Knüppel, dagegen unmittelbar nachvollziehbar durch eine großflächige Belastung des Oberkörpers, wie sie bei einem Knien auf den Oberkörper auftritt, verursacht worden sein können.
ll)
Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht nur ..., sondern (zuvor) auch ... und ... von dem Stichweg in die etwa 35 m von der Einmündung des Stichweges auf den ... entfernte Ausbuchtung zog, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen EKHK ... und PK ... zur Auffindesituation der Leichen. Die Polizeibeamten ... und ... habenübereinstimmend angegeben, die Bekleidung der Leichen, insbesondere die Bekleidung von ..., sei verdreht beziehungsweise verschoben gewesen, und zwar so, wie dies bei einem Ziehen lebloser beziehungsweise bewusstloser Personenüber den Boden typischerweise passiere. So sei die Oberbekleidung von ... im Rücken nach oben verschoben und der Verschluss ihres BH mehrfach dergestalt verdreht gewesen, dass man davon ausgehen könne, dass ... an den Füßen in die Ausbuchtung gezogen worden sei. Zudem hätten sich unter der Kleidung der Tatopfer teilweise frische Vegetationsspuren befunden, was sich damit erklären lasse, dass Graspartikel beziehungsweise kleinere Äste beim Ziehen der Körper unter die Kleidung gelangten.
Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte ... nicht an den Füßen, sondern - wie festgestellt - mit beiden Händen im Bereich der Schultern an dessen Jacke anfasste und ihn so in die Ausbuchtung schleifte. Denn die Leiche des ... lag, als sie aufgefunden wurde, so in der Ausbuchtung, dass der Kopf in Richtung Westen, die Füße dagegen in Richtung Osten, also in Richtung des Stichweges zeigten. Eine solche Lage wäre, wenn ... vom Angeklagten - wie von diesem behauptet - an den Füßen in die Ausbuchtung gezogen worden wäre, nicht zu erwarten gewesen. Die Erklärung des Angeklagten für diese Auffindesituation der Leiche des ..., dass sich ... wohl vor seinem Versterben noch in der Ausbuchtung um etwa 180° gedreht habe, ist widerlegt durch die Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. .... Dieser hat in seinem Gutachten zu den Verletzungen des ... nämlich - wie bereits oben auf Seite 54 ausgeführt - nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, ... sei, nachdem ihm die Schläge auf den Hinterkopf versetzt worden waren, in keiner Weise mehr handlungsfähig gewesen. Deswegen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten, ... habe ihn, als er diesen in die Ausbuchtung gezogen und dort abgelegt habe, noch getreten, eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung ist.
Der Sachverständige Dr. ... hat überdies ausgeführt, auch ... und ... seien, nachdem der Angeklagte beide durch Schläge mit seinem Knüppel niedergestreckt und sich zudem auf ... gekniet hatte, vollkommen handlungsunfähig und zu Eigenbewegungen nicht mehr in der Lage gewesen. Deswegen hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten, alle drei Opfer hätten sich, nachdem er ... in die Ausbuchtung gezogen habe, noch leicht bewegt, gleichfalls für eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung.
Der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, ... und ... seien aufgrund seiner Schläge mit dem Eichenknüppel in der Ausbuchtung zu Boden gegangen und nicht von ihm vom Stichweg in die Ausbuchtung gezogen worden, vermochte die Kammer im Übrigen auch deshalb keinen Glauben zu schenken, weil auch insofern das Einlassungsverhalten des Angeklagten sehr widersprüchlich gewesen ist: In der dritten Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... sowie bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am selben Tag hat der Angeklagte nämlich ausweislich der glaubhaften Bekundungen von EKHK ... und RiAG ... jeweils davon gesprochen, das gesamte Tatgeschehen habe sich auf dem Stichweg abgespielt. Bei seiner fünften Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... hat der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Bekundungen des EKHK ... sogar explizit davon gesprochen, ... und ... seien auf dem Stichweg zusammengebrochen. Die Angaben des Angeklagten bei seinen Vernehmungen am ... und ..., die - anders als die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung - mit dem Spurenbild vereinbar sind, sprechen mithin ebenfalls dafür, dass der Angeklagte alle drei Opfer nach Abschluss seiner Einwirkung auf diese in die Ausbuchtung zog.
Die Angaben der Zeugen EKHK ... und PK ... zur Auffindesituation der Leichen, die die Kammer zu der Schlussfolgerung haben kommen lassen, dass der Angeklagte auch ... und ... in die Ausbuchtung zog, werden bestätigt durch eine weitere Übersichtsskizze vom Spurenbild am Tatort (Sonderheft I, Bl. 59), welche die genaue Lage der drei Tatopfer zum Auffindezeitpunkt wiedergibt, sowie durch diverse Lichtbilder vom Auffindeort der Leichen, auf denen die drei Tatopfer und ihre verdrehte beziehungsweise hochgeschobene Kleidung deutlich zu sehen sind (Sonderheft I, Bl. 16-17, 19-20, 38, 46-47). Auf die vorgenannte Skizze und die vorgenannten Lichtbilder wird wegen der Einzelheiten jeweils gemäß §267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Zeugen EKHK ... und PK ... haben zudem glaubhaft bekundet, eine leere Schubkarre habe so in der Ausbuchtung zwischen der Leiche des ... und dem Stichweg gestanden, dass ... nur schwerlich an der Schubkarre vorbei an seinen Auffindeort hätte gezogen werden können. Dies ergibt sich auch aus den vorgenannten Lichtbildern. Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass der Angeklagte, nachdem er alle drei Tatopfer in die Ausbuchtung gezogen hatte, auch noch die Schubkarre vom Stichweg wegnahm und in die Ausbuchtung hineinstellte.
mm)
Die Feststellung, dass der Angeklagte, nachdem er seine Tatopfer in die Ausbuchtung gezogen hatte und als er das Gartengelände verließ, davon ausging, dass seine drei Opfer in Kürze versterben würden, basiert auf folgenden Erwägungen:
Der Sachverständige Dr. ... hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten zu den Verletzungen der Opfer nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, alle drei Opfer hätten deutlich sichtbare Verletzungen erlitten. Bei allen Opfern sei aufgrund der Riss-Quetschwunden und weiterer Verletzungen, die sie erlitten, sogleich nach Zufügung der Verletzungen Blut nach außen getreten. Zudem sei es bei allen drei Tatopfern zu erheblichen inneren Blutungen gekommen, die innerhalb kürzester Zeit, allenfalls innerhalb einiger weniger Minuten, zu einem starken Anschwellen der Köpfe der Opfer führten. Aufgrund des starken Anschwellens der Köpfe der Opfer und des Blutaustritts nach außen seien die Verletzungen der Opfer bereits unmittelbar nach Tatbegehung als schwere Verletzungen für jedermann sofort offensichtlich gewesen. Allenfalls dann, so der Sachverständige Dr. ... weiter, wenn die Opfer Kopfbedeckungen getragen hätten, die ihre Köpfe zum Großteil abgedeckt hätten, hätten die schweren Verletzungen beim Anblick der Opfer übersehen werden können. Ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten EKHK ... und PK ... sowie ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Auffindesituation der Leichen (Sonderheft I, Bl. 16-17, 19-20, 38, 42), auf die wegen der Einzelheiten gemäß §267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, trug jedoch keines der Opfer eine Kopfbedeckung. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Angeklagte die erheblichen Verletzungen seiner Tatopfer bemerkte und hieraus den - nahe liegenden und zutreffenden - Schluss zog, dass diese alsbald versterben würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst angegeben hat, dass er Blut gesehen habe. Er hat sich nämlich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er habe seinen Knüppel in die Aller geworfen, weil dieser blutig gewesen sei. Zudem hat der Angeklagte ausweislich der zeugenschaftlichen Bekundung des Vernehmungsbeamten EKHK ... im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am ... ausgesagt, er habe Blut gesehen. Diese Angabe hat der Angeklagte ausweislich der Bekundungen des Vernehmungsbeamten EKHK ... bei seiner Vernehmung durch diesen am ... wiederholt; bei dieser Vernehmung hat der Angeklagte laut EKHK ... zudem konkret gesagt, er habe Blut am Kopf des Opfers ... gesehen.
Dafür, dass der Angeklagte davon ausging, seine drei Tatopfer würden versterben, spricht auch, dass alle drei Tatopfer - anders als der Angeklagte dies in seiner Einlassung angegeben hat - nach ihrem Verbringen in die Ausbuchtung dort reglos lagen und sich nicht mehr bewegten. Diese Feststellung hat die Kammer aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr. ... getroffen, der in seinem Gutachten zu den Verletzungen der Tatopfer - wie bereits erwähnt (vgl. oben Seite 54, 60) - ausgeführt hat, die drei Tatopfer seien nach Abschluss der Einwirkung des Angeklagten auf sie vollkommen handlungsunfähig gewesen und hätten sich auf gar keinen Fall mehr in irgendeiner Weise bewegen können, da sie alle schwerste Hirnverletzungen erlitten hatten. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte nicht registrierte, dass sich seine Opfer nicht mehr bewegten, denn wie an anderer Stelle (siehe unten Seite 90 f.) noch näher dargelegt wird, war der Angeklagte bei Begehung seiner Taten und auch danach in seiner Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt und hat seine Einlassung gezeigt, dass er tatsächlich korrekte und differenzierte Wahrnehmungen bei der Tatbegehung und danach gemacht hat.
Auch die vom Angeklagten zutreffend registrierte Heftigkeit seiner Schläge gegen die Tatopfer ist nach dem Dafürhalten der Kammer ein deutliches Indiz dafür, dass der Angeklagte zutreffend davon ausging, dass seine Tatopfer versterben würden. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte nämlich angegeben, er habe "richtig heftig zugeschlagen". Bei seiner dritten Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... hat der Angeklagte ausweislich der Bekundungen des Vernehmungsbeamten EKHK ... angegeben, er habe zugeschlagen, "was das Zeug hielt". Ausweislich der Bekundungen des Zeugen PK ... hat der Angeklagte im Rahmen der am ... durchgeführten Tatrekonstruktion angegeben, er habe "richtig kräftig" zugeschlagen; es sei "das Äußerste" an Kraftaufwand gewesen, der möglich gewesen sei, sodass er auch nicht überrascht gewesen sei, dass die Opfer zu Boden gingen.
Für die Richtigkeit der Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte von einem Versterben seiner Tatopfer ausging, spricht weiter, dass der Zeuge EKHK ... in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe zum Schluss seiner Darstellung des Tatgeschehens bei seiner Beschuldigtenvernehmung am ... zum Zustand der Opfer gesagt, diese hätten dann "regungslos da gelegen". Seine Geschehensschilderung habe der Angeklagte mit den Worten beendet "dann war Schluss" und "dann war alles erledigt". DieseÄußerungen des Angeklagten hätten, so EKHK ..., sehr bestimmt und endgültig geklungen und seien auch nicht von relativierenden Angaben des Angeklagten begleitet gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Angeklagte gesagt, er sei davon ausgegangen, dass die Opfer seine Schlägeüberleben würden. Der Angeklagte habe, so EKHK ..., nicht einmal zum Ausdruck gebracht, er habe gehofft, dass die Tatopfer überleben könnten. Er sei, so EKHK ... in der Hauptverhandlung, deshalb nach Beendigung der Vernehmung des Angeklagten am ... ohne jeden Zweifel davon ausgegangen, dass dem Angeklagten absolut klar gewesen sei, dass seine Opfer bereits tot waren oder aber innerhalb kürzester Zeit versterben würden.
Gegen die Richtigkeit der geradezu zynischen Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, seine Opfer hätten "lediglich Kopfschmerzen", würden gleich wieder aufstehen und zum Arzt gehen, spricht schließlich auch, dass der Angeklagte sich nach der Tat nach Hause begab und erst am Folgetag floh. Wären die Opfer nämlich tatsächlich nur so leicht verletzt gewesen, dass sie unverzüglich wieder hätten aufstehen und zum Arzt gehen können, oder wäre der Angeklagte tatsächlich hiervon ausgegangen, dann hätte sich zur Überzeugung der Kammer dem Angeklagten aufgedrängt, dass sie auch zur Polizei gehen und die Taten des Angeklagten dort zur Anzeige bringen würden, sodass der Angeklagte noch am Tatabend ein Einschreiten der Polizei gegen ihn hätte befürchten müssen. Das Nachtatverhalten des Angeklagten zeigt dagegen nach dem Dafürhalten der Kammer, dass der Angeklagte nicht von einer unverzüglichen Aufdeckung seiner Taten ausging. Das bis zu seiner Flucht völlig unauffällige Nachtatverhalten des Angeklagten erklärt sich zur Überzeugung der Kammer damit, dass sich der Angeklagte zumindest gute Chancen ausrechnete, dass man ihm die Tatbegehung nicht würde nachweisen können. Um dieses Ziel zu erreichen, hatte der Angeklagte schließlich auch das Tatwerkzeug und seine bei der Tat getragene Kleidung entsorgt. Die Hoffnung, für die Taten nicht verantwortlich gemacht zu werden, konnte der Angeklagte aber nur dann hegen, wenn er davon ausging, dass die Opfer seine Schläge nicht überlebt hatten und damit als Tatzeugen nicht in Betracht kommen würden. Auch insofern zeigt das Nachtatverhalten des Angeklagten mithin, dass er von einem Versterben seiner Opfer nach Tatbeendigung ausging.
nn)
Die Feststellung, dass der Angeklagte nach seiner Rückkehr zu seiner Wohnung die Oberbekleidung und die Schuhe, die er bei der Tatbegehung getragen hatte, in einem Müllcontainer vor seinem Haus entsorgte, weil sich an der Kleidung und an seinen Schuhen Blutanhaftungen von den Opfern befanden, beruht auf der Überlegung, dass der Angeklagte keinen anderen plausiblen Grund hatte, seine Kleidung und Schuhe zu entsorgen. Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, er habe seine Oberbekleidung weggeworfen, weil diese kaputt gewesen sei, und seine Schuhe entsorgt, weil diese dreckig gewesen seien, handelt es sich nach dem Dafürhalten der Kammer um offensichtliche Schutzbehauptungen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, in einem Garten getragene Schuhe allein deshalb wegzuwerfen, weil diese dreckig geworden sind. Zudem hat der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Vernehmungsbeamten EKHK ... im Rahmen seiner fünften Beschuldigtenvernehmung durch den Zeugen ... am ... explizit gesagt, seine Schuhe seien nicht schmutzig gewesen. Dagegen hat der Angeklagte in der Vernehmung durch EKHK ... ausweislich der Bekundungen des Vernehmungsbeamten gesagt, er habe seine Jacke weggeworfen, weil diese schmutzig gewesen sei; davon, dass er seine Jacke entsorgt habe, weil diese kaputt gewesen sei, hat der Angeklagte bei der Vernehmung am ... nicht gesprochen. Auch diese widersprüchlichen Angaben des Angeklagten zum Grund der Entsorgung seiner Kleidung beziehungsweise Schuhe zeigen, dass die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung als wahrheitswidrige Schutzbehauptungen zu klassifizieren sind.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich an der Oberbekleidung und an den Schuhen des Angeklagten tatsächlich Blutanhaftungen befanden. Dies ergibt sich für die Kammer schon aus dem Umstand, dass der Angeklagte - wie bereits im Einzelnen dargelegt - ... nach Beendigung seiner Tathandlungen an den Schultern anfasste und in die Ausbuchtung zog, wobei ... - wie gleichfalls bereits dargetan - nicht unerheblich blutete. Der Angeklagte hatte mithin aus seiner Sicht allen Anlass, die von ihm bei der Tatbegehung getragenen Kleidungsstücke und Schuhe zu entsorgen. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner siebten Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... zum Grund für die Entsorgung seiner Kleidung und Schuhe wahrheitsgemäße Angaben machte, denn ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen EKHK ... hat der Angeklagte im Rahmen dieser Vernehmung auf die Frage des Polizeibeamten, warum er seine Kleidung und Schuhe entsorgt habe, gesagt, er habe gedacht, dass da Blutspuren dran seien.
oo)
Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte letztlich davor zurückschreckte, sich sicher zu suizidieren, beruht zum einen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin .... Die Zeugin ..., die den Angeklagten eigenem Bekunden zufolge seit 25 Jahren kennt und mit dem Angeklagten und dessen Ehefrau eng befreundet war, hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie halte den Angeklagten für zu feige, Selbstmord zu begehen; sie kenne den Angeklagten so lange und so gut, dass sie mit Überzeugung sagen könne, dass ihm der Mut dazu fehlen würde, sich umzubringen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge am Abend des ... "lediglich" eine größere Zahl der blutdrucksenkenden Tabletten "Ramiplus" und "Arnlodipin" einnahm. Die von ihm ebenfalls mitgenommenen Diabetestabletten "Metformin", die - wie der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer als Diabetiker genau wusste - aufgrund ihrer blutzuckersenkenden Wirkung bei einer Überdosierung zu einer lebensbedrohlichen Unterzuckerung und mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit zum Tod geführt hätten, schluckte der Angeklagte dagegen nicht. Auch dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte letztlich davor zurückschreckte, sich sicher zu suizidieren.
3.
Die Feststellungen zu den Verletzungen, die der Angeklagte den drei Tatopfern zufügte, zu der Mindestzahl und Intensität der gegen das jeweilige Opfer gerichteten Schläge, zu der jeweiligen Todesursache, zum Zeitpunkt des Eintritts der Handlungsunfähigkeit der Opfer sowie zum jeweiligen Todeszeitpunkt beruhen - wie zum Teil schon an anderer Stelle erörtert (vgl. insbesondere oben Seite 37, 41, 51, 53, 54, 58 f., 60, 62 f.) - auf einem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ..., der als Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover tätig ist. Auf dessen Angaben beruhen auch die Feststellungen der Kammer zur jeweiligen Größe und zum jeweiligen Gewicht der Opfer und des Angeklagten.
Der Sachverständige Dr. ... hat die Leichen der drei Tatopfer am späten Abend des ... beziehungsweise in den frühen Morgenstunden des Folgetages obduziert und die jeweiligen Verletzungen, die aus dem Verletzungsbild ableitbare Mindestzahl und Intensität der Schläge, die jeweilige Todesursache, den jeweiligen Zeitpunkt des Eintritts der Handlungsunfähigkeit und des Todes der Opfer sowie Größe und Gewicht der Opfer so beschrieben, wie diese von der Kammer festgestellt worden sind. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. ... ausgeführt, die Verletzungen seien bis auf die Verletzungen, die das Opfer ... im Brust- und vorderen Halsbereich aufgewiesen habe, allesamt ohne Zweifel durch stumpfe Gewalteinwirkung mittels eines Werkzeuges verursacht worden, wobei am ehesten ein stockähnlicher Gegenstand als Tatwerkzeug in Betracht komme (vgl. hierzu auch oben Seite 37). Die Kammer hat sich diesen gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen, die - ebenso wie die bereits an anderer Stelle referierten weiteren Angaben des Sachverständigen - plausibel, widerspruchsfrei und ohne weiteres nachvollziehbar waren, nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
Die Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen Dr. ... zu den Verletzungen der Tatopfer und zu der jeweiligen Todesursache wird im Übrigen gestützt durch Lichtbilder der drei Tatopfer (Sonderheft I, Bl. 21, 50, 53-54, 85-87, 89-97, 104-110, 125-131, 134-135), welche die massiven Kopfverletzungen der drei Opfer zeigen und die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Auf die vorgenannten Lichtbilder wird wegen der Einzelheiten gemäß §267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
4.
Die Feststellungen zu den Tatörtlichkeiten und zu den Eigentums- und Besitzverhältnissen im Garten beruhen zum einen auf den insofern glaubhaften Angaben des Angeklagten und auf den Bekundungen der Zeugen ... sowie ... und ..., die insofern mit den Angaben des Angeklagtenübereinstimmen. Zum anderen beruhen diese Feststellungen auf den Bekundungen des Zeugen POK ..., der den Tatort aufgenommen hat, und auf Lichtbildern (Sonderheft I, Bl. 5-6, 23, 25), einem Kartenausschnitt sowie Skizzen (Bd. I, Bl. 10 d.A.; Sonderheft I, Bl. 58-60) von den Tatörtlichkeiten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind und auf die wegen der Einzelheiten gemäß §267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
5.
Die Feststellung, dass der Angeklagte alle drei Tatopfer mit direktem Tötungsvorsatz tötete, folgt in erster Linie aus dem festgestellten äußeren Geschehensablauf und basiert auf der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlungen. Massive, mit voller Kraft ausgeführte, mehrfache, gezielte und unter anderem den Schädelknochen zertrümmernde Schläge gegen den Kopf mit einem starken und schweren Eichenknüppel führen für jedermann ohne weiteres ersichtlich regelmäßig zum Tod des Opfers. Wer daher - wie der Angeklagte - gezielt, mehrfach und unter vollem Krafteinsatz mit einem etwa 80 cm langen, mindestens 5 cm starken und circa 1.400 g schweren Eichenknüppel auf seine Opfer einschlägt und diesen die von der Kammer festgestellten Verletzungen zufügt, der will seine Opfer töten.
Der Angeklagte war auch subjektiv in der Lage, die Lebensgefährlichkeit seines Handelns zu erkennen. Zwar war der Angeklagte bei der Tatbegehung affektiv erregt und fasste er seine jeweiligen Tötungsentschlüsse spontan, doch war seine Wahrnehmungsfähigkeit bei Begehung der Taten ungestört. Wie an anderer Stelle noch näher ausgeführt wird (siehe unten Seite 77 ff.), war der Angeklagte bei Begehung seiner Taten in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt; sowohl seine Einsichts- als auch seine Steuerungsfähigkeit waren voll erhalten. Zudem zeigt auch der festgestellte Geschehensablauf, dass die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten voll erhalten war und er deshalb auch die Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannte: Der Angeklagte ging während der gesamten komplexen Tatphase zielgerichtet vor und reagierte jeweils situationsadäquat, und zwar auch auf überraschende Ereignisse. So registrierte er zutreffend, dass ... nach Erhalt der ersten Schläge noch zu fliehen versuchte, setzte ihm folgerichtig nach und schlug etwas weiter südlich auf dem Stichweg erneut mit kräftigen und gezielten Schlägen auf den Kopf seines Tatopfers ein. Er bemerkte sogleich, dass die Eltern des ... den Stichweg entlang liefen, wandte sich - aus Sicht des Angeklagten ebenfalls folgerichtig - nunmehr diesen zu und schlug auch auf diese mit seinem Eichenknüppel ein. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte wahrnahm, dass sich der von ihm niedergeschlagene ... noch regte, und sich sodann auf diesen kniete, um ihn endgültig handlungsunfähig zu machen. Auch das unmittelbare Tatnachverhalten des Angeklagten, namentlich sein Verbringen der drei Tatopfer in die vom ... aus nicht einsehbare Ausbuchtung mit dem Ziel, eine schnelle Entdeckung seiner Taten zu verhindern, zeigt, dass der Angeklagte situationsadäquat und zielgerichtet handelte.
Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte nicht "lediglich" mit bedingtem Tötungsvorsatz, sondern bezüglich aller drei Tatopfer in Tötungsabsicht handelte, wird zudem gestützt durch die festgestellten Tatmotive des Angeklagten, die Mehraktigkeit des Tatgeschehens bezüglich ... und ... sowie die bereits erörterten tatankündigenden Äußerungen des Angeklagten im Tatvorfeld gegenüber seinem Sohn ... und der Gartennachbarin .... Ferner ist darauf hinzuweisen, dass vorsätzliche (Gewalt-)Taten - allerdings beschränkt auf den Gartenbereich - dem Angeklagten, wie sein Verhalten auf dem Gartengelände in den letzten Jahren vor Begehung der Taten zeigt, nicht persönlichkeitsfremd waren und seine Hemmschwelle, zur Durchsetzung seiner Interessen im Garten (sogar erhebliche) rechtswidrige Taten zu begehen, sehr gering war.
6.
Die Feststellung, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des ... erkannte und Vorsatz auch dahingehend hatte, diese zur Tatbegehung in feindseliger Willensrichtung bewusst auszunutzen, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hielt den Eichenknüppel, den er als Tatwerkzeug verwendete, bis unmittelbar vor Beginn seines Einschlagens auf ... so unter seiner Kleidung verborgen, dass der Knüppel nicht zu sehen war. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe den Knüppel unter seiner Kleidung verborgen gehalten, damit "ihn mögliche Gegner nicht sehen konnten". Schon hieraus folgt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, die Arglosigkeit und hieraus folgende Wehrlosigkeit seines Tatopfers für sein Handeln auszunutzen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte - wie er ebenfalls eingeräumt hat - hinter ... zunächst einige Meter so leise hinterher lief, dass dieser ihn nicht bemerkte, und er ... sodann sachlich und in ruhigem Tonfall ansprach, zeigt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, die von ihm erkannte Arglosigkeit des ... für die Tatbegehung auszunutzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte den unter seiner Kleidung verborgenen Eichenknüppel sehr schnell und überraschend unter seiner Kleidung hervorzog und anschließend sofort mit heftigen Schlägen auf den Kopf von ... einschlug, sodass dieser keine Chance hatte, rechtzeitig auszuweichen, zu fliehen, um Hilfe zu rufen oder den Angriff abzuwehren, obwohl er dem Angeklagten körperlich nicht beziehungsweise allenfalls nicht signifikant unterlegen war. Auch diese Art und Weise des Handelns des Angeklagten zeigt, dass es ihm darauf ankam, die Arglosigkeit und die daraus resultierende Wehrlosigkeit seines Opfers ... bewusst für seine Tatbegehung auszunutzen. Der Angeklagte war auch - insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Tatvorsatz verwiesen werden - in seiner Wahrnehmungsfähigkeit und in seinem Realitätsbezug nicht beeinträchtigt, sodass er die Umstände der Heimtücke, unter anderem auch den die Arglosigkeit des ... zum Ausdruck bringenden Umstand, dass dieser auf die Ansprache durch den Angeklagten hin stehen blieb und sich diesem zuwandte, zutreffend erkennen konnte und auch tatsächlich erkannte.
7.
Der Angeklagte entschloss sich, ..., zu töten, weil er sichüber dessen - aus seiner Sicht unbotmäßiges - Verhalten auf dem Gartengelände ärgerte. Auch seinen späteren Entschluss, ... und ... zu töten, fasste der Angeklagte (unter anderem), weil ihm deren Verhalten auf dem Gartengelände missfiel.
a)
Wie festgestellt, fasste der Angeklagte zunächst den Entschluss, ... einen "Denkzettel" zu verpassen, und entschied sich bei seinem Zusammentreffen mit ..., diesen durch Tötung abzustrafen, weil er sich konkret darüber ärgerte, dass ... - wie er meinte - ihm den Strauchschnitt vor seine Gartenpforte gelegt hatte. Hinzu kam als Tötungsmotiv, dass er sich allgemein darüber ärgerte, dass ... seine Maßnahmen und Verhaltensanordnungen im Garten nicht akzeptierte, sondern gegen diese sogar opponierte. Letztlich Auslöser für den Entschluss, ... sogar zu töten, war der Umstand, dass ... sich auf eine Konfrontation mit dem Angeklagten nicht einließ und sich anschickte, nach der Ansprache durch den Angeklagten einfach weiterzugehen.
Zu dieser Überzeugung hinsichtlich der Motivlage des Angeklagten ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen gelangt: Der Angeklagte war - wie oben auf Seite 38 ff. erörtert und begründet - am Abend des Tattages nur deshalb in den Garten gegangen, um ... abzupassen und zur Rede zu stellen, weil dieser - wie der Angeklagte meinte - für den Strauchschnitthaufen vor seiner Gartenpforte verantwortlich war. Er wollte ... nicht nur ansprechen, sondern ihm auch einen "Denkzettel" verpassen, und hatte sich mit dem Eichenknüppel bewaffnet, um ... mit diesem gegebenenfalls zu schlagen (siehe hierzu oben Seite 39 f.). Der Angeklagte suchte also von vornherein die Konfrontation mit ..., und zwar nur, um ihn wegen seines Verhaltens im Garten abzustrafen. Da ... den Angeklagten - wie bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. oben Seite 44 ff.) - nicht angriff, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Grund, der den Angeklagten dazu veranlasste, ... abzupassen und abzustrafen, auch bestimmend für seinen Tötungsentschluss wurde.
Die im Einzelnen dargelegten Ereignisse im Tatvorfeld machen deutlich, dass der Angeklagte nicht nur wegen der vermeintlichen Ablage von Strauchschnitt vor seiner Parzelle durch ..., sondern auch allgemein und unabhängig davon über ... verärgert war, und zwar deshalb, weil dieser sich im Garten nicht so verhielt, wie der Angeklagte dies wollte. Berücksichtigt man zudem die festgestellten Äußerungen des Angeklagten im Tatvorfeld, namentlich die "Teufelsäußerung" des Angeklagten gegenüber ... und seine tatankündigendenÄußerungen gegenüber seinem Sohn ... und der Zeugin ..., folgt hieraus zur Überzeugung der Kammer, dass bestimmend für den Entschluss des Angeklagten, ... zu töten, auch sein allgemeiner Ärgerüber das Verhalten des ... im Garten war. Die Überzeugung der Kammer, dass letztlich Auslöser (nicht jedoch eigentliches Motiv) für den Tötungsentschluss des Angeklagten der Umstand war, dass ... den Angeklagten weitgehend ignorierte, basiert auf der Überlegung, dass zum einen ein anderer Umstand, der den Angeklagten in der konkreten Situation zusätzlich hätte verärgern können, nicht ersichtlich ist, zum anderen der Angeklagte nach Einschätzung der Kammer dieses Verhalten des ... vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeit und seiner Charakterzüge, namentlich seiner Überzeugung, dass andere Gartennutzer ihm zu gehorchen und sich ihm unterzuordnen hatten, als Affront wertete.
b)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte, als er nach Abschluss seiner Einwirkung auf ... feststellte, dass sich dessen Eltern dem Ereignisort näherten, sogleich entschloss, auch diese zu töten, und zwar einerseits - wie an anderer Stelle noch näher ausgeführt wird (siehe unten Seite 75 f.) - in Verdeckungsabsicht, andererseits aber auch deshalb, weil ihm seit langem auch das Verhalten von ... und ... im Garten missfiel und er nunmehr auch sie für ihr aus Sicht des Angeklagten unbotmäßiges Verhalten im Garten abstrafen wollte. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aus folgenden Gründen gelangt:
Wie im Einzelnen bereits dargelegt, ärgerte sich der Angeklagte seit mehreren Jahren darüber, dass ... und ... seine selbstherrlich getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Gartennutzung nicht akzeptierten und sogar gegen seine Maßnahmen opponierten, unter anderem, indem sie den von ihm auf dem Stichweg abgelegten Strauchschnitt teilweise in "seinen" Garten warfen. Bei seiner dritten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ..., gegenüber dem Ermittlungsrichter RiAG ... am ... sowie bei der fünften Beschuldigtenvernehmung durch EKHK ... am ... hat der Angeklagte als Grund dafür, warum er am Tatabend in den Garten ging, ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Vernehmungspersonen jeweils das Werten von Strauchschnitt in seinen Garten angegeben. Wie erwähnt, hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, ... und ... seien strauchschnittwerfend auf ihn zugekommen. Zwar entsprechen diese Angaben des Angeklagten - wie ausgeführt - nicht der Wahrheit, sie zeigen aber, worauf sich die Verärgerung des Angeklagten bezog, nämlich (unter anderem) auf das Verhalten von ... und ... im Garten. Die Feststellungen zur Vorgeschichte zeigen zudem, dass der Angeklagte sich so stark über das Verhalten von ... und ... im Garten ärgerte, dass er diese bereits vor einigen Jahren durch eine erhebliche rechtswidrige Tat, nämlich das Anzünden ihrer Gartenlaube, abgestraft hatte und sogar tatankündigende Äußerungen gegenüber seinem Sohn ... und der Zeugin ... gemacht hatte, also zumindest zeitweilig mit dem Gedanken spielte, "die ..." umzubringen. Die allgemeine Verärgerung des Angeklagtenüber ... und ... war mithin sehr groß, sie reichte bis hin zu Tötungsphantasien; sie war zudem auch noch zum Tatzeitpunkt aktuell. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte, als er ... und ... bemerkte, seinen Ärger nunmehr spontan auf diese projizierte und sich entschloss, auch diese zu töten, um sie - ebenso wie zuvor ... - für ihr aus Sicht des Angeklagten unbotmäßiges Verhalten im Garten abzustrafen und um dafür zu sorgen, dass sie ihn zukünftig nicht mehr verärgern konnten.
c)
Eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände, namentlich der Entwicklung des Konflikts im Bereich des Gartengeländes und des Verhaltens der Tatopfer, sowie der Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Angeklagten ergibt, dass die Verärgerung des Angeklagten auf niedriger Gesinnung beruhte und die vorgenannten Motive des Angeklagten für die Tötung von ... und ... nach allgemeiner sittlicher Anschauung besonders verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Sie sind damit niedrige Beweggründe im Sinne des§211 Abs. 2 StGB.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt hatte sowie seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte, also das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bezüglich der Tötung aller drei Tatopfer auch in subjektiver Hinsicht vorlag.
Insofern ist zunächst erneut und unter Verweis auf die bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Tötungsvorsatz und zum subjektiven Element der Heimtücke gemachten Feststellungen zum geistigen Zustand des Angeklagten zur Tatzeit darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war; insbesondere beging er die Taten nicht im Zustand eines hochgradigen Affekts. Seine Wahrnehmungsfähigkeit und seine Fähigkeit, situationsadäquat zu reagieren, waren - wie ausgeführt - nicht gestört. Insofern hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung seiner Taten bewusst war, dass er seinen drei Tatopfern das Lebensrecht absprach, weil diese seine Vormachtstellung im Garten, die er für sich in Anspruch nahm, nicht akzeptierten, sich seinen eigenmächtig aufgestellten Verhaltensregeln nicht unterwarfen, seine Strauchschnittablage auf dem Stichweg nicht hinnahmen, sondern gegen diese teilweise sogar aktiv opponierten, und sich im Garten auch allgemein anders verhielten, als er dies guthieß.
Die Kammer ist aus den vorgenannten Gründen auch davonüberzeugt, dass der Angeklagte die Umstände, die seine Beweggründe als "niedrig" im Rechtssinne erscheinen lassen, namentlich das eklatante Missverhältnis zwischen den Taten und ihrem Anlass und die in den Taten zum Ausdruck kommende besondere Geringschätzung fremden Lebens durch den Angeklagten, nicht nur in sein Bewusstsein aufgenommen hatte, sondern auch zutreffend zu bewerten vermochte. Dies gilt vor allem deshalb, weil er - wie im Rahmen der Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten noch näher dargelegt wird (vgl. unten Seite 80 ff.) - unter keiner Persönlichkeitsstörung litt, außerhalb des Gartens völlig unauffällig und gesellschaftskonform lebte, sich außerhalb des Gartens im Umgang mit anderen Menschen und in unterschiedlichen Kontexten sozialadäquat verhielt und in der Lage war, über einen langen Zeitraum intensiv und ohne Probleme in bürgerlichem Umfeld Freundschaften und andere Sozialkontakte zu pflegen. Ihm waren mithin die allgemein gültigen gesellschaftlichen Wertvorstellungen und Wertmaßstäbe vertraut; außerhalb des Gartens verhielt auch er sich ihnen entsprechend.
Zwar fasste der Angeklagte den Entschluss, seine Tatopfer zu töten, jeweils spontan; zudem war er bei Tatbegehung verärgert. Gleichwohl hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Regungen bei der Tatbegehung gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert hat. Denn die Beweggründe für seine Tötungsentschlüsse waren nicht irgendeinem seinen Tatentschlüssen unmittelbar vorangehenden Ereignis geschuldet, vielmehrärgerte sich der Angeklagte schon seit langer Zeit erheblich über das Verhalten seiner Tatopfer. Den Strauchschnitthaufen vor seiner Parzelle hatte der Angeklagte bereits am Vortag entdeckt. Wie an anderer Stelle noch näher ausgeführt wird (siehe unten Seite 87), hat der psychiatrische Sachverständige Dr. ... überzeugend ausgeführt, die Verärgerung des Angeklagten über dieses Ereignis habe wegen des Zeitablaufs zwischen Entdeckung des Strauchschnitthaufens durch den Angeklagten und Tatbegehung keine psychiatrisch-forensische Relevanz im Sinne einer das Bewusstsein oder Hemmungsvermögen des Angeklagten einschränkenden Erregung zum Tatzeitpunkt gehabt. Auch hatte der Angeklagte, wie seine Tatankündigungsäußerungen gegenüber seinem Sohn ... und der Zeugin ... deutlich machen, bereits vor geraumer Zeit mit dem Gedanken gespielt, seine späteren Tatopfer umzubringen, und zwar aus den Gründen, die auch maßgeblich waren für seine konkreten Tatentschlüsse am Tatabend. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Angeklagte bereits mit der konkreten Absicht, ... für dessen Verhalten im Garten abzustrafen und dabei gegebenenfalls auch körperliche Gewalt anzuwenden, am Tatabend auf die Lauer gelegt hatte und dass sich das gesamte Tatgeschehen über einen längeren Zeitraum erstreckte.
8.
Da ..., wie festgestellt, so laut um Hilfe gerufen hatte, dass dies sowohl die Zeugen ... und ... als auch ... und ... gehört hatten, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch dem Angeklagten die Hilferufe des ... nicht entgangen waren und der Angeklagte deshalb zutreffend annahm, dass die Eltern des ... ihre Parzelle verlassen hatten, um ihrem Sohn zu Hilfe zu eilen. Da sein Opfer ... weithin sichtbar auf dem Stichweg lag und Dritte nicht in der Nähe waren, ging der Angeklagte nach dem Dafürhalten der Kammer zu dem Zeitpunkt, als ... und ... auf ihn zueilten, davon aus, dass diese seine Tat zum Nachteil ihres Sohnes sogleich entdecken würden. Der Angeklagte musste also befürchten, dass er von ... und ..., die ihn gut kannten, als Verantwortlicher für die Tat zum Nachteil ihres Sohnes identifiziert werden würde, ... und ... die Tat zur Anzeige bringen würden und er dann für die Tötung von ... zur Rechenschaft gezogen würde. Hieraus und aus dem Umstand, dass der Angeklagte sogleich, nachdem er ... und ... bemerkt hatte, auf diese zueilte und auf sie einschlug, schlussfolgert die Kammer, dass der Angeklagte mit der Tötung der Eheleute ... auch seine vorangegangene Tat zum Nachteil ihres Sohnes verdecken wollte.
Dieses weitere Tatmotiv der Verdeckungsabsicht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte ... und ... (auch) aus sonstigen niedrigen Beweggründen im Sinne des §211 Abs. 2 StGB tötete. Vielmehr stand das Tatmotiv der Verdeckungsabsicht zurÜberzeugung der Kammer gleichrangig neben den vorstehend (siehe Seite 72 ff.) erörterten (niedrigen) Beweggründen des Angeklagten. Dies folgert die Kammer insbesondere aus dem von weiteren Verdeckungsmaßnahmen geprägten Nachtatverhalten des Angeklagten. Der Angeklagte hat bereits unmittelbar nach Abschluss seiner Tathandlungen diverse Aktivitäten entfaltet, um eine (schnelle) Entdeckung seiner Taten zu verhindern und seine Verantwortlichkeit für diese zu verschleiern. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Angeklagte alle drei Tatopfer sowie die Schubkarre vom Stichweg in die Ausbuchtung zog, sodass vom ... aus bei einem Blick in den Stichweg nichts Auffälliges mehr zu sehen war, dass der Angeklagte nach der Tat das Tatwerkzeug in die Aller warf und dass er schließlich seine Oberbekleidung und seine Schuhe in einem Müllcontainer entsorgte, der am nächsten Morgen geleert wurde. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte mit diesen Verdeckungshandlungen nicht erst geraume Zeit nach der Tatbegehung, sondern im unmittelbaren Anschluss an das Niederschlagen der Eheleute ... begann, spricht dafür, dass er bereits mit der Tötung der Eheleute ... die vorangegangene Tat zum Nachteil ihres Sohnes verdecken wollte.
Das Merkmal der Verdeckungsabsicht ist auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe Bezug genommen werden. Insbesondere handelte der Angeklagte, wie dargelegt, nicht im Zustand einer hohen affektiven Erregung.
9.
Die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung seiner Taten weder vollständig aufgehoben im Sinne des§20 StGB noch erheblich vermindert im Sinne des §21 StGB war, hat die Kammer aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... getroffen. Der Sachverständige Dr. ... ist Facharzt für Psychiatrie in Hamburg und hat den Angeklagten unter anderem zu der Frage begutachtet, ob dieser zum Zeitpunkt der Begehung seiner Taten gemäß den §§20, 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig oder sogar schuldunfähig war, beides jedoch im Ergebnis klar verneint.
a)
Der Sachverständige, der den Angeklagten am 16.01.2009, 19.01.2009, 20.01.2009 und 21.01.2009 in der JVA ... insgesamt 15,5 Stunden lang psychiatrisch untersucht hat, hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, das Eingangskriterium "Schwachsinn" sei nicht erfüllt. Das Intelligenzniveau des Angeklagten liege in einem durchschnittlichen Bereich. Zwar habe der Angeklagte keine Berufsausbildung absolviert, jedoch habe er ohne größere Schwierigkeiten einen Schulabschluss erlangt und sei er jahrzehntelang ohne Auffälligkeiten im Volkswagenwerk als Arbeiter tätig gewesen, wobei er komplexe Maschinen bedient habe. Im Rahmen seiner Exploration des Angeklagten habe er, so Dr. ..., den Mehrfach-Wortschatz-Intelligenztext "MWT-B" durchgeführt; nach diesem habe der Angeklagte ein prämorbides Intelligenzniveau von IQ 100.
b)
Der Sachverständige Dr. ... hat weiter dargelegt, auch das Eingangskriterium der "krankhaften seelischen Störung" sei zum Zeitpunkt der Begehung der Taten nicht erfüllt gewesen. Seine ausführliche Exploration des Angeklagten habe, so Dr. ..., keine Hinweise auf hirnorganische Störungen, auf hirnorganische Leistungsminderungen oder auf eine organische Persönlichkeitsveränderung ergeben. Ebenso wenig hätten sich Hinweise auf Sinnestäuschungen, auf eine psychotische Symptomatik, auf eine paranoide Realitätswahrnehmung oder eine Psychose ergeben. Auch für Durchblutungsstörungen des Gehirns habe er keine Hinweise gefunden. Der von ihm durchgeführte psychologische Zusatztest "Mini-Mental-Status-Test (MMST)" habe, wie auch die sonstigen von ihm durchgeführten Untersuchungen, keine Anhaltspunkte für ein hirnorganisches Psychosyndrom ergeben. Eine auf seine Anregung hin von der Kammer beschlossene und am 30.01.2009 im Städtischen Klinikum ... durchgeführte Computertomographieuntersuchung des Kopfes des Angeklagten habe, so Dr. ..., zu einem unauffälligen Befund geführt. Der Angeklagte habe ausweislich der Anamnese keine unmittelbar psychiatrisch relevanten Krankheiten gehabt, insbesondere keine traumatischen, gefäßbedingten, entzündlichen oder epileptischen Erkrankungen des Gehirns.
Der Angeklagte sei, so der Sachverständige Dr. ... weiter, in der Hauptverhandlung hellwach gewesen und habe dieser auch über viele Stunden hinweg konzentriert folgen können. Gleiches gelte für die Exploration. So habe er unter anderem eine dreistündige Explorationsphase ohne jede Pause unproblematisch durchgestanden; dabei seien weder Konzentrationsschwächen noch sonstige Leistungsbeeinträchtigungen zu Tage getreten. Die Exploration habe gezeigt, dass die Gedächtnisfunktionen des Angeklagten nicht eingeschränkt seien und seine kognitiven Fähigkeiten durchgängig erhalten seien.
Zum Zeitpunkt der Begehung seiner Taten habe beim Angeklagten keine Alkoholisierung vorgelegen; zudem habe er nicht unter dem Einfluss illegaler Drogen gestanden. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung und auch im Rahmen der Exploration angegeben, am Tattag keinen Alkohol konsumiert und lediglich - wie jeden Tag - die ihm verordneten blutdruck- und blutzuckersenkenden Tabletten in der üblichen und ärztlich verordneten Dosis eingenommen zu haben.
Beim Angeklagten lägen, so Dr. ..., keine Zeichen für eine Alkoholproblematik oder gar eine Alkoholabhängigkeit vor. Die durchgeführte Computertomographieuntersuchung habe keine Anzeichen für alkoholtypische körperliche Veränderungen wie etwa eine alkoholbedingte ZNS-Schrumpfung ergeben. Bei der von ihm durchgeführten internistischen Untersuchung des Angeklagten habe er, so Dr. ..., keine Lebervergrößerung und auch keine alkoholtoxischen internistischen Leberzeichen festgestellt, der Befund sei hinsichtlich einer etwaigen Alkoholproblematik insgesamt unauffällig gewesen. Zwar habe er bei seiner eigenen Untersuchung des Angeklagten in der JVA ... eine Polyneuropathie diagnostiziert, diese sei aber auf den Diabetes des Angeklagten zurückzuführen. Keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, auch nicht die Zeugin ... und die Eheleute ..., die mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau eng befreundet waren, hätten Angaben zu einem auffallend übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten oder gar zu Entzugserscheinungen gemacht. In der Gesundheitsakte der JVA seien keine Entzugserscheinungen des Angeklagten nach seiner Inhaftierung dokumentiert. Der Angeklagte selbst habe ihm gegenüber im Rahmen der Exploration zwar angegeben, so Dr. ... weiter, im Alter von 20 bis 40 Jahren durchaus größere Mengen Alkohol konsumiert zu haben, dies sei aber vor dem Hintergrund der jetzigen Befunde irrelevant, zumal der Angeklagte selbst angegeben habe, auch damals nie die Grenze zur Alkoholabhängigkeitüberschritten und niemals Entzugserscheinungen erlebt zu haben.
Zwar sei in einem Entlassungsbericht des "Reha-Zentrum ... - ..." vom 26.07.2007, der sich auf eine stationäre Behandlung des Angeklagten in dieser Klinik vom 29.05.2007 bis 26.06.2007 bezieht, als Diagnose eine "rezidivierende depressive Störung" aufgeführt. Doch sei, so der Sachverständige Dr. ..., diese Diagnose aus psychiatrischer Sicht nicht richtig. Denn die damaligen Befunderhebungen hätten ausweislich des Berichts des "Reha-Zentrum ..." keine objektiven Merkmale für eine Depression ergeben; auch seien keine mit einer möglichen Depression korrelierenden Verhaltensauffälligkeiten in dem Bericht aufgeführt. Feststellungen zu Symptomen etwa dahingehend, der Angeklagte habe "bedrückt", "schwermütig", "traurig", "herabgestimmt", "emotionslos" oder "starr" gewirkt, die eine Depressionsdiagnose hätten stützen können, seien im Entlassungsbericht des "Reha-Zentrum ..." nicht getroffen worden. Ganz im Gegenteil werde in dem Entlassungsbericht ausgeführt, der Angeklagte sei im Kontakt offen und freundlich gewesen, es seien keine Störungen seiner geistigen Leistungsfähigkeit zu Tage getreten, seine effektive Schwingungsbreite sei nicht eingeengt gewesen und seine Mimik und Gestik hätten unauffällig imponiert. Die Diagnose einer depressiven Störung werde in dem Entlassungsbericht vom 26.07.2007 mithin lediglich behauptet, jedoch nicht durch objektive Befunde gestützt. Die dargelegten objektiven Befunde sprächen vielmehr gerade gegen ein - auch nur leichtes - depressives Syndrom. Die Diagnose einer "depressiven Störung" im Entlassungsbericht des "Rena-Zentrum ..." vom 26.06.2007 halte deshalb, so Dr. ..., einer kritischen Überprüfung nicht stand. Für die forensisch-psychiatrische Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten könne die damalige Diagnose nicht herangezogen werden.
Er selbst, so Dr. ... weiter, habe im Rahmen seiner ausführlichen und gründlichen Exploration des Angeklagten keine depressive Störung diagnostiziert, zumal auch die von ihm durchgeführten Testverfahren keine Ergebnisse erbracht hätten, die für eine depressive Stimmung sprächen.
c)
Auch das Vorliegen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" hat der Sachverständige Dr. ... verneint. Der Sachverständige hat ausgeführt, insbesondere liege beim Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung vor. Der Angeklagte habe zwar eine "zwanghaft akzentuierte Persönlichkeit", diese liege aber im Bereich der Normvarianz, habe keinen Krankheitswert und sei forensisch irrelevant.
Die zwanghaften Züge des Angeklagten zeigten sich in einem starren Festhalten, einer Übernachhaltigkeit, in nachtragenden Eigenschaften, in einer Unversöhnlichkeit und in mangelnder Kompromissfähigkeit. Es finde sich bei dem Angeklagten eine starke Betonung des Prinzips "Recht und Ordnung". Allerdings sei die Zwanghaftigkeit des Angeklagten insofern nur eingeschränkt ausgeprägt, als dieser sich selbst immer wieder unbefangen über Prinzipien und Regeln hinweggesetzt habe, sofern diese ihm nicht zupass gekommen seien: Die Hauptverhandlung habe ergeben, dass der Angeklagte unbefugt auf fremdem Grund und Boden Bäume gefällt habe, um sich aus den Stämmen Werkzeugstiele beziehungsweise einen Knüppel - das spätere Tatwerkzeug - zu fertigen. Nachdem der Angeklagte den Stichweg durch das Ablegen von Strauchwerk auf "seiner" östlichen Hälfte teilweise blockiert hatte, damit andere Gartennutzer nicht auf "seiner" Weghälfte gehen konnten, habe der Angeklagte seinerseits ganz selbstverständlich die für ihn fremde Seite des Stichweges benutzt. Bei der Exploration in der JVA ... habe der Angeklagte mehrfach den Untersuchungsraum eigenmächtig verlassen, obwohl dies - wie dem Angeklagten deutlich gemacht worden sei - gegen die JVA-Vorschriften gewesen sei.
Die anankastische Grundhaltung des Angeklagten habe, so Dr. ... weiter, zu einer gewissen misanthropischen Tendenz geführt, die sich in einer generell negativen Erwartungshaltung und negativen Erlebnisinterpretation sowie einem erhöhten Kränkungspotential geäußert habe.
Neben der zwanghaft akzentuierten Persönlichkeit liege beim Angeklagten eine psychovegetative Labilität vor; mit dieser stehe eine rezidivierende Suizidalität in Zusammenhang. Der Angeklagte habe ein cholerisches Temperament und ein gewisses Aggressionspotential. Zu diesen Faktoren und der dargelegten negativen Erwartungshaltung des Angeklagten seien vor einigen Jahren zwei weitere labilisierende Faktoren hinzugetreten, die zu einer Verhärtung der zwanghaft akzentuierten Persönlichkeit des Angeklagten geführt hätten: Zum einen sei dies das Ende der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten, denn seine Arbeit im Volkswagenwerk an Maschinen, die für ihn beherrschbar waren und auf ihn berechenbar reagierten, sei für den Angeklagten eine Kompensationsmöglichkeit seiner zwanghaften Persönlichkeit gewesen. Zum anderen sei die Prostataoperation des Angeklagten mit der Folge einer sexuellen Impotenz zu nennen, die das Selbstwertgefühl des Angeklagten negativ beeinflusst habe. Neben dem starken zwanghaften Persönlichkeitsakzent, der ein Hauptakzent der Persönlichkeit des Angeklagten sei, fänden sich bei dem Angeklagten weitere Elemente einer vielschichtigen Persönlichkeitsstruktur, darunter narzisstische, histrionische und manipulative Züge, denen jedoch jeweils bei weitem nicht das Gewicht der zwanghaften Persönlichkeitsakzente zukomme.
Der Sachverständige Dr. ... hat weiter ausgeführt, die zwanghaft akzentuierte Persönlichkeit des Angeklagten habe auch im Zusammenspiel mit den vorstehend aufgeführten persönlichkeitsrelevanten labilisierenden Faktoren und den weiteren Persönlichkeitszügen des Angeklagten nicht das Gewicht einer Persönlichkeitsstörung erreicht. Zwar sei ein Ungleichgewicht seelischer Faktoren festzustellen, das auch zeitlich weit zurückverfolgbar sei. Zudem zeigten sich eindeutig unpassende Reaktionen und sei es zu einem subjektiven Leiden des Angeklagten bis hin zu Suizidgedanken und einem objektiven Leiden anderer - namentlich der Gartennutzer - unter den Verhaltensweisen des Angeklagten gekommen. Dennoch sei eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten auszuschließen. Zu dieser Beurteilung sei er - so der Sachverständige Dr. ... - insbesondere aufgrund einer Gesamtschau folgender Umstände gelangt:
Außerhalb des Gartengeländes, also in allen anderen sozialen Bezügen, habe sich der Angeklagte vollkommen unauffällig verhalten. Seine persönliche und soziale Funktions- und Leistungsfähigkeit außerhalb des Gartens sei nicht beeinträchtigt gewesen.
Der Angeklagte habe die Schule, den Wehrdienst und seinen Beruf ohne Probleme durchlaufen. Er sei über vierzig Jahre als Arbeiter im Volkswagenwerk berufstätig gewesen, ohne dass es zu irgendwelchen Auffälligkeiten gekommen sei; mit seinen Arbeitskollegen und den Arbeitsanforderungen sei er gut zurechtgekommen. Eine solche langjährige Unauffälligkeit in verschiedenen sozialen Kontexten sei mit der Annahme einer (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung nicht vereinbar.
Auch im privaten Umfeld habe der Angeklagte keine psychiatrisch relevanten Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Der Angeklagte sei seit mehreren Jahrzehnten mit derselben Frau verheiratet, seine eheliche Beziehung sei unauffällig gewesen. Der Angeklagte sei mithin fähig, über einen langen Zeitraum eine stabile und intensive Beziehung aufrechtzuerhalten. Seine Ehe sei zwar nach Angaben des Angeklagten im Anschluss an seine Prostataoperation schlechter geworden, sie halte aber trotz zeitweiliger Trennungsgedanken bis jetzt. So besuche ihn seine Ehefrau - ebenso wie seine Kinder - in der Justizvollzugsanstalt. Das Verhältnis zu seinen Kindern und Enkelkindern habe der Angeklagte als bis zuletzt problemlos bezeichnet. Es habe lediglich kurzzeitig einmal eine Phase gegeben, in der der Angeklagte keinen Kontakt zu seinem Sohn ... gehabt habe, weil er mit dem Verhalten seiner Kinder als Eigentümer des Gartengrundstückes " ..." nicht zufrieden gewesen sei. Dies sei aber zu vernachlässigen, zumal es dem Angeklagten gelungen sei, nach einem klärenden Gespräch wieder ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn herzustellen.
Der Angeklagte sei außerhalb des Gartens sozial integriert gewesen, habe gesellschaftliche Kontakte gepflegt und enge Freundschaften gehabt, namentlich mit den Ehepaaren ... und .... Der Angeklagte sei fähig gewesen, Freundschaften über lange Zeit hinweg aufrechtzuerhalten und zu pflegen. Dies zeige sich auch daran, dass der Angeklagte und seine Ehefrau mehrmals gemeinsam mit den Eheleuten ... in Urlaub fuhren und mit diesen sogar noch im August 2008, also im Monat vor den Taten, einen zehntägigen gemeinsamen Urlaub in Dänemark verbrachten. Das Ehepaar ... habe geplant, Ende September 2008 gemeinsam mit dem Angeklagten und dessen Ehefrau in Urlaub zu fahren. Der Angeklagte habe mithin, so der Sachverständige Dr. ..., bis zur Begehung seiner Taten außerhalb des Gartens sozial integriert und unauffällig gelebt.
Gegen eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten spreche auch die Beschreibung seiner Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften durch Freunde und gute Bekannte, die er außerhalb des Gartengeländes hatte.
Die Zeugin ... hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung als einen zuvorkommenden Menschen charakterisiert, mit dem sie sich nie gestritten habe. Er sei allerdings jemand, der sehr ordentlich sei und großen Wert auf Pünktlichkeit lege. Er sei auch durchaus etwas rechthaberisch und impulsiv, aber nicht so sehr, dass der Umgang mit ihm problematisch gewesen sei. Sie habe - so die Zeugin ... - den Angeklagten nie als schwierig oder unsympathisch empfunden. Die Zeugin ... hat im Rahmen ihrer Vernehmung darüber hinaus bekundet, der Angeklagte habe, soweit sie dies beurteilen könne, in den fünfzig Jahren, die sie ihn mittlerweile kenne, nie eine körperliche Auseinandersetzung gesucht. Sie habe auch nie gehört, dass er sich mit jemandem geschlagen habe.
Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung bekundet, zwischen ihm, seiner Ehefrau und dem Angeklagten habe bis zur Tat eine ungetrübte und sehr gute Freundschaft bestanden. Er habe den Angeklagten als umgänglichen und ruhigen Menschen erlebt. Sie hätten viel gemeinsam unternommen, auch Urlaube gemeinsam verbracht. Dabei habe es nie Streit gegeben. Lediglich dann, wenn Gespräche auf den Garten gekommen seien, habe sich der Angeklagte verärgert gezeigt. Aber er habe, so der Zeuge ... weiter, die Probleme, von denen der Angeklagte in Bezug auf den Garten berichtet habe, für "normale Gartenstreitigkeiten" gehalten. Er habe nie das Gefühl gehabt, das Verhalten beziehungsweise Empfinden des Angeklagten sei in irgendeiner Weise besonders auffällig oder gar krankhaft gewesen. Er kenne den Angeklagten nur als eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Person. Er habe lediglich einmal mitbekommen, dass der Angeklagte in einem gemeinsamen Urlaub seiner Ehefrau eine Ohrfeige versetzt habe. Damals allerdings sei der Angeklagte deutlich alkoholisiert gewesen; zudem habe er sein Verhalten anschließend bereut.
Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ebenfalls bekundet, zwischen ihr, ihrem Ehemann, dem Angeklagten und dessen Ehefrau habe bis zum Tatgeschehen eine ungestörte Freundschaft bestanden. Der Angeklagte sei zwar, so die Zeugin ..., innerhalb seiner Familie und auch in Bezug auf seine Freunde durchaus tonangebend gewesen, es habe aber insofern keine Probleme gegeben. Sie habe den Angeklagten als einen "liebenswerten Menschen" erlebt, sodass sie ihm wiederholt ihre Enkel anvertraut habe. Aufgeregt habe sich der Angeklagte nur in Bezug auf seinen Garten, in anderen Kontexten habe sie ihn als ruhig, umgänglich und hilfsbereit erlebt. Der Angeklagte sei zwar etwas wehleidig gewesen, doch auch insofern habe es keine besondere Auffälligkeit gegeben ("Wie Männer halt so sind!"). Sie habe, so die Zeugin ... weiter, den Angeklagten als einen Menschen erlebt, der nicht zu körperlicher Gewalt neigte und auch nicht "streitsüchtig" gewesen sei. Sie wisse lediglich, dass er einmal vor zwei Jahren bei einem gemeinsamen Urlaub mit ihr und ihrem Ehemann in deutlich alkoholisiertem Zustand seiner Frau in das Gesicht geschlagen habe, was aber, wie seine Ehefrau ihr gegenüber bestätigt habe, eine einmalige Angelegenheit gewesen sei, die dem Angeklagten auch sehr leid getan habe.
Der Sachverständige Dr. ... hat weiter ausgeführt, gegen eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten spreche maßgeblich zudem, dass er bis zu seinem 60. Lebensjahr nicht einmal in Bezug auf seinen Garten irgendwelche Auffälligkeiten gezeigt habe, sein zwanghafter Persönlichkeitsakzent mithin bis zu seinem 60. Lebensjahr nicht einmal in Bezug auf seinen Garten zu einer Beeinträchtigung seiner sozialen Funktionsfähigkeit geführt habe.
Auch sei, so Dr. ... weiter, mit der Annahme einer Persönlichkeitsstörung des Angeklagten unvereinbar, dass dieser sich, wenn er sich einmal über irgendetwas aufregte und emotional reagierte, von Dritten "bremsen" ließ. So habe die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, manchmal habe sich der Angeklagte, wenn sie gemeinsam Karten gespielt hätten, deutlich aufgeregt, er habe sich dann aber immer wieder ohne Schwierigkeiten beschwichtigen lassen.
Der Sachverständige Dr. ... hat zudem darauf hingewiesen, der Angeklagte habe ausweislich des Entlassungsberichts des "Reha-Zentrum ... - ..." vom 26.07.2007 während seines Aufenthaltes in dem Reha-Zentrum (29.05.2007 bis 26.06.2007) keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Dies sei insofern erwähnenswert, als der Angeklagte während des mehrwöchigen Aufenthalts in der Klinik mit vielen anderen, ihm unbekannten Menschen zusammen gekommen sei, unter intensiver Beobachtung gestanden habe, dieser Klinikaufenthalt nur etwa ein Jahr vor der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten lag und der Angeklagte in dieser Zeit bereits ganz erhebliche Auseinandersetzungen mit anderen Gartennutzern hatte. Folge des Umstandes, dass der Angeklagte während seines Klinikaufenthaltes 2007 keine Verhaltensauffälligkeiten zeigte, sei auch, dass in dem Entlassungsbericht als Entlassungsempfehlung lediglich "bei Bedarf ambulante Psychotherapie" vermerkt sei. Litte der Angeklagte tatsächlich unter einer Persönlichkeitsstörung, dann wären zum einen erhebliche Verhaltensauffälligkeiten während des mehrwöchigen Kuraufenthaltes im "Reha-Zentrum ... - ..." zu erwarten gewesen, zum anderen hätte dann die Weiterbehandlungsempfehlung der Klinik anders ausfallen müssen.
Insofern sei schon wegen der Angaben zum Verhalten des Angeklagten während seines Klinikaufenthalts und wegen der ausgesprochenen Weiterbehandlungsempfehlung die in dem Entlassungsbericht des "Reha-Zentrum ..." vom 26.07.2007 eingangs unter der zusammenfassenden Rubrik "Rehabilitationsdiagnosen" verzeichnete Diagnose "narzisstische Persönlichkeitsstörung" nicht belastbar, zumal diese Diagnose zum einen in dem Bericht lediglich pauschal behauptet, nicht jedoch begründet werde, zum anderen in der ausführlichen Befunddarstellung des Entlassungsberichtes "lediglich" von einer "zwanghaften Persönlichkeitsstruktur" gesprochen werde. Der Entlassungsbrief vom 26.07.2007 spiegele zwar eine hohe Kompetenz der Klinik im somatischen Bereich wieder, zeige jedoch Schwächen und sogar erhebliche Mängel hinsichtlich der psychologischen Befunderhebung und psychiatrischen Diagnostik auf. Die Rehabilitationsdiagnose "Persönlichkeitsstörung" des "Reha-Zentrum ..." sei, so das Fazit des Sachverständigen Dr. ..., nicht zutreffend. Die in dem Entlassungsbericht dokumentierte persönliche Einstellung des Angeklagten, der Behandlungsverlauf, seine gute Motivation und seine gute soziale Integration in den Klinikalltag und in die Patientengruppe sowie die äußerst schwache Weiterbehandlungsempfehlung sprächen klar gegen die Richtigkeit der behaupteten, nicht jedoch begründeten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung des Angeklagten. Für die forensisch-psychiatrische Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten könne die im Entlassungsbericht vom 26.07.2007 ausgesprochene Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mithin nicht herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sei, so der Sachverständige Dr. ..., auch darauf hinzuweisen, dass der Entlassungsbericht der " ...", einem Fachkrankenhaus für internistische Psychosomatik und Psychotherapie, in der sich der Angeklagte vom 14.09.1988 bis 26.10.1988 in stationärer Behandlung befand, zwar von einer "zwanghaft strukturierten Persönlichkeit" spreche, in diesem Entlassungsbericht jedoch keine Feststellungen in Richtung einer manifesten Persönlichkeitsstörung getroffen worden seien. Der Angeklagte habe ausweislich des Entlassungsberichts der " ..." dort weder eine psychopharmokologische Behandlung erhalten noch eine Weiterbehandlungsempfehlung zur Durchführung einer ambulanten Psychotherapie bekommen.
Gegen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung, so der Sachverständige Dr. ..., spreche auch, dass der Angeklagte bislang unbestraft sei. Abgesehen von seinen auch strafrechtlich relevanten rechtwidrigen Verhaltensweisen im Garten, die jedoch nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen führten, sei der Angeklagte offenbar bis zu den verfahrensgegenständlichen Taten nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
Im Rahmen seiner Erörterungen zur Frage des Vorliegens einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" hat der Sachverständige Dr. ... abschließend ausgeführt, der starke Persönlichkeitsakzent des Angeklagten sei auch nicht im unmittelbaren Tatvorfeld aufgrund einer Provokation - etwa durch die Ablage von Strauchschnitt vor seiner Parzelle - oder durch Verhaltensweisen seiner Opfer - etwa durch das Ignorieren des Angeklagten durch ... unmittelbar vor Tatbeginn - dekompensiert. Somit könne er, so der Sachverständige, auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zum Tatzeitpunkt aufgrund einer plötzlichen Dekompensation des starken Persönlichkeitsakzents des Angeklagten ausschließen. Die den Angeklagten belastenden Faktoren im Tatvorfeld seien nicht geeignet gewesen, eine solche Dekompensation auszulösen. Die Tatvorbereitungshandlungen des Angeklagten, sein geordnetes Verhalten während und nach der Tatbegehung sowie die Konstellierung der Tatsituation durch den Angeklagten zeigten deutlich, dass es nicht zu einer aktuellen Dekompensation des Persönlichkeitsakzents des Angeklagten gekommen sei.
d)
Das Vorliegen einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" bei der Tatbegehung hat der Sachverständige gleichfalls verneint. Der Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, der Angeklagte habe seine Taten insbesondere nicht im Zustand eines hochgradigen Affekts begangen.
Für die Annahme eines als tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu klassifizierenden hochgradigen Affekts könne angeführt werden, dass der Angeklagte eine gewisse psychopathologische Disposition wegen seines auffälligen Persönlichkeitsakzents gehabt habe. Auch habe es eine konfliktreiche spezifische Vorgeschichte insofern gegeben, als sich der Angeklagte seit langem durch das Verhalten der Mitglieder der Familie ... gestört gefühlt und sich sein Ärger über die Familie ... im Laufe der Zeit gesteigert habe. Weiter könne für die Annahme eines hochgradigen Affekts angeführt werden, dass der Angeklagte im Tatvorfeld durch den sich steigernden Konflikt im Garten psychisch belastet und verärgert gewesen sei. So sei davon auszugehen, dass sich der Angeklagte wegen des vor seiner Parzelle abgelegten Strauchschnitthaufens geärgert habe. Allerdings habe, so Dr. ..., der Angeklagte im Rahmen der Exploration angegeben, dass ihn das "Hin- und Herwerfen" und die Ablage des Strauchschnitts nicht erheblich belastet habe; der Angeklagte habe, so Dr. ..., sowohl in der Exploration als auch in der Hauptverhandlung insofern von einem "Spiel" beziehungsweise einer "Bagatelle" gesprochen. Die Ablage des Strauchschnitthaufens vor seiner Parzelle, die der Angeklagte ... zuschrieb, sei, so der Sachverständige Dr. ..., aber auch schon deshalb nicht geeignet gewesen, bei dem Angeklagten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Tatbegehung auszulösen, weil dieser Strauchschnitthaufen bereits zwei Tage vor der Tatbegehung vor der Parzelle des Angeklagten abgelegt worden war und der Angeklagte, wie dieser in der Hauptverhandlung selbst angegeben habe, den Haufen bereits am Sonntag, also schon einen Tag vor dem Tatgeschehen, entdeckte, seine diesbezügliche Verärgerung mithin nicht mehr "frisch" gewesen sei. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Entdeckung des Strauchschnitthaufens durch den Angeklagten und der Tatbegehung sei auszuschließen, dass die Verärgerung des Angeklagten wegen der Ablage von Strauchschnitt vor seiner Parzelle zu einer das Bewusstsein oder Hemmungsvermögen des Angeklagten einschränkenden Erregung zum Tatzeitpunkt geführt habe. Als ein den Angeklagten störender Faktor sei zwar auch das Verhalten von ... unmittelbar vor dem Angriff des Angeklagten auf ihn zu nennen, also der Umstand, dass ... die Ansprache durch den Angeklagten ignorierte und weitergehen wollte. Auch diesem Umstand könne aber aus psychiatrischer Sicht keine besondere Relevanz beigemessen werden. Für die Annahme einer Tatbegehung im Zustand eines hochgradigen Affekts spreche allerdings, dass ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Tatanstoß - dem Ablegen eines Strauchschnitthaufens vor der Parzelle des Angeklagten sowie dem sonstigen Verhalten seiner Opfer im Garten - und dem Tatgeschehen - der Tötung der drei Opfer - bestehe.
Etliche Umstände sprächen jedoch, so der Sachverständige Dr. ..., klar gegen das Vorliegen eines hochgradigen Affekts und damit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung.
So seien aggressive Vorgestalten zu verzeichnen: Der Angeklagte habe in der Vergangenheit mehrfach gegenüber Mitgliedern der Familie ... erhebliche Bedrohungen ausgesprochen; insofern sei auf die eidesstattliche Versicherung des ... zu verweisen. Auch habe es mehrfach tatankündigendeÄußerungen des Angeklagten gegeben; insofern sei auf seine Tatankündigungen gegenüber seinem Sohn ... und der Zeugin ... hinzuweisen. Gegen eine Affekttat sprächen auch die Vorbereitungshandlungen des Angeklagten: Dieser habe extra den Eichenholzknüppel aus einem Versteck geholt und sich in dem Gebüsch entlang des Stichweges auf die Lauer gelegt. Zwar habe der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch keine Tötungsabsicht gehabt, aber er sei zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen gewesen, sich versteckt zu halten, ... abzupassen, ihn zu überraschen und gegebenenfalls mit dem Knüppel zuzuschlagen. Gegen eine Affekttat sei weiter ins Feld zu führen, dass der Angeklagte vor Begehung seiner Taten weder Alkohol noch illegale Drogen konsumiert und die ihm verschriebenen Medikamente lediglich in derüblichen Dosis zu sich genommen hatte, sodass es insofern keine Faktoren gegeben habe, die einen Affekt hätten begünstigen können. Der Angeklagte habe, so Dr. ... weiter, die Tatsituation konstelliert, indem er sich versteckt habe, ... aufgelauert habe, ihn abgepasst habe und hinter ihm so leise hinterher gelaufen sei, dass ... ihn zunächst nicht bemerkte. Eine Konstellierung der Tatsituation, die gegen die Annahme eines hochgradigen Affekts spreche, habe auch insofern vorgelegen, als der Angeklagte den Eichenholzknüppel unter seiner Kleidung versteckt getragen habe, damit ... nicht misstrauisch wurde, und dass der Angeklagte ... zunächst ruhig ansprach, und zwar gleichfalls, um nicht dessen Misstrauen zu erregen.
Auch der Tatablauf selbst spreche klar gegen das Vorliegen eines hochgradigen Affekts. Der Angeklagte habe den Tatablauf zielgerichtet gestaltet. Es habe sich um ein mehraktiges, lang hingezogenes und komplexes Tatgeschehen gehandelt. So habe der Angeklagte seinen drei verschiedenen Tatopfern zusammen über zwanzig Schläge in unterschiedlichen Konstellationen versetzt. Hinsichtlich seines Tatopfers ... sei das Tatgeschehen insofern zweiaktig verlaufen, als der Angeklagte zunächst von vorne auf ... eingeschlagen habe, dann dem Flüchtenden hinterher gelaufen sei und schließlich erneut, und zwar diesmal von hinten, auf das strauchelnde oder bereits zu Boden gegangene Opfer mit seinem Eichenknüppel eingeschlagen habe. Insofern habe es auch zwei verschiedene Tatorte gegeben. Auch der Angriff auf ... habe sich zweiaktig dargestellt. So habe der Angeklagte zunächst mit seinem Knüppel auf ... eingeschlagen und sich, nachdem er bemerkt hatte, dass dieser sich noch bewegte, schließlich mit seinen Knien auf dessen Brust gesetzt. Das Tatgeschehen zeige, so der Sachverständige weiter, dass der Angeklagte während seiner Tathandlungen ganz bewusste Entscheidungen für eine Fortsetzung seines Tuns getroffen habe.
Auch die erhaltene Introspektionsfähigkeit und die erhaltene Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung seiner Taten sprächen, so der Sachverständige Dr. ..., gegen das Vorliegen eines hochgradigen Affekts. Der Angeklagte habe die Heftigkeit seiner Schläge wahrgenommen und zutreffend beurteilt. Auch das Tatgeschehen selbst habe der Angeklagte genau registriert; insofern sei zu erwähnen, dass der Angeklagte den Fluchtversuch von ... sofort bemerkte, dass er registrierte, dass sich ..., nachdem dieser zu Boden gegangen war, noch bewegte, und dass er Blutanhaftungen an seinem Tatwerkzeug wahrnahm. Aus diesen zutreffenden Wahrnehmungen während des Tatgeschehens habe der Angeklagte sogleich - aus seiner Sicht - sachgerechte und folgerichtige Konsequenzen gezogen. Er habe sein komplexes Tathandeln auch unvorhersehbaren Ereignissen sofort konsequent angepasst und bei seinem Tathandeln die Entwicklung des Tatgeschehens berücksichtigt. Insofern sei zu erwähnen, dass der Angeklagte dem flüchtenden ... sogleich nachsetzte und dass er sich auf ... kniete, als er registrierte, dass dieser sich trotz der Schläge, die er ihm versetzt hatte, noch bewegte.
Auch die exakte und detailreiche Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen spreche, so der Sachverständige, klar gegen die Annahme eines hochgradigen Affekts. Zwar hätten sich etliche der Angaben, die der Angeklagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren und auch in der Hauptverhandlung gemacht habe, als falsch herausgestellt, insofern sei aber davon auszugehen, dass es sich um bewusst wahrheitswidrige Schutzbehauptungen des Angeklagten gehandelt habe. Die exakte und detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen zeige sich zum Beispiel daran, dass er sich korrekt daran erinnerte, dass ... nach Erhalt der ersten Schläge noch in Richtung des ... floh, der Angeklagte ihn zurückzog und in der Ausbuchtung ablegte.
Gegen eine Affekttat, so der Sachverständige Dr. ..., sprächen zudem folgende Indizien:
Es sei kein affekttypisches Folgeverhalten des Angeklagten mit schwerer Erschütterung nach der Begehung der Taten zu verzeichnen. Ganz im Gegenteil: Seinen eigenen Angaben zufolge habe der Angeklagte nach der Tat gut und fest geschlafen. Die Suizidhandlung des Angeklagten sei, so der Sachverständige Dr. ..., nicht von einem ernsthaften Selbstmordwillen getragen gewesen, da der Angeklagte die Zuckertabletten, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Tod geführt hätten, nicht geschluckt habe. Dass es kein affekttypisches Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung gegeben habe, zeigten auch die Bekundungen der Zeugen ... und ... in der Hauptverhandlung: Beide Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, ..., die Ehefrau des Angeklagten, habe ihnen nach der Festnahme des Angeklagten gesagt, der Angeklagte sei am Abend des Tattages völlig normal und unauffällig aus dem Garten nach Hause gekommen und habe sich auch in der Wohnung absolut unauffällig verhalten; er sei normal ins Bett gegangen und habe unauffällig geschlafen. Auch am nächsten Tag habe er sich bis zu seinem plötzlichen Verschwinden völlig unauffällig verhalten.
Der Angeklagte habe, so Dr. ... weiter, sofort nach der Begehung seiner Taten zielgerichtet besonnene und geeignete Verdeckungsmaßnahmen ergriffen. Er habe das Tatgeschehen, was gleichfalls gegen die Annahme einer Affekttat spreche, sowohl im Rahmen der psychiatrischen Exploration als auch in der Hauptverhandlung zustimmend kommentiert, und zwar nicht nur verbal, sondern auch mit Gestik und Mimik. In der Hauptverhandlung habe er, so der Sachverständige Dr. ..., selbstgefällig und teilweise regelrecht lässig gewirkt. Bei der Vernehmung der überlebenden Söhne der Eheleute ... habe er sich über die Angaben der Zeugen, die ihn belasteten, regelrecht amüsiert. Der Sachverständige Dr. ... hat weiter ausgeführt, der Angeklagte habe, als er im Rahmen der psychiatrischen Exploration das unmittelbare Tatgeschehen geschildert habe, eine auffällig lässige, Selbstzufriedenheit und Genugtuung signalisierende Körperhaltung eingenommen. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass sich der Angeklagte noch in seinem letzten Wort mit seinen Tathandlungen positiv identifizierte, indem er angab, er würde in einer vergleichbaren Situation wieder genau so handeln.
Gegen die Annahme einer Affekttat sei, so der Sachverständige, weiter ins Feld zu führen, dass der Angeklagte bei der Schilderung des Tatgeschehens in der Hauptverhandlung in keiner Weise betroffen, ja nicht einmal emotional berührt gewirkt habe. Diesen Eindruck, so der Sachverständige Dr. ..., habe der Angeklagte auch bei der Schilderung des Tatgeschehens im Rahmen der psychiatrischen Exploration hinterlassen.
Schließlich sei, so der Sachverständige, darauf hinzuweisen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd waren. Der Angeklagte habe mit seinen Brandstiftungen im Garten, seinen Angriffen auf ... und ... sowie mit dem Zerstechen der Reifen am Fahrzeug der Eheleute ..., also dadurch, dass er schon vor Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten anderen Personen gegenüber gewalttätig geworden war und fremdes Eigentum zerstört hatte, gezeigt, dass er nicht davor zurückschreckte, seinen Vorstellungen vom richtigen Verhalten im Garten durch Gewalttaten und sonstiges rechtwidriges Verhalten Geltung zu verschaffen.
Eine Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände ergebe eindeutig, so der Sachverständige, dass das Eingangskriterium der "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" zum Zeitpunkt der Begehung der Taten nicht erfüllt gewesen sei und die Taten insbesondere nicht auf den Zustand eines hochgradigen Affekts zurückzuführen seien. Lediglich eine gewisse effektive Erregung, wie sie bei vorsätzlichen Tötungsdelikten regelmäßig gegeben sei, sei beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu konstatieren; dieser könne jedoch keine forensisch-psychiatrische Relevanz beigemessen werden.
e)
Abschließend hat der Sachverständige Dr. ... in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten noch vorgetragen, auch eine Gesamtschau sämtlicher Faktoren, namentlich der Persönlichkeitsakzentuierungen des Angeklagten und der zu bejahenden Affektmerkmale, führe nicht zu der Feststellung, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten in irgendeiner Weise in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte.
f)
Die Kammer hat sich dem umfassenden, in sich widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. ..., der ihr seit langem aus einer Vielzahl von Strafverfahren, und zwar überwiegend schwierig gelagerter Schwurgerichtsverfahren, als zuverlässiger, kompetenter und sehr sorgfältig arbeitender psychiatrischer Sachverständiger bekannt ist, nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen, zumal das Gutachten auch die besonderen Anforderungen erfüllt, die von der Rechtsprechung an die psychiatrische Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen gestellt werden (vgl. insofernBGHSt 49, 45 <50 ff.> = NJW 2004, 1810 [BGH 21.01.2004 - 1 StR 346/03]<1811 f.>; Boetticher u.a., NStZ 2005, 57 <59 f.>), und keine Zweifel an der fundierten Sachkunde des Sachverständigen Dr. ... bestehen. Der Sachverständige Dr. ... erstellt nicht nur seit über zwanzig Jahren forensische Schuldfähigkeitsgutachten, sondern betreibt auch eine eigene psychiatrische Praxis in Hamburg mit etwa 360 Patienten, wobei viele seiner Patienten unter Persönlichkeitsstörungen leiden. Die besondere Sachkunde des Sachverständigen Dr. ... im Bereich der Diagnose und Behandlung von Persönlichkeitsstörungen folgt im Übrigen auch daraus, dass er etliche Jahre im Niedersächsischen Landeskrankenhaus ... tätig war und dort Patienten mit Persönlichkeitsstörungen betreut und behandelt hat.
IV.
1.
Durch die Tat zum Nachteil des ... hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß §211 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat ... vorsätzlich getötet. Die Tat erfüllt zum einen das Mordmerkmal "heimtückisch" im Sinne des §211 Abs. 2 StGB, denn dem Angeklagten war bewusst, dass ... nicht damit rechnete, vom Angeklagten angegriffen zu werden. Der Angeklagte war sich auch darüber im Klaren, dass ... infolge seiner Arglosigkeit keine effektive Gegenwehr leisten, nicht rechtzeitig fremde Hilfe mobilisieren und nicht rechtzeitig fliehen konnte, also wehrlos war. In feindseliger Willensrichtung hat der Angeklagte die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des ... bewusst für die Tötung ausgenutzt. Zum anderen erfüllt die Tat das Mordmerkmal "sonstige niedrige Beweggründe" im Sinne des §211 Abs. 2 StGB: Wie dargelegt (siehe oben Seite 71 ff.), tötete der Angeklagte ..., weil er sich darüber ärgerte, dass dieser - wie der Angeklagte meinte - ihm den Strauchschnitthaufen vor seine Gartenpforte gelegt hatte. Ein weiterer Grund für die Tötung des ... war, dass der Angeklagte sich allgemein darüber ärgerte, dass ... sich im Garten nicht so verhielt, wie der Angeklagte dies wollte. Diese Motive für die Tötung des ... sind im Hinblick auf das krasse Missverhältnis zwischen dem nichtigen Tatanlass und der Tat und der deshalb in der Tat zum Ausdruck kommenden besonderen Geringschätzung fremden Lebens durch den Angeklagten nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und stehen auf tiefster Stufe.
Die beiden Teilakte des Angriffs auf ... bilden zusammen eine Tat im Rechtssinne.
2.
Durch die Tötung von ... und die Tötung von ... hat sich der Angeklagte jeweils wegen Mordes gemäß §211 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat sowohl ... als auch ... vorsätzlich getötet. Sowohl die Tat zum Nachteil von ... als auch die Tat zum Nachteil von ... erfüllt das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" im Sinne des §211 Abs. 2 StGB. Denn der Angeklagte tötete ... und ..., um damit zu verhindern, dass seine vorangegangene Tat zum Nachteil des ... entdeckt wird, die Eheleute ... ihn als Täter identifizieren und so dazu beitragen würden, dass er für diese Tat zur Verantwortung gezogen wird.
Zudem tötete der Angeklagte sowohl ... als auch ... aus "sonstigen niedrigen Beweggründen" im Sinne des §211 Abs. 2 StGB, denn er tötete beide auch deshalb, weil er sie dafür abstrafen wollte, dass sie sich in der Gartenanlage nicht an seine Verhaltensvorgaben gehalten und gegen seine Maßnahmen opponiert hatten. Im Hinblick auf das krasse Missverhältnis zwischen diesem Motiv und den Tathandlungen - Tötung von ... und ... - und die in der Begehung der Taten zum Ausdruck kommende niedrige Gesinnung des Angeklagten sind die Beweggründe des Angeklagten für die Tötung von ... und ... nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und stehen jeweils auf tiefster Stufe.
Die Tötung von ... und ... ist als eine Tat im Rechtssinne (Tateinheit aufgrund natürlicher Handlungseinheit) zu werten, da die Tötungen auf einem einzigen, einheitlichen Tatentschluss beruhen und zwischen den Tathandlungen ein so außergewöhnlich enger zeitlicher,örtlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung der beiden Tötungen in Einzeltaten willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. insofern BGH, NStZ-RR 2001, 82; BGH, NStZ 2003, 146 [BGH 03.09.2002 - 5 StR 139/02]<147 f.>; BGH, NStZ 2006, 284 [BGH 11.10.2005 - 1 StR 195/05]<286>).
3.
Die beiden Taten im Rechtssinne, also der Mord zum Nachteil von ... einerseits und die Ermordung von ... und ... andererseits, stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz (§53 StGB). Zwar besteht auch zwischen diesen beiden Taten im Rechtssinne ein enger zeitlicher,örtlicher und situativer Zusammenhang, doch beruhen beide Taten auf gesondert und nacheinander gefassten Tatentschlüssen und wurden sie isoliert voneinander begangen. Insbesondere entschloss sich der Angeklagte zur Tötung der Eheleute ... erst nach Abschluss seiner Einwirkung auf ....
4.
Die Taten des Angeklagten waren nicht wegen eines Handelns in Notwehr (§32 StGB) gerechtfertigt. Denn der Angeklagte wurde weder von ... noch von ... und ... angegriffen. Die gegenteilige Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist - wie im Einzelnen im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt worden ist - als wahrheitswidrige Schutzbehauptung zu werten.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Tatgeschehens ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich irrig von ... oder von ... und ... angegriffen wähnte. Wie ausgeführt, war ... auf die Ansprache durch den Angeklagten zwar stehengeblieben und hatte sich dem Angeklagten zugewandt, er wollte jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Angeklagten vermeiden, ging deshalb auf die Ansprache durch den Angeklagten nicht weiter ein und wollte weitergehen, sich also von dem Angeklagten abwenden, als dieser seinen Knüppel unter seiner Kleidung hervorzog und begann, auf ... einzuschlagen. Für eine Fehldeutung des Verhaltens von ... dahingehend, dass dieser den Angeklagten angreifen wollte, ist vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufes zur Überzeugung der Kammer kein Raum. Da der Angeklagte sofort auf ... und ... zueilte, als diese ihm auf dem Stichweg entgegenkamen, und sofort begann, auf ... und ... einzuschlagen, als er mit diesen zusammentraf, ist nach dem Dafürhalten der Kammer auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte irrig annahm, sich in Bezug auf ... und ... in einer Notwehrlage zu befinden.
V.
1.
Für die Tat 1 (Tötung des ...) war gemäß §211 Abs. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung dieser Strafe unvertretbar erscheinen lassen könnten (vgl.BGHSt 30, 105 <118 ff.> = NJW 1981, 1965 <1967 f.>), liegen nicht vor.
2.
Für die Tat 2 (Tötung von ... und ...) war gemäß §211 Abs. 1 StGB ebenfalls auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung dieser Strafe unvertretbar erscheinen lassen könnten, liegen bezüglich dieser Tat ebenfalls nicht vor.
3.
Aus der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Tat 1 und aus der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Tat 2 war gemäß §54 Abs. 1 S. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu bilden.
4.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer (§57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit §57 b StGB).
Zu dieser Bewertung ist die Kammer aufgrund einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung der beiden Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gekommen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Annahme besonders schwerer Schuld die Ausnahme von der Regel ist, sodass die Bejahung besonderer Schuldschwere der Feststellung besonderer Umstände bedarf (BGHSt 40, 360 <369 f.> = NJW 1995, 407 <408 f.>; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, §57 a Rn. 9, 11 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen indes hier vor.
Bei der Gesamtwürdigung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten namentlich berücksichtigt, dass dieser bislang unbestraft ist und sich teilgeständig eingelassen hat, wobei er insbesondere eingestanden hat, alle drei Tatopfer durch Schläge mit seinem Eichenknüppel getötet zu haben. Schuldmindernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter anderem Diabetes, Bluthochdruck und Magenbeschwerden) besonders strafempfindlich ist. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten seinen zwanghaften Persönlichkeitsakzent und seine effektive Anspannung bei Begehung der Taten berücksichtigt, auch wenn diese Umstände nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt haben. Zudem hat die Kammer schuldmindernd berücksichtigt, dass die Tatopfer ... und ... - ebenso wie weitere Nachbarn, namentlich ..., wegen ihres Verhaltens eine Mitschuld an der konfliktreichen Situation im Garten und der Eskalation des Konflikts trifft.
Demgegenüber hat die Kammer schulderhöhend maßgeblich gewertet, dass der Angeklagte gleich drei Menschen vorsätzlich getötet hat und dass er für beide Taten jeweils lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt hat. Schulderhöhend hat die Kammer zudem gewertet, dass der Angeklagte insgesamt drei Mordmerkmale verwirklicht hat, die teilweise eine unterschiedliche Stoßrichtung aufweisen, wobei hinsichtlich jeder der beiden Taten zwei Mordmerkmale verwirklicht wurden. Auch dem Umstand, dass beide Taten des Angeklagten durch eine große Brutalität und Heftigkeit der Tathandlungen gekennzeichnet waren, sowie der in der Bewaffnung mit einem Knüppel zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie des Angeklagten hat die Kammer schulderhöhende Wirkung beigemessen.
Bei der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die zu der Feststellung geführt hat, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld dazu führen kann, dass der Angeklagte angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seines angegriffenen Gesundheitszustandes bis zu seinem Tode nicht mehr in Freiheit kommt. Das fortgeschrittene Alter und der angegriffene Gesundheitszustand des Angeklagten stehen jedoch weder der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe noch - angesichts des hohen Gewichts der schulderschwerenden Umstände - der Feststellung besonderer Schuldschwere entgegen (vgl. insofern auch BVerfG, NStZ 1986, 451 [BVerfG 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85]<451 f.>; OLG Frankfurt, NStZ 1987, 329 <330>).
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.