Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 02.07.2009, Az.: 25 KLs 4131 Js 103693/08

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
02.07.2009
Aktenzeichen
25 KLs 4131 Js 103693/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 17.09.2009 - AZ: 1 Ws 449/09; 1 Ws 450/09

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im selbstständigen Einziehungsverfahren ist die Aufhebung der Anordnung der Beteiligung des (einzigen) Einziehungsbeteiligten nicht möglich.
2. Das selbstständige (objektive) Einziehungsverfahren ist dann zulässig, wenn kein Tatbeteiligter, gegen den die Einziehung angeordnet werden kann, im (subjektiven) Strafverfahren mehr verfolgt werden kann. Dass andere Tatbeteiligte, gegen die beantragte Einziehung nicht erfolgen kann, noch im subjektiven Verfahren verfolgt werden können, ist unerheblich.
3. Richtet ein Steuerberater Treuhandkonten ein und empfängt auf diesen Konten Gelder aus dem Ausland, die aus Straftaten herrühren, kann er den objektiven Tatbestand der Geldwäsche verwirklichen; durch die Einrichtung der Treuhandkonten wird der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf diese bemakelten Gelder jedenfalls dann erschwert, wenn die Staatsanwaltschaft mit Aussicht auf Erfolg beabsichtigt hat, die fraglichen Geldbeträge im Wege der Rechtshilfe im Ausland sicherzustellen.
4. Die Befürwortung der Einrichtung von Treuhandkonten zum Empfang von ÜberW.ungen mutmaßlich bemakelter Geldbeträge aus dem Ausland durch den Rechtsanwalt, der den Inhaber der fraglichen Auslandskosten vertritt, reicht nicht aus, um einen schuldausschließenden Verbotsirrtum des die Treuhandkonten einrichtenden Steuerberaters anzunehmen.
5. Bei der Einziehung kommt es - wie bei der Zwangsvollstreckung - auf die formale Rechtsposition an. Die Einziehung von Geldbeträgen auf Treuhandkonten ist daher auch im Fall der sogenannten "offenen Treuhand" gegen den Kontoinhaber (Treuhänder) und nicht gegen den wirtschaftlich Berechtigten (Treugeber) zu richten.
6. Eine Einziehung kann dann nicht dadurch abgewendet werden, dass die der Einrichtung der Treuhandkonten zugrunde liegende Treuhandabrede rückwirkend aufgehoben wird, wenn vor der Aufhebungsvereinbarung ein strafprozessualer dinglicher Arrest ergangen ist.

Tenor:

I. Die Ansprüche des Einziehungsbeteiligten P. auf Auszahlung der Guthaben auf den Girokonten ... 628 in Höhe von 214.302,42 €, ... 806 in Höhe von 15.174,08 €, ... 814 in Höhe von 15.174,08 €, ... 9499 in Höhe von 243.658,57 € und ... 9480 in Höhe von 243.661,18 € gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ... werden eingezogen.

Im Übrigen wird in Bezug auf das Girokonto ... 2 628 der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft ... zurückgewiesen.

II. Der Einziehungsbeteiligte hat die durch seine Beteiligung bis zum 31. März 2009 entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

A.

1

Nach dem Akteninhalt ist die beschließende Kammer von folgendem Geschehensablauf überzeugt:

I.

2

1. Der ehemalige Mitangeklagte W. war Gründer, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften der sogenannten H.-Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Hannover. Diese Gruppe entwickelte sich von ihren kleinen Anfängen Anfang der achtziger Jahre bis zu ihrem Zusammenbruch am 17. Februar 2006 zur bundesweiten Marktführerin im Bereich des Geldtransports und weiterer Gelddienstleistungen (Zählen von abgeholtem Kundengeld, Transport und Einzahlung des gezählten Geldes bei der Bundesbank, Befüllung von Geldautomaten, Hartgeldversorgung von Einzelhändlern etc.). Die Gesellschaften der H.-Gruppe, vor allem die wichtigen Gesellschaften H. T. GmbH und N. GmbH, waren schon über Jahre hoffnungslos überschuldet, hatten nie auskömmliche Erträge und konnten ihren Geschäftsbetrieb seit Anfang der neunziger Jahre nur durch die Praktizierung eines sogenannten Schneeballsystems aufrecht erhalten, das fehlende Renditen und Bankkredite ersetzte:

3

Herr W. veranlasste zunächst immer wieder den Zugriff auf abgeholtes und gezähltes Bargeld der Kunden seiner Gesellschaften, um damit Löhne, Gehälter, öffentliche Abgaben und weitere Verbindlichkeiten seiner Unternehmensgruppe zu bezahlen. Die Kunden erhielten ihr Geld entsprechend verspätet ausgezahlt, wobei hierfür regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu abgeholte Geld anderer Kunden verwendet wurde. Sehr bald verzögerte sich die Auszahlung praktisch aller Geldbeträge, die an einem Tag abgeholt wurden, um jeweils einen weiteren Tag.

4

2. Diese Barentnahmen waren zunehmend unpraktikabel, um in dem Schneeballsystem die wegen der weiterhin nicht auskömmlichen Erträge immer größer werdenden Finanzlöcher zeitnah zu stopfen. Der Transport der Gelder aus den Niederlassungen V. (höchstes Bargeldaufkommen aller H.-Niederlassungen) und Ha. (Hauptsitz der mit der Geldzählung befassten N. GmbH) und ihre anschließende Einzahlung auf Firmenkonten in Hannover dauerte zu lange. Zudem wuchs der Finanzierungsbedarf; 2000/01 hatten die ungedeckten Fehlbeträge in der H.-Gruppe bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht und wohl überschritten.

5

Ab 2000, im großen Stil ab Anfang 2001, veranlasste Herr W., Kundengelder in der Weise zur „Zwischenfinanzierung“ der Unternehmensgruppe einzusetzen, dass nach ihrer Einzahlung auf ein für eine Gesellschaft der H.-Gruppe geführtes Bundesbankkonto die benötigten Beträge auf bei mehreren Kreditinstituten geführte Girokonten von Gesellschaften der Unternehmensgruppe direkt überwiesen wurden. Mit sogenannten Blitzüberweisungen der Bundesbank wurden die Beträge auf Empfängerkonten innerhalb von zwei Stunden gut geschrieben, sodass deutlich schneller und einfacher Kundengelder für die Finanzierung der H.-Gruppe genutzt werden konnte, als es zuvor durch die Barentnahmen in V. und Ha. möglich gewesen war. Weiterhin gerieten die Gesellschaften der H.-Gruppe durch diese Überweisungen zugunsten der Firmenkonten mit der Auszahlung der abgeholten Kundengelder immer wieder in Rückstand. So schnell es ging, wurde im Schneeballsystem mit einer Verspätung von etwa einem Tag dieser Rückstand dadurch aufgeholt, dass die neu abgeholten Gelder anderer Kunden zum Ausgleich der noch offen stehenden Ansprüche des Vortags verwendet wurden.

6

Auch die auf Firmenkonten überwiesenen Kundengelder wurden in erster Linie für die bereits dargestellten klassischen Aufwendungen der Gesellschaften der H.-Gruppe verwendet, etwa auch für die Zahlung von Versicherungsprämien, aber auch für die Zahlung von Verzugszinsen wegen der im Schneeballsystem zwangsläufig verzögerten Auszahlung der abgeholten und bearbeiteten Kundengelder. Der Zusammenbruch der H.-Gruppe im Februar 2006 führte zu Außenständen der Kunden aus abgeholten, aber nicht gut geschriebenen Geldern in Höhe von etwa 430 Millionen €.

7

3. Herr W. ist am 17. Februar 2006 verhaftet worden und hat am 20. Februar 2006 für die Gesellschaften der H.-Gruppe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die beschließende Kammer hat ihn - mittlerweile rechtskräftig - am 23. Mai 2007 wegen (gewerbsmäßiger) Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie wegen Untreue und Bankrott zu einer zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt (25 Kls 5413 Js 18030/06, juris).

II.

8

1. Obwohl Herr W. die schlechte Lage seiner Gesellschaften - Überschuldung mindestens seit dem Jahr 2001 und drohende Zahlungsunfähigkeit durch die jederzeit bestehende Gefahr der Aufdeckung des Schneeballsystems - kannte, ließ er sich auf sein Konto bei der Sparkasse H. in der Zeit vom 24. Januar 2001 bis 30. Dezember 2005 Gehaltszahlungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der H. T. GmbH in Höhe von insgesamt 618.662,97 € überweisen.

9

Des Weiteren vereinnahmte er auf diesem Konto zwischen dem 25. August 2003 und dem 28. Dezember 2005 per Scheck gezahlte Rückvergütungen (Provisionen) von Lieferanten und Fahrzeugausstattern sowie ebenfalls dieser Gesellschaft zustehende Gewinnbeteiligungen (Schadenfreiheitsprämien) der ..-Versicherung in Höhe von insgesamt 1.161.417,88 €.

10

Die Vereinnahmung dieser Rückvergütungen und Gewinnbeteiligungen war Gegenstand der Anklage gegen Herrn W. wegen Untreue in 28 Fällen in diesem Verfahren (ursprüngliches Aktenzeichen 25 KLs 4131 Js 14291/06); die Kammer hat das Verfahren gegen Herrn W. am 30. Januar 2008 im Hinblick auf seine weitere, bisher nicht rechtskräftige Verurteilung durch die Kammer vom 31. Oktober 2008 (25 KLs 5413 Js 29109/07) wegen (gewerbsmäßiger) Untreue in fünf Fällen zu einer elfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 23. Mai 2007 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

11

2. Auch um die Versorgung seiner Familie im Falle des Zusammenbruchs der H.-Gruppe zu sichern, hat Herr W. schon in den neunziger Jahren begonnen, gezielt Vermögenswerte auf seine Frau und später auch auf seine Töchter zu verschieben. Von dem vorgenannten Konto wandte er - im engen Zusammenhang mit den Einlösungen der die vorgenannten Rückvergütungen und Gewinnbeteiligungen betreffenden Schecks - insgesamt 1.105.500 € unentgeltlich seiner Ehefrau I. W. und den beiden gemeinsamen Töchtern K. W. und C. W. zu.

12

84.500 € hiervon flossen zwischen dem 3. September 2003 und dem 10. Februar 2005 auf I. W.s Konten bei der Deutschen Bank in Spanien und 512.000 € zunächst auf ihr Konto bei der Deutschen Bank H. Hiervon hat sie zwischen Dezember 2003 und Dezember 2005 insgesamt 310.000 € auf ihr Konto ... .37 bei der ... Kantonalbank in R./Schweiz transferiert. Am 4. April 2006 überwies sie hiervon jeweils 120.000 € auf die Konten ... .59 und ... .95 ihrer beiden Töchter bei der ... Kantonalbank; auf K. W.s‘ dort geführtes Konto hatte sie bereits am 14. Januar 2004 15.000 € von ihrem vorgenannten Konto bei der Deutschen Bank Hannover überwiesen.

13

150.000 € überwies Herr W. zwischen August 2003 und September 2004 auf C. W.s Konto bei der Commerzbank H, weitere 20.000 € am 3. September 2003 auf ihr Konto bei der Deutschen Bank Spanien. Sie überwies von ihrem Commerzbankkonto, auf das auch Gewinnanteile und andere Zuwendungen aus ihrer Beteiligung an der Firma W.N. (s. u.) flossen, insgesamt 249.000 € auf ihr Konto ... .95 bei der Kantonalbank und davon am 25. September 2003 40.000 € weiter auf ihr Konto bei der Deutschen Bank Spanien.

14

312.000 € erhielt K. W. zwischen August 2003 und dem 12. Januar 2006 auf ihr Konto bei der Sparkasse H. überwiesen; weitere 27.000 € am 3. September 2003 auf ihr Konto bei der Deutschen Bank Spanien. Sie überwies erhebliche Summen von ihrem Sparkassenkonto auf ihr Konto ... .59 bei der Kantonalbank, allein 220.000 € am 24. September 2004. Kurz zuvor hatte ihr ihr Vater 200.000 € von seinem Sparkassenkonto überwiesen. Von dem Schweizer Konto überwies sie am 25. September 2003 40.000 € weiter auf ihr vorgenanntes Konto bei der Deutschen Bank Spanien.

15

I. W. waren für die Auslandskonten ihrer Töchter umfassende Kontovollmachten erteilt worden.

16

3. I. W. hat die ihr - auch schon vor 2001/03 - zugeflossenen Gelder auch für die Anschaffung von Immobilien genutzt. So wurde das Betriebsgrundstück der N.-Niederlassung V. in der dortigen P.-Straße am 8. November 1995 auf sie übertragen. Der Kaufpreis betrug 955.000 DM, davon wurden 800.000 DM kreditfinanziert. Frau W. erhielt von N. in der Zeit vom 13. Januar 2000 bis 30. August 2006 insgesamt 567.797,08 € Mietzahlungen, davon 422.327,31 € in der Zeit ab Oktober 2001, auf ihr Konto bei der Deutschen Bank H. überwiesen.

17

Am 2. Juni 1999 wurde sie ferner als Eigentümerin des Betriebsgrundstücks der N.-Niederlassung He. in der dortigen B.-straße eingetragen. Der Kaufpreis betrug 950.000 DM und ist in Höhe von 900.000 DM kreditfinanziert worden. Frau W. bekam von N. in der Zeit vom 7. Januar 2000 bis 30. August 2006 insgesamt 347.371,69 € Mietzahlungen, davon 241.841,05 € in der Zeit ab Januar 2002, auf ihr Konto bei der SEB überwiesen.

18

4. Im Herbst 2003 ließ Herr W. zwei Girokonten für Gesellschaften der H.-Gruppe einrichten, die in der Buchhaltung und den Jahresabschlüssen dieser Gesellschaften nicht abgebildet wurden. Er veranlasste ab November 2003, dass der Großkunde Wo. erhebliche Geldbeträge, die sogenannten Gegenwerte für die von H. durch Ankauf bei der Bundesbank und Auslieferung an die Wo.-Filialen sicher gestellte Münzgeldversorgung dieses Kunden, auf das für die N. Geldbearbeitungsgesellschaft geführte, nicht in der Buchhaltung abgebildete Konto bei der Commerzbank H. überwies. Bis zum Zusammenbruch der H.-Gruppe zahlte Wo. 41.525.556,86 € auf dieses Konto ein. Die von Wo. täglich eingezahlten Gelder wurden nicht für den Ankauf von Münzgeld bei der Bundesbank genutzt, sondern nach jeweiliger Weisung des Herrn W. von der H.-Hauptbuchhalterin T. zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen der H.-Gruppe verbraucht.

19

Es wurde von diesem Konto etwa ein bei einer luxemburgischen Bank aufgenommenes betriebliches Darlehen mit 557.020,18 € zurückgeführt. Darüber hinaus gab es Umbuchungen auf in der Buchführung erfasste Geschäftskonten von Gesellschaften der H.-Gruppe; etwa zur Finanzierung von Gehaltszahlungen. Vor allem wurden Verzugs- und Strafzinsen wegen der im Schneeballsystem zwangsläufig verzögerten Gutschrift der abgeholten und gezählten Geldbeträge von diesem Konto bezahlt. Solche Zinszahlungen sollten nach dem Willen des Herrn W. möglichst nicht in Buchführung und Bilanzen der Gesellschaften der H.-Gruppe erscheinen.

20

Am 9. Dezember 2004 erhielt I. W. von diesem Konto 200.000 € auf ihr Konto bei der Deutschen Bank H. mit dem Vermerk „P-straße V., Mietsicherheit und Rückbaukosten“ überwiesen und ferner 200.000 € auf ihr Konto bei der SEB mit dem Vermerk „He., B-straße, Mietsicherheit und Rückbaukosten“. Am 18. Juli 2005 erhielt sie auf das vorgenannte Konto bei der Deutschen Bank zweimal 50.000 € mit den Vermerken „He., B-straße 3, Mietsicherheit und Rückbaukosten“ und „P-straße V., Mietsicherheit und Rückbaukosten“ überwiesen. Insgesamt erhielt sie also 500.000 € von diesem Konto. Den Zahlungen lagen nachträgliche mietvertragliche Abreden mit der N. GmbH zu Grunde. Jedoch bereits zum Abschluss der Mietverträge über die beiden Objekte - jeweils kurz nach ihrem Erwerb durch I. W. - hatte die N. erhebliche Mietsicherheiten (144.000 DM für V., 154.800 DM für He.) erbracht. Ein sinnvoller wirtschaftlicher Hintergrund für die erneute Verpflichtung der N., Mietsicherheiten und Rückbaukosten zu erbringen, ist nicht erkennbar.

21

Durch diese Verwendung der Zahlungen des Großkunden Wo. mussten die für seine Münzgeldversorgung (Ankäufe bei der Bundesbank) erforderlichen Geldbeträge anderweitig aufgebracht werden, dies erfolgte ebenfalls im Schneeballsystem der H.-Gruppe zum Nachteil anderer Kunden.

22

Diesen insgesamt von dem vorgenannten Commerzbankkonto der N. erlangten Betrag überwies I. W. binnen weniger Tage nach Erhalt auf ihre Konten bei der ... Kantonalbank, und zwar jeweils 200.000 € am 16./17.12.2004 auf das Konto ... .96 und auf das Konto ... .06 sowie am 25. Juli 2004 jeweils weitere 50.000 € auf die beiden vorgenannten Konten.

III.

23

1. Bei der Verhaftung ihres Ehemannes in ihrem Haus am Morgen des 17. Februar 2006 war I. W. anwesend; Herr W., der sich selbst an diesem Tag den Strafverfolgungsbehörden stellen wollte, hatte ihr und der bei der Verhaftung gleichfalls anwesenden Tochter K. in der Nacht zuvor „alles“ gestanden.

24

Bei der zugleich mit der Verhaftung erfolgten (ersten) Hausdurchsuchung wurden auch Unterlagen über Auslandskonten, insbesondere zu den Konten der Familie W. bei der ... Kantonalbank gefunden. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz und in Spanien, die Guthaben auf diesen Konten zu sichern.

25

Zudem zeigte die Sparkasse H. durch Geldwäsche-Verdachtsanzeige vom 22/23. Februar 2006 Zahlungsabflüsse von den bei ihr geführten Konten des Herrn W. und der K. W. auf ausländische Konten unter ausdrücklichem Hinweis auf die Presseberichterstattung („Betrugsvorwürfe gegen die H.-Geschäftsleitung“) an. Am 24. Februar 2006 erließ das Amtsgericht H. einen Durchsuchungsbeschluss für das Bankschließfach der K. W., der jedoch zunächst nicht vollstreckt wurde. Am 2. März 2006 wurden der Staatsanwaltschaft weitere Überweisungen der Familie W. auf Schweizer Konten und deren spanische Konten bekannt.

26

2. I. W. erteilte am 1. März 2006 dem Einziehungsbeteiligten eine Vollmacht folgenden Wortlauts: „Ich, die Unterzeichnete I. W., ..., bevollmächtige Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater P., ..., mich in allen Angelegenheiten, insbesondere miet- und bankrechtlichen, gegenüber jedermann - vor allem auch gegenüber Banken - umfassend außergerichtlich und - soweit rechtlich zulässig - gerichtlich zu vertreten. Diese Vollmacht erstreckt sich u.a. auf folgende Befugnisse:

27

1. Abgabe und Empfang von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigung) und Vornahme von Rechtsgeschäften aller Art, insbesondere Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen.

28

2. Empfangnahme von Geld, Wertpapieren, Urkunden, etc.

29

[...]

30

5. Beseitigung von Rechtstreitigkeiten durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis.

31

6. Geltendmachung von Ansprüchen.

32

7. Einsicht in Unterlagen Dritter und Fertigung von Fotokopien nach eigenem Ermessen.

33

Am 9. März 2006 schlossen I. W. und der Einziehungsbeteiligte ferner einen Steuerberatungsvertrag mit folgenden Klauseln:

34

- § 1 Abs. 3: „Der Steuerberater wird mit der Durchführung der laufenden Betreuung in allen Vermögens- Schulden- und wirtschaftlichen Fragen, insbesondere der erforderlichen Tätigkeiten auf Grund der besonderen Situation bei den H. Gesellschaften und von Herrn W. persönlich beauftragt.“

35

- § 7: Es werden folgende Sondervereinbarungen getroffenen: Die Abwicklung der Gebührenrechnungen erfolgen durch Einzahlungen und Auszahlungen des dafür eingerichteten Treuhandkontos „Anderkonto W.“ bei der Sparkasse H., BLZ ..., Kto-Nr. ...628“.

36

Das Mandatsverhältnis kam auf Vermittlung des Rechtsanwalts B. zustande, der die Eheleute W. und Gesellschaften der H.-Gruppe über Jahre (zivil-)rechtlich vertreten und auch die am 20. Februar 2006 von Herrn W. unterzeichneten Insolvenzanträge vorbereitet hatte. Frau W., der Einziehungsbeteiligte und wohl auch Rechtsanwalt B. waren der Meinung, dass Frau W. wegen des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann dringend steuerliche und wirtschaftliche Beratung benötigte.

37

Auch K. W. beauftragte den Einziehungsbeteiligten mit ihrer steuerlichen Vertretung; C. W. hatte er schon zuvor im Zusammenhang mit einer Firmenbeteiligung (W. N., Geschäftsführer M., zugleich Vertriebsleiter der H.-Gruppe) beraten.

38

Rechtsanwalt B. soll den vorgenannten Steuerberatungsvertrag geprüft und gut geheißen haben, ebenso - wie auch Rechtsanwalt Ö., seit Februar 2006 bis heute Verteidiger des Herrn W. - die Einrichtung des Treuhand- oder Anderkontos bei der Sparkasse H. Über die Treuhandkonten sollte nach Vorstellung der Frau W. und des Einziehungsbeteiligten die Bezahlung von Verteidigerhonoraren der Eheleute W. erfolgen.

39

Frau W. besuchte ihren Mann am 22. März 2006 in Begleitung ihrer Tochter C. erstmals in der Justizvollzugsanstalt D.; nach der Verlegung ihres Ehemannes in die JVA H. besuchte sie ihn dort ab dem 11. April 2006 zwei- bis viermal im Monat, meistens in Begleitung ihrer Tochter K., gelegentlich auch in Begleitung ihrer Tochter C.

40

3. Der Einziehungsbeteiligte eröffnete am 6./10. März 2006 bei der Sparkasse H. zunächst das Wirtschaftsprüfer-Anderkonto .628 mit der Bezeichnung „Fremdgeld W.“. Als wirtschaftlich Berechtigte gab er neben I. W. ihre Tochter K. und ihren Ehemann W. an. Die Angabe von Herrn W. beruhte jedoch auf einem Fehler; statt ihm sollte die zweite gemeinsame Tochter C. W. als wirtschaftlich Berechtigte angegeben und auf dem von dem Einziehungsbeteiligten unterzeichneten Kontoeröffnungsblatt der Sparkasse eingetragen werden. Zunächst sollte das Konto für die Bezahlung von Rechtsanwalts- und Steuerberatergebühren dienen.

41

Die Kontonummer des Anderkontos teilte er am 8. März 2006 bei Anzeige seiner Bevollmächtigung durch Frau W. dem Finanzamt H. mit; das Konto sollte für eventuelle Steuererstattungen des Finanzamts dienen.

42

Am 24. März 2006 erfolgten zu Gunsten dieses Anderkontos .628 drei Überweisungen in Höhe von jeweils 39.996,50 € (= insgesamt 119.989,50 €); eine Überweisung stammt von dem Konto .37 der I. W. bei der Kantonalbank, die beiden anderen Überweisungen von den dortigen Konten.59 und.95 ihrer Töchter C. und K. W.

43

Am 31. März 2006 überwies der Einziehungsbeteiligte von dem Anderkonto 11.600 € an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S. pp. mit dem Verwendungszweck „I. W. RE ...“. Mitglieder dieser Kanzlei waren und sind mit der straf- und zivilgerichtlichen Vertretung von I. W. und ihren beiden Töchtern beauftragt.

44

Am gleichen Tag überwies der Einziehungsbeteiligte 18.889,88 € von dem Anderkonto an die Rechtsanwaltskanzlei Ö pp. mit dem Verwendungszweck „I. W. RE ...). An dieselbe Kanzlei überwies der Einziehungsbeteiligte am 6. April 2006 weitere 5.686 € mit demselben Verwendungszweck.

45

Am 12. April 2006 überwies der Einziehungsbeteiligte 4.640 € auf ein Konto seiner Rechtsanwalts- Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei mit dem Verwendungszweck „Rechnung ...“.

46

Anfang April 2006 bat I. W. den Einziehungsbeteiligten, ihr bei der Abwicklung von Veräußerungen von mehreren Kraftfahrzeugen behilflich zu sein. Er wandte sich am 10. oder 11. April 2006 an ein Ingenieurbüro, das die Fahrzeuge schätzte und teilweise veräußerte. Die Erlöse in Höhe von etwa 88.000 € flossen auf ein Treuhandkonto des Ingenieurbüros, das Mitte August 2006 nach weiteren Presseartikeln von sich aus die Staatsanwaltschaft informierte. Nach mehreren Pfändungsanordnungen (Staatsanwaltschaft, Finanzamt, von den Insolvenzverwaltern über das Vermögen der Gesellschaften der H.-Gruppe und über das Vermögen des Herrn W. erwirkte amtsgerichtliche Pfändungsbeschlüsse) hinterlegte das Ingenieurbüro den Erlösbetrag beim Amtsgericht.

47

Am 13. April 2006 erfolgten auf dem Anderkonto zwei weitere Zahlungseingänge in Höhe von 252.886,21 € und 252.883,65 €; die Zahlungen erfolgten von den Konten .96 „N. V.“ und .06 „N. He.“ der I. W. bei der Kantonalbank. Am 20. April 2006 transferierte der Einziehungsbeteiligte von dem vorgenannten Anderkonto 252.883,65 € auf das am 18. April 2006 von ihm eröffnete Treuhandkonto .806 „I W., Objekt He., Kaution“ und 252.886,21 € auf das ebenfalls am 18. April 2006 von ihm eröffnete Treuhandkonto .814 „I W., Objekt V., Kaution“. Von diesen beiden neuen Treuhandkonten sind am 6. Juni 2006 253.276,39 € und 253.278,95 € auf von dem Einziehungsbeteiligten an diesem Tag errichtete Termingeldkonten Nr. .9499 und .9480 überwiesen worden; jeweils 15.000 € wurden am 13. Juni 2006 zurück überwiesen.

48

Als wirtschaftlich Berechtigte dieser Treuhand- und Termingeldkonten wurde I. W. geführt.

49

Rechtsanwalt O. aus der Kanzlei Dr. S. pp., soll als Rechtsbeistand/Verteidiger der I. W. die Errichtung dieser Treuhand- und Termingeldkonten befürwortet haben.

50

Frau W. führte gemeinsam mit diesem Rechtsanwalt und dem Einziehungsbeteiligten am 7. April 2006 ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der die beiden Immobilienobjekte finanzierenden Bank zur Frage der Sicherstellung der Bedienung ihrer Kreditverpflichtungen bei Ausbleiben von Mietzahlungen der nunmehr insolventen N. GmbH. Der (damals vorläufige) Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft hatte Frau W. - vertreten durch Rechtsanwalt B. - am 21. März 2006 gebeten, die Mietverträge über die beiden Objekte zunächst einmal fortzuführen. Die beiden Objekte wurden aber nicht von der H.-Nachfolgefirma übernommen, sondern im Sommer 2006 geschlossen; die Mietverträge endeten zum 31. August 2006.

51

Der Einziehungsbeteiligte wusste bei Einrichtung der weiteren Treuhand- und Termingeldkonten, dass die N. GmbH eine der wichtigsten Einzelgesellschaften der H.-Unternehmensgruppe war. Dem Einziehungsbeteiligten waren zu diesem Zeitpunkt auch die Mietverträge zwischen N. und Frau W. bekannt.

52

Am 11. Mai 2006 überwies der Einziehungsbeteiligte 9.742,34 € von dem Anderkonto .628 an die Rechtsanwaltskanzlei Ö. mit dem Verwendungszweck „K.-H. W. RE ...“. An dieselbe Kanzlei überwies der Einziehungsbeteiligte am 6. Juni 2006 weitere 8.626,11 € mit dem Verwendungszweck „K-H. W. RE ...“ und am 17. Juli 2006 weitere 7.024,20 € mit dem Verwendungszweck „RE ...“.

53

Am 2. Juni 2006 überwies der Einziehungsbeteiligte von dem Anderkonto .628 5.649,20 € an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S. mit dem Verwendungszweck „I. W. AZ ...“.

54

Zudem überwies der Einziehungsbeteiligte von dem vorgenannten Anderkonto am 17. Juli 2006 2.445,86 € an den Architekten D. mit dem Verwendungszweck "Rechnung ..., Objektbesichtigung V./He.".

55

Am 18. Juli 2006 veranlasste I. W. die Überweisung von jeweils 39.996,50 € von den Schweizer Konten 161.015.018.59 und 161.015.014.95 ihrer beiden Töchter auf das Anderkonto .628.

56

Am 28. Juli 2006 überwies der Einziehungsbeteiligte von diesem Anderkonto 11.333,20 € an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S. pp. mit dem Verwendungszweck „I. W. R..“, und am 1. August 2008 überwies der Einziehungsbeteiligte auf ein Konto seiner Kanzlei insgesamt 12.671,53 € mit dem Verwendungszweck "Rechnungen Nr. ...".

57

Nach weiteren, ebenfalls von I. W. veranlassten Auslandsüberweisungen von den Konten der C. W. bei der Kantonalbank und der Deutschen Bank Spanien und von K. W.s Konto bei der Deutschen Bank Spanien vom 8., 9. und 10. August 2006 (23.906 € und 49.775,49 € sowie 49.996,50 € und 9.957,83 €) hat der Gesamtsaldo der von dem Einziehungsbeteiligten bei der Sparkasse H. eröffneten Konten unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Überweisungen 742.396 € betragen.

58

Mit diesen Überweisungen wurden die Guthaben auf mehreren Konten der Damen W. (Konten .96 und.06 bei der Kantonalbank, Konten von I. und K. W. bei der Deutschen Bank in Spanien) vollständig geräumt; auch das spanische Konto von C. W. wies nur noch einen geringen Guthabensaldo von weniger als 3.000 € auf. Auf dem Konto...37 betrug der Kontostand am 30. August 2006 nur noch 25.717,68 €, auf dem Konto ...95 noch 207.100,12 € und auf dem Konto ...59 noch 270.325,01 €.

59

Der Einziehungsbeteiligte fertigte im Juli 2006 eine Vermögensübersicht für I. W. und wies dabei auf die Frage einer Insolvenzanfechtung hin. Entsprechende Ansprüche hatte der Insolvenzverwalter über das Privatvermögen des Herrn W. am 12. Juni 2006 erstmals gegenüber Frau W. und ihren Töchtern geltend gemacht.

60

4. I. W. war spätestens bei der Verhaftung ihres Ehemannes bewusst, dass die von ihr von seinem Konto bei der Sparkasse H. empfangenen finanziellen Zuwendungen in Millionenhöhe aus Vermögensdelikten ihres Ehemannes zum Nachteil seiner Gesellschaften beziehungsweise der Kunden der H.-Gruppe stammen dürften. Sie veranlasste den Transfer dieser Gelder auf die von dem Einziehungsbeteiligten eröffnete Treuhandkonten in der Absicht, den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf diese Vermögenswerte, die dem Verfall oder der Sicherstellung zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe für Geschädigte der Untreuehandlungen des K.-H. W. unterlägen, zu vereiteln oder zumindest zu erschweren.

61

Dem Einziehungsbeteiligten P. waren zumindest aufgrund der am 17. Februar 2006 einsetzenden intensiven Medienberichterstattung die Verhaftung des Herrn W. und in ganz groben Zügen die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bekannt. Er hat spätestens im April 2006 (bei der Befassung mit den Automobilverkäufen und dem Eingang der nachfolgenden Überweisungen ab dem 13. April) erkannt, dass die Gelder aus gewerbsmäßigen Untreuehandlungen und damit aus tauglichen Vortaten der Geldwäsche herrühren dürften und das I. W. die Überweisungen auf die Treuhandkonten zum Schutz vor Zugriffen der Staatsanwaltschaft und anderer durchführte. Hiermit fand er sich im Interesse der Beibehaltung des für ihn lukrativen Mandats ab. Er nahm die Überweisungen in der Folgezeit weiter entgegen und legte Teilbeträge der empfangenen Geldbeträge auf Termingeldkonten zinsbringend an.

62

Persönliche Ansprüche hinsichtlich der auf den vorgenannten Konten bei der Sparkasse H. befindlichen Guthaben macht der Einziehungsbeteiligte nicht geltend.

IV.

63

1. Die Einrichtung der Ander- und Treuhandkonten durch den Einziehungsbeteiligten und die auf diese Konten aus dem Ausland überwiesenen Geldbeträge wurden der Staatsanwaltschaft nur sukzessive ab dem 28. März 2006 durch Geldwäscheverdachtsanzeigen der Sparkasse H. und daraufhin eingeleitete Ermittlungen bekannt.

64

In Vollziehung von gegen den Einziehungsbeteiligten ergangenen Arrestbeschlüssen des Amtsgerichts Hannover wurden die Konten ...628 (Guthabensaldo 235.808,55 €), ...806 (Guthabensaldo 15.017,82 €), ...814 (Guthabensaldo 15.017,82 €), ...9480 (Guthabensaldo 238.278,95 €) und ...9499 (Guthabensaldo 238.278,95 €) bei der Sparkasse H. Mitte August 2006 gepfändet.

65

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Einziehungsbeteiligten und gegen I. W. mit Anklageschrift vom 7. September 2007 Anklage wegen leichtfertiger Geldwäsche (§§ 261 Abs. 1 S. 1 3. Var. S. 2 Nr. 4a, Abs. 5, 53 StGB) in elf Fällen (jeder Fall des Geldempfangs auf dem Anderkonto) erhoben. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 hat die Kammer diese Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten und die beiden Mitangeklagten eröffnet.

66

Sie hat das Verfahren gegen den Einziehungsbeteiligten am 18. April 2008 endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem er die ihm im vorläufigen Einstellungsbeschluss vom 19. März 2008 erteilten Geldauflagen von insgesamt 20.000 € erbracht hatte.

67

Am 17. März 2008 hat die Kammer den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der I. W. in Höhe von 758.181,20 € angeordnet; ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb vor dem OLG Celle erfolglos (Beschluss v. 17. Juni 2008, 1 Ws 294/08). In Vollziehung des Arrestbeschlusses hat die Staatsanwaltschaft Hannover die Forderungen der I. W. gegen den Einziehungsinteressenten gepfändet. Die Pfändung dürfte jedoch wegen einer Vielzahl vorheriger Pfändungsanordnungen in Millionenhöhe fruchtlos bleiben.

68

Unter dem 29. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, im objektiven Verfahren die Forderungen des Einziehungsbeteiligten P. gegenüber der Sparkasse H. aus den Konten ...628, ...806, ...814, ...9499 und ...9480 in Höhe von insgesamt 742.396 € einzuziehen.

69

Die Kammer hat das den Einziehungsinteressenten betreffende Verfahren mit Beschluss vom 13. November 2008 zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und am 30. Januar 2009 die Beteiligung des Einziehungsbeteiligten angeordnet.

70

Das nunmehr unter dem Aktenzeichen ... gegen I. W. fortgeführte Strafverfahren ist noch bei der Kammer anhängig.

71

Der Beginn der Hauptverhandlung war für den 21. April 2009 vorgesehen. Wegen möglicher Verhandlungsunfähigkeit der Frau W. ist die Hauptverhandlung jedoch ausgesetzt worden und - nachdem ein psychiatrisches Gutachten ihre volle Verhandlungsfähigkeit bejaht hatte - ihre kardiologische Begutachtung angeordnet worden. Mit der Erstellung des Gutachtens ist nicht vor November 2009 zu rechnen; gegenwärtig befindet sich Frau W. zur stationären Behandlung in der ...-Klinik in R.

72

2. Die Salden der vorgenannten Konten verändern sich durch monatliche Zinsgutschriften der Sparkasse (jeweils abzüglich 30% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf) und durch gleichfalls monatlich erhobene Portogebühren für die Zusendung von Kontoauszügen. So betrugen die Kontosalden am 3./10. September 2007 insgesamt 757.234,68 € (Konto ...628 = 239.566,77 €), (Konto ...806 = 15.174,08 €), (Konto ...814 = 15.174,08 €), (Konto ...9499 = 243.658,57 €), (Konto ...9480 = 243.661,18 €). Der Zinssatz auf dem Konto ...628 beträgt 2 % p. a.

73

3. I. W., ihre beiden Töchter und der Einziehungsinteressent haben die Treuhandabrede vom März 2006 am 31. Oktober 2008, rückwirkend zum 14. März 2008, aufgehoben. Am 18. Dezember 2008 hat der Einziehungsinteressent den Kontoführungsvertrag mit der Sparkasse Hannover gekündigt. Die Sparkasse wird die Kontoguthaben hinterlegen.

74

4. Mit Beschluss vom 6. März 2009 hat die Kammer in denselben Umfang wie mit Ziffer I dieses Beschlusses die Ansprüche des Einziehungsbeteiligten auf Auszahlung der Guthaben auf den Treuhandkonten auf Grundlage der §§ 261 Abs. 7, 74a Nr. 1, 76a Abs. 1, 3 StGB eingezogen und zugleich seine Gegenvorstellung gegen die Anordnung seiner Beteiligung als erledigt erklärt. Die Kammer hat hierbei ausdrücklich offen gelassen, ob der Einziehungsbeteiligte - wie ursprünglich angeklagt - als Mittäter von Frau W. begangenen Straftaten der leichtfertigen Geldwäsche anzusehen sei oder nur als leichtfertig handelnder "Quasi-Gehilfe".

75

Der Einziehungsbeteiligte hat seine gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2009 zurückgenommen und am 28. Mai 2009 erklärt, auf rechtliches Gehör und die prozessuale Beteiligung zu verzichten sowie keine Einwendungen vorzubringen.

76

Gegen den Beschluss vom 6. März 2009 haben auch I. W. und ihre beiden Töchter sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle hat am 5. Mai 2009 (1 Ws 169-171/09, 1 Ws 184/09) die sofortigen Beschwerden der Töchter als unzulässig verworfen, aber auf die sofortige Beschwerde den Beschluss der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Entziehungsantrag der Staatsanwaltschaft an die Kammer zurückgewiesen.

77

Das Oberlandesgericht Celle hat die sofortige Beschwerde der I. W. für zulässig und (vorläufig) erfolgreich angesehen, weil die Kammer (nur) eine leichtfertig begangene Geldwäsche der Frau W. aber nicht des Einziehungsbeteiligten angenommen habe. Unter diesen Umständen hätte die Einziehung nur im Rahmen des (subjektiven) Strafverfahrens gegen I. W. angeordnet werden dürfen. Die Kammer habe nach Zurückverweisung zu prüfen, ob das objektive Einziehungsverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten auf Grundlage einer durch ihn selbst begangenen leichtfertigen Geldwäsche durchzuführen sei.

78

Hingegen hat das Oberlandesgericht die Auffassung der Kammer, dass die Einziehung (nur) gegen den Einziehungsbeteiligten als Inhaber der fraglichen Treuhandkonten und nicht gegen I. W. anzuordnen sei. C. und K. W. könnten nur Inhaberinnen der Forderungen aus dem Treuhandvertrag gegen den Einziehungsbeteiligten sein, die aber gar nicht Gegenstand des Einziehungsverfahrens seien.

79

Vor Bekanntgabe des vorgenannten Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle haben I., C. und K. W. bei der Kammer die Einleitung eines Nachverfahrens (§ 439 Abs. 1 StPO) beantragt.

B.

80

Die Überzeugung der Kammer von dem dargestellten Geschehensablauf folgt aus folgenden Umständen:

I.

81

Herr W. hat im Rahmen der gegen ihn geführten Hauptverhandlungen die Gründung und Entwicklung der H.-Unternehmensgruppe einschließlich der Einführung des Schneeballsystems, zunächst durch Barentnahmen, dann durch Überweisungen (A I 1, A I 2), glaubhaft eingeräumt. Seine Einlassungen sind unter anderem von dem am 23. Mai 2007 mitabgeurteilten Herrn D. bestätigt worden.

82

Aus dem Urteil vom 23. Mai 2007 ergeben sich auch die zu A I 3 getroffenen Feststellungen, dass Herr W. am 17. Februar 2006 verhaftet wurde und (erst) am 20. Februar 2006 Insolvenz für die Gesellschaften der H.-Gruppe beantragte.

II.

83

Zu Verschiebungen von Geldern, die jedenfalls im Ergebnis den Kunden der H.-Gruppe zustanden, auf seine Angehörigen oder sich selbst hat sich Herr W. nicht eingelassen.

84

Die Kammer hat aber schon durch die Vernehmung des Hauptkommissars M. im Verfahren 25 KLs 5413 Js 18030/06 festgestellt, dass sich Herr W. Gehaltszahlungen in der unter A II 1 dargestellten Höhe überweisen ließ.

85

Die Kammer ist ferner nach Aktenlage davon überzeugt, dass die gegen Herrn W. in dem Ausgangsverfahren dieses Verfahrens erhobenen Vorwürfe zutreffen. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Bericht des Hauptkommissars M. vom 7. März 2007, den entsprechenden Scheck-Ablichtungen nebst Einlieferungsbelegen, aus den Angaben der zu den einzelnen Zahlungen befragten Zeugen .., sowie der Einlassung des Herrn W.

86

Die einzelnen Vermögensverschiebungen auf I. W. und ihre beiden Töchter (A II 2) hat die Kammer im Wesentlichen schon aufgrund der vorerwähnten Aussage des Hauptkommissars M. im Verfahren 25 KLs 5413 Js 18030/06 festgestellt; im Einzelnen ergibt sich dies aus der Auswertung der Zahlungsströme auf seinem Sparkassenkonto. Das Motiv für die Vermögensverschiebungen hatte Herr W. in der Hauptverhandlung des Verfahrens 25 KLs 5413 Js 18030/06 eingeräumt. Hauptkommissar M. hat in jenem Verfahren auch die Immobilienerwerbe von I. W. dargestellt (A II 3).

87

Zu den nicht in der Buchhaltung abgebildeten beiden Girokonten hat die Kammer aufgrund der Angaben des beim LKA beschäftigten Diplom-Kaufmanns W. und der ehemaligen H.-Hauptbuchhalterin T. im Verfahren 25 KLs 29109/07 die unter A II 4 im Einzelnen dargestellten Feststellungen getroffen.

88

Soweit es die Überweisungen von einem dieser Konten auf Konten der I. W. und die Weiterüberweisungen ins Ausland betrifft, ergibt sich dies aus den Vermögensermittlungen des LKA und ergänzend aus dem zivilgerichtlichen Urteil des Landgerichts Hannover vom 16.Dezember 2008.

III.

89

1. Die Feststellung der Geschehnisse am Morgen des 17. Februar 2006 (A III 1) beruht auf dem Durchsuchungs- und Auswertebericht des LKA. Die weitere Entwicklung (Geldwäscheverdachtanzeigen, pp.) ergibt sich aus den jeweiligen zu den Ermittlungsakten dieses Verfahrens gelangten Schriftstücken.

90

Die ihm von I. W. erteilte Vollmacht und den mit ihr abgeschlossenen Steuerberatervertrag (A III 2) hat der Einziehungsbeteiligte selbst zur Akte gereicht; er hat sich zum Zustandekommen dieses Vertrages so wie festgestellt über seinen Verteidiger eingelassen.

91

Die Besuche von I. W. und ihren Töchtern in den Justizvollzugsanstalten ergeben sich aus den von den Vollzugsanstalten übermittelten beziehungsweise mitgeteilten Auszügen aus ihren Besuchsbüchern.

92

Der Einziehungsbeteiligte hat in seiner vorgenannten Einlassung ferner die Eröffnung der Anderkonten/Treuhandkonten eingeräumt (A III 3) und betont - was die Kammer für jedenfalls nicht widerlegt hält - dass C. W. statt ihres Vaters als weitere wirtschaftlich Berechtigte hätte eingetragen werden sollen. Der entsprechende Kontoeröffnungsbogen wie die Kontoauszüge der einzelnen Konten ergeben die zu den Geldtransfers im Einzelnen getroffenen Feststellungen.

93

Der Einziehungsbeteiligte hat sein Schreiben vom 8. März 2006 an das Finanzamt H. vorgelegt. L., Mitinhaber des Ingenieurbüros, hat die die Einschaltung dieses Büros betreffenden Geschehnisse so wie feststellt geschildert.

94

Die Befürwortung der Einrichtung der Treuhand- und Termingeldkonten durch Rechtsanwalt O. hat der Einziehungsbeteiligte in seiner vorerwähnten Einlassung angeführt und dort auch wie festgestellt das Gespräch vom 7. April 2006 geschildert. Er hat ferner über seinen Verteidiger das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 21. März 2006 vorgelegt und auch eingeräumt, dass er gewusst habe, welche Aufgabe die N. GmbH in der H.-Gruppe gehabt hätte und die Mietverträge dieser Gesellschaft mit I. W. dann gekannt habe.

95

Die Folgen der Überweisungen für diverse Auslandskonten der Damen W. ergeben sich aus den entsprechenden Kontoauszügen beziehungsweise den Auswerteberichten des bei der Staatsanwaltschaft Hannover tätigen Buchhalters.

96

Bei der Durchsuchung der Kanzleiräume des Einziehungsbeteiligten wurde die Vermögensübersicht vom Juli 2006 sichergestellt; der Insolvenzverwalter über das Privatvermögen des Herrn W. hat bekundet, erstmals Insolvenzanfechtungsansprüche am 12. Juni 2006 gegen I. W. und ihre Töchter geltend gemacht zu haben.

97

2. I. W. hat in ihrer über Rechtsanwalt O. übermittelten Einlassung bestritten, von dem Schneeballsystem und der finanziellen Schieflage der H.-Gesellschaften gewusst zu haben. Sie habe ihren Ehemann für einen reichen, vermögenden Geschäftsmann gehalten und sei bei dessen Verhaftung "aus allen Wolken" gefallen.

98

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der Kammer vom 6. März 2009 hat sie ergänzend vortragen lassen, sie sei auch nach der Verhaftung ihres Ehemannes ahnungslos gewesen. Die Formulierung "aus allen Wolken gefallen" sei zudem eine Wertung von Rechtsanwalt O. gewesen; ihr Ehemann habe ihr eröffnet, dass er sich am nächsten Tag stellen wolle und dann das bisherige Leben abrupt beendet sei.

99

Die Strafkammer hat in diesem Verfahren nicht abschließend zu beurteilten, ob angesichts der planmäßigen Vermögensverschiebungen auf I. W. und ihre Töchter ab Mitte der 90er Jahre und der nur für Frau W. vorteilhaften Verträge zwischen der N. und ihr diese Einlassung zutreffen kann.

100

Jedenfalls ergibt sich aus dieser Einlassung nicht, dass Frau W. bei der nach der Verhaftung ihres Ehemanns erfolgten Einschaltung des Einziehungsbeteiligten im März 2006 und bei der Abwicklung der nachfolgenden Geldtransfers weiterhin davon ausgegangen wäre und davon ausgehen konnte, dass die ihr von der N. und von ihrem Ehemann zugeflossenen Gelder ihr rechtmäßig zugeflossen wären. Im Gegenteil muss sie, gerade wenn sie bei der Verhaftung "aus allen Wolken fiel" und für sie ihr bisheriges Leben zusammenbrach, der Sicherstellung auch ihrer (ausländischen) Kontounterlagen und der einsetzenden intensiven Medienberichterstattung über die Vorwürfe gegen ihren Ehemann erkannt haben, dass die H.-Gruppe seit Jahren überschuldet war und daher die legale Herkunft der ihr zugeflossenen Gelder ausgesprochen fragwürdig war. Auf die Kenntnis von Einzelheiten der Herkunft der Gelder kommt es insoweit nicht an; die Kammer kann weiterhin nicht die Einlassung nachvollziehen, dass I. W. auch nach der Verhaftung ihres Ehemannes vollkommen ahnungslos gewesen sein will. Durch die Verhaftung, die - von ihr eingeräumte - Kenntnis, dass ihr Mann (irgendwelche) Betrugs- oder Untreuehandlungen im Kontext seiner intensiven beruflichen Tätigkeit begangen haben soll, kann sie sich nicht der Erkenntnis verweigert haben, dass alle Gelder, die von ihm beziehungsweise der H.-Gruppe stammten, nicht legal verdient sein dürften, sondern aus Straftaten stammen könnten .

101

Frau W. hat auch ihren - von Anfang an weitgehend geständigen - Ehemann mehrfach in der Untersuchungshaft besucht, wo sie auch Rückfragen hätte stellen können und sich mit ihm vermutlich auch nicht nur über das Wetter unterhalten hat, auch wenn diese Gespräche nicht unüberwacht erfolgten.

102

Frau W. hat für die Einrichtung der Treuhandkonten bis heute auch kein insgesamt plausibles legales Motiv benennen können. Soweit es um die Bezahlung von Verteidigerhonoraren geht, mag die Einrichtung der Treuhandkonten wegen einer noch nachvollziehbaren Sorge um den Zugriff auf eigene Konten und das legitime Bestreben nach der Finanzierung der Verteidiger noch nachvollziehbar sein. Gerade dann stellt sich aber die Frage, warum sie über diese Konten nicht nur die vergleichsweise überschaubaren Summen für die Verteidigung abwickelte, sondern die ganz erheblichen Summen, die ihr - aufgrund fragwürdiger Mietverträge - von der N. zugeflossen waren, auf diesen Konten parkte und darüber hinaus den Einziehungsbeteiligten mit der Abwicklung von Kfz-Verkäufen beauftragte.

103

3. Soweit es die ersten drei Überweisungen von jeweils 40.000 € abzüglich Gebühren im März 2006 betrifft, folgt aus der insoweit durchaus überzeugenden Einlassung des Einziehungsbeteiligten, dass er mit Billigung mehrerer Rechtsanwälte ursprünglich das (erste) Anderkonto einrichtete, um hierüber die Bezahlung der Verteidiger der Eheleute W. und auch die Finanzierung seiner eigenen Leistungen abzuwickeln. Hierfür spricht auch das bei der Durchsuchung seiner Kanzlei gefundene Schreiben vom 17. März 2006 an I. W., in dem er sie auffordert, mindestens 71.000 € auf das Anderkonto für die erwarteten Rechtsanwalts- und Steuerberatergebühren zu überweisen.

104

Tatsächlich sind in der Folgezeit über das Konto sogar etwa 93.000 € an solchen Gebühren bezahlt worden, was aus den ersten drei Überweisungen problemlos möglich gewesen wäre.

105

Der Einziehungsbeteiligte hat in seiner vorgenannten Einlassung über seinen Verteidiger aber auch eingeräumt, die Vorwürfe gegen Herrn W. in ganz groben Zügen informiert gewesen zu sein und auch gewusst zu haben, dass die N. eine zentrale Gesellschaft der H.-Gruppe gewesen sei. Das allein belegt die Würdigung der Kammer, dass der Einziehungsbeteiligte jedenfalls für die ab dem 13. April 2006 erfolgenden Überweisungen erkannt hat, dass die auf die Treuhandkonten geflossenen Gelder aus gewerbsmäßigen Untreue- oder Betrugshandlungen herrühren könnten.

106

Es kommt hinzu, dass er bei der Durchsuchung seiner Kanzleiräume ferner angab, er wolle nicht ausschließen, dass die Treuhandkonten für Zwecke der Geldwäsche von Frau W. genutzt worden seien. Dies liegt angesichts der Geldüberweisungen seit dem 13. April 2006 nahe, die für die Deckung der Honorarrechnungen offensichtlich nicht erforderlich waren, und vor allem auch wegen seiner ungefähr zeitgleichen Befassung mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen. Zudem hat er einen maßgeblichen Teil der Gelder zinsbringend auf Termingeldkonten angelegt und kannte nach eigener Einlassung in dieser Zeit auch die N.-Mietverträge mit Frau W. über die Objekte in V. und He.

107

Warum sich trotz alledem nicht einem erfahrenen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufdrängen musste, dass die Geldtransfers auf die von ihm eingerichteten Treuhandkonten einen kriminellen Hintergrund haben dürften, erschließt sich der Kammer nicht. Dem Einziehungsbeteiligten musste sich bei der Kenntnis der Mietverträge der N., einer - wie er wusste - maßgeblichen H.-Gesellschaft, mit Frau W. auch aufdrängen, dass diese Verträge dazu gedient haben dürften, Frau W. unberechtigt Gelder zuzuweisen, zumal sie - wie der Einziehungsbeteiligte aufgrund der von dort erfolgenden Überweisungen auf die Treuhandkonten auch wusste - diese Gelder ins Ausland und gerade in die wegen ihres (damals) strikten Bankgeheimnisses berüchtigte Schweiz weiter transferierte. Wie auch in dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2008 ausgeführt wird, kann sich ein in wirtschaftlicher Bedrängnis befindliches Unternehmen auf solche Verträge nicht "freiwillig" einlassen und dies ist nach Überzeugung der beschließenden Wirtschaftsstrafkammer für einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch dann mit der Konsequenz der eindeutigen Erkennbarkeit eines mutmaßlich kriminellen Hintergrundes offensichtlich, wenn er die genaue finanzielle Lage des bedrängten Unternehmens nicht kennt, aber - wie hier - weiß, daß es sich um ein inzwischen insolventes Unternehmen handelt, dessen Alleingesellschafter wegen ihm in groben Zügen bekannten Vorwürfen von erheblichen Vermögensdelikten in Untersuchungshaft sitzt.

108

Das Schreiben des Einziehungsbeteiligten vom 8. März 2006 an das Finanzamt belegt nichts Gegenteiliges; dort heißt es nur, er habe Empfangsvollmacht für eventuelle Steuererstattungen, die auf das Treuhandkonto auszukehren seien.

109

Motiv für das Handeln des Einziehungsbeteiligten nach März 2006 kann nur die Aufrechterhaltung des wohl lukrativen Mandatsverhältnisses gewesen sein. Er hat es - wie auch aus der vorgenannten Einlassung zu schließen ist - nach alledem auch billigend in Kauf genommen, dass die Treuhandkonten jedenfalls ab der vierten Überweisung zum Zwecke der Geldwäsche, zum Vereiteln des staatlichen Zugriffs auf die auf sie transferierten Geldbeträge genutzt wurden.

110

Der Einziehungsbeteiligte hat mehrfach erklärt, an den auf den Treuhandkonten (noch) befindlichen Geldern keine persönlichen Ansprüche geltend zu machen.

IV.

111

Die Entwicklung des strafprozessualen Verfahrens (A IV 1) ergibt sich im Wesentlichen aus den Hauptakten.

112

Die Arrestbeschlüsse gegen den Einziehungsbeteiligten und die in ihrer Vollziehung getroffenen Maßnahmen ergeben sich aus dem ZVG-SH P. Dass die Pfändungen in Vollziehung des Arrestbeschlusses gegen I. W. voraussichtlich fruchtlos bleiben werden, ergibt sich aus dem Schreiben des Einziehungsbeteiligten.

113

Der Beschluss der Kammer vom 6. März 2009 findet sich auf Bl. 202ff. Bd. X, die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2009 auf Bl. 226ff. Bd. X. Die Erklärung des Einziehungsbeteiligten vom 28. Mai 2009 findet sich auf Bl. 5 Bd. XI

114

Die Kontosalden vom 3./10. September 2007 (A IV 2) hat der Einziehungsbeteiligte übersandt, ebenso (A IV 3) die Aufhebung der Treuhandabrede und die Kündigung des Kontoführungsvertrages.

C.

I.

115

1. Trotz der Erklärung des Einziehungsbeteiligten vom 28. Mai 2009, auf rechtliches Gehör und prozessuale Beteiligung zu verzichten, war die mit Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2009 angeordnete Beteiligung des Einziehungsbeteiligten nicht aufzuheben.

116

Abgesehen davon, dass sich die Erklärung des Beteiligten - als Antwort auf eine entsprechende Anfrage des Berichterstatters - möglicherweise nur auf seine (Dritt-)Beteiligung in einem subjektiven Strafverfahren gegen I. W. beziehen könnte, muss es in diesem objektiven Einziehungsverfahren bei seiner Beteiligung verbleiben. Andernfalls würde die Kammer ein (formal allein) den Einziehungsbeteiligten betreffendes Verfahren ohne einen Verfahrensbeteiligten - neben der Staatsanwaltschaft - durchführen, was ersichtlich nicht richtig sein kann.

117

Diesem Befund steht die Regelung des § 431 Abs. 6 StPO nicht entgegen, wonach (auch) eine angeordnete Beteiligung aufzuheben ist, wenn der Einziehungsbeteiligte erklärt, auf diese Stellung verzichten zu wollen. Nach § 440 Abs. 3 StPO gilt (auch) diese Regelung im objektiven Einziehungsverfahren nur entsprechend. Im subjektiven Verfahren gibt die Aufhebung der Beteiligung Sinn; es verbleibt bei einem Verfahren gegen den Angeklagten. Dies ist im objektiven Verfahren ohne Angeklagten hingegen nicht der Fall, so dass zwar - wie mit Beschluss vom 29. Januar 2009 - (stets) förmlich die Beteiligung des Einziehungsbeteiligten an dem nur gegen ihn gerichteten objektiven Einziehungsverfahren, auch als Ersatz für den in dieser Verfahrensart anders als etwa im (objektiven) Sicherungsverfahren nicht vorgesehenen Eröffnungs oder Zulassungsbeschluss, anzuordnen ist (vgl. LG Osnabrück, Beschluss v. 13. Februar 2007, 10 Qs 1/07, juris), aber das Absehen von dieser Anordnung oder ihre nachträgliche Aufhebung nicht möglich ist.

118

Die Anordnung der Beteiligung des Einziehungsbeteiligten hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass dieser sein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Kammer vom 6. März 2009 zurückgenommen hat. Durch die uneingeschränkte Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an die Kammer durch den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 5. Mai 2009 befindet sich das Verfahren wieder in dem Zustand vor dem Ergehen des Einziehungsbeschlusses, aber nach der Anordnung der Beteiligung des Einziehungsbeteiligten.

119

Hingegen geht die Kammer davon aus, dass sie aufgrund der Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. März 2009 und der Erklärung des Einziehungsbeteiligten vom 28. Mai 2009 nicht erneut über seine Gegenvorstellung gegen die Anordnung seiner Beteiligung entscheiden muss.

120

2. Die mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 hilfsweise beantragte Anordnung der Beteiligung der I. W. an diesem objektiven Verfahren hatte hingegen nicht zu erfolgen.

121

Gegen I. W. kann - wie für sie in dem Schriftsatz vom 23. Juni 2009 zutreffend ausgeführt wird - im objektiven Verfahren jedenfalls gegenwärtig nicht entschieden werden. Es steht bisher nicht fest, dass - was Voraussetzung des objektiven Verfahrens ist (§ 76a Abs. 1 StGB) - gegen sie kein subjektives Verfahren durchgeführt werden kann. Es ist gegenwärtig offen, ob Frau W. verhandlungsfähig ist.

122

3. Hingegen steht der Umstand, dass die Durchführung des subjektiven Strafverfahrens gegen I. W. bisher nicht ausgeschlossen ist, einem objektiven Einziehungsverfahren gegen Herrn P. nicht entgegen.

123

Die Kammer hatte diesbezüglich in dem Beschluss vom 6. März 2009 ausgeführt:

124

Die Kammer hält auch unter Würdigung der Ausführungen des Einziehungsbeteiligten in seiner Gegenvorstellung an ihrer Auffassung fest, dass die Regelung des § 76a Abs. 1 StGB nicht so zu verstehen ist, dass es nur auf die Frage der strafrechtlichen Verfolgbarkeit irgendeiner bestimmten Person wegen des dem Einziehungsantrag zugrunde liegenden Geschehens ankommt. Auch soweit der BGH in der Entscheidung BGHSt 21, 55ff. von der Nichtverfolgbarkeit des Beschuldigten spricht, heißt dies nicht, dass schon das Vorhandensein irgend eines noch verfolgbaren anderen Beschuldigten einer Einziehungsentscheidung entgegenstünde, sondern eben nur, dass Voraussetzung des objektiven Verfahrens ist, dass kein Beschuldigter, gegen den sich die Einziehung richtet, noch im subjektiven Strafverfahren verfolgt werden kann.

125

Sofern die Einziehung gegen Herrn P. und nicht gegen I. W. oder etwa eine ihrer Töchter anzuordnen wäre, ist sie daher nach § 76a Abs. 1 und 3 im objektiven Einziehungsverfahren zulässig.

126

Das subjektive Strafverfahren gegen Herrn P. hat die Kammer durch Beschluss nach § 153a Abs. 2 StPO am 18. April 2008 endgültig eingestellt, so dass er wegen leichtfertiger Geldwäsche nicht mehr im subjektiven Strafverfahren verfolgt werden kann.

127

Dieses Verständnis des § 76a StGB hat das Oberlandeslandesgericht in dem Beschluss vom 5. Mai 2009 gerade nicht verworfen, sondern ausdrücklich gebilligt; es hat der Kammer geradezu aufgegeben, zu prüfen, ob das objektive Einziehungsverfahren gegen Herrn P. wegen einer von ihm selbst begangenen leichtfertigen Geldwäsche durchzuführen ist.

II.

128

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte - wie von der Staatsanwaltschaft beantragt - nach §§ 261 Abs. 7, 74 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 , 76a Abs. 1, 3 StGB die Einziehung der Guthaben auf den in der Beschlussformel näher bezeichneten Konten des Einziehungsbeteiligten mit Ausnahme eines Teilbetrages von gut 25.000 € auf dem Konto ..628 angeordnet werden.

129

1. Auf diese Kontoguthaben haben sich die sowohl von Frau W. wie dem Einziehungsbeteiligten - nach Aktenlage - begangenen Straftaten der leichtfertigen Geldwäsche bezogen; der Einziehungsbeteiligte hat als Kontoinhaber entsprechende Überweisungen der I. W. von den Konten in der Schweiz und in Spanien empfangen und die Gelder - teilweise durch zinsbringende Anlage - verwaltet.

130

Dieses Verhalten erfüllt den objektiven Tatbestand der Geldwäsche. Der objektive Tatbestand der Geldwäsche ist bereits verwirklicht, wenn der Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf aus Straftaten herrührende Gegenstände erschwert wird (vgl. BGH NJW 1999, 436f. [BGH 08.10.1998 - 1 StR 356/98]).

131

Das Einrichten von Anderkonten durch einen Steuerberater, die nur aufgrund von Geldwäscheverdachtsmitteilungen aufgedeckt werden konnten, erschwert den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf aus Straftaten herrührende Gegenstände/Vermögenswerte, wenn es auch sein mag, dass durch die Verdachtsmitteilungen und die Benennung der Treugeber in dem Kontoeröffnungsantrag der Weg der Gelder relativ schnell - aber auch nur nach und nach - den Ermittlungsbehörden bekannt wurde.

132

Bei der Festnahme des ehemaligen Mitangeklagten W. und der Durchsuchung der Wohnung der Eheleute W. wurden auch Kontounterlagen der I. W. und ihrer Töchter, die Auslandskonten betrafen, sichergestellt; damit wäre im - gerichtsbekannt auch mit der Schweiz, soweit es sich nicht um die Verfolgung von Steuerstraftaten handelt, recht zügig und reibungslos möglichen - Rechtshilfeverkehr der baldige Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die dort geführten Guthaben möglich gewesen, wenn nicht die vorgenannten Transaktionen auf die Treuhandkonten - mit den bis heute andauernden vollstreckungsrechtlichen Problemen - erfolgt wären.

133

2. Soweit es die ersten drei Überweisungen vom 23. März 2006 betrifft, kann dem Einziehungsbeteiligten subjektiv allerdings kein die Einziehung rechtfertigendes Verhalten vorgeworfen werden, sodass insoweit keine Einziehung möglich ist.

134

Der Einziehungsbeteiligte ging davon aus, dass das Konto für die Bezahlung von Verteidigergebühren und seiner eigenen Gebühren dienen sollte und ließ sich insoweit auch von mehreren Rechtsanwälten beraten, so dass ihm jedenfalls ein schuldausschließender Verbotsirrtum (§ 17 StGB) zuzubilligen ist. Die Kammer kann es daher offen lassen, ob - wie im Eröffnungsbeschluss im Einzelnen ausgeführt - wegen des sogenannten Verteidigerprivilegs der Empfang der drei Überweisungen ganz oder teilweise überhaupt den (objektiven) Tatbestand der Geldwäsche erfüllt.

135

3. Im Übrigen hat der Einziehungsbeteiligte aber durch die Einrichtung und Verwendung der in der Beschlussformel näher bezeichneten Konten jeweils den subjektiven Straftatbestand der Geldwäsche leichtfertig verwirklicht.

136

Dass Rechtsanwalt O. die Einrichtung der weiteren Treuhandkonten befürwortet haben soll, steht dieser Wertung nicht entgegen. Ein solches bloßes Befürworten dürfte noch keine kompetente Rechtsauskunft im Sinne des § 17 StGB darstellen (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Auskunft Fischer, StGB, 56. Aufl., Rn. 9a zu § 17 StGB), die dazu führen könnte, dass der der Auskunft Folgende wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ohne Schuld gehandelt haben könnte. Jedenfalls traf den - als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wohl nicht gerade leichtgläubigen - Einziehungsbeteiligten angesichts der Geschehnisse Anfang April 2006 eine über die Einholung einer bloßen knappen Befürwortung durch einen Rechtsanwalt, der zudem ersichtlich I. W. und nicht etwa dem Einziehungsbeteiligten verpflicht war, hinausgehende (Erkundigungs-)Pflicht zur Einholung von Rechtsauskünften.

137

In dem Beschluss vom 6. März 2009 hatte die Kammer, letztlich aus Rücksichtnahme gegenüber dem Einziehungsbeteiligten, offen gelassen, ob der Einziehungsbeteiligte insoweit - wie ursprünglich angeklagt - als Mittäter der Frau W. anzusehen ist oder nur als leichtfertig handelnder "Quasi-Gehilfe".

138

Die Kammer ist nunmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Einziehungsbeteiligte - nach Aktenlage - durch den Empfang der Überweisungen der I. W. auf den von ihm eingerichteten Treuhandkonten selbst den Tatbestand der Geldwäsche leichtfertig verwirklicht hat (§ 261 Abs. 1 S. 1 3. Var., S. 2 Nr. 4a, Abs. 5 StGB).

139

Die Kammer hatte bereits im Eröffnungsbeschluss vom 20. Dezember 2007 auch in Bezug auf den Einziehungsbeteiligten hinreichenden Tatverdacht von Straftaten der leichtfertigen Geldwäsche bejaht und sodann das ausschließlich diesen Vorwurf betreffende Verfahren gegen ihn gegen eine Auflage nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Eine solche Einstellung setzt die Überzeugung von einem entsprechend vorwerfbaren Handeln voraus.

140

Nach Aktenlage schließt die Kammer - wie unter B III im Einzelnen dargestellt - aus dem von dem Einziehungsbeteiligten eingeräumten Kenntnisstand ab dem 10./11. April 2006, dass sich ihm hätte aufdrängen müssen, er also leichtfertig verkannt hat, dass die von ihm durch die Überweisungen von I. W. empfangenen Gelder ursprünglich aus kriminellen Machenschaften, nämlich gewerbsmäßigen Untreue- oder Betrugsstraftaten, ihres Ehemannes, stammten und ihm bewusst war, dass durch die Überweisung von den Auslandskonten auf die im Namen des Einziehungsbeteiligten geführten Treuhandkonten der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf diese Konten erschwert werden würde. Einen anderen Sinn hatte - abgesehen von der Bezahlung von Rechtsanwälten und der Entlohnung des Einziehungsbeteiligten - die Einrichtung dieser Konten ersichtlich nicht.

141

4. Obgleich der Einziehungsbeteiligte keine eigenen Ansprüche an den Guthaben auf den in der Beschlussformel näher bezeichneten Konten geltend macht und diese aufgrund der (gekündigten) Treuhandabrede zwischen ihm und I. W. wirtschaftlich Frau W. zustehen dürften, hat sich die Einziehung gegen ihn als formellem Rechteinhaber zu richten.

142

Nach der Rechtsprechung (BGHSt 19, 123; 24, 222; NStZ-RR 1999, 11; Heuchemer, a. a. O., Rn. 26 zu § 74, Fischer, § 74 StGB, Rn. 12) kommt es für die Frage der Einziehung auf die formale Rechtsposition an und nicht auf die wirtschaftliche Zurechnung zu einem (anderen) Vermögen, wie sie durch eine Treuhandabrede begründet werden kann. Diese Auffassung teilt die Kammer und auch das OLG Celle in dem vorgenannten Beschluss vom 5. Mai 2009. Dies gilt demnach auch für Rechte.

143

Die auf die wirtschaftliche Vermögenszugehörigkeit abstellende Gegenauffassung (Eser in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., Rn. 24 zu § 74 StGB) vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil sie - wie gerade dieses Verfahren zeigt - zu erheblichen vollstreckungsrechtlichen Problemen führt:

144

Der von der Kammer gegen I. W. in Bezug auf dieselben Kontoguthaben erlassene Arrestbeschluss wird ins Leere gehen, weil der in Vollziehung dieses Beschlusses vorgenommenen staatsanwaltschaftlichen Pfändung nach dem mangels abweichender spezifischer Regelungen auch für die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Einziehung geltenden Prioritätsprinzip in der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung (§ 804 Abs. 3 ZPO) vorrangige Ansprüche anderer Gläubiger von Frau W. entgegen stehen und sich diese (bisher vorläufige) Maßnahme nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur auf den schuldrechtlichen Anspruch der Frau W. als Treugeberin auf Rückzahlung der Guthaben auf den fraglichen Konten gegen den Einziehungsbeteiligten aufgrund der zwischen beiden abgeschlossenen Treuhandvereinbarung beziehen kann (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 65, 403, 407). Die Pfändung der Kontoguthaben selbst und erst recht ihre Einziehung ist nur gegen den formellen Rechtsinhaber, den Treuhänder, möglich (BGHZ 11, 37; Stöber, a. a. O., Rn. 402). Auf die Frage, ob der Einziehungsbeteiligte offene oder verdeckte Treuhandkonten führt, kommt es nicht an (vgl. Stöber, a. a. O., Rn. 402, 405). Formeller Rechtsinhaber und damit rechtlich Verfügungsbefugter ist der Einziehungsbeteiligte. Er allein ist der Sparkasse gegenüber aus den abgeschlossenen Giroverträgen berechtigt und verpflichtet (vgl. Stöber, a. a. O., Rn. 404).

145

5. Die rückwirkende Aufhebung der Treuhandvereinbarung und die nunmehrige Kündigung der Treuhandkonten steht der Einziehungsentscheidung - wie das OLG in dem Beschluss vom 5. Mai 2009 ebenfalls bestätigt hat - nicht entgegen. Zwar kommt es auf die Eigentumslage beziehungsweise die Stellung als Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung an, die sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln richtet (BGH NStZ 1997, 30 [BGH 18.07.1996 - 1 StR 386/96], Heuchemer, a. a. O., Rn. 24 zu § 74).

146

Eine Einziehung und die zu ihrer Vorbereitung ausgebrachten dinglichen Arreste haben nach §§ 74e Abs. 3, 73e Abs. 2 StGB die Wirkung eines zivilrechtlichen Verfügungs- und Veräußerungsverbots (§ 136 BGB, vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., Rn. 2 zu § 74e StGB). Dieses Verbot führt zur (nur) relativen Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte - wie etwa einer Kündigung oder gar einer Forderungsabtretung - in Bezug auf den Einziehungsgläubiger, das Land Niedersachsen. Denn die dem Treuhandkonto gut geschriebenen Beträge sind lange vor dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und der Kündigungserklärung mit einem gerichtlichen Veräußerungsverbot, nämlich den in dieser Sache ergangenen Arrestbeschlüssen des Amtsgerichts H. aus dem August 2006, belegt worden.

III.

147

1. Die Staatsanwaltschaft hat die Einziehung der Guthaben in Höhe von insgesamt 742.396 € beantragt. Hierbei handelt es sich um den Guthabensaldo zum Zeitpunkt der Arretierung dieser Gelder im August 2006.

148

Dieser Guthabensaldo ist aber zwischenzeitlich durch Zinszahlungen (abzüglich Gebühren) angewachsen. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese Zinserträge von der Einziehung auszunehmen. Auch auf diese Zinserträge als Früchte der Tat haben sich die Handlungen von Frau W. und dem Einziehungsbeteiligten im Sinne des § 74a StGB bezogen.

149

2. Von dieser Summe waren aber die Beträge nebst Zinsen abzusetzen, die von den ersten drei Überweisungen unter Abzug der hiervon überwiesenen Rechtsanwalts- und Steuerberatergebühren noch auf dem Konto ..628 verblieben sind. Dieses (Rest-)Guthaben unterliegt mangels schuldhaften Handelns des Einziehungsbeteiligten (Abwicklung der Rechtsanwalts- und Steuerberatergebühren über das Anderkonto) nicht der Einziehung und berechnet sich im Einzelnen wie folgt:

150

[..]

151

Damit hat am 2. August 2006 das nicht der Einziehung unterliegende Guthaben 22.005,52 € betragen. Diesen Betrag hat die Kammer für die Zeit bis September 2007 (letzter vorliegender Kontoauszug) 2% Jahreszinsen abzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag hinzugerechnet, sodass sich insgesamt eine Summe von 25.264,35 € auf dem Konto ..628 ergibt, die nicht der Einziehung unterliegt. Demzufolge hat die Kammer von dem ihr bekannten Guthaben dieses Kontos nur eine Summe von 214.302,42 € eingezogen.

152

3. Der in § 74b StGB konkretisierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung der Guthaben in der entschiedenen Höhe nicht entgegen.

153

Der Einziehungsbeteiligte wird damit nicht mit weitergehenden staatlichen Zahlungsansprüchen belastet (bloße "Netto-Einziehung"), worauf die Staatsanwaltschaft auch schon in ihrer Antragsschrift hingewiesen hat. Insbesondere ist damit hinreichend berücksichtigt, dass er zur Einstellung des auch gegen ihn gerichteten Strafverfahrens Zahlungen erbracht hat, die seine persönlichen Vorteile aus den Taten übersteigen.

154

Angesichts der durch den ursprünglichen Vortäter W. verursachten Millionenschäden und der Art und Weise, wie sich Frau W. die Gelder namentlich von der N. beschaffte, steht die Einziehung auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen Tat und auch nicht zu dem im Schuldumfang - deutlich geringeren und nicht mehr verfolgbaren - Vorwurf an den Einziehungsbeteiligten.

D.

155

Die Kostenentscheidung folgt aus § 472b Abs. 1. S. 1 StPO.

156

Dass die Kammer die Einziehung nicht ganz in der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Höhe angeordnet hat, ist kein Anlass, dem Nebenbeteiligten nicht die besonderen Kosten im Sinne des § 472b StPO aufzuerlegen. Die Kammer hat die Kostenentscheidung aber auf die Zeit bis zum 31. März 2009 (Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 6. März 2009) beschränkt; für die danach entstandenen Kosten kann der Einziehungsbeteiligte - der sich durch Rücknahme seiner sofortigen Beschwerde mit dem Beschluss der Kammer abgefunden hatte - nicht verantwortlich gemacht werden. Insbesondere ist er nicht dafür verantwortlich, dass das Oberlandesgericht diesen Beschluss auf die sofortige Beschwerde der I. W. wegen der fehlerhaften Anwendung der §§ 74a, 76 StGB durch die Kammer aufgehoben hat.