Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.03.2002, Az.: 3 B 14/02
Beschuldigter; erkennungsdienstliche Maßnahmen; Sexualdelikt; Tatverdacht; Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 12.03.2002
- Aktenzeichen
- 3 B 14/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs 1 Nr 2 GefAbwG ND
- § 16 GefAbwG ND
- § 80 Abs 5 VwGO
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2002 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin - Polizeiinspektion Lüneburg, Zentraler Kriminaldienst - vom 13. Februar 2002, mit dem die Antragsgegnerin die erkennungsdienstliche Behandlung - Aufnahme von Lichtbildern, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Messungen - des Antragstellers gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG angeordnet und den Antragsteller zu dieser erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 16 NGefAG für den 14. März 2002 vorgeladen hat. Die Antragsgegnerin hat diesen Bescheid darauf gestützt, dass der Antragsteller bereits mehrmals im Bereich der Sexualdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Aufgrund kriminalistisch-kriminologischer Erfahrungssätze bestehe speziell im Bereich der Sexualdelikte eine Wiederholungsgefahr. Die Anordnung des Sofortvollzuges dieses Bescheides begründete die Antragsgegnerin damit, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Antragsteller der Vorladung Folge leiste und die erkennungsdienstlichen Maßnahme durchgeführt werden könnten, weil die Unterlagen für eine effektive Vorsorge zur Verhütung von Straftaten erforderlich seien. Gegenüber den Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers habe der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten und das öffentliche Interesse an einer zügigen Aufklärung den Vorrang.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin (Polizeiinspektion Lüneburg) hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Antragsteller zu Recht gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet und ihn gem. § 16 NGefAG hierzu vorgeladen (1.). Auch überwiegt das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung, das die Antragsgegnerin hinreichend begründet hat, das private Interesse des Antragstellers, von den mit dieser Verfügung verbundenen Eingriffen in seine Persönlichkeitsrechte verschont zu bleiben (2.).
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
a) Der von dieser Vorschrift vorausgesetzte Tatverdacht muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben. In der Regel wird ein für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforderlicher Anfangsverdacht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) gegeben sein müssen (Böhrenz/Franke, NGefAG, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 15 Rdnr. 4). Da § 15 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG gemäß § 111 NGefAG keine Anwendung findet, solange § 81 b StPO gegenüber Beschuldigten Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt, betrifft § 15 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG nur Personen, die den Straftatbestand erfüllen, aber nicht Beschuldigte im Sinne der StPO sind. Das sind vor allem nicht strafmündige Personen (Kinder) und solche, gegen die ein strafrechtliches Verfahren beendet wurde, ohne dass der Tatverdacht ausgeräumt worden ist (Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl. 2000, S. 390 Rdnr. 565). Bei der Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG ist im Hinblick auf die erheblichen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere das Übermaßverbot zu beachten, der es verbietet, dass beispielsweise wegen geringfügiger Straftaten oder eines nur vagen Verdachtes präventive erkennungsdienstliche Behandlungen angeordnet und durchgeführt werden (Saipa, NGefAG, Kommentar, Stand: Februar 2001, § 15 Rdnr. 3).
Hier ist ein Tatverdacht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Hinblick auf Sexualstraftaten im Zusammenhang mit Nötigungen im Sinne des § 240 StGB zu bejahen. Dieser Verdacht ist im Rahmen der gegen den Antragsteller durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ausgeräumt worden.
Nach dem in der Akte der Staatsanwaltschaft 118 Js 23965/01 auf Blatt 11 befindlichen Vermerk der Polizeiinspektion Lüneburg vom 30. Oktober 2001 ist der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach wegen ähnlicher Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten: "z. B. 1992 Vergewaltigung / 1996 Verführung Minderjähriger / 1997 Nötigung" und 2001 wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
Die mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Akten der Staatsanwaltschaft betreffen zum einen ein in den Jahren 1996 / 1997 durchgeführtes Ermittlungsverfahren wegen Nötigung (223 Js 4236/97 a) und zum anderen ein in den Jahren 2001 / 2002 durchgeführtes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (118 Js 23965/01 a).
Dem erstgenannten Ermittlungsverfahren wegen Nötigung lag ein Drohbrief des Antragstellers zugrunde, den dieser an den Anzeigenerstatter gerichtet hatte. Aus der Akte der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Antragsteller wegen eines Sexualdelikts gegenüber dem Anzeigenerstatter verurteilt worden war. Dabei hatte der Antragsteller seine Mitarbeit in einem Jugendfreizeitheim ausgenutzt, um sich dem Anzeigenerstatter und Geschädigten zu nähern (siehe die Vernehmung des Geschädigten, Blatt 5 der Akte der Staatsanwaltschaft, und der Brief des Antragstellers an den Geschädigten, Blatt 7 bis 10 der Akte). Mehrere Jahre nach dieser Verurteilung wandte sich der Antragsteller mit dem genannten Brief an sein damaliges Opfer und drohte diesem damit, mit dieser "Geschichte" und "Bildmaterial" an die Presse zu gehen, falls er nicht zu einer "Klärung" der Vorfälle beitrage. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigte zunächst, das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 800,-- DM gem. § 153 a Abs. 1 StPO einzustellen. Der Strafverteidiger des Antragstellers bat jedoch um eine Einstellung ohne Geldauflage, da er sich mit dem Rechtsanwalt des Anzeigeerstatters schriftlich geeinigt habe und dieser mit der Erstattung der Rechtsanwaltskosten einverstanden sei. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein (Bl. 31 Rs. der Akte der Staatsanwaltschaft), sah also von der weiteren Verfolgung der Straftat wegen Geringfügigkeit ab. Dieses Verfahren ist demnach nicht mangels Tatverdachts eingestellt, der Tatverdacht mithin nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgeräumt worden.
Im Oktober 2001 ist aufgrund der Aussagen von zwei minderjährigen Geschädigten gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (118 Js 23965/01 a) eingeleitet worden. Aus der Akte der Staatsanwaltschaft - Aussagen der Geschädigten und eines weiteren Zeugen - ergibt sich, dass der Antragsteller seine berufliche Stellung und seine Stellung als Betriebsratsvorsitzender ausnutzte, um erheblich jüngere männliche Angestellte seiner Firma mit sexuell anzüglichen Bemerkungen zu bedrängen und sie mit Andeutungen über ihre berufliche Zukunft mit dem Ziel der Erfüllung seiner sexuellen Absichten unter Druck zu setzen. Dieses Verfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO - Fehlen hinreichenden Tatverdachts zur Erhebung der öffentlichen Klage - eingestellt worden. In einem Schreiben an den Antragsteller vom 4. Februar 2002 (Bl. 26 f. der Akte der Staatsanwaltschaft) führte der ermittelnde Staatsanwalt hierzu aus: "Die Verfahrenseinstellung erfolgte nicht ohne Bedenken. Sie sollten sich mit ihren anzüglichen Bemerkungen bzw. ihrem zweideutigen Verhalten zurückhalten. Das könnte leicht zu einem nachweisbaren Verhalten werden."
Der auch hier auf konkrete Tatsachen - übereinstimmende Aussagen der Geschädigten und eines weiteren Zeugen - gegründete Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen den Antragsteller ist angesichts der erheblichen Bedenken des das Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwalts bei der Verfahrenseinstellung im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens nicht vollständig ausgeräumt worden.
Der Antragsteller hat aber selbst das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2002 sich nicht zur Warnung gereichen lassen und hat sich mit einem Schreiben vom 12. Februar 2002 mit einer "Schadensersatzforderung" wegen seiner angeblichen Auslagen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren direkt an einen der Geschädigten gewandt. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2002 darauf hingewiesen, dass von einer leichtfertigen bzw. falschen Anzeige des Geschädigten gegen ihn überhaupt keine Rede sein könne. Das Verfahren gegen ihn - den Antragsteller - sei nicht ohne Bedenken eingestellt worden. Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2002 bewege sich "dicht an einer Nötigung". Sollte er weiterhin in diesem Sinne gegen den Geschädigten vorgehen, müsse er mit der Erhebung einer Anklage wegen Nötigung rechnen.
Hinsichtlich des Gewichts der Sexualstraftaten, wegen der der Antragsteller verurteilt und gegen ihn ermittelt worden ist, ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine Anstellung in einem Jugendfreizeitheim bzw. seine berufliche Position und seine Stellung als Betriebsratsvorsitzender ausgenutzt hat, um sich den zumeist jugendlichen Geschädigten zu nähern. Zum anderen zeigt der Antragsteller - wie aus seinen oben wiedergegebenen Briefen an die Geschädigten ersichtlich - keine Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Verhaltensweisen, vielmehr setzt er seine Opfer auch nach Abschluss der Verfahren noch nachhaltig auf verschiedene Weise unter Druck. Im Hinblick auf diese erheblichen Vorwürfe gegen den Antragsteller, die sich nach dem oben Gesagten auf konkrete Tatsachen gründen und im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nicht ausgeräumt worden sind, verstößt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hier auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
b) Auch die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG ist hier zu bejahen.
Für die Beantwortung der Frage und Erstellung der Prognose, ob wegen der Art und Ausführung der Tat Wiederholungsgefahr besteht, kann auf kriminologische Erfahrungssätze zurückgegriffen werden. Bei Anwendung dieser Erfahrungssätze auf den konkreten Fall müssen begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene künftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird (Böhrenz/Franke, a. a. O., § 15 Rdnr. 4).
Der Antragsteller hat wiederholt und auch noch in jüngster Vergangenheit Jugendliche in sexueller Hinsicht bedrängt. Er hat nach dem oben Gesagten bislang keine Einsicht in das Unrecht seiner Verhaltensweisen gezeigt, vielmehr setzt er seine Opfer - teilweise Jahre nach Tatbegehung und in jüngster Vergangenheit mit dem genannten Schreiben vom 12. Februar 2002 - unter Druck. Die Wiederholungsgefahr liegt damit in seinem Falle auf der Hand. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht betont, dass bei Sexualdelikten aufgrund kriminologischer Erfahrungssätze mit einer Wiederholung zu rechnen ist.
c) Aus diesen Gründen sind erkennungsdienstliche Maßnahmen im Falle des Antragstellers zur Vorsorge für die Verfolgung eventueller künftiger Straftaten und zur Verhütung von Straftaten erforderlich. Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts hat für weitergehende Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin kein Anlass bestanden.
d) Da der Antragsteller nicht bereit ist, sich freiwillig den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, war auch seine Vorladung gemäß § 16 NGefAG erforderlich.
2. Angesichts des erheblichen Gewichts, das der Verhütung und Verfolgung von Sexualstraftaten und damit in Zusammenhang stehenden Nötigungen beizumessen ist, und der konkreten Wiederholungsgefahr, die von dem Antragsteller nach dem oben Gesagten ausgeht, überwiegt hier auch das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, das hier ausnahmsweise mit den Gründen des angefochtenen Verwaltungsaktes identisch ist (vgl. hierzu Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2000, § 80 Rdnr. 86). Das private Interesse des Antragstellers, von den mit den erkennungsdienstlichen Maßnahmen verbundenen Eingriffen in seine Persönlichkeitsrechte verschont zu bleiben, tritt dahinter zurück. Ein Abwarten des Widerspruchs- und eventuell anschließenden Hauptsacheverfahrens ist in einem solche Falle, in dem es um die Verhütung von Sexualstraftaten und um die Vorsorge für die Verfolgung derartiger Straftaten geht, nicht hinnehmbar.
Dieses Vollzugsinteresse hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid auch hinreichend dargelegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. Nr. 34.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996, abgedruckt bei Kopp / Schenke, a.a.O., im Anhang zu § 189).
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1) steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Beschluss von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht Lüneburg,
Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, oder
Postfach 2941, 21319 Lüneburg,
zu stellen. Der Antrag muss den angegriffenen Beschluss bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
Jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Gegen den Beschluss zu 2) ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- EUR übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem
Verwaltungsgericht Lüneburg,
Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, oder
Postfach 2941, 21319 Lüneburg,
oder bei dem
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,
Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder
Postfach 2371, 21313 Lüneburg,
eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.