Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.04.2007, Az.: 12 ME 142/07
Rechtmäßigkeit eines Entzugs der Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung; Führen eines Fahrrades im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,14 Promille; Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Ausräumung von Fahreignungszweifeln
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.04.2007
- Aktenzeichen
- 12 ME 142/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 32580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0425.12ME142.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 8 S. 1 FeV
- § 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV
- § 46 Abs. 1 S. 1 FeV
- § 3 Abs. 1 S. 1 StVG
Fundstellen
- Blutalkohol 2008, 146-148
- VRR 2007, 243 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Schluss auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers kann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig sein, wenn dieser sich weigert, ein gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, auch wenn die der Anordnung zugrunde liegende Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss länger zurückliegt (hier mehr als sieben Jahre). Wesentlich ist, dass die Tat noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist und keinem Verwertungsverbot unterliegt.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 28. Februar 2007 geändert.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 6 A 31/07) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2007 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2007, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der (früheren) Klasse 3 entzogen worden ist. Dem Bescheid liegt zugrunde, dass dem Antragsgegner im Dezember 2006 bekannt geworden war, dass der Antragsteller am 9. Mai 1999 im Straßenverkehr ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,14 Promille geführt hatte. Wegen dieser - fahrlässig begangenen - Trunkenheitsfahrt war gegen den Antragsteller ein Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 26. August 1999 ergangen, der Rechtskraft erlangt hat. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Verfügung vom 9. Januar 2007 unter Hinweis auf diese Trunkenheitsfahrt auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Ausräumung von Fahreignungszweifeln beizubringen. Nachdem der Antragsteller sich dem verweigert hatte, entzog der Antragsgegner ihm mit dem angefochtenen Bescheid die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren entsprochen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2007 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar formell ordnungsgemäß begründet, sie sei in der Sache aber nicht gerechtfertigt. Bei einer Vorausbeurteilung des vom Antragsteller gegen den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid geführten Klageverfahrens ergebe sich, dass die gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verfügte Entziehung weder offensichtlich rechtswidrig sei noch die erhobene Klage von vornherein als offensichtlich aussichtslos erscheine. Der Antragsteller habe einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen, weil er als Fahrradfahrer mit einer außerordentlich hohen Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr teilgenommen habe. Aufgrund dessen komme bei ihm ein Eignungsmangel wegen Alkoholmissbrauchs in Betracht und es lägen die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 c) FeV vor. Hinsichtlich der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bestehe auch kein behördliches Ermessen. Allerdings seien die Folgen, die sich aus der Nichtbeibringung eines zu Recht geforderten Gutachtens ergäben, nicht zwingend. Die Fahrerlaubnisbehörde sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf die Nichteignung zu schließen. Dies gelte aber nicht ausnahmslos. Im Falle des Antragstellers bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er nicht (mehr) zu der Risikogruppe alkoholauffälliger Kraftfahrer mit erhöhter Rückfallgefährdung gehöre. Insoweit möge dahinstehen, inwieweit sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen könne, seinerzeit aufgrund des Todesfalles eines nahen Angehörigen einer extremen psychischen Belastungssituation ausgesetzt gewesen zu sein. Jedenfalls sei seit dem Vorfall mittlerweile ein Zeitraum von mehr als siebeneinhalb Jahren vergangen, ohne dass der Antragsteller zwischenzeitlich erneut unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen sei. Dies lasse die Annahme, dass es sich bei dem damaligen Vorfall um ein singuläres Ereignis gehandelt habe, nicht von vornherein als fernliegend und lebensfremd erscheinen. Unter diesen Umständen sei zu erwägen, gegen den Antragsteller weniger belastende Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen als eine kostenaufwendige und in das Persönlichkeitsrecht nicht unerheblich eingreifende medizinisch-psychologische Untersuchung. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sei danach nicht gegeben.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde verteidigt der Antragsgegner den angefochtenen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid und macht geltend, er habe den Antragsteller in rechtmäßiger Weise zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Die Aufforderung sei im Hinblick auf die am 9. Mai 1999 mit einer außerordentlich hohen Blutalkoholkonzentration begangenen Trunkenheitsfahrt anlassbezogen und auch verhältnismäßig. Der wegen des Vorfalls ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Nordhorn sei noch verwertbar. Er sei im Verkehrszentralregister eingetragen und darin erst mit Ablauf des 15. September 2009 zu tilgen. Die vom Antragsteller seinerzeit erreichte Blutalkoholkonzentration von 3,14 Promille rechtfertige es auch unter Berücksichtigung des seit der Trunkenheitsfahrt vergangenen Zeitraums, der Frage seiner Fahreignung nachzugehen, insbesondere unter dem Aspekt eines Einstellungswandels zum Alkohol. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung überwiege hier eindeutig gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die gegen die streitige Fahrerlaubnisentziehung erhobene Anfechtungsklage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheides muss deshalb gegenüber dem - gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründeten - öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten.
Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die vom Antragsgegner verfügte Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei zwar rechtmäßig, gleichwohl bestünden Bedenken dagegen, wegen der Nichtvorlage des Gutachtens durch den Antragsteller auf dessen Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu schließen, findet - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - in der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Stütze.
Auszugehen ist zunächst davon, dass der Antragsgegner den Antragsteller gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 c) FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern konnte. Der Antragsteller hat am 9. Mai 1999 ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr mit einer hohen Blutalkoholkonzentration von 3,14 Promille geführt und damit den Tatbestand des § 13 Nr. 2 c) FeV erfüllt. Fahrzeug im Sinne dieser Regelung kann nicht nur ein Kraftfahrzeug sein, sondern wie hier auch ein Fahrrad (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.9.1999 - 19 B 1629/99 -, zfs 2000, 272; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.9.1995 - 11 C 34/94 -, BVerwGE 99, 249 [BVerwG 27.09.1995 - 11 C 34/94] zu § 15 b StVZO (a.F.)). Die Bestimmung beruht auf der Erkenntnis des Verordnungsgebers, dass bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit des Verkehrsteilnehmers ausgegangen werden kann (vgl. BR-Drs. 443/98 (Beschluss) S. 6; Gehrmann in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Bd. 2, Stand: Juli 2006, 18 B Rdnr. 22: "pathologische Alkoholtoleranz"). Der Vortrag des Antragstellers, er habe sich bei dem damaligen Vorfall wegen eines Trauerfalls in der Familie in einer Ausnahmesituation befunden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Denn unabhängig davon, welche Motive seiner damaligen Alkoholisierung zugrunde gelegen haben, muss davon ausgegangen werden, dass er den extrem hohen BAK-Wert von 3,14 Promille nur auf der Grundlage einer erheblichen Alkoholgewöhnung hat erreichen können.
Die Vorschrift des § 13 Nr. 2 c) FeV sieht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend vor und stellt es nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, von ihr abzusehen. Die Anordnung vom 9. Januar 2007 ist deshalb nicht zu beanstanden. Sie ist zur Abklärung der in der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers begründeten Zweifel an seiner Fahreignung erforderlich und verhältnismäßig. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf den seit dem Vorfall vom 9. Mai 1999 verstrichenen Zeitraum von mehr als sieben Jahren berufen, in dem er durchweg ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen habe. Der wegen der Trunkenheitsfahrt ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Nordhorn vom 26. August 1999 ist, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, im Verkehrszentralregister noch eingetragen. Er unterliegt der zehnjährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG und damit bis zu seiner Tilgung bzw. bis zum Eintritt der Tilgungsreife im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren keinem Verwertungsverbot ( § 29 Abs. 8 Satz 1 und 2 StVG). Indem der Gesetzgeber für Ahndungen von Alkoholstraftaten - hier wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB - eine zehnjährige Tilgungsfrist vorgesehen hat, hat er sich für einen relativ langen Zeitraum entschieden, in dem derartige Entscheidungen noch verwertet werden können. Dies ist vor dem Hintergrund der bei alkoholauffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bestehenden Rückfallgefahren nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 21/04 -, DAR 2005, 578 [BVerwG 09.06.2005 - 3 C 21/04] zur Verwertung einer Entscheidung wegen einer unter Drogeneinfluss begangenen Straßenverkehrsgefährdung). Mit seinem Vortrag, er habe sich seit dem Vorfall vom 9. Mai 1999 im Straßenverkehr bewährt, vermag der Antragsteller deshalb nicht durchzudringen. Die Gutachtenanforderung vom 9. Januar 2007 ist vielmehr (noch) hinreichend anlassbezogen und beeinträchtigt den Antragsteller in seinem Persönlichkeitsrecht nicht unangemessen.
Der Senat setzt sich mit dieser Bewertung nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Urteil vom 9. Juni 2005 (3 C 25/04 -, DAR 2005, 581) hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Klärung von Eignungszweifeln wegen eines nachgewiesenen Drogenkonsums ausgeführt, nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum könne als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Dies ergebe sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssten, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründeten. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch müsse also nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergebe sich auch aus dem im Rechtsstaatprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greife in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm werde zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff sei nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig sei. Es müsse also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betreffende noch Drogen einnehme oder jedenfalls rückfallgefährdet sei und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken könne. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Bestimmung schematisch fester Zeiten, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen einer Anordnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden solle, werde dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Kontext der Drogenproblematik nicht gerecht. Konkret hat es einen vom Kläger dieses Verfahrens genannten Zeitraum von einem Jahr bzw. einer von der Vorinstanz gezogenen Grenze von 15 Monaten seit dem letzten Drogenkonsum als zu schematisch erachtet. Im Hinblick auf die in dieser Entscheidung diskutierten Zeiträume lässt sich indes nicht darauf schließen, eine an eine über sieben Jahre zurückliegende Trunkenheitsfahrt anknüpfende Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei jedenfalls unzulässig. Denn die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf eine Gutachtenanforderung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV und berücksichtigen die Besonderheiten dieser Regelung, deren Tatbestand ("wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt") offener formuliert ist und nicht auf ein feststehendes Ereignis abstellt wie es bei der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV wegen des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr der Fall ist. Im Hinblick auf die Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 8 Satz 1 und 2 StVG zur Verwertbarkeit von Entscheidungen wegen Alkoholstraftaten begegnet es keinen Bedenken, hier auf länger zurückliegende Auffälligkeiten zurückzugreifen. Vergleichbar dazu hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem weiteren Urteil vom 9. Juni 2005 (- 3 C 21/04 -, a.a.O.) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in Anknüpfung an eine sieben Jahre zurückliegende Fahrerlaubnisentziehung wegen einer unter Drogeneinfluss begangenen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht beanstandet, sondern darauf abgehoben, dass die Entziehungsentscheidung noch keinem Verwertungsverbot (gemäß § 29 Abs. 8 i.V.m. § 65 Abs. 9 StVG) unterliege.
Da der Antragsteller sich der zu Recht geforderten Begutachtung ohne triftigen Grund nicht gestellt hat, ist es folgerichtig, dass der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Schlussfolgerung nach dieser Vorschrift sei nicht zwingend und begegne hier deshalb Bedenken, weil zur Abklärung der Alkoholkonsumgewohnheiten zunächst ein den Antragsteller weniger belastendes ärztliches Gutachten gemäß § 13 Nr. 1 FeV in Erwägung zu ziehen gewesen sei, teilt der Senat nicht. Dabei bedarf es hier keiner Vertiefung, ob bzw. unter welchen Umständen § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde auf der Rechtsfolgenseite auch andere Entscheidungsmöglichkeiten als den Schluss auf die Nichteignung eröffnet. Denn die Argumentation des Verwaltungsgerichts richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung und damit gegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift. Die Aufforderung vom 9. Januar 2007 begegnet nach den zuvor gemachten Ausführungen aber keinen durchgreifenden Bedenken, so dass diese auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu erheben sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.