Sozialgericht Stade
Urt. v. 20.04.2006, Az.: S 6 AL 336/03
Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine ab dem 21. Juli 2003 begonnene Ausbildung zum Landwirt bei fehlender Vollendung des 18. Lebensjahres
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 20.04.2006
- Aktenzeichen
- S 6 AL 336/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 36775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2006:0420.S6AL336.03.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 64 Abs. 1 S. 1, 2 SGB III
- § 121 Abs. 4 SGB III
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine ab dem 21. Juli 2003 begonnene Ausbildung.
Der am 22. Januar 1987 geborene Kläger beantragte am 4. Juli 2003 die Gewährung von BAB für eine Ausbildung zum Landwirt. Das Ausbildungsverhältnis begann am 21. Juli 2003 und endete mit dem 20. Juli 2004. Die monatliche Ausbildungsvergütung betrug 526,00 EUR brutto zuzüglich 50,00 EUR Weihnachtsgeld im Dezember 2003 sowie 231,00 EUR Urlaubsgeld im Juli 2004. Daneben erhielt der Kläger als Sachbezüge Unterkunft/Wohnung mit voller Verpflegung an sieben Tagen im Wert von 328,66 EUR; die Miete für das vom Kläger im Ausbildungsbetrieb gemietete Zimmer betrug einschließlich der Nebenkosten 132,76 EUR im Monat. Der Ausbildungsbetrieb des Klägers befand sich in H., I. Straße 3. Die Eltern des Klägers, die ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb betreiben, wohnen in H., J. Straße 7 in etwa 4 km Entfernung zu dem Ausbildungsbetrieb.
Mit Bescheid vom 20. August 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf BAB ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2003, eingegangen bei der Beklagten am 4. September 2003, Widerspruch. Seinen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass in seiner Berufsschulklasse andere Mitschüler BAB erhalten hätten, obwohl diese ebenfalls noch keine 18 Jahre alt seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Ferner lägen Gründe, die dagegen sprächen, den Kläger auf die elterliche Wohnung zu verweisen, hier nicht vor.
Am 27. November 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Gewährung von BAB weiter verfolgt. Zur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor, dass er den üblichen Gepflogenheiten und entsprechend seiner Verpflichtungen auf dem Ausbildungsbetrieb gewohnt habe und dies auch zwingend erforderlich gewesen sei, weil in der Landwirtschaft eine geregelte Arbeitszeit nicht bestehe und eine stetige Präsenz aufgrund der Tierbestände erforderlich sei. Das Gesetz weise hier eine Lücke auf, denn der Gesetzgeber habe nicht erkannt, dass es in verschiedenen Branchen Besonderheiten gebe, die den Auszubildenden dazu zwängen, nicht im elterlichen Hause zu wohnen. Abgesehen davon könne die Entfernung von rund 4 km nicht in kurzer Zeit mit dem Fahrrad überwunden werden. Im Übrigen weigere sich der Ausbildungsbetrieb, es dem Kläger zu gestatten, zu Hause zu wohnen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und verweist darauf, dass die vom Kläger benannten Fälle nicht mit seinem vergleichbar seien, weil in diesen Fällen die jeweilige Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils nicht in angemessener Zeit erreicht werden könne. Im Übrigen seien für die Beschäftigung von Auszubildenden unter 18 Jahren die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten, wonach Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft nur entweder ab 5:00 Uhr oder bis 21:00 Uhr beschäftigt werden dürften (§ 14 Abs. 2 JArbSchG).
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Leistungsakte (Kunden-Nr. K.) lag vor und ist Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2005 ist zu Recht ergangen. Der Kläger ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert i.S. des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Kläger steht ein Anspruch auf BAB nicht zu. Die Leistungsvoraussetzungen zu deren Gewährung liegen nicht vor. Im Einzelnen:
1.
Nach § 64 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Zwar hat der Kläger tatsächlich außerhalb des Haushaltes seiner Eltern gewohnt. Einem Anspruch des Klägers steht jedoch der Umstand entgegen, dass die Ausbildungsstätte in der I. Straße 3 in H. von der Wohnung der Eltern aus (J. Straße 7 in H.) bei einer Wegstrecke von ca 4 km (laut Routenplaner 3,6 km) von ihm in angemessener Zeit erreicht werden konnte.
Was unter angemessener Zeit zur Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung zu verstehen ist, definiert § 64 SGB III nicht. Ein Anhaltspunkt bietet jedoch die Regelung für Arbeitslose über zumutbare Wegstrecken für das Erreichen des Arbeitsplatzes nach § 121 Abs. 4 SGB III im Sinne einer Höchstgrenze, da der Regelungszusammenhang des § 64 SGB III im Gegensatz zu § 121 SGB III nur minderjährige Auszubildende erfasst. Maßgeblich für die Frage der Angemessenheit sind im Übrigen die Verhältnisse des Einzelfalles. Nach der in diesem Sinne als Höchstgrenze zu verstehenden Regelung gilt ein zeitlicher Aufwand bis zu 2,5 Stunden Hin- und Rückweg, bei täglicher Arbeitszeit unter 6 Stunden eine Pendelzeit von bis zu insgesamt 2 Stunden als zumutbar. Der Kläger, der den im selben Ort befindlichen Ausbildungsbetrieb bei einer Strecke von ca 4 km mit dem Fahrrad in etwa 20 bis 30 Minuten erreichen kann, erfüllt damit nicht die erforderliche sonstige persönliche Voraussetzung nach § 64 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGB III, denn er kann die Ausbildungsstätte in angemessener Zeit von der Wohnung seiner Eltern aus erreichen. Ungeachtet der tatsächlichen Wohnverhältnisse unterstellt § 64 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGB III in diesem Fall die fiktive Wohnung bei den Eltern, wenn der Auszubildende aus den gesetzlich nicht gerechtfertigten Gründen des § 64 Abs. 1 S 2 SGB III von der Möglichkeit, bei den Eltern zu wohnen, tatsächlich keinen Gebrauch macht.
2.
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Ausnahme von der Voraussetzung des § 64 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGB III berufen. Die Ausnahmeregelung des § 64 Abs. 1 S 2 SGB III liegt hier nicht vor. Danach besteht kein Förderungsausschluss für Auszubildende, wie dem Kläger, die nicht bei den Eltern wohnen, obwohl sie von deren Wohnung aus die Ausbildungsstätte in angemessener Zeit erreichen könnten. Der zum Zeitpunkt der Ausbildung noch minderjährige Kläger erfüllt keine der in § 64 S 2 Nrn 1 bis 4 SGB III abschließend benannten Ausnahmen.
3.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann hier zugunsten der von ihm geschilderten Besonderheiten in der Landwirtschaft keine weitere Ausnahme für diesen gesetzlich nicht geregelten Fall angenommen werden. Zum Einen ist der Katalog des § 64 Abs. 1 S 2 SGB III von abschließender Natur (vgl Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III § 64 Rdn 13). Diese abschließenden Ausnahmevorschriften können nicht um weitere Ausnahmetatbestände erweitert werden. Zum Anderen ist diese Lücke des Gesetzes nicht planwidrig. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es Ausnahmen von der Regelung in § 64 S 1 Nr. 2 SGB IIIüber den Förderungsausschluss bei fiktiver Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes von der elterlichen Wohnung aus, in der der Auszubildende nicht wohnt, geben soll. Aber die den Kläger betreffende Fallgestaltung hat der Gesetzgeber insoweit nicht für schützenswert erachtet und es nicht für gerechtfertigt angesehen, die durch auswärtiges Wohnen bedingten Kosten in einem solchen Fall durch Mittel der Ausbildungsförderung abzudecken.
4.
Schließlich beruft sich der Kläger vergeblich darauf, dass andere seiner Mitschüler BAB erhalten haben. Dies verpflichtet die Beklagte nicht, entsprechende Leistungen auch dem Kläger zu gewähren. Wie dargelegt darf die Beklagte entsprechende Leistungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 SGB III erbringen. Ob diesbezüglich die von dem Kläger angeführten Beispielsfälle anders zu beurteilen sind, oder ob die Beklagte evtl in diesen anderen Fällen die vorstehend erläuterten rechtlichen Voraussetzungen verkannt haben könnte, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere sieht die Rechtsordnung entsprechend dem Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" keine Ansprüche auf eine Wiederholung etwaiger Rechtsanwendungsfehler vor. Art 3 Abs. 1 Grundgesetz gewährt niemanden einen Anspruch auf Fehlerwiederholung, auf Gleichheit im Unrecht (vgl BVerfG, GRUR 2001, 266; BVerfGE 92, 153, 157 [BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93]; Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage 1998 § 10 Rdn 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.