Sozialgericht Stade
Urt. v. 23.02.2006, Az.: S 6 AL 112/02
Anspruch eines Alg-II Empfängers auf Offenlegung der Namen von Behördeninformanten durch uneingeschränkte Akteneinsicht in die bei der Behörde über ihn geführten Leistungsakten; Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Akteneinsicht
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 23.02.2006
- Aktenzeichen
- S 6 AL 112/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 36773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2006:0223.S6AL112.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 25 SGB X
- § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Offenlegung der Namen von Behördeninformanten durch uneingeschränkte Akteneinsicht in die bei der Beklagten über sie geführten Leistungsakten.
Die am 11. Juni 1947 geborene Klägerin stand seit 29. Januar 1998 im Leistungsbezug der Beklagten. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) erhielt die Klägerin ab 28. März 2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis zum Ende des Jahres 2004. Voraussetzung für deren Bewilligung war u.a. die Bedürftigkeit des Arbeitslosen, §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193, 194 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
Im August 2001 erhielt die Beklagte folgendes Schreiben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie hiermit informieren, dass Frau F. sich am 07.01.1998 durch Umschreiben ihres Hauses auf ihre Tochter ihres Vermögens entledigt hat. Unseres Wissens war Frau F. schon 1997 Leistungsempfängerin bei Ihnen.
Das Haus hatte laut Exposé (siehe Anlage) einen Wert von DM 670 000,-. Laut Äußerung von Frau G. ist auch noch Immobilienbesitz in Irland vorhanden (siehe Anlage 2).
Mit freundlichem Gruß"
Dem Schreiben waren die erwähnten Anlagen beigefügt; der Absender und die Unterschrift sind nachträglich geschwärzt. Die Beklagte stellte daraufhin Ermittlungen zur Bedürftigkeit der Klägerin an, deren Ergebnis eine entsprechende Auflassung und Eintragung im Grundbuch bestätigten; ein Immobilienbesitz in Irland konnte nicht festgestellt werden. Rechtliche Konsequenzen für die Klägerin - etwa Versagung der Alhi wegen mangelnder Bedürftigkeit oder die Berücksichtigung des angezeigten vermeintlichen Vermögens - ergaben sich aus alledem nicht. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 befragte die Beklagte die Klägerin direkt zu dem im Schreiben der Behördeninformanten geäußerten Sachverhalt. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2002 Einsicht in ihre vollständige Leistungsakte "zur Feststellung des Falschinformanten und dessen strafrechtlicher Verfolgung". Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2002 mit, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Bekanntgabe des Namens nicht erfolgen könne und dieser bei Akteneinsicht geschwärzt werden müsste. Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bekanntgabe der Namen im Rahmen einer Akteneinsicht ab. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass es sich dabei um schutzwürdige Daten dritter Personen handele und die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2002 als unbegründet zurück.
Am 17. April 2002 hat die Klägerin Klage erhoben und trägt zur Begründung ergänzend vor, dass sie von Dritten bei der Beklagten falschbezichtigt worden sei. Dies brauche sie sich nicht gefallen zu lassen, und sie wolle rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Zur Abwehr persönlicher und wirtschaftlicher Nachteile verlange die Klägerin die Bekanntgabe der Urheber mittels Einsichtnahme in ihre bei der Beklagten geführten Leistungsakte.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2002 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. März 2002 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Offenlegung der Namen von Behördeninformanten durch uneingeschränkte Einsicht in die bei der Beklagten über die Klägerin geführten Leistungsakten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die die Klägerin betreffenden Leistungsakten (Kundennummer H. - insgesamt 6 Bände) liegen vor und sind Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Obgleich für die Klägerin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte das Gericht verhandeln und entscheiden, denn die Klägerin ist mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2006 geladen worden ( § 110 Abs. 1 SGG; BSG SozR Nr. 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlass, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Das Erscheinen der Klägerin war lediglich angeordnet, um die zahlreichen Verfahren der Klägerin strukturieren zu können. Im Übrigen hatte die Klägerin hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als fristgerecht erhoben anzusehen. Gemäß § 87 SGG beträgt die Klagefrist einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Dieser kann gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG förmlich zugestellt oder durch einfachen Brief bekannt gegeben werden; letzteres war seit Inkrafttreten des Art 1 Nr. 2 des Fünften SGG-Änderungsgesetzes vom 30. März 1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I 1998, 638) am 1. Juni 1998 und somit auch im vorliegenden Fall möglich. Die Klägerin hat angegeben, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. März 2002 erst am 18. März 2002 erhalten zu haben. Ihre Klage wäre danach am 17. April 2002 innerhalb der Klagefrist erhoben. Da der Widerspruchsbescheid mit einfachem Brief übersandt wurde, kann ein Zustellungsnachweis nicht geführt werden. Für den Fall einer "einfachen" Bekanntgabe ist die Klage daher im Zweifel als rechtzeitig anzusehen, wenn das Gericht den genauen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides und damit den Beginn des Laufs der Klagefrist (vgl § 87 Abs. 1 SGG) nicht feststellen kann (BSG SGb 2005, 637 [BSG 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R]; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 87 Rn 8).
Der Zulässigkeit der Klage steht auch der in § 44a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthaltene Rechtsgedanke des allgemeinen Verfahrensrechts nicht entgegen, das Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Danach können auch in sozialgerichtlichen Verfahren behördliche Verfahrenshandlungen (wie hier die Begrenzung der Akteneinsicht) grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden (vgl dazu BSG vom 10. Dezember 1992, 11 RAr 71/91; Bayerisches LSG vom 14. Dezember 2005, L 3 U 429/05; Kasseler Kommentar/Krasney, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand: September 2005, § 25 Rn 13). So liegt der Fall hier nicht. Zum einen ist das Verfahren gegen die zugehörige Sachentscheidung, mit der die Klägerin zugleich ihr Akteneinsichtsbegehren hätte geltend machen können, zwischenzeitlich abgeschlossen. Zum anderen geht es der Klägerin mit diesem Verfahren ersichtlich nicht um ihr rechtliches Interesse an der Gewährung entsprechender Sozialleistungen, sondern um andere, mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zusammenhängende rechtliche Interessen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Offenbarung der Namen der Behördeninformanten durch uneingeschränkte Akteneinsicht oder Auskunftserteilung zu verwehren, ist zu Recht ergangen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) oder allgemein nach pflichtgemäßem Ermessen noch Anspruch auf Auskunft gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB Xüber die Namen der Informanten. Im Einzelnen:
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg beanspruchen, die Namen der seinerzeitigen Behördeninformanten durch (uneingeschränkte) Akteneinsicht zu erfahren.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einsichtnahme dem Zweck dient, die tatsächliche Unsicherheitüber ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten (vgl BT-Drucksache 7/910, Seite 53; BSG SozR 3-1300 Nr. 3 zu§ 25; Kasseler Kommentar/Krasney, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand: September 2005, § 25 Rn 8). Dabei wird die ausdrückliche oder sinngemäße Anerkennung einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition vorausgesetzt. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aktenkenntnis ist nicht die Auffassung der Behörde maßgebend. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Möglichkeit besteht, dass der Akteninhalt für die entscheidungserheblichen Tatsachen von Bedeutung ist (vgl Kasseler Kommentar/Krasney, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand: September 2005,§ 25 Rn 8). Im Fall der Klägerin kommen hier insoweit ein Interesse an strafrechtlicher Verfolgung, die Verteidigung ihres Persönlichkeitsrechts sowie die Geltendmachung behaupteter wirtschaftlicher Nachteile in Betracht.
Der Akteneinsichtsanspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Teil des Rechts auf Gehör und richtet sich auf "die das Verfahren betreffenden Akten". Begriff und Dauer des Verwaltungsverfahrens sind §§ 8, 18 SGB X zu entnehmen. § 8 SGB X definiert das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches als "nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss desöffentlich-rechtlichen Vertrages ein". Der Begriff ist damit zukunftsbezogen auf eine noch zu treffende Entscheidung gerichtet. Das bedeutet für die Akteneinsicht im Bereich des Verwaltungsverfahrens, dass nur Akten noch laufender Verfahren einzubeziehen sind sowie Akten abgeschlossener Verfahren, soweit Elemente aus diesen Verfahren noch für das laufende Verwaltungsverfahren aktuell sind (vgl BSG SozR 3-1500 Nr. 3 zu§ 144; BSG SozR 3-1300 Nr. 3 zu § 25; BVerwGE 67, 300, 304 f [BVerwG 01.07.1983 - 2 C 42/82]; BVerwGE 119, 11; Kasseler Kommentar/Krasney, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand: September 2005, § 25 Rn 4). Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, in dem die Beklagte die Mitteilung der Informanten erhielt, war die Bewilligung von Alhi, deren Anspruchsvoraussetzung u.a. die Bedürftigkeit des Arbeitslosen war, §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193, 194 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Dieses Verfahren ist insoweit bereits abgeschlossen; eine Berücksichtigung des der Beklagten angezeigten vermeintlichen Vermögens erfolgte ebenso wie weitere Ermittlungen oder Nachforschungen in dieser Hinsicht nicht. Die Beklagte hat die mit dem Schreiben mitgeteilten Informationen in der Folgezeit auch nicht in weitere Verwaltungsverfahren, die noch nicht abgeschlossen waren, eingeführt oder sonst verwertet.
Die Klägerin begehrt demzufolge Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Dies ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die Akteneinsicht besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sondern sie steht im Ermessen der Behörde (vgl BSG vom 30. November 1994, 11 RAr 89/94; LSG Berlin vom 30. Juni 1995, L 10 Ar 3/94; BVerwGE 30, 154, 160 [BVerwG 23.08.1968 - IV C 235/65]; BVerwGE 119, 11, 14 [BVerwG 04.09.2003 - 5 C 48/02]; Kasseler Kommentar/Krasney, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand: September 2005, § 25 Rn 4; noch offengelassen von BSG SozR 3-1500 Nr. 3 zu § 144). Die Beklagte hatte daher über das Begehren der Klägerin, (uneingeschränkte) Einsicht in die ihre Person betreffenden Akten zu nehmen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei das Interesse der Klägerin an der Kenntnis der Identität der Behördeninformanten gegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen der Beklagten selbst oder Dritter - hier der Behördeninformanten - abzuwägen. Die Beklagte darf somit Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen (nur) gewähren, soweit dies zur Verfolgung berechtigter Interessen des Beteiligten angezeigt ist. Der gegenüber dem "rechtlichen" Interesse weitere Begriff des "berechtigten" Interesses umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl Kasseler Kommentar/Krasney, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand: September 2005,§ 25 Rn 5; OVG Lüneburg vom 14. August 2002, 4 LC 88/02). Ein solches berechtigtes Interesse kann sich hier schon daraus ergeben, dass die Klägerin rechtliche Schritte gegen die Informanten zur Abwehr persönlicher und wirtschaftlicher Nachteile und eine strafrechtliche Verfolgung anstrebt.
Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass einem Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von (uneingeschränkter) Einsicht in die Verwaltungsakten - sei es aus § 25 Abs. 1 SGB X, sei es nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde - hier § 25 Abs. 3 SGB X entgegensteht, der auf den allgemeinen Akteneinsichtsanspruch entsprechend anzuwenden ist. Nach dieser Regelung, mit der der Gesetzgeber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs. 1 iV mit Art 1 Abs. 1 GG) konkretisierend durch einen Akteneinsichtsanspruch ausgeformt und im überwiegenden Allgemeininteresse beschränkt hat, ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. In einem solchen Fall ist die Behörde zur (uneingeschränkten) Gestattung der Akteneinsicht nicht nur nicht verpflichtet. Vielmehr ist sie nach der gesetzlichen Regelung gar nicht berechtigt, (ggf uneingeschränkt) Akteneinsicht zu gewähren (BVerwGE 119, 11, 15[BVerwG 04.09.2003 - 5 C 48/02]; Kasseler Kommentar/Krasney, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand: September 2005, § 25 Rn 11). Für diejenigen Fälle, in denen die Gewährung von Akteneinsicht von vornherein nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat, weil es an einem anhängigen Verwaltungsverfahren fehlt, folgt daraus, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 SGB X nur eine Ablehnung des Akteneinsichtsbegehrens als ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt.
Solche entgegenstehenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen dritter Personen i.S. von § 25 Abs. 3 SGB X liegen hier vor. Voraussetzung dafür ist, dass ein Geheimhaltungsgrund vorliegt. Vorgänge sind wegen berechtigter Interessen der Beteiligten oder dritter Personen immer dann geheim zu halten, wenn sie unter das Sozialgeheimnis gemäß § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) fallen. Nach § 35 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder benutzt werden. Bei den Namen der Behördeninformanten handelt es sich um geschützte Sozialdaten (§ 35 Abs. 1 SGB I iV mit § 67 Abs. 1 SGB X), deren Offenbarung - auch gegenüber der Klägerin - nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 67d iV mit §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Vorschrift des Sozialgesetzbuches zulässig ist. § 67 Abs. 1 SGB X erfasst alle im sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung eines Sozialleistungsträgers erhobenen und - wie hier - durch Aufnahme in die Behördenakte verarbeiteten personenbezogenen Informationen und ist nicht auf die an dem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis Beteiligten beschränkt. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass die Behördeninformanten unaufgefordert an die Beklagte herangetreten sind. In der unaufgeforderten Angabe personenbezogener Daten durch einen Behördeninformanten liegt nicht zugleich auch die Einwilligung in eine Weitergabe dieser Daten an die Person, auf welche sich die mitgeteilte Information bezieht. Der Name der Behördeninformanten unterfällt demzufolge unabhängig davon, ob Vertraulichkeit ausdrücklich gefordert oder zugesichert worden ist, dem von der Beklagten zu beachtenden Sozialdatenschutz (vgl BVerwGE 116, 11, 15 [BVerwG 20.02.2002 - 6 C 13/01]; für Behördeninformanten zum Steuergeheimnis BFHE 143, 503, 505 f; BFHE 174, 197).
Die Beklagte war zu einer Übermittlung der durch das Sozialgeheimnis geschützten Namen der Behördeninformanten an die Klägerin durch Gewährung von Akteneinsicht nicht nach § 67d iV mit §§ 68 bis 77 SGB X oder einer anderen Vorschrift des Sozialgesetzbuches berechtigt. Eine Regelung, nach der die Beklagte befugt wäre, der Klägerin die begehrte uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und dadurch den Namen der Informanten zu offenbaren, ist darin nicht enthalten. Abgesehen von diesen hier nicht einschlägigenÜbermittlungsbefugnissen kommt auch ein überwiegendes Interesse der Klägerin, zur Wahrung ihres verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts die Identität der Behördeninformanten festzustellen, nicht in Betracht. Die Berechtigung des Interesses der Informanten an einer Geheimhaltung ihrer Sozialdaten, insbesondere ihres Namens, tritt dann in Abwägung mit den Interessen der Klägerin zurück, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Behördeninformanten wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf der Klägerin zu schädigen, gehandelt oder leichtfertig falsche Informationen gegeben haben (vgl BVerwGE 89, 14, 19 f[BVerwG 03.09.1991 - 1 C 48/88]; BVerwGE 116, 11, 15) [BVerwG 20.02.2002 - 6 C 13/01]. Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Im Gegenteil haben sich die Angaben als zumindest teilweise zutreffend erwiesen. Die objektive Eignung der übermittelten Informationen, zumindest den Ruf der Klägerin und ihre Interessen zu schädigen, weist auch bei unterstellter Schädigungsabsicht der Behördeninformanten nicht darauf, dass dies wider besseres Wissen erfolgt sei.
Nach ihrem Antrag begehrt die Klägerin zwar ausdrücklich uneingeschränkte Akteneinsicht. Da sie aber im Grunde nur Kenntnis über den Namen der Informanten erhalten möchte, könnte ihrem Interesse auch mit der Erteilung nur einer Auskunft Rechnung getragen werden. Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Das Gericht geht hier daher davon aus, dass in dem Akteneinsichtsbegehren der Klägerin als minus auch das Begehren auf Auskunftserteilung umfasst ist. Aber auch insoweit ist das Begehren der Klägerin nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Preisgabe der Namen der Behördeninformanten durch Auskunft über die Namen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Die "Herkunft" von Daten, über die nach § 83 Abs. 1 SGB X auf Antrag Auskunft zu geben ist, erstreckt sich zwar auch auf die Personen, die über personenbezogene Daten informiert haben (vgl BVerwGE 89, 14, 16 f[BVerwG 03.09.1991 - 1 C 48/88] m.w.N.). Der Erteilung der Auskunft steht hier aber jedenfalls § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X entgegen. Die Auskunftserteilung unterbleibt nach § 83 Abs. 4 SGB X, soweit einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Dies ist hier bereits wegen des Geheimhaltungsinteresses der Behördeninformanten der Fall; die Erwägungen zu der entsprechenden Regelung in § 25 Abs. 3 SGB X, dem § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X nachgebildet ist, gelten hier entsprechend. Bei der Abwägung des konkreten Interesses der Klägerin an der Auskunftserteilung gegen die entgegenstehenden Belange ist hier auch zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behördeninformanten wider besseres Wissen oder leichtfertig der Beklagten unrichtige Informationen gegeben haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.