Sozialgericht Stade
Urt. v. 25.07.2006, Az.: S 1 KR 80/04
Erstattung von Kosten für eine ambulante neuropsychologische Therapie; Möglichkeit des Abweichens von dem Grundsatz des Sachleistungsprinzips; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unaufschiebbaren Leistung; Neuigkeit der Behandlungsmethode bzw. Heilmittelmethode; Fehlen der erforderlichen positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses; Ausnahme vom Erlaubnisvorbehalt nach den Grundsätzen des Systemversagens; Annahme einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden bzw. damit vergleichbaren Erkrankung
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 25.07.2006
- Aktenzeichen
- S 1 KR 80/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 34608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2006:0725.S1KR80.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V
- § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V i.d.F.v. 14.11.2003
- § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V
- § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V
- § 138 SGB V
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die ärztliche Versorgung eines Versicherten mit einer ambulanten neuropsychologischen Therapie ist keine unaufschiebbare Leistung gemäß § 13 Abs. 3 Alt. 1 SGB V.
- 2.
Die ambulante neuropsychologische Therapie ist eine neue Behandlungsmethode nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V bzw. ein neues Heilmittel nach § 138 SGB V. Diese Therapie zählt daher nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, solange noch keine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses darüber vorliegt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung ihm entstandener Kosten für eine ambulante neuropsychologische Therapie.
Der 1943 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an den Folgen eines Hirninfarkts sowie einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses.
Entsprechend beantragte der Kläger im Oktober 2003 unter Vorlage eines Heil- und Kostenplans der Universität H. bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine neuropsychologische Einzeltherapie. Mit Schreiben vom 11. November 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf die fehlende vertragsärztliche Zulassung der Universitätsambulanz sowie die fehlende Anerkennung des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der Behandlungsmethode ab. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004).
Der Kläger hat am 19. Februar 2004 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, dass die Behandlung erforderlich war, um seine ärztlicherseits festgestellten Krankheitsfolgen zu behandeln. Er habe mittlerweile die Behandlung auch mit Erfolg auf eigene Kosten durchgeführt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten seiner ambulanten neuropsychologischen Therapie in Höhe von 1.602,60 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und weist ergänzend darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu erfolgende Übernahme für eine bisher nicht anerkannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht vorlägen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch eine ambulante neuropsychologische Therapie entstanden sind. Die entsprechenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erhalten die Versicherten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen der Krankenkassen grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen. Die Leistungen werden entsprechend durch eine Behandlung des Versicherten auf Krankenschein bzw. Versichertenkarte bei zugelassenen Vertragsärzten, zugelassenen Krankenhäusern oder zugelassenen Psychotherapeuten erbracht. Von diesem Sachleistungsprinzip darf nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Anspruchsgrundlage einer solch (ausnahmsweise) zu gewährenden Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der in diesem Fall anzuwendenden Fassung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190). Danach besteht ein solcher Anspruch, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht (1. Alternative) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt (2. Alternative) hat und dem Versicherten dadurch notwendige Kosten entstanden sind. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Behandlung liegen die Voraussetzungen beider Alternativen nicht vor.
Im Einzelnen:
1.
Eine Versorgung des Klägers mit einer ambulanten neuropsychologischen Therapie war keine unaufschiebbare Leistung i.S. der 1. Alternative von § 13 Abs. 3 SGB V. Hierunter sind Leistungen zu verstehen, bei denen eine vorherige Einschaltung der Krankenkasse - insbesondere aus Zeitgründen - nicht verlangt werden kann. Zu einer näheren Prüfung in diese Richtung gibt der Sachverhalt keinen Anlass.
2.
Die Beklagte hat die Übernahme der dem Kläger durch eine selbstbeschaffte neuropsychologische Therapie entstandenen Kosten auch nicht zu Unrecht i.S. der 2. Alternative von § 13 Abs. 3 SGB V abgelehnt. Hintergrund ist, dass der aus dieser Vorschrift resultierende Kostenerstattungsanspruch lediglich an die Stelle des Anspruchs der Versicherten auf eine Sach- oder Dienstleistung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften tritt. Er besteht deshalb nur, soweit die seitens des Versicherten selbst beschaffte Leistung ihrer Art nach zu den Leistungen gehört, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen wäre. Hieran fehlt es vorliegend.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der hieraus hervorgehende Versorgungsanspruch eines Versicherten betrifft nach den §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V allerdings nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind sowie deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Daher stehen beispielsweise so genannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V unter einem Erlaubnisvorbehalt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; sie sind nur dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn dieser Ausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V vor Inanspruchnahme der Therapie eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat (stRspr; siehe zuletzt die Entscheidung des BSG vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R). Darüber hinaus dürfen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte neue Heilmittel gemäß § 138 SGB V nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat (siehe hierzu auch die Entscheidung des BSG vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R). Entsprechend sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die seitens eines Versicherten begehrte medizinische Behandlung aus dessen Sicht oder aus der Sicht seiner Ärzte erfolgreich war bzw. wenn einzelne Ärzte eine Durchführung dieser medizinischen Behandlung befürwortet haben (vgl die Entscheidungen des Bundessozialgerichts in BSGE 76, 194, 198 sowie BSGE 93, 236, 239).
a)
Die seitens des Klägers selbst beschaffte ambulante neuropsychologische Therapie ist als eine neue Behandlungsmethode i.S. des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V oder als neues Heilmittel i.S. des § 138 SGB V anzusehen und unterliegt daher - unabhängig von ihrer konkreten Einstufung - dem Erlaubnisvorbehalt des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Bei der neuropsychologischen Therapie handelt es sich nach einem Informationsblatt der Gesellschaft für Neuropsychologie e.V. (Stand: 1/2005) um ein wissenschaftlich begründetes psychologisches Therapieverfahren, dass zur Behandlung von organisch bedingten psychischen Störungen zum Einsatz kommt. Solche Störungen treten häufig nach einem Schlaganfall, einem Schädel-Hirn-Trauma, einer entzündlichen oder anderen Erkrankung oder Verletzung des Gehirns auf. Im Rahmen einer solchen Therapie werden psychische Gesundheitsstörungen in den Bereichen Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Motivation, Problemlösung und -planung sowie Stimmung durch spezielle Therapiemethoden und -programme behandelt.
Die Neuigkeit dieser Behandlungsmethode ergibt sich dabei schon daraus, dass sie noch nicht als abrechungsfähige Leistung in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für Ärzte - der Gebührenordnung im ärztlichen Bereich - enthalten ist (siehe hierzu auch BSGE 81, 54, 58; BSGE 81, 73, 75 f sowie BSGE 94, 221, 232) und auch nicht den im Heilmittelkatalog genannten Indikationen entspricht. So benennt der EBM psychologische Leistungen nur in Form der Psychotherapie (Nr. 860 EBM ff). Lediglich in den Heilmittel-Richtlinien wird unter V Ziffer 20.3 als Maßnahme der Ergotherapie ein Hirnleistungtraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung aufgeführt. Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren aber nicht um die Verordnung eines Heilmittels. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 11. November 2003 auf eine solche Ergotherapie gerade als Alternative zu der vom Kläger begehrten Behandlung verwiesen hat. Weiterhin wird die neuropsychologische Therapie nach den vorangestellten Ausführungen von ihren Vertretern als ein eigenständiges Therapieverfahren angesehen.
b)
Für die insoweit i.S. des Gesetzes neue Behandlungs- bzw. neue Heilmittelmethode fehlte es im Zeitraum der selbstbeschafften Behandlung an der erforderlichen positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Nach den seitens der Kammer beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingeholten Information vom 21. Juli 2005 erfolgt derzeit im Unterausschuss "Heil- und Hilfsmittel" eine Bewertung der hier streitgegenständlichen Behandlungsmethode. Eine Entscheidung über die Methode als solche durch den Ausschuss steht noch aus. Damit zählt die vom Kläger selbstbeschaffte Behandlungsmethode zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
c)
Der in diesem Verfahren geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des sogenannten Systemsversagens.
Eine Ausnahme von dem vorangestellt ausgeführten Erlaubnisvorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe u.a. die Entscheidung vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95) anerkannt, wenn die fehlende Anerkennung der neuen Methode auf einem Mangel des gesetzlichen Leistungssystems beruht. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn das Anerkennungsverfahren trotz Erfüllung der für die Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die fehlende Anerkennung einer Behandlungsmethode also auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei ist es Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, eine ggf. durch Untätigkeit hervorgerufene Versorgungslücke im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung festzustellen.
Nach den seitens der Kammer eingeholten Informationen bei der Bundesärztekammer hat sich dort der wissenschaftliche Beirat Psychotherapie bereits im Juni 2000 in einem Gutachten für die Methode im Indikationsbereich eines Hirninfarkts ausgesprochen. Daraufhin hat sich der vom Rechtsvorgänger des Gemeinsamen Bundesausschusses eingesetzte Arbeitsausschuss "Psychotherapie-Richtlinien" auf eigene Initiative hin mit der Thematik befasst und eine Überprüfung der Neuropsychologie als neues Psychotherapieverfahren abgelehnt. Zur Begründung berief sich der Arbeitausschuss darauf, dass nach dem Gutachten vom Juni 2000 ausdrücklich keine hinreichenden Belege für die Wirksamkeit der Methode bei mindestens fünf der zwölf Anwendungsbereiche der Psychotherapie bei Erwachsenen gibt. Diese Erwägung ist weder sachfremd noch willkürlich.
Zudem war der Gemeinsame Bundesausschuss bzw. sein Rechtsvorgänger aufgrund des Gutachtens vom Juni 2000 nicht gehalten, ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchzuführen. Gemäß § 135 Abs. 1 SGB V gibt der Bundesausschuss seine Empfehlungen auf Antrag einer kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer kassenärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbands der Krankenkassen ab. Ein entsprechender Antrag ist hier von dem Verband der Angestelltenkrankenkassen jedoch erst im August 2003 - und damit erst kurz vor Beginn der hier streitgegenständlichen Behandlung im November 2003 - gestellt worden. Hieraufhin ist der gemeinsame Bundesausschuss tätig geworden, hat den Antrag angenommen sowie eine Arbeitsgruppe gebildet.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise besteht derzeit kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder aus sachfremden Erwägungen erfolgtes Verzögern und damit für das Vorliegen eines Systemmangels. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die fachliche als auch rechtliche Einordnung der neuropsychologischen Therapie gerade in dem gegenwärtigen Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses einen hohen Ermittlungsaufwand erfordert. Der Therapieansatz dieser neuen Behandlungs- bzw. Heilmittelmethode ist nach dem vorangestellt angeführten Gutachten vom Juni 2000 umfassend und weist sowohl Aspekte einer Funktionstherapie, als auch von Kompensationstherapien sowie integrativen Therapien auf. Entsprechend ist neben den medizinischen Fragestellungen darüber hinaus zu klären, welches Gremium bzw. welche Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die zu beurteilenden Fragen zuständig ist/sind und welche rechtlichen Grundlagen überhaupt einschlägig sind. UU ist es sogar erforderlich, dass die Mitglieder mehrerer Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses zusammenarbeiten, um dem breiten Therapieansatz der Behandlungs- bzw. Heilmittelmethode gerecht zu werden. Insoweit verwundert es die Kammer nicht, dass das Ende 2003 eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist.
d)
Schließlich kann der Kläger auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember (Az: 1 BvR 247/98) einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten herleiten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung lediglich für lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankungen eine Ausnahme von dem Erlaubnisvorbehalt in § 135 Abs. 1 SGB V bzw. § 138 SGB V gemacht. Um eine solch schwerwiegende Erkrankung geht es in diesem Fall jedoch nicht. Aus Sicht der Kammer sind die Störungen des Klägers im Kurzzeitgedächtnis mit einer solchen Erkrankung auch nicht vergleichbar. Im Übrigen stand mit der bereits erwähnten Ergotherapie in Form eines Hirnleistungstrainings/neuropsychologisch orientierte Behandlung eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Therapie zur Verfügung, die ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung kognitiver Funktionen wie Konzentration und Merkfähigkeit vorsieht. Hierauf hat die Beklagte den Kläger zu Recht verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).