Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.07.2012, Az.: 7 W 15/12 (L)
Anforderungen an den Widerruf eines Hofübergabevertrags wegen groben Undanks im Hinblic auf die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.07.2012
- Aktenzeichen
- 7 W 15/12 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 36511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0716.7W15.12L.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Walsrode - 16.01.2012
Rechtsgrundlagen
- § 313 BGB
- § 530 BGB
- § 2333 BGB
- § 17 HöfeO
Fundstelle
- ZEV 2013, 9
Amtlicher Leitsatz
1. Auf einen der HöfeO unterliegenden Hofübergabevertrag findet die Vorschrift des § 530 BGB nur dann entsprechende Anwendung, wenn die vom Übernehmer übernommenen Gegenleistungen (Altenteil, valutierende Grundschulden etc.) weniger als 50 % der ihm übertragenen Werte ausmachen.
2. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können einen Anspruch auf Rückübertragung des Hofes begründen, wenn dem Übernehmer Verfehlungen nachzuweisen sind, die nach § 2333 BGB die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden.
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Berufung des Antragstellers gegen die als Urteil bezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Walsrode vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 376.00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners. Beide sind Landwirte.
Durch notariellen Hofübergabe- und Altenteilsvertrag nebst Grundstücksübergabevertrag vom 28. August 2009 übertrug der Antragsteller im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen im Grundbuch von G. Blatt ...7 eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung zur Größe von 33,7681 ha sowie seine im Grundbuch von G. Blatt ...2 verzeichnete Landwirtschaftsfläche zur Größe von 8.943 qm und sein im Grundbuch von A. Blatt ...9 verzeichnetes Gartenland von 1070 qm. Ferner übertrugen der Antragsteller und seine Ehefrau die in ihrem Eigentum gewesene bebaute Gebäude- und Freifläche zur Größe von 474 qm, eingetragen im Grundbuch von Al. Blatt ...2.
Im Jahre 2010 kam es zwischen den Beteiligten zu Unstimmigkeiten, was den Antragsteller veranlasste, mit Anwaltschreiben vom 30. November 2010 (Bl. 28 GA) den Widerruf der Schenkung zu erklären sowie die Rückübereignung und Herausgabe des Hofes zu fordern. Aufgrund eines Vorfalls am 4. Januar 2011, der zu einer körperlichen Auseinandersetzung der Beteiligten führte, erklärte der Antragsteller nochmals mit Anwaltschreiben vom 7. Januar 2011 (Bl. 39 GA) den Widerruf der Schenkung.
Der Antragsteller, der den Antragsgegner auf Rückübertragung des Hofes und des weiteren Grundbesitzes in Anspruch nimmt, hat die Ansicht vertreten, dass sein Sohn sich ihm gegenüber grob undankbar verhalten habe, so dass er zum Widerruf der Schenkung berechtigt sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen,
1. den im Grundbuch von G. Blatt ...7 eingetragenen Grundbesitz zur Größe von 337.618 qm, einen Hof im Sinne der Höfeordnung, sowie den ? Anteil des im Grundbuch von Al. (AG B.) Blatt ...2 verzeichneten Grundbesitz, ferner den Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G. (AG W.) Blatt ...2, und den Grundbesitz, verzeichnet im Grundbuch von A. (AG W.) Blatt ...9, an den Antragsteller zurück zu übertragen,
2. folgende Willenserklärung abzugeben: der Antragsgegner erklärt die Auflassung der im Grundbuch von G. (AG W.) Blatt ...7, Grundbuch von Al. (AG B.) Blatt ...2 (hiervon ? Anteil), Grundbuch von G. (AG W.) Blatt ...2 und Grundbuch von A. (AG W.) Blatt ...0 an den Antragsteller zu Alleineigentum.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat unter Darlegung im Einzelnen vorgebracht, dass die von dem Antragsteller vorgebrachten Vorwürfe so nicht zutreffend seien. Nicht er, sondern sein Vater verhalte sich unangemessen.
Das Landwirtschaftsgericht hat das Begehren des Antragstellers durch Urteil vom 16. Januar 2012 zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts liege keine Schenkung vor, so dass ein Widerruf nach § 530 BGB wegen groben Undanks nicht in Betracht komme.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung, die als Beschwerde zu behandeln ist. Der Antragsteller verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge, ergänzt um einen Hilfsantrag gerichtet auf Rückübertragung Zug um Zug gegen Wertausgleich des entgeltlichen Teils der Schenkung, im Beschwerdeverfahren weiter und vertritt dabei die Ansicht, dass entgegen dem Landwirtschaftsgericht eine gemischte Schenkung vorliege.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 trägt der Antragsteller ergänzend vor, dass es am 28. April 2012 erneut zu einem Angriff des Antragsgegners gekommen sei; auf der Hofstelle habe dieser ihm gegenüber eine schwere körperliche Attacke verübt, durch die er erheblich am Kopf verletzt worden sei.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu dem Schriftsatz vom 14. Mai 2012 hat er sich dahingehend erklärt, dass es der Antragsteller gewesen sei, der ihn angegriffen und im Mundbereich verletzt habe, wobei dieser sich selbst die Kopfverletzung zugefügt habe.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Verfahren anlässlich von Hofübergabe- und Altenteilsverträgen sind gemäß §§ 1 Nr. 5 LwVG, 18 I HöfeO Verfahren der landwirtschaftlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit, wobei für Rückübertragungsbegehren die landwirtschaftsgerichtliche Zuständigkeit als solche - in Abgrenzung zur landgerichtlichen Zuständigkeit - gegeben ist, wenn die Hofeigenschaft - wie hier - fortbesteht und höferechtliche oder versorgungsrechtliche Fragen (hier § 9 Nds. AGBGB) eine Rolle spielen. Das Landwirtschaftsgericht hätte deshalb durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheiden müssen. In Fällen wie diesen hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies bei richtiger Verfahrensart oder mit richtiger Entscheidungsform schon in erster Instanz hätte geschehen müssen (BGH, Agrarrecht 2001, 319). Die Berufung des Antragstellers ist hier deshalb als zulässige Beschwerde nach §§ 9 LwVG, 58 FamFG zu behandeln.
2. Die Beschwerde des Antragstellers erweist sich aber als unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen.
a) Der Antragsteller kann den Antragsgegner nicht gestützt auf die Schenkungsvorschriften der §§ 530, 531 i. V. m. § 812 BGB auf Herausgabe des Hofes und des weiteren Grundbesitzes in Anspruch nehmen. Denn bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Hofübergabe- und Altenteilsvertrag nebst Grundstückübergabevertrag handelt es sich weder um eine Schenkung noch um eine gemischte Schenkung.
Die Beteiligten haben in erster Linie einen Hofübergabe- und Altenteilsvertrag nach § 17 Höfeordnung abgeschlossen. Denn der Antragsteller hat im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge seine Betriebseinheit, den im Grundbuch von G. Blatt ...7 eingetragenen Hof, geschlossen auf den Antragsgegner als seinen Hofnachfolger übertragen, wobei der Hofübergabevertrag, wie üblich, Regelungen zum Altenteilsrecht, zu den Abfindungen der fiktiven Miterben und zu der Übernahme von Hofesschulden enthält. Zugleich liegt hier, worauf der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung hinweist, ein Grundstücksübergabevertrag vor, weil mit dem Hof weitere hofesfremde Grundstücke übertragen wurden. So hatte der Antragsteller seine Landwirtschaftsfläche von 8.943 qm in G., eingetragen im Grundbuch von G. Blatt ...2, sowie sein Gartenland zur Größe von 1.070 qm, eingetragen im Grundbuch von A. Blatt ...9, seinen Sohn mit übergeben. Ferner wurde dem Antragsgegner das im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau befindliche bebaute Grundstück in Al., eingetragen im Grundbuch von Al. Blatt ...2, übertragen. Auch wenn es sich bei diesen Grundstücken insgesamt nicht um Hofbestandteile nach § 2 HöfeO handelt (wovon nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten vor dem Senat grundsätzlich auszugehen ist, Bl. 196 GA), hat dies dem Vertrag nicht seinen Charakter als Übergabe- und Altenteilsvertrag im Sinne des Artikel 96 EGBGB genommen. Die Hofübergabe bildet dabei den Schwerpunkt des Vertrages; aber auch die Übertragung der nicht zum Hof gehörenden Grundstücke steht im Zusammenhang mit den eingegangenen Altenteilsverpflichtungen, deren Erfüllung insbesondere durch das Hausgrundstück in Al. mit abgesichert werden sollte.
Ein Hofübergabe- und Altenteilsvertrag nach § 17 Höfeordnung, bei dem ein landwirtschaftlicher Betrieb gegen Ausbedingung von Altenteilsleistungen auf einen Angehörigen der nächsten Generation übertragen wird, stellt in der Regel keine Schenkung bzw. gemischte Schenkung nach § 516 BGB dar (so bereits der Senat in seinem Beschluss vom 4. August 2005, 7 W (L) 20/05).
Eine Schenkung ist dadurch gekennzeichnet, dass der eine Vertragsteil den anderen durch eine Vermögenszuwendung bereichert und beide sich einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (Palandt, BGB, 71. Auflage, zu § 516 Rdnr. 1). Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des anderen nur zu einem Teil entspricht, die Vertragsparteien dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird (Palandt, aaO., zu § 515 Rdnr. 13). Bei einem Hofübergabe- und Altenteilsvertrag ist der Wille der Vertragsparteien in der Regel nicht auf eine schenkweise Zuwendung gerichtet, sondern darauf, die beim künftigen Hoferbfall eintretende Vermögenslage vorzuverlegen, verbunden mit der Zielsetzung, hierdurch die Existenz beider Vertragsteile zu sichern. Die in einem Übergabevertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Hofübergebers bei gleichzeitigem Einrücken des Übernehmers in die Existenzgrundlage des Übergebers machen den Sondercharakter eines Hofübergabe- und Altenteilsvertrages aus, was eine Zuordnung als gemischte Schenkung grundsätzlich ausscheiden lässt (Staudinger, BGB, Kommentar, Stand 2005, zu Artikel 96 EGBGB Rdnr. 43; ferner auch BayObLG RdL, 1995, 319; BayObLG AgrarR 1996, 402). Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn keine nennenswerten Versorgungsleistungen übernommen werden oder wenn wegen der besonderen Höhe des übergegangenen Vermögens ein besonders grobes Missverhältnis beider Leistungen besteht und von den Parteien die Unentgeltlichkeit auch gewollt ist, kann von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden (BGH, NJW-RR 1995, 77,78 [BGH 23.09.1994 - V ZR 113/93]; BGH, NJ 2000, 598 [BGH 11.04.2000 - X ZR 246/98][BGH 11.04.2000 - X ZR 246/98]). Solch ein Ausnahmefall liegt vorliegend nicht vor.
Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Wille der Vertragsparteien auf eine teilweise schenkweise Zuwendung gerichtet war. Hiergegen sprechen die von dem Antragsgegner übernommenen erheblichen Verpflichtungen. So hatte der Antragsteller gemäß § 6 des Übergabevertrages nicht nur Abfindungsansprüche an die weichenden Miterben in Höhe von insgesamt 30.000 EUR zu leisten gehabt; ferner hatte er gemäß § 3 des Übergabevertrages auch die in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Lasten sowie die zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten übernommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners beliefen sich diese Bankverbindlichkeiten auf 220.000 EUR (Bl. 129, 142 GA). Außerdem ist der Antragsgegner mit zwei Altenteilen belastet worden. Die insoweit zu kapitalisierenden Altenteilsleistungen ergeben für das Altenteil der bei Vertragsabschluss 81-jährigen Großmutter des Antragsgegners 34.726,25 EUR und für das Altenteil seiner bei Vertragsabschluss 51-jährigen Eltern weitere 139.311 EUR. Diese Beträge errechnen sich seit 2009 gemäß § 14 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit dem Vervielfältiger der Sterbetafel des statistischen Bundesamtes; danach ist der jährliche Wert des Altenteils der Großmutter von 10.000 DM = 5.112,92 € mit 6,792 und der jährliche Wert des Altenteils der Eltern von ebenfalls 9.000 EUR mit 15,479 zu vervielfältigen gewesen. Im Ergebnis machen die von dem Antragsgegner übernommenen Belastungen mit 450.439 EUR mehr als 50 % des von dem Antragsteller geschätzten Werts des Hofes und der übernommenen Grundstücke von insgesamt 750.000 EUR (Bl. 138 GA) aus.
Zudem wird der Antragsgegner gerade im Hinblick darauf, dass er seinen damals 51jährigen Eltern ein freies lebenslängliches Altenteilsrecht eingeräumt und damit eine über Jahrzehnte laufende Verpflichtung eingegangen ist, nicht die Vorstellung gehabt haben, dass ihm eine unentgeltliche Zuwendung zuteil wurde. Dies gilt umso mehr, als dass er wegen der Nachabfindungsregelung in § 13 HöfeO, auf deren Einhaltung seine Geschwister nach § 6 des Übergabevertrages nur teilweise verzichtet haben, zwanzig Jahre lang daran gehindert ist, frei über das übernommene Vermögen zu verfügen.
Aber auch der Antragsteller hatte mit dem Übergabevertrag keinen Austausch von Leistung und Gegenleistung angestrebt, sondern wollte seinen Sohn zu Lebzeiten zu seinem Hoferben machen und sich mit der Übernahme der Altenteilsverpflichtungen durch seinen Sohn absichern. Dies wird insbesondere durch § 14 des Vertrages deutlich, in dem auf Wunsch des Antragstellers festgehalten wurde, dass er krankheitsbedingt den Betrieb nicht mehr führen kann und ihn deshalb seinem Sohn überträgt. Damit hat er deutlich gemacht, dass es letztlich nicht um eine Schenkung an seinen Sohn gehen soll, sondern dass er mit der Übertragung den Erhalt und die Fortführung des Betriebes anstrebte.
Liegt mithin keine (gemischte) Schenkung vor, kommt die Vorschrift des § 530 BGB vorliegend nicht zur Anwendung.
b) Das Begehren des Antragstellers lässt sich auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage stützen.
aa) Der von den Beteiligten abgeschlossene Altenteilsvertrag fällt unter Artikel 96 EGBGB. Gemäß dieser Vorschrift finden auf diesen Vertrag in Verbindung mit § 5 Nds. AGBGB die Regelungen in §§ 6ff. Nds. AGBGB Anwendung, die die Rechtsfolge der von ihnen geregelten Leistungsstörungen abschließend bestimmen und die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen verdrängen. Diese Vorschriften schließen eine Rückgewähr des übergebenden Hofes gänzlich aus.
So ist der Altenteiler, wenn der Hofübernehmer übernommene Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt oder eine Pflicht zur Rücksichtsnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt, gemäß § 9 Nds. AGBGB nicht berechtigt, nach §§ 323ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorliegen eines Schenkungsvertrages gemäß § 527 BGB die Herausgabe des Grundstücks zu verlangen. Demzufolge kann hier der Umstand, dass der Antragsgegner, wie von dem Antragsteller unter Punkt 1 und 2 seiner Antragsschrift behauptet wird, seine Verpflichtungen aus der Übernahme des Altenteils zu Gunsten der Großmutter und der anfallenden Lasten nicht vertragsgemäß nachkommt, eine Rückübertragung des Hofes nicht begründen. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner, wie von dem Antragsteller unter Punkt 3 und 5 seiner Antragsschrift behauptet wird, in Bezug auf die Hundehaltung keine Rücksicht auf die Belange des Antragstellers nimmt. Auf die Darstellung des Antragsgegners zu den Vorwürfen des Antragstellers kommt es deshalb nicht an.
Ferner begründen die von dem Antragsteller unter Punkt 4, 6, 7 und 8 seiner Antragsschrift angesprochenen Vorfälle und Auseinandersetzungen, die letztlich zu einem Zerwürfnis zwischen den Beteiligten geführt haben, keinen Anspruch auf Rückübertragung des Hofes, so dass dahin stehen kann, was sich insbesondere tatsächlich am 30. Juli 2010 und 4. Januar 2011 zwischen den Beteiligten zugetragen hatte. Denn eine Störung der persönlichen Beziehungen der Beteiligten berechtigt den Altenteiler aufgrund der Regelungen in §§ 14ff. Nds. AGBGB nur dazu, die Wohnung auf dem Grundstück aufzugeben und eine Geldentschädigung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 4. August 2005, 7 W (L) 20/05).
bb) Ausnahmsweise kann zwar bei Eingreifen der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ein Anspruch auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Betriebes bestehen. Die Regelung des § 313 BGB ist vorliegend aber nicht einschlägig.
Allgemein anerkannt ist, dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einen Hofübergabevertrag Anwendung finden können, sofern nicht der Regelungsbereich der Spezialvorschriften des Nds. AGBGB betroffen ist. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Palandt, aaO., zu § 313 Rdnr. 4 m. w. N.). Treten diesbezüglich schwerwiegende Veränderungen ein, bestehen Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedoch nur, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zumutbar ist (vgl. § 313 Abs. 1 BGB).
Vorliegend lag bei den Beteiligten, wie es allgemein beim Abschluss eines Hofübergabevertrages mit einer Altenteilsverpflichtung der Fall ist, die Vorstellung zugrunde, dass das lebenslänglich eingeräumte Altenteilsrecht von dem Hofübernehmer vertragsgemäß erbracht wird und von dem Altenteiler vertragsgemäß ohne Beeinträchtigungen und Einschränkungen wahrgenommen werden kann. Kommt es zu schwerwiegenden Vorfällen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten dauerhaft zerstören, ist grundsätzlich zwar von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen (vgl. BGH, NJ 2000, 598 [BGH 11.04.2000 - X ZR 246/98]). Wegen der vorrangigen Regelungen in §§ 6ff. Nds. AGBGB müssen aber die Veränderungen der tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten so gravierend sein, dass es nach Treu und Glauben unvereinbar ist, den Altenteiler schlicht auf seine Rechte aus §§ 6ff. Nds. ABGB zu verweisen. Dann muss ihm das Recht eingeräumt werden, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (BGH, NJ 2000, 598 [BGH 11.04.2000 - X ZR 246/98]).
Eine schwerwiegende Veränderung der der Hofübergabe zugrunde gelegenen Umstände, die ausnahmsweise eine Rückabwicklung des Vertrages zu rechtfertigen vermag, muss indes stets auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Hofübernehmers zurückzuführen sein, weil Umstände, der der Hofübergeber selbst herbeiführt, keine Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründen können (vgl. hierzu Palandt, aaO., zu § 313 Rdnr. 22). Wegen der vergleichbaren Interessenlage zum Erbrecht bietet es sich an, hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Hofübernehmers auf die Regelung des § 2333 BGB abzustellen. Denn mit dem Hofübergabevertrag wird, auch wenn es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, eine Vorwegnahme der Erbfolge angestrebt. In den Fällen, in denen das Fehlverhalten des Hofübernehmers zu einer Entziehung des Pflichtteils ausreicht, muss der Hofübergeber berechtigt sein, seinen Hof unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzulangen. Demgemäß kann der Hofübergeber, wenn der Hofübernehmer sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens ihm gegenüber schuldig gemacht hat, entsprechend § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Rückgabe des Hofes verlangen. Von dieser Regelung werden vor allem auch körperliche Misshandlungen nach § 223 StGB erfasst, sofern diese sich als schweres Vergehen darstellen, was unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. Palandt, aaO., zu § 2333 Rdnr.7). Bei Handeln in Notwehr oder unverschuldeter Notwehrüberschreitung liegt dagegen kein Entziehungsgrund vor (Palandt, aaO., zu § 2333 Rdnr. 8).
Vorliegend wird zwar von dem Antragsteller behauptet, dass er von dem Antragsgegner sowohl am 4. Januar 2011 als auch am 28. April 2012 angegriffen und körperlich verletzt worden sei. Die Richtigkeit dieser von dem Antragsgegner bestrittenen Behauptungen des Antragstellers lässt sich seitens des Senats aber nicht feststellen.
Soweit es um den Vorfall am 4. Januar 2011 geht, behauptet der Antragsteller dass der Antragsgegner ihn nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem sogen. Hüteknüppel beworfen und dabei am Rücken getroffen habe mit der Folge, dass er zu Boden gegangen sei; hierdurch habe er eine Nierenprellung und Taubheitsgefühl in den Armen erlitten und sei in ein Krankenhaus eingeliefert worden (Bl. 5 GA). Der Antragsgegner dagegen stellt diesen Vorfall gänzlich anders dar. Nach dessen Vortrag habe der Antragsteller den Hütestock durch ein Fenster geschleudert, wobei der Stock den Antragsgegner am Kopf getroffen habe; dieser habe daraufhin den Stock weggeschleudert, der weit von dem Kläger entfernt auf dem Hof aufgeschlagen sei; der Antragsteller sei also von dem Stock nicht getroffen worden (Bl. 107/108 GA). Anschließend sei es auf dem Hof zu einer kleinen Rempelei zwischen den Beteiligten gekommen; dabei habe der Antragsteller sich auf sein Hinterteil gesetzt und mit seinem Handy den Krankenwagen angerufen (Bl. 109 GA).
Da sich für den Senat mangels Vorhandenseins geeigneter Beweismittel nicht feststellen lässt, ob die Darstellung des Antragstellers zutreffend ist, muss von der Version des Antragsgegners ausgegangen werden, nach der von einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Antragsteller keine Rede sein kann. Die von dem Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 7. Januar 2011 (Bl. 38 GA) stellt kein geeignetes Beweismittel dar. Diese Bescheinigung, in der als Diagnose u.a. eine Prellung und ein erhöhter Blutdruck aufgeführt worden ist, lässt keine Rückschlüsse auf dem Verlauf des Vorfalls am 4. Januar 2011 zu, zumal die dort ferner genannten Erkrankungen ersichtlich nichts mit dem Vorfall zu tun haben können. Zwar gilt im hiesigen FGG-Verfahren der Grundsatz der Amtsermittlung, wobei es im Ermessen des Gerichts steht, ob und welche Beweise es erhebt (§ 29 FamFG). Von einer Vernehmung der von dem Antragsgegner benannten Zeuginnen, die den Vorfall am 4. Januar 2011 beobachtet hatten, musste aber Abstand genommen werden, nachdem von dem Antragsteller selbst nicht eingewandt worden ist, dass die Zeugen zur Sachverhaltsaufklärung in seinem Sinne beitragen können. Auch ansonsten spricht nichts für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die am 28. April 2012 zwischen den Beteiligten stattgefundene körperliche Auseinandersetzung. Nach dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 14. Mai 2012 soll der Antragsgegner ihm am 28. April 2012 ohne Grund ins Gesicht geschlagen haben, wodurch er die auf Blatt 187 GA abgebildeten Verletzungen im Gesicht erlitten habe (Bl. 185/186 GA). Nach dem Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 26. Juni 2012 soll es der Antragsteller gewesen sein, der den Antragsgegner, nachdem er diesen zuvor beschimpft habe, angegriffen und dabei mit seiner Stirn einen kräftigen Stoß auf dessen Kopf abgegeben habe. Da der Antragsgegner zurückgewichen sei, habe der Stoß nicht seinen Nasenbereich, sondern seinen Mundbereich getroffen, wo es zu starken Verletzungen, wie auf dem Foto Blatt 195 GA ersichtlich, gekommen sei. Mit diesem Angriff habe sich der Antragsteller die Verletzungen in seinem Gesicht selbst zugezogen.
Da der Antragsteller im Gegensatz zum Antragsgegner, der seine Mutter als Zeugin benannt hat, sich auch hier auf kein geeignetes Beweismittel für seine Darstellung beruft, kann wegen dieses Vorfalls ebenfalls zugunsten des Antragstellers kein Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB festgestellt werden.
c) Nach alledem erweist sich das Begehren des Antragstellers als unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.
Der Beschwerdewert bestimmt sich gemäß § 107 Abs. 2 i. V. m.§ 19 Abs. 4 KostO auf den vierfachen Einheitswert.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.