Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.07.2012, Az.: 9 W 92/12

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.07.2012
Aktenzeichen
9 W 92/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 18428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0702.9W92.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 30.05.2012

Fundstellen

  • MDR 2012, 1065
  • NZI 2013, 24
  • ZIP 2012, 1881-1882

Amtlicher Leitsatz

Im Falle der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) kann der Insolvenzverwalter für ein von ihm betriebenes Klagverfahren grundsätzlich Prozesskostenhilfe beanspruchen, weil er, anders als bei Massearmut (§ 207 Abs. 1 InsO), verpflichtet und berechtigt bleibt, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25. Juni 2012 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Entscheidung im Hinblick auf die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung an das Landgericht zurückgegeben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht wird - unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdeentscheidung - hinsichtlich des Antrags vom 16. Februar 2012 zu entscheiden haben, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als Partei kraft Amtes nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen, die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 S. 1 ZPO.

2

1. Zwar stimmt der Senat mit der dem angefochtenen Beschluss der Kammer zugrundeliegenden Rechtsauffassung überein, wonach dann, wenn sich ein Insolvenzverfahren als massearm erweist, dieses einzustellen ist und die Führung des beabsichtigten Rechtsstreits nicht (mehr) zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, weshalb ihm keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Ebenso trifft es auch nach Auffassung des Senats zu, dass die Forderung, die der Insolvenzverwalter durch den Rechtsstreit durchsetzen möchte, bei der Feststellung der Massearmut nicht zu berücksichtigen ist, weil Ansprüche, die mit zweifelhaftem Ergebnis nur im Prozesswege durchzusetzen sind, bei der Ermittlung der Insolvenzmasse außer Betracht bleiben müssen (Uhlenbruck/Ries, InsO, 13. Aufl., § 207 Rn. 2 m. w. N.), da ein realer Gegenwert noch nicht vorhanden ist. Da das Gesetz in solchen Fällen die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens fordert (§ 207 Abs. 1 InsO), ist der Insolvenzverwalter zur Führung derartiger Rechtsstreite weder verpflichtet noch berechtigt. Bei einer solchen Sachlage kann der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe nicht erhalten, weil dann, wenn sich die Massearmut herausgestellt hat, nur noch die vorhandene liquide Masse - zu der bestrittene Forderungen nicht gehören - verteilt wird und naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen im Klagwege gehört dann nicht mehr zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009, IX ZB 221/08). Wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, hat das Insolvenzgericht, sofern nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4 a InsO gestundet werden, das Verfahren einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall nur noch die vorhandene liquide Masse zu verteilen. Bis zur Einstellung des Verfahrens bleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet, er mag auch noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen. Ein Rechtsstreit stellt aber keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, weil er typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch nimmt und das Risiko birgt, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten (vgl. BGH, aaO., Rn. 7 nach juris). Es kann daher kein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits auf Kosten der steuerfinanzierten Staatskasse bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschieben würde oder - sofern das Insolvenzverfahren dennoch eingestellt würde - anschließend von der Schuldnerin nicht mehr fortgesetzt werden könnte.

3

In dieser Hinsicht kann sich ein Insolvenzverwalter auch nicht auf die "Ordnungsfunktion" des Insolvenzverfahrens berufen. Da (von den Ausnahmefällen der Stundung der Verfahrenskosten und des Gläubigervorschusses abgesehen) Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens immer die Deckung der Verfahrenskosten ist, rechtfertigt die Ordnungsfunktion nicht die Durchführung eines Rechtsstreites und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dafür, da eine Ordnungsfunktion nur einem Verfahren zukommen kann, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend durchführbar ist (vgl. ausdrücklich BGH, aaO., Rn. 9 nach juris).

4

Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Annahme entspricht mithin der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2012, 9 W 86/12, unter Zulassung der Rechtsbeschwerde) und anderer Obergerichte (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2011, 5 W 926/11; a. A. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2011, 27 W 122/11).

5

2. Diese Erwägungen gelten - mangels Anwendbarkeit des § 207 InsO - indes nicht, wenn kein Fall der Massearmut, sondern lediglich ein solcher der Masseunzulänglichkeit vorliegt. Diese hat nur Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse, nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters, der vielmehr verpflichtet bleibt, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO). Nur wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, hat das Insolvenzgericht das Verfahren, sofern nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4 a InsO gestundet werden, einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO). Im vorliegenden Fall ist dagegen allenfalls von (künftiger) Masseunzulänglichkeit auszugehen, da die Kosten des Insolvenzverfahrens an sich gedeckt sind, die Insolvenzmasse jedoch nach der Einschätzung des Antragstellers nicht ausreichen könnte, um künftige sonstige Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Zwar hat der Antragsteller in seinem Prozesskostenhilfeantrag unzutreffenderweise "die Kosten für die Erstellung der Jahresabschlüsse, Akteneinlagerung etc." den Verfahrenskosten zugerechnet. Der Sache nach sind aber nur die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses Kosten des Insolvenzverfahrens, § 54 InsO, weshalb der Antragsteller zutreffenderweise mit seiner Beschwerdeschrift klargestellt hat, dass es sich bei den weiteren in der Berechnung auf S. 3 f. der Antragsschrift (Bl. 3 f. d. A.) enthaltenen Positionen nicht um Verfahrenskosten, sondern lediglich um (erwartete, aber ohnehin noch nicht im Sinne des § 208 Abs. 1 S. 1 InsO "fällige") sonstige Masseverbindlichkeiten handelt, § 55 InsO.

6

Eine Masseunzulänglichkeit (die hier ohnehin noch nicht eingetreten, nach den vom Antragsteller geschilderten Umständen allerdings zu erwarten sein dürfte) rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht.

7

3. Das das Landgericht die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bislang weder mit Blick auf die erforderliche Erfolgsaussicht in der Hauptsache nach § 114 S. 1 ZPO noch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Aufbringung der Kosten durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, hat der Senat die angefochtene Entscheidung lediglich aufgehoben und die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags in der Sache - unter Beachtung der obigen Ausführungen - dem Landgericht übertragen, § 572 Abs. 3 ZPO.