Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.07.2012, Az.: 2 W 174/12

Kostenfreiheit der Anhörungsrüge im Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.07.2012
Aktenzeichen
2 W 174/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 18842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0705.2W174.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 03.05.2012

Fundstellen

  • AGS 2012, 529-530
  • MDR 2012, 1067
  • NJW-Spezial 2012, 700
  • RVGreport 2012, 474-475

Amtlicher Leitsatz

Für die Anhörungsrüge nach § 69a GKG fallen wie für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG keine Gerichtsgebühren an; insbesondere ist Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht einschlägig.

Tenor:

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 25. Juni 2012 werden die Schlusskostenrechnung der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2012 und die darauf beruhende Kostenrechnung des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juni 2012 (Kassenzeichen ...) aufgehoben.

Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit Beschlüssen vom 17. April 2012 hatte der Senat in den Verfahren 2 W 64/12 und 2 W 65/12 über die nach § 69 a GKG erhobenen Gehörsrügen des Antragstellers entschieden und als unzulässig verworfen, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Mit Schlusskostenrechnung vom 3. Mai 2012 hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle für die Gehörsrügen gemäß Nr. 1700 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (im Folgenden: KV-GKG) jeweils eine Gebühr von 50 € und für Zustellungskosten 3,50 € angesetzt, insgesamt also 103,50 €. Dem entsprechend ist dem Antragsteller vom Landgericht Lüneburg die Kostenrechnung vom 12. Juni 2012 (Kassenzeichen ...) über 103,50€ übersandt worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 Erinnerung eingelegt.

2

Die Erinnerung des Kostenschuldners hat in vollem Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung der Schlusskostenrechnung der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2012 und der Kostenrechnung des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juni 2012 (Kassenzeichen ...). Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts und ihr folgend der Bezirksrevisor des Oberlandesgerichts verkennen, dass ein Gebührentatbestand, nach dem der Antragsteller Kosten für die Gehörsrügen zu tragen hätte, nicht existiert.

3

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 GKG bestimmen, dass Kosten nur in den genannten Fällen nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben werden können. Das Kostenverzeichnis regelt daher, ob und welche Kosten für den fraglichen Vorgang entstehen. Ist ein Vorgang im Kostenverzeichnis nicht geregelt können auch keine Gebühren erhoben werden. Für Gerichtskosten gilt ein Analogieverbot (vgl. BSG NZBau 2010, 777 [BSG 07.09.2010 - B 1 KR 1/10 D]).

4

Insofern hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts übersehen, dass das Kostenverzeichnis zum GKG einen Gebührentatbestand, nach dem im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung einer Gehörsrüge nach § 69 a GKG Kosten anfallen können, nicht vorsieht. Die von der Kostenbeamtin in Bezug genommene Nr. 1700 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG betrifft einen im Streitfall nicht einschlägigen Sachverhalt. Dort ist geregelt, dass im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung einer Gehörsrüge nach§ 321 a ZPO auch i.V.m. einzelnen konkret bezeichneten Gesetzen eine Festgebühr in Höhe von 50 € zu zahlen ist. Im Streitfall hat der Antragsteller indes keine Gehörsrüge nach § 321 a ZPO eingelegt, sondern eine Gehörsrüge nach § 69 a GKG. Das Ausgangsverfahren war ein Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG und damit ein Verfahren, dass sich nicht einmal nach der ZPO richtete. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst davon abgesehen, einen allgemeinen Tatbestand zu schaffen, nach dem in allen Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung von Gehörsrügen Kosten zu zahlen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber für jedes einzelne Verfahren wegen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kostenverzeichnis geregelt, ob Kosten anzusetzen sind, so etwa in Nr. 5200 KV-GKG für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 152 a VwGO und Nr. 6400 KV-GKG für die Verfahren vor den Finanzgerichten nach § 133 a FGO. Nachdem das Gesetz im Kostenverzeichnis Kosten für ein erfolgloses Verfahren nach § 69 a GKG nicht vorsieht, können auch keine Kosten angesetzt werden.

5

Deshalb hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 11.01.2006 mit Recht für die Verfahren vor den Finanzgerichten entschieden, dass für eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Kostenerinnerung keine Gerichtskosten entstehen, weil Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für § 69 a GKG im Gegensatz zu § 133 a FGO keinen Kostentatbestand vorsieht (BFH/NV 2006, 956 [BFH 11.01.2006 - IV S 17/05]). Für die Zivilgerichtsbarkeit kann nichts anderes gelten (vgl. auch Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, 2. Aufl., GKG Rdnr. 69 a Rdnr. 4; a.A. und nicht überzeugend Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 69 a GKG Rdnr. 49, der ohne jede Begründung Nr. 1700 KV-GKG direkt anwendet).

6

Eine Kostenlast für Verfahren nach § 69 a GKG wäre auch systematisch nicht nachvollziehbar. Erhebt ein Kostenschuldner nach § 66 Abs. 1 GKG Erinnerung gegen einen Kostenansatz und legt er gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschluss erfolglos Beschwerde ein, sind nach§ 66 Abs. 8 GKG beide Verfahren gerichtsgebührenfrei, obschon der Kostenschuldner in beiden Verfahren unterlegen war. Es wäre nicht verständlich, warum zwar beide Ausgangsverfahren kostenfrei seien sollten, das Verfahren über eine eingelegte Gehörsrüge nunmehr jedoch Kosten verursachen sollte. Insofern hat der Bundesfinanzhof in seiner bereits angesprochenen Entscheidung mit Recht darauf hingewiesen, dass die Kostenbefreiung von Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (§ 66 Abs. 8 GKG n. F., § 5 Abs. 6 GKG a.F.) auf das Verfahren über die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Erinnerung durchschlagen muss. Dies hat der Gesetzgeber auch so gesehen und deshalb davon abgesehen, für die erfolglosen Gehörsrügen nach § 69 a GKG einen Gebührentatbestand zu schaffen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.