Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.07.2012, Az.: 7 W 21/12 (L)

Torfabbau als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 9 GrdstVG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.07.2012
Aktenzeichen
7 W 21/12 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 38894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0716.7W21.12L.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bremervörde - 24.03.2012

Amtlicher Leitsatz

Beim Abbau von Torf, in dem von einem regionalen Raumordnungsprogramm dafür ausgewiesenen Vorranggebiet, kann es sich sowohl im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG als auch nach dem Agrarbericht der Bundesregierung 2011 und dem LROP um ein privilegiertes, der wirtschaftlichen Förderung des ländlichen Raumes durch Abbau natürlicher Ressourcen dienendes Vorhaben handeln, welches grundstückverkehrsrechtlich gegenüber dem Erwerbsinteresse von Landwirten mit dringendem Aufstockungsbedarf ohne Erforderlichkeit oder Möglichkeit der Abwägung der eventuellen Vorzugswürdigkeit des einen oder des anderen Anliegens als gleichrangig zu behandeln ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der am 24. Februar 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bremervörde abgeändert.

Der Bescheid des Landkreises R. vom 16. Juni 2011 betreffend die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts (...) wird aufgehoben.

Der Grundstückskaufvertrag vom ... 2011 zur UR-Nr. .../2011 des Notars H. P. M. in B. wird grundstücksverkehrsrechtlich genehmigt.

Es wird festgestellt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch das Siedlungsunternehmen nicht wirksam geworden ist.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 209.576,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die wirksame Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 (N.).

Durch Kaufvertrag, der am ... 2011 zur UR-Nr. .../2011 des Notars M. in B. beurkundet worden ist, hat der Landwirt R. N., Beteiligter zu 5, an die T. S. GmbH mit Sitz in S. zwei landwirtschaftliche Grundstücke zur Größe von 27.506 m2 und 114.054 m2 zum Kaufpreis von 209.576,00 € verkauft. Der Urkundsnotar hat unter dem 18. März 2011 beim Landkreis R. den Antrag auf Genehmigung des Vertrages nach § 2 GrdstVG gestellt. Durch Zwischenbescheid vom 6. April 2011 hat der Landkreis die Monatsfrist für die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG auf drei Monate verlängert, weil dies zur Herbeiführung einer Erklärung der Siedlungsbehörde über das Vorkaufsrecht erforderlich sei (Bl. 13 BA). Durch Bescheid vom 16. Juni 2011 ist mitgeteilt worden, die Genehmigung wäre zu versagen, weil sie im Hinblick auf das Erwerbsinteresse des Vollerwerblandwirts F. M., der ein Aufstockungsinteresse habe, eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens i. S. v. § 9 GrdstVG bedeuten würde. Die Beteiligte zu 3 (N.) als zuständiges gemeinnütziges Siedlungsunternehmen habe deshalb ihr Vorkaufsrecht nach §§ 4 ff. des RSG ausgeübt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bremervörde gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1, also der T. S. GmbH als Erwerberin.

Die Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, ein dringendes Aufstockungsbedürfnis des Landwirts M. sei tatsächlich nicht gegeben. Dieser Landwirt führe einen leistungsfähigen Betrieb und sei auf den Erwerb der hier streitgegenständlichen Flächen nicht angewiesen (wird näher ausgeführt).

Selbst wenn jedoch ein dringendes Aufstockungsbedürfnis zu bejahen sei, sei die Genehmigung gleichwohl zu Unrecht versagt worden. Denn auf ihrer, der Antragstellerin Seite seien gleichrangige privilegierte Belange anzuerkennen, weil sie die Grundstücksflächen zum Torfabbau benötige. Nach dem regionalen Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 3, 6 NROG) sei das streitgegenständliche Gebiet "G." als Vorranggebiet für den Torfabbau ausgewiesen. Bei dem Torfabbau handele es sich um Rohstoffgewinnung, sodass die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 6 GrdstVG gegeben seien, wonach bei der Entscheidung über dem Genehmigungsantrag auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden muss, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

Da sie als Torfabbauunternehmen in einem nach dem Raumordnungsplan dafür vorgesehenen Vorranggebiet Torfabbau betreiben wolle, sei sie, ebenso wie der Vollerwerbslandwirt M., privilegiert. Da nach der Rechtsprechung eine Rangordnung bei mehreren privilegierten Erwerbsinteressenten nicht aufzustellen sei, hätte die von ihr beantragte Genehmigung nicht versagt werden dürfen.

Zwar liege nur das größere Flurstück unmittelbar in dem ausgewiesenen Vorranggebiet, nicht jedoch das andere Flurstück zur Größe von 27.000 m2. Auch dieses Grundstück benötige sie jedoch unmittelbar für den Torfabbau. Denn zum einen sei das Vorranggebiet hinsichtlich seiner räumlichen Abgrenzung nur grob festgelegt, sodass auch benachbarte Flächen, wie hier, noch dazuzurechnen seien. Im Übrigen benötige sie über die eigentlichen Abbauflächen hinaus auch weitere Flächen, nämlich einerseits für die nötige Infrastruktur (Zufahrt zu den Abbaugebieten) sowie auch als Tauschflächen, die Landwirten, die Eigentümer von Flächen in unmittelbarem Vorranggebiet seien, ggf. angeboten werden könnten.

Die Beteiligte zu 3 (N.) sowie das angehörte Landvolk, vertreten durch den Kreislandwirt K., haben das Aufstockungsbedürfnis des Vollerwerblandwirts M. näher dargelegt und in den Vordergrund gerückt. Weiterhin bestreiten sie die Privilegierung des Vorhabens der Antragstellerin, zumal die kleinere der beiden Grundstücksflächen noch nicht einmal im Vorranggebiet liege, ferner ein Antrag auf Genehmigung des Torfabbaus noch nicht einmal gestellt sei.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bremervörde hat den Antrag auf gerichtliche Genehmigung nach Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen. Es hat das dringende Aufstockungsbedürfnis des Landwirts M. bejaht, die Privilegierung des Vorhabens der Antragstellerin dagegen im Hinblick auf den noch nicht gestellten Genehmigungsantrag und die Ungewissheit, ob die fraglichen Flächen tatsächlich zum Torfabbau eingesetzt werden sollten und könnten, verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin, mit der diese ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.

Die Antragstellerin verweist darauf, die durch § 9 GrdstVG geschützte Verbesserung der Agrarstruktur dürfe nicht allein auf die Förderung der Eigenlandausstattung von Landwirten verengt werden. Vielmehr seien nach der Rechtsprechung auch andere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur als gleichwertig anzusehen. Ihr Vorhaben, die fraglichen Flächen für den Torfabbau zu nutzen, um die Flächen anschließend gegebenenfalls zu renaturieren, stelle ein gleichrangiges, privilegiertes Vorhaben i. S. d. Agrarberichte der Bundesregierung dar. Von daher verbiete sich eine Abwägung gegen das Erwerbsinteresse des Landwirts M. mit dem Zweck der Verbesserung der Eigenlandausstattung.

Die Beteiligte zu 4 (L.) hat Ausführungen zu dem Milchwirtschaftsbetrieb des Landwirts M. gemacht.

Die Beteiligte zu 3 (N.) hat unter Vorlage einer Bankbescheinigung (Bl. 229 d. A.) vorgetragen, der Landwirt M. verfüge über 180.000,00 € Eigenkapital und könne den Kaufpreis von 385.000,00 € finanzieren. Die Beteiligte zu 3 hat ferner daran festgehalten, dass der Landwirt M. ein dringendes Aufstockungsbedürfnis habe. Demgegenüber sei die Beteiligte zu 1 als Torfabbau GmbH keine Landwirtin und auch im Übrigen mit ihrem Vorhaben nicht privilegiert.

II.

1. Das Rechtsmittel ist nach § 9 LwVG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG als (einfache) Beschwerde zulässig. Die Beschwerdefrist, die nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwei Wochen beträgt, ist gewahrt.

2. Die Beschwerde hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg.

a) Zwar erfüllen die fraglichen Flurstücke, die Gegenstand des notariellen Kaufvertrages sind, grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die N. als Siedlungsgesellschaft nach § 4 RSG, da sie landwirtschaftlich genutzt werden, die Mindestgröße von zwei Hektar überschreiten und durch Kaufvertrag veräußert werden sollen. Der Vertrag unterfällt auch gem. § 2 Abs. 1 GrdstVG der Genehmigungspflicht, da es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück i. S. d. § 1 Abs. 1 GrdstVG handelt und die Mindestgröße von 1 ha nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i. V. m. § 1 des Nds. GrdstAVG überschritten wird.

b) Die Genehmigung gilt auch nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt. Die Entscheidung über die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG fristgerecht erfolgt. Der Antrag war am 21. März 2011 beim Landkreis R., Nebenstelle B., eingegangen. Dieser hat die Endscheidungsfrist mit Zwischenbescheid vom 6. April 2011, zugestellt an den Urkundsnotar am 7. April 2011, mithin rechtzeitig, auf insgesamt drei Monate verlängert (Bl. 13 f. BA). Dabei ist, was einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist, mitgeteilt worden, dass eine Erklärung des Siedlungsunternehmens über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts herbeigeführt werde (vgl. Netz, 3. Aufl., § 6, Ziff. 4.6.2.3.2 und 4.6.2.5). Die an den Notar am 21. Juni 2011 erfolgte Zustellung des Bescheids vom 15. Juni 2011 (Bl. 25, 27 BA) wäre nach alledem fristgerecht erfolgt.

Allerdings ist die Zustellung an den Notar objektiv nicht ausreichend, weil nach § 7 des Kaufvertrages anfechtbare Bescheide sowie der Zwischenbescheid an die Beteiligten selbst zugestellt werden sollten. Jedoch ist eine förmliche Zustellung des Zwischenbescheides nicht erforderlich, sondern es reicht der tatsächliche Zugang aus (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 3. Aufl., § 6 GrdstVG, 4.6.2.3.4, S. 346). Da die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vorgetragen und auch die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG nicht für sich reklamiert haben, kann angenommen werden, dass ihnen der Zwischenbescheid rechtzeitig zugegangen ist oder jedenfalls der fehlende Zugang nicht geltend gemacht werden soll. Die Geltendmachung des nicht (rechtzeitig) erfolgen Zugangs wäre auch treuwidrig, weil es im Antrag ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben heißt, es werde gebeten, "die Genehmigung bzw. Bescheinigung zu Händen des Notars zu erteilen" (Bl. 1 d. BA.), sodass die Genehmigungsbehörde nicht mit der hiervon abweichenden Bestimmung am Ende von § 7 des Kaufvertrages rechnen musste.

c) Die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 GrdstVG wäre jedoch nicht deshalb zu versagen gewesen, weil sie eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet hätte. Die Voraussetzungen hierfür liegen nämlich nicht vor, weil es sich entgegen der Annahme des Landwirtschaftsgerichts bei dem beabsichtigten Vorhaben der Beteiligten zu 1 (Torfabbau) um ein unmittelbar bevorstehendes privilegierteres Vorhaben handelt und das betroffene Grundstück zur Realisierung dieses Vorhabens zu dienen bestimmt ist.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist die Genehmigung eines Kaufvertrages nur zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Dies ist nach § 9 Abs. 2 GrdstVG in der Regel anzunehmen, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies insbesondere der Fall, wenn ein Nichtlandwirt ein landwirtschaftliches Grundstück erwirbt, obwohl ein Landwirt im Hauptberuf oder Nebenberuf diese Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zum Erwerb zu den Bedingungen des zur Genehmigung vorliegenden Vertrages bereit und in der Lage ist (vgl. BGHZ 94, 292, 295; BGHZ 112, 86, 88; BGH RdL 1991, 48; BGH AgrarR 2002, 320; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 17. Juni 2002 in RdL 2003, 22 sowie vom 18. März 2002 in NdsRpfl 2002, 236; vgl. ferner OLG Oldenburg RdL 2009, 329 und OLG Brandenburg RdL 2012, 186). Denn die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Landwirtschaft nur in begrenztem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (BGH, RdL 2011, 97, 98).

Demgemäß wäre es hier von Bedeutung, dass die Beteiligte zu 1 kein Landwirt ist, während der Zeuge M. als Vollerwerbslandwirt das Grundstück gerne erwerben würde. Es ist auch davon auszugehen sein, dass für ihn ein dringendes Aufstockungsbedürfnis besteht. Dazu wird nicht gefordert, dass der betreffende Landwirt ohne den fraglichen Erwerb in seiner Existenz akut gefährdet wäre. Hier wird von der Beteiligten zu 3, auch unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landvolks (Bl. 42 d. A.) ausgeführt, der Vollerwerbslandwirt M. habe einen Milchviehbetrieb zur Größe von rund 110 ha mit einer Milchquote von 830.000 kg bei einem Bestand von 110 Milchkühen. Außerdem würden ca. 200 Rinder im Alter von bis zu drei Jahren gehalten. M. habe kürzlich in den Bau eines neuen Milchviehstalles investiert, um die zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz seines Betriebs erforderliche Aufstockung des Milchviehbestandes auf 1 Mio. kg Milchliefermenge durchführen zu können. Von den rund 110 ha Betriebsfläche befänden sich 73 ha im Eigentum des Landwirts M. Die übrigen Flächen seien hinzugepachtet. Ein Pachtvertrag für ca. 11,5 ha Grünland laufe zum 31. Oktober 2010 aus. Weitere 3,5 ha Pachtflächen seien verpächterseitig gekündigt worden. Die im Streit befindlichen Flächen liegen vor allem agrarstrukturell sehr günstig, nämlich nur ca. 300 m bzw. 700 m von seinem Betriebssitz entfernt. Der Senat hat den Zeugen M. selbst angehört und danach sowie unter Berücksichtigung auch aller übrigen Anknüpfungspunkte keinen Zweifel daran, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen in seiner Person erfüllt sind, er also bereit und in der Lage ist, das Grundstück zur Abdeckung dringenden Aufstockungsbedarfs zu erwerben.

Trotz Vorliegens eines dringenden Erwerbsinteresses eines Vollerwerbslandwirtes darf die Grundstücksveräußerung an einen Nichtlandwirt aber bei Bestehen gleichrangiger privilegierte Belange nach § 9 Abs. 1 GrdstVG gleichwohl nicht versagt werden. So verhält es sich hier.

Die Förderung der Eigenlandausstattung von Landwirten ist nur eine, wenn auch wesentliche Zielsetzung der Agrarstrukturverbesserung, der das Grundstücksverkehrsgesetz dient. Im Rahmen der Genehmigungsentscheidung müssen aber gleichrangig auch andere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung beachtet werden. So sind nach § 9 Abs. 6 GrdstVG die Belange anderer volkswirtschaftlich bedeutender Unternehmen zu berücksichtigen, die wie Landwirte auf Flächen im Außenbereich angewiesen sind und nicht darauf verwiesen werden können, sich notwendige Grundstücke andernorts zu beschaffen (BGH, Beschluss vom 15. April 2011, RdL 2011, 270; OLG Oldenburg, NJW-RR 2010, 742, 743 [OLG Oldenburg 02.07.2009 - 10 W 2/09]). Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehören insbesondere die im Gesetzestext genannte Gewinnung von Roh- und Grundstoffen. Dabei sind auch solche Gesichtspunkte einzubeziehen, die - wie der Erwerb von Ersatz- oder Tauschflächen - nur mittelbar diesen Interessen dienen (BGH, aaO., m. w. N.; OLG Oldenburg, aaO.). Liegen solche volkswirtschaftlichen Belange vor, die die Grundstücksveräußerung rechtfertigen und damit eine ungesunde Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausschließen, darf die Genehmigung nicht versagt werden. Denn sind die Belange des Erwerbers nach § 9 Nr. 6 GrdstVG privilegiert, besteht kein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, sodass die Vertragsparteien einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung haben (BGH, aaO.). Der Genehmigungsbehörde und damit dem Landwirtschaftsgericht kommt insoweit kein Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Deshalb ist es ihnen untersagt, eine Auswahl unter den nach dem Grundstücksverkehrsgesetz privilegierten Erwerbsinteressenten vorzunehmen, weil das Genehmigungsverfahren nicht der Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs dient (OLG Oldenburg, aaO., Seite 744 m. w. N.). Eine Abwägung der Interessen mehrerer privilegierter Bewerber untereinander findet also nicht statt (s. auch BGH, AgrarR 1985, 300). Vielmehr hat es beim Vorhandensein mehrerer privilegierter Erwerber bei dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zu verbleiben.

Hier sind auf Seiten der Beteiligten zu 1 privilegierte Belange in dem vorstehend definierten Sinne anzuerkennen, welche die Grundstücksveräußerung an sie rechtfertigen. Denn bei dem beabsichtigten Torfabbau handelt es sich zum einen um ein Vorhaben der Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteilen), welches im Sinne von § 9 Nr. 6 GrdstVG allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen dient (so auch AG Vechta, Beschl. v. 23.01.2009 NZS 2 Lw 1/09; Bl. 106 ff. d. A.; Netz, aaO., § 9, Rn. 4.13, S. 563; vgl. ferner Ziff. 3.2.2 reg. RaumOP; Bl. 31 d. A.).

Gleichzeitig handelt es sich um ein Vorhaben, welches auch nach der Agrarpolitik des Bundes, des Landes und auch des Landkreises förderungswürdig und damit als privilegiert im Rechtssinne anzusehen ist. Denn das Vorhaben dient der Förderung des ländlichen Raumes, welche die sog. zweite Säule der Gemeinsamen (europäischen) Agrarpolitik (GAP) darstellt. Es wird das Ziel verfolgt, die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, die Umwelt und Landschaft, die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und ganz allgemein die Lebensqualität in ländlichen Räumen zu stärken und zu verbessern. Die Bundesregierung hat deshalb 2009 ein Handlungskonzept beschlossen, um die regionale Wirtschaftsstruktur zu verbessern, die ländliche Infrastruktur weiterzuentwickeln sowie das Naturkapital zu bewahren und nachhaltig zu nutzen, wie im Agrarbericht 2011 der Bundesregierung unter Ziff. (75 ff.) ausgeführt wird. Es ist das Ziel der Bundesregierung, Perspektiven für den ländlichen Raum zu schaffen, indem neben der Förderung des Agrarbereichs die Vitalität der ländlichen Räume insgesamt gestärkt wird (92). Die Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation auf dem Lande sei dabei ausschlaggebend für den erforderlichen Verbleib der Jugend auf dem Lande (96).

Ausprägung dieser Zielsetzung ist die Ermöglichung des Abbaus von Torfvorkommen in den vom regionalen Raumordnungsprogramm 2008 ausgewiesenen Vorranggebieten. Hierdurch kommt es zur umweltschonenden Verwertung vorhandener Ressourcen bei gleichzeitiger Stärkung der ländlichen Wirtschaft durch die unmittelbar und mittelbar benötigten Arbeitskräfte. So heißt unter Ziffer 3.2.2 "Rohstoffgewinnung" auszugsweise (Bl. 32 d. A.):

"Oberflächennahe und tief liegende Rohstoffvorkommen sind wegen ihrer aktuellen und künftigen Bedeutung als Produktionsfaktor der Wirtschaft und als Lebensgrundlage und wirtschaftliche Ressource für nachfolgende Generationen zu sichern. Für ihre geordnete Aufsuchung und Gewinnung sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. ...Der Abbau von Lagerstätten ist auf die Gebiete zu lenken, in denen Nutzungskonkurrenzen und Belastungen für die Bevölkerung und die Umwelt am geringsten sind. ..."

In diesem Sinne ist die hier betroffene Torflagerstätte bei G. zur Größe von 2.328 ha im Landesraumordnungsprogramm (LROP) seit 1994 als Vorranggebiet für den Torfabbau festgelegt und seitdem unverändert (VRR Nr. 23). Hierbei soll es auch bleiben. So hat es im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des LROP im Frühjahr 2012 eine Erörterung gegeben. In dieser Erörterung haben das Landvolk (Kreisverband B.) und die hier beteiligte Genehmigungsbehörde, also der Landkreis R., im Hinblick auf die unternehmerischen Aktivitäten der Beteiligten zu 1 hinsichtlich des Torfabbaus Bedenken dahin geäußert, es sei ein beschleunigter Torfabbau zu befürchten, der zu einer Beeinträchtigung für die landwirtschaftlichen Flächen führe. Gefordert werde deshalb die Abstände des Torfabbaus zu den bestehenden Siedlungen zu regeln und ein Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dies hat zu folgender Abwägung und zu folgendem Festlegungsvorschlag für die LROP-Entwurfsfassung 2012 geführt (Bl. 221 d. A.):

"Bezüglich des beschleunigten Abbaus fließen agrarstrukturelle Belange, jedoch keine wettbewerbsrechtlichen Aspekte in die Abwägung ein.

Die Darstellung von Siedlungsabständen bzw. Puffern zu Siedlungen ist auf Ebene des LROP maßstabsbedingt nicht möglich.

Als Erläuterung zu Abschnitt 3.2.2., Ziffer 05, Satz 8 LROP wird in der Begründung zur LROP-Entwurfsfassung 2012 (Stand 17. 04. 2012) ausgeführt, dass Nutzungskonkurrenzen und -konflikte mit bestehenden benachbarten Siedlungen auf regionaler Ebene durch Abbau- und Folgenutzungskonzepte entflochten werden sollen. Die Fragen der Folgenutzung sind dann auf der regionalen Ebene zu regeln.

Die bisherige Festlegung zum VRR 23 im LROP 2008 bleibt weiterhin unverändert bestehen."

Nach alledem erweist sich die Argumentation der Beteiligte zu 1 durchaus als schlüssig, soweit sie schriftsätzlich ausgeführt hat (SS v. 16.07.2011, S. 3 ff.; Bl. 22 ff. d. A.):

"Für das streitgegenständliche Gebiet liegen sowohl ein Landesraumordnungsplan des Landes Niedersachsen als auch ein regionaler Raumordnungsplan des Antragsgegners vor. Diesen regionalen Raumordnungsplan hat der Antragsgegner gem. § 8 Abs. 3 und 6 NROG als Satzung aus dem Landesraumordnungsplan entwickelt. In beiden Plänen ist das streitgegenständliche Gebiet "G." als Vorranggebiet ausgewiesen. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind, § 8 Abs. 7 ROG.

...

Auf dieser Grundlage wurde von der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Gebiet G. M. als Vorrangsgebiet für den Torfabbau ausgewiesen. ... . Der Rohstoffabbau ist nach dem regionalen Raumordnungsprogramm auf die Vorranggebiete zu konzentrieren. In anderen Gebieten ist kein Rohstoffabbau möglich. ... Die Ausweisung des streitigen Gebietes als Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung ist Ergebnis eines langen Abwägungsprozesses, der von allen Betroffenen begleitet wurde. Auch die Belange der Landwirtschaft sind in diesem Planungsverfahren berücksichtigt worden. Es kann nicht sein, dass nun individuelle Interessen der Landwirtschaft diesen gesamten langwierigen Entscheidungsprozess zu Fall bringen, um die Erreichung grundlegender volkswirtschaftlicher und politischer Ziele verhindern. Durch diese Verhinderung würde nämlich dann der ganze Rohstoff aus volkswirtschaftlichen Gründen als Ergebnis eines langen Abwägungsprozesses abgebaut werden soll, nicht mehr abgebaut werden."

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es sich bei dem Torfabbau im Vorranggebiet G. (VRR Nr. 23 LROP 2008) um ein sowohl nach § 9 Abs. 6 GrdstVG als auch nach dem Agrarbericht der Bundesregierung 2011 und dem LROP um ein privilegiertes, der wirtschaftlichen Förderung des ländlichen Raumes durch Abbau natürlicher Ressourcen dienendes Vorhaben handelt, welches grundstückverkehrsrechtlich gegenüber dem Erwerbsinteresse von Landwirten mit dringendem Aufstockungsbedarf ohne Erforderlichkeit oder Möglichkeit der Abwägung der eventuellen Vorzugswürdigkeit des einen oder des anderen Anliegens als gleichrangig zu behandeln ist.

Damit kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem Torfabbau im Vorranggebiet zugleich auch um ein Vorhaben handelt, das als Naturschutzmaßnahme im Sinne des Agrarberichtes 2011 der Bundesregierung privilegiert wäre, was allerdings durchaus nicht als abwegig auszuschließen wäre.

Zu den Naturschutzzielen gehört nach dem Agrarbericht der Bundesregierung u. a. der Schutz von Feuchtgebieten und Torfmooren. Unter Ziffer 4.5.1 Nr. (148) heißt es dazu, im Ackerbau werde ein erheblicher Teil der Treibhausgasemissionen bereits durch die kurzfristige Bindung von CO2 in den Pflanzen kompensiert. Längerfristige Speicherung von CO2 in Böden, Wäldern, Mooren und Grünland, aber auch in Holzprodukten, könne den Klimawandel abmildern. Diese Möglichkeiten müssten weitestmöglich genutzt werden. Gesetzliche Regelungen unterstützten, dass sie erhalten blieben. Darüber hinaus förderten Bund und Länder beispielsweise mit Agrarumweltmaßnahmen und Moorschutzprogrammen den Schutz dieser wertvollen Biotope.

Durch den Torfabbau werden die betreffenden damaligen Moorflächen (jetzt Grünland) indes nicht geschützt, sondern gerade zerstört und trockengelegt, wie die Beteiligte zu 3 (N.) der Beteiligten zu 1 entgegenhält. Inwieweit beim Abbau ein Teil des Torfes belassen und anschließend eine Renaturierung vorgenommen werden kann und wie dies aus naturschutzlicher Sicht zu bewerten ist, mag zweifelhaft sein. Jedenfalls soll aber die Ausweisung des Vorranggebietes für den Torfabbau als Lenkungsmaßnahme im Rahmen des Moorschutzprogramms dem Schutz anderer höherwertiger Moorgebiete und somit mittelbar auch dem Naturschutz dienen.

Zu Inhalt und Bedeutung des niedersächsischen Moorschutzprogramms, welches im Jahr 2006 sein 25jähriges Bestehen gefeiert hat, kann auf den Artikel

"25 Jahre Niedersächsisches Moorschutzprogramm - eine Bilanz", herausgegeben vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NL.N) - Fachbehörde für Naturschutz -, verwiesen werden. Dort heißt es in der Zusammenfassung auszugsweise (www.nL.n.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation...):

"Das Niedersächsische Moorschutzprogramm wurde von der Landesregierung in zwei Teilen beschlossen: Teil I im Jahre 1981 und Teil II im Jahre 1986. Circa 50.000 ha noch nicht abgetorfte und naturschutzwürdige Moorflächen sollten mit dem Moorschutzprogramm nachhaltig geschützt werden. Weitere etwa 31.000 ha sollten nach der Abtorfung renaturiert und ebenfalls als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden.

Die Fachbehörde für Naturschutz hat im Auftrag des Niedersächsischen Umweltministeriums den Stand der Umsetzung des Moorschutzprogramms zum Stichtag 31.12.2005 ermittelt. Das Ziel, 81.000 Hektar Hochmoor als Naturschutzgebiete auszuweisen, wurde bisher bereits zu rund 50 Prozent erreicht. Vollständig kann dieses Ziel erst nach Abschluss des genehmigten industriellen Torfabbaus, der teilweise bis 2050 reicht, umgesetzt werden. Das Ziel, keine Bodenabbaugenehmigungen mehr in den für den Naturschutz wertvollsten Hochmooren zu erteilen, wurde mit wenigen begründeten Ausnahmen umgesetzt. Für rund 28.000 Hektar Hochmoor wurden Abtorfungsgenehmigungen erteilt. Bis Ende 2005 wurde auf rund 11.000 Hektar (ca. 40 %) davon die Renaturierung eingeleitet. Bis zum maximalem Abbauende um 2050 werden rund 23.000 Hektar (ca. 83 %) renaturiert sein. Dagegen waren noch Ende der siebziger Jahre nur 6 % für die Hochmoorregeneration vorgesehen, über 70 Prozent der Torfabbauflächen sollten landwirtschaftlich genutzt werden. Diese Entwicklung ist sicherlich der größte Erfolg des Moorschutzprogramms. In mehr als 40 Mooren des Programms wurden Einrichtungen für Naturerleben, naturbezogene Erholung, Umweltbildung und Moor-Tourismus geschaffen oder verbessert.

...

Für die typischen Amphibien- und Reptilienarten sind die Moore des Moorschutzprogramms ein wichtiger Lebensraum in Niedersachsen. Für verschiedene Vogelarten sind die noch vorhandenen geringen Restbestände an naturnahem Hochmoor sowie die unterschiedlichen Renaturierungsstadien (einschließlich größerer Flachgewässer in den Poldern) von besonderer Bedeutung."

Begreift man die Ausweisung des Vorranggebietes G. für den Torfabbau im vorstehenden Sinne als eine Lenkungsmaßnahme zum Schutz anderer, höherwertiger Moorflächen, auf denen kein Abbau stattfinden darf, könnte das Vorhaben der Beteiligten zu 1 - unabhängig von der Frage, wie die Abtorfung auf den betroffenen Flächen für sich genommen naturschutzlich zu sehen ist und welche Nachnutzung (Renaturierung?) letztlich erfolgen wird - grundstücksverkehrsrechtlich auch als ein privilegiertes, dem Naturschutz dienendes Vorhaben angesehen werden. Dabei kann es nicht die Aufgabe der Zivilgerichte sein, die Stichhaltigkeit der von den politischen Entscheidungsträgern vorgegebenen Sichtweise zu hinterfragen und gegebenenfalls abzuklären, ob und in welchem Umfang Torf für die Landwirtschaft (Gartenbau) unverzichtbar ist oder durch andere Stoffe ersetzt, oder aber Torf aus osteuropäischen Abbaugebieten importiert werden könnte und welche ökologischen und ökonomischen Folgen damit verbunden wären.

Im vorliegenden Fall kommt es letztlich darauf an, ob ein unmittelbarer Bezug des Erwerbs der fraglichen Flächen zu dem privilegierten Vorhaben der Beteiligten zu 1 angenommen werden kann. Denn es ist allgemein anerkannt, dass eine Privilegierung nur dann eingreift, wenn der im Streit stehende Landerwerb im Zusammenhang mit einer ganz konkreten Maßnahme steht und die tatsächliche und baldige Umsetzung des beabsichtigten Vorhabens zu erwarten ist. So heißt es etwa in der vorstehend zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg auszugsweise (Rn. 25):

Das begründete Interesse des Vollerwerbslandwirts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke dringt gegenüber dem Erwerbsinteresse des Nichtlandwirts letztlich nur dann nicht durch, wenn der Flächenerwerb des Nichtlandwirts zum Zwecke des Naturschutzes zugleich der Durchsetzung einer konkreten staatlich befürworteten und nach dem Agrarbericht förderungswürdigen Maßnahme dient (...)."

Anders als in dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall, in dem es an einem konkreten Vorhaben fehlte, ist hier das Moorschutzprogramm, konkretisiert durch den Raumordnungsplan und die Ausweisung des Vorranggebietes für den Torfabbau, ein ausreichend konkretes Vorhaben, welches privilegiert ist, wie oben im Einzelnen ausgeführt. Fraglich kann daher nur sein, ob räumlich und zeitlich ein konkreter Bezug des Landerwerbs durch die Beteiligte zu 1 zu diesem Vorhaben gegeben ist. Das Landwirtschaftsgericht hat dies verneint, weil zum einen die kleinere der beiden Flächen ohnehin nicht unmittelbar im Vorranggebiet liegt, zum anderen für die betreffenden Flächen eine Genehmigung zum Torfabbau nicht nur noch nicht vorliegt, sondern noch nicht einmal beantragt ist.

Diesen Bedenken vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Denn die Darstellung der Antragstellerin, ein Genehmigungsverfahren sei aufwendig und dauere mehrere Jahre, es sei daher üblich, erst die Flächen zu erwerben und dann das entsprechende Verfahren zu betreiben, ferner müssten erst Flächen gesammelt werden, weil erst bei einer bestimmten Größe, ab ca. 150 ha der Abbau wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könne, erscheint durchaus als nachvollziehbar und als überzeugend. Insoweit kann auch auf die von der Beteiligten zu 1 vorgelegte Veröffentlichung des Industrieverbandes Garten e. V. verwiesen werden, wo es zur Genehmigungspraxis heißt (Bl. 98 d. A.):

"Genehmigungsverfahren benötigen einen Zeitraum von mindestens zwei bis drei Jahren von dem Beginn der Antragserarbeitung (Geländearbeit) über das Antragsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung bis hin zur Genehmigung. Häufig führt ein höherer Abstimmungsbedarf zu Gesamtfristen von fünf Jahren und länger."

Die Beteiligte zu 1 als Antragstellerin hat im Rahmen der mündlichen Anhörung weiterhin erläutert, vor einem Monat habe die Antragskonferenz beim Landkreis stattgefunden und es sei jetzt erst einmal bis zum Jahresende die Gewässerlage zu untersuchen. Ende nächsten Jahres sollten dann die Antragunterlagen eingereicht werden (Bl. 257 d. A.). Somit muss angenommen werden, dass die Beteiligte zu 1 den Landerwerb für den beabsichtigten Torfabbau vorgenommen hat und das (langwierige) Genehmigungsverfahren aktiv betreibt. Schließlich ist auch das Argument der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen, dass sie eine Gesellschaft ist, deren einziger Zweck darauf gerichtet ist, den Torfabbau zu betreiben. Im Hinblick auf das ausgewiesene Vorranggebiet und die Tatsache, dass in diesem Gebiet durch die Humuswerke G. ohnehin schon Torf abgebaut wird, ist es auch prognostisch wahrscheinlich, dass die Beteiligte zu 1 eine Torfabbaugenehmigung erhalten wird. Anknüpfend an die vorstehend dargelegten Umstände kann die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, es fehle hier an dem konkreten Bezug des Erwerbs der Flächen zum tatsächlichen Torfabbau, nicht aufrecht erhalten werden.

Dies gilt nicht nur für den größeren Teil der Fläche, welche unmittelbar im Vorranggebiet liegt, sondern auch für das benachbarte kleinere Flurstück zur Größe von gut 27.000 m2. Die Darstellung der Antragstellerin, das ausgewiesene Vorranggebiet sei nicht kataster- und flurstücksmäßig genau und abschließend festgelegt, sondern es handele sich nur um ein Grobraster, sodass auch die Einbeziehung der fraglichen Fläche hier möglich sei, ist nicht unplausibel. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben dem auch nicht widersprochen.

Im Übrigen ist es nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zusätzliche Flächen benötigt, zum einen für Infrastrukturmaßnahmen (Zuwegung) sowie auch als Tauschflächen. In der Kommentierung von Netz (Ziff. 4.13 auf S. 563), heißt es zum Problem der Tauschgrundstücke, der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an ein Steinbruchunternehmen als Vorratsland oder als Erwerb von Ersatzland, das später weichenden Landwirten zur Verfügung gestellt werden solle, sei ebenfalls anerkennenswert. Da sich in aller Regel ein Landwirt zum Tausch am ehesten bereitfinden werde, wenn er eine Gegenleistung ungefähr im gleichen Gewann erhalten könne, eigneten sich für die Beschaffung solcher Tauschvorratsgrundstücke am ehesten Grundstücke im näheren Umkreis des vorgesehenen neuen Abbaugebietes. Deshalb sei es durchaus verständig und auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 6 GrdstVG grundsätzlich berücksichtigenswert, wenn sich ein solcher Unternehmer um derartige Parzellen bewerbe (Ziff. 4.13.1 auf S. 564).

Nichts anderes könnte daher auch hier für das Torfabbauvorhaben gelten. Denn es gibt im Vorranggebiet landwirtschaftlich genutzte Flächen, etwa des Zeugen M., die ein aufstockungsbedürftiger landwirtschaftlicher Betrieb ohne die Möglichkeit des Erwerbs von Ersatzland nicht hergeben wird. Dasselbe gilt, soweit erworbene Grundstücke im Vorranggebiet längerfristig verpachtet sind und die Beteiligte zu 1 daher darauf angewiesen ist, dem betreffenden Pächter Ersatzpachtland anbieten zu können, um ihn zur Aufgabe des Pachtrechts an der betreffenden Vorrangfläche zu bewegen, sodass dort der Torfabbau aufgenommen werden kann. Unabhängig davon, dass bei der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufrechts nach § 4 RSG, um die es hier geht, der sog. wirtschaftliche Grundstückbegriff maßgeblich ist (vgl. Netz, aaO., § 1 GrdstVG, Ziffer 4.1.4, S. 190), also die durch den Kaufvertrag erfassten Flurstücke als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind, sodass es auf den Schwerpunkt der beabsichtigten Nutzung und damit auf das größere, unmittelbar im Vorranggebiet liegende Flurstück ankäme, würde daher das kleinere Flurstück auch für sich genommen als privilegiert zu gelten haben. Denn es wird zumindest als Tauschland zur Verwirklichung des Vorhabens der Beteiligten zu 1 benötigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG, 131 KostO.

Die jeweils hälftige Kostenlast der Beteiligte zu 1 und 3 für die erste Instanz entspricht billigem Ermessen. Eine Überbürdung von Kosten auf die Genehmigungsbehörde (Beteiligte zu 2) sowie die Landwirtschaftskammer (Beteiligte zu 4) kommt nicht in Betracht, da diese nicht Beteiligte im Sinne des LwVG sind und ihnen daher auch keine Kosten und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 44 Rn. 22 und § 45 Rn. 22). Von einer Auferlegung von Kosten gegenüber dem Beteiligten zu 5, der nicht Rechtsmittelführer ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen, § 44 Abs. 1 LwVG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 34 Abs. 2 LwVG i. V. m. § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 LwVG. Er bemisst sich nach dem notariellen Vertragswert, d. h. nach dem Kaufpreis.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.