Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.06.2009, Az.: 14 K 383/07

Richtige Besteuerung eines Fahrzeugs der Marke VW T3 bei Antrieb mittels eines Dieselmotors,einem zulässigen Höchstgewicht von 2805 kg und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 127 km/h; Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Änderung eines Steuerbescheids über die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der nachträglich eingetretenen Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG); Einordnung eines Kleinbusses als echtes Wohnmobil, Personenkraftwagen oder anderes Fahrzeug i.S.d. geänderten Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
29.06.2009
Aktenzeichen
14 K 383/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 31992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:0629.14K383.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: II B 145/09

Verfahrensgegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Fahrzeug der Klägerin zutreffend besteuert hat.

2

Die Klägerin war Halterin des Fahrzeugs der Marke VW T3 mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxx. Das Fahrzeug wird durch einen Dieselmotor angetrieben und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 127 km/h. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 2.805 kg. Leer wiegt das Fahrzeug 1.480 kg. Das Fahrzeug verfügt ausweislich des Fahrzeugscheins insgesamt über fünf Sitzplätze einschließlich des Führerplatzes und der Notsitze. Vom Landkreis xxx ist das Fahrzeug verkehrsrechtlich als "SO. KFZ WOHNM. UEB. 2,8 t" eingeordnet worden. Weiter heißt es in dem Fahrzeugschein, dass in das Fahrzeug eine Wohn- und Schlafeinrichtung fest eingebaut worden seien. Wegen der weiteren technischen Einzelheiten des Fahrzeugs wird auf den Fahrzeugschein und auf den Fahrzeugbrief für das Fahrzeug der Klägerin verwiesen (vgl. Bl. 26 ff. der Gerichtsakte).

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Das FA setzte gegenüber der Klägerin die Kraftfahrzeugsteuer für ihr Fahrzeug zunächst mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom xxxx für die Zeit vom 17. Juni 2003 bis zum 31. August 2003 auf 110 EUR und für die Zeit ab dem 1. September 2003 auf 172 EUR fest. In diesem Bescheid ordnete das FA das Fahrzeug der Klägerin bis zum 31. August 2003 als Personenkraftwagen und ab dem 1. September 2003 als sonstiges Fahrzeug ein und berechnete dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer bis zum 31. August 2003 nach dem Hubraum und ab dem 1. September 2003 nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Mit Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom 9. Juli 2007 setzte das FA gegenüber der Klägerin sodann die Kraftfahrzeugsteuer für ihr Fahrzeug für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf 57 EUR, für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 auf 400 EUR und für die Zeit ab dem 1. September 2006 auf jährlich 601 EUR fest. In diesem Bescheid stufte das FA das Fahrzeug der Klägerin bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, als sonstiges Fahrzeug und ab dem 1. Januar 2006 als Personenkraftwagen ein. Dementsprechend berechnete das FA die Kraftfahrzeugsteuer bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab dem 1. Januar 2006 nach dem Hubraum. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass sich für das Fahrzeug nach § 9 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG ab dem 1. Januar 2006 die Steuer geändert habe. Die steuerliche Anerkennung als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG setze voraus, dass das Fahrzeug zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sei. Dazu gehöre eine fest eingebaute Einrichtung mit Schlafplätzen, Sitzgelegenheiten mit Tisch, eine Kücheneinrichtung mit Spüle und Kochgelegenheit sowie Schränke und Stauraum. Zusätzlich müsse die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen und der Wohnteil sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweisen. Bei einem entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen könne eine Änderung der Steuerfestsetzung mit der Fahrzeugart "Wohnmobil" erfolgen.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass der Kraftfahrzeug-Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße. Von einer zulässigen "echten Rückwirkung" könne nicht gesprochen werden. Sie habe zudem auch keine Möglichkeiten gehabt, der rückwirkenden Steuererhöhung entgegenzuwirken. Während des Einspruchsverfahrens setzte das FA mit Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom xxxxx gegenüber der Klägerin für ihr Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2007 auf 349 EUR, für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. August 2007 auf 260 EUR und für die Zeit ab dem 1. September 2007 auf jährlich 620 EUR fest. In diesem Bescheid ordnete das FA das Fahrzeug der Klägerin, wie bisher, als Personenkraftwagen ein und berechnete dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum. Mit Kraftfahrzeugsteuer-Endebescheid vom xxxxx setzte das FA sodann gegenüber der Klägerin für ihr Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 23. Oktober 2007 auf 90 EUR fest. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass bei der Berechnung der Steuer die bisherigen Grundlagen der Festsetzung berücksichtigt worden seien und dass die Steuerpflicht am 24. Oktober 2007 ende. Anschließend wies das FA mit Einspruchsbescheid vom xxxxx den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Das Fahrzeug der Klägerin sei zu Recht ab dem 1. Januar 2006 als Personenkraftwagen besteuert worden. Die Besteuerung als Wohnmobil komme nicht in Betracht, da die erforderliche Stehhöhe von mindestens 170 cm im Wohnteil nicht erreicht werde.

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Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin in der Sache ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Bei der rückwirkenden Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für ihr Fahrzeug handele es sich um einen Fall der sog. "echten Rückwirkung", die verfassungsrechtlich nicht zulässig sei.

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Die Klägerin beantragt,

die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 9. Juli 2007 und vom xxxx dergestalt abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 27. Dezember 2006 nach der für andere Fahrzeuge geltenden Bemessungsgrundlage festgesetzt wird.

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Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Es hält auch im vorliegenden Rechtsstreit an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

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Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 hat der Berichterstatter der Klägerin gem. § 79b Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, bis zum 10. Juni 2008 Lichtbilder ihres Fahrzeugs vorzulegen, auf denen das äußere und innere Erscheinungsbild des Fahrzeugs zweifelsfrei zu erkennen ist (vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte). Daraufhin hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie keine Lichtbilder besitze und sie auch nachträglich nicht mehr anfertigen lassen könne, da ihr der jetzige Standort des Fahrzeugs nicht bekannt sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 und der Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom xxxxx sowie der Einspruchsbescheid vom xxxxxx. Der während des Einspruchsverfahrens erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom xxxxxxxxx ist nach § 365 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO) Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden. Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO der neue Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

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II.

Das FA durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Fahrzeug des Klägers rückwirkend gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 27. Dezember 2006 ändern. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Zu der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gehört nach § 8 KraftStG auch der Umstand, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen, um ein echtes Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2 b KraftStG n.F. oder um ein anderes Fahrzeug handelt, da sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Personenkraftwagen gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach dem Hubraum, bei (echten) Wohnmobilen gem. § 8 Nr. 1a KraftStG n.F. nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen und bei anderen Fahrzeugen gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemisst. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt demnach auch dann vor, wenn sich die kraftfahrzeugsteuer-rechtliche Einordnung des Fahrzeugs ändert, wobei die Änderung auf einer Veränderung der für die Einordnung eines Fahrzeugs maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhen kann. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts in dem Beschluss vom 23. Januar 2008 3 V 119/07, [...], weil der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG eine Einschränkung auf Veränderungen tatsächlicher Art nicht erkennen lässt. Geklärt ist zudem auch, dass bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids erlaubt ist, sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben (BFH-Beschluss vom 25. März 1999 VII B 294/98, BFH/NV 1999, 1252).

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1.

Im Streitfall hat sich für das Fahrzeug der Klägerin die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in dem Zeitraum 1. Januar 2006 bis 27. Dezember 2006 geändert, da das Fahrzeug der Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum nunmehr als Personenkraftwagen einzustufen ist und sich die Kraftfahrzeugsteuer dementsprechend gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach dem Hubraum und nicht mehr nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs bemisst. Zwar ist das Fahrzeug der Klägerin bisher zutreffend als anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden. Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde, wonach Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als Personenkraftwagen, sondern als anderes Fahrzeug zu beurteilen waren (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, BStBl II 1998, 487). Insoweit knüpfte der Bundesfinanzhof bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffs "Personenkraftwagen" gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG an verkehrsrechtliche Vorschriften an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg Personenkraftwagen seien, dass Fahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als andere Fahrzeuge i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 2. November 2004, Bundesgesetzblatt I, Seite 2712 mit Wirkung zum 1. Mai 2005 fiel die bis dahin für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung jedoch ersatzlos weg. Damit war der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die maßgebende verkehrsrechtliche Grundlage für die Einbeziehung der Gewichtskomponente in den Begriff "Personenkraftwagen" entzogen (BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, BStBl II 2008, 691). Dementsprechend wurden Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, mehrere Personen zu befördern, auch schon nach der bisherigen Rechtslage als Personenkraftwagen beurteilt, weil die für Personenkraftwagen typische Eignung zur Personenbeförderung durch die Möglichkeit des vorübergehenden Wohnens nicht verloren gehe (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747).

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2.

Die Frage, ob im Einzelfall ein Personenkraftwagen oder ein anderes Fahrzeug vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH unter Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1997 VI R 1/97, BStBl II 1997, 627). Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten (BFH-Urteil vom 1. August 2000 II R 26/99, BStBl II 2001, 72). Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrzeuggestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489). Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen nahe legen (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766).

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Nach diesen Grundsätzen hat das FA das Fahrzeug der Klägerin zu Recht ab dem 1. Januar 2006 als Personenkraftwagen und nicht als anderes Fahrzeug eingestuft. Das Fahrzeug verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze. Darüber hinaus spricht im Streitfall für die Annahme eines Personenkraftwagens auch die für ein Nutzfahrzeug atypische Höchstgeschwindigkeit von 127 km/h. Allein daraus, dass das Fahrzeug der Klägerin mit 1.480 kg angesichts seines Eigengewichts von 2805 kg über eine hohe Zuladung verfügt, ergibt sich nicht, dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um ein sonstiges Fahrzeug handelt. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen oder um ein anderes Fahrzeug handelt, sind, wie oben bereits dargelegt, alle Merkmale des Fahrzeugs in ihrer Gesamtheit zu bewerten.

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Weitere Ausstattungs- und Konstruktionsmerkmale, die eine Zuordnung des Fahrzeugs zum Typ des anderen Fahrzeugs i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG als geboten, jedenfalls aber als möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Insbesondere hat die Klägerin keine Lichtbilder ihres Fahrzeugs trotz der Aufforderung durch den Berichterstatter mit Verfügung vom 14. Mai 2008 dem Gericht vorgelegt, auf denen das äußere und innere Erscheinungsbild des Fahrzeugs zweifelsfrei zu erkennen ist. Die Klägerin hat hierzu lediglich mitgeteilt, dass sie keine Lichtbilder des Fahrzeugs besitze und sie nach dem Verkauf des Fahrzeugs auch nicht mehr nachträglich anfertigen lassen könne, da ihr der jetzige Standort des Fahrzeugs nicht bekannt sei. Der Klägerin wäre es jedoch durchaus möglich gewesen, vor dem Verkauf des Fahrzeugs im Einspruchsverfahren Lichtbilder anzufertigen, um somit im Wege der Beweisvorsorge dokumentieren zu können, ob und ggf. in welchem Umfang sie das äußere und innere Erscheinungsbild des Fahrzeugs verändert hat, mit der Folge, dass eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung als anderes Fahrzeug möglich erscheint.

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3.

#Darüber hinaus gelten ab dem 1. Januar 2006 nach § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. i.V.m. § 18 Abs. 5 KraftStG n.F. als echte Wohnmobile nur Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der EG-Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist, sog. echtes Wohnmobil. Anhang 2 Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG erfasst Fahrzeuge, die, wie alle Fahrzeuge der Klasse M, zur Personenbeförderung ausgelegt und zusätzlich so konstruiert sind, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und mindestens über einen Tisch, Sitzgelegenheiten sowie Schlafgelegenheiten, die unter Umständen tagsüber als Sitze dienen können, eine Kochgelegenheit und Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen verfügen, wobei diese Ausrüstungsgegenstände im Wohnbereich fest angebracht sein müssen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann. Im Streitfall hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr Fahrzeug die Voraussetzungen für ein Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG erfüllt. Zwar ist das Fahrzeug der Klägerin sowohl zur Personenbeförderung als auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut. Die Klägerin hat jedoch, trotz eines entsprechenden Hinweises in dem angefochtenen Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 weder behauptet noch nachgewiesen, dass ihr Fahrzeug, wie für ein Wohnmobil erforderlich, über einen Tisch, eine Kochgelegenheit sowie Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen verfügt und dass ihr Fahrzeug eine Stehhöhe von mindestens 170 cm an der Kochgelegenheit und an der Spüle aufweist. Aus dem Fahrzeugbrief, den die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat, ergibt sich lediglich, dass in das Fahrzeug der Klägerin eine Wohn- und Schlafeinrichtung eingebaut worden sind.

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III.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt im Streitfall auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung einer für den Streitfall maßgeblichen kraftfahrzeugsteuer-rechtlichen Vorschrift vor. Zwar hat der Gesetzgeber, wie oben bereits dargelegt, rückwirkend angeordnet, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr nach dem zulässigen Gesamtgewicht, sondern bei Wohnmobilen, die die Voraussetzungen des § 2b KraftStG erfüllen, nach einem besonderen Steuersatz und für alle übrigen sog. unechten Wohnmobile nach dem Hubraum bemisst. Das Fahrzeug der Klägerin wäre jedoch auch ohne diese Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 mit der Aufhebung des § 26 Abs. 6a StVZO ab dem 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen nach dem Hubraum zu besteuern gewesen, da es, wie oben bereits dargelegt, vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist und zudem mit der Aufhebung des § 26 Abs. 6a StVZO durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004, Bundesgesetzblatt I Seite 2712 mit Wirkung zum 1. Mai 2005 die bis dahin für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos weggefallen ist.

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IV.

Schließlich stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Streitfall nicht entgegen. Leer läuft in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, dass sie sich der Steuererhöhung nicht mehr rechtzeitig durch Umbau, Verkauf oder Abmeldung des Fahrzeugs habe entziehen können. § 23 Abs. 6a StVZO ist bereits durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 2. November 2004, BGBl. 2004 I, Seite 2712 mit Wirkung zum 1. Mai 2005 aufgehoben worden. Die Fahrzeughalter konnten daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf eine fortgesetzte allgemeine Anwendung der bisherigen, oben unter Ziff. II 1 dargelegten Finanzrechtsprechung über den 1. Mai 2005 hinaus vertrauen (Bundestags-Drucksache 16/519, Seite 8; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. April 2008 II B 36/08, UVR 2008, 299). Hinzu kommt, dass es der Klägerin auch möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig darauf einzustellen, da, entgegen ihrer Behauptung, auch in den Medien vor bzw. mit In-Kraft-treten der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung auf die höhere Besteuerung für Kombinationskraftfahrzeuge und andere schwere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm hingewiesen wurde, so z.B. im WDR-Fernsehen in der Sendung "Service-Zeit Verkehr" am 12. April 2005 und in der Sendung "markt" am 2. Mai 2005 (vgl. Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 7. November 2007 2 V 1447/07, [...]).

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Darüber hinaus sind die Finanzämter im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer auch nicht verpflichtet, Steuererhöhungen so rechtzeitig anzukündigen, dass dem Steuerpflichtigen in jedem Fall genügend Zeit verbleibt, der Steuererhöhung durch den Verkauf des Fahrzeugs auszuweichen.

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III.

Überdies ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs auch nicht entscheidend, dass die Zulassungsbehörde das Fahrzeug der Klägerin verkehrsrechtlich als "SO. KFZ WOHNM. UEB. 2,8 t" eingestuft hat. Die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627). Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG sind bei Personenkraftwagen nur die Feststellungen der Zulassungsbehörde verbindlich für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art. Die Einordnung eines Fahrzeugs als Personenkraftwagen, (echtes) Wohnmobil oder als anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG wird von dieser Norm dagegen nicht erfasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.