Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.06.2009, Az.: 7 K 411/05
Führung eines Handwerksbetriebs durch einen nach außen im Geschäftsverkehr und Rechtsverkehr auftretenden Steuerpflichtigen ohne Vorliegen seiner Unternehmereigenschaft; Ertragssteuerliche Zurechnung von aus Strohmanngeschäften resultierenden Gewinnen; Merkmale der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos als wesentliche Voraussetzung für eine Eigenschaft als Mitunternehmer i.S.d. Einkommensteuerrechts
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 15.06.2009
- Aktenzeichen
- 7 K 411/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 37221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2009:0615.7K411.05.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 26.08.2010 - AZ: X B 210/09
Rechtsgrundlagen
- § 41 AO
- § 193 Abs. 1 AO
- § 4 Abs. 1 S. 2 EStG
- § 15 EStG
Führung eines Handwerksbetriebs durch eine "Strohfrau"
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger der eigentliche Gewerbetreibende eines auf den Namen seiner Mutter angemeldeten Handwerksbetriebes ist und ob bei dem Kläger eine Außenprüfung angeordnet werden durfte.
Der Kläger ist gelernter Handwerker, der in den Streitjahren 2002 und 2003 u a. Rentenzahlungen erhielt. Mit den für die Streitjahre eingereichten Steuererklärungen erklärte er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Januar 2002 meldete die am 6. April 1923 geborene Mutter des Klägers bei der Samtgemeinde einen Handwerksbetrieb der Silikon- und Fugentechnik an. Die Mutter des Klägers war zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung bereits Rentnerin und bezog Renteneinkünfte. Sie reichte für das Streitjahr 2002 Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen ein und erklärte gewerbliche Einkünfte und Umsätze für den von ihr angemeldeten Handwerksbetrieb. Für das Streitjahr 2003 gab sie Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Ein Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechung für das Jahr 2003 wurde von ihr dagegen nicht erstellt.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) führte für das Kalenderjahr 2002 sowie den Voranmeldungszeitraum Januar 2003 bis Dezember 2003 aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 8. März 2004 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Mutter des Klägers durch. Der Prüfer vertrat nach Durchsicht der Unterlagen die Auffassung, dass nicht die Mutter des Klägers das Unternehmen betreibe, sondern nur als "Strohfrau" für ihren Sohn aufgetreten sei.
Das FA ordnete daher mit Prüfungsanordnung vom 4. August 2005 eine Außenprüfung für Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2002 - 2003 beim Kläger an und führte diese in der Zeit vom 19. April 2004 bis 4. August 2005 mit Unterbrechungen durch. Darüber hinaus wurde vom FA auch ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Kläger eingeleitet.
Bei den Außenprüfungen und strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen stellte das FA fest, dass der Kläger die handwerklichen Arbeiten im Rahmen der Firma "B." selbst ausführte. Der Kläger war auch Ansprechpartner für Kunden und Auftraggeber und schloss die Verträge im Namen seiner Mutter. Darüber hinaus hatte er eine umfassende Vollmacht zur Führung des Unternehmens. In den Schreiben der Firma einschließlich der Rechnungen war die Mutter des Klägers als Firmeninhaberin aufgeführt. Die Schreiben wurden jedoch allein vom Kläger unterschrieben. Das betriebliche Konto wurde unter dem Namen der Mutter des Klägers geführt, der Kläger hatte allerdings umfassende Kontovollmacht. Das einzige Firmenfahrzeug war mit dem Namen "A.B." beschriftet. Als Anschrift war auf dem Fahrzeug die L. Straße angegeben. Dabei handelt es sich um das privat genutzte Einfamilienhaus des Klägers. Auch die auf dem Fahrzeug angegebene Telefonnummer und Telefaxnummer ist diejenige des Klägers.
Die Buchführung wurde bis zum 31. August 2002 vom Steuerbüro K. gefertigt. Ab September 2002 führte die Schwester des Klägers, die als selbständige Buchhalterin tätig war, die Buchführung bis einschließlich 2003. Die Jahreserklärung für 2002 für die Mutter des Klägers erstellte noch das Steuerbüro K.. In der laufenden Buchführung wurden die Geldbeträge, die der Kläger für sich und seine Familie aus dem Unternehmen entnommen hatte, als Privatentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gebucht. Dies gilt sowohl für die Entnahmen von Bargeld als auch die Bezahlung von Versicherungen, die solche des Klägers waren, sowie Zahlungen für die Begleichung von Leistungen für die damalige Ehefrau und die Kinder des Klägers. Eine Tätigkeit der Mutter des Klägers im Rahmen des Unternehmens konnte anhand der Unterlagen des Unternehmens nicht festgestellt werden.
Das FA vertrat im Anschluss an die Außenprüfungen die Auffassung, dass der Kläger als der eigentliche Gewerbetreibende der Firma B. anzusehen sei. Die Mutter des Klägers sei nur als "Strohfrau" tätig geworden. Die Außenprüfung stellte in materieller Hinsicht fest, dass eine Vielzahl privater Kosten in der laufenden Buchführung als Betriebsausgaben erfasst wurde. Diese fehlerhafte Behandlung wurde durch die Außenprüfung gewinnerhöhend korrigiert. Die Feststellungen zur Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb sind zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben.
Das FA erließ für die Streitjahre 2002 und 2003 Steuerbescheide. Den (erhöhten) Gewinn aus Gewerbebetrieb ordnete das FA dabei dem Kläger sowohl bei der Festsetzung der Einkommensteuer als auch bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages zu. Auch die Umsatzsteuerbescheide wurden nunmehr gegenüber dem Kläger erlassen.
Der Kläger erhob gegen die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2002 und 2003 Einspruch, mit dem er geltend macht, dass nicht er sondern seine Mutter das Unternehmen geführt habe. Er sei lediglich als mithelfendes Familienmitglied tätig geworden. Darüber hinaus erhob er Einspruch gegen die Außenprüfungsanordnung vom 8. August 2005. Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger meint, dass er nicht Gewerbetreibender im Sinne des § 15 EStG sei. Das Unternehmen sei auf den Namen der Mutter angemeldet worden, da diese das Unternehmen betrieben habe. Er sei lediglich als Familienmitglied helfend tätig geworden. Er habe in den Streitjahren keinen Gewerbebetrieb unterhalten und insoweit auch keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielt. Inhaber des fraglichen Gewerbebetriebs sei seine Mutter gewesen. Die Mutter habe veranlasst bzw. geduldet, dass ihr Sohn in ihrem Namen unternehmerische Leistungen erbracht habe und sie im Zusammenhang damit rechtsgeschäftlich wirksam verpflichtet und berechtigt habe. Dies belege u.a. schon die von der Mutter unterzeichnete Betriebsanmeldung, die eingereichten Steuererklärungen und Gewinnermittlungen. Sie habe sich damit nach außen dazu bekannt, einen Betrieb zu führen. Die dem Kläger von der Mutter erteilte Handlungsvollmacht begründe weder Unternehmerinitiative noch Unternehmerrisiko, auch wenn sie weitreichend ausgestaltet sei. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Person des Klägers lägen deshalb schon wegen fehlender Unternehmerinitiative und fehlendem Unternehmerrisiko nicht vor. Die Mutter habe sich lediglich der Dienste des Klägers bedient. Er habe dabei nur die Funktion eines mithelfenden Familienmitgliedes ausgeübt. Er - der Kläger - sei in Wirklichkeit und nach außen erkennbar jeweils nur nach Bestimmung seiner Mutter aufgetreten. Damit seien alle gewerblichen und wirtschaftlichen Aktivitäten der Mutter zuzurechnen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass gerade er - der Kläger - wirtschaftlicher Eigentümer des in Rede stehenden Gewerbebetriebes sei, treffe ausschließlich das Finanzamt. Dieser Nachweis sei jedoch nicht gelungen. Eine Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb an ihn - den Kläger - wäre vollkommen willkürlich. Eine derartige Behördenwillkür verstoße gegen das verfassungsrechtlich garantierte Willkürverbot. Da er - der Kläger - keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG in den Kalenderjahren 2002 und 2003 erzielt habe, seien die angefochtenen Einkommensteuerbescheide rechtswidrig und deshalb auch gerichtlich aufzuheben. Er habe nur Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags erzielt, so dass die Einkommensteuer in den Streitjahren auf 0 EUR festzusetzen sei.
Da er keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe, sei auch die Anordnung einer Außenprüfung nicht zulässig gewesen. Nach§ 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sei eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen nur zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig seien. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Anberaumung einer Betriebsprüfung auf der Basis der Prüfungsanordnung vom 4. August 2005 sei deshalb gemäߧ 193 Abs. 1 AO überhaupt nicht zulässig. Ominös erscheine auch die Tatsache, dass der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom gleichen Tage datiere wie die Prüfungsanordnung vom 4. August 2005. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betriebsprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO seien nicht gegeben. Während der Gesetzgeber im Falle des § 193 Abs. 1 AO aufgrund allgemeiner Erfahrung davon ausgehe, dass grundsätzlich ein Prüfungsbedürfnis bestehe, wolle er im Falle des § 193 Abs. 2 AO sichergestellt wissen, dass das Prüfungsbedürfnis im Einzelfall geprüft werde. Hierzu bedürfe es einer zusätzlichen weitergehenden Begründung. Eine derartige zusätzliche weitergehende Begründung liege jedoch nicht vor. Die Prüfungsanordnung sei insoweit ebenfalls rechtswidrig. Somit unterlägen alle weiteren Prüfungsfeststellungen einem so sogenannten Verwertungsverbot. Die Prüfungsanordnung vom 4. August 2005 sei insoweit als rechtswidrig aufzuheben. Alle weiteren Bescheide, die auf der Basis dieser rechtswidrigen Prüfungsanordnung erlassen worden seien, seien insoweit ebenfalls als rechtswidrig aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2005 und des geänderten Einkommensteuerbescheides für 2002 vom 3. November 2005 die Einkommensteuer des Klägers für 2002 auf 0 EUR festzusetzen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2005 und des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 3. November 2005 die Einkommensteuer des Klägers für 2003 auf 0 EUR festzusetzen,
im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Prüfungsanordnung vom 4. August 2005 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 4. November 2005 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger als Unternehmer i.S.d. § 15 EStG anzusehen sei. Im Schriftverkehr sei zwar die Mutter des Klägers nach außen aufgetreten, die Eingangsrechnungen seien an sie adressiert und das Bankkonto laute auf den Namen der Mutter. Dennoch sei der Kläger derjenige, der Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko getragen habe. Ausschließlich der Kläger sei nach außen als Ansprechpartner für die Auftraggeber aufgetreten. Er habe die Geldabgänge und - zuflüsse aufgrund einer umfassenden Vollmacht kontrolliert. Da die Arbeitskraft bei dem hier vorliegenden Gewerbebetrieb im Vordergrund stehe, sei die Tatsache, dass der Kläger die Unternehmerinitiative entfalte, entscheidend für die Zurechnung des Betriebs. Dagegen seien die Gewerbeanmeldung und die Aufnahme der Mutter des Klägers in den Briefkopf der Unternehmenskorrespondenz nicht relevant.
Das Finanzgericht hat die Mutter des Klägers mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 zum Verfahren beigeladen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das FA hat die Einkünfte aus der Firma B. zu Recht dem Kläger zugerechnet. Das FA durfte nach § 193 Abs. 1 AO auch eine Außenprüfung beim Kläger anordnen. Die Prüfungsanordnung ist daher rechtmäßig.
1.
Nach § 15 EStG erzielt derjenige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der den Tatbestand der Einkünfteerzielung in eigener Person verwirklicht. Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden demnach dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839; vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616). Das ist diejenige Person, die gemäß § 15 Abs. 2 EStG selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss vom 2. September 1985 IV B 51/85, BStBl II 1986, 10) noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an (BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BStBl II 1987, 557). (Mit-)Unternehmer i.S. des § 15 EStG ist vielmehr, wer (Mit-) Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 171, 246, [BFH 03.05.1993 - GrS - 3/92] BStBl II 1993, 616); das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).
(Mit-)Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie zumindest leitenden Angestellten obliegen. (Mit-)Unternehmerrisiko trägt, wer (gesellschaftsrechtlich) am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens teilhat. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt. Wer nicht am laufenden Gewinn oder am Gesamtgewinn der Gesellschaft beteiligt ist, ist nicht Mitunternehmer (z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BStBl II 2000, 183, m.w.N.). Die Merkmale der (Mit-)Unternehmerinitiative und des (Mit-) Unternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BStBl II 1997, 272). Sie müssen jedoch beide vorliegen. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Die Entscheidung, wer nach diesen Kriterien als Unternehmer anzusehen ist, hat das Finanzgericht unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168).
Nach diesen Kriterien ist auch die Frage zu entscheiden, wem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Falle der Einschaltung eines Strohmanns (Strohfrau) zuzurechnen sind. Ein Strohmannverhältnis liegt (ertragsteuerlich) vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebs ist (BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02 BStBl II 2005, 168; vom 02.04.1971 VI R 149/67, BStBl II 1971, 620, 621). Der hinter dem nach außen auftretenden Strohmann (Strohfrau) stehende Steuerpflichtige ist Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 I R 40/95, BStBl II 1997, 118; vom 2. April 1971 VI R 149/67, BStBl II 1971, 620). Maßgeblich ist auch hier, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt, also wer Unternehmerinitiative entfalten kann und wer das Unternehmerrisiko trägt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BStBl II 1993, 538). Die im Namen oder durch den Strohmann abgeschlossenen Geschäfte stellen zwar zivilrechtlich in der Regel keine Scheingeschäfte im Sinne des § 41 AO dar (Pahlke/Koenig, Kommentar zur AO, § 41 Rz. 39). Die daraus resultierenden Gewinne sind ertragsteuerlich aber nicht dem Strohmann, sondern dem hinter ihm stehenden Unternehmer zuzurechnen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, der auf den Namen seiner Mutter angemeldet war, steuerlich zuzurechnen sind. Der Kläger hat allein die Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko getragen.
Die alleinige Mitunternehmerinitiative des Klägers ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus der Tatsache, dass die Aufträge des handwerklichen Betriebs nur der Kläger selbst und nicht die Mutter abgewickelte. Er war Ansprechpartner für Kunden und Auftraggeber der Firma, führte die Firmenkorrespondenz und schloss die Verträge, wozu er aufgrund einer umfassenden Vollmacht der Mutter zivilrechtlich berechtigt war. Dies hat der Kläger auch nicht bestritten, sondern lediglich die rechtliche Wertung vorgenommen, dass er die unternehmerischen Leistungen im Namen seiner Mutter erbracht und sie im Zusammenhang damit rechtsgeschäftlich wirksam verpflichtet und berechtigt habe. Dieser rechtlichen Wertung schließt sich der Senat jedoch nicht an. Vielmehr sieht der Senat in der umfassenden Tätigkeit des Klägers sowohl im handwerklichen als auch im kaufmännischen Bereich des Unternehmens die Ausübung der für die Betriebsinhaberstellung notwendigen Ausübung der Unternehmerinitiative. Er ist also nicht als mithelfendes Familienmitglied für die Mutter tätig geworden, sondern war selbst Herr des Geschehens.
Der Kläger hat auch das Unternehmerrisiko getragen, weil er unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der ausgeübten Tätigkeit partizipierte. Auch wenn die Betriebseinnahmen auf ein Konto flossen, das auf den Namen der Mutter lautete, verfügte tatsächlich allein der Kläger über die betrieblichen Gelder. Dazu war er in der Lage, weil ihm die Mutter eine uneingeschränkte Kontovollmacht erteilt hatte. Schon aus der vorgefundenen Buchführung ist ersichtlich, dass tatsächlich der Kläger die betrieblichen Einnahmen überwiegend für eigene Zwecke verwendet hat. Denn alle in der Buchführung als Entnahmen erfassten Zahlungen wurden für private Ausgaben des Klägers verwandt. Entnahmen der Mutter des Klägers konnten dagegen nicht festgestellt werden. Darüber hinaus wird aus der Buchung der Geldentnahmen des Klägers als Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG deutlich, dass der Kläger den Betrieb als sein eigenes Unternehmen ansah, weil Entnahmen im Sinne des § 4 EStG nur vorliegen, wenn der Betriebsinhaber Wirtschaftsgüter für sich, für seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Dass der Kläger den Betrieb wie sein eigenes Unternehmen führte, wird auch dadurch bestätigt, dass auf dem Firmenfahrzeug nur der Name und Telefonnummer des Klägers aufgebracht wurden.
#Zwar trifft es zu, dass die Mutter des Klägers im Rechts - und Geschäftsverkehr nach außen als Inhaberin der Firma in Erscheinung getreten ist. Die Anmeldung bei der Samtgemeinde erfolgte auf den Namen der Mutter, die Firmenkorrespondenz wies als Inhaberin der Firma die Mutter aus und das betriebliche Konto lautete auf den Namen der Mutter. Auch reichte die Mutter für das Streitjahr 2002 Steuererklärungen beim FA ein. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn ein Strohmannverhältnis zeichnet sich gerade dadurch aus, dass im Außenverhältnis nicht der eigentliche Unternehmer auftritt. Maßgebend ist vielmehr, dass im Innenverhältnis nicht die Mutter sondern der Kläger unternehmerisch tätig geworden ist.
Dagegen kommt der möglicherweise fehlenden Außenhaftung des Klägers keine Bedeutung zu. Die außersteuerlichen Verbindlichkeiten der Streitjahre waren gering. Da für den wirtschaftlichen Erfolg des handwerklichen Betriebs nicht der Kapitaleinsatz sondern die persönliche Arbeitsleistung des Klägers maßgebend ist, reichen für die Zuordnung der Unternehmerstellung die ausschließlich beim Kläger gegebene Unternehmerinitiative und die faktische Teilhabe am laufenden Gewinn zur Bejahung des unternehmerischen Risikos aus. Es ist dabei nicht erforderlich, dass beide Tatbestandsmerkmale gleichermaßen erfüllt sind.
2.
Das FA war nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO auch nicht verpflichtet, ein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren für den Kläger und seiner Mutter durchzuführen, weil sie nicht im Rahmen einer Mitunternehmerschaft tätig geworden sind. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH zwischen einem "Strohmann" und dem hinter ihm stehenden Unternehmer grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft i.S.d.§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzunehmen, weil der "Strohmann" aufgrund seines Auftretens nach außen in der Regel unbeschränkt für die Schulden des Betriebes haftet (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168). Danach müsste die Frage nach der Mitunternehmerstellung des Klägers in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren geklärt werden. Jedoch macht die Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - eine Ausnahme, wenn das Unternehmen wesentlich durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168; vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04 BFH/NV 2006, 1839). Die Firma B. birgt kein größeres wirtschaftliches Risiko für die Mutter des Klägers, weil hier die persönliche Arbeitsleistung im Rahmen des Unternehmens im Vordergrund steht. Der Kläger konnte das Unternehmen auch mit einem geringen Kapitaleinsatz führen, so dass keine größeren Schulden insbesondere Bankverbindlichkeiten bestanden. Auch die vom Kläger abgeschlossenen Geschäftsabschlüsse bergen nach Auffassung des Senats kein größeres nennenswertes wirtschaftliches Risiko, so dass die Durchführung eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens entbehrlich ist, da die Mutter des Klägers kein Unternehmerrisiko zu tragen und keine Mitunternehmerinitiative entfaltet hatte. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO zur Durchführung des vorgreiflichen Feststellungsverfahrens nach§ 180 AO kam deshalb nicht in Betracht.
3.
Die Anordnung der Außenprüfung bei dem Kläger war rechtmäßig. Nach § 193 Abs. 1 AO kann das FA bei demjenigen eine Außenprüfung durchführen, der einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält oder der freiberuflich tätig ist. Die Durchführung einer Außenprüfung ist an keine weitere Voraussetzung geknüpft (Urteil des BFH IV R 9/01 BStBl II 2002, 269 [BFH 07.02.2002 - IV R 9/01]). Das Gesetz geht davon aus, dass ein Gewerbetreibender aufgrund der zu prüfenden Buchführungsunterlagen und der zu prüfenden betrieblichen Aufzeichnungen ohne weitere Voraussetzung prüfungswürdig ist. Dementsprechend bedarf die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO keiner weiteren Begründung (BFH-Urteil IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444). Dabei reicht es für die Anordnung einer Außenprüfung aus, wenn geprüft werden soll, ob ein Steuerpflichtiger überhaupt einen Gewerbebetrieb unterhält. Eine Außenprüfung ist unter diesen Bedingungen jedoch nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige möglicherweise einen Gewerbebetrieb unterhält (BFH VIII R 45/88, BStBl II 1991, 278 [BFH 23.10.1990 - VIII R 45/88]; BFH IV R 126/91, BStBl II 1994, 936 [BFH 11.08.1994 - IV R 126/91]; Tipke/Kruse § 193 Rz. 14; Klein/Rüsken § 193 Rz. 17; Intemann in Pahlke/Koenig § 193 Rz. 34). Die Grenze zu einer unzulässigen Außenprüfung ist erst dann überschritten, wenn das FA Ermittlungen ins Blaue hinein vornimmt - also konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Steuerpflichtige überhaupt einen Gewerbebetrieb unterhält.
Das FA hat im Streitfall eine Außenprüfung aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers angeordnet. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die das FA bei der Mutter des Klägers durchgeführt hatte, wurden ausreichende Feststellungen dafür getroffen, dass die gewerblichen Einkünfte der Firma B. dem Kläger nach § 15 EStG zuzurechnen sein könnten. Für die Anordnung einer Außenprüfung ist es dabei ausreichend, dass die dem FA bekannten Tatsachen dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige möglicherweise ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Anlässlich der Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte das FA fest, dass der Kläger die Arbeiten im Rahmen des Unternehmens durchgeführt, Kontovollmacht über das betriebliche Konto besessen hatte und offensichtlich auch nach außen für das Unternehmen in Erscheinung getreten war. Diese Feststellungen rechtfertigen es, dass das FA zur endgültigen Prüfung, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Kläger tatsächlich zuzurechnen sind, eine Außenprüfung anordnet. Die Prüfungsanordnung ist somit rechtmäßig. Ein Verwertungsverbot für die anlässlich der Außenprüfung getroffenen Feststellungen besteht nicht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).