Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.06.2009, Az.: 15 K 30331/06

Abzugsfähigkeit einer Durchlaufspende an natürliche Personen als Sonderausgabe gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes 1999 (EStG); Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe von als Spenden deklarierten Zahlungen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.06.2009
Aktenzeichen
15 K 30331/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 30263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:0616.15K30331.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 04.11.2009 - AZ: X B 117/09

Fundstellen

  • DStR 2010, 7
  • DStRE 2010, 592-593

Einkommensteuer 1999

Durchlaufspende an natürliche Person nicht steuerbegünstigt nach § 10 b EStG; zur Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG

Tatbestand

1

Streitig ist der Abzug einer Zahlung in Höhe von 10.000 DM an den Landesverband X. für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. als Sonderausgabe gemäß § 10 b des Einkommensteuergesetzes 1999 (EStG).

2

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Elektroingenieur und erzielt als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma Y. GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr als angestellte Lehrerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie ebenfalls negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der Zeit von etwa 1993 bis 1996 war der Kläger als Vorsitzender des Reit- und Fahrvereins Z. ehrenamtlich tätig gewesen.

3

Die Kläger reichten beim Beklagten ihre Einkommensteuererklärung 1999 am xx. xx xxxx ein. Darin beantragten sie u.a., eine Zuwendung in Höhe von 11.000 DM an den Landessportbund X. e. V. nach § 10 b EStG als Sonderausgabe zum Abzug zuzulassen. Gleichzeitig reichten die Kläger eine Bestätigung des Landessportbunds X. e. V. über die Zuwendung und die Verwendung zu als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Nr. 3 der Anlage VII der Einkommensteuerrichtlinien 1999 (EStR) beim Beklagten ein. Darin bestätigte dieser, die Zuwendung an den Landesverband X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V. als Körperschaft i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes weitergeleitet werde. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Zuwendungsbestätigung wird auf die zu den Akten des Beklagten gelangte Kopie Bezug genommen (Bl. 6 des Abschnitts 1999 der Einkommensteuerakte des Beklagten). Der Beklagte setzte daraufhin unter Berücksichtigung der Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 10 b EStG die Einkommensteuer 1999 gegenüber den Klägern mit Bescheid vom xx. xx xxxx fest. In der folgenden Zeit änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung jeweils aus anderen Gründen durch Bescheide vom x. xx xxxx, vom xx. xx xxxx und vom xx. xx xxxx.

4

Aufgrund einer Anfrage des Beklagten im Zusammenhang mit einer Zuwendung im Jahr 2001 in Höhe von 69.000 DM an den Landesverband X. für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. beim Finanzamt G. teilte dieses dem Beklagten mit Schreiben vom 23. September 2003 mit, dass die Zahlungen des Klägers unter der Auflage erfolgt seien, die Zuwendungen an bestimmte Reiter weiterzuleiten und somit die Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach Abschnitt 111 Abs. 1 Satz 3 EStR nicht vorlägen (Bl. 69 der Einspruchsakte des Beklagten). Das Finanzamt G. übermittelte hierzu Kopien von Kontoauszügen des Landesverbandes X. aus dem Jahr 2001, auf denen Überweisungen des Klägers mit den Bemerkungen "Spende Förderung C.H. lt Schr v 18.9.97" und "Spende C.T. 50000,00 Spende Verband 2500,00" ersichtlich sind (Bl. 74, 75 der Einspruchsakte des Beklagten). Am xx. xx xxxx leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Z. gegen den Kläger das Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1998 bis 2001 ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden Schriftstücke sichergestellt und Zeugen vernommen. U.a. wurden sichergestellt:

  • Handschriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn M.T. vom 26. Februar 1995 über den gemeinsamen Erwerb einer Stute "F." und die Verteilung der Haltungskosten des Pferdes (Bl. 102 bis 104 der Einspruchsakte des Beklagten, Bl. 152 bis 154 F-Akte).

  • Handschriftliche Anfrage des Klägers an den Landesverband X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V. vom 3. September 1997 zur Förderung von C.T., der Tochter des M.T.. In dieser Anfrage bittet der Kläger bei der Förderung von C.T. um Unterstützung in der Weise, "dass der Förderungsaufwand steuerliche Anerkennung findet." Wörtlich heißt es:

  • "Für das Jahr 1997 beabsichtige ich einen Betrag von DM 10.000 an C.T. zu überweisen, einen weiteren Betrag von 10% dieser Summe erhält Ihr Verband in gleichem Zuge für Fördermaßnahmen" (Bl. 95 der Einspruchsakte des Beklagten, Bl. 103 F-Akte).

  • Antwort des Landesverbandes X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V. vom 18. September 1997, in dem dem Kläger bestätig wird, dass er eine entsprechende Spendenbescheinigung erhalten werde. In dem Antwortschreiben heißt es wörtlich:

  • "Nach Abzug von 10% der Summe, die sie dem Nachwuchsleistungssport des Landesverbandes allgemein zukommen lassen, wird das Geld an C.T. überwiesen. Für die Summe, über die der Landesverband verfügen kann, wird Ihnen ein ganz herzliches Dankeschön des Präsidenten ausgesprochen" (Bl. 105 der Einspruchsakte, Bl. 92 F-Akte).

  • Handschriftliche Aufzeichnungen mit Rechenbeispielen zu Spendenzahlungen und steuerlichen Auswirkungen (Bl. 108 der Einspruchsakte des Beklagten, Bl. 94 F-Akte),

  • Überweisungsbeleg vom 22. Dezember 1999 über 11.000 DM mit dem Verwendungszweck "Spende z. Förderung C.T. u. LV lt. Schreiben v. 18.9.97" (Bl. 99/11 des Hefters "Auszüge aus dem Beiordner der Fahndungsakte.")

5

In der Vernehmung durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Z. am 15. Dezember 2004 gab M.T. als Zeuge zu Protokoll, dass er den Kläger im Jahr 1993 kennen gelernt habe. Die Kosten des Pferdes "F.", die der Kläger zu tragen gehabt habe, seien von diesem nach überschlägiger Aufstellung ab dem Jahr 1997 über den Landesverband gezahlt worden. Diese Verfahrensweise habe ihm der Kläger auch im Jahr 1997 mitgeteilt. Von den Beträgen seien die laufenden Kosten je nach zeitlichem Anfall und Bedarf bestritten worden. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des Protokolls Bezug genommen (Bl. 85 bis 90 der Einspruchsakte des Beklagten, Bl. 139 bis 144 F-Akte).

6

Die federführende Fahndungsprüferin kam zu der Ansicht, dass die im Jahr 1999 an den Landesverband X. geleistete Zahlung in Höhe von 11.000 DM lediglich in Höhe von 1.000 DM als Sonderausgabe gemäß § 10 b EStG abgezogen werden könne. In Höhe von 10.000 DM lägen die Voraussetzungen für eine Zuwendung im Sinne des § 10 b EStG nicht vor, da der Kläger eine Weiterleitung an bestimmte natürliche Personen verfügt habe. Solche Zuwendungen seien gemäß Abschnitt 111 Abs. 1 Satz 3 EStR nicht abziehbar. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf die Bestätigung der Zuwendung nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG, da ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Prüfungsfeststellung wird auf die Berichte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Z. vom 9. Mai 2005 Bezug genommen (Steuerbericht: Bl. 13 bis 20 der Vorheftung der Einkommensteuerakte des Beklagten, Bl. 185 bis 191 F-Akte; Fahndungsbericht: Bl. 173 bis 182 F-Akte).

7

Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Z. setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1999 durch Änderungsbescheid vom xx. xx xxxx geändert fest. Die Änderung erfolgte gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) aus einem anderen Grund und gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dahingehend, dass die Zuwendung an den Landesverband X. in Höhe von 10.000 DM nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurde.

8

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrugen:

9

Der Kläger könne auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG vertrauen. Ihm sei die Unrichtigkeit der Bestätigung nicht bekannt gewesen. Die Regelung in Abschnitt 111 Abs. 1 Satz 3 EStR sei zwar für die Finanzverwaltung, nicht aber für den Kläger bindend. Dieser habe auch die Regelung nicht gekannt. Im Übrigen sei die Regelung auch nicht anwendbar, da die Gelder nicht für die Unterstützung natürlicher Personen, sondern zur Förderung des Reitsports bestimmt gewesen seien.

10

Der Kläger bestritt, Kenntnisse über die Regelungen des steuerlichen Spendenrechts zu besitzen. Die seinerzeitige Tätigkeit als Vorsitzender im Reit- und Fahrverein Z. sei ehrenamtlich erfolgt; er sei nicht für die Ausstellung von Spendenbescheinigungen zuständig gewesen.

11

Die Kläger bestritten nicht, dass der Kläger einen (legalen) Weg zur Förderung des Reitsports gesucht und in diesem Zusammenhang sich auch mit der Frage des eigenen Steuervorteils befasst habe. Die Inanspruchnahme von Steuervorteilen und die Berechnung von Steuervorteilen seien allerdings nicht verwerflich und führten auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der erhaltenen Spendenbescheinigung.

12

Das Pferd "F." habe danach dem Reitsport zur Verfügung gestellt werden sollen. Zur Absicherung dieses Vorhabens sei Herr M.T. an dem Pferd beteiligt worden. Das Pferd sei nicht verkauft worden, und es sei bei der Vereinbarung mit M.T. auch nicht um ein wirtschaftliches Geschäft im Sinne eines beabsichtigten späteren Verkaufs des Pferdes gegangen.

13

Dem Kläger habe die Überwachung der Verwendung der Zuwendung an den Landesverband X. nicht oblegen. Er habe auch keinen Einfluss auf die Ausstellung von Spendenbescheinigungen genommen.

14

Der Einspruch hatte keinen Erfolg; der Beklagte wies diesen durch Einspruchsbescheid vom xx. xx xxxx als unbegründet zurück. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 sei zu Recht gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgt. Die Zuwendung an den Landesverband X. e. V. sei in Höhe von 10.000 DM nicht nach§ 10 b EStG als Sonderausgabe zu berücksichtigen. In dieser Höhe sei die Zuwendung direkt an die Familie T. erfolgt, so dass gemäß Abschnitt 111 Abs. 1 Satz 3 EStR diese nicht abziehbar sei. Dies sei dem Kläger als Schlussfolgerung aus den Ermittlungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Z. auch bewusst gewesen, so dass er sich nicht auf den Vertrauensschutz des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen könne.

15

Hiergegen haben die Kläger am xx. xx xxxx Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsvorverfahren wiederholen.

16

In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Antrag, den Sachbearbeiter des Beklagten, Herrn K., zu der Frage zu vernehmen, ob Vereinsvorsitzende üblicherweise über Kenntnisse verfügen, dergestalt, dass sie wissen könnten oder wissen müssten, dass personenbezogene Spenden zur Nichtabzugsfähigkeit des Betrages führen könnten.

17

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom xx xx xxxx den Bescheid für 1999 über Einkommensteuer vom xx. xx xxxx mit der Maßgabe zu ändern, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 10.000 DM als Sonderausgaben nach § 10 b EStG berücksichtigt wird und die Einkommensteuer 1999 entsprechend herabgesetzt wird.

18

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Er hält an seiner dem Einspruchsbescheid zu Grunde liegenden Rechtsauffassung fest und verweist insoweit auf die dortigen Ausführungen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1999 in der Fassung vom 27. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zutreffend den Spendenabzug nach § 10 b Abs. 1 EStG für die Zuwendung in Höhe von 10.000 DM versagt. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen.

22

1.

Nach § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 von Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 von Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Dabei darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG).

23

a)

Die vom Kläger dem Landessportbund X. e. V. zugewendeten Geldmittel sind keine Spenden i.S. des § 10 b Abs. 1 EStG, soweit diese in Höhe von 10.000 DM auf seine Anweisung an die Familie T. weitergeleitet worden sind.

24

Unter Spenden werden Ausgaben verstanden, die von Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, besonderer gemeinnütziger, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke geleistet werden; Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Ausgabe freiwillig - d.h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung - und unentgeltlich - d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung - erbracht wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. September 1990 I R 65/86, BStBl II 1991, 258 [BFH 12.09.1990 - I R 65/86] m.w.N.). Zu den gemeinnützigen Zwecken zählt nach § 48 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-verordnung 1999 (EStDV) i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO auch die Förderung des Sports; hierzu wiederum zählt auch der Pferdesport (Gersch in Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 52 Rz. 38).

25

Im Streitfall erfüllt die Ausgabe an den Landessportbund X. e. V. nicht die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 und 3 EStDV. Denn der Landessportbund X. e. V. ist weder eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch eine öffentliche Dienststelle. Aufwendungen für Zwecke, deren Förderung in der Anlage 7 EStR zu § 48 Abs. 2 EStDV unter Hinweis auf den dort genannten, bestimmten Empfängerkreis aufgeführt sind- wie etwa die Förderung des Sports nach Nr. 3 der Anlage 7 EStR -, sind nur begünstigt, wenn Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist.

26

Eine Zuwendung an den Landessportbund X. e. V. war zwar grundsätzlich nach § 48 Abs. 4 EStDV i.V.m. Abschnitt 111 Abs. 2 Nr. 34 EStR als steuerbegünstigt anerkannt. Auch die Weiterleitung an den Landesverband X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V. war unschädlich. Denn nach der Rechtsprechung des BFH zu Durchlaufspenden ist in diesen Fällen der Abzug als Spende nur ausgeschlossen, wenn die (begünstigten) Empfänger die Zuwendung - ggfs. entsprechend der vom Spender gegebenen Weisung - an eine Organisation weiterleiten, die nicht als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) ist (BFH-Urteil vom 12. September 1990 I R 65/86, a.a.O.; vgl. auch Abschnitt 111 Abs. 2 Satz 3 EStR). Die Zuwendung muss aber unmittelbar für einen begünstigten Empfänger bestimmt sein (Heinicke in Schmidt, EStG, 28. Auflage 2009, § 10 b Rz. 30). Daran mangelt es im Streitfall. Denn nach der Anweisung des Klägers und der Absprache des Klägers mit dem Landesverband X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V. ist letztendlich (nach Durchlauf der Geldmittel beim Landesverband X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V.) Empfängerin der jeweiligen Zuwendung zu 100/110, im Streitfall der 10.000 DM C.T. gewesen, so dass die Aufwendungen insoweit nicht begünstigt sind. Dem entspricht insbesondere auch die Wertung des§ 52 Abs. 1 AO i.V.m. § 48 Abs. 1 EStDV, der gemeinnützige Zwecke lediglich bei der Förderung der Allgemeinheit annimmt, diese aber nicht gegeben ist, wenn der Kreis der Begünstigten - wie im Streitfall - fest abgeschlossen oder dauernd klein ist.

27

b)

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die (Vertrauensschutz-)Regelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG stützen.

28

Gemäß § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Unrichtig ist eine Spendenbestätigung, deren Inhalt hinsichtlich derjenigen Angaben, die für den Abzug wesentlich sind, nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht.

29

Der Landessportbund X. e. V. hat dem Kläger eine Bestätigung nach § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV erteilt, nach deren Inhalt er Empfänger der Zuwendung war und der zugewendete Betrag zu besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken (§ 48 Abs. 2 EStDV in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 3 EStR) verwendet werden würde. Der Kläger kann sich daher auf eine formell ordnungsgemäße Bestätigung über die Spende berufen. Der Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt. Die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG ist grundsätzlich anwendbar.

30

Die Richtigkeitsgewähr der Spendenbestätigung umfasst auch die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags "als Spende". In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten spendenbegünstigten Zwecken verwendet wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass der zugewendete Betrag "als Spende" empfangen worden ist. Daher nehmen Leistungen, die "als Spenden" ausgewiesen werden, an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG teil (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65; BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029; vgl. auch Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, EFG 2001, 815).

31

Weist die Bestätigung bestimmte Beträge aus, die keine Spenden sind, ist die Bestätigung unrichtig (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, a.a.O.). Dies führt aber noch nicht zur Versagung des Spendenabzugs. Denn der Vertrauenstatbestand des§ 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG bezweckt die Schaffung von Rechtssicherheit für den Spender, die nur entfällt, wenn der Steuerpflichtige die Bestätigung durch unlautere Mittel, oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 10 b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Dementsprechend hat das Finanzamt bei Vorliegen einer Spendenbestätigung die Abzugsvoraussetzungen nicht zu prüfen, wenn der durch die Spendenbestätigung vermittelte Vertrauensschutz eingreift (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, a.a.O.; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, a.a.O.).

32

Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben, er muss das - wenn auch laienhafte - Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung selbst gehabt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt; maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BStBl II 2007, 8).

33

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht auf die Richtigkeit der Spendenbestätigung vertrauen. Denn ihm war bewusst, dass Empfängerin der Zuwendung in Höhe von 10.000 DM C.T. war, die nicht zu den begünstigten Empfängern i.S. des § 10 b EStG, § 48 Abs. 2 bis 4 EStDV gehörte. Denn ansonsten hätte der Kläger die Zahlung auch direkt an C.T. angewiesen, ohne den Umweg über den Landessportbund X. e. V. und den Landesverband X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V. zu wählen. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob dem Kläger die rechtlichen Folgen dieser Tatsache und damit die Unrichtigkeit der Bestätigung des Landessportbundes X. e. V. bekannt gewesen sind. Denn wenn der Kläger tatsächlich entsprechend seines Vortrags diese Schlussfolgerung trotz seiner früheren Tätigkeit als Vorsitzender des Reit- und Fahrvereins Z. nicht gezogen haben sollte, so kommt der Senat nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu der Überzeugung, dass ihm die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Denn nach dem Inhalt der Absprachen mit dem Landesverband X. für Reiten, Fahren, Voltigieren e. V., den zahlenmäßigen Aufstellungen und dem eigenen Vortrag des Klägers hatte dieser sich seit 1997 intensiv damit befasst, einen "legalen" Weg der steuerlichen Berücksichtigungsmöglichkeit der Zuwendungen zu erreichen. In dieser Situation verletzte der Kläger die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldigender Weise, wenn er die Zuwendung der tatsächlichen Empfängerin über Dritte zukommen lässt, ohne zugleich fachliche Beratung über die steuerlichen Konsequenzen einzuziehen. Dass er solchen Rat einholte und eventuell auf falsche kundige Auskünfte vertraut haben könnte, ist weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.

34

Dabei konnte der Senat auf die von den Klägern beantragte Zeugeneinvernahme des Sachbearbeiters des Beklagten, Herrn K., zu der Frage, ob Vereinsvorsitzende üblicherweise über Kenntnisse verfügen dergestalt, dass sie wissen könnten oder wissen müssten, dass personenbezogene Spenden zur Nichtabzugsfähigkeit des Betrages führen könnten, verzichten. Denn eine Aussage ist für die Entscheidung unrelevant.

35

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei weder an das Vorbringen noch an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass das Gericht von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind. Von den Beteiligten angebotene Beweise muss das Gericht grundsätzlich erheben. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten des betreffenden Beteiligten als wahr unterstellt oder wenn das Beweismittel nicht erreichbar, unzulässig oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (BFH-Beschluss vom 16. September 2008 X B 66/08, [...], m.w.N.).

36

Im Streitfall kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob Vereinsvorsitzende üblicherweise über Kenntnisse verfügen dergestalt, dass sie wissen könnten oder wissen müssten, dass personenbezogene Spenden zur Nichtabzugsfähigkeit des Betrages führen könnten. Denn eine Aussage zu dieser Frage lässt keine Rückschlüsse zu, welche konkreten Kenntnisse der Kläger tatsächlich aus seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Reit- und Fahrvereins Z. gewonnen und zum fraglichen Zeitpunkt am 4 September 2001 gehabt hat. Überdies konnte der Senat die Frage dahinstehen lassen, ob der Kläger die Unrichtigkeit der Spendenbestätigung aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Vorsitzender des Reit- und Fahrvereins Z. hätte wissen können und müssen.

37

2.

Der Beklagte war auch berechtigt, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom xx. xx xxxx nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.

38

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Bescheide zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn der nach Erlass des Steuerbescheids vom xx. xx xxxx dem Beklagten bekannt gewordenen Umstände der Zuwendung führte zum Ausschluss des Spendenabzugs und damit - im Vergleich zu der festgesetzten Steuer - zu einer höheren Steuer.

39

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.